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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.11.2025 SB.2024.85 (AG.2025.672)

November 17, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,128 words·~51 min·2

Summary

teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten und Herabsetzung der Parteientschädigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.85

URTEIL

vom 17. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                                  Privatkläger

C____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                               Privatklägerin

beide vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 29. Februar 2024 (SG.2022.183)

betreffend teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten und Herabsetzung

der Parteientschädigung

Sachverhalt

Ab dem 11. Juni 2014 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wegen des Vorwurfs der fahrlässigen schweren Körperverletzung und (als Folge davon) der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D____ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____. Später dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf zwei weitere Personen, nämlich E____ und F____, aus. Die Staatsanwaltschaft warf den beschuldigten Personen vor, im Rahmen eines Geburtsvorgangs am Morgen des [...] 2014 Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben, die zum Tod der Mutter, D____, und zu schweren Körperverletzungen der Tochter, C____, geführt hätten. Der Berufungskläger war bei dieser Geburt im [...] Spital als zuständiger Belegarzt involviert. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger wie auch die anderen beiden beschuldigten Personen von allen strafrechtlichen Vorwürfen frei. Es auferlegte dem Berufungskläger indes reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'913.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 16'300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 12'000.–). Die Mehrkosten von CHF 15'913.50 gingen zu Lasten des Strafgerichts. Sodann sprach es dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 45'397.45 zu.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, am 11. März 2024 Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Berufungskläger am 2. Oktober 2024 seine schriftliche Berufungserklärung ein, die der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zustellen liess. Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts teilweise an. Die Berufung beschränkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit sie den Berufungskläger betreffen. Der Berufungskläger beantragt, dass er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich kostenlos freizusprechen sei. Zudem sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine (ungekürzte) Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 90'794.90 zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert Frist keine Anschlussberufung erhoben und kein Antrag auf Nichteintreten gestellt worden seien. Zudem seien auch keine Einwände gegen die von ihm in Aussicht gestellte Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d der Strafprozessordnung vorgetragen worden. Demgemäss ordnete der Verfahrensleiter in derselben Verfügung die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung.

Daraufhin reichte der Berufungskläger am 17. Januar 2024 seine Berufungsbegründung ein. Dazu bezogen B____ und C____ (nachfolgend zusammen: Privatklägerschaft), vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, mit ihrer Berufungsantwort vom 21. März 2025 Stellung. Die Privatklägerschaft beantragt, dass die Berufung des Berufungsklägers unter o/e-Kostenfolge abzuweisen sei. Am 21. Mai 2025 reichte der Berufungskläger dazu eine Replik ein.

Das vorliegende Urteil ist – wie ausgeführt – im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist durch die Kostenauflage und die Kürzung der Parteientschädigung im angefochtenen Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat einzig der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2024 erklärt. Seine Berufung beschränkt sich auf die Kostenund Entschädigungsfolgen, soweit sie ihn betreffen. Die übrigen Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2024, d.h. die Freisprüche von allen strafrechtlichen Vorwürfen, sind dagegen in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2.         Hintergrund des Verfahrens und Erwägungen des Strafgerichts

2.1      Im vorliegenden Verfahren geht es um den im Sachverhalt erwähnten Geburtsvorgang vom Morgen des [...] 2014. Die Mutter D____ erlitt bei der Geburt von C____ im [...] Spital eine zunächst unentdeckt gebliebene Uterusruptur, die eine starke (auch innere) Blutung nach sich zog und am Mittag des [...] 2014 letztlich den Tod von D____ zur Folge hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 127 = Akten S. 6161). C____ kam leblos zur Welt und musste reanimiert werden. Aufgrund der Sauerstoffunterversorgung erlitt sie einen irreversiblen Hirnschaden bzw. eine schwere Behinderung (vgl. Akten S. 3201).

2.2      Das Strafgericht hat den Hergang und die Umstände der Geburt von C____ in seinem Urteil vom 29. Februar 2024 ausführlich geprüft. Betreffend den Berufungskläger ist es zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass dieser beim Geburtsvorgang drei Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe. So habe er es trotz der Blutungen und der instabilen Kreislaufsituation von D____ unterlassen, rechtzeitig eine Differentialdiagnose zur von ihm vermuteten Atonie zu stellen. Insbesondere habe er die erforderliche Ultraschalluntersuchung erst eine Stunde zu spät vorgenommen. Zweitens habe er nicht lege artis eine im vorliegenden Fall obligatorische Zervixrevision vorgenommen und drittens habe er den um 9.43 Uhr gemessenen Hämoglobinwert fälschlicherweise als Hinweis auf einen stabilen Blutdruck interpretiert (vgl. die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil S. 139 = Akten S. 6173). In Bezug auf die übrigen beiden beschuldigten Personen verneinte das Strafgericht das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen hingegen (angefochtenes Urteil S. 93, 141 ff. = Akten S. 6127 und 6175 ff.). Was die Behandlung und Reanimation von C____ anbelangt, kam das Strafgericht zum Schluss, dass keine der drei beschuldigten Personen Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe (angefochtenes Urteil S. 92 und 110 = Akten S. 6126 und 6144).

