Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.22
URTEIL
vom 27. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Pascal Eisner, Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Privatkläger
Berufungsbeklagter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. November 2024 (ES.2024.101)
betreffend unrechtmässige Aneignung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 wurde A____ – auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023 hin – der unrechtsmässigen Aneignung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 200.–) auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Berufungskläger am 18. März 2025 die schriftliche Berufungserklärung ein. Er beantragte dabei, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Alles unter o/e Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 16. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt habe und ordnete das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel an. In derselben Verfügung setzte der Instruktionsrichter dem Berufungskläger eine Frist zur Einreichung und Begründung allfälliger Beweisanträge. Der Privatkläger wurde darum ersucht, das Appellationsgericht darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er im Verfahren mit weiterer Korrespondenz bedient werden wolle. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass keine Beweisanträge eingereicht worden seien. Weiter wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert Frist keine Eingabe betreffend Korrespondenz eingereicht habe.
An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangte der Verteidiger des Berufungsklägers zum Plädoyer. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.4 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2. Tatsächliches und Rechtliches
Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, bestreitet der Berufungskläger den Schuldspruch betreffend die unrechtsmässige Aneignung gemäss Art. 137 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
2.1 Tatsächliches
2.1.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), auch Zweifelssatz genannt. Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.97 vom 29. Oktober 2025 E. 3.5).
2.1.2 Erstellt ist, dass der Berufungskläger am 24. September 2022 spätabends im Parkhaus Claramatte an der Klingentalstrasse 25 in Basel das dem Geschädigten zu Boden gefallene Portemonnaie samt Inhalt behändigt und mitgenommen hat, was denn auch vom Sicherheitsbeauftragten C____ anhand der Aufnahmen der Überwachungskamera vorweg bereits festgestellt werden konnte (Polizeirapport, Akten S. 25 ff.; Aussagen C____ als Auskunftsperson, Akten S. 38 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1) werden vom Berufungskläger insofern nicht in Abrede gestellt. Erstellt ist weiter, dass der Berufungskläger dem Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2022 das Portemonnaie zurückgegeben hat. Zudem ergibt sich aus dem Verzeichnis des Deliktsguts, dass dem Geschädigten neben dem Portemonnaie (Marke [...]; Wert ca. CHF 200.–) drei auf den Namen des Geschädigten lautende Kreditkarten, eine ebenso auf den Namen des Geschädigten lautende Bankkarte, den auf den Namen des Geschädigten lautenden Führerausweis, eine auf den Namen eines Bankangestellten der […] lautende Visitenkarte sowie Bargeld in Höhe von CHF 750.– (Akten S. 46 ff.) zurückgegeben wurde.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde vom Geschädigten noch geltend gemacht, dass im Zeitpunkt der Rückgabe des Portemonnaies ca. CHF 1'000.– Bargeld gefehlt hätten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Aussagen des Geschädigten zur Höhe des im Portemonnaie enthaltenen Bargeldbetrages widersprüchlich gewesen seien. In der Voruntersuchung habe der Geschädigte einerseits von einem Betrag zwischen CHF 1'700.– und CHF 2'000.– sowie einigen Euro gesprochen, während er in der Hauptverhandlung andererseits einen Betrag von über CHF 2'000.– angegeben habe. Darüber hinaus hat die Vorinstanz Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Geschädigten geäussert, da es ungewöhnlich erscheine, eine derart hohe Geldsumme zu einem Box-Match – welchen der Geschädigte an jenem Abend besucht haben will – mitzunehmen, obwohl diese offenbar für eine bevorstehende Reise bestimmt gewesen wäre. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu dem Schluss gekommen, dass zugunsten des Berufungsklägers im Zweifel anzunehmen sei, dass dieser das Geld nicht aus dem Portemonnaie entnommen, sondern es dem Geschädigten mit vollständigem Inhalt während der Einvernahme vom 4. November 2022 zurückgegeben habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3), was von keiner Seite bestritten wurde. Der in jeglicher Hinsicht plausiblen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil kann insofern gefolgt werden.
