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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2025 SB.2025.23 (AG.2025.735)

December 17, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,215 words·~21 min·1

Summary

mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2025.23

URTEIL

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                                     Beschuldigte

[...]                                                                                 Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Viktorija Tarasova, Advokatin,

Uferstrasse 90, 4057 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2025 (ES.2024.295)

betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2024 wurde A____ (Berufungsbeklagte) des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 205.80 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kostenlos frei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2025 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 31. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde. Namentlich ersucht die Staatsanwaltschaft darum, das Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2025 und damit den kostenlosen Freispruch vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Berufungsbeklagte hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Frist bis zum 26. Mai 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um ihre Berufung schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 16. Januar 2025. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. August 2025 ausdrücklich auf eine Replik.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person zu ergreifen.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 2).

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2). Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.2.2   Vorliegend spricht keiner der vorgenannten Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsbeklagten in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal die Berufungsbeklagte unter anderem an der Hauptverhandlung sowie durch ihre schriftliche Berufungsantwort mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das vierzehnseitige Verhandlungsprotokoll, Akten S. 131–144, sowie die schriftliche Berufungsantwort, Akten S. 198–210). Zwar steht ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch, mithin eine reformatio in peius, zur Diskussion, doch ist die Sache von geringer Tragweite und stellen sich keine Fragen zur Person und deren Charakter. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; siehe auch Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 erfolgte, vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg ergangen.

1.3     

1.3.1   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

1.3.2   Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil grundsätzlich vollumfänglich an. Sie rügt, es hätte kein Freispruch erfolgen dürfen, da die Berufungsbeklagte unter Würdigung aller aktenkundigen Indizien «durch ihr renitentes Verhalten» mindestens billigend in Kauf genommen habe, gegen das ihr auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot zu verstossen. Daher sei sie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. Indem die Staatsanwaltschaft primär vorbringt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, bringt sie einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor.

2.

2.1      Gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 soll die Berufungsbeklagte mit rechtskräftigem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2023 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet worden sein, sich nicht im Umkreis von 100 Metern um die Schule, die ihre Tochter B____ besucht, aufzuhalten. Die Berufungsbeklagte soll dieser Verfügung indes mehrfach keine Folge geleistet haben. So soll sie sich am 11. und 13. Dezember 2023, um jeweils ca. 12:15 Uhr, auf dem Schulareal der Schule [...] an der [...] in Basel, wo ihre Tochter zur Schule geht, aufgehalten haben. Weiter soll die Berufungsbeklagte gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 mit rechtskräftigem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet worden sein, ihren ehemaligen Partner, C____ (Anzeigesteller), nicht auf irgendeine Weise zu belästigen, ihm aufzulauern, nachzustellen, ihn zu bedrohen, zu beschimpfen oder in irgendeiner Form zu kontaktieren sowie sich ihrem ehemaligen Partner und dessen Wohn- und Arbeitsort nicht auf weniger als 100 Meter anzunähern. Die Berufungsbeklagte soll auch dieser Verfügung keine Folge geleistet haben, indem sie am Nachmittag des 16. Januar 2024, um ca. 16:15 Uhr, am Wohnort des Anzeigestellers und der gemeinsamen Tochter an der [...] in Basel aufgetaucht sein und sich damit näher als 100 Meter am Wohnort des Anzeigestellers aufgehalten haben soll (vgl. Strafbefehl, Akten S. 74).

