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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2015 VD.2014.101 (AG.2015.601)

August 18, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,205 words·~16 min·6

Summary

Rückforderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.101

URTEIL

vom 18. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider 

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

B____                                                                                                   Rekurrent

[…]

beide vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel Stadt                                                          Rekursgegnerin

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 24. Februar 2014

betreffend Rückforderung

Sachverhalt

Die Eheleute B____ (Rekurrent) und A____ (Rekurrentin) ersuchten mit Gesuch vom 26. November 2004 die Sozialhilfe Basel-Stadt um finanzielle Unterstützung, welche ihnen von Januar 2005 bis Februar 2008 im Rahmen eines monatlichen Grundbeitrages und eines Zuschusses an die Wohnkosten gewährt wurde. Insgesamt bezogen die Rekurrenten in dieser Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von CHF 97’005.55.

Im Unterstützungsgesuch vom 26. November 2004 gaben die Rekurrenten an, über kein Grundeigentum im In- oder Ausland zu verfügen. Mit der Unterzeichnung des Merkblattes für Unterstützungsbezüger be­stätigten sie zudem, dass ihre Angaben gegenüber der Sozialhilfe der Wahrheit entsprächen. Im Rahmen der erfolgten Frühpensionierung des Rekurrenten und nach Antrag des Rekurrenten auf Ergänzungsleistungen wurde die entsprechende Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) vom 15. Januar 2008 der Sozialhilfe zur Kenntnis gebracht. Aus dieser wurde ersichtlich, dass die Rekurrenten gegenüber dem ASB eine Be­stätigung eingereicht hatten, in welcher ein Liegenschaftsbesitz der Rekurrenten durch die Ortsgemeinschaft des Dorfes C____, [...], Mazedonien, bescheinigt wurde.

Mit Verweis auf die Nichtdeklarierung des Liegenschaftsbesitzes wurden die Rekurrenten mit Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Januar 2009 verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 19’638.– inklusive Zins zurückzuerstatten.

Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Januar 2009 Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU). Nachdem das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen seitens der Rekurrenten und der Sozialhilfe sistiert worden war, korrigierte das WSU mit Entscheid vom 24. Februar 2014 den zurückzuerstattenden Betrag auf CHF 19’193.70 (Berücksichtigung des Saldos aus Nachzahlung Ergänzungsleistungen) und wies die Sozialhilfe an, die Zinsforderung neu zu berechnen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, wobei auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet worden ist.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten am 5. März 2014 Rekurs beim Regierungsrat und begründeten diesen mit Schreiben vom 24. April 2014. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt in seiner Rekursantwort vom 13. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten haben, nunmehr vertreten durch Dr. […], Advokat, am 18. August 2014 repliziert.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurden die Rekurrentin befragt. Der Rekurrent ist an der Verhandlung nicht erschienen. Gemäss dem von seinem Vertreter eingereichten Arztzeugnis sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, vor Gericht Aussagen zu machen. Weiter hat das Verwaltungsgericht den Sohn der Rekurrenten D____ sowie deren Schwiegertochter E____ als Auskunftspersonen befragt. Schliesslich kamen der Rechtsvertreter der Rekurrenten und der Vertreter des WSU zum Vortrag. Für deren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs am 8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrenten unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3      Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In Einklang mit den Anforderungen der EMRK sieht § 25 Abs. 2 VRPG vor, dass im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Was unter Rechtsstreitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen zu verstehen ist, ist autonom aus der Konvention heraus – unabhängig von der landesrechtlichen Bedeutung dieser Begriffe – auszulegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dehnte den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „zivilrechtliche Ansprüche“ auch auf gewisse Bereiche des Verwaltungsrechts aus. So bilden sozialhilferechtliche Leistungen nach der Rechtsprechung des EGMR zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. Urteile des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, Serie A Band 263, Ziff. 46; BGer 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; 2D_77/2008 vom 16. März 2009 E. 5.4; 1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.4 sowie 2P.103/2001 vom 6. November 2001 E. 3). Das muss auch für die Rückerstattungsansprüche gelten (VGer ZH VB.2013.00425 vom 19. Sep­tember 2013 E. 2; vgl. auch BGer 9C_854/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist somit Folge zu leisten.

