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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2015 VD.2012.148 (AG.2015.552)

August 17, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,891 words·~9 min·6

Summary

Bestätigung der vorsorglich ausgesprochenen Obhutsaufhebung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB; Rückzug der Beschwerde

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Ausschuss  

VD.2012.148

URTEIL

vom 17. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

(seit 1. Januar 2013 Kindesund Erwachsenenschutzbehörde [KESB])

Rheinsprung 16, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

vom 2. August 2012

betreffend Bestätigung der vorsorglich ausgesprochenen Obhutsaufhebung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB; Rückzug der Beschwerde

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der Kinder B____ (geboren 2002), C____ (geboren 2006), D____ (geboren 2007) und E____ (geboren 2009). Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hob die Vormundschaftsbehörde die Obhut der Mutter über ihre vier Söhne gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf und platzierte die Kinder im Kinderheim „[…]“, wo sie seither leben. Während für B____ und E____ Erziehungsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bereits mit Beschlüssen vom 15. März 2006 und vom 5. August 2009 errichtet worden waren, wurden solche mit der Obhutsaufhebung auch für die beiden anderen Söhne C____ und D____ errichtet. In allen Fällen wurde […] als Beistand eingesetzt.

Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 13. Mai 2011 erhob A____ mit Eingabe vom 22. Mai 2011 Beschwerde an das WSU. Auf Antrag des Beistands vom 16. Mai 2011 bestätigte die Jugendschutzkammer die vorsorgliche Obhutsaufhebung mit Beschluss vom 17. August 2011. Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 31. Oktober 2011 wiederum Beschwerde an das WSU. Mit Entscheid vom 2. August 2012 schrieb das Departement das Beschwerdeverfahren betreffend den vorsorglichen Obhutsentzug kostenlos ab. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2011 gegen den Entscheid der Jugendschutzkammer wies es ab, ohne Kosten zu erheben. Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin wurde ein (gekürztes) Honorar von CHF 4'455.30 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid des WSU richtet sich die mit Eingaben vom 16. und 30. August 2012 erhobene und begründete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Anordnung, dass die Kinder B____, C____, D____ und E____ wieder zu ihr zurückkehren könnten, beantragt. Weiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr die vollumfänglich ausgewiesenen Anwaltskosten zu bezahlen. Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, welche ihr mit Verfügung vom 22. August 2012 bewilligt worden ist. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach weiteren Verfahrensschritten, einem Besuch des Instruktionsrichters bei den vier Kindern im Kinderheim „[…]“ sowie der Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 29. Januar/21. Februar 2013 die Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens bei Dr. […], Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), zur Klärung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bei Dr. […], […], zur Klärung der spezifischen Bedürfnisse der Kinder und der indizierten Kindsschutzmassnahmen an.

Am 7. Februar 2014 ist das vom 31. Januar 2014 datierende Gutachten der UPK beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. In der Folge ist am 13. Januar 2015 das Gutachten der […] vom 7. Januar 2015 beim Gericht eingegangen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 19. Dezember 2008 (Art. 360 ff. ZGB) in Kraft getreten (AS 2011 725, 767). Der vorliegend angefochtene Entscheid des WSU ist noch unter der Geltung des gemäss § 45 Abs. 2 des mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG; SG 212.400) aufgehobenen Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz (aVBG; SG 212.400) ergangen. Auch wenn dieses neue Recht im Kanton nur noch ein Verfahren über zwei Instanzen vorsieht, bleibt im vorliegenden Verfahren die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB offen, da im Kanton gemäss Art. 75 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) obere Gerichte als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz entscheiden müssen (VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013 E. 1.1).

