Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2014 VD.2013.183 (AG.2014.378)

June 23, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,420 words·~27 min·6

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Beschwerde abgewiesen 2C_722/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.183

URTEIL

vom 23. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A______                                                                                               Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. August 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Albanien stammende A______ (nachfolgend Rekurrent), geb. am [...], stellte am 16. Dezember 1996 unter falschem Namen ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 11. April 1997 nicht ein und der Rekurrent musste die Schweiz verlassen. Am [...] heiratete der Rekurrent in Kastrat, Albanien, die in der Schweiz wohnhafte B_____ (heute: B_____). Gestützt auf diese Ehe erhielt der Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und reiste am 20. April 1999 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 18. Dezember 2002 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters vom 1. März 2004 wurde der Rekurrent wegen Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von CHF 600.– erneut verurteilt. Vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2007 und anschliessend wieder ab dem 1. Februar 2008 wurde die Familie A/B_____ von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 wurde der Rekurrent wegen Verbrechen sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sowie des Sozialhilfebezugs (Saldo: CHF 151'828.30) verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Juni 2010 und wies ihn darauf hin, dass bei weiteren strafrechtlichen Verfehlungen oder weiterem Sozialhilfebezug der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde. Nachdem der Rekurrent am 12. September 2011 wegen des Verdachts auf mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen wurde, verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und erklärte die am 5. Oktober 2009 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten für vollziehbar. Da in Betracht gezogen wurde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 12. November 2012 das rechtliche Gehör. Dieser reichte am 8. November 2012 eine persönliche Stellungnahme ein und liess durch seine Rechtsvertreterin am 28. November 2012 beantragen, auf den Widerruf der Bewilligung zu verzichten. Mit Schreiben vom 30 November 2012 (Eingangsdatum: 4. Dezember 2012) haben der Rekurrent und dessen Ehefrau darum gebeten, von einer Wegweisung abzusehen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 15. Februar und 8. März 2013 erhobene und begründete Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. August 2013 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. August und 9. September 2013 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Februar 2013 verlangt. Demgemäss sei die Rekursgegnerin anzuweisen, dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung abzusehen. Weiter hat der Rekurrent um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung ersucht und beantragt, ihm für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 24. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Innert verlängerter Frist hat der Rekurrent am 9. Oktober 2013 eine weitere Rekursbegründung eingereicht und darin an den Anträgen der Eingabe vom 9. September 2013 festgehalten. In der Eingabe vom 15. November 2013 hat das JSD die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Replik vom 16. Dezember 2013 hat der Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 24. September 2013 sowie aus § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.1.). Keine unmittelbare Anwendung findet Art. 121 Abs. 3 BV (BGE 139 I 16 E. 4 S. 23 ff.).

2.

Der Rekurrent ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann bei Vorliegen eines Widerrufgrundes nach Art. 63 AuG widerrufen werden. Einen solchen Grund setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II

297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1). Der Rekurrent ist vorliegend mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 wegen Verbrechen sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. worden. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Rekurrenten mit Entscheid vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren. Ausserdem wurde die am 5. Oktober 2009 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten für vollziehbar erklärt. Mit diesen beiden Verurteilungen liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vor, was denn auch vom Rekurrenten nicht weiter bestritten wird. Er rügt indessen eine unrichtige Interessensabwägung.

3.

3.1

3.1.1               Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).

3.1.2               Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.2). Bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 49; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], §§ 51 und 55). Einem allfälligen Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2; VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).

3.1.3               Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen Person (Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47).

3.1.4               Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).