1.4      Die Rekurrenten haben erstmals in ihrer Replik die Anhörung ihres Sohnes sowie ihrer Schwiegertochter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen beantragt. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts folgt aus § 16 Abs. 2 VRPG, dass die Rekursschrift alle Anträge, Behauptungen und Beweismittel zu enthalten hat. Noven können nur geltend gemacht werden, wenn sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel erst später ereignet haben bzw. bekannt geworden sind oder zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden hat (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 307). Die Rekurrenten machen diesbezüglich geltend, dass sie im Zeitpunkt der Rekursbegründung nicht fachmännisch beraten gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Praxis, welche bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien reduzierte Ansprüche an die Einhaltung von § 16 Abs. 2 VRPG stellt (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505), kann dem Antrag vorliegend nachgekommen werden, zumal sich die Beweisanträge auf die bisher behaupteten Tatsachen und die eingereichten Beweismittel beziehen.

2.

2.1      Das WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, die Rekurrenten hätten ihre Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) verletzt, indem sie bei der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs vom 26. November 2004 angegeben hätten, dass sich keine Liegenschaften in ihrem Eigentum befinden würden. Die Rekurrenten seien im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches Eigentümer einer Liegenschaft in Mazedonien gewesen. Wenn dies die Sozialhilfe gewusst hätte, wären die Rekurrenten in geringerem Umfang unterstützt worden. Durch das Verschweigen des Grundeigentums hätten die Rekurrenten unrechtmässige Unterstützungsleistungen bezogen, welche nach § 19 Abs. 1 SHG grundsätzlich zurückzuerstatten seien. Die Vor­instanz ist weiter der Ansicht, die Sozialhilfe habe den Wert der Liegenschaft genügend abgeklärt. Die Rekurrenten selber hätten keinerlei Bemühungen getätigt, über den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft Auskunft zu geben und hätten die Abklärungen der Sozialhilfe durch verschiedene, nachweislich falsche oder unvollständige Angaben zu erschweren versucht. Aufgrund der Angaben der Sozialhilfe in der Stellungnahme an das WSU wurde der Saldo aus Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Rekurrenten berichtigt und der Rückforderungsbetrag um CHF 444.30 auf neu CHF 19’193.70 reduziert. Die Sozialhilfe wurde aufgefordert, die Zinsforderung dementsprechend neu zu berechnen.

2.2      In ihrer Rekursbegründung vom 24. April 2014 machen die Rekurrenten geltend, dass das alte Haus „nicht mehr als ein Stall“ sei und keinen nennenswerten Wert besitze. Es handle sich um das Elternhaus der Grosseltern mit einem damaligen Wert von ca. EUR 10’000.–. Der Wert der Liegenschaft sei durch Investitionen des Sohnes der Rekurrenten um ein Vielfaches erhöht worden. Sie hätten das Gebäude auch gar nicht geerbt. Es sei vielmehr direkt von ihrem Sohn übernommen worden.

2.3      Das WSU macht in der Rekursantwort demgegenüber geltend, dass die Behauptung der Rekurrenten, die Liegenschaft sei vor der Übertragung auf den Sohn praktisch wertlos gewesen, nicht glaubhaft sei. Die Rekurrenten würden sich erneut in Widersprüche verstricken.

2.4      In ihrer Replik bringen die nunmehr anwaltlich vertretenen Rekurrenten vor, dass sie aus ihrer laienhaften Optik nicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hätten, da sie nicht davon ausgegangen seien, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe ermöglicht würde. Die möglicherweise unklaren, verwirrenden und teilweise widersprüchlichen Angaben der Rekurrenten seien einzig auf die Unbeholfenheit derselben zurückzuführen. Sie seien zwar bis zur Übertragung des Eigentums auf den Sohn Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Diese sei aber baufällig gewesen. Der Mehrwert der Liegenschaft sei nur durch die Investitionen des Sohnes der Rekurrenten zustande gekommen. Faktisch hätten die Rekurrenten somit ein Darlehen ihres Sohnes erhalten, welches bei einer Veräusserung der Liegenschaft hätte vom Erlös abgezogen werden müssen.

