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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 VD.2013.54 (AG.2014.6)

December 20, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,927 words·~10 min·8

Summary

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.54

URTEIL

vom 20. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

(…)

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde             Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2013

betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von der Vormundschaftlichen Kammer der Gemeinde F_____ am 14. Dezember 2006 auf eigenes Begehren unter Vormundschaft gestellt. Im Jahr 2010 zog sie nach Basel. Am 27. September 2010 übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (seit 1. Januar 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) die bisher in F_____ geführte Vormundschaft zur Weiterführung und setzte lic. iur. B_____ als Vormundin ein.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt Antrag auf Überprüfung der altrechtlichen Massnahme und Umwandlung der freiwilligen Vormundschaft in eine Beistandschaft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 und 20. September 2012 lud die Vormundschaftsbehörde sie zu einem Gespräch ein, um das weitere Vorgehen und den allfälligen Wechsel der Massnahme zu besprechen. Am 1. Oktober 2012 schrieb die Beschwerdeführerin der Vormundschaftsbehörde, sie benötige jede Entscheidung der Vormundschaftsbehörde schriftlich und eingeschrieben und „annulliere“ daher das Gespräch betreffend ihren Antrag auf Änderung der vormundschaftlichen Massnahme. Daraufhin teilte ihr die Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mit, dass die Umwandlung der Vormundschaft in eine Beistandschaft zwingend ein persönliches Gespräch voraussetze. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2. November 2012 wurde infolge einer Neuorganisation der Amtsvormundschaft lic. iur. B_____ aus dem Amt als Vormundin entlassen und neu MLaw C_____ zur Vormundin ernannt, wozu die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2012 schriftlich ihr Einverständnis erklärt hatte. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2012 „Klage“, worin sie schrieb, sie beantrage „das Gegenteil als eine Fortsetzung einer Vormundin“ und erwarte „nach Absprache finanzielle Unterstützung und Schadenersatz für all das erlittene Unrecht eine Auflösung Ihrer Sklaverei und statt dessen den schon längst verdienten guten Leumund“. Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte ihr die Vormundschaftsbehörde mit, dass sie ihr Schreiben vom 8. November 2012 als Ergänzung ihres Antrages auf Abänderung der bestehenden Massnahme betrachte. Eine solche Abänderung könne aber nicht ohne vorheriges persönliches Gespräch erfolgen.

Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Vormundschaftsbehörde zur Frage der Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs fand am 17. Januar 2013 schliesslich ein solches statt, an welchem neben der Beschwerdeführerin lic. iur. D_____ als Vertreterin der KESB und E_____ (Sozialarbeiterin beim ambulanten Dienst Alterspsychiatrie der UPK) teilnahmen. Gemäss Gesprächsnotiz von lic. iur. D_____ erklärte sich die Beschwerdeführerin dabei mit der Einsetzung von MLaw C_____ neu als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung einverstanden.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2013 wurde die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB, in welche die altrechtliche Vormundschaft mit der Einführung des neuen Rechts am 1. Januar 2013 umgewandelt worden war (Art, 14 Abs. 2 SchlT ZGB), aufgehoben. An ihrer Stelle wurde für die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet, mit den folgenden Aufgabenfeldern:

a.      stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,

b.      für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c.      ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

d.      sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

e.      sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Als Beiständin wurde MLaw C_____ im Amt bestätigt und es wurde ihr die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Wohnräume der Rekurrentin zu betreten.

Mit Eingaben vom 25. Februar 2013 und 7. März 2013 an das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die „Annullierung des Prot. No. 409 vom 14. Februar 2013“ beantragt und „maximalen Schadenersatz“ geltend macht. Einer Ladung des instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten zu einer Vermittlungsverhandlung am 24. Juni 2013 hat sie keine Folge geleistet. In der Folge wurde ihr Frist bis zum 8. Juli 2013 gesetzt, um in Ergänzung resp. Präzisierung ihrer Schreiben vom 25. Februar und 7. März 2013 schriftlich anzugeben, wogegen sich ihre Beschwerde genau richtet. Sie hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 hat die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat innert gesetzter Frist weder eine Replik eingereicht noch eine mündliche Verhandlung beantragt. Auf telefonische Anfrage des Instruktionsrichters hin hat sie am 9. September 2013 verlauten lassen, dass sie keine Befragung durch Mitarbeitende des Gerichts wünsche, dass sie dem Gericht aber nach Zustellung der Stellungnahme der KESB einen Brief schreiben würde. Dies hat sie indessen nicht getan.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 25. Februar und 7. März 2013 eingehalten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden ist. In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2013 verlangt die Beschwerdeführerin die „Annullierung“ des Protokolls No. 409 vom 14. Februar 2013. Begründet wird dieser Antrag damit, dass sie ausschliesslich Schutz in Form von Schadenersatz benötige; sonstige „Schweizerhilfe“ sei ihr ein Gräuel. Im Schreiben vom 7. März 2013 beantragt sie zudem „einen guten verdienten Leumund“ und wiederum „maximalen Schadenersatz“. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann implizit entnommen werden, dass sie eine Aufhebung der mit Entscheid vom 14. Februar 2013 angeordneten Beistandschaft verlangt, in welche die frühere Vormundschaft resp. umfassende Beistandschaft überführt worden ist. Da die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde von einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht allzu hoch anzusetzen sind, ist im vorliegenden Fall von einer genügenden Begründung auszugehen. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, allerdings nur insoweit, als sich diese gegen den Beschluss vom 14. Februar 2013 und somit gegen die Beistandschaft richtet. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Schadenersatz beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine solche Forderung nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung war.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

