Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.20
URTEIL
vom 11. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat,
Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. Juni 2024 (SG.2023.230)
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2024 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrrads ohne Führerausweis, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfaches unerlaubtes Befahren des Trottoirs, Nichtbenützen des Radwegs, Befahren eines Fussgängerstreifens mit Motorfahrrad), des Nichttragens des Schutzhelms, des Benützens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild bei bestehender Versicherung, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die am 12. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt und auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'817.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. Patrick Frey, wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, substituiert durch MLaw Silvan Mamie, Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 10. März 2025 Teilberufung gegen das Urteil erklärt. Den Sachverhalt und die Schuldsprüche hat der Berufungskläger nicht bestritten und die Berufung ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Er hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse zu verurteilen. Weiter sei die Weisung zu erteilen, dass sich der Berufungskläger in eine Suchttherapie und in eine Schuldenberatung zu begeben habe. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Mit Verfügung vom 16. April 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident festgestellt, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist.
An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2026 ist der Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG. 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Gemäss der Berufungserklärung vom 10. März 2025 (Akten S. 1561 f.) steht im vorliegenden Verfahren lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung zur Disposition. Im Übrigen und somit auch in Bezug auf die Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil vom 26. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Punkte ist auf das Dispositiv zu verweisen.
1.4 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2. Tatsächliches und Rechtliches
Die Berufung richtet sich vorliegend ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich deshalb grundsätzlich. Es wird diesbezüglich umfassend auf das vorinstanzliche Urteil und die dortigen Erwägungen verwiesen (Urteil Strafgericht S. 25 ff.).
Zusammengefasst wurde dem Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2022 und dem 22. Juli 2023 Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 4'786.70, im Zeitraum zwischen dem 18. Juli 2023 und dem 20. März 2024 Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 4'721.40 und ab Mai 2024 noch weiteres Deliktsgut erbeutet zu haben. Das erstinstanzliche Gericht erwog, dass die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmässigen Handelns erfüllt seien, da der Berufungskläger zwischen Oktober 2022 und dem 14. Juni 2024 und damit während mehr als eineinhalb Jahren 40 Tathandlungen verübt habe, was von einer beachtlichen Kadenz zeuge. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf rund CHF 8'000.–, was gemessen an den dem Berufungskläger monatlich zur Verfügung stehenden CHF 960.– aus Sozialhilfe und Arbeitstätigkeit im [...] einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstelle (Urteil Strafgericht S. 38). Mit Ausnahme von zwei Fällen handelte es sich ausschliesslich um Ladendiebstähle mit überwiegend geringen Deliktsbeträgen; in diesem Zusammenhang beging der Berufungskläger 38 Hausfriedensbrüche und Hehlerei in zwei Fällen. Hinzu kamen die bereits eingangs erwähnten weiteren Delikte, die – abgesehen vom geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – in keinem direkten Zusammenhang mit den Diebstählen standen.
3. Strafzumessung
3.1 Strafzumessung der Vorinstanz
3.1.1 Im Nachfolgenden werden insbesondere jene vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung aufgegriffen, die vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung (Plädoyer AV, Akten S. 1610 ff.) bestritten wurden. Namentlich betrifft dies die Strafzumessung zu den Diebstählen, zur Hehlerei, zu den Hausfriedensbrüchen, zur versuchten Drohung, zur Entwendung eines Motorfahrrads zum Gebrauch, zur mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, zur mehrfachen Beschimpfung sowie zum Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis. Weiter betrifft dies die Höhe des Tagessatzes, die Höhe der Busse, die Wertung der Täterkomponente sowie die Modalitäten des Strafvollzugs.
3.1.2 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte – abgesehen vom gewerbsmässigen Diebstahl, der Beschimpfung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und den Übertretungen – alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen. Weil der Berufungskläger als absolut unbelehrbar zu bezeichnen und wiederholt straffällig geworden sei sowie eine Geldstrafe ohnehin uneinbringlich sein würde, erscheine eine Geldstrafe nicht opportun. Es sei deshalb überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich sei, eine solche auszusprechen (Urteil Strafgericht S. 39).
