Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2014 VD.2013.210 (AG.2014.419)

June 30, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,139 words·~26 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.210

URTEIL

vom 30. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. August 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der kenianische Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...]1999 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B_____, geboren am [...]. Er reiste am 23. Juli 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau.

Am 7. Juni 2002 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das gemäss ihren Angaben seit dem 27. Mai 2002 bestehende Getrenntleben. Am [...]2005 verstarb die Ehefrau.

Am [...]2006 gebar die slowakische Staatsangehörige C_____ das Kind D_____ als gemeinsame Tochter mit dem Rekurrenten. Am [...]2008 heirateten die Eltern, worauf die Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten erhielt. Diese Ehe wurde am 26. April 2010 rechtkräftig geschieden.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 leitete die schweizerische Botschaft in Kenia dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) ein Schreiben des Anwalts von E_____ weiter, mit dem geltend gemacht wird, dass der Rekurrent im Jahr 2004 mit dieser eine Ehe nach Brauch eingegangen sei, welcher am [...]2005 eine förmliche Trauung gefolgt sei. Aus der Ehe seien die Kinder F_____ und G_____ hervorgegangen. Mit dem Schreiben wird geltend gemacht, dass der Rekurrent seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Familie nicht nachkomme. In der Folge nahmen der Bereich BdM und die Schweizerische Botschaft in Kenia weitere Abklärungen vor. Aufgrund dieser Akten erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Rekurrenten, was mit Datum vom 3. Dezember 2009 zu dessen rechtskräftiger Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Ehe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60.– mit bedingtem Vollzug führte.

Am 12. April 2008 und 1. Mai 2010 requirierte C_____ jeweils wegen häuslicher Gewalt die Kantonspolizei.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des an einer HIV-Infektion, an Diabetes mellitus Typ 2 und an einer chronischen Lebererkrankung unklarer Ursache leidenden Rekurrenten ordnete der Bereich BdM mit Verfügung vom 2. April 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. August 2013 nach der zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom 3. Mai 2013 wegen mehrfacher Tätlichkeit erfolgten Verurteilung zu einer Busse von CHF 700.– kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. August und 29. Oktober 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Februar 2012 und die Belassung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Einholung amtlicher Erkundigungen bei H_____ sowie I_____ und J_____, den Beizug der Akten des KJS über D_____ und deren Befragung durch das Gericht sowie die Durchführung einer Hauptverhandlung. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. November 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses wie auch der Verfahrensanträge auf Einholung amtlicher Erkundigung bei den genannten Ärzten wie auch auf Durchführung einer Kindesbefragung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 hat der Rekurrent dazu repliziert.

Dem Rekurrenten ist mit Verfügung vom 12. November 2003 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 erfolgte eine amtliche Erkundigung bei I_____, welcher die ihm gestellten Fragen mit Bericht vom 11. Februar 2014 zusammen mit J_____ beantwortete.

Mit Eingaben vom 25. April 2014 und 5. Mai 2014 haben die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft das Gericht über weitere strafrechtliche Untersuchungen gegen den Rekurrenten unterrichtet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid mass-gebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VPRG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

2.1      Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art 62 AuG vorliegen. Kann sich eine ausländische Person nicht auf einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht oder Völkerrecht berufen, so hat das Migrationsamt nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden (VGer BE vom 22. Oktober 2010 E. 6.3.1, in: BVR 2011 S. 289, 301; Bundesamt für Migration [BFM], Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung, Version 30.09.11, Ziff. 3.3.6; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Ein Umkehrschluss aus Art. 33 Abs. 3 AuG ergibt jedoch, dass eine Bewilligungsverlängerung ausgeschlossen ist, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt und sich der Bewilligungswiderruf aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen des Einzelfalls als verhältnismässig erweist (VGE VD.2011.159 vom 28. September 2013 E. 2).

2.2      Die Vorinstanzen haben die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 62 lit. a AuG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde eine Bewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Art. 90 lit. a AuG verpflichtet den Ausländer dabei wie schon Art. 3 Abs. 2 ANAG, der Behörde von sich aus zutreffende und vollständige Angaben über alle Tatsachen zu machen, von denen er wissen muss, dass sie für die Bewilligungserteilung massgebend sind (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 7.273 ff.).