2.3      Obwohl das Strafgericht in Bezug auf den Berufungskläger bei der Behandlung von D____ drei Sorgfaltspflichtverletzungen ausmachte, sprach es ihn – wie auch die anderen beiden beschuldigten Personen – von allen strafrechtlichen Vorwürfen frei. Es kam zum Schluss, dass das weitere Tatbestandsmerkmal der hypothetischen Kausalität nicht erfüllt sei. Es sei nicht erwiesen, dass der Tod von D____ mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, wenn der Berufungskläger die Ultraschalluntersuchung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt (um 9.00 Uhr) angeordnet und durchgeführt hätte. In Bezug auf die beiden anderen festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen (Zervixrevision nicht lege artis durchgeführt und Hämoglobinwert fälschlicherweise als beruhigend empfunden) würden sich weitere Ausführungen zur hypothetischen Kausalität erübrigen, da die Zervixrevision ebenfalls nicht vor 9.00 Uhr hätte durchgeführt werden können und der Hämoglobinwert erst zu einem viel späteren Zeitpunkt gemessen worden sei. Deshalb sprach das Strafgericht (auch) den Berufungskläger von allen strafrechtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes Urteil S. 141 = Akten S. 6175).

2.4      In Bezug auf die Kostenfolgen hielt das Strafgericht fest, dass der Berufungskläger zwar (wie die anderen beiden beschuldigten Personen) ebenfalls von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Im Gegensatz zu den anderen beiden beschuldigten Personen hätten ihm jedoch wesentliche Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen werden können. Damit habe der Berufungskläger auch gegen vertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber D____ verstossen. Zwischen D____ und dem Berufungskläger habe ein Behandlungsvertrag respektive ein Auftragsverhältnis bestanden, das ihn zu sorgfaltsgemässem Handeln lege artis, also gemäss den ärztlichen Regeln der Kunst, verpflichtet habe. Mit den erörterten Sorgfaltspflichtverletzungen habe er gegen diese vertraglichen Sorgfaltspflichten verstossen. Er habe damit gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens mindestens teilweise rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm in reduziertem Umfang die Verfahrenskosten sowie eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen seien. Da ihm nur in Bezug auf die Behandlung von D____ Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen worden seien und nicht auch in Bezug auf die Behandlung von C____, dürften ihm nur reduzierte Verfahrenskosten im Betrag der Hälfte der ihn betreffenden Verfahrenskosten auferlegt werden. Im gleichen Mass reduzierte das Strafgericht die Urteilsgebühr. Entsprechend sei auch die dem Berufungskläger auszurichtende Parteientschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. Insgesamt auferlegte das Strafgericht dem Berufungskläger reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'913.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 16'300.– (bzw. bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 12'000.–). Die Mehrkosten von CHF 15'913.50 gingen zu Lasten des Strafgerichts (angefochtenes Urteil S. 147 ff. = Akten S. 6181 ff.).

3.         Aufbau des vorliegenden Urteils

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig, ob das Strafgericht dem Berufungskläger zu Recht Verfahrenskosten auferlegt und die Parteientschädigung gekürzt hat (vgl. vorne E. 1.2). Gegen diese Punkte richtet sich die Berufung des Berufungsklägers. Nachfolgend werden zunächst die rechtlichen Grundlagen für eine Kostenauflage bzw. eine Herabsetzung der Parteientschädigung dargelegt (hinten E. 4). Danach wird auf die Kritik des Berufungsklägers eingegangen und aufgezeigt, dass das Strafgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Berufungskläger drei Sorgfaltspflichtverletzungen begangen hat (hinten E. 5-7) und dass diese adäquat-kausal die Einleitung und Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt haben und deshalb eine Kostenauflage und eine Herabsetzung der Parteientschädigung rechtfertigen können (hinten E. 9). Zum Schluss wird darauf eingegangen, welche einzelnen Kostenpositionen dem Berufungskläger tatsächlich überwälzt werden können (hinten E. 10).