1.4      Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des baselstädtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).

2.        

2.1      Über die Beschwerdeführerin wurde am 14. Dezember 2006 auf eigenes Begehren eine Vormundschaft nach altem Recht errichtet. Mit Gesuch vom 11. Juni 2012 hat sie einen Antrag auf Abänderung der Vormundschaft in eine Beistandschaft gestellt. Diesem Antrag ist, unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2013 geltenden Rechtsgrundlagen, mit dem Entscheid vom 14. Februar 2013 Rechnung getragen worden. Gemäss der Gesprächsnotiz der KESB vom 17. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin mit der Überführung der vorbestehenden Vormundschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung einverstanden und begrüsste dies. Der vorliegenden Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie ihre Meinung inzwischen geändert hat und keine Schutzmassnahme in Form einer Beistandschaft mehr möchte. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft angebracht und rechtmässig ist.

2.2      Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

2.3      Aus dem Protokoll der Vertreterin der KESB über ihr Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen Überblick (mehr) hat über ihre administrativen und finanziellen Belange, da sie diese während längerer Zeit ihrem Vormund resp. ihrer Vormundin überlassen hatte, und dass sie deshalb froh sei, wenn eine Beiständin weiterhin die Zahlungen mache. Dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation wohl nicht richtig einschätzen könne, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beiständin vom 2. Juli 2012 zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Umwandlung der Vormundschaft in eine (altrechtliche) Beistandschaft. Im Weiteren hat die Beiständin dort ausgeführt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den Monaten zuvor deutlich verschlechtert habe. Am 25. Mai 2012 habe sich die Lage zugespitzt, und die Beschwerdeführerin habe gegen ihren Willen in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen werden müssen, weil es ihr nicht gut gegangen und das Umfeld in unerträglicher Weise belastet worden sei. Eine Vormundschaft wäre wohl nicht erforderlich, wenn und solange die Beschwerdeführerin in Behandlung sei. Wenn es ihr schlechter gehe, würde sie den Kontakt zu den Betreuungspersonen aber abbrechen und durch ihr Verhalten auch das Umfeld belasten. In der Stellungnahme der UPK vom 31. Juli 2012 wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer adäquaten Behandlung von einem stabilen Verlauf der (nicht näher genannten) psychiatrischen Krankheit auszugehen sei. Aufgrund der Kooperation sowie des stabilen Krankheits- und Behandlungsbedingungen wurde eine freiwillige Beistandschaft als ausreichend erachtet.

2.4      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage ist, selbständig und ordnungsgemäss für ihre persönlichen Belange zu sorgen, wenn und solange sie in einem Behandlungssetting ist. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat aber gezeigt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand jeweils stark ändert und dass sie bei einer Verschlechterung ihrer Situation nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen und ihre Interessen zu wahren. Dies hat denn auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 in den UPK hospitalisiert werden musste. Gerade in solchen Krisenfällen ist es nach wie vor unerlässlich, dass eine Beistandsperson jeweils rasch die Interessen der Beschwerdeführerin wahren kann. Im finanziellen Bereich ist eine Beistandschaft auch dann angezeigt, wenn keine Krisensituation vorliegt. Die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung trägt diesen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und ist zur Interessenswahrung erforderlich. Dem Subsidiaritätsprinzip resp. dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde Rechnung getragen. Mit der Vertretungsbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, anders als mit der früheren altrechtlichen Vormundschaft, nicht aufgehoben. Eine noch mildere Massnahme, welche den oben genannten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ebenso Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation ist es indessen angebracht, auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.54 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 VD.2013.54 (AG.2014.6) — Swissrulings