2.3      Die Vorinstanzen werfen dem Rekurrenten vor, bei den jahrelang gewährten Bewilligungsverlängerungen seine Beziehung zu seiner kenianischen Lebenspartnerin E_____, aus welcher zwei Kinder entsprungen sind, sowie den Eingang des Ehebundes mit ihr und damit wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Unbestritten ist, dass der Rekurrent vom [...]1999 bis zum 9. Juli 2005 mit B_____ und vom [...]2008 bis zum 26. April 2010 mit C_____ verheiratet gewesen ist. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts ist der Rekurrent daneben am [...]2005 auf dem Standesamt („District Commissioner’s Office“) der Gemeinde Samburu im District of the Rift Valley Province in Kenia zivilrechtlich auch die Ehe mit E_____ eingegangen. In der Folge habe er trotz dieser rechtsgültig eingegangenen Ehe C_____ geheiratet und dabei durch Täuschung bewirkt, dass der Zivilstandsbeamte seine unwahren Angaben beurkundet hat. Darauf gründet seine mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2009 erfolgte Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Ehe. Bei ihrer Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Kenia gab E_____ an, sie habe seit 2000 eine Beziehung mit dem Rekurrenten geführt. Er habe ihre im Jahr 1997 geborene Tochter G_____ nach lokalem Brauch adoptiert. Er habe sie und das Kind bis 2005 mit monatlichen Zahlungen unterstützt und habe die Familie regelmässig besucht. Sie hätten am [...] 2004 nach lokalem Brauch geheiratet. 2005 sei sie von ihm schwanger geworden, worauf er sie im Dezember 2005 für einen Monat besucht habe. Gemäss der Bestätigung der Schweizerischen Botschaft vom 27. Februar 2008 hat der Rekurrent E_____ im Jahr 2004 nach „local customary Laws“ und im Jahr 2005 zivil geheiratet. Nachdem er 2005 seine kenianische Familie verlassen habe, sei die Botschaft vom Aussenministerium kontaktiert und um eine Intervention gebeten worden. Ein Eheschluss am [...]2005 wird belegt durch ein „Certificate of Marriage“ der Republic of Kenya. Demgegenüber hat der Rekurrent bereits mit Schreiben vom 29. April 2008 bestritten, mit E_____ eine Ehe geschlossen zu haben. Er sei mit ihr verlobt gewesen. Er habe mit seiner ersten Ehefrau nach der Trennung ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten. Sie habe E_____ und deren Tochter gekannt und sei über das Verlobungsfest unterrichtet gewesen. Er bestätigte aber, regelmässig Alimente für G_____ bezahlt und jährlich für 3 bis 4 Wochen in seine Heimat gereist zu sein. Auch mit seinem Rekurs bestreitet er den Bestand einer Ehe mit Verweis auf eine Bestätigung des State Law Office der Republik Kenia vom 17. September 2010. Darin wird bestätigt, dass zwischen dem Rekurrenten und E_____ keine „legal Marriage“ in Kenia, weder nach „customary law“ noch auf andere Weise geschlossen worden sei.

Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Der Rekurrent bestreitet nicht, seit 2000 mit E_____ eine Beziehung unterhalten, deren Tochter adoptiert und regelmässige Unterhaltszahlungen an seine Partnerin in Kenia geleistet zu haben. Mit seinem Schreiben vom 29. April 2008 gab er selber an, sich mit ihr verlobt zu haben. Seine erste Ehefrau habe E_____ und deren Tochter gekannt und sei über das Verlobungsfest unterrichtet gewesen. Er bestätigte weiter regelmässig Alimente für G_____ bezahlt und jährlich für 3 bis 4 Wochen in seine Heimat gereist zu sein. Der Bestand dieser Beziehung war ohne Zweifel eine Tatsache, die gerade nach der Trennung des Rekurrenten von seiner ersten Ehefrau für die weiteren Bewilligungserteilungen massgebend war. Daraus folgt, dass der Rekurrent im Sinne von Art. 62 lit. a AuG den Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

3.