2.1.3 Mit der Vorinstanz steht nach dem Erwogenen – in Abweichung von der Anklageschrift – somit fest, dass der Berufungskläger aus dem Portemonnaie nichts entwendet, sondern dieses dem Geschädigten inklusive des gesamten Inhalts wieder ausgehändigt hat. In tatsächlicher Hinsicht bleibt jedoch fraglich, ob der Berufungskläger den in Bezug auf eine unrechtmässige Aneignung erforderlichen Aneignungswillen gehabt hatte. Darauf wird im Folgenden im Zusammenhang mit dem Rechtlichen näher eingegangen.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). In Art. 137 Ziff. 2 StGB sind mithin bestimmte privilegierte Tatbestandsvarianten der unrechtmässigen Aneignung von fremden beweglichen Sachen geregelt, unter anderem – in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB – die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 223 E. 6.1.2), deren Verfolgung einen Strafantrag voraussetzen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Berufungskläger die Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden könne und insofern «[…] ein Schulspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von vornherein ausser Betracht falle» (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Der Hauptanwendungsfall der Aneignung ohne Bereicherungsabsicht dürfte gemäss Schrifttum die unerlaubte Selbsthilfe sein, insbesondere bei Verrechnung. Auch die Aneignung gegen vollen Wertersatz sowie eigenmächtige Darlehensaufnahme bei Rückzahlungsfähigkeit und -bereitschaft kommt in Betracht (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 137 N 22 f., mit Hinweisen). Ob und inwiefern eine der privilegierten Tatbestandsvarianten vorliegt, braucht an dieser Stelle – auch mit Blick auf die untenstehenden Erwägungen – nicht abschliessend erörtert zu werden. Dass der geschädigte Privatkläger am 7. November 2022 fristgerecht Strafantrag wegen unrechtmässiger Aneignung/Diebstahl (Akten S. 31 f.; angefochtenes Urteil E. I.1) gestellt hat, ist jedenfalls unbestritten geblieben.
Die Praxis und ein beträchtlicher Teil der Lehre vertritt (in der Schweiz ebenso wie in Deutschland) in Bezug auf den Gegenstand der Aneignung die sog. Vereinigungstheorie, d.h. eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie (Niggli/Riedo, a.a.O, Art. 137 N 22 f., mit Hinweisen). Aneignung bedeutet damit, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).
Ohne Aneignungswille handelt, wer eine Sache wegnimmt, um sie bloss vorübergehend zu gebrauchen, sie gleichentags wieder zurückzugeben oder um lediglich den Eigentümer an der Ausübung der Verfügungsgewalt zu hindern. Gleiches gilt auch für den Täter, der mit der Wegnahme den Zweck verfolgt, den Gegenstand zu zerstören oder unbrauchbar zu machen. In diesen Fällen kann evtl. eine reine Gebrauchsanmassung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar ist (vgl. bei Fahrzeugen Art. 94 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), oder eine Sachentziehung vorliegen (Art. 141 StGB). Andererseits kann ein Aneignungswille bejaht werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann. Dies gilt gerade dann, wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs Ersatz beschaffen muss (BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5; Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Vor Art. 137 ff. N 13).
Ob der Täter einen Aneignungswillen hatte, betrifft eine sog. innere Tatsache (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2, 125 IV 242 E. 3c). Solche innere Tatsache sind – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – in Bezug auf subjektive Tatbestandsmerkmale regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2, 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2; AGE SB.2022.125 vom 9. Januar 2024 E. 3.2.2). Mit der treffenden rechtlichen Erwägung der Vorinstanz genügt insofern nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.2.1, 118 IV 148 E. 2a; je mit Hinweisen; angefochtenes Urteil E. II.4). Der Aneignungswille muss sich im Verhalten des Täters tatsächlich manifestieren (BGE 121 IV 23 E. 1c; Simmler/Selman, a.a.O., Vor Art. 137 ff. N 13). Aneignen meint mithin die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneignungswillens. Ebenso, wie der blosse Aneignungswille für sich allein (ohne äusserliche Betätigung) nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich alleine (ohne entsprechenden Aneignungswillen) als Aneignung zu qualifizieren (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 16 f.). Ausschlaggebend ist immer der Zeitpunkt der Tat. Nachträgliche Rückgabe an den Berechtigten vermag an der Aneignung nichts zu ändern (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 StGB N 42).