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge und als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Es gelten bei der Regelung der Kinderbelange auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie dies schon nach bisherigem Recht der Fall war (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009 E. 1, 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. nun VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013 E. 1.2),

1.3      Vorliegend hat die Beschwerdeführerin kurz vor dem Abschluss der umfangreichen Begutachtung der gesamten familiären Situation ihre Beschwerde zurückgezogen. Dieser Rückzug ist trotz Geltung der Offizialmaxime beachtlich; denn trotz Beschränkung der Parteidisposition kann ein erhobenes Rechtsmittel zurückgezogen werden (vgl. Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 29, 30a). Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist daher das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Dies gilt auch für das Begehren betreffend Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und Anweisung an die Vorinstanz, die vollumfänglich ausgewiesenen Anwaltskosten zu bezahlen. Da dieses Begehren nur im Rahmen der allgemeinen Beschwerde der Beschwerdeführerin und nicht separat von ihrem Vertreter, welcher an sich diesbezüglich legitimiert wäre (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 S. 365; BGer 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2) gestellt worden ist, kann es auch von der Beschwerdeführerin zurückgezogen werden, zumal der Vertreter nach Kenntnisnahme des Beschwerderückzugs auch keinen entsprechenden Vorbehalt in Bezug auf den Rückzug geltend gemacht hat.

2.

2.1      Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde und angesichts des mutmasslichen Verfahrensausgangs trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

2.2      Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit seiner Honorarnote vom 29. Januar 2015 macht er ein Honorar von CHF 5‘895.–, Auslagen im Betrag von CHF 109.– und die Mehrwertsteuer von 8% auf diesen Beträgen geltend. Das geltend gemachte Honorar beruht auf einem Aufwand von 22.75 Stunden bis zum Ende 2013 zu einem Stundenansatz von CHF 180.— und 9 Stunden ab 2014, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Dieser Aufwand erscheint der hohen Komplexität und der daraus resultierenden grossen Verfahrensdauer angemessen, weshalb ihm das beantragte Honorar zuzusprechen ist.

2.3      Für das 81 Seiten umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK über die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2014 hat die UPK mit Rechnung vom 31. März 2014 ein Gutachtenshonorar von CHF 13‘532.80 geltend gemacht. Dieses ist vom Instruktionsrichter bereits zur Bezahlung freigegeben worden.

2.4      Die […]  macht mit Rechnung vom 9. März 2015 Gutachtenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 39‘460.– geltend. Wie vom Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 20. März 2015 ausgeführt worden ist, erscheint die Höhe dieses geltend gemachten Honorars aussergewöhnlich. Es stellt sich die Frage, ob Gutachtenskosten in dieser Höhe vom Gericht honoriert werden können und müssen.

Die Entschädigung von gerichtlichen Gutachtern ist im Recht des Kantons Basel-Stadt nicht besonders geregelt; es kommen daher in Analogie die Grundsätze des Auftragsrechts zur Anwendung. Die Höhe respektive der Massstab der Vergütung für den entgeltlichen Gerichtsauftrag ist von den Parteien des Gutachtensauftrags im Voraus nicht festgelegt worden. Das Gutachtenshonorar richtet sich daher nach dem angemessenen Aufwand und dem üblichen Ansatz. Dieser bestimmt sich wiederum nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit des Auftrages, wobei mitunter auch Ansätze von Berufsverbänden hinzugezogen werden können. 

Vorliegend wurde der […] im Februar 2013 unter Beilage eines detaillierten Fragekatalogs damit beauftragt, aus kinderpsychiatrischer Sicht insbesondere die spezifischen Anforderungen an die Betreuung der Kinder B____, C____, D____ und E____ zu klären, die Auswirkungen verschiedener möglicher Kindsschutzmassnahmen auf die Kinder zu umschreiben und Empfehlungen zu ihrer Betreuung abzugeben. Wie dem Schreiben des […] vom 28. Februar 2014 (act. 15) entnommen werden kann, wurden die Abklärungen bereits parallel zur Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die UPK in Angriff genommen. Es hat sich eine mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bezüglich der mit ihr vereinbarten Termine gezeigt. Zudem ergaben sich während der Begutachtung immer wieder neue Aspekte, insbesondere bezüglich der für das Familiensystem wesentlichen Paarbeziehungen der Beschwerdeführerin. Daraus resultierten wiederholte Verzögerungen des in Aussicht gestellten Gutachtensabschlusses. Während mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (act. 15) ein Gutachtensabschluss bis Ende Mai 2014 in Aussicht gestellt worden ist, wurde dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (act. 16) auf Ende Juni 2014 terminiert. Auf telephonische Rückfrage des Instruktionsrichters hin wurde am 8. Oktober 2014 eine Fertigstellung des Gutachtens auf Mitte November 2014 in Aussicht gestellt (act. 18). Das Gutachten datiert schliesslich vom 7. Januar 2015 und wurde dem Appellationsgericht am 13. Januar 2015 zugestellt (act. 20).