3.1      Hat der Rekurrent durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten und dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegenseitig abzuwägen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

3.2      Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach dieser Rechtsprechung wird in erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern.

4.

4.1      Als persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz bezieht sich der Rekurrent zunächst auf die Dauer seines hiesigen Aufenthalts. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, entspricht der nunmehr bald 14-jährige Aufenthalt einer längeren Aufenthaltsdauer. Immerhin muss dabei aber auch in Betracht gezogen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten bereits im Jahr 2008 nur noch „provisorisch verlängert“ worden ist, sodass der Rekurrent bereits damals mit einem allfälligen Wegweisungsentscheid hat rechnen müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seither weiterhin jährlich regelmässig während mehrwöchigen Aufenthalten in seiner Heimat aufgehalten hat. Dort leben auch seine beiden aus der Beziehung mit E_____ hervorgegangenen Kinder. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass er mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, womit ihm in persönlicher Hinsicht eine Reintegration in seinem Herkunftsland sicherlich zugemutet werden kann.

4.2      Im Weiteren beruft sich der Rekurrent zur Begründung der Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung vor allem auf seine gesundheitliche Situation.

4.2.1   Beim Rekurrent besteht eine erstmals im Jahr 2000 diagnostizierte HIV-Infektion, im Oktober 2010 wie auch September 2012 im Stadium CDC A2. Gemäss Berichten von I_____ und J_____ vom 15. Oktober 2010 und 14. September 2012 ist die HIV-Infektion des Rekurrenten soweit fortgeschritten, dass er einer antiretroviralen Therapie zwingend bedarf. Seit Juni 2007 befindet sich der Rekurrent unter einer Kombinationstherapie mit den Medikamenten Reyataz, Norvir, Viread und 3TC, mit der die Viruslast immer vollständig habe unterdrückt werden können. Die aktuelle antiretrovirale Therapie funktioniere beim Rekurrenten gut und werde von ihm offensichtlich regelmässig eingenommen, nachdem frühere medikamentöse Kombinationstherapien wegen Unverträglichkeit hätten umgestellt werden müssen. Ohne retrovirale Therapie dürfte die Lebenserwartung beim Rekurrenten 3 bis 4 Jahre betragen, während im Falle einer fortgesetzten Therapie beinahe von einer normalen Lebenserwartung ausgegangen werden könne.

Zudem leidet er an einem im Jahr 2006 diagnostizierten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, welcher sich unter der Insulintherapie in der Schweiz „nur leidlich gut“ habe einstellen lassen. Trotz ausgebauter Therapie mit den Medikamenten Humalog und Lantus sei der Diabetes nicht optimal eingestellt. Eine regelmässige Behandlung mit Insulin sei „unabdingbar“ und der Rekurrent bedürfe einer „engmaschigen Führung“, um die Blutzuckerwerte in einem akzeptablen Rahmen halten und Spätschäden vorbeugen zu können. Bei Reisen nach Kenia sei es wiederholt zu starken Anstiegen der Zuckerwerte gekommen. Schliesslich wurde eine chronische Lebererkrankung mit erhöhten Leberwerten diagnostiziert, deren spezifische Ursache unklar ist und eine regelmässig Nachkontrolle der Leberwerte notwendig mache.

Mit Bericht des Universitätsspital Basel vom 14. September 2012 wurde zudem eine deutlich depressive Entwicklung diagnostiziert, welche der Rekurrent mit erhöhtem Alkoholkonsum zu therapieren suche, was einen Risikofaktor für eine nicht optimale Medikamenteneinnahme darstelle, im schlimmsten Fall zu Resistenzentwicklungen beim HI-Virus führen könne und auch für den weiteren Verlauf des Diabetes nicht förderlich sei.

4.2.2   Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für diese Leiden bestehen unterschiedliche Einschätzungen.