3.1.3 Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls bewege sich das Verschulden des Berufungsklägers gemäss Vorinstanz im unteren Bereich des Strafrahmendrittels. Zwar habe er in einem langen Deliktszeitraum von 18 Monaten eine Vielzahl von Straftaten begangen, weshalb die Kadenz entsprechend hoch sei. Mit zwei Ausnahmen handle es sich aber ausschliesslich um Ladendiebstähle mit meist geringen Deliktsbeträgen. Weiter sei er weder professionell noch sonst raffiniert vorgegangen. Allerdings zeuge dieses augenfällige Vorgehen von einer beispiellosen Dreistigkeit, da der Berufungskläger jederzeit mit der Anhaltung durch das Sicherheitspersonal habe rechnen müssen. Der hartnäckigen Delinquenz des Berufungsklägers lägen rein finanzielle Motive zugrunde, wobei sie gewisse Züge von Beschaffungskriminalität aufweise; der Berufungskläger habe ein offensichtliches Alkoholproblem und die ihm von der Sozialhilfe ausgerichtete Unterstützung habe nicht zur Deckung seines Alkoholbedarfs gereicht. Zwar sei der Berufungskläger einige Male positiv auf Alkohol getestet worden, insbesondere am 14. Oktober 2022 mit einer beträchtlichen Atemalkoholkonzentration. Daraus könne er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass er Alkohol gewohnt sei, sei er jeweils sehr zielstrebig vorgegangen und die vorhandenen Videoaufnahmen ergäben keine Gangunsicherheiten oder andere Beeinträchtigungen, die auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schliessen lassen könnten (Urteil Strafgericht S. 40).
Gestützt darauf ging die Vorinstanz von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus.
3.1.4 In den beiden Fällen von Hehlerei zeige sich laut Vorinstanz die Unverfrorenheit, mit welcher der Berufungskläger delinquiert habe. Im Abstand von nur einem Monat habe er ein Elektrotrottinett und ein Motorfahrrad übernommen, obschon er naheliegenderweise habe annehmen müssen, dass die Fahrzeuge im Wert von insgesamt knapp CHF 3'000.– gestohlen gewesen seien. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten asperiert als verschuldensangemessen (Urteil Strafgericht S. 40 f.).
3.1.5 Bezüglich der 38 Hausfriedensbrüche erwog die Vorinstanz, diese stünden in direktem Zusammenhang mit den Ladendiebstählen und es handle sich insofern um deren Begleitdelikte. Nichtsdestotrotz zeige sich auch in der wiederkehrenden schamlosen Missachtung der diversen Hausverbote, mit welcher Respektlosigkeit sich der Berufungskläger – ausschliesslich seine eigenen Interessen im Blick – um alles und jeden foutiere. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate (Urteil Strafgericht S. 41).
3.1.6 Der mehrfachen versuchten (Todes-)Drohung sei mit einer weiteren Erhöhung der Strafe um 1,5 Monate Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Berufungskläger keine Veranlassung gehabt habe, sich derart deplatziert zu gebärden, sei es doch er gewesen, der mit seinem Ladendiebstahl die Kontrolle durch die Polizei provoziert habe. Relativiert werde sein ungehöriges Verhalten einzig durch seine erhebliche Alkoholisierung, welche offenbar zu einer erhöhten Reizbarkeit und Enthemmung geführt habe (Urteil Strafgericht S. 41).
3.1.7 Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtete die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von einem halben Monat dem Verschulden angemessen. Die Gewalt und Drohung gegen Beamte habe der Berufungskläger bei demselben Vorfall wie die Drohungen verübt. Dass er Gfr [...] mehrfach die Hand weggeschlagen habe, sei unschön, aber nicht allzu gravierend und wiederum mit seiner erheblichen Alkoholisierung zu erklären (Urteil Strafgericht S. 41).
3.1.8 Betreffend die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erwog die Vorinstanz, auch wenn dem Berufungskläger keine Diebstahlsabsicht habe nachgewiesen werden können, sei dieser Vorfall insofern mit den Vermögensdelikten vergleichbar, als der Berufungskläger auch hier nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht gewesen sei und er sich nicht um das Eigentum der anderen gekümmert habe. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe asperiert um einen Monat (Urteil Strafgericht S. 41).