2.2      Die Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagte vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urteil Vorinstanz S. 11 f., Akten S. 171 f.). So stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die im Zivilgerichtsentscheid festgehaltene, sowohl an die Berufungsbeklagte als auch an den Anzeigesteller gerichtete Verpflichtung, sich in keiner Form gegenseitig zu kontaktieren, keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Grund hierfür sei primär ein rund 3,5 Monate nach dem Zivilgerichtsentscheid ergangener Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 21. September 2023. Im Entscheid der KESB sei ein gewisses Mass an Kommunikation zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller vorausgesetzt worden, womit das im Zivilgerichtsurteil festgelegte Kontaktverbot offensichtlich hinfällig geworden sei. Auch das nur an die Berufungsbeklagte gerichtete Verbot, sich der Schule ihrer Tochter auf weniger als 100 Meter anzunähern, sei offenbar aufgeweicht worden. So habe der Anzeigesteller für eine Weile ausdrücklich toleriert, dass die Berufungsbeklagte die gemeinsame Tochter zur Schule begleitete, unter dem Vorbehalt, dass es der Tochter dabei gut gehe (vgl. dazu die Mail des Anzeigestellers an die Berufungsbeklagte, Akten S. 92). Der Anzeigesteller habe jeweils darum gebeten, dass die Berufungsbeklagte vorab Bescheid gebe, an welchen Tagen sie die Tochter zur Schule begleiten möchte. Wenngleich sich die Berufungsbeklagte nach Angaben des Anzeigestellers an der Hauptverhandlung nicht oder nur anfänglich an diese Bitte gehalten haben soll, sei für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend, dass die Grenzen des Erlaubten vom Verbotenen im inkriminierten Zeitraum durch die tolerierten Schulbegleitungen nicht mehr klar definiert gewesen seien. Schliesslich sei aus denselben Gründen auch das Verbot, sich an den Wohnort des Anzeigestellers anzunähern, aufgeweicht worden. Damit, so die Vorinstanz, sei dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht Genüge getan und es könne keine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB ergehen. Selbst wenn jedoch im inkriminierten Zeitraum von der Gültigkeit des Zivilgerichtsentscheids ausgegangen würde, könne der Berufungsbeklagten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Es erscheine nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte – wie sie in der Hauptverhandlung beteuerte – aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, der Zivilgerichtsentscheid sei nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der ursprünglichen Form gültig. Damit könne nicht von einer Inkaufnahme eines Verstosses gegen die im Zivilgerichtsentscheid unter Strafandrohung stehenden Unterlassungspflichten ausgegangen werden (zum Ganzen Urteil Vorinstanz S. 9 ff., Akten S. 160 ff.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft wehrt sich in erster Linie gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts (vgl. schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 187 ff.). Im Wesentlichen bestreitet sie den Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 zu den inkriminierten Tatzeitpunkten keine (absolute) Gültigkeit mehr beanspruchen habe können und sowohl durch den Entscheid der KESB vom 21. September 2023 als auch durch die zeitweise stattfindende Kommunikation der Eltern zumindest teilweise hinfällig und inhaltlich ausgehöhlt worden sei. In Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids vom 8. Juni 2023 würden nämlich die Kontaktaufnahme und Annäherung vorbehalten, die mit dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) und/oder der KESB abgesprochen sind und der Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes zwischen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter dienen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die im Entscheid der KESB vom 21. September 2023 vorgesehene Kommunikation ausschliesslich zum Zweck, die Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes der Berufungsbeklagten zu ihrer Tochter zu ermöglichen. Damit seien die Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers und die in deren Folge einvernehmlich vereinbarten Schulbegleitungen unter die in Ziff. 4 vorbehaltene Ausnahmeregelung des Zivilgerichtsentscheids vom 8. Juni 2023 gefallen, womit gerade keine inhaltliche Aushöhlung jenes Entscheids resultiert sei. Weiter seien im Vorfeld zu den in Frage stehenden Vorfällen zwar gemeinsame Schulbegleitungen vereinbart worden, jedoch seien diese vorab von der Berufungsbeklagten angekündigt und vom Anzeigesteller akzeptiert worden. In den hier relevanten Vorfällen vom 11. und 13. Dezember 2023 sei die Berufungsbeklage indes unangekündigt und eigenmächtig in der Schule ihrer Tochter aufgetaucht, womit sie gegen die klar definierten Grenzen des Erlaubten verstossen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 bringt die Berufungsbeklagte schliesslich vor, dass die einvernehmlich vereinbarten Schulbegleitungen erst ab Höhe des [...]parks stattgefunden hätten und nicht bereits ab dem Wohnort der Tochter respektive des Anzeigestellers, weswegen nicht die Rede davon sein könne, dass das Annäherungsverbot inhaltlich ausgehöhlt worden sei. Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Fehlen des subjektiven Tatbestandes. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre es die Pflicht der Berufungsbeklagten gewesen, sich «über die rechtliche Situation zu erkundigen, anstatt nichtsdestotrotz innerhalb weniger Tage stur und uneinsichtig die Tochter auf dem Schulareal aufzusuchen».