Das Bundesamt für Migration (BfM) führt mit einem Consulting-Bericht „Kenia: Behandlung von HIV und Diabetes“ aus, aufgrund der hohen HIV-Infektionszahlen von rund 6% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren sei die Infrastruktur für HIV-Therapien in Kenia gut ausgebaut. 2009 hätten 70,4% der Bedürftigen eine antiretrovirale Therapie in 943 Gesundheitszentren erhalten. In ländlichen Gebieten insbesondere im Norden des Landes sei der Zugang zu HIV-Therapien teilweise beschränkt. Die antiretrovirale Therapie sei seit 2006 an öffentlichen Spitälern und Gesundheitseinrichtungen kostenlos. In privaten Kliniken kostete die sogenannte „second-line antiretrovirale Therapie“ ca. CHF 70.– pro Monat. Auch Diabetes mellitus Typ 2 könne in Kenia in 57 Diabetes-Kliniken und 125 weiteren Einrichtungen behandelt werden. Die Versorgung mit Medikamenten sei in Städten besser als in ländlichen Gegenden. Insulin und Medikamente zur Behandlung des Typ 2 wie Glibenclamid und Metformin seien in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, privaten Institutionen sowie bei Hilfsmissionen erhältlich. An öffentlichen Gesundheitseinrichtungen werde die Insulin- und Medizinabgabe subventioniert. Es stünden diesen aber nicht genügend Insulin und Medikamente zur Verfügung, weshalb Betroffene auch im privaten Sektor zu höheren Preisen einkaufen müssten. Die Überwachung des Blutzuckers koste monatlich CHF 5.– und eine Insulintherapie für acht Monate rund CHF 20.–. Zusammenfassend kommt das BfM zum Schluss, dass die medizinische Versorgung zur Behandlung der Krankheiten des Rekurrenten in Kenia vorhanden sei, soweit sich der Patient nicht in abgelegenen, ländlichen Regionen insbesondere im Norden des Landes aufhalte.

Demgegenüber kommen I_____ und J_____ mit ihren Berichten vom 14. September 2012 und 11. Februar 2014 zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht eine adäquate medizinische Betreuung in Kenia kaum möglich sein dürfte und bei einer Ausreise dorthin mit einem Fortschreiten sowohl der HIV-Infektion wie auch der Folgen des Diabetes zu rechnen sein würde. Mit Bezug auf den Consulting-Bericht des BfM gestehen die beiden Ärzte ein, dass die Versorgung mit antiretroviralen Medikamenten in vielen Ländern Ostafrikas deutliche Fortschritte gemacht habe. Es stünden aber nur wenige Medikamentenkombinationen und häufig nur in grösseren Zentren in urbanen Gebieten zur Verfügung. Zudem werde über grassierende Probleme von Medikamentenlieferengpässen und häufigen Therapieunterbrüchen mit dem Risiko von Resistenzentwicklungen berichtet. Weiter sei die Infrastruktur für Kontrollen im besten Fall rudimentär entwickelt. Die aktuelle Therapie des Rekurrenten mit den Medikamenten Reyataz, Norvir, Viread und 3TC sei im öffentlichen Sektor und wohl auch im Privatsektor nicht erhältlich. In ostafrikanischen Staaten sei meist nur eine einzige, nach dem Versagen einer Ersttherapie notwendige Second-Line-Therapie erhältlich. Dies beinhalte die vom Rekurrenten benötigte Kombination mit den Medikamenten Prezista und Norvir nicht. Zudem stelle die Versorgung mit Insulin im ländlichen Afrika eine noch grössere Problematik dar und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in seiner Geburtsregion die Versorgung mit den notwendigen Antidiabetika nicht erhalten könne, was in kurzer Zeit zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Tod führen könne. Zusammenfassend sei die Wegweisung des multimorbiden Rekurrenten nicht verantwortbar (Bericht vom 14. September 2012). Schliesslich stelle die Stabilisierung der psychischen Situation des Rekurrenten eine unabdingbare Vor-aussetzung zur erfolgreichen Behandlung des Diabetes wie auch der HIV-Infektion dar. Bei einer Rückführung sei mit einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation mit konsekutiver Steigerung des Alkoholkonsums mit gravierenden negativen Auswirkungen auf die Adhärenz zu den notwendigen Therapien zu rechnen.

