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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.11.2013 VD.2013.172 (AG.2013.2183)

November 27, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,308 words·~7 min·7

Summary

Steuererlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2008 und 2009

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.172

URTEIL

vom 27. November 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 26. August 2013 betreffend Steuererlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2008 und 2009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt das Gesuch von A_____ betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2008 und 2009 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hat das Präsidium der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 26. August 2013 abgewiesen. Mit Schreiben vom 30. August 2013 (Eingang: 2. September 2013) hat A_____ der Steuerrekurskommission mitgeteilt, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. Die Steuerrekurskommission hat dieses Schreiben mit Eingabe vom 3. September 2013 als möglichen Rekurs dem Appellationsgericht weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass aus dem Verteiler nicht eindeutig hervorgehe, ob dem Appellationsgericht das Schreiben von A_____ ebenfalls zugestellt wurde bzw. ob bereits ein Verfahren anhängig gemacht wurde. Am 4. September 2013 ist das Schreiben von A_____ vom 30. August 2013 beim Appellationsgericht eingegangen, worauf der Rekurrent vom Instruktionsrichter für das Rekursverfahren mit Verfügung vom 6. September 2013 mit einmal erstreckbarer Frist bis zum 24. September 2013 – unter Vorbehalt weiterer Verfahrenskosten – zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 300.– aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass der Rekurs widrigenfalls dahinfallen würde. Gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post konnte diese Verfügung dem Rekurrenten am 10. September 2013 zugestellt werden. Mit Schreiben vom 24. September 2013 (Eingang: 25. September 2013) hat der Rekurrent beim Verwaltungsgericht erneut Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde der Rekurs vom Instruktionsrichter zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist als dahingefallen erklärt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 hat der Rekurrent geltend gemacht, den Kostenvorschuss am 6. Oktober 2013 einbezahlt zu haben. Gleichzeitig hat er das Gericht damit sinngemäss um Fristerstreckung ersucht. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss § 30 Abs. 2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte Kostenvorschuss nicht innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss in der ihm gesetzten Frist nicht geleistet hat. Der Rekurs ist somit gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen, soweit dem Rekurrent keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, 749/2002 vom 22. November 2002 E. 1, 702/2000 vom 16. März 2001; BJM 1993, S. 213, 219). Damit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuchs zuständig (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 1.2).

2.

2.1      Im vorliegenden Fall bestreitet der Rekurrent nicht, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden ist. Er macht diesbezüglich jedoch „spezielle Umstände“ geltend. Er lebe von einer halben IV-Rente in Höhe von etwas mehr als CHF 600.– monatlich sowie knapp über CHF 300.– Ergänzungsleistungen. Von der Gesamtsumme von etwas mehr als CHF 900.– könne er im Normalfall keine CHF 300.– abzweigen. Ferner sei seine Situation dahingehend erschwert gewesen, als dass er wegen einer familiären Angelegenheit habe nach Bosnien reisen müssen. Den zur Leistung des Kostenvorschusses benötigten Betrag habe er erst am 6. Oktober 2013 in Form eines Privatdarlehens organisieren und am 7. Oktober 2013 einbezahlen können. Es könne kaum sein, „dass eine Person vom Schweizer Gesetz nicht Gebrauch machen könne, weil ihr gesundheitshalber die nötigen finanziellen Mittel“ fehlten. Daher ersuche er das Verwaltungsgericht, die verzögert erfolgte Zahlung als Fristverlängerung zu betrachten. Damit beantragt der Rekurrent sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

2.2      Das VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Frage einer Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beizuziehen (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war, wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2). Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1653).

Unverschuldet ist eine Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 S. 271, 273). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien. Die Verhinderung muss derart unvorgesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Wer bei einem hängigen Verfahren mit der Zustellung einer Verfügung zu rechnen hat, hat etwa für die Nachsendung der Post besorgt zu sein oder eine Vertretung zu bestellen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtsschutzinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N 9 ff.; jeweils m.w.H.).

2.3      Der Rekurrent macht geltend, dass er das Geld nicht innert Frist habe organisieren können. Dies rechtfertigt die Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht, ob eine Zahlung innert Frist möglich gewesen war, sondern ob es dem Rekurrenten möglich gewesen wäre, rechtzeitig auf die Verfügung vom 6. September 2013 bezüglich des Kostenvorschusses zu reagieren und etwa ein Fristerstreckungs- oder ein Kostenerlassgesuch zu stellen. Dies ist klar zu bejahen. Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Rekurrent zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. September 2013 aufgefordert. Gleichzeitig wurde er darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist einmal erstreckt werden kann und der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfällt, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt würde. Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post unbestrittenermassen am 10. September 2013 zugestellt und damit ordentlich eröffnet, weshalb ohne weiteres von der Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen ist. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Rekurrent die in der Verfügung festgehaltene Anordnung nicht verstanden hat. Unerheblich ist auch der wenig substantiierte Hinweis des Rekurrenten, wonach er wegen einer familiären Angelegenheit nach Bosnien habe reisen müssen. Selbst wenn der Rekurrent innerhalb des Fristenlaufs im Ausland gewesen ist, wäre es ihm zumutbar gewesen, die angeordnete Handlung vom Ausland aus selber vorzunehmen oder durch eine Drittperson zu bewirken. Dies umso mehr, als der Rekurrent aufgrund des mit Rekurserhebung vom 30. August 2013 anhängig gemachten Verfahrens eine Antwort der angerufenen Behörden erwarten musste.

3.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fristversäumnis zur Einreichung eines Fristverlängerungsgesuchs nicht unverschuldet ist und das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen ist. Da das Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird, ist gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2013 festzustellen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen ist. Das Verfahren ist daher als erledigt abzuschreiben.

4.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.

            Es wird festgestellt, dass der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

            Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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