3.

3.1      Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Berufungsbeklagte habe mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen geleistet, stützt sich auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2023. In dem Entscheid wurden die Berufungsbeklagte und der Anzeigesteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB unter anderem verpflichtet, sich weder zu kontaktieren noch sich dem Wohnort des jeweils anderen auf weniger als 100 Meter anzunähern. Unstrittig ist, dass es sich beim besagten Entscheid um eine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB handelt. Weiter ist ebenfalls grundsätzlich unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihre Tochter zur Schule begleitet hat respektive zur Schule ihrer Tochter gegangen ist (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 133; Urteil Vorinstanz S. 3, Akten S. 154) und den Wohnort des Anzeigestellers aufgesucht hat (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 133; Urteil Vorinstanz S. 4; Akten S. 155).

3.2      Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ist die Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Verfügung (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 189). Wird rein an das formelle Kriterium des vordergründigen Bestands einer Verfügung angeknüpft, wird den Besonderheiten bei der Anwendung des Strafrechts zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen jedoch kaum gerecht (Kölz, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht: unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2007, N 343). Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Verfügung keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann, obwohl die auferlegte Verpflichtung weder zeitlich befristet noch formell aufgehoben wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 189; siehe dazu auch BGE 90 IV 206 E. 3). Damit stellt sich die Frage, ob vor einer Bestrafung nach Art. 292 StGB geprüft werden kann und muss, ob der im Unterlassungstitel festgestellte Anspruch seit Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht aufgrund veränderter Verhältnisse untergegangen ist (Kölz, a.a.O., N 343). Wenngleich das Bundesgericht sich bislang nie eindeutig zu dieser Frage geäussert und sie bislang offengelassen hat, zog es bereits in einem älteren Entscheid tendenziell in Zweifel, ob sich der zum Verlassen der ehelichen Wohnung verpflichtete Ehemann durch die Missachtung der Verfügung auch dann strafbar gemacht hätte, wenn die Ehefrau ihn zum Bleiben ermächtigt hätte (Kölz, a.a.O., N 343; BGE 90 IV 206 E. 3). Im Schrifttum wird diese Frage demgegenüber zu Recht mehrheitlich bejaht (statt vieler eingehend Kölz, a.a.O., N 343 m.w.N.; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 194). Dieser Auffassung hat sich richtigerweise auch die Vorinstanz angeschlossen (Urteil Vorinstanz S. 7 f., Akten S. 158).

3.3.

3.3.1   Zu beantworten ist damit, ob die im Zivilgerichtsentscheid vom 8. Januar 2023 statuierten Unterlassungsansprüche bzw. -pflichten am 11. und 13. Dezember 2023 bzw. am 16. Januar 2024 für die Parteien noch wirksam waren, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, oder keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnten, wie die Vorinstanz entschied.

3.3.2   Zentral erscheint dabei zunächst, dass der Anzeigesteller mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufnahm (Urteil Vorinstanz S. 5, Akten S. 156), indem er ihr am 27. September 2023 eine Mail schrieb und ihr nahelegte, dass sie «wieder mit einander [sic] zu kommunizieren» anfangen sollten (Akten S. 91). Ob es sich dabei um die erste Kontaktaufnahme zwischen den beiden gehandelt hat, oder ob die Berufungsbeklagte ihrerseits schon vorher Kontakt zum Anzeigesteller aufgenommen hatte, ist nicht erstellt. Die Vorinstanz hat jedoch in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass aus der gewählten Formulierung in dieser Kontaktaufnahme der Anstoss zur Wiederaufnahme der Konversation wohl vom Anzeigesteller initiiert worden sein dürfte (Urteil Vorinstanz S. 5, Akten S. 156). Gegenteiliges wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet und hätte angesichts seiner Kognitionsbeschränkung vom Berufungsgericht – vorbehältlich einer hier ohnehin nicht erkennbaren willkürlichen Sachverhaltsfeststellung – auch nicht geprüft werden können (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Weiter beschreibt der Anzeigesteller selbst in seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Berufungsbeklagte und er immer wieder versucht hätten, den Kontakt der Berufungsbeklagten zur gemeinsamen Tochter sowie entsprechende Besuche zwischen den beiden zu ermöglichen (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S. 140).

