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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2014 VD.2013.62 (AG.2014.205)

March 10, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,324 words·~22 min·7

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.62

URTEIL

vom 10. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Dezember 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Dem aus der Türkei stammenden A_____ (Rekurrent), geboren […], wurde am 29. Mai 2000 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Aufgrund der Umstände wurde dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen sei und wies darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt mit dem Rekurrenten wegen den Schulden eine Integrationsvereinbarung ab. In der Folge wurde am 21. September 2010 die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert. Am 22. September 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine neuen generiere. Im Weiteren werde klagloses Verhalten sowie finanzielle Unabhängigkeit vorausgesetzt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe des Rekurrenten. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. Juni 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Dezember 2012 und 27. Februar 2013 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Ferner beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. März 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli 2013 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 14. März 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, mit weiteren Hinweisen.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu Recht nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.

2.1      Nach der Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG werden Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Art. 33 Abs. 3 AuG bestimmt, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Einen Widerrufsgrund setzt ein Ausländer demnach unter anderem dann, wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 lit. c AuG) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG). Der Begriff des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird in Art. 80 VZAE in einer nicht abschliessenden Aufzählung näher umschrieben. Ein solcher Verstoss liegt demnach insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) vor (vgl. BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3, 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1; jeweils mit Hinweisen). Letztere kann sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, Alimente, Sozialabgaben oder Krankenkassenprämien wie auch auf privatrechtliche Verpflichtungen aller Art beziehen (vgl. VGE VD. 2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1).

Für die Erheblichkeit der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen ist in objektiver Hinsicht auf deren Umfang abzustellen (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2.3.1; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 62 AuG N 36). Das Bundesgericht ist bereits bei einem Schuldenbetrag von rund CHF 60'000.– von einer erheblichen oder wiederholten Nichterfüllung von Verpflichtungen ausgegangen (vgl. BGer 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003 E. 2.2). Betreibungen in der Höhe von CHF 65'000.– und Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 30'000.– nannte das Bundesgericht als beträchtlich und damit als relevanten Ausweisungsgrund (BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4). Im Entscheid 2C_375/2008 vom 5. November 2008 schützte das Bundesgericht eine Ausweisung, nachdem der Ausländer trotz mehrfacher Androhung der Ausweisung infolge Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit weitere Schulden angehäuft hatte (bis zu CHF 213'000.–), auch wenn diese zwischenzeitlich teilweise abgebaut worden waren (E. 3.2 und 3.3). Im Urteil 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 nahm das Bundesgericht mutwillige Schuldenmacherei bei Verlustscheinen von über CHF 50'000.– an (E. 2.2).

In subjektiver Hinsicht wird Mutwilligkeit verlangt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts – welcher allerdings anders als hier den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und damit die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG betraf – ist von diesem Erfordernis nicht leichthin auszugehen (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Es muss mithin absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt worden sein (Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 37, mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es dem Betroffenen bislang nicht gelungen ist, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.3). Wird einer ausländischen Person im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst bloss der Entzug der Niederlassungsbewilligung angedroht, kann dies bei Fortsetzung des fehlbaren Verhaltens jedoch zum endgültigen Widerruf führen (vgl. VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1). Entscheidend ist dabei, ob seit der Verwarnung eine wesentliche Besserung eingetreten ist oder ob seither neue Verfehlungen hinzugekommen sind, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Hat sich die ausländische Person in der Zwischenzeit ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden zu tilgen, ist von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Hat sie sich hingegen inzwischen in vorwerfbarer Weise, d.h. mutwillig, neuverschuldet, wäre ein Widerruf zulässig (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3., 3.4 und 4.3). An den Widerruf der hier streitigen Aufenthaltsbewilligung sind jedoch vergleichsweise geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 303; VGE VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Vorausgesetzt ist nach Art. 62 lit. c AuG bloss ein erheblicher oder wiederholter und nicht ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten genügt gerade im Falle schwerer Verschuldungsfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1, VD.2010.261 vom 3. März 2011 E. 4.3).

In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welches einzig dem Schutz potenzieller Gläubiger dient, ist dabei von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Dort, wo ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist, wäre eine Wegweisung der Schuldner namentlich gar nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da sie von weggewiesenen Schuldnern keinen Schuldenabbau mehr erwarten können (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 62 AuG N 7). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog. "Ausländer der zweiten Generation"), ist eine solche aber nicht generell ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3).