3.2     

3.2.1               Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Verurteilungen des Tribunal Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 ausgeführt, dass die vom Rekurrenten begangenen Handlungen in ausländerrechtlicher Hinsicht inakzeptabel seien. Mit seinem Verhalten habe der Rekurrent die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet und klar gemacht, dass er auf seinen eigenen Vorteil bedacht und nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Sein Verschulden sei in fremdenpolizeilicher Hinsicht deshalb als erheblich zu werten, zumal bei Drogendelikten eine restriktive bundesgerichtliche Wegweisungspraxis bestehe und ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler gegeben sei. Aufgrund der wiederholten und sich massiv steigernden Straffälligkeit wegen Drogendelikten, der beiden Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und sieben Monaten sowie der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Rekurrenten bestehe ein erhebliches Risiko, dass dieser erneut schwerwiegende Delikte begehen werde. Von einer günstigen Prognose könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, wobei eine solche eine Wegweisung ohnehin nicht ausschliessen würde. Ebenso wenig müsse gemäss der zitierten Rechtsprechung selbst ein geringes Rückfallrisiko hingenommen werden und es dürfen generalpräventive Überlegungen einbezogen werden. Gesamthaft betrachtet bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse würde das private Interesse des Rekurrenten und von dessen Familie am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Im Verfügungszeitpunkt habe sich der Rekurrent seit knapp 14 Jahren in der Schweiz aufgehalten, was im ausländerrechtlichen Kontext einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Bezüglich der Integration des Rekurrenten sei festzuhalten, dass er bis zu einer Krebserkrankung im Jahr 2005 eine Pizzeria in […] geführt habe. Der Rekurrent mache geltend, dass er aufgrund dieser Erkrankung sozialhilfeabhängig geworden sei und sich verschuldet habe. Die Vorinstanz hält es zwar für nachvollziehbar, dass eine schwere Erkrankung wie im vorliegenden Fall dazu führen könne, dass die finanzielle Situation aus den Fugen gerate. Allerdings sei der Rekurrent zwischenzeitlich wieder genesen und sein Gesundheitszustand seit längerer Zeit stabil. Dennoch seien er und seine Familie nach wie vor fürsorgeabhängig und der Rekurrent verschulde sich stetig weiter. Ohnehin sei der Sozialhilfesatz derart berechnet, dass er für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreiche, ohne dass sich der Rekurrent gleichzeitig hätte verschulden müssen. Vielmehr werde gefordert, dass Personen, welche kein eigenes Einkommen erwirtschaften, ihre Ausgaben auf das Notwendige beschränkten. Der Fürsorgesaldo belaufe sich auf CHF 339'205.–; zudem sei der Rekurrent im Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 6 Betreibungen über CHF 83'992.95 sowie 5 offenen Verlustscheinen über CHF 80'866.– verzeichnet (Stand: 31. Juli 2013). Eine Forderung über CHF 14'938.60 des Kantons Waadt sei zudem auf die Straffälligkeit des Rekurrenten zurückzuführen. Angesichts der zwischenzeitlichen Genesung des Rekurrenten könne seine Krebserkrankung nicht mehr zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal sich der Rekurrent dafür entschieden habe, durch illegale Tätigkeiten im Drogenhandel zu Geld zu kommen, anstatt einer Arbeit nachzugehen. Unter den genannten Umständen könne beim Rekurrenten nicht von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Unter dem Aspekt der Integration sei sodann der Wille zur Einhaltung der hier geltenden Gesetze zu berücksichtigen. Hier würden die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten äusserst negativ ins Gewicht fallen. Neben den beiden längerfristigen Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten lägen gegen den Rekurrenten zwei weitere Verurteilungen vom 18. Dezember 2002 und 1. März 2004 wegen Verkehrsdelikten vor. Einzig in sprachlicher Hinsicht habe sich der Rekurrent zu integrieren vermocht. Insgesamt könne beim Rekurrenten jedoch nicht von einer erfolgreichen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Seine Reintegration in Albanien sei zwar sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden. Allerdings würden dort seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei zudem mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut und die in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse würden ihm bei der Suche nach einer Anstellung behilflich sein. Dem Argument des Rekurrenten, wonach er bei einer Rückkehr nach Albanien keine Anstellung finden könne, welche es ihm erlauben würde, seine Familie zu unterstützen, hält die Vorinstanz entgegen, dass er seit dem 1. Februar 2008 – trotz Genesung von seiner Krebserkrankung – von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und seine Familie auch in der Schweiz nicht versorgen könne und dies mit seiner Straffälligkeit und damit einhergehenden Strafvollzug vorübergehend völlig verunmöglicht habe. Es könne zwar von einem gelebten und intakten Familienleben des Rekurrenten mit seiner Frau und seinen fünf Kindern ausgegangen werden, welche allesamt das Schweizer Bürgerrecht hätten. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sei erstellt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz bestehe, welches gegenüber seinem persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiege, auch wenn dies zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern führe. Zumal der Rekurrent selber zu verantworten habe, dass er die Beziehung zu diesen nur noch unter erschwerten Bedingungen aufrechterhalten könne. Schliesslich sei es dem Rekurrenten möglich, die Beziehung zu seiner Familie mittels Besuchen und Telefonanrufen auch nach seiner Rückkehr nach Albanien aufrecht zu erhalten. Dem Rekurrenten sei zwar beizupflichten, dass dies mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sei und aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht einfach zu bewerkstelligen sein werde. Indes vermöge dies nicht zu bewirken, dass die Interessenabwägung zugunsten des weiteren Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz ausfalle. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der Rekurrent aufgrund seiner Delinquenz darauf habe ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von seiner Familie getrennt zu werden. Das Migrationsamt habe den Rekurrenten nach seiner ersten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verwarnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz unmissverständlich hingewiesen. Das Interesse der Familie, ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz zu leben, erscheine bei dieser Sachlage zweifellos gewichtig; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten wiege jedoch aufgrund der wiederholten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten schwerer.