4.         Rechtliche Grundlagen

4.1      Endet ein Strafverfahren mit einem Freispruch, werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse genommen (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, 4. Auflage, Zürich 2023 [zit. Handbuch], N 1786). Art. 426 Abs. 2 StPO sieht aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Nach dieser Bestimmung können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auch bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

4.2      Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (BGer 7B_219/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.2, 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung kann insbesondere auch eine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst und damit der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR zur Begründung der Widerrechtlichkeit genügen (OGer ZG S 2022 38 vom 21. April 2023 S. 39, OGer BE SK 17 133 vom 6. September 2017 E. 9.2.1 am Ende, mit Hinweisen). Ein ärztlicher Behandlungsfehler stellt eine Verletzung des Rechts auf physische Integrität des Patienten dar und ist deshalb nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich (vgl. dazu Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2. Auflage, Bern 2024, N 985 ff.; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 843).

4.3      Schliesslich muss zwischen dem Fehlverhalten der freigesprochenen Person und der Eröffnung des Verfahrens bzw. den Verfahrenskosten ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 226 N 6; BGer 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Die Untersuchung muss demnach wegen des Fehlverhaltens eröffnet oder erschwert und von der Behörde zu Recht geführt worden sein. Das Fehlverhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). An diesen Nachweis der Kausalität dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil die Strafverfolgungsbehörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15). Die Prüfung der Kausalität hat aus einer ex-ante-Perspektive zu erfolgen (OGer BE SK 17 133 vom 6. September 2017 E. 9.2.3, mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 32; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).

4.4      Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde auch die der beschuldigten Person nach einem Freispruch gebührende Entschädigung herabsetzen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

5.         Erste Sorgfaltspflichtverletzung

5.1      Vorbemerkung

Der Berufungskläger wendet in seiner Berufungsbegründung zunächst ein, das Strafgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bei der Behandlung von D____ seine Sorgfaltspflichten verletzt habe (Berufungsbegründung N 15 ff. = Akten S. 6273 ff.). Der Vorwurf der drei Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. vorne E. 2.2) sei unbegründet und basiere auf einem falschen, nicht nachgewiesenen Sachverhalt und einer unzutreffenden Argumentation. Damit macht der Berufungskläger geltend, dass es an einem rechtswidrigen und schuldhaften Fehlverhalten fehle, das eine Kostenauflage und eine Kürzung der Parteientschädigung rechtfertigen könnte (Berufungsbegründung N 19 = Akten S. 6283).

5.2      Grundlage in der Anklageschrift

5.2.1   In Bezug auf die erste Sorgfaltspflichtverletzung, die das Strafgericht angenommen hat (Unterlassung bzw. zu späte Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen, insbesondere einer Ultraschalluntersuchung), bringt der Berufungskläger zunächst vor, dass ihm die erste Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklage gar nicht vorgeworfen worden sei (Berufungsbegründung N 16a = Akten S. 6273; vgl. bereits Plädoyer vor dem Strafgericht N 923 ff. = Akten S. 5881).

5.2.2   Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger in Ziffer 6.45 ff. die mehrfache Verletzung medizinischer Sorgfaltspflichten vor. In Ziffer 6.47 formuliert die Anklageschrift unter anderem den Vorwurf, der Berufungskläger habe es unterlassen, Differentialdiagnosen vorzunehmen. Er habe den noch immer nicht anhaltend stabilen Blutdruck und die zu tiefen Blutdruckwerte pflichtwidrig ausser Acht gelassen, obwohl er diese laufend mitbekommen habe. Sodann habe er einfache, sofort verfügbare und bei Zangengeburten stets vorgeschriebene Überprüfungsmöglichkeiten, wie eine Kontrolle der Vagina mit dem Spekulum bei guter Lichtquelle und/oder eine Kontrolle des Bauchraumes mit dem Ultraschallgerät, trotz aller alarmierenden Anzeichen und entgegen der medizinischen Pflichten nicht rechtzeitig vorgenommen. Zu erwähnen ist auch Ziffer 6.29 der Anklageschrift. Dort wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er trotz des instabilen und zu tiefen Blutdrucks sorgfaltswidrig nicht nach weiteren (inneren) Blutungen gesucht habe. Wie die Privatklägerschaft in ihrer Berufungsantwort vom 21. März 2025 (Akten S. 6295) zu Recht ausführt, ist der Berufungskläger vor diesem Hintergrund nicht zu hören, wenn er ausführt, dass die erste Sorgfaltspflichtverletzung, die das Strafgericht bejahte, in der Anklageschrift nicht enthalten gewesen sei.