2.2      Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass der Rekurrent 58 Betreibungen in Höhe von CHF 189‘659.45 und 38 Verlustscheine über CHF 103‘445.35 ausweise (Stand gemäss Ziff. 4 der Rekursbeantwortung vom 11. April 2013). Trotz bestehender Schulden sei er mit der Eröffnung eines Gastrobetriebs in eine unsichere Branche eingestiegen, die mit einem mehr als doppelt so hohen Konkursrisiko behaftet sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent kein Konzept bzw. Businessplan eingereicht habe und er auch keine speziellen ökonomischen Kenntnisse in diesem Bereich vorweisen könne. Ferner habe er den Betrieb in einer kleinen Gemeinde abseits der grossen Verkehrsachsen eröffnet, in welcher mit 8 Gasthäusern grosse Konkurrenz bestanden habe. Schliesslich sei mit der Eintragung als Einzelunternehmen auch die Wahl der Gesellschaftsform überdurchschnittlich riskant gewesen. Mit einer GmbH hätten sich die Schulden in engeren Grenzen gehalten. Mit dem Konkurs seien zwangsläufig neue Schulden generiert worden, die angesichts der unsicheren Erwerbssituation des Rekurrenten substantiell nicht abgetragen werden könnten. Im Ergebnis habe er mit seiner fortgesetzten Schuldenmacherei wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und erfülle deshalb den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. c AuG. Weiter habe der Rekurrent die ihm vom Migrationsamt gestellten Bedingungen, nämlich keine weiteren Betreibungen und Schulden zu generieren, nicht eingehalten, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfülle. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz sei zwar eher lang, werde aber dadurch relativiert, als er trotz steter Mahnung seine Schuldensituation nicht in den Griff bekommen habe. Die Schulden würden laufend steigen. Seine wirtschaftliche und soziale Integration sei damit zu verneinen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei bestens vertraut ist. Ferner verfüge er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich seine Eltern und seine Schwester. Seine ebenfalls türkischstämmige Partnerin lebe zwar in der Schweiz, könne ihm aber als Landsfrau jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen. Sonst lebten nur noch ein Onkel und ein Bruder in der Schweiz. Die Wegweisung des Rekurrenten liege unter den gegeben Umständen im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und zumutbar.

Der Rekurrent hält dem entgegen, dass mangels konkreter Auseinandersetzung mit seinen Schulden die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletze. Die zentrale Frage der Mutwilligkeit sei einzig mit dem Vorwurf der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begründet. Auf die Tatsache, dass er regelmässig Abzahlungen leiste, werde nicht eingegangen. Im Weiteren sei bezüglich der Zunahme der Betreibungsregistereinträge festzustellen, dass es sich nicht bei allen neu laufende Betreibungen um neue Schulden handle, sondern diese im Verlustscheinregister bereits vorhandene, aus älteren Schulden herrührende Betreibungen betreffen würden, für welche die früheren Gläubiger jeweils erneut die Betreibung eingeleitet hätten und keine Rechtsöffnung gewährt werde. Gleich verhalte es sich mit den Verlustscheinen, welche nicht aufgrund neuer Schulden entstanden, sondern auf den Umstand zurückzuführen seien, dass sich ältere Betreibungen durch Verfahrenshandlungen der Gläubiger gleichsam in Verlustscheine umwandelten. Die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei damit zu relativieren. Diese seien in erster Linie aufgrund des nicht erfolgreich gelaufenen Schritts in die selbstständige Erwerbstätigkeit entstanden. Ferner verlange das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, dass absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt werde, was vorliegend nicht ernsthaft angenommen werden könne. Mit dem Gang in die Selbstständigkeit habe der Rekurrent vielmehr seine Position zur Tilgung der Schulden zu erhöhen versucht. Dabei habe er auf seine langjährige Erfahrung als unselbstständig Erwerbstätiger im Gastrobereich vertrauen dürfen. Schliesslich könne der ledige und kinderlose Rekurrent entgegen der Annahme der Vorinstanz mit seiner gesicherten Erwerbssituation die Schulden ohne weiteres abtragen. Dabei seien natürlich die Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Rekurrent sei jahrelang auf das Existenzminimum gesetzt worden, da das Einkommen gepfändet worden sei. Darüber hinaus sei eine Schuldensanierung nicht realistisch. Der Rekurrent hätte höchstens Privatinsolvenz erklären können, was aber zu einem Totalverlust geführt hätte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keineswegs erstellt sei, dass der Rekurrent mutwillig, absichtlich, böswillig oder liederlich Schulden generiert habe und entgegen den Ausführungen des Rekursgegners die künftigen Aussichten, die Schulden mit monatlichen und nicht unbeträchtlichen Abschlagszahlungen abzutragen, äusserst günstig seien. Schliesslich seien die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, das tadellose Verhalten während dieser Zeit, die nahezu ununterbrochene Erwerbstätigkeit, der Integrationsgrad sowie die bei einer Rückkehr in die Türkei drohende persönliche Notlage bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Rekurrenten zu würdigen.

