Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2014 VD.2013.98 (AG.2014.107)

February 5, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,845 words·~19 min·7

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.98

URTEIL

vom 5. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. Februar 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Der kongolesische Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geboren am […] 1985, reiste am 20. Juli 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2004 wurde sein Asylgesuch in zweiter Instanz abgewiesen. Am […] 2006 heiratete der Rekurrent die Schweizer Bürgerin B_____ und erhielt am 22. Februar 2006 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) erfuhr, dass die Ehegatten getrennt leben, wurden sie mit Schreiben vom 23. August 2010 zur ehelichen Situation befragt. Nach erneuter Anmeldung bei der Ehefrau verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltswilligung am 11. Januar 2011. In der Folge teilte die Ehefrau dem Bereich BdM mit, dass sie keine Zukunft mehr sehe. Am [...] 2011 kam der ausserehelich geborene Sohn des Rekurrenten, C_____, zur Welt, den der Rekurrent am 29. März 2012 anerkannte. Am 19. Januar 2012 wurde die Ehe des Rekurrenten vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Ein bereits zuvor mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitetes Wegweisungsverfahren wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 sistiert, um mit dem Rekurrenten im Sinne einer letzten Chance eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Diese wurde am 13. Februar 2012 mit den Integrationszielen abgeschlossen, dass keine Zunahme der Schulden stattfinde resp. bestehende Schulden abgebaut würden und der Rekurrent nicht mehr polizeilich in Erscheinung trete. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, weiteren Abklärungen sowie der mit Urteil vom 17. August 2012 erfolgten Verurteilung des Rekurrenten durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Busse von CHF 1'000.– verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten am 6. September 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. Februar 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 14. Februar und 19. April 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und für den Fall einer Kostenfolge zu seinen Lasten die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 30. April 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Nach erfolgter Ergänzung der Angaben des Rekurrenten zu seiner finanziellen Situation mit Eingaben vom 24. Juni 2013 und 4. Juli 2013 wurde dem Rekurrenten mit Verfügungen vom 25. Juni und 5. Juli 2013 die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 2'200.– bewilligt. Mit Eingabe vom 22. August 2013 hat der Rekurrent repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 30. April 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E.1.2).

2.

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er und seine Ehefrau seit September 2009 nicht mehr zusammen wohnen und die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts vom 19. Januar 2012 geschieden worden ist. Er kann sich für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher unbestrittenermassen nicht mehr auf diese Ehe und auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]) berufen. Er macht denn auch vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben.

3.        

3.1      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten einer Person mit Schweizer Bürgerrecht besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

3.2      Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Allfällige Zeiten des Ehelebens vor der Einreise in die Schweiz werden nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der Vorinstanz aufgrund des Bestandes der ehelichen Gemeinschaft vom 4. Februar 2006 bis zum September 2009 bejaht worden.

Abgesprochen hat die Vorinstanz dem Rekurrenten aber eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Während gegen den Rekurrenten am 7. Juni 2012 im Betreibungs- und Verlustscheinregister Betreibungen über CHF 14'725.55 sowie zwei offene Verlustscheine über CHF 1'386.– vermerkt gewesen seien, weise er nunmehr per 22. Januar 2013 bereits zehn offene Verlustscheine im Betrag von CHF 14'712.55 und Betreibungen in der Höhe von CHF 43'091.60 auf. Die Verschuldung des Rekurrenten habe im letzten halben Jahr stark zugenommen. Er sei wirtschaftlich nicht als integriert anzusehen. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz die Verurteilung des Rekurrenten zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer Busse von CHF 1'000.– wegen des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Zudem zeigten zwei Strafverfahren aus den Jahren 2010 und 2012 wegen Drohung trotz der Einstellung des Verfahrens resp. nach Rückzug des Strafantrags, dass der Rekurrent anscheinend Mühe habe, seine Konflikte zu lösen, ohne strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern vom 7. und 27. Dezember 2012 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 8. Januar wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld und vom 15. Januar 2013 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um relevante 2 km/h, mit denen der Rekurrent jeweils zu Bussen zwischen CHF 140.– und 180.– verurteilt worden ist. Auch wenn es dabei für sich allein um Bagatellen gehe, werde durch die Nichtbezahlung der Bussen die fehlende Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz belegt. Schliesslich hielt die Vorinstanz dem Rekurrenten vor, mit der wahrheitswidrigen Angabe in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 20. Dezember 2010, mit seiner Ehefrau wieder zusammen zu leben, die hiesige Ordnung nicht beachtet zu haben. Er respektiere insgesamt die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz nicht und sei wirtschaftlich nicht integriert, weshalb er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne.

