Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.83
URTEIL
vom 24. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rekursgegnerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 4. April 2013
betreffend Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2012 wurde B_____, der ehemalige Partner von A_____, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Opfer, A_____, wurde eine Genugtuung zu Lasten des Täters von CHF 9'000.– (zuzüglich 5% Zins seit dem 20. August 2011) zugesprochen.
Am 5. März 2013 hat A_____ beim Amt für Sozialbeiträge ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (OHG) in Höhe von CHF 9'000.– beantragt. Das Amt für Sozialbeiträge hat A_____ mit Verfügung vom 4. April 2013 eine Genugtuung gemäss OHG von CHF 5'000.– zugesprochen.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 hat A_____ Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von CHF 9'000.– zuzusprechen. Das Amt für Sozialbeiträge hat mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist weder die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt noch eine Replik eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist daher wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss § 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG; SG 257.900) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Rekurserhebung legitimiert. Auf den fristgemäss angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt für das Opfer höchstens 70'000.– Franken (Art. 23 OHG).
Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person. Das Verschulden des Täters ist hauptsächlich dann als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der oder die Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat. Es ist aber zu beachten, dass sich der Umfang der Genugtuung nach OHG nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern nach dem Leid des Betroffenen richtet, weshalb das Verschulden des Täters in der Regel nicht besonders zu würdigen ist (BGer 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5 d; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16.04.2012, E. 4. 3). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin Opfer einer Straftat geworden ist und demgemäss als Opfer gemäss OHG Anspruch auf eine Genugtuung hat. Strittig ist einzig deren Höhe. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Bemessung der Genugtuung sei ausgehend vom opferhilferechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala erfolgt, wobei dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen worden sei. Bei der Festsetzung der Genugtuung seien sowohl die Schwere der Tat, die erheblichen Verletzungen der physischen wie auch psychischen Integrität, welche eine mehrtätige stationäre Behandlung sowie eine langjährige ambulante Behandlung notwendig gemacht haben sowie immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, berücksichtigt worden. Ferner sei auch die Freistellung bei der Arbeit sowie die posttraumatische Belastungsstörung, unter welcher die Rekurrentin gelitten habe, berücksichtigt worden. Auch der nach wie vor unstabile Gesundheitszustand und der Umstand, dass die Rekurrentin in Stresssituationen Rückfälle erleide, sei beachtet worden. Angesichts der Umstände der Tat, unter Berücksichtigung der kantonalen und interkantonalen opferhilferechtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen sowie der Tatsache, dass der Spielraum angesichts des tiefen Höchstbetrages für schwerste Beeinträchtigungen sehr eng sei, erscheine eine Genugtuung gemäss OHG von CHF 5'000.– angemessen.
Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, ihr sei vom Strafgericht eine Genugtuung von CHF 9'000.– zugesprochen worden, weil sie von ihrem damaligen Freund so gewürgt worden sei, so dass sie in Lebensgefahr geschwebt habe. Sie leide deswegen nach wie vor unter Schlafstörungen, habe erneute Flashbacks und ausserdem Schwierigkeiten Vertrauen bzw. Kontakte zu anderen Menschen zu entwickeln. Da sie ausserdem einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, habe sie ihre Ausbildung unterbrechen müssen und sei mehrfach für längere Zeit krankgeschrieben gewesen. Ihre Ausbildung sei bis heute noch nicht abgeschlossen. Ihre Anwältin habe aufgrund der Schwere der Taten und der Beeinträchtigungen vor dem Strafgericht CHF 15'000.– Genugtuung beantragt und es sei nun nicht angemessen, wenn das Amt für Sozialbeiträge den ihr zugesprochenen Betrag von CHF 9'000.– nochmals auf CHF 5'000.– kürzt.
3.
3.1 Die Rekurrentin macht im vorliegenden Rekursverfahren implizit geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie infolge der Straftat nach wie vor an Schlafstörungen und unter „Flashbacks“ leide und Schwierigkeiten habe, Vertrauen und Kontakte zu anderen Menschen zu entwickeln und dass sie ausserdem ihre Ausbildung wegen eines Nervenzusammenbruchs bis heute nicht habe abschliessen können. Sie sei mehrfach längere Zeit krankgeschrieben gewesen und ihre Ausbildung sei bis heute noch nicht abgeschlossen.