5.3      Erwägungen des Strafgerichts

5.3.1   Im Übrigen trägt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen Argumente vor, die er bereits vor dem Strafgericht vorgebracht hat. Da sich das Strafgericht auf den Seiten 127 ff. (= Akten S. 6161 ff.) mit diesen Argumenten bereits eingehend und überzeugend auseinandergesetzt hat, kann weitgehend auf diese Ausführungen verwiesen bzw. abgestellt werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.3.2   Das Strafgericht führt in seiner Urteilsbegründung zur ersten Sorgfaltspflichtverletzung zunächst aus, dass der Berufungskläger selbst ausgesagt habe, dass D____ nach seiner eigenen Schätzung nach der Geburt 1,5 Liter Blut vaginal verloren habe. Diesen Blutverlust habe der Berufungskläger auf eine Atonie zurückgeführt, was angesichts der Tatsache, dass D____ bei vorherigen Geburten auch an einer Atonie und einem damit verbundenen erhöhten Blutverlust gelitten habe, an sich nicht zu beanstanden sei. Da der Blutverlust mit 1,5 Litern aber deutlich mehr als das gemäss dem Sachverständigen G____ normale Mass von 300 Millilitern betragen habe, wäre der Berufungskläger schon allein deshalb gehalten gewesen, eine Differentialdiagnose zu stellen bzw. andere Ursachen für die Blutung auszuschliessen. Allein schon wegen des Blutverlusts von 1,5 Litern, welche D____ nach der Geburt gegen aussen verloren habe, habe eine schwere postpartale Blutung vorgelegen, die eine weitere Abklärung mittels Ultraschall bedingt hätte (angefochtenes Urteil S. 128 f. = Akten S. 6162 f.). Diese Erwägungen decken sich mit der Einschätzung der beiden Sachverständigen G____ und H____ und sind nicht zu beanstanden. Bleibt zu erwähnen, dass der Berufungskläger selbst ausgesagt hat, dass die Tendenz bestehe, den Blutverlust zu unterschätzen, wenn man ihn nicht nachmesse (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 36 = Akten S. 5376; vgl. auch Ergänzungsgutachten G____ S. 78 = Akten S. 4982). Es ist also durchaus möglich, dass in Tat und Wahrheit noch ein grösserer Blutverlust gegen aussen vorgelegen hat, der das Stellen von Differentialdiagnosen erfordert hätte.

5.3.3   Neben diesem Blutverlust thematisierte das Strafgericht insbesondere die instabile Kreislaufsituation von D____, der der Berufungskläger offenbar zunächst keine Beachtung geschenkt hatte, obwohl sie ebenfalls auf den Bedarf nach weiteren Untersuchungshandlungen hingewiesen hätte. Das Strafgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass sich der Berufungskläger ab 8.54 Uhr nach der Reanimation von C____ bzw. dem Eintreffen der Equipe des [...] wieder D____ habe zuwenden können (angefochtenes Urteil S. 122 f. und 128 = Akten S. 6156 f. und 6162). Es sei durch Aufzeichnungen und Aussagen der Beteiligten erwiesen, dass sich der Blutdruck von D____ zu diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Verlegung «unverändert auf tiefem Niveau» befunden habe (angefochtenes Urteil S. 124 = Akten S. 6158; vgl. auch Ergänzungsgutachten G____, S. 78 f. = Akten S. 4982 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei D____ immer wieder das Kreislaufmittel Ephedrin gegeben worden, was aber jeweils nur zu einer kurzzeitigen Stabilisierung auf niedrigem Niveau geführt habe, ohne dass sich D____ zunehmend stabilisiert und sich ihr Blutdruck verbessert hätte (angefochtenes Urteil S. 129 = Akten S. 6163; vgl. auch Gutachten H____, S. 12 = Akten S. 3147). Das Strafgericht verwies auf die Ausführungen des Sachverständigen H____, wonach der Zustand von D____ bis «ca. 9.00 Uhr» mit dem Blutverlust nach aussen und der Dramatik der Situation habe erklärt werden können. Spätestens ab dann hätte der Berufungskläger angesichts der dokumentierten instabilen Kreislaufsituation aber nach alternativen Blutungsquellen suchen bzw. Differentialdiagnosen stellen müssen (angefochtenes Urteil S. 133 = Akten S. 6167).