3.3      Mit seiner Rekursbegründung hält der Rekurrent dem entgegen, dass seine Verschuldung vor allem auf eine Betreibung durch die Bank D_____ über den Betrag von CHF 20'242.05 zurückgehe, nachdem er eine Kreditrate nicht habe rechtzeitig überweisen können und ein Ausstand von bloss rund CHF 2'500.– bestehe. Der Kreditvertrag sei bereits vor dem Abschluss der Integrationsvereinbarung vom 13. Februar 2012 abgeschlossen worden. Seither seien seine Schulden gemäss Betreibungsregister um rund CHF 10'000.– angestiegen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die seither begonnene Schuldentilgung im Auszug nicht wiedergegeben werde. Er werde heute bei der Schuldensanierung vom E_____ und der F_____ unterstützt und beraten. Gemäss seiner Beraterin sollten die Schulden dank seinen Bemühungen „nun zumindest nicht mehr stark ansteigen“. Da er unter dem Existenzminimum lebe und sein Gehalt unpfändbar sei, sei der Weg aus den Schulden aber steinig. Sein Bemühen um Schuldenabbau führe zu neuen Schulden. Er bemühe sich aber um eine Reduktion seiner Schulden und werde auf sein Auto verzichten, um Einsparungen im Umfang von CHF 5'000.– tätigen zu können. Weiter unterstütze er nun seinen Sohn mit monatlichen Beiträgen von CHF 365.–. Auch könne die elfmonatige Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sei, nicht als längerfristig bezeichnet werden und erfülle daher die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht. Im Übrigen sei das damalige Strafverfahren im Zeitpunkt der Integrationsvereinbarung bereits bekannt gewesen und für die Einhaltung der Integrationsvereinbarung damit nicht relevant. Trotz des vorgängigen Vorbehalts einer Verurteilung in den beiden damals hängigen Strafverfahren könne in gutem Glauben davon ausgegangen werden, dass mit Abschluss der Integrationsvereinbarung nur ein erneutes polizeiliches in Erscheinung Treten relevant sein könne. Mit Bezug auf die zurückgezogenen Strafanzeigen gelte die Unschuldsvermutung. Über die unterbliebene Bezahlung der nicht als unüblich anzusehenden Parkbussen sei „hinwegzusehen“. Schliesslich beruhe seine falsche Angabe vom 20. Dezember 2010, bei der Ehefrau zu leben, darauf, dass er im Hinblick auf seine Bewerbungen um eine Arbeitstätigkeit die Meldung bei seiner Ehefrau aufrecht erhalten habe. Er halte daher die rechtsstaatliche Ordnung ein, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig sei.

3.4      Zu den Ausführungen des Rekurrenten ist Folgendes festzuhalten:

3.4.1   Zunächst ist festzustellen, dass das Erfordernis einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mit dem Ausbleiben einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne Art. 62 lit. b AuG gleichgesetzt werden kann. Liegt eine solche vor, so erlöscht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG vielmehr gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG. Bei der Beurteilung, ob einer ausländischen Person eine erfolgreiche Integration attestiert werden kann, sind daher auch unterjährige Freiheitsstrafen oder die Verurteilung zu Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit oder Bussen relevant.

3.4.2   Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennt die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1, 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthaft Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3).

3.4.3   Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich nicht.

3.4.3.1 Die immer umfangreicheren Betreibungen weisen zunächst mit Blick auf das bescheidene Einkommen des Rekurrenten auf eine eigentliche Schuldenwirtschaft hin. Sie machen deutlich, dass es dem Rekurrenten offenbar nicht möglich ist, seine Ausgaben seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Gemäss dem Betreibungs- und Verlustscheinsregisterausweis per 15. Mai 2013 sind seine totalisierten Betreibungen mittlerweile bereits auf CHF 46'933.75 und seine offenen Verlustscheine auf CHF 45'842.30 angewachsen. Wie die zahlreichen offenen Betreibungen seiner Krankenkasse, der G_____, zeigen, unterlässt der Rekurrent offensichtlich selbst laufende Zahlungen, die ihm aufgrund ihres Kompetenzcharakters auch bei einer Einkommenspfändung möglich wären. Der Rekurrent unterlässt es im Weiteren, die von ihm behauptete Abzahlung von Schulden zu substantiieren. Eine solche erscheint vielmehr fraglich, behauptet der Rekurrent doch gleichzeitig, über gar kein pfändbares Einkommen zu verfügen. Damit vermochte der Rekurrent auch die Integrationsvereinbarung vom 13. Februar 2012 nicht einzuhalten. Diese wurde bei sistiertem Wegweisungsverfahren „im Sinne einer letzten Chance“ und aufgrund damals festgestellter Integrationsdefizite abgeschlossen (vgl. Sistierungsverfügung vom 31. Januar 2012 sowie Vorladung vom 30. Januar 2012). Vereinbart wurde dabei „keine Schuldenzunahme bzw. Abzahlung der Schulden“. Diese Vereinbarung hat der Rekurrent mit Blick auf das starke seitherige Anwachsen seiner Schulden offenkundig nicht erfüllt.

3.4.3.2 Neben dieser Verschuldung steht der Annahme einer erfolgreichen Integration aber insbesondere das Legalverhalten des Rekurrenten entgegen. Ein erhebliches Verschulden liegt bereits seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 17. August 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Busse von CHF 1'000.– wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu Grunde. Wie der Anklageschrift vom 19. Juni 2012 und dem darin ausgeführten Geständnis entnommen werden kann, hat der Rekurrent in raffinierter und kaltblütiger Weise über einen Zeitraum von gut einem halben Jahr aus Nachbarbriefkästen Bankpost entwendet, die Bank in betrügerischer Absicht telefonisch im Namen der Nachbarn zur wiederholten Zusendung neuer Bankkarten veranlasst, diese und den separat versandten Pin-Code wiederum aus dem Briefkasten entwendet und damit insgesamt Geldbeträge von CHF 21'000.– zum Nachteil der Nachbarn abgehoben.

3.4.3.3 Zu dieser Verurteilung kommen die für sich allein tatsächlich jeweils Bagatellen bildenden Verkehrsbussen. Auffällig und von Bedeutung ist aber die Häufung der Verfehlungen und Strafbefehle. Zu den bereits von der Vorinstanz relevierten Strafbefehlen aus den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 kommen nun neu vier Strafbefehle vom 18. Juli, 16. September, 25. September und 1. Oktober 2013 für Parkierverfehlungen und eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Monaten Februar, April und Mai 2013 hinzu. Berücksichtigt man, dass die damalige Ehefrau bereits mit Schreiben vom 19. April 2011 darüber klagte, dass ihr „die täglichen Sorgen betreffend Mahnungen, Parkierbussen (…) jegliche Energie“ raubten, so wird deutlich, dass der Rekurrent offensichtlich nicht gewillt ist, sich an das Strassenverkehrsrecht zu halten und auch von Strafentscheiden nicht beeindruckt werden kann. Schliesslich darf, ohne dass dem Rekurrent daraus ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, auf die diversen Angaben über Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität von Drittpersonen durch den Rekurrenten verwiesen werden. So gab H_____ mit Schreiben vom 3. März 2012 an, dass er sie während ihrer Beziehung immer geschlagen habe, weshalb sie einmal auch im Spital hospitalisiert worden sei. Er habe sie beschimpft, die Familie unter Druck gesetzt und sie einmal mit einem Messer bedroht. Am 6. Februar 2012 requirierte deren Mutter, I_____, die Polizei, weil sie vom Rekurrenten beschimpft und bedroht worden sei. Bereits im Rahmen einer Requisition vom 29. Juni 2008 gab eine Zeugin an, dass H_____ gegen 100 Meter von einem […], dem vom Rekurrenten gefahrenen Fahrzeugtyp, mitgeschleppt worden sei. Diese gab an, dass es sich beim Fahrer um den Rekurrenten gehandelt habe, der ihr die Handtasche geklaut, sie geschlagen und mit dem Auto nachgeschleift habe.

3.4.3.4 Schliesslich muss mit der Vorinstanz die Täuschung der Behörde mit seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 20. Dezember 2010 mit Bezug auf seinen Wohnort bei der Prüfung der Integration ebenfalls negative Berücksichtigung finden.

3.4.3.5 Daraus folgt zusammenfassend, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, da er einerseits das Erfordernis einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt und andererseits aufgrund der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung ein Anspruch aus dieser Bestimmung nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. d AuG erloschen wäre.

3.5      Im Weiteren beruft sich der Rekurrent auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

3.5.1   Auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung kann sich eine nach Art. 42 AuG nachgezogene Person berufen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können Art. 50 Abs. 2 AuG zufolge namentlich etwa dann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE). Das Bundesgericht verlangt für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.; BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss daher schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

3.5.2   Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügt für die Erfüllung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht, dass für die betroffene Person das Leben in der Schweiz leichter wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E 3.2.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3; VGE VD.2011.189 vom 12. März 2013 E. 4). Soweit der Rekurrent einen weiteren Bezug zu seiner Heimat, die er vor zwölf Jahren im Alter von 16 Jahren verlassen hat, bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass er unbestrittenermassen in den Jahren 2009 und 2010 seine Heimat besucht hat. Seine geschiedene Ehefrau gab im Schreiben vom 19. April 2011 mit Bezug auf die erste Reise, auf der sie ihn begleitet hatte, eine Vielzahl von Sozialkontakten des Rekurrenten in seiner Heimat an. Er sei von allen Seiten bedrängt worden, in Projekte einzusteigen. Dies ist nur vor dem Hintergrund eines auch nach dem Tod seiner Eltern nach wie vor bestehenden, breiten Beziehungsnetzes zu verstehen. Zudem leben gemäss seinen eigenen Angaben auch noch Verwandte in seiner Heimat. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Rekurrent keine Anhaltspunkte hat substantiieren können, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat, gemessen am Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in ähnlicher Situation, besonders schwerwiegende persönliche Nachteile drohen.

4.        

Schliesslich bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs unter Hinweis auf seine familiäre Bindung zu seinem Sohn C_____ auf die Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

4.1      Die Verweigerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische Person nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die familiäre Beziehung zu ihnen intakt ist und tatsächlich gelebt wird, und es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).

4.2      Die Vorinstanz hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen bereits deshalb verneint, weil der am [...] 2011 in Basel geborene C_____, dessen Vaterschaft der Rekurrent am 29. März 2012 anerkannt hat, als vorläufig aufgenommene Person im Asylverfahren (F-Bewilligung) kein festes Aufenthaltsrecht inne habe. Darin kann ihr gefolgt werden (Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, 16.62). Es fehlt daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund an einer Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Soweit sich der Rekurrent auf den Entscheid des EGMR i.S. Udeh vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) beruft, ist dieser bereits deshalb nicht einschlägig, da sich der Beschwerdeführer in jenem Fall auf eine Beziehung zu seinen Kindern mit schweizerischem Bürgerrecht und damit einem gefestigten Aufenthaltsanspruch berufen konnte.   

4.3      Mit der Vorinstanz muss aber auch die intakte Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn in Frage gestellt werden.

4.3.1   Noch im Rahmen der vom Rekurrenten unterzeichneten Integrationsvereinbarung vom 13. Februar 2012 wurde vermerkt, dass er keine Kinder hat. Auch wenn er seinen Sohn in jenem Zeitpunkt noch nicht anerkannt hatte, so hatte der Rekurrent dennoch bereits damals von dessen Geburt Kenntnis und hätte das familiäre Verhältnis nennen können, wenn es für ihn von Bedeutung gewesen wäre. Dies gilt umsomehr, als die damit verbundene Unterhaltspflicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit, welche einen wichtigen Punkt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Integrationsvereinbarung bildete, tangiert hat. Nur einen Tag später informierte die Sozialhilfe das Migrationsamt, dass der Rekurrent der angebliche Vater von C_____, geb. [...] 2011, sei und sich um das bei der Mutter lebende Kind kümmern würde. Mit Schreiben vom 3. und 14. März 2012 gab die Mutter des Kindes indes an, dass der Rekurrent keine Beziehung zu ihrem Sohn pflege und diesen seit dessen Geburt nur vier Mal gesehen habe. Daraus hat die Vorinstanz ebenfalls geschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fehlten.

4.3.2   Dem hält der Rekurrent entgegen, dass er entgegen den Angaben der Kindsmutter seinen Sohn regelmässig und in Abhängigkeit seiner Arbeitszeiten „ca. alle drei Tage“ sehen würde. Auch am Sonntag richte er es so ein, dass er seinen Sohn besuchen und den Tag gemeinsam mit der Kindsmutter und dem Kind verbringen könne. Er bezieht sich dabei auf ein von der Kindsmutter mitunterzeichnetes Schreiben vom 14. April 2013. Bei diesem Schreiben fällt auf, dass es sich um eine einseitige, schriftliche Parteibehauptung handelt, welche von H_____ einfach unterzeichnet worden ist. Darauf kann nicht abgestellt werden, nachdem die Kindsmutter den Behörden gegenüber mit Schreiben vom 3. und 14. März 2012 erklärt hat, sie sei seit dem Beginn ihrer Beziehung unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tod bedroht worden. Er habe sie während ihrer Beziehung immer geschlagen, weshalb sie einmal auch im Spital hospitalisiert worden sei. Er habe sie beschimpft, die Familie unter Druck gesetzt und sie einmal mit einem Messer bedroht. Am 6. Februar 2012 requirierte deren Mutter, I_____, die Polizei, weil sie vom Rekurrenten beschimpft und bedroht worden sei. Ebenso wenig kann aus diesem Grund auf das maschinengeschriebene, in französischer Sprache gehaltene und von der Kindsmutter unterzeichnete Schreiben vom 9. Juli 2013 abgestellt werden, welches der Rekurrent replicando einreicht. Darin wird erklärt, dass der Vater „a tousjours été là pour son fils depuis sa naissance en 2011 jusqu’à aujourd’hui“. Diese Erklärung steht in diametralem Widerspruch zur persönlichen Aussage der Kindsmutter vom 3. und 14. März 2012, ohne dass dieser Widerspruch in irgendeiner Weise erklärt würde. Schliesslich ist festzustellen, dass die beiden Unterschriften auf diesen beiden Erklärungen sich erheblich von jener auf der Erklärung vom 14. März 2012 unterscheiden. Selbst wenn zudem heute regelmässige Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn bestehen sollten, so muss festgestellt werden, dass sich diese offenbar erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid etabliert haben und daher als prozesstaktisch qualifiziert werden müssten.

4.4      Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen kann.

5.        

Wird ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint, muss gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG  über die Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden. Bei der Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 3). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismässig ist. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten seit 2001 erweist sich zwar nicht mehr als kurz. Bei deren Würdigung ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt ab 2011 mit seiner falschen Wohnsitzangabe vom 20. Dezember 2010 erschlichen worden ist. Insgesamt ist dem Rekurrenten aufgrund der vorgenannten Umstände daher eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten.

6.        

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Diese gehen aber, soweit sie der Rekurrent infolge der teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung  nicht zu tragen im Stande ist, zu Lasten des Staates. Der Vertreter des Rekurrenten hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren. Das angemessene Honorar als unentgeltlicher Beistand ist daher vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für das Rekursverfahren ein Aufwand von gut 15 Stunden. Auf der Grundlage des massgebenden Honoraransatzes von CHF 180.–  und den notwendigen Auslagen resultiert ein Honorar von CHF 2'800.–, zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Umfang des nach der Deckung der ordentlichen Kosten verbleibenden Selbstbehaltes hat sich der Vertreter dabei an seinen Mandanten zu halten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.--.

            Dem Vertreter des Rekurrenten, […], dem die unentgeltliche Prozessführung teilweise mit einem Selbstbehalt von CHF 2'200.– bewilligt worden ist, wird ein Honorar von CHF 2'800.­– inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 224.– MWSt. zugesprochen. Im Umfang des dem Rekurrenten nach der Leistung des Kostenvorschusses zur Deckung der ordentlichen Kosten verbleibenden Selbstbehaltes von CHF 1'000.– wird […] an seinen Mandanten verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 2'024.­– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.   

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.98 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2014 VD.2013.98 (AG.2014.107) — Swissrulings