2.3     

2.3.1   Der Rüge des Rekurrenten, der angefochtene Entscheid verletzte die Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch, ist mit der Vorinstanz vorab entgegenzusetzen, dass sich der Entscheid hinreichend mit der Schuldenentwicklung und deren Ursache auseinandersetzt. So sind insbesondere auch die regelmässigen Abzahlungen berücksichtigt worden (vgl. E. 10 f. des Entscheids des JSD vom 11. Dezember 2012). Dies scheint auch der Rekurrent erkannt zu haben, wenn er in seiner Replik ausführen lässt, dass im Rekursentscheid äusserst plausibel dargetan werde, wie es zur Zunahme der Betreibungsregistereinträge gekommen sei (vgl. Ziff. 3 der Replik vom 18. Juli 2013). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichem Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Der Rekurrent war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2C_998/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

2.3.2   Dem replicando erhobenen Einwand, wonach die Sachverhaltsermittlung der entscheidenden Behörde obliege, ist grundsätzlich beizupflichten. Der Untersuchungsgrundsatz wird dabei aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren gemäss AuG beteiligte Dritte gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Da sich aus dem Betreibungsregister die behaupteten doppelten Betreibungen und Einträge nicht eruieren lassen, hätte der Rekurrent – wie die Vorinstanz zutreffend anführt – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit der Einreichung von Belegen substantiieren müssen, ob und inwiefern solche dem aktuellen Betreibungsregister zu Grunde liegen. Die pauschalen Hinweise in der Beschwerdebegründung genügen diesen Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.1, 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Behauptete neue Betreibungen aufgrund alter Schulden, für die ein Verlustschein bestehen soll, und die Begleichung dieser Schulden sind damit nicht bewiesen. So ist namentlich nicht erstellt, dass den entsprechenden Betreibungen Nr. X_____ vom 15. November 2006 und Y_____ vom 21. Oktober 2011 die gleiche Schuld zugrunde liegt, was sich aus den betriebenen Beträgen alleine nicht erschliesst. Gleiches lässt sich zur neuesten Betreibung Nr. Z_____ der […] AG vom 4. April 2013 in Höhe von CHF 43'971.60 sagen. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz sich zur Begründung der Schuldensituation auf das Betreibungsregister abstützen durfte. Ferner ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst unter der Annahme der angeblich doppelt durchgeführten Betreibung der […] AG im Umfang von insgesamt CHF 45'165.60 und der […] in Höhe von insgesamt CHF 1'821.60 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

2.3.3   Der Rekurrent stellt die Mutwilligkeit seines Verhaltens mit Bezug auf die Schuldenwirtschaft in Abrede. Unbestritten ist, dass sich die Mutwilligkeit nicht alleine mit dem naturgemäss grösseren Risiko der selbstständigen Erwerbstätigkeit begründen lässt. Die Vorinstanz durfte eine solche aber aus der Tatsache, dass der Rekurrent in seiner schwierigen finanziellen Lage ein Projekt wie die Eröffnung eines Gastbetriebes in Angriff nahm, schliessen. Dies umso mehr, als der Rekurrent keine speziellen Kenntnisse im ökonomischen Bereich vorweisen kann, welche zum Betrieb einer Gaststätte unabdingbar sind und es sich dabei um eine besonders insolvenzbehaftete Branche handelt. Einen Businessplan, welcher eine seriöse Planung des damaligen Projekts nachweisen könnte, hat der Rekurrent nicht eingereicht. Belastend ist diesbezüglich mit zu berücksichtigen, dass der Rekurrent sein Auskommen als selbstständiger Unternehmer mit der Übernahme des Restaurants […] in SO im risikoträchtigen Gastrobereich gesucht hat, obwohl ihm schon mehrfach wegen seiner Schuldenwirtschaft die Ausweisung angedroht worden war (vgl. hierzu VGE VD.2010.183 vom 17. März 2011 E. 5.3.4). Der Schuldenentwicklung nach der Verwarnung fällt dabei ein wesentliches Gewicht zu. Bereits am 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen ist, und wies darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Dennoch wies der Rekurrent im Jahre 2010 noch ein Total von offenen Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 58'269.45 aus (Stand gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2010). Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt wegen den Schulden mit dem Rekurrenten eine Integrationsvereinbarung ab, in welcher festgehalten wurde, dass keine neuen Betreibungen zu verursachen seien. Am 22. September 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine neuen generiere. In der bereits damals prekären finanziellen Lage und im Wissen, dass weitere Betreibungen zu einer Wegweisung führen, erscheint der planlose und ökonomisch wenig durchdachte Gang in die Selbstständigkeit objektiv besehen mehr als leichtfertig. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 8 des Entscheids der JSD vom 11. Dezember 2012). Dabei ist unbestritten, dass sich der Rekurrent massiv neu verschuldet hat und ein Teil der neuen Betreibungen aus dem erfolglosen Gang in die Selbstständigkeit herrührt. Die Neuverschuldung ist damit in vorwerfbarer grobfahrlässiger Weise erfolgt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz dem Rekurrenten bezüglich künftiger Schuldenmacherei ohne weiteres eine schlechte Prognose attestieren. Dabei hat sich auch unter Beachtung der vom Rekurrenten geltend gemachten Doppelbetreibungen der Betrag der betriebenen Gesamtschulden in Höhe von CHF 247'154.10 massiv erhöht, resultiert daraus etwa im Vergleich zur Schuldensituation im Zeitpunkt seiner ersten Verwarnung im Jahre 2007 eine Neuverschuldung in Höhe von rund CHF 190‘000.–. Schliesslich ist insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent offenbar auch noch nach dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid neue Schulden generiert hat.