2.5      An der heutigen Verhandlung hat die Rekurrentin wiederum ausgeführt, das Haus sei nicht bezugsbereit gewesen. Seit dem 15. oder 16. Lebensjahr des Sohnes sei in das Haus investiert worden. Der Sohn der Rekurrenten führte als Auskunftsperson aus, dass er drei Kredite aufgenommen und das dabei erhaltene Geld zu 80 Prozent in das Haus investiert habe. Die Schwiegertochter der Rekurrenten führte ebenfalls aus Auskunftsperson aus, dass sie seit der Heirat in das Haus investiert hätten. Die Gelder aus den Krediten seien zu 100 Prozent in das Haus geflossen.

3.

3.1      Nach § 3 SHG gilt als bedürftig, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf wirtschaftliche Hilfe (§ 4 Abs. 1 SHG). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (§ 5 SHG; vgl. auch Kapitel A.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) wird Sozialhilfe gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Im Falle einer Gewährung von Sozialhilfe besteht aber kein Anspruch, Grundeigentum zu erhalten, denn Personen, welche Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die in anderer Form Vermögenswerte angelegt haben. Diesem Ansatz folgt das SHG, indem es bestimmt, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten ist. Belehnt oder verwertet die Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu reduzieren (§ 8 SHG).

Nach § 14 Abs. 1 lit. a SHG hat die unterstützte Person insbesondere über ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Alle Änderungen in diesen Verhältnissen sind der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).

3.2      Zu Beginn des Verfahrens vor der Vor­instanz gaben die Rekurrenten noch an, über keinerlei Grundeigentum in Mazedonien zu verfügen. Erst auf Nachfrage und nach Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen im Auftrag der Sozialhilfe und unter Beizug der konsularischen Vertretung der Schweiz in Skopje, Mazedonien, räumte der Rekurrent im Laufe des Vorverfahrens ein, das zuvor in seinem Eigentum stehende Haus im Jahr 2009 seinem Sohn übertragen zu haben (Schreiben an das WSU vom 11. März 2010). Der Sozialhilfebezug wurde aber bereits im Februar 2008 beendet, so dass die Rekurrenten während der gesamten Dauer des Unterstützungsbezuges Eigentümer der Liegenschaft in Mazedonien waren. Dies wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht mehr bestritten (Rekursbegründung Ziff. 2). 

3.3      Die Rekurrenten haben die Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland verneint und mit Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs und des Merkblattes bescheinigt, dass ihre Angaben gegenüber der Sozialhilfe vollständig und wahrheitsgemäss seien. Dadurch haben die Rekurrenten eine Meldepflichtverletzung begangen. Obwohl sie über unzulängliche Deutschkenntnisse verfügen, haben sie nie vorgebracht, die entsprechenden Schriftstücke ihrem Inhalte nach nicht verstanden zu haben. Sie haben auch nie um eine entsprechende Unterstützung durch die Behörde ersucht (Übersetzung, klärendes Gespräch). Das Aufwachsen in einer anderen Kultur und ein allfälliges abweichendes Rechtsverständnis vermögen nicht zu begründen, weshalb die einfache Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland nicht verstanden würde. Eigentum ist in derart grundlegendes und universales Konzept, dass entgegen dem Vorbringen der anwaltlichen Vertretung gerade kein komplexer juristischer Sachverhalt vorliegt, der falsch verstanden werden könnte. Die Bedeutung der Angaben der Gesuchsteller im Unterstützungsgesuch wird mit dem Merkblatt unterstrichen, welches mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht ebenfalls zu unterzeichnen ist. Wenn die Sozialhilfe von der Liegenschaft Kenntnis gehabt hätte, wären die Rekurrenten in geringerem Umfang unterstützt worden. Sie haben durch das Verschweigen des Grundeigentums unrechtmässige Unterstützungsleistungen bezogen, welche nach § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten sind.