4.2.3   Die Auswirkungen einer Wegweisung auf die Gesundheit einer Person sind bei der Interessenabwägung nach Art. 33 Abs. 3 und 96 AuG oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK als persönlicher Grund für eine Fortführung des Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard entspricht, stellt für sich aber keinen genügenden Grund dar, der einer Wegweisung grundsätzlich entgegen stehen könnte (vgl. zu Art. 50 Abs. 2 AuG: BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 4.2.4). Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (zu Art. 83 AuG: BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.4.1). Dies kann vorliegend aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich der Rekurrent nach einer Rückkehr nicht zwingend in seine ländliche Heimat mit schlechterer medizinischer Versorgung begeben müsste, zumal er sich mit E_____ offensichtlich auch in Mombasa aufgehalten hat (Befragung vom 30. Mai 2008), so muss aufgrund seines gesamten diagnostizierten Gesundheitszustandes und der entsprechenden Berichte des Universitätsspitals davon ausgegangen werden, dass auch in städtischen Zentren Kenias für die spezifische Situation des multimorbiden HIV-infizierten Rekurrenten mit spezieller Secondline-Therapie eine Rückkehr nach Kenia zu schweren gesundheitlichen Problemen führen würde, die in der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG von Gewicht sind.

4.3      Weiter beruft sich der Rekurrent auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden, heute achtjährigen Tochter D_____.

4.3.1   Mit der Scheidung des Rekurrenten von C_____ ist mit Urteil vom 26. April 2010 die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter auf die Mutter übertragen worden. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gab die Kindsmutter bei ihrer Befragung durch den Bereich BdM mit Schreiben vom 18. Mai 2010 an, der Rekurrent dürfe seine Tochter zweimal pro Monat begleitet sehen, nehme das Besuchsrecht aber nur in 50% der Fälle wahr. Eine Beziehung sei nicht existent. Die Tochter frage nicht nach dem Vater und vermisse ihn auch nicht. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass der Rekurrent noch in seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren seine Tochter gar nicht erwähnt habe. Erst mit Eingaben vom 30. Oktober 2012 und 30. April 2013 habe er sich auf eine gute und enge Beziehung zu seiner Tochter bezogen.

4.3.2   Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, BGE 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Die Anforderungen an eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung hat das Bundesgericht kürzlich neu definiert (BGE 139 I 315). Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwischen Ausländern, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem oder einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen und sich für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht nur auf Art. 8 EMRK sondern auch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen können einerseits, und Ausländern, welche aufgrund ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen und sich dafür ausschliesslich auf Art. 8 EMRK abstützen können andererseits. Bei ersteren berücksichtigt das Bundesgericht, dass sie durch den legalen Aufenthalt in der Schweiz auch Gelegenheit hatten, sich hier in legitimer Weise zu integrieren und vertiefte Verbindungen zur Schweiz zu knüpfen. Deshalb rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die Anforderungen für die „bereits in der Schweiz ansässigen, besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten weniger streng zu handhaben“ (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320 f. m.H. auf BGer 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2 in fine).

4.3.3   Der Rekurrent kann weder der einen noch der anderen, vom Bundesgericht in BGE 139 I 315 unterschiedenen Kategorien von nicht sorgeberechtigten Ausländern mit Kindern in der Schweiz zugeordnet werden. Er lebt zwar schon lange legal in der Schweiz, kann sich aber nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, da er die nun von ihm geschiedene Kindsmutter selber in die Schweiz nachgezogen hat. Da er sich aber in gleicher Weise wie ein Ausländer, der sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann, hier in legitimer Weise hat integrieren und vertiefte Verbindungen zur Schweiz hat knüpfen können, rechtfertigt es sich gleichwohl, die vom Bundesgericht für jene Ausländer entwickelten Voraussetzungen anzuwenden. Daher erfüllt er das Erfordernis einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann, wenn sein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Voraussetzung ist aber in jedem Fall zudem, dass das Besuchsrecht tatsächlich im vereinbarten oder verfügten Masse kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden. Zudem ist darüber hinaus weiterhin erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass sich dieser tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.).