3.1.9 Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz zu Ungunsten des Berufungsklägers, dass er trotz mehrmaligen, wenn auch kurzzeitigen Inhaftierungen im vorliegenden Verfahren jeweils unbeirrt und nahtlos weiterdelinquiert und damit ein ausgesprochen hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Selbst als bereits Anklage erhoben worden sei, habe ihn dies nicht von weiteren Straftaten abgehalten, was sich in den beiden ergänzenden Anklageschriften widerspiegle. Im Ermittlungsverfahren habe er sich absolut unkooperativ verhalten und den überwiegenden Teil der Taten selbst bei erdrückender Beweislage konsequent bestritten. Seine persönliche Situation sei angesichts dessen, dass er völlig auf sich allein gestellt sei, er hier keine Angehörigen oder sonstiges soziales Netz habe und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt mangels Berufsausbildung begrenzt seien, ohne Zweifel nicht leicht. Allerdings unterscheide sich seine Situation damit nicht von der vieler anderer Geflüchteten, die trotz schwierigen Bedingungen keine Straftaten begingen. Insofern sei sein Vorleben neutral zu werten. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente straferhöhend aus und die Vorinstanz würdigte diese mit einem Zuschlag von 2 Monaten Freiheitsstrafe (Urteil Strafgericht S. 41 f.).
Insgesamt resultiert für die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten, die sich wie folgt zusammensetzt: 12 Monate als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert für die Hehlerei in zwei Fällen, 2 Monate asperiert für die 38 Hausfriedensbrüche, 1,5 Monate asperiert für die mehrfache versuchte Drohung, 15 Tage asperiert für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 1 Monat asperiert für die Entwendung eines Motorfahrrads zum Gebrauch, zuzüglich 2 Monate in Berücksichtigung der Täterkomponenten.
3.1.10 Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung belegte die Vorinstanz den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dabei habe sie berücksichtigt, dass der Berufungskläger zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sei und seine Aggressionsschwelle entsprechend herabgesetzt gewesen sein dürfte. Bei seinen sonstigen Anhaltungen habe er sich in der Regel anständig und kooperativ verhalten. Mit asperiert 20 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden seien die mehrfachen Beschimpfungen, bei denen der Berufungskläger – in stark alkoholisiertem Zustand – diverse Polizeibeamte mit übelsten Kraftausdrücken eingedeckt habe. Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis habe eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zur Folge, was zusammengefasst in einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– resultiere (Urteil Strafgericht S. 42).
Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der am 12. Oktober 2021 wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–. Es sei zwar von einer schlechten Deliktsprognose auszugehen und der Widerruf der Vorstrafe sei damit grundsätzlich indiziert. Allerdings gelte es zu bedenken, dass der Berufungskläger nun erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe und ihm damit die Folgen seiner Delinquenz spürbar vor Augen geführt würden. Aus diesen Gründen könne vom Vollzug der Vorstrafe abgesehen werden (Urteil Strafgericht S. 43).
3.1.11 Für die verschiedenen SVG-Widerhandlungen sprach die Vorinstanz eine Busse von gesamthaft CHF 250.– aus. Für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erachtete die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von insgesamt CHF 350.– als schuldangemessen. Für die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes auferlegte sie dem Berufungskläger in Anwendung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 200.– (Urteil Strafgericht S. 43).
3.2 Standpunkt des Berufungsklägers
3.2.1 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, die vorinstanzliche Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl sei mit 12 Monaten zu hoch ausgefallen; eine Einsatzstrafe von 8 Monaten trage dem tatsächlichen Verschuldensgehalt der Taten angemessen Rechnung und wahre den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Plädoyer AV, Akten S. 1641). Er begründete dies damit, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgehe, dass sich das Verschulden im unteren Bereich des relevanten Strafrahmens bewege und auch sämtliche herangezogenen Kriterien für eine Ansetzung der Strafe im unteren Bereichen sprechen würden. Es handle sich fast ausschliesslich um geringfügige Ladendiebstähle mit niedrigen Deliktsbeträgen (Plädoyer AV, Akten S. 1640). Unter diesen Umständen erscheine das Ausmass der Rechtsgutverletzung insgesamt als gering (Plädoyer AV, Akten S. 1640 f.). Das Vorgehen des Berufungsklägers lasse weder auf ein professionelles noch auf ein planmässiges oder besonders raffiniertes Handeln schliessen, sondern erscheine von einer einfachen, teilweise situativen Begehungsweise bestimmt. Die Taten seien klar von Einbruchdiebstählen abzugrenzen, bei denen aufgrund der Verletzung der Privatsphäre und der Möglichkeit der Konfrontation ein erheblich höheres Eskalations- und Gefährdungspotential bestehe. Weiter sei die teilweise starke Alkoholisierung des Berufungsklägers zu berücksichtigen, was die objektive Tatschwere mindere. Darüber hinaus habe der Berufungskläger die Delikte nicht aus Habgier begangen. Ein erheblicher Teil des Deliktsguts bestehe aus Gütern des täglichen Bedarfs, die der Berufungskläger selbst verwendet habe. Dies habe sich verschuldensmindernd auszuwirken (Plädoyer AV, Akten S. 1641).