4.

4.1      Was den Umfang der Rückerstattung betrifft, ist mit der Vor­instanz festzuhalten, dass der im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsgrundsatz die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft im Ausland liegt, weshalb auch bei einlässlicher behördlicher Untersuchungstätigkeit nicht immer detaillierte Ergebnisse erzielt werden. Da im vorliegenden Fall trotz umfangreicher Abklärungen genauere Unterlagen zum Wert der Liegenschaft nicht erhoben werden konnten und auch vonseiten der Rekurrenten keine verlässlichen Angaben beigetragen wurden, musste die Sozialhilfe den Wert der Liegenschaft schätzen.

Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht absolut. Die Parteien tragen Mitwirkungspflichten, sodass die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenmaterials nicht allein bei der instruierenden Behörde liegt (VGE VD.2009.684 vom 25. Juni 2010 E. 2.4; VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E. 3.3; VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3). Dies gilt im Speziellen für Tatsachen, die ihrer Natur nach eine Partei besser kennt oder von ihr mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können, während dies der Behörde kaum oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre (vgl. vor­instanzlicher Entscheid, Ziff. 8, S. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Die Rekurrenten sind mit den Verhältnissen und der Sprache ihres Heimatlands vertraut, da sie dort nach ihren eigenen Angaben teilweise sogar wohnen, und können als damalige Eigentümer der Liegenschaft auch Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Rechtsstellung und den durchgeführten Renovationsarbeiten beschaffen, was den baselstädtischen Behörden, wie die vorliegenden Akten zeigen, trotz eines gesteigerten Aufwands nur eingeschränkt möglich war.

Da die Rekurrenten das Eigentum der Liegenschaft in Mazedonien bestritten und keine nachvollziehbaren Angaben über den Wert der Liegenschaft machten, ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe der eigenen Praxis und derjenigen des ASB entsprechend eine Schätzung vornahm und den Rekurrenten die Möglichkeit einräumte, diese Schätzung mit substantiierten Eingaben zu korrigieren.

4.2      Im Rahmen des vor­instanzlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrenten zunächst eine Be­stätigung der „Ortsgemeinschaft des Dorfs C____-[...]“ vom 16. Januar 2009 eingereicht, in welcher ausgeführt wird, dass die Rekurrenten zusammen mit der Familie ihres Sohnes in einem Haus (Baujahr 1965) von 50 m2 mit Hof von 100 m2 wohnen würden. Der Wert der Liegenschaft betrage CHF 10’488.–. Einem Informationsschreiben seitens der Vertretung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Skopje ist aber zu entnehmen, dass diese Be­stätigung nicht von der zuständigen und auch nicht von einer vertrauenswürdigen Stelle ausgestellt worden sei. Daraufhin wurde das Rekursverfahren sistiert und die Rekurrenten verpflichtet, dem WSU eine Bescheinigung des örtlich zuständigen Katasteramtes einzureichen. In der Folge haben die Rekurrenten eine Be­stätigung der „Agentur für Kataster“ vom 27. Juli 2009 (Stempel der Übersetzung: 30. Juli 2009, Beilage Nr. 9 zur Eingabe der Sozialhilfe vom 15. November 2013) eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Rekurrent nicht als Eigentümer im Kataster [...] eingetragen sei. Dies widerspricht jedoch der Be­stätigung der „Ortsgemeinschaft Dorf C____, [...]“ vom 25. November 2007 (Stempel: 8. Januar 2008; Beilage Nr. 6 zur Eingabe der Sozialhilfe vom 15. November 2013), wonach der Rekurrent mit seiner Ehefrau im Dorf C____ wohne und ein Haus (Baujahr 1965, Fläche 50 m2, Hof 100m2) besitze. Das WSU forderte die Rekurrenten auf, zum Verhältnis dieser beiden Be­stätigungen vom 8. Januar 2008 und vom 30. Juli 2009 Stellung zu nehmen.