3.2.2               Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht richtig vorgenommen. Bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände sei der angefochtene Entscheid weder rechtmässig noch verhältnismässig. Die Vorinstanz habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass der Rekurrent aus einer sehr prekären finanziellen Situation heraus gehandelt habe, nachdem seine Krebserkrankung im Jahre 2005 zur zwangsweisen Aufgabe seines damaligen Gastronomiebetriebs und damit einhergehend zu einer beachtlichen Summe an Schulden geführt habe. Es sei nicht nur alleine um die finanzielle Notlage des Rekurrenten selbst, sondern vielmehr um die daraus resultierende Notlage der ganzen 7-köpfigen Familie gegangen. Zu wenig berücksichtigt worden sei zudem, dass der Rekurrent als Läufer eine eher untergeordnete Rolle in den kriminellen Geschäften seines Schwagers inne gehabt habe. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil sich der Rekurrent dadurch nicht immer schwerere Delikte zu Schulden habe kommen lassen und daher nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden könne. Dass die Vorinstanz zur Ansicht gelangen könne, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Rekurrent erneut schwerwiegende Delikte begehen werde, entbehre somit jeglicher Grundlage. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz bedauere und bereue der Rekurrent seine Verfehlungen zudem sehr. Dies sei schlussendlich auch der Grund, weshalb er an der ursprünglich eingereichten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 nicht festgehalten habe. Bevor dem Rekurrenten die schwere Krebserkrankung einen Strich durch die Rechnung gemacht habe, habe sich sodann auch sein Leben hier in der Schweiz sehr positiv entwickelt. Er habe sein eigenes Geld verdient und habe keine Schulden gehabt. Bis auf zwei Verkehrsdelikte habe er sich denn in der Zeit vor seiner Krebserkrankung auch nichts zu Schulden kommen lassen. Obwohl die Verkehrsdelikte nicht zu verharmlosen seien, dürften diese bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung sicher nicht massgebend ins Gewicht fallen. Aus den genannten Gründen sei das Verschulden des Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu relativieren. Eine Rückfallgefahr liege nach dem langen Strafvollzug sodann sicher nicht mehr vor. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten sei zu berücksichtigen, dass er zwar in Albanien geboren und aufgewachsen und erst kurz vor seinem 23. Geburtstag in die Schweiz gekommen sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich aber seit mittlerweile 14 ½ Jahren in der Schweiz. In sein Heimatland reise er – wenn überhaupt – nur einmal alle zwei Jahre. Einen eigentlichen Bezug zu seinem Heimatland habe er nicht. Am [...] habe er seine jetzige Frau geheiratet, mit welcher er fünf Kinder im Alter von drei, vier, acht, zehn und vierzehn Jahren habe. Sowohl die Ehefrau als auch die fünf Kinder verfügten über das Schweizer Bürgerrecht. Eine Ausreise in das Heimatland des Rekurrenten sei der Familie nicht zumutbar. Die Kinder seien in der Schweiz geboren und hier voll integriert; sie würden nicht albanisch sprechen. Durch die Wegweisung würde der Rekurrent somit von seiner Kernfamilie getrennt. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse der Familie seien bei einer Rückweisung des Rekurrenten auch Besuche in das Heimatland von vornherein ausgeschlossen. Die Anwendung moderner Kommunikationsmittel sei im Weiteren ebenfalls mit Kosten verbunden, welche sich die Familie auf Dauer nicht leisten könne. Insbesondere könne dadurch aber auch die familiäre Beziehung nicht angemessen aufrechterhalten werden, was zur Folge hätte, dass die fünf Kinder ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Selbst wenn der Rekurrent aber gelegentlich von Albanien in die Schweiz reisen dürfte, sei dies kein Ersatz für das gemeinsame Leben mit dem Vater, auf das die Kinder Anspruch hätten und das ein zentrales Element des Rechts auf Schutz des Familienlebens darstelle. Hinzu komme, dass die Familie selbst jetzt, während sich der Rekurrent im Strafvollzug befinde, einen regen Kontakt pflege. Die familiäre Beziehung werde tatsächlich gelebt. Die Ehefrau besuche den Rekurrenten zusammen mit den Kindern jede Woche. Die Kinder würden sodann dem Rekurrenten regelmässig Briefe schreiben und mit ihm auch telefonischen Kontakt pflegen. Von Bedeutung sei auch, dass dem Rekurrenten im Heimatland die Integration in die Arbeitswelt sicherlich viel schwerer fallen würde als hier in der Schweiz, wo er bereits einmal ein selbständiges Geschäft führte und mit seiner Ehefrau, welche das Wirtepatent besitze, auch wieder führen könnte. Zudem seien die Verdienstmöglichkeiten in Albanien weit geringer als hier in der Schweiz, sodass der Rekurrent nicht in der Lage wäre, seine Familie in finanzieller Hinsicht genügend zu unterstützen. Verunmöglicht würde dann aber auch, dass der Rekurrent seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützen und diese dementsprechend einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die Wegweisung würde somit die weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bedeuten. Aufgrund des Gesagten ist daher der Schutz des Familienlebens, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, höher zu gewichten als das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