3.3.3   Damit steht unbestritten fest, dass – unabhängig der einvernehmlich vereinbarten Regelungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 – zwischen dem Anzeigesteller und der Berufungsbeklagten Absprachen stattfanden. Es mag zwar durchaus sein, dass der Anzeigesteller berechtigte Beweggründe hatte, um solche Absprachen mit der Berufungsbeklagten zu treffen – etwa um der über das Kontakt- und Annäherungsverbot informierten Schulbehörde ihr Auftauchen voranzukündigen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f., Akten S. 189 f.) oder um die gemeinsame Tochter vorab über den Besuch der Mutter zu informieren (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S. 140). Indes sind die Gründe, die zu diesen Abweichungen geführt haben, für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Berufungsbeklagten unbeachtlich. Wesentlich ist vielmehr einzig, dass für die – weder rechtlich noch sprachlich besonders versierte (vgl. Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) – Berufungsbeklagte infolge dieser Absprachen grundsätzlich nicht mehr klar war, ob bzw. welche Regelung zwischen ihr und dem Anzeigesteller noch galt.

3.3.4   Zwar stimmt der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass der Entscheid der KESB vom 21. September 2023, formal betrachtet, ausschliesslich die Regelung der Betreuung der gemeinsamen Tochter betrifft. Dennoch hat dieser Entscheid der KESB, faktisch betrachtet, durch die darin vorgesehene Wiederaufnahme der Kommunikation und Ermöglichung der Besuche, welche entsprechende Absprachen und Übergaben bedingen, unmittelbar Einfluss auf das vom Zivilgericht ausgefällte Kontakt- und Annäherungsverbot. Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers fielen unter die Ausnahmeregelung von Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids und hätten daher das Kontakt- und Annäherungsverbot nicht unterlaufen, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Zivilgerichtsentscheid nur die «mit dem KJD und/oder der KESB abgesprochenen Kontaktaufnahmen» vorbehalten wurden. Dass die Kontaktaufnahmen ohne ersichtlichen Einbezug der KJD und KESB erfolgten, anerkennt die Staatsanwaltschaft selbst (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 188). Dass diese Kontaktaufnahmen jedoch durch den Entscheid der KESB vom 21. September 2023 angeordnet, dadurch behördlich legitimiert und «abgesprochen» seien, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 188), erscheint zumindest mit dieser Argumentation nicht überzeugend. Ein Entscheid ist eine autoritative Anordnung einer Behörde; von einer Absprache mit der KESB kann ohne deren Involvierung daher richtigerweise nicht die Rede sein. Dass im Ergebnis die Kontaktaufnahmen des Anzeigestellers, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angenommen, nicht gegen das im Zivilgerichtsentscheid auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen haben, hängt primär damit zusammen, dass dieses – wie vor der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durch den Entscheid der KESB vom 21. September 2023 und der daraufhin erfolgten Absprachen aufgeweicht wurde. Konsequenterweise kann jedoch auch der Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, dass ihr nicht mehr bewusst war, welches Verhalten nunmehr erlaubt war bzw. noch unter Strafdrohung stand. Dies gilt umso mehr, als durch die verschiedenen Kontaktaufnahmen nicht nur das Kontaktverbot unterlaufen wurde, sondern durch die begleiteten Schulbesuche auch das Annäherungsverbot zur Schule der gemeinsamen Tochter aufgeweicht wurde.

3.3.5   Die Staatsanwaltschaft rügt, die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung der Berufungsbeklagten, das Erscheinen in der Schule sei auch am 11. und am 13. Dezember 2023 mit dem Anzeigesteller abgesprochen, sei eine blosse Schutzbehauptung (vgl. Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 190). Weiter vermöge die Behauptung der Berufungsbeklagten, davon ausgegangen zu sein, das Verbot umfasse nur die frühere Schule ihrer Tochter in [...] (Basel-Landschaft), nicht jedoch die Schule [...] in Basel, ihr nicht zum Vorteil gereichen.

Ob die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie hätte die Treffen mit dem Anzeigesteller abgesprochen, stimmt, ist nicht nachgewiesen; genauso wenig jedoch das Gegenteil. Entsprechend kann vorliegend nicht per se von einer Schutzbehauptung der Berufungsbeklagten ausgegangen werden, zumal entsprechende Begleitungen der Tochter zur oder von der Schule im Vorfeld zu den hier relevanten Vorfällen erwiesenermassen vereinbart wurden. Im Zweifel ist von der für die Berufungsbeklagte günstigeren Sachlage auszugehen. Im Übrigen ist erneut hervorzuheben, dass die Kognition des Berufungsgerichts in Bezug auf Tatfragen bei Übertretungen eingeschränkt ist (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagten im Zivilgerichtsentscheid vom 8. Juni 2023 das Aufhalten in der Nähe der Schule der Tochter verboten wurde, wobei das damalige Schulhaus der Tochter exemplarisch genannt wurde. Der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass das Verbot nicht nur die frühere Schule, sondern prinzipiell jedes Schulhaus umfasst hat. Indes kann aufgrund der sprachlichen Defizite der Berufungsbeklagten (vgl. Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Reichweite des Verbots tatsächlich missverstanden hat. So schreibt etwa die Polizei in ihrem Rapport, es sei der Eindruck entstanden, die Berufungsbeklagte habe den Zivilgerichtsentscheid nicht vollständig verstanden; namentlich sei ihr der im Entscheid «erwähnte Punkt mit der Schule ihrer Tochter, welcher sie sich nicht nähern dürfe, sakrosankt» (Polizeirapport vom 13. Dezember 2023, Akten S. 58). Letztlich erscheint dieser Umstand aber ohnehin unbeachtlich, als durch die bereits angesprochenen vereinbarten Abreden das unter Strafandrohung stehende Verbot, sich der Schule der Tochter anzunähern, offenkundig bereits erheblich aufgeweicht und damit nicht mehr gültig war.

3.3.6   Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich in Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 vorbringt, jedenfalls das Verbot, sich dem Wohnort des Anzeigestellers anzunähern, sei weder durch den Entscheid der KESB vom 21. September 2023 noch durch irgendwelche Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller inhaltlich ausgehöhlt worden, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die im Entscheid statuierten Verbote sind in sich zusammenhängend; die einzelnen Unterlassungspflichten isoliert voneinander zu betrachten, ist dementsprechend nur bedingt möglich; jede dieser Pflichten gilt vielmehr als pars pro toto. Indem das Kontakt- und Annäherungsverbot verschiedentlich im Einvernehmen des Anzeigestellers und der Berufungsbeklagten unterlaufen wurde, hat der Entscheid gesamthaft – jedenfalls in Bezug auf die Strafandrohung – seine Gültigkeit eingebüsst, liegt den einzelnen Unterlassungspflichten doch jeweils derselbe Schutzzweck zugrunde. Weiter wird in der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben den Wohnort des Anzeigestellers am besagten Tag aufgesucht haben soll, weil letzterer sich nicht mehr bei ihr zurückgemeldet habe und sie befürchtet habe, dass etwas vorgefallen sein könnte (Prot. HV S. 3, Akten S. 133). Aufgrund der Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller dannzumal durfte die Berufungsbeklagte grundsätzlich mit einer Antwort rechnen; als eine solche ausblieb, war sie nachvollziehbarerweise in Sorge. Das Aufsuchen des Wohnortes des Anzeigestellers, um sich über das Wohlbefinden ihrer Tochter zu vergewissern, kann vor dem Hintergrund der sonstigen bilateralen Absprachen ebenfalls keinen strafrechtlich relevanten Ungehorsam gegen den Zivilrechtsentscheid darstellen, zumal dieser aus den genannten Gründen seine Wirksamkeit eingebüsst hat.