5.4      Eigenständige Pflicht des Berufungsklägers zur Überwachung der Vitalparameter seiner Patientin

5.4.1   Dagegen wendet der Berufungskläger im Wesentlichen ein, dass er nicht über die Kreislaufsituation von D____ im Bild gewesen sei, weil die Überwachung der Vitalparameter von D____ in den Verantwortungsbereich des Anästhesieteams des [...] Spitals um Chefarzt E____ gehört habe. Dieses Anästhesieteam habe sich «unmittelbar nach der Geburt» von C____ (8.24 Uhr) im Sinne einer «horizontalen Arbeitsteilung» um das Kreislaufmanagement von D____ gekümmert und deren Vitalparameter überwacht. Der Berufungskläger habe sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen dürfen, dass die Anästhesie bzw. Chefarzt der Anästhesie E____ und seine Hilfspersonen in deren Verantwortungsbereich sorgfältig arbeiten würden. Es habe für den Berufungskläger ex ante keinerlei Gründe gegeben, an der Kompetenz und ordnungsgemässen Ausführung der Kreislaufüberwachung durch E____ und dessen Hilfspersonen zu zweifeln. Es habe vom Anästhesieteam zu keinem Zeitpunkt eine Information an den Berufungskläger über tiefe bzw. instabile Kreislaufwerte von D____ gegeben (Berufungsbegründung N 16 = Akten S. 6273 ff.).

5.4.2   Diese Einwände hatte der Berufungskläger schon vor dem Strafgericht erhoben. Das Strafgericht qualifizierte es als «Schutzbehauptung», dass der Berufungskläger vom Anästhesieteam des [...] Spitals nicht über die schlechten Blutdruckwerte von D____ informiert worden sei. Darauf kann im Wesentlichen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 124 ff. und 129 ff. = Akten S. 6158 ff. und 6163 ff.). Ergänzend sei dazu was folgt ausgeführt.

5.4.3

5.4.3.1 E____ wurde nach der Geburt von C____ deshalb in den Gebärsaal gerufen, weil C____ leblos zur Welt gekommen war. Er war (wie zunächst auch der Berufungskläger) mit der Reanimation von C____ beschäftigt (angefochtenes Urteil S. 132 f. und S. 95 f. = Akten S. 6166 und 6129; Einvernahme E____, Akten S. 4227 ff.). Sodann ging das Strafgericht davon aus, dass um 8.54 Uhr das alarmierte Team des [...] im [...] Spital eingetroffen war (angefochtenes Urteil S. 100 f. = Akten S. 6134 f.). E____ habe dann die Übergabe von C____ an das Team des [...] organisiert. Entsprechend habe er sich erst nach der Wegfahrt der Equipe des [...] (nämlich ab 9.24 Uhr) D____ zuwenden können. Demgegenüber habe sich der Berufungskläger bereits ab Eintreffen der Equipe des [...] wieder D____ zuwenden können (angefochtenes Urteil S. 122 f. = Akten S. 6156 f.).

5.4.3.2 Demnach ist das Argument des Berufungsklägers, wonach sich die Anästhesie des [...] Spitals im Sinne einer horizontalen Arbeitsteilung unmittelbar nach der Geburt von C____ um das Kreislaufmanagement von D____ gekümmert habe, schon in zeitlicher Hinsicht falsch. Wie das Strafgericht korrekt ausgeführt hat, lag zum fraglichen Zeitpunkt (ab 8.54 Uhr) gar keine Arbeitsteilung vor, weil das Anästhesieteam in diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mit D____ befasst, sondern «einzig und allein wegen C____ vor Ort» war (angefochtenes Urteil S. 133 = Akten S. 6167). Entsprechend kann sich der Berufungskläger nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Gutachten H____ S. 8 = Akten S. 3143). Wie der Sachverständige H____ ausgeführt hat, hätte der Berufungskläger nach der Reanimation von C____ angesichts der von ihm bei D____ diagnostizierten schweren postpartalen Blutung mit einem Blutverlust von geschätzten 1,5 Litern eigenständig die Pflicht gehabt, sich ein Bild über die Stabilität der Kreislaufsituation seiner Patientin zu machen (Ergänzungsgutachten H____ S. 3 = Akten S. 5002). Dazu sei er nicht auf das (zum damaligen Zeitpunkt noch mit C____ befasste) Anästhesieteam angewiesen gewesen, gehöre die Messung der Vitalwerte doch zur Grundausbildung bzw. zum «ABC eines jeden Arztes» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 111 = Akten S. 5451). Eine atone Nachblutung nach Geburt könne jederzeit auftreten und die Überwachung des Kreislaufes gehöre in einer solchen Situation (auch) in das Aufgabengebiet des Geburtshelfers (Ergänzungsgutachten H____ S. 3 = Akten S. 5002). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