3.3                 

3.3.1               Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.2.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Diesbezüglich ist zunächst auf das Urteil des Tribunal D’Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 zu verweisen, in welchem der Rekurrent wegen Verbrechen sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Das Gericht hat es als erstellt erachtet, dass der Rekurrent im Sommer 2008 beim Transport von 50 Gramm Heroin (resp. ca. 20 Gramm reines Heroin) als Mittäter beteiligt war. Aus der Telefonauswertung habe sich ergeben, dass der Rekurrent wesentlich direkter mit einigen Organisatoren des Drogenhandels zusammengearbeitet habe als er es zugegeben habe. Der Rekurrent habe zwar im beurteilten Drogenhandel nur eine unterstützende Rolle gespielt. Der Rekurrent habe aber offensichtlich gewusst, dass er den Handel mit einer qualifizierten Menge an Drogen unterstütze. Der Rekurrent habe zum Ausdruck gebracht, dass er die Schwere des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfes nicht erfasst habe. Sein Verschulden dürfe nicht unterschätzt werde; es sei gewichtig („importante“) und rechtfertige die Aussprechung einer angemessenen Strafe („peine de moyenne durée“). Durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten sollte der Rekurrent davon abgehalten werden, in Zukunft erneut Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass diese positive Beeinflussung des Rekurrenten durch das Urteil vom 5. Oktober 2009 keineswegs erreicht werden konnte. Der Rekurrent wurde mit dem Urteil vom 29. Juni 2012 erneut des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz überführt, wobei ihm diesmal aufgrund seines Zusammenwirkens mit seinem Schwager eine Betäubungsmittelmenge von 7 Kilogramm Heroin zur Last gelegt worden ist, womit er nicht nur den Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern auch noch denjenigen der Bandenmässigkeit erfüllt hat; und dies innert kürzester Zeit. Bei der Strafzumessung hat das Strafgericht die vom Rekurrenten oben aufgeführten Faktoren, namentlich seine Krebserkrankung, welche ab 2005 zur zwangsweisen Aufgabe seines damaligen Gastronomiebetriebs und damit einhergehend zu einer beachtlichen Summe an Schulden geführt hatte und seine prekäre Situation als Familienvater und -Ernährer durchaus gewürdigt. Aufgrund des Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der genannten persönlichen Umstände hat das Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren als angemessen erachtet. Es ist daher gegenüber dem Urteil des Strafgerichts bzw. der darin zum Ausdruck kommenden Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten keine Abweichung vorzunehmen, da die vom Rekurrenten im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemachten Faktoren auch vom Strafgericht berücksichtigt worden sind. Das Verschulden des Rekurrenten ist daher als schwer zu bezeichnen. Obwohl ihm mit dem Urteil des Tribunal D’Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 die Konsequenzen seiner deliktischen Handlungen deutlich vor Augen geführt wurden, was durch migrationsrechtliche Verwarnung im Schreiben vom 28. Juni 2010 noch verstärkt worden ist, hat sich der Rekurrent von einer deutlichen Aggravierung seiner deliktischen Handlungen nicht abhalten lassen.