3.2.2 Bezüglich der Hehlerei erachtet der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als zu hoch. Die Umstände der beiden Fälle der Hehlerei rechtfertigten eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate (Plädoyer AV, Akten S. 1642).
3.2.3 Hinsichtlich der Hausfriedensbrüche sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 1,5 Monaten angemessen und ausreichend. Die Hausfriedensbrüche stünden jeweils in direktem Zusammenhang mit den Diebstählen; es handle sich ausschliesslich um Hausfriedensbrüche im Rahmen von Ladendiebstählen bzw. um Übertretungen von Hausverboten, weshalb das Tatverschulden als leicht einzustufen sei (Plädoyer AV, Akten S. 1642).
3.2.4 In Bezug auf die versuchten Drohungen erscheine nach Auffassung des Berufungskläger eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angezeigt. Die versuchten Drohungen seien im Lichte des ausgeprägten Rauschzustandes des Berufungsklägers zu würdigen. Die Atemalkoholkonzentration von 1,33 mg/l erkläre die gesteigerte Enthemmung und affektive Erregung, wodurch das Tatverschulden relativiert werde (Plädoyer AV, Akten S. 1642).
3.2.5 Gegen die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hat der Berufungskläger nichts eingewendet (Plädoyer AV, Akten S. 1642). Für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch seien gemäss Berufungskläger 15 Tage asperiert zu veranschlagen (Plädoyer AV, Akten S. 1643).
3.2.6 Hinsichtlich der zwingend eine Geldstrafe nach sich ziehenden Delikte sei der Berufungskläger insgesamt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. 15 Tagessätze für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung seien angemessen, insbesondere aufgrund des erwähnten Alkoholwertes und der damit verbundenen Enthemmung. Für die mehrfachen Beschimpfungen erachtet der Berufungskläger eine asperierte Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Schliesslich seien für das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis 5 Tagessätze zu veranschlagen (Plädoyer AV, Akten S. 1643).
Weiter beantragt der Berufungskläger, dass die Höhe des Tagessatzes an die persönlichen Verhältnisse anzupassen sei. Er sei wirtschaftlich sehr schwach gestellt und erziele neben der Sozialhilfe keine weiteren Einkünfte. Im Sinne der Ausnahmeregelung nach Art. 34 Abs. 2 StGB sei die Tagessatzhöhe entsprechend auf CHF 10.– zu reduzieren (Plädoyer AV, Akten S. 1643 f.).
3.2.7 Für die verschiedenen SVG-Widerhandlungen sei gemäss Berufungskläger eine Busse von gesamthaft CHF 150.– auszusprechen. Für den geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erachtet der Berufungskläger eine Busse in Höhe von CHF 200.– als angemessen und für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 100.–. Damit betrage die Gesamtbusse CHF 450.– (Plädoyer AV, Akten S. 1644).
3.2.8 Hinsichtlich der Täterkomponente sei indes entgegen der Vorinstanz keine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, da sich die strafmindernden und straferhöhenden Komponenten laut Berufungskläger die Waage hielten. Er verfüge lediglich über eine Vorstrafe wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes. Zudem habe er einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Delikte eingestanden und Reue bekundet. Weiter lebe er in der Schweiz ohne soziales Umfeld und sehe sich mangels abgeschlossener Berufsausbildung erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der beachtlichen Deliktsserie falle die Täterkomponente insgesamt neutral aus (Plädoyer AV, Akten S. 1644).