5.4.3.3 Auch für die Zeit ab 9.24 Uhr, als sich alle Beteiligten nach erfolgter Übergabe von C____ an das Team des [...] (wieder) D____ zuwenden konnten, geht die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz fehl. Wie soeben ausgeführt, gehörte die Überwachung des Kreislaufes in der vorliegenden Situation auch in das Aufgabengebiet des Geburtshelfers. In seinem Gutachten hat H____ ausgeführt, dass die Überwachung und Interpretation des Blutdruckes im Rahmen einer Notfall-Versorgung «eine gemeinsame Aufgabe der beteiligten Fachdisziplinen» sei, solange es keine anderslautenden Absprachen gebe (Akten S. 3143; vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf 8 U 183/99 vom 19. Oktober 2000, wonach die postoperative Überwachung sowohl dem Gynäkologen wie auch dem Anästhesisten obliege). Die Überwachung der Vitalparameter sei kein anästhesiespezifisches Monitoring. Wenn es sich um eine gemeinsame Aufgabe der beiden Fachdisziplinen handelt, kann der Vertrauensgrundsatz von vornherein nicht greifen, weil dieser in einem Team von Ärztinnen und Ärzten nur zur Anwendung kommt, soweit es um Gefahren geht, die ausschliesslich dem Aufgabenbereich einer einzelnen Ärztin bzw. eines einzelnen Arztes aus dem Team zugeordnet werden können (Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Auflage, München 2021, X. Arztfehler und Haftpflicht N 50; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Auflage, München 2022, B. Haftung aus Behandlungsfehler N 116).

5.4.3.4 Demnach hatte der Berufungskläger eine eigenständige Pflicht, sich aktiv ein Bild über die Kreislaufsituation seiner Patientin zu verschaffen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 106 = Akten S. 5446; Ergänzungsgutachten H____ S. 3 = Akten S. 5002; angefochtenes Urteil S. 133 = Akten S. 6167). Deshalb geht es an der Sache vorbei, wenn der Berufungskläger ausführt, er sei vom Anästhesieteam des [...] Spitals nicht über einen instabilen Kreislauf von D____ informiert worden (Berufungsbegründung N 16 g ff. = Akten S. 6276 ff.). Ohnehin ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom Anästhesisten E____ darauf hingewiesen wurde, dass dieser «Mühe habe, den Kreislauf zu stabilisieren», wie dieser vor dem Strafgericht ausgesagt hat (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 2 S. 15 = Akten S. 5989; angefochtenes Urteil S. 124 f. = Akten S. 6158 f.). Der Berufungskläger hält dies für eine nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal E____ eine solche Information in seiner eigenen Zusammenfassung vom 28. Februar 2020 und auch in seiner Einvernahme vom 4. April 2022 noch nicht erwähnt habe. Diese Aussage ist unzutreffend. In seiner Zusammenfassung vom 28. Februar 2020 hielt E____ bei Zeitstempel 9.20 Uhr fest, dass der Berufungskläger «von allen ständig über alle Vitalparameter» informiert werde und entsprechend informiert sei «über anhaltend tiefen Blutdruck» (Akten S. 3449). Auch in seiner Einvernahme vom 4. April 2022 hielt E____ auf Frage fest, dass er den Berufungskläger auf die «problematische Kreislaufsituation» hingewiesen habe (Akten S. 4251). Dass die problematische Kreislaufsituation im Gebärsaal thematisiert wurde, wird auch durch die Aussagen der anderen Beteiligten gestützt, wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (angefochtenes Urteil S. 124 = Akten S. 6158, vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 155 [Aussage von Anästhesiepflegefachmann I____] und S. 185 [Aussage von Hebamme J____]). In diesem Punkt stimmen die soeben zitierten Aussagen aller Angestellten des [...] Spitals überein und sind – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers – nicht widersprüchlich. Anästhesiepflegefachmann I____ hat ausgesagt, dass er laut und deutlich im Gebärsaal kommuniziert habe, dass der Blutdruck nicht richtig hochgehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 155 = Akten S. 5495). Dass alle entsprechende Kommunikation komplett am Berufungskläger vorbeigegangen sein soll, wie dieser geltend macht, ist – in den Worten des Strafgerichts ausgedrückt – schlicht unvorstellbar (angefochtenes Urteil S. 125 = Akten S. 6159). Selbst wenn dem so gewesen wäre, kann sich der Berufungskläger aber nicht dadurch entlasten, weil er – wie vorne ausgeführt – eine eigenständige Pflicht hatte, sich aktiv ein Bild über die Kreislaufsituation seiner Patientin zu verschaffen. Wenn er keine Informationen zur Kreislaufsituation erhalten hätte (oder diese auf dem Monitor nicht habe ablesen können, wie er auf S. 12 seiner Berufungsbegründung geltend macht), hätte er sich diese folglich selbst beschaffen müssen (Ergänzungsgutachten H____ S. 3 = Akten S. 5002 und Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 106 = Akten S. 5446, vgl. angefochtenes Urteil S. 130 ff. = Akten S. 6164 ff.). Dass er dazu selbst in der Lage war, wurde bereits vorne in E. 5.4.3.2 ausgeführt.