4.3.4   Im vorliegenden Fall kann aufgrund der beigezogenen Akten der Kinderschutzbehörden folgende Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter festgestellt werden.

Mit Verfügungen vom 17. Juli 2008 und 13. November 2008 ordnete das Zivilgericht einen begleiteten Besuchskontakt des Vaters gegenüber seiner am [...]2006 geborenen Tochter D_____ im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) an und errichtete für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft, welche zunächst von K_____ geführt worden ist. Diese berichtete mit Verlaufsbericht vom 21. September 2009, dass die vom Zivilgericht angeordneten begleiteten Besuchskontakte im Rahmen der BBT nur „eher unregelmässig“ hätten stattfinden können. Der Vater habe wenig Engagement gezeigt, die Termine zu planen und wahrzunehmen. Auch sei ihm der Kostenanteil von CHF 30.– zu hoch gewesen. Da es zwischen den Eltern immer wieder zu persönlichen Kontakten gekommen sei und D_____ ihren Vater in Anwesenheit der Mutter habe sehen können, seien die BBT schliesslich eingestellt worden. Bei solchen Kontakten unter den Eltern mit starkem Alkoholkonsum sei es zu regelmässigen Eskalationen gekommen, die den Beizug der Polizei erforderlich gemacht hätten. Schwierig erscheine die stark negative Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche sie ungefiltert und derb an D_____ weiterleite und sie sogar angeleitet habe solle, den Vater zu beschimpfen. Aktuell bestünden keine Kontakte mehr zwischen Mutter und Vater.

In der Folge kam es daher zu einer Wiederaufnahme der Begleiteten Besuchstage ab Januar 2010. Mit Arztbericht der Notfallstation des Universitätsspitals vom 2. Mai 2010 wurden bei der Mutter diverse Kontusionen feststellt, welche sie auf eine körperliche Misshandlung durch den Rekurrenten zurückführt. Nachdem der Vater die Besuchskontakte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an Samstagen auf den monatlichen Termin der BBT am Sonntag beschränkt hatte, nahm er auch diesen Kontakt ab Februar 2010 nicht mehr wahr, weshalb die Begleiteten Besuchskontakte eingestellt wurden. Mit Verlaufsbericht vom 7. Februar 2011 gab die Beiständin L_____ an, dass der Vater auf diese Einstellung nicht reagiert habe. Nach Auskunft der Mutter hätten darauf zum Vater kaum mehr Kontakte stattgefunden. Abgesehen von einem Besuch an Weihnachten 2010 hätte nur noch ein sehr loser Kontakt bestanden. Er zeige keinerlei Bemühungen, seine Tochter regelmässig zu sehen. Auf der Grundlage dieses Berichts hob die Vormundschaftsbehörde die Erziehungsbeistandschaft mit Beschluss vom 7. Februar 2011 auf. Auf diesen Beschluss hin machte der Rekurrent mit einem auch von der Kindsmutter mitunterzeichneten Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 10. Februar 2011 geltend, er habe wöchentlich Kontakt mit seiner Tochter. Gemäss einem Schreiben des Rekurenten vom 23. Mai 2012 ist es dann aber im Juli 2011 „von Seiten“ der Mutter zu einem Kontaktabbruch mit seiner Tochter gekommen.

In der Folge war die Entwicklung der Tochter bei der Mutter aufgrund deren damaligen Gesundheitszustands zunehmend in Frage gestellt. Nachdem die Polizei zweimal im Zusammenhang mit exzessivem Alkoholabusus der Mutter hat requiriert werden müssen, intervenierte die Abteilung Kindes- und Jugendschutz, worauf vom 26. August 2011 bis zum 10. August 2012 mit Zustimmung der Mutter eine Platzierung des Kindes im Kinderhaus M_____ zustande gekommen ist. Bei der Mutter wurde mit Austrittsbericht der UPK vom 3. Oktober 2011 unter anderem eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion als Status nach einer Intoxikation mit Alkohol, Paracetamol und antiretroviralen Medikamenten in suizidaler Absicht am 26. August 2011, eine Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch und eine HIV-Infektion Stadium A2, HAART, diagnostiziert. Sie habe über viele Jahre immer wieder Phasen exzessiven Alkoholkonsums gehabt.