Die Aneignung unterscheidet sich von der Gebrauchsanmassung nur durch die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung. Im Gegensatz zur Aneignung bleibt die Gebrauchsanmassung – sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 141 StGB (Sachentziehung) oder Art. 94 SVG (Entwendung zum Gebrauch) erfüllt sind (vgl. vorne) – straflos (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 26 f., mit Hinweisen). Der Täter braucht damit nicht zu beabsichtigen, die Sache zu behalten oder sich als deren rechtmässiger Eigentümer auszugeben. Auch wenn der Täter im (wirklichen oder vermeintlichen) Interesse des Eigentümers handeln will, fehlt es am Willen zur Zueignung, so z. B. bei Wegnahme einer Sache für einen Berechtigten. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung, evtl. aber um einen anderen Eingriff in die Verfügungsmacht des Berechtigten, namentlich um Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Erst durch das Zusammenwirken von Enteignung und Zueignung wird die Tathandlung als Aneignung deutlich. Auch hinsichtlich der Zueignung kommt es damit auf den Willen des Täters an, denn selbst bei klassischen Fällen der Sachentziehung (Wegnehmen und Fortwerfen eines Schmuckstücks) überführt der Täter die Sache zumindest kurzzeitig in sein Vermögen und masst sich die Verfügungsmacht des Eigentümers an. Massgeblich muss sein, ob der Täter die Sache als eigene (zumindest vorübergehend) besitzen will (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 39 f., mit Hinweisen).
2.2.2 Mit dem Gesagten stellt sich die Frage, ob dem Berufungskläger genügend nachgewiesen werden kann, einen Aneignungswillen manifestiert zu haben.
2.2.2.1 Der Berufungskläger hat vor dem Strafgericht geltend gemacht, dass er das Portemonnaie habe zurückgeben wollen. An dem Abend habe er es nicht mehr abgeben können, weil es relativ spät gewesen sei. An dem Abend habe es einen Anlass gegeben, zu dem er gegangen sei. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er es ins Handschuhfach gemacht. Er habe einen Ausweis und Bargeld gefunden. Er habe am gleichen Abend – als er einen ruhigen Moment gehabt habe – versucht, die Person über Social Media ausfindig zu machen, habe sie aber nicht gefunden. Die Telefonnummer habe er auch nicht gesehen. Danach habe er darüber nachgedacht, aber zu dieser Zeit viel gearbeitet und zusätzlich sei er noch zur Schule gegangen. Er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, das Portemonnaie nicht abgegeben zu haben. Er habe viel Stress gehabt und vergessen, das Portemonnaie abzugeben. Das Portemonnaie habe er auf Anraten seiner damaligen Anwältin erst nach dem Erhalt des Schreibens der Polizei bei der Einvernahme ausgehändigt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 120).
Die Vorinstanz knüpft zur Begründung des Schuldspruchs in Bezug an den Aneignungswillen an der Dauer des Besitzes des Portemonnaies von eineinhalb Monaten durch den Berufungskläger an. Sie hält fest, dass schon allein die lange Dauer als dauernde Enteignung qualifiziert werden müsse, sei sie doch für den Geschädigten einem Verlust gleichgekommen (mit Verweis auf die bereits erfolgte Beantragung eines neuen Führerausweises, Polizeirapport, Akten S. 28). Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger sich zumindest vorübergehend die Verfügungsmacht des am Portemonnaie berechtigten Privatklägers angemasst habe. Als wäre es sein Eigenes, habe er es wochenlang in seinem Auto aufbewahrt. Hinzu komme, dass er es erst auf entsprechende Aufforderung hin ausgehändigt habe. Dass der Berufungskläger den Geldbeutel im Stress vollkommen vergessen habe, müsse angesichts des doch wertvollen Inhalts als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal er das Handschuhfach während der fraglichen sechs Wochen auch einmal geöffnet haben dürfte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4).