5.4.3.5 Aus dem Gesagten resultiert, dass der Berufungskläger über die besorgniserregende Kreislaufsituation seiner Patientin informiert war bzw. dass er bei pflichtgemässem Verhalten darüber hätte informiert sein müssen und abgesehen vom geschätzten Blutverlust von 1,5 Litern auch aus diesem Grund nach weiteren Blutungsquellen hätte suchen müssen.

5.5      Unterlassung bzw. zu späte Durchführung der gebotenen Untersuchungsmassnahmen

5.5.1   Die Sachverständigen haben sich in ihren Gutachten auch ausführlich dazu geäussert, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen konkreten Untersuchungsmassnahmen der Berufungskläger nach weiteren Blutungsquellen hätte suchen müssen. Die Sachverständigen G____ und H____ verwiesen in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den vom 19. Juli 2012 datierenden Expertenbrief Nr. 26, der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, in dem für den D-A-CH-Raum ein Handlungsalgorithmus bei postpartalen Blutungen vorgestellt wurde (vgl. Akten S. 3099 und Ergänzungsgutachten G____ S. 79 = Akten S. 4986). Dieser Algorithmus sieht bei postpartalen Blutungen in «Step 1» vor, dass rasch die Blutungsursache abgeklärt werden soll. Im Zentrum stehen dabei die «4T», nämlich «Tonus», «Tissue», «Trauma» und «Thrombin» (Ergänzungsgutachten G____, S. 79 = Akten S. 4986). Der Sachverständige G____ führt in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 79 aus, dass die Atonie dem ersten «T» (Tonus) zuzuordnen sei. Sie sei vorliegend erwartet worden und habe möglicherweise auch vorgelegen. Spätestens um «ca 9.00 Uhr», zu einem Zeitpunkt als die initial für die Blutung vermutete Ursache der Atonie behoben schien, hätte der Berufungskläger angesichts der besorgniserregenden Kreislaufsituation andere Blutungsquellen gemäss dem erwähnten Handlungsalgorithmus ausschliessen müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 131 und 133 = Akten S. 6156 und 6167). Angezeigt gewesen wäre gemäss dem Sachverständigen G____ insbesondere eine «systematische Scheiden- und Zervixrevision», die vorliegend aber unterblieben sei (Ergänzungsgutachten G____ S. 79 = Akten S. 4986, vgl. dazu hinten E. 6). Der zweite Schritt des Algorithmus beinhaltet sodann explizit den Ausschluss einer Uterusruptur durch Nachtastung und/oder Ultraschall (Akten S. 3099).