Während dieser Platzierung sind Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter kaum dokumentiert. Im Bericht des Kinderhaus M_____ über das Austrittsgespräch vom 21. Juni 2012 wurde festgestellt, dass die „ungeklärte Situation mit einem eventuellen Besuchsrecht des Vaters von D_____“ schwierig sei. Im Austrittsbericht vom 3. September 2012 wird festgestellt, dass D_____ nur selten von ihrem Vater spreche und ihn auch nicht zu vermissen scheine.

Nach dem Austritt kamen die Eltern mit Besuchsvereinbarung vom 9. Oktober 2012 überein, dass der Vater seine Tochter mindestens einmal wöchentlich am Samstagnachmittag von 14 bis 18 Uhr sehe, wobei als Ziel auch zwei monatliche Übernachtungen beim Vater formuliert wurden. Darauf zog der Vater sein mit Eingabe vom 23. Mai 2012 erfolgtes Regelungsgesuch bei der Vormundschaftsbehörde zurück. Gemäss neuer Vereinbarung vom 24. September 2013 sieht der Vater seine Tochter alle zwei Wochen am Wochenende, jeweils mit oder ohne Übernachtung. Nach einem erneuten Alkoholexzess mit nachfolgendem, stationärem Klinikaufenthalt der Mutter musste die Tochter am 4. November 2013 wiederum mit Zustimmung der Mutter im Kinderhaus M_____ untergebracht werden. Gegenüber der requirierten Polizei gab die Tochter an, dass sie ihren Vater nur am Wochenende sehe. Während der Dauer der Unterbringung wurde dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht von Samstag- bis Sonntagabend zugebilligt. Nachdem der Vater das Kind am ersten Adventswochenende nicht abgeholt hatte, sah der Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende. Gemäss dem Eintrittsprotokoll des Kinderhaus M_____ vom 10. Dezember 2013 hätten die Wochenenden beim Vater nicht gut geklappt. Er habe sie einmal um Stunden zu spät, das zweite Mal unpünktlich und die beiden folgenden Male ohne Meldung überhaupt nicht abgeholt.

4.3.5   Aus diesen tatsächlichen Feststellungen aufgrund der Akten der Kinderschutzbehörden muss festgestellt werden, dass der Rekurrent keinen Kontakt zu seiner Tochter pflegt, welcher ein nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschütztes Familienleben begründen könnte. Es kann offenbleiben, ob das dem Rekurrenten zustehende Besuchsrecht dem Rahmen eines üblichen Besuchskontakts entspricht. Fest steht jedenfalls, dass dieses Besuchsrecht tatsächlich im festgesetzten Masse weder kontinuierlich noch reibungslos ausgeübt wird. Insbesondere fällt auf, dass sich der Rekurrent gerade während der Dauer der Heimplatzierungen nicht oder nur ungenügend um seine Tochter kümmert und sie in solchen Krisensituationen eigentlich im Stiche lässt.

4.3.6   Gleichwohl kann aufgrund der gesamten, oben dargestellten Situation des Kindes in belastetem familiärem Umfeld ein gewisses Interesse der Tochter, einen gänzlichen Verlust ihres Vaters vermeiden zu können, nicht negiert werden.