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger seine Aussage weitgehend bestätigt und auf Nachfrage präzisiert, dass er seinem Kollegen – welcher für ihn auf dem Handy nach dem Geschädigten gesucht habe – den Namen diktiert habe, als er eine ruhige Minute im Auto gewesen sei. Er habe nicht nur auf Social Media, sondern wahrscheinlich auch auf «Google» nach dem Geschädigten gesucht. Sein Handschuhfach würde er selten aufmachen. Er sei am Abend des Vorfalls an einem Box-Match und an einem Essen gewesen. Er habe in seinem Handschuhfach lediglich das Nutzerhandbuch seines Fahrzeugs. Auch sein Führerausweis, den er ohnehin selten zeigen müsse, habe er unter der Sonnenblende hinterlegt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 194 ff.). In rechtlicher Hinsicht bemängelte er die Begründung des Urteils der Vorinstanz, die sich zwar damit auseinandersetze, dass sich der Aneignungswille gemäss Rechtsprechung nach aussen manifestieren müsse, dabei aber nicht erwäge, dass der Berufungskläger die ganze Zeit, ca. 6 Wochen, vom gefundenen Portemonnaie keinerlei Gebrauch gemacht habe. Dieser Aspekt sei gewichtiger als jener, den die Vorinstanz hervorhebe, dass der Berufungskläger sich bereits als blosser Besitzer des Portemonnaies bzw. als Besitzdiener strafbar mache. Würde man so entscheiden, wäre ein Verhalten (im Sinne einer unrechtmässigen Aneignung) strafbar, bei dem ein Täter eine verlorene Sache mitnimmt, in der Absicht, sie dem rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und dies dann vergisst, wenngleich aus Unachtsamkeit, aber ohne, dass er aus der Sache irgendeinen Nutzen wie ein Eigentümer zieht. Es könne nicht die gesetzgeberische Intention gewesen sein, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung könne nicht fahrlässig erfüllt werden. Der Zeitablauf unterstütze diese Meinung, dass es in casu an der Tatbestandsvoraussetzung der Aneignung im Sinne eines manifesten Willens der Zueignung in Form des «Behaltens» mangelt. Der Berufungskläger hätte ungefähr sechs Wochen Zeit gehabt, seinen Aneignungswillen zu manifestieren, er hat dies aber nicht gemacht – er hat das Portemonnaie ohne Aneignungswillen bloss besessen, vergessen und dann auf erste Aufforderung zurückgegeben (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung, Akten S.187 ff.).
2.2.2.2 Den verkürzten Erwägungen der Vorinstanz kann mit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden.
Das Vorgehen des Berufungsklägers ist jedenfalls nicht als untauglich oder unglaubwürdig zu qualifizieren und spricht gegen einen von vornherein vorhandenen Aneignungswillen. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger durchgehend konsistent und nachvollziehbar ausgesagt hat, er habe am Tatabend nach dem Auffinden des Portemonnaies erste Anstrengungen unternommen, den Eigentümer ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es der Alters- und Lebenswirklichkeit des Berufungsklägers entspricht, eine spontane Suche über soziale Medien als naheliegende und zeitgemässe Vorgehensweise zu wählen, selbst wenn dabei nicht sämtliche objektiv denkbaren Möglichkeiten – wie etwa eine vertiefte Recherche über Suchmaschinen oder berufliche Netzwerke wie Google oder LinkedIn – ausgeschöpft wurden. Dieses Vorgehen kann jedenfalls weder als untauglich noch als unglaubwürdig qualifiziert werden und spricht vielmehr gegen das Vorliegen eines von vornherein bestehenden Aneignungswillens.
Selbst wenn man diese initialen Suchbemühungen ausser Betracht liesse, vermag der festgestellte Sachverhalt kein Verhalten zu begründen, mit welchem der Berufungskläger einen Aneignungs- beziehungsweise Zueignungswillen im strafrechtlichen Sinne hinreichend zum Ausdruck gebracht hätte. Vor dem Hintergrund, dass das Portemonnaie abends im Ausgang aufgefunden wurde, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass der Berufungskläger dieses in seinem Fahrzeug deponierte und es nach einer langen Nacht entweder vergass oder die weitere Kontaktaufnahme angesichts anderweitiger beruflicher und schulischer Inanspruchnahmen zumindest aufschieben wollte. Ein solcher Geschehensablauf bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Handschuhfach seines Fahrzeugs innerhalb des fraglichen Zeitraums von sechs Wochen geöffnet haben musste. Ebenso plausibel erscheint, dass sich darin – wie bei einer Vielzahl von Fahrzeughaltern – ausschliesslich die Fahrzeugunterlagen befanden, weshalb kein Anlass bestand, das Handschuhfach zu öffnen, wodurch das Auffinden des Portemonnaies in Vergessenheit geriet. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Annahme der Vorinstanz überzeugender oder tragfähiger wäre als die gegenteilige Darstellung des Berufungsklägers. Doch auch wenn man dessen Vorbringen, er habe das Portemonnaie im Handschuhfach seines Fahrzeugs vergessen, als Schutzbehauptung qualifizieren wollte, liesse sich daraus noch kein hinreichender Nachweis eines Aneignungswillens ableiten.
Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen weder eine Entwertung noch eine Gebrauchsanmassung der aufgefundenen Gegenstände vorgenommen hat. Die Vorinstanz trägt insoweit den bundesgerichtlich gefestigten Anforderungen an das Vorliegen einer unrechtmässigen Aneignung nicht hinreichend Rechnung. Wie dargelegt, setzt der Aneignungswille voraus, dass der Täter durch ein aktives Verhalten manifestiert, die fremde Sache dem Berechtigten dauerhaft entziehen und sie sich selbst oder einem Dritten aneignen zu wollen. Ein blosses passives Unterlassen oder Zuwarten genügt hierfür nicht. Eine unrechtmässige Aneignungsabsicht erfordert vielmehr ein irgendwie geartetes aktives Zueignungsverhalten, welches vorliegend nicht ersichtlich ist. Gemäss dem von der Vorinstanz selbst festgestellten Beweisergebnis hat der Berufungskläger weder Geld aus dem Portemonnaie entnommen noch dieses in sonstiger Weise verwendet. Sein Verhalten erschöpft sich vielmehr in einem rein passiven Aufbewahren der fremden Sache. Es ist erneut festzuhalten, dass er das Portemonnaie mitsamt vollständigem Inhalt zurückgegeben hat, mithin in jenem Zustand, in welchem er es aufgefunden hatte. Dass der Geschädigte zwischenzeitlich gezwungen war, einen neuen Führerausweis zu beantragen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da dieses Geschehen dem Verhalten des Berufungsklägers nicht im Sinne einer Zueignung zugerechnet werden kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht gerade die wochenlange Nichtverwendung der Gegenstände gegen das Vorliegen eines Aneignungswillens und stützt vielmehr die Annahme einer Rückgabeabsicht oder eines blossen Vergessens. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach die fehlende Verwendung über einen längeren Zeitraum den Aneignungswillen gerade negiere, erweist sich jedenfalls unter dem Blickwinkel des Grundsatzes in dubio pro reo als überzeugender als die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz.
Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Verhalten des Berufungsklägers ohne relevante Zweifel kein hinreichender Aneignungswille feststellen.
2.2.3 Zusammengefasst ist in Gutheissung der Berufung der Berufungskläger von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freizusprechen.
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Im Tatzeitpunkt bestand der Straftatbestand des Nichtanzeigens des Fundes, wonach, wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Art. 720 Abs. 2, 720a und 725 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorgeschriebene Anzeige erstattet, mit Busse bestraft werden konnte. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung per 1. Juli 2023 mangels Strafwürdigkeit aufgehoben (vgl. hierzu Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018, 2827 ff., 2898). Fraglich ist, ob damit zumindest die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung angefallenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 190.– dem Berufungskläger aufzuerlegen sind. Da mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen in dubio nicht auszuschliessen ist, dass der Berufungskläger das Portemonnaie im Handschuhfach vergessen hat und damit eine zeitnahe Rückgabe an den Geschädigten ausgeblieben ist, ist von einer Kostenauferlegung abzusehen. Der obsiegende Berufungskläger hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese gehen zulasten der Staatskasse.
3.2 Der Berufungsbeklagten ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Einzelnen kann grundsätzlich auf die vom Privatverteidiger eingereichten Honorarnoten abgestellt werden, welche einen angemessenen Aufwand und Spesen ausweisen. Allerdings ist bezüglich Höhe auf die entsprechende Gerichtspraxis abzustellen, welche für die Entschädigung der Privatverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Dem Privatverteidiger, lic. iur. Pascal Eisner, Advokat, wird nach dem Gesagten eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 23.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.40, somit total CHF 2'660.80 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.15, somit total CHF 2'657.95 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freigesprochen.
Dem Privatverteidiger, lic. iur. Pascal Eisner, Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 23.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.40, somit total CHF 2'660.80 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.15, somit total CHF 2'657.95 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.