Am 18. November 2009 teilte der Rekurrent dem WSU mit, dass er das Haus in C____ nicht besitze; der Besitzer sei sein Sohn. Er hätte sich auf die Frage, ob er Grundbesitz habe, falsch geäussert, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Da damit der Widerspruch zur Be­stätigung vom 27./30. Juli 2009 nicht aufgelöst wurde, hat die Sozialhilfe über die schweizerische Botschaft in Skopje einen Privatdetektiv mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Dieser hat in seiner Aktennotiz vom 22. Februar 2010 ausgeführt, dass der Rekurrent am 13. Juli 2009 drei Grundstücke an seinen Sohn D____ verschenkt habe. Auf einer der drei Parzellen stehe das Haus; es habe eine Grösse von mindestens 150 m2 mit Umschwung von ca. 700 m2 bis 800 m2. Land koste in dieser Lage ca. EUR 10.– pro Quadratmeter. Das Haus habe einen Wert von ca. EUR 50’000.–. Als die Rekurrenten mit diesen Erkundigungen konfrontiert wurden, räumten sie ein, dass sie das Haus 2009 dem Sohn überschrieben hätten. Das Haus sei allerdings baufällig und unbewohnbar gewesen, ohne Heizung und Kanalisation, und nicht im „urbanistischen Plan“ eingetragen. In der Folge haben die Rekurrenten am 11. Dezember 2013 bei der Vor­instanz eine „Beurteilung des unbeweglichen Vermögens“ einer „Agentur zur Gerichten-Expertisen“ vom 7. April 2010 eingereicht. Darin wird der Wert des Baulandes von 840 m2 auf EUR 4’200.– und der Wert der Liegenschaft auf EUR 20’852.– geschätzt. Diese Schätzung wurde durch den Sohn D____ in Auftrag gegeben.

Die Aktennotiz des vom EDA beauftragten Privatdetektivs sowie die privat eingeholte Schätzung vom 7. April 2010 zeigen beide auf, dass die vom ASB vorgenommene Wertbestimmung, auf welche auch die Sozialhilfe abgestellt hat, den Wert der strittigen Liegenschaft nicht zu tief festgesetzt hat.

4.3      Die Angaben der Rekurrenten, wonach das Haus nicht in einem bewohnbaren Zustand gewesen sei, stehen im Widerspruch zu den Ausführungen, wonach es sich um das Haus der Grosseltern gehandelt habe (Rekursbegründung vom 24. April 2014, anders aber wieder die Aussagen der Rekurrentin an der heutigen Verhandlung). Sie stehen auch im Widerspruch zu den von den Rekurrenten selbst eingereichten Be­stätigungen der Ortsgemeinschaft C____ vom 25. November 2007/ 8. Januar 2008 und vom 16. Januar 2009, wonach sie in der Liegenschaft gewohnt hätten.

Für die von den Rekurrenten geltend gemachten angeblichen Renovationsarbeiten haben diese keinerlei Belege eingereicht. Aus den beigebrachten Kontoauszügen der […] Bank AG, lautend auf den Sohn D____, ist lediglich ersichtlich, dass dieser verschiedene Kredite aufgenommen und auch abbezahlt hat. Wofür die Kreditsummen verwendet wurden, ist jedoch aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich und wird nicht weiter substantiiert. Auch das eingebrachte Polaroid-Foto zeigt lediglich einen kleinen Ausschnitt eines Hauses. Selbst wenn man den Rekurrenten dahingehend folgt, es handle sich dabei um die betreffende Liegenschaft, kann aus der Aufnahme nichts über den baulichen Zustand oder den Wert des Hauses abgeleitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, es handle sich bei der Liegenschaft um einen blossen Stall, erhärtet sich hingegen durch die Aufnahme nicht. Es wäre den Rekurrenten in Anbetracht aller Umstände zeitlich und ohne merklichen finanziellen Aufwand zumutbar gewesen, verlässlichere Angaben über die Renovation des Hauses zu substantiieren und beispielsweise durch Fotomaterial oder Rechnungen für Handwerker oder Material zu belegen.