3.2.9 Die Vorinstanz gehe weiter fälschlicherweise von einer ungünstigen Legalprognose aus. Zum Zeitpunkt des Urteils sei der Berufungskläger lediglich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe das Urteil beim Berufungskläger sehr wohl Eindruck hinterlassen. Von einer fortgesetzten oder gar eskalierenden Delinquenz könne keine Rede sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass bereits das gerichtliche Verfahren als solches eine erhebliche präventive Wirkung entfalte. Die Auseinandersetzung mit den eigenen Taten im Rahmen eines Strafverfahrens, das wiederholte Vorhalten der Delikte und die Konfrontation mit den rechtlichen Konsequenzen hinterlasse einen deutlich stärkeren Eindruck als eine polizeiliche Intervention im Alltag. Dieser Effekt werde vorliegend verstärkt, da sich der Berufungskläger wegen derselben Delikte nun vor zweiter Instanz verantworten müsse. Vor diesem Hintergrund könnten sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe, mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren, bedingt verhängt werden (Plädoyer AV, Akten S. 1645).
3.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die Staatanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung (Plädoyer StA, Akten S. 1638 f.; S. 1652) grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz, beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und nahm dazu ergänzend Stellung. Für die Staatsanwaltschaft wirke es befremdlich, wenn die Verteidigung trotz der Vielzahl an neuen in gleicher Manier hinzugekommenen Delikten noch immer am Antrag auf eine bedingte Strafe festhalte. Klarerweise sei eine bedingte Strafe nicht mehr möglich mit insgesamt über 100 zu beurteilenden Taten. Zudem zeige die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung deutlich, dass sich der Berufungskläger durch eine bedingte Strafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lasse (Plädoyer StA, Akten S. 1638). Das von der Verteidigung beantragte Strafmass stehe zudem in keinem Verhältnis zu vergleichbaren Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls akzeptiert habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die vorinstanzliche Strafzumessung im Grunde genommen bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2026 überprüft und bestätigt worden sei. Es handle sich dabei um nahezu identische Taten in vergleichbarer Anzahl, was folgerichtig zu einer entsprechend übereinstimmenden Strafzumessung geführt habe. Die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, dass eine Abweichung zur vorherigen und nun auch parallelen Rechtsprechung eine nicht zu rechtfertigende Rechtsungleichheit bedeuten würde (Plädoyer StA, Akten S. 1639).
3.4 Grundlagen der Strafzumessung
3.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
3.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
3.5 Wahl der Strafart
3.5.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; siehe oben E. 3.2.2). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
3.5.2 Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.5.3 Bezüglich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. bereits E. 3.1.2 sowie Urteil Strafgericht S. 39), zumal der Berufungskläger diese auch nicht mehr bestreitet und im Rahmen der Berufungsverhandlung eine bedingte Freiheitsstrafe von 13,5 Monaten beantragte. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich ist, eine solche auszusprechen, mit Ausnahme für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, da der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht vorbestraft ist. Für die mehrfache Beschimpfung und mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszusprechen; die Übertretungen sind zwingend mit Busse zu sanktionieren.
3.6 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
3.6.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, wobei zwischen objektiven und subjektiven Tatkomponenten zu unterscheiden ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.1; SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zutreffend vom gewerbsmässigen Diebstahl als vorliegend schwerstes Delikt ausgegangen. Der Berufungskläger beging die vorliegend zu beurteilenden Taten mehrheitlich vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 139 StGB. Da mit dem neuen Recht namentlich hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls die Festlegung einer Mindeststrafe von sechs Monate Freiheitsstrafe erfolgte, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die zum Zeitpunkt der Tatbegehung gültige Norm von Art. 139 Ziff. 2 StGB zur Anwendung. Damit ist entgegen der Vorinstanz von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen auszugehen.