5.5.2   Der Berufungskläger wendet in diesem Zusammenhang ein, dass der Algorithmus einen Ultraschall nach «Step 2» nur fordere, wenn «60 Minuten nach Diagnosestellung (!) der PPH [sc. der postpartalen Blutung bzw. Hämorrhagie] noch eine schwere (erkennbare) Blutung vorhanden ist». Dies sei bei D____ nicht der Fall gewesen, weil die innere Blutung zufolge der Uterusruptur versteckt und ausschliesslich nach innen erfolgt sei. Die Blutung nach aussen (aus der Vagina) sei vor Ablauf der 60 Minuten nach Diagnose der postpartalen Blutung gestoppt worden (Berufungsbegründung S. 13 = Akten S. 6278). Dieses Argument ist schon insofern unzutreffend, als «Step 2» entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht erst 60 Minuten nach Diagnosestellung zum Zuge kommt, sondern bereits 30 Minuten nach Diagnosestellung anzuwenden ist und maximal 30 Minuten dauert (so auch noch die Aussage des Berufungsklägers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. Akten S. 5437). Zudem gilt «Step 2» ausdrücklich nur für Patientinnen, die «kreislaufstabil» sind, was bei D____ wie vorne in E. 5.3.3 ausgeführt nicht der Fall war und wovon der Berufungskläger Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen (vgl. vorne E. 5.4). Auch die im vorliegenden Verfahren begrüssten Sachverständigen haben übereinstimmend bestätigt, dass der Schritt 2 im Algorithmus nur für kreislaufstabile Patientinnen gelte bzw. dass bei gegebener Kreislaufinstabilität «unverzüglich» eine Uterusruptur insbesondere mittels Ultraschall-Untersuchung hätte ausgeschlossen werden müssen (Gutachten H____, Akten S. 3145; Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 77 = Akten S. 5417). Das Strafgericht führte aus, dass sich die vorliegende Situation aufgrund der Kreislaufinstabilität schematisch gar bereits unter «Step 4» des Algorithmus einordnen lasse, ohne dass der Berufungskläger die in «Step 1–3» vorgeschriebenen Massnahmen rechtzeitig vorgenommen hätte. Er habe nach eigenen Angaben «keine weiteren Untersuchungshandlungen» vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 133 = Akten S. 6167). Die erforderliche Ultraschalluntersuchung habe er nachgewiesenermassen erst rund eine Stunde zu spät durchgeführt, was eine klare Sorgfaltspflichtverletzung darstelle (angefochtenes Urteil S. 134 = Akten S. 6168).

5.5.3   Diesen Erwägungen entgegnet der Berufungskläger nur, dass er von der Anästhesie nicht über die Kreislaufsituation von D____ informiert worden sei (Berufungsbegründung S. 13 = Akten S. 6278). Weshalb er mit diesem Argument nicht zu hören ist, wurde bereits vorne in E. 5.4 ausführlich dargelegt. Zudem führt er aus, dass der erwähnte Handlungsalgorithmus für postpartale Blutungen zum Zeitpunkt der Geburt von C____ ([...] 2014) noch gar nicht implementiert gewesen sei. Auch dies ist kein neues Argument, sondern wurde bereits vor dem Strafgericht vorgebracht. Auf eine entsprechende Frage hin erläuterte der gynäkologische Sachverständige G____ in der Hauptverhandlung, dass dieser Algorithmus den Konsens an Massnahmen zusammengefasst habe, wie er 2012 bereits bestanden habe. Man habe sich schon vorher «längst an diesen Dingen orientiert» und sie dann 2012 «nur zusammengefasst». Zudem sei dieser Algorithmus nur «als Beispiel genannt». Es gebe auch andere Regeln, die «ganz einfach [sagen], wenn ich eine postpartale Blutung habe, muss ich nachschauen, wo sie herkommt. Habe ich eine schwere postpartale Blutung, ist es umso dringender, alternative Blutungsquellen auszuschliessen. Mehr will ich gar nicht sagen. Ich sage ja nicht, dass das eine gesetzliche Grundlage des Handelns ist. Sondern eine Orientierung dafür, dass Alternativen gesucht werden müssen, wenn die Erklärung für den Befund der Mutter, und um den geht es ja, nicht erklärbar sind [sic] durch das, was ich gesehen habe. Und das ist hier der Fall. Ich habe eine konsekutive Verschlechterung der Mutter, obwohl es nicht nach aussen bluten soll. Und das ist der entscheidende Punkt und nicht der D-A-CH Algorithmus.» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 97 = Akten S. 5437; vgl. auch Stellungnahme Privatklägerschaft S. 9 f. = Akten S. 6298 f.). Entsprechend kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn es als wahr unterstellt wird, dass der besagte Handlungsalgorithmus erst nach dem [...] 2014 formell «implementiert» worden sein soll.

5.6      Zwischenfazit

Damit bleibt es – zusammengefasst – dabei, dass der Berufungskläger seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er ab 8.54 Uhr zu lange mit angesichts des für ihn erkennbaren schlechten Zustandes von D____ dringend notwendigen Untersuchungshandlungen zu lange zugewartet hat und insbesondere die gebotene Ultraschalluntersuchung erst rund eine Stunde später durchgeführt hat.

6.         Zweite Sorgfaltspflichtverletzung

6.1      Die zweite Sorgfaltspflichtverletzung, die das Strafgericht dem Berufungskläger vorwirft, betrifft das (korrekte) Durchführen einer Zervixrevision bei D____ nach der Geburt. Unter einer Zervixrevision ist die Sichtbarmachung der Vagina und der Zervix zu verstehen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426). Gemäