Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.175
URTEIL
vom 30. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 30. Mai 2013
betreffend Erlass der Rückerstattungsforderung
Sachverhalt
A_____ wurde von der Sozialhilfe Basel-Stadt im Zeitraum von 2002 bis 2009 (mit Unterbrüchen) wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Oktober 2009 verfügte die Sozialhilfe die Rückerstattung eines Betrags von CHF 21'903.55 zuzüglich aufgelaufener Zinsen wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf CHF 12'034.10. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem ein angemeldeter Rekurs in der Folge unbegründet blieb (Nichteintretens-Präsidialbeschluss des Regierungsrats vom 1. Februar 2011).
Am 18. Februar 2011 stellte A_____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung über CHF 12'034.10 (zuzüglich Zinsen), welches mit Verfügung der Sozialhilfe vom 27. März 2012 abgelehnt wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 30. Mai 2013 ab.
Hiergegen hat A_____ am 10. Juni 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 19. August 2013 beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 30. Mai 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn mit Einräumung einer anschliessenden Frist zur ergänzenden Rekursbegründung. Mit Schreiben vom 5. September 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Nach Eingang der Stellungnahme des WSU vom 24. September 2013 zum Sistierungsbegehren hat der Instruktionsrichter das Begehren um Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 abgelehnt. Mit Rekursantwort vom 19. Dezember 2013 beantragt das WSU, dass der Rekurs abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (recte: 2014) erklärt der Rekurrent seinen Verzicht auf eine Replik. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 5. September 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Erstes Erfordernis an eine formgültige Beschwerde ist das Vorliegen eines Antrags und einer Begründung. Die Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren Begründung ergeben sich, da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Regierungsrat gerichtet war, aus § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Zumindest bei juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Rekurrent mit seinem Rekurs bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anbegehrt, ohne anzugeben, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist. Wo aber ein Verfahren durch ein Gesuch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung – vorliegend ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – eingeleitet wird, genügt der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich ergangenen Rekursentscheids nicht. Vielmehr muss grundsätzlich auch Antrag in der Sache selbst gestellt werden, d.h. wie die ursprünglich beantragte, in der Folge aber abgewiesene Verfügung inhaltlich lauten soll (vgl. Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 1). Indessen herrscht diesbezüglich grundsätzlich keine grosse Formstrenge. Verdeutlichungen von Anträgen können sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Rekursbegründung ergeben. Dies gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für von juristischen Laien verfasste Rekurse (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Vorliegend hat der Rekurrent jedoch einen zugelassenen Anwalt beigezogen, so dass sich die Frage stellt, ob in diesem Falle an die rechtsgenügliche Ausformulierung von Rechtsbegehren nicht ein strengerer Massstab anzulegen ist. Wie es sich damit in casu verhält, kann letztendlich offen bleiben, da auf den Fall auch aus anderem Grund nicht einzutreten ist, wie sich nachfolgend aus E. 2.2 ergibt.
2.2
2.2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Rekurrenten um Erlass einer Rückforderung der Sozialhilfe über CHF 12'034.10 (zuzüglich Zinsen), welches die Sozialhilfe mit Verfügung vom 27. März 2012 abgelehnt hatte. Die Rückforderungsverfügung erfolgte seinerzeit wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SG 890.100]) und war nach unbegründet gebliebenem Rekurs in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Nach § 19 Abs. 2 SHG kann der bedürftigen Person in diesem Fall auf Gesuch hin die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Erstinstanz, der Sozialhilfe, die Gutgläubigkeit des Rekurrenten beim Bezug der nunmehr zurückzuerstattenden Unterstützungsleistungen verneint, da er verschiedentlich seine Meldepflichten verletzt habe, was eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (E. 7 ff. des angefochtenen Entscheids).
2.2.2 Der Rekurrent setzt sich in seiner Rekursbegründung in keiner Weise mit dieser Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Er wirft der Vorinstanz einzig Befangenheit und Parteilichkeit vor, weil sein Begehren um entgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden sei, obschon er sich in der vorinstanzlichen Rekursbegründung entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Frage seiner Gutgläubigkeit geäussert gehabt habe. Der Rekurrent hat auch die mit der Replik eingeräumte Gelegenheit nicht ergriffen, sich zur Frage seiner Gutgläubigkeit zu äussern und den vorinstanzlichen Entscheid unter diesem zentralen Gesichtspunkt zu beanstanden. Er hat vielmehr ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik verzichtet (Eingabe vom 17. Februar 2017 [recte: 2014]). Aus der Rekursbegründung muss indessen hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Bei juristisch nicht vertretenen Laien wird diesbezüglich zwar kein strenger Massstab angelegt. Es genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, a.a.O., S. 451 f.; statt vieler VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). Der reine Antrag, dass eine Verfügung oder ein Rekursentscheid aufzuheben ist, reicht indessen auch bei Laien nicht als sachbezogene Begründung (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.3.1). Erst recht muss dies gelten in einem Fall, wo wie vorliegend der Rekurrent anwaltlich vertreten ist. Da der Rekurs in der Sache selbst nicht begründet ist, kann auf ihn nicht eingetreten werden.
2.2.3 Der Rekurrent kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass sein Rekurs abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf einzutreten wäre. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich begründet, warum aufgrund einer Meldepflichtverletzung durch die unterbliebene Mitteilung von Bezügen kein guter Glauben vorliegt (E. 5 ff. des angefochtenen Entscheids). Der Rekurrent macht nichts geltend, was seinen guten Glauben dennoch begründen könnte.
3.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Rekurrenten. Infolge unterbliebener Begründung erscheint der Rekurs als aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann indessen umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.