3.6.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes Rechtsgut beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 11). Unter der Verwerflichkeit des Handelns (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist die Art der Tatausführung zu verstehen und somit alles, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, wie z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer. Dabei ist insbesondere auch die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die zur Tatbegehung aufzubringen war (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 107) Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht die grosse Anzahl von Delikten innerhalb eines Zeitraums von rund 18 Monaten (Urteil Strafgericht S. 40). Dabei muss zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass es sich ausschliesslich um Ladendiebstähle mit geringen Deliktsbeträgen handelte. Auch wenn der Berufungskläger – wie die Verteidigung richtigerweise geltend macht – weder professionell noch planmässig vorgegangen ist, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses augenfällige Vorgehen jedoch von einer beispiellosen Dreistigkeit zeugt. Der Berufungskläger musste dadurch jederzeit damit rechnen, auf frischer Tat ertappt zu werden, was er dem Anschein nach gleichgültig hinnahm, indem er seine deliktische Tätigkeit jeweils ohne namhaften Unterbruch fortsetzte (Urteil Strafgericht S. 40). In Anbetracht dessen vermag der Berufungskläger nicht damit durchzudringen, seine Vorgehensweise sei von einer einfachen, teilweise situativen Begehung geprägt gewesen (Plädoyer AV, Akten S. 1641).
3.6.3 Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Die Vorinstanz anerkannte, dass die Delinquenz des Berufungsklägers gewisse Züge von Beschaffungskriminalität aufweise, da er ein offensichtliches Alkoholproblem habe und die ihm von der Sozialhilfe ausgerichtete Unterstützung nicht zu Deckung seines Alkoholbedarfs gereicht habe. Dass der Berufungskläger, wie von ihm geltend gemacht, bei den Taten stets unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe, treffe jedoch nicht zu. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass er zwar einige Male positiv auf Alkohol getestet worden sei, darunter am 14. Oktober 2022 mit beträchtlichen 1,33 mg/l. Am 8. Februar 2023 seien es indessen «nur» 0,34 mg/l und am 26. Juni 2023 0,15 mg/l gewesen. Am 8. Januar 2024 habe der Berufungskläger überhaupt nicht konsumiert gehabt. Im Übrigen könne der Berufungskläger, selbst wenn er alkoholisiert gewesen sei oder gewesen sein sollte, nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Abgesehen davon, dass er Alkohol gewohnt sei, sei er jeweils sehr zielstrebig vorgegangen und die vorhandenen Videoaufnahmen ergäben keine Gangunsicherheiten oder andere Beeinträchtigungen, die auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schliessen lassen könnten (Urteil Strafgericht S. 40).
3.6.4 Insgesamt wiegt das Tatverschulden somit eher leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint nach dem Erwogenen verschuldensangemessen.
3.7 Mehrfache Hehlerei
Das Berufungsgericht wertet das Tatverschulden für die beiden Fälle der Hehlerei als eher leicht. Zu Ungunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er das E-Bike erwarb, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Vorwurf des Diebstahls bzw. der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Trottinett konfrontiert war. Er musste sich der Problematik der Hehlerei insofern vollumfänglich bewusst sein. Zu seinen Gunsten fällt auch hier ins Gewicht, dass er diese Delikte im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik beging. Für diese Delikte erachtet das Berufungsgericht für beide Fälle jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.
3.8 Mehrfacher Hausfriedensbruch
Das Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs in 38 Fällen wiegt, wie bei der Hehlerei, eher leicht. Auch hier ist die grosse Anzahl der Delikte zu berücksichtigen und dass der Berufungskläger kein besonders professionelles Vorgehen an den Tag legte. Gleichwohl ist ihm auch hier ein zielgerichtetes Vorgehen vorzuwerfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Hausfriedensbrüche in direktem Zusammenhang mit den Ladendiebstählen und es handelt sich insofern um deren Begleitdelikte (Urteil Strafgericht S. 41). Das Berufungsgericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten für verschuldensangemessen. Die Einsatzstrafe ist unter Anwendung der Asperation um 2 Monate zu erhöhen.
3.9 Mehrfache versuchte Drohung
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Berufungskläger keine Veranlassung, sich derart deplatziert zu gebärden, zumal er die polizeiliche Kontrolle durch seinen Ladendiebstahl selbst herbeigeführt hat. Einzig seine erhebliche Alkoholisierung relativiere sein ungebührliches Auftreten. Die gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,33 mg/l lasse auf eine alkoholbedingte Enthemmung und erhöhte Reizbarkeit schliessen (Urteil Strafgericht S. 41). Das Verschulden wiegt leicht; für die Drohungen ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1,5 Monate zu erhöhen.