Bezüglich der schwierigen finanziellen Verhältnisse ist zudem zu bemerken, dass der Rekurrent und seine Familie bereits zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Juli 2007 und anschliessend wieder ab dem 1. Februar 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurden, so dass von einer existentiellen wirtschaftlichen Bedrohung nicht gesprochen werden konnte, zumal ihm die Gesundung von der Krebserkrankung ab Oktober 2010 auch wieder erlaubt hat, regelmässig zu arbeiten. Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Februar 2008 ist der Rekurrent von der UPK aus psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig erklärt worden. Da sich der Rekurrent dennoch in kurzer Zeit massiv im Drogenhandel etabliert hat, ist die Vorinstanz zu Recht von einer deutlichen Missachtung der Rechtsordnung in der Schweiz durch den Rekurrenten ausgegangen. Da die Beteiligung am Drogenhandel zudem in der Probezeit einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung und nach erfolgter migrationsrechtlicher Verwarnung aufgenommen worden ist, hat die Vorinstanz auch für die Zukunft zu Recht eine negative Legalprognose angenommen, zumal sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten und von seiner Familie aufgrund seiner Delinquenz resp. der entsprechenden Strafverbüssung nicht verbessert haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz angenommen, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Interessensgewichtung bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexualund Betäubungsmitteldelikten entspricht (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3, m.w.H.). Gegen den Rekurrenten sprechen auch die Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten im Dezember 2002 und im März 2004 und die längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe, wobei letztere aufgrund der Erkrankung des Rekurrenten im Wesentlichen nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden kann. Der Rekurrent verweist einerseits zu Recht darauf hin, dass er sich zunächst nach seiner Einreise in die Schweiz wirtschaftlich gut integriert hat. Seit den wohl sicherlich zum Teil krankheitsbedingten Schwierigkeiten konnte der Rekurrent aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr Fuss fassen. Er und seine Familie mussten von der Sozialhilfe unterstützt werden und haben dennoch grosse Schulden angehäuft. Die von der Vorinstanz angeführten Betreibungen im Umfang von CHF 89'992.95 und Verlustscheine von CHF 80'866.– sprechen diesbezüglich eine deutliche Sprache. Die Vorinstanz hat deshalb eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten zu Recht verneint.