Auf entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin hat Dr. med. […], […] […], die Rechnung mit Eingabe vom 25. März 2015 (act. 22) detailliert. Daraus ergibt sich die Anwendung eines Arzttarifs von CHF 264.– pro Stunde und eines Psychologentarifs von CHF 176.– pro Stunde. Für die Abklärung wird ein Betrag von CHF 16‘470.– geltend gemacht, entsprechend einem Aufwand von 51 Stunden und 35 Minuten für Ärzte, 3 Stunden und 15 Minuten für die Chefärztin und 11 Stunden und 20 Minuten für Psychologen. Für die Erstellung des Gutachtens werden CHF 22‘022.–, entsprechend 65 Stunden und 15 Minuten zum Arzttarif, 24 Stunden und 15 Minuten zum Psychologentarif und 2 Stunden für den Aufwand der Chefärztin, geltend gemacht. Schliesslich werden als Wegentschädigung 3 Stunden zum Arzttarif und eine Stunde zum Psychologentarif abgerechnet.

Vorweg ist festzuhalten, dass auch wenn sich vorliegend das Gutachten auf vier Kinder und eine unbestrittenermassen komplexe Familiensituation bezogen hat, mit Kosten in dieser Höhe bei der Vergabe des Gutachtens nicht gerechnet werden musste.

Nicht zu beanstanden sind dabei die zur Anwendung gelangenden Honoraransätze der Ärzte/Ärztinnen respektive Psychologen/Psychologinnen. Zu beurteilen ist indes, ob der betriebene und geltend gemachte Aufwand noch als angemessen und auftragsgemäss erachtet werden kann. Dieser Aufwand gründet wesentlich auf verschiedenen Veränderungen der familiären Situation der Beschwerdeführerin, welche zu mehreren Verlängerungen der Begutachtung geführt haben. Diese wurden dem Appellationsgericht durch die[…] allerdings jeweils nicht aktiv mitgeteilt; damit wurde dem Gericht auch keine Gelegenheit zur neuen Beurteilung des notwendigen Umfangs der gutachterlichen Abklärung gegeben. Vielmehr wurden die mitgeteilten Fristen für die Begutachtung durch die […] selbständig verlängert und anschliessend jeweils erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts und nach längst fälliger Abgabe des Gutachtens mitgeteilt. Dies ist auftragsrechtlich an sich nicht hinzunehmen und könnte zu einer Reduktion des vom Gericht zu honorierenden Aufwands führen. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass die Erweiterung und Verlängerung des Gutachtens im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich beanstandet werden kann. Zwar liegen Veränderungen der familiären Situation und damit der jeweiligen Ausgangslage für die gutachterliche Beurteilung gerade bei Eltern mit einer diagnostizierten Borderline-Störung in der Natur der Sache selbst. Sie können nicht quasi zu einer unendlichen Perpetuierung der Begutachtung führen. Gleichwohl scheint mit dem abgelieferten, sorgfältigen und umfassenden Gutachten nun aber eine Grundlage auch für zukünftige Beurteilung von Obhuts- und Betreuungsfragen zu bestehen, auf welche die Kindesschutzbehörden nach dem erfolgten Rückzug der Beschwerde bei ihrer weiteren Betreuung der Familie wird zurückgreifen können. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall das Gutachten im verlangten Umfang zu honorieren. Bei künftigem vergleichbarem Vorgehen ohne Rücksprachen wird die […] aber mit Kürzungen rechnen müssen. Zudem wird das Gericht in vergleichbaren Fällen wohl vermehrt mit Kostendächern auf der Grundlage von ex ante vorzunehmender Kostenschätzungen der Gutachter zu arbeiten haben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.– gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5‘895.–, zuzüglich Auslagen von CHF 109.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 480.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Dem […] wird für die Erstellung des Gutachtens vom 7. Januar 2015 ein Betrag von CHF 39‘460.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem […] schriftlich eröffnet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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