4.4      Selbst wenn man den Angaben der Rekurrenten, deren Sohn und Schwiegertochter folgend annehmen würde, dass diese tatsächlich die aufgenommenen Kredite im Umfang von über CHF 120’000.– vollumfänglich (Schwiegertochter) oder zu 80 Prozent (Sohn) für Renovations- und Ausbauarbeiten verwendet hätten, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Der erste Kredit wurde im Jahr 2001 und der zweite Kredit Jahr 2006 aufgenommen. Allfällige Investitionen in diesem Zeitraum führten zu einem Vermögenszuwachs bei den Rekurrenten, da sich das Investitionsobjekt zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen im deren Eigentum befand. Ob diese Investitionen von dritter Seite, hier vom Sohn, finanziert wurden, spielt dabei keine Rolle. Die Liegenschaft blieb während der ganzen Dauer des Sozialhilfebezugs im Eigentum der Rekurrenten. Allfällige Beiträge des Sohnes für Investitionen in die Liegenschaft hätten die Rekurrenten gegenüber der Sozialhilfe offen legen müssen. Diese wären sodann beim Unterstützungsbedarf in Abzug gebracht worden. Da diese Wertzuwendungen aber nicht gemeldet wurden und somit nicht in Abzug gebracht werden konnten, führten sie zu einem unberücksichtigten Wertzuwachs bei den Rekurrenten. Die angeblichen Investitionen des Sohnes in die Liegenschaft der Rekurrenten ändern daher nichts an der Zuordnung des gesamten Liegenschaftswertes zum Vermögen der Rekurrenten. Wenn die Rekurrenten nun selbst vorbringen, dass die Liegenschaft damals einen Wert von ca. EUR 10’000.– aufgewiesen habe und zudem Investitionen im Umfang von CHF 88’000.– geltend machen (der dritte, in diesem Betrag nicht eingerechnete Kredit von CHF 32’892.85 wurde erst am 24. Juni 2009, das heisst nach Beendigung des Sozialhilfebezugs ausbezahlt), folgt daraus, dass die von der Sozialhilfe vorgenommene Schätzung des Liegenschaftswertes in der Grössenordnung von CHF 20’000.– nicht zu hoch war. Der der Rückforderung zugrunde gelegte Liegenschaftswert ist demnach zu be­stätigen.

5.

Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Rekurrenten gemäss § 30 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Replik der anwaltlichen Vertretung vom 18. August 2014 ersuchen die Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar kann – entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht – aus dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht auf eine implizite Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geschlossen werden, sondern allenfalls auf die fehlende Notwendigkeit einer Sicherstellung der Prozesskosten. Da der Rekurs indessen nicht als schlechterdings aussichtslos zu bezeichnen ist und die Rekurrenten auch in finanzieller Hinsicht die Voraussetzungen für den Kostenerlass erfüllen, ist dem Gesuch stattzugeben. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse gehen. Dem Vertreter der Rekurrenten ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Einschliesslich der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung wird der Aufwand des Rechtsvertreters mit 13.38 Stunden zu CHF 200.– berechnet. Hinzu kommt der geltend gemachte Aufwand des Volontärs von CHF 208.75. Der Auslagenersatz umfasst 46 Kopien zu CHF 0.25 sowie die ausgewiesenen Telefon- und Portokosten. Insgesamt ergibt dies ein Honorar von CHF 2’884.75 sowie Auslagen von CHF 57.70, zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 235.40. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrenten tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.

Dem Vertreter der Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. […], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’884.75 und ein Auslagenersatz von CHF 57.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 235.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Rekurrenten, der Sozialhilfe, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt sowie dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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