2.3.4   Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 lit. d AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält, mit welchen eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG verbunden werden kann. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen gelten als Bedingung (Weisungen des BFM, Ziff. 3.3.1, Version 25. Oktober 2013; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 11 f. ihres Entscheids vom 11. Dezember 2012). Der Rekurrent hat in einer Integrationsvereinbarung mit dem Migrationsamt als klares Ziel vereinbart, keine weiteren Betreibungen zu verursachen. Dieses Ziel bekräftigt das Schreiben des BFM vom 22. September 2010, gemäss welchem der Nachweis zu erbringen sei, keine neuen Schulden zu generieren. Mit Verweis auf das Gesagte hat der Rekurrent dieses Ziel selbst unter Berücksichtigung allfälliger Doppelbetreibungen weit verfehlt. Festzustellen ist, dass der aktuelle Registerauszug mit 57 Betreibungen in Höhe von CHF 189'023.30 sowie 40 offenen Verlustscheinen in Höhe von 105'118.00 auf einen unverändert hohen Schuldenberg hinweisen (Stand Februar 2014). Negativ ins Gewicht fällt, dass der Rekurrent erste realistische Bemühungen für den Schuldenabbau – wie etwa den Besuch einer Schuldenberatungsstelle – unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgenommen hat. Wie er selber einräumt, wandte er sich erst knapp 2 Jahre nach abgeschlossener Integrationsvereinbarung im August 2012 an die Budget- und Schuldenberatung […]. Damit dem Rekurrenten mit Blick auf eine nachhaltige Abtragung seiner riesigen Schuldenlast eine günstige Prognose attestiert werden könnte, müsste ihm seine aktuelle Finanzlage ferner substanzielle Abzahlungen erlauben (vgl. BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Hiervon kann nur die Rede sein, wenn der Schuldenberg innert überschaubarer Frist abgetragen werden kann (vgl. VGE VD.2010.183 vom 17. März 2011 E. 5.3.2). Die nun stattfindenden Abschlagszahlungen in Form der Lohnpfändung vermögen diese Anforderung nicht zu erfüllen. Gemäss den eingereichten Lohnabrechungen erwirtschaftet der Rekurrent ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 4'225.–, wovon CHF 1'027.– gepfändet werden. Bei bestehenden Gesamtschulden in Höhe von CHF 294'141.30 und der Annahme einer monatlichen Lohnpfändung von CHF 1'027.– würde die vollständige Schuldentilgung rund 23 Jahre in Anspruch nehmen. Unter der Berücksichtigung, dass – wie der Rekurrent ausführen lässt – die Gastronomiebranche von grossen „Fluktuationen“ gekennzeichnet ist, scheint aber die Arbeitssituation des Rekurrenten und eine regelmässige Abzahlung keinesfalls als gesichert (vgl. hierzu auch E. 12 des Entscheids des JSD vom 11. Dezember 2013). Unbehelflich ist mit Verweis auf das Gesagte die diesbezügliche Anmerkung des Rekurrenten, wonach ihm angesichts der Lohnpfändung im Rahmen seiner schwierigen finanziellen Lage gar keine weiteren Sanierungen, ausser dem Privatkonkurs, möglich seien. So hat sich der Rekurrent offensichtlich selbstverschuldet in die Schuldenspirale manövriert und die zahlreichen Gelegenheiten, seine Schuldensituation mit vernünftigen Massnahmen in den Griff zu bekommen, unbenutzt verstreichen lassen. Aus dem Registerauszug ist ferner erkennbar, dass der Rekurrent auch aktuell mit den Krankenkassenprämien laufende Rechnungen, die als Teil seines Existenzminimums von der gegenwärtigen Lohnpfändung nicht betroffen sind, nicht begleicht, sodass sie – wie zuletzt etwa die Forderung der […] in Höhe von CHF 2'554.35 – auf dem Betreibungswege vollstreckt werden müssen (vgl. VGE VD.2013.47 vom 11. November 2013 E. 3.2.2). Daraus erhellt, dass der Rekurrent mit seiner Neuverschuldung auch gegen verschiedene im Bewilligungsverfahren für einen weiteren Aufenthalt gestellte Bedingungen verstossen hat und somit auch den Wegweisungsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt (vgl. VGE VD.2013.98 vom 5. Februar 2014 E. 3.4.3.5).

2.3.5   Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anhand einer Gesamtbetrachtung gestützt auf Art. 62 lit. c und d AuG zu Recht verweigert haben.

3.        

Abschliessend bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig erweist.

3.1      Die öffentlichen Interessen am Widerruf einer Bewilligung sind umso gewichtiger, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2; Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 36, mit Hinweisen). Der Rekurrent liess sich von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen betreffend die Neuverschuldung nicht beeindrucken. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, ist er offenbar nicht fähig oder nicht willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die häufigen Stellenwechsel nach nur kurzer Anstellung weisen darauf hin, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht positiv interpretiert werden können. Die ihm mehrfach eingeräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, hat er nicht zu nutzen gewusst. Betreffend die Schuldenmacherei besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfahren wird. Ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau im Interesse der vorhandenen Gläubiger ist nicht ersichtlich und ein reeller Schuldenabbau innert nützlicher Frist auch nicht realistisch. Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten auszugehen.

3.2      Der Rekurrent hält sich zwar schon seit rund 14 Jahren in der Schweiz auf. Seine Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland verbracht. Es darf mit der Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache sowie den sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist und dort auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. So verfügt er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich auch seine Eltern und seine Schwester. Seine wenigen türkischstämmigen Bezugspersonen in der Schweiz könnten ihm jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen oder ihn dort besuchen. Der Schluss der Vorinstanz, dem Rekurrenten sei zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern vermöchte.

3.3      Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten erweist sich die angefochtene ausländerrechtliche Massnahme somit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen mithin pflichtgemäss ausgeübt.

4.        

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten nicht verletzt hat. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich gestützt auf die mutwillige Schuldenmacherei und die Verletzung von migrationsrechtlichen Bedingungen als rechtmässig. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind schliesslich auch verhältnismässig. Der Rekurs ist damit unbegründet und in der Sache abzuweisen.

5.        

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen. Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt. Dies setzt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass das Verfahrensziel nicht von vornherein aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 5; jeweils mit Hinweisen).

5.2      Die Vorinstanz hat den verwaltungsinternen Rekurs als aussichtslos bezeichnet und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Der Rekurrent habe massive Schulden verursacht und trotz zahlreicher Aufforderungen mindestens in Form einer Verwarnung, einer Integrationsvereinbarung und eines Schreibens des BFM diese weiter anwachsen lassen, ohne ernsthaft etwas zur nachhaltigen Sanierung beizutragen. Trotz der Bedingung, keine neuen Schulden zu generieren, habe er als Einzelunternehmer einen Gastronomiebetrieb eröffnet, ein mit hohem Konkursrisiko behaftetes Gewerbe. Die erwähnte kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Lehrmeinungen zu solchem Verhalten in identischen Fällen seien eindeutig (vgl. Entscheid des JSD vom 11. Dezember 2012 S. 16). Diese Beurteilung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Gesagte nicht zu beanstanden und erweist sich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als richtig. Der Rekurrent hat vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Aspekte geltend gemacht, welche die Sache in einem anderen Licht erscheinen liessen. Auch bei der Interessenabwägung waren im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Argumente zu behandeln. Die Vorinstanz hat die Beurteilung bereits umfassend vorgenommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen. Es wird auf den Entscheid des Instruktionsrichters vom 16. April 2013 verwiesen. Der Rekurrent trägt daher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.62 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2014 VD.2013.62 (AG.2014.205) — Swissrulings