4.4      Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Rekurrent ein gewichtiges Interesse aufgrund seiner gesundheitlichen Situation am weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Hinzu kommt ein gewisses Interesse an einer Verlängerung des Aufenthalts aufgrund seiner familiären Beziehung zu seiner Tochter, auch wenn er diese Beziehung nicht verlässlich lebt. Diesem Interesse steht die Straffälligkeit und die Täuschung der Behörden aufgrund ihrer unterlassenen Unterrichtung über seine familiären Beziehungen in seiner Heimat entgegen. Diese Interessen wiegen aber für sich nicht sehr schwer. Grösseres Gewicht käme dem Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten dann zu, wenn von ihm eine belegte Gefahr der Verbreitung des HI-Virus ausgehen würde. Soweit dem Rekurrenten die Gefährdung des Lebens hier lebender Mitmenschen nachgewiesen werden könnte, so müsste dieser Gefahr die Gefährdung seines eigenen Lebens bei einer Wegweisung in seine Heimat gegenübergestellt werden. Zwar besteht ein gewisser Tatverdacht, dass der Rekurrent A_____ mit dem HI-Virus infiziert hat. Belegt ist jedenfalls, dass er trotz seiner Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt hat, hat er doch nach seiner Erkrankung seine Tochter D_____ gezeugt. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2009 wurde jedoch ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Strafverfahren betreffend schwerer Körperverletzung und Verbreiten einer menschlichen Krankheit von der Staatsanwaltschaft mangels Beweises der Täterschaft eingestellt. Auf eine erneute Anzeige der Migrationsbehörden hat die Staatsanwaltschaft bisher keine Ermittlungen aufgenommen (vgl. act. 12). Schliesslich kann auch nicht übersehen werden, dass die Polizei auch wegen Konflikten resp. häuslicher Gewalt des Rekurrenten gegenüber A_____ hat requiriert werden müssen, woraus sich zusammen mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten mit Strafbefehl vom 3. Mai 2013 zu einer Busse von CHF 700.– wiederum Indizien für die Störung der öffentlichen Ordnung durch den Rekurrenten ergeben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Rekurrenten zwar in beruflicher und sprachlicher Hinsicht „von einer gewissen Integration auszugehen“ sei. Der Rekurrent ist in der Schweiz zu 100% arbeitsfähig (Bericht des Universitätsspitals vom 14. September 2012). Die Vorinstanz macht aber unter Hinweis auf seine Verschuldung mit 26 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 100'045.60 und 20 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 51'253.65 eine in wirtschaftlicher Hinsicht kaum erfolgreiche Integration geltend. Insgesamt besteht damit ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten, welches aber von seinem gesundheitlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz und dem Interesse der Tochter an der Vermeidung eines gänzlichen Verlustes ihrer Beziehung zu ihrem Vater überwogen wird. Aufgrund der aktuellen Situation erscheint daher eine Wegweisung als unverhältnismässig.

4.5      Es liegt kein Fall vor, bei dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ziff. 1.3.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des BFM gestützt auf Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen. Dabei wird der Rekurrent aber zu beachten haben, dass hier ein absoluter Grenzfall vorliegt, bei dem die Interessenabwägung nur knapp zu seinen Gunsten ausfallen kann. Bei veränderter Situation und der Schaffung weiterer Umstände bzw. der Begehung oder des Belegs weiterer Straftaten, welche ein zusätzliches Interesse an seiner Wegweisung begründen oder das Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz mindern, wird er damit zu rechnen haben, dass unter Mitberücksichtigung seines bisherigen Verhaltens die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr wird verlängert werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seinem Rekurs durch, weshalb keine Kosten zu erheben sind und das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben ist. Das JSD hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die angemessene Honorarnote seines Vertreters vom 17. Februar 2014 verwiesen werden kann. Aufgrund der weiteren Instruktion des Falles nach erfolgter Replik kann der geltend gemachte Aufwand um eine weitere Stunde zum geltend gemachten Ansatz von CHF 250.– erhöht werden. Dementsprechend ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 2'854.80 (CHF 2'398.35 Honorar, CHF 245.– Auslagen und CHF 211.45 MWST) zuzusprechen. Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das JSD neu zu entscheiden haben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. August 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bewilligungsverlängerung an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dementsprechend wird das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement neu zu entscheiden.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘643.35, zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 211.45, zu entrichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.210 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2014 VD.2013.210 (AG.2014.419) — Swissrulings