3.4      Infolge Ungültigkeit der Unterlassungspflichten zu den inkriminierten Tatzeitpunkten ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt, weswegen sich die Frage nach dem Vorsatz gar nicht stellt. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Berufungsbeklagte im Übrigen auch unvorsätzlich gehandelt habe (vgl. Urteil S. 11, Akten S. 141), was von der Staatsanwaltschaft gerügt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S. 190 f.). Der Vollständigkeit halber sei hier nur erwähnt, dass es sich bei der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft diskutierten Frage nicht um eine solche des Vorsatzes, sondern vielmehr um eine des Rechtsirrtums, mithin der Schuld, handelt. Irrt sich die Berufungsbeklagte in Bezug auf die ihr auferlegten Pflichten – etwa auch deswegen, weil sie nachträglich untergegangen sind –, so besteht eine falsche Vorstellung darüber, ob eine bestimmte Verhaltensweise als solche durch Art. 292 StGB überhaupt pönalisiert ist; dieser Irrtum stellt eine Variante des Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB dar (zum Ganzen Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 257; Kölz, a.a.O., N 295). Vorliegend liegt indes kein Irrtum vor, da die Unterlassungspflichten durch die verschiedenen bilateralen Abreden tatsächlich untergegangen sind. Mangels Relevanz kann hier daher offengelassen werden, ob im Falle der Gültigkeit der Unterlassungspflichten ein Irrtum vermeidbar gewesen wäre, sich die Berufungsbeklagte also etwa bei ihrer Anwältin über die rechtliche Situation hätte erkundigen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 191).

3.5      Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf ein weiteres bei ihr pendentes Strafverfahren unter der Verfahrensnummer VT.[...], wonach sich die Berufungsbeklagte «auch nach Erlass des Strafbefehls unbeeindruckt zeigt und weiterhin sowie anhaltend das zivilgerichtliche Annäherungs- und Kontaktverbot konsequent missachtet». Zumindest im vorliegenden Verfahren haben in den tatrechtlich relevanten Zeitpunkten aufgrund der verschiedentlichen Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller klare Regelungen gefehlt, deren Missachtung eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB hätte begründen können. Ob dies im Verfahren VT.[...] anders zu bewerten ist, muss unter den dort zum tatrechtlich relevanten Zeitraum bestehenden konkreten Umständen beurteilt werden und kann im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Der Hinweis auf das weitere Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagte ist hier folglich unbeachtlich.

3.6      Vor diesem Hintergrund ist der Freispruch durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Letztlich ist auch zu bedenken, dass Art. 292 StGB zwar unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität schützen soll, dieser Schutz allerdings keineswegs Selbstzweck ist (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 15 f.; BGer 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Mittelbar dient die Bestimmung nämlich der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 16). Es ist indes fraglich, ob eine Verurteilung der Berufungsbeklagten als Mutter des gemeinsamen Kindes angesichts der Gesamtsituation und der Interessenlage der Beteiligten dem Familienfrieden und dem Kindswohl nicht mehr schaden denn helfen würde. Aus dem Umstand, dass die Adressaten des Entscheids, der Anzeigesteller und die Berufungsbeklagte, bilaterale Absprachen getroffen haben, um im Interesse des Familienfriedens und des Kindeswohls Treffen und Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu ermöglichen, lässt sich erkennen, dass das der Verfügung mittelbar zugrundeliegende Interesse einer Verurteilung der Berufungsbeklagten der Sache nach – jedenfalls zwischenzeitlich – gerade entgegensteht.

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die obsiegende Berufungsbeklagte hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

Der Berufungsbeklagten ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Verteidigung keine Kostennote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand für das schriftliche Berufungsverfahren zu schätzen. Er wird auf sechs Stunden festgelegt. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und bei einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf Honorar und Auslagen. Die Parteienschädigung beläuft sich demnach auf gesamthaft CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.