3.10 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – 15 Tage asperiert – nicht bemängelt. Das Berufungsgericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert 15 Tage Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 41), für verschuldensangemessen.
3.11 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vorfall, obschon dem Berufungskläger insoweit keine Diebstahlsabsicht nachgewiesen werden kann, Parallelen zu den Vermögensdelikten aufweist. Auch hier handelte der Berufungskläger primär in eigenem Interesse und nahm auf das Eigentum Dritter keine Rücksicht (Urteil Strafgericht S. 41). Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Unter Anwendung der Asperation ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
3.12 Mit Geldstrafe und Busse zu ahnende Delikte
3.12.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung wird der Berufungskläger in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit 20 Tagessätzen belegt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei und seine Aggressionsschwelle entsprechend herabgesetzt gewesen sein dürfte. Ansonsten habe sich der Berufungskläger bei seinen Anhaltungen in der Regel sehr anständig und kooperativ verhalten (Urteil Strafgericht S. 42). Dies ist nicht zu beanstanden.
Mit 30 Tagessätzen – asperiert 20 Tagessätzen – Geldstrafe sind sodann zusammen mit der Vorinstanz die mehrfachen Beschimpfungen zu ahnden, bei denen der Berufungskläger verschiedene Polizeibeamte mit massiven Kraftausdrücken eingedeckt hat. Dabei wurde bereits von der Vorinstanz die erhebliche Alkoholisierung des Berufungsklägers berücksichtigt (Urteil Strafgericht S. 42).
Für das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis sind 15 Tagessätze verschuldensangemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt dies insgesamt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes ist, wie von der Vorinstanz festgelegt, bei CHF 30.– zu belassen.
3.12.2 Die vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen gibt keinen Anlass zur Korrektur. Entsprechend der Vorinstanz ist für die verschiedenen SVG-Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenkatalog eine Busse von insgesamt CHF 250.– auszusprechen. Für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist eine Busse von CHF 350.– und für die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 200.– auszusprechen, jeweils in Anwendung des Asperationsprinzips (Urteil Strafgericht S. 43). Dementsprechend ist der Berufungskläger zusätzlich zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.– zu verurteilen.
3.13 Täterkomponente
Unter dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss an die Festlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe geprüft werden, ob diese zu korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Diesbezüglich ist vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil Strafgericht S. 41 f.). Dem ausgesprochen hartnäckigen Verhalten des Berufungsklägers, der trotz mehrmaligen, wenn auch kurzzeitigen Inhaftierungen und der Anklageerhebung unbeirrt und nahtlos weiterdelinquierte, steht seine nicht einfache persönliche Situation gegenüber. Wie die Vorinstanz aber richtig erwog, überwiegen die negativen Faktoren. Erheblich belastend wirkt, dass der Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Verurteilung erneut gewerbsmässig Diebstähle verübt hat; seine persönlichen Verhältnisse vermögen diesen Umstand nicht aufzuwiegen. Einen problematischen Umgang mit Alkohol bestreitet der Berufungskläger sowohl vor der ersten Instanz als auch vor dem Berufungsgericht (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1651).
Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die hypothetische Gesamtstrafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.14 Widerruf der Vorstrafe
3.14.1 Der Berufungskläger wurde am 12. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 1586). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).
3.14.2 Die Vorinstanz sah vom Vollzug der Vorstrafe ab, obwohl sie der Ansicht war, der Widerruf der Vorstrafe sei aufgrund der schlechten Deliktsprognose grundsätzlich indiziert gewesen. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger habe nun eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, womit ihm die Folgen seiner Delinquenz spürbar vor Augen geführt würden. In der Erwartung, dass ihn die Verbüssung der ihm auferlegten Strafe weit mehr beeindrucken werde, als es sämtliche bisherigen Sanktionen vermocht hätten, verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf (Urteil Strafgericht S. 43).
3.14.3 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2026 wurde die am 12. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar erklärt. Über die Frage des Widerrufs hat das Berufungsgericht demnach nicht mehr zu befinden.
3.15 Zusatzstrafe
3.15.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,5. Auflage, Zürich 2025, Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Wurde bzw. wird bei der ersten Verurteilung und/oder im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gebildet und somit bereits asperiert, kann es zu einer doppelten Asperation kommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 ff.; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 169; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 529).
3.15.2 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2026 wurde der Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittel-gesetzes, des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch sowie der Widerhandlung gegen das basel-städtische Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten) schuldig erklärt. Die vom Strafgericht Basel-Stadt am 28. Januar 2026 beurteilten Taten hat der Berufungskläger zwischen dem 18. Juni 2024 und dem 29. Juni 2025 begangen. Drei von insgesamt 40 der dem Tatkomplex des gewerbsmässigen Diebstahls zuzurechnenden Delikte wurden vor dem erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2024 begangen. Damit wären grundsätzlich die zeitlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch bei Konstellationen gewerbsmässiger Tatbegehung keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3), weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
3.16 Modalitäten des Vollzugs
3.16.1 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse in Höhe von CHF 800.– auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird der ausgestandene Polizeigewahrsam in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Bei diesem Strafmass liegen die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sowohl für die Geld- als auch für die Freiheitsstrafe vor.
3.16.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dem Berufungskläger eine schlechte Legalprognose zu stellen (Urteil Strafgericht S. 43). Der Berufungskläger delinquierte in einer hohen Frequenz und liess sich weder von den zahlreichen Anhaltungen in flagranti noch den polizeilichen Festnahmen bzw. laufenden Verfahren beeindrucken. Die schlechte Legalprognose wird durch das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2026 bestätigt bzw. untermauert. Demnach delinquierte der Berufungskläger im Zeitraum von Juni 2024 bis Juli 2025 nahtlos weiter und erbeutete in dieser Zeit bei weiteren 41 Gelegenheiten Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens rund CHF 10'000.–. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer bloss bedingt ausgesprochenen Strafe unter diesen Umständen keine positive Wirkung auf das künftige Legalverhalten des Berufungsklägers zu erwarten (Urteil Strafgericht S. 43). Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe unbedingt zu vollziehen.
4. Kosten
4.1 Vorinstanzliche Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Vorliegend wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen. Der beschuldigten Person können jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend uneingeschränkt der Fall, weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9'817.20 vollumfänglich trägt. Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung bestätigt wurde, ist sodann auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'000.– zu belassen.
4.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]) zu tragen hat.
4.3 Honorar der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Patrick Frey, substituiert durch MLaw Silvan Mamie, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote (Akten S. 1647) abgestellt werden kann. Hierzu wird eine Stunde für die Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2026 (inklusive Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'424.– und ein Auslagenersatz von CHF 135.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 207.30, somit total CHF 2'766.30 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrrads ohne Führerausweis, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfachen unerlaubten Befahren des Trottoirs, Nichtbenützen des Radwegs, Befahrens eines Fussgängerstreifens mit Motorfahrrad), Nichttragens des Schutzhelms, Benützens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild bei bestehender Versicherung, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a, 160 Ziff. 1, 180 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 286 und 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a sowie 90 Abs. 1 in Verbindung mit 43 Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 in Verbindung mit 3b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 145 Ziff. 3 in Verbindung mit 90 der Verkehrszulassungsverordnung, Art. 99 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 91 Abs. 4 der Verkehrszulassungsverordnung, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittgesetzes;
- Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. 1.1 und 1.30), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 1.30) der Tätlichkeiten (AS Ziff. 5), und des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 1.16, 1.24, 1.26, 1.27, 1.39, 1.44, 1.45 und 1.46);
- Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung;
- Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft;
- Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 230.65 (CHF 46.60, CHF 36.45 und CHF 147.60) an die [...];
- Abweisung der weiteren Schadenersatzforderung der [...] in Höhe von insgesamt CHF 2'600.–;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Patrick Frey, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14./15. Oktober 2022 (1 Tag), 24./25. Juni 2023 (1 Tag), 22. bis 24. Juli 2023 (2 Tage) und 14./15. März 2024 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9'817.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Patrick Frey, substituiert durch MLaw Silvan Mamie, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'424.– und ein Auslagenersatz von CHF 135.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 207.30 (8,1 % auf CHF 2'559.–), somit total CHF 2'766.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.