3.3.2               Dem beschriebenen hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz stehen im vorliegenden Fall aber auch bedeutende persönliche Interessen des Rekurrenten resp. von dessen Familie an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Zunächst ist festzustellen, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Februar 2013 bereits 14 Jahre seit der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz vergangen waren und dass somit ausländerrechtlich von einem längeren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Vater von fünf Kindern ist, zu welchen er gemäss den glaubhaften Ausführungen seiner Ehefrau ein enges Verhältnis pflegt. Auch wenn der Rekurrent in den Jahren seiner Erkrankung nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil selber für die Kosten der Familie aufkommen konnte resp. aufgekommen ist, kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er davor mit seiner Arbeitstätigkeit dazu beigetragen hat. Der Rekurrent hat sich im Strafvollzug weiter bemüht, seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch Deutsch- und Englischkurse und durch seine Arbeit im Bereich der Industriemontage und in der Küche zu verbessern. Gemäss dem Führungsbericht der Vollzugsanstalt [...] vom 4. Oktober 2013 übt der Rekurrent seine Arbeitsaufträge sehr sorgfältig und speditiv, selbstständig und zuverlässig aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in absehbarer Zeit wieder zum Erwerbseinkommen der Familie beitragen und auch seine Ehefrau bei der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit unterstützen könnte. Für den Rekurrenten und dessen Familie bedeutet seine Wegweisung aus der Schweiz somit einen schweren Schlag, zumal es seiner Ehefrau und seinen Kindern, welche alle über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, nicht zumutbar ist, dem Rekurrenten nach Albanien zu folgen. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass seine zwischen 2- und 14 jährigen Kinder in der Schweiz geboren und hier integriert sind und über keinen grösseren Bezug zur Heimat ihres Vaters verfügen. Die Pflege der Beziehung des Rekurrenten zu seiner Familie wäre durch seine Wegweisung deutlich eingeschränkt, auch wenn gegenseitige Besuche aufgrund der vorhandenen kostengünstigen Angebote ebenso möglich wären wie regelmässige Video-Gespräche mittels Skype o.ä. Es liegt somit ein deutlicher Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass es dem Rekurrenten selbst wohl möglich wäre, auch in Albanien wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er seine Schulausbildung dort absolviert hat und die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten auch in Albanien zum Einsatz bringen könnte. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Albanien könnte er aber kaum in einer substantiellen Weise zum Unterhalt der Familie in der Schweiz beitragen.

Es sprechen somit schwerwiegende persönliche Interessen des Rekurrenten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung resp. dessen Wegweisung aus der Schweiz. Bei der Interessensabwägung ist aber zu beachten, dass der Rekurrent sich im Zeitpunkt seiner schwerwiegenden Delinquenz der Folgen derselben durchaus bewusst war, zumal er bereits wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und vom Migrationsamt verwarnt worden war. Es handelt sich somit beim Rekurrenten um einen Rückfalltäter. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154). Da der Rekurrent auch nach der Geburt des vierten und fünften Kindes trotz der gegen ihn ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe und der Verwarnung seitens des Migrationsamtes seine deliktische Tätigkeit deutlich gesteigert hat und im grossen Umfang im Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist, müssen seine Beteuerungen im vorliegenden Rekursverfahren, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, als wenig glaubwürdig qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht leichthin in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff., m.w.H.). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt diesfalls regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], Rz. 65 ff., 71; Balogun gegen das Vereinigte Königreich vom 10. April 2012 [Nr. 60286/09], Rz. 49 ff., 53; Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [Nr. 34374/97], Rz. 48 f.; Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, S. 92, Rz. 54 f.). Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten eine strenge Praxis, besonders dann, wenn der straffällige Ausländer, wie im vorliegenden Fall, selbst keine Drogen konsumiert, sondern bloss aus finanziellen Gründen delinquiert (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360, 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; BGer 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.3, 2C_655/2011 vom 7. Februar 2012 E. 10.4, 2C_651/2009 vom 1. März 2010 E. 4.3). Das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe und einer entsprechenden Verwarnung vor der schwergewichtigen Delinquenz des Rekurrenten unterscheidet den vorliegenden Fall deutlich vom Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) i.S. Udeh gegen Schweiz, in welchem von der Mehrheit des Gerichts betont worden ist, dass der Betroffene nur eine schwere Straftat begangen habe und ihm deshalb eine gute Prognose gestellt werden könne.

3.3.3               Mit dem Gesagten erhellt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218 ff.; BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.8). Unter diesen Umständen steht der Wegweisung des Rekurrenten auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Rekurrent aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz; im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff – wie dargelegt – auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.8; jeweils m.w.H.).

4.        

Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent die Kosten des Verfahrens. Allerdings sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, zumal der Rekurrent nachweislich mittellos ist und der vorliegende Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Da die Rechtsvertreterin des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben ein Honorar von CHF 2'700.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 216.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2916.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.183 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2014 VD.2013.183 (AG.2014.378) — Swissrulings