3.2 In vorliegendem Zusammenhang hat die Vorinstanz sowohl die Schwere der Tat, die erheblichen Verletzungen der physischen wie auch psychischen Integrität, welche eine mehrtägige stationäre Behandlung sowie eine langjährige ambulante Behandlung notwendig machten sowie immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, berücksichtigt. Sie hat namentlich dem Umstand, dass die Rekurrentin von ihrem damaligen Freund so gewürgt worden ist, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass sie nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche noch während ca. einem halben bis einem Jahr therapiert werden muss, Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat u.a. auch berücksichtigt, dass der Gesundheitszustand der Rekurrentin noch instabil ist und dass sie immer noch auf therapeutische Hilfe angewiesen ist, dass mit anderen Worten die Beeinträchtigungen aufgrund der massiven Übergriffe durch ihren Expartner noch heute andauern. Zum Einwand der Rekurrentin, sie habe ihre Ausbildung deswegen unterbrechen müssen bzw. diese sei bis heute nicht abgeschlossen, verweist die Vorinstanz zu Recht auf einen Bericht der ambulanten Therapeutin Frau C_____ vom 20. März 2012. Dort wird von der Therapeutin ausgeführt, dass die Rekurrentin ihre Ausbildung in „Folge von Verschuldung“ habe unterbrechen müssen. „Durch die Misshandlungen durch ihren Ex-Partner wird eine berufliche Ausbildung noch zusätzlich erschwert“ (Bericht vom 20. März 2012 S. 2). In einem Bericht vom 3. Juli 2012 führt Frau C_____ aus, dass die Rekurrentin in der letzten Zeit aus verschiedenen, z.T. von ihr unabhängigen Gründen, mehrmals ihre Stelle verloren habe. Trotz ihrer schlechten Verfassung habe sie jedoch immer innerhalb von kurzer Zeit wieder eine neue Stelle gefunden. Ausserdem habe sie in dieser schwierigen Zeit noch Berufsabklärungen und Tests gemacht, um ihre unterbrochene Lehre fortzusetzen (Bericht vom 3. Juli 2012, S. 3). Aus den Berichten der behandelnden Therapeutin ergibt sich somit, dass die massiven Misshandlungen die berufliche Ausbildung der Rekurrentin noch zusätzlich erschwert haben und somit ebenfalls Auswirkungen auf den beruflichen Alltag der Rekurrentin gehabt haben. Aus den Berichten ergibt sich aber auch, dass die Rekurrentin, auch aus von ihr unabhängigen Gründen, mehrmals ihre Arbeitsstelle verloren habe. Auch andere Gründe (Verschuldung der Rekurrentin) haben zu einem Unterbruch der Ausbildung geführt. Die aufgrund des erlittenen Delikts erfolgten zusätzlichen Belastungen auf den beruflichen Alltag der Rekurrentin sind von der Vorinstanz im Rahmen der Angemessenheit der Genugtuung genugtuungserhöhend berücksichtigt worden, wie weiter unten zu zeigen sein wird. Die Vorinstanz hat folglich der Schwere der Beeinträchtigung und damit den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundsätzen Rechnung getragen. Es sind keine Sachverhaltselemente erkennbar, welche die Vorinstanz nicht beachtet haben sollte.
Ein allfälliger tatsächlicher Abbruch der Berufsausbildung der Rekurrentin beziehungsweise eine damit eventuell verbundene Erwerbseinbusse wäre ausserdem im Rahmen einer opferhilferechtlichen Entschädigung gemäss Art. 19 ff. OHG – und nicht im Rahmen eines Genugtuungsanspruchs – zu klären.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung den relevanten Sachverhaltselementen angemessen Rechnung getragen hat. Hierbei steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insbesondere darf die Genugtuungssumme nicht nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 und 2.2.5). Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Behörden respektive die Gerichte dabei an das Gleichbehandlungsgebot gebunden sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Quervergleich mit der eigenen Praxis sowie derjenigen von anderen Opferhilfestellen vorgenommen. Die Rekurrentin hat die hierzu beigezogenen, in der Vernehmlassung der Vorinstanz genannten Fälle nicht bestritten, zumal sie auf eine Replik verzichtet hat. Es gibt denn auch keinen Grund, an der Richtigkeit der dargestellten Fälle zu zweifeln. Daraus erhellt, dass die vorinstanzlich zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– dem Gleichbehandlungsgebot entspricht und dass sie entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch im vorliegenden Fall angemessen ist. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, ändert daran nichts.
3.3.1 Zwar ist es richtig, dass ihr vom Strafgericht zu Lasten des Täters eine Genugtuungssumme von CHF 9'000.– zugesprochen wurde. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht zwingend gleich hoch sein muss wie die zivilrechtliche, da die Basis für die zivilrechtlich bestimmte Genugtuungsforderung gegenüber dem Täter nicht auf denselben Überlegungen fusst wie die opferhilferechtlich bestimmte Genugtuungsleistung. Die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung erfolgt vielmehr unabhängig von derjenigen der zivilrechtlichen Genugtuung, auch wenn diese insofern massgebend sind, als sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz [BBl 2005 S. 7156 ff., 7226]). Auch wenn bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungsforderung die zivilrechtliche Beurteilung nach wie vor eine Rolle spielt (vgl. Art. 22 Abs. 1 OHG; Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, 3. Auflage, Art. 22 N 5), brauchte die Opferhilfe-Genugtuung gemäss konstanter Gerichtspraxis bereits unter altem Recht nicht gleich hoch zu sein wie die zivilrechtliche. Sie durfte vielmehr tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wurde. Eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung war namentlich dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 8 mit Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; BGer 1C:152/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2).
Diese Differenzierung zwischen der zivilrechtlich und der opferhilferechtlich bestimmten Genugtuung ist mit der Einführung einer Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung im neuen OHG gesetzgeberisch „legitimiert“ worden (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 8). In der Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG wurde dazu ausgeführt, die geplante Einführung einer Obergrenze für die Genugtuungssummen führe dazu, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen sei, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig sei (BBl 2005 7165, 7226; ebenso Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz vom Oktober 2008, S. 5). Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVKOHG) vom 21. Januar 2010 zur Anwendung des OHG (abrufbar unter www.sodk.ch [Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren]) führte die vom Gesetzgeber eingeführte Plafonierung auf CHF 70'000.– für schwerste Beeinträchtigungen grundsätzlich zu einer Senkung der opferrechtlichen Genugtuungssummen. Im Verhältnis zu den gestützt auf das alte OHG vom 4. Oktober 1991 bemessenen opferrechtlichen Genugtuungssummen würden die nach dem (neuen) OHG vom 23. März 2007 bemessenen Genugtuungssummen in der Regel ungefähr um 30% bis 40% tiefer ausfallen. Dieses Verhältnis müsse sich auch bei der Bemessung der Genugtuungssummen bei weniger schwer wiegenden Beeinträchtigungen auswirken.
3.3.2 Unter Berücksichtigung der hiervor dargelegten Grundsätze hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall gegenüber der zivilrechtlich festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 9'000.– eine Reduktion um CHF 4'000.– respektive um rund 44% vorgenommen. Diese Reduktion erweist sich gemäss den obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen der zivilrechtlich bestimmten Genugtuungssumme einerseits und der opferrechtliche bestimmten Genugtuungssumme andererseits als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als auch zu berücksichtigen ist, dass bei der Festsetzung einer Genugtuung nach OHG die subjektiven täterbezogenen Faktoren nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehört die Art der Tatbegehung (Brutalität, Rücksichtslosigkeit) ebenso wie das Motiv, welches den Täter zur Begehung der Straftat bewog (BGE 132 II 117 E. 2.4.3). Diese haben aber bei der Festlegung der Genugtuung zu Lasten des Täters zu Recht durchaus eine gewichtige Rolle gespielt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2012 S. 18 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die genannten Bemessungskriterien nicht als genugtuungserhöhend erachtete. Dass die zugesprochene Höhe der Genugtuung im Einzelfall angemessen ist, lässt sich auch daran erkennen, dass die Vorinstanz den wichtigsten Kriterien, welche einen Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, ebenfalls angemessen Rechnung getragen hat. Die Vorinstanz hat einerseits die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, andererseits aber auch die Auswirkungen auf die berufliche Ausbildung (Arbeitsunfähigkeit und Freistellung) der Rekurrentin mitberücksichtigt. Dass die vorliegend der Rekurrentin zugesprochene Genugtuungssumme angemessen ist, lässt sich auch anhand der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 aufgeführten Vergleichsfälle erkennen. In diesen wurden die Opfer jeweils auch massiv, zum Teil mit einem Messer bedroht, geschlagen und in zwei Fällen während ca. 1 ½ Minuten massiv gewürgt, so dass die Opfer Todesangst erlitten, Stuhlabgang hatten oder das Bewusstsein verloren (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 S. 4). Die zugesprochenen Genugtuungssummen lagen in diesen Fällen, bei denen die Auswirkungen auf den beruflichen Alltag und Werdegang der Opfer nicht erwähnt oder berücksichtigt worden sind, jeweils wesentlich tiefer als bei CHF 5'000.–, nämlich zwischen CHF 1'800.– und höchstens CHF 3'000.–. Vergleicht man den vorliegenden Fall ausserdem mit einem weiteren Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. April 2013 (VD.2012.254), so erscheint die vorliegende Höhe der Genugtuung ebenfalls als angemessen. In jenem Fall wurde dem Opfer eine Genugtuung nach OHG von CHF 3'500.– zugesprochen; dies obwohl der Täter in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafurteil vom Strafgericht u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden ist, das Opfer seine Anstellung verloren hat und sozialhilfeabhängig geworden ist, was jedoch mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht mehr hat berücksichtigt werden können. Bei der Bemessung der Genugtuung ebenso zu beachten ist, dass der Spielraum angesichts des tiefen Höchstbetrages für schwerste Beeinträchtigungen sehr eng ist. Die vorliegend vom Amt für Sozialbeiträge zugesprochene Genugtuungssumme muss jedoch, insbesondere auch im Vergleich zu den opferhilferechtlich zugesprochenen Genugtuungssummen in vergleichbaren Fällen, als angemessen betrachtet werden.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen. Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 30 Abs. 1 OHG keine zu erheben, zumal von einer mutwilligen Prozessführung nicht gesprochen werden kann (Art. 30 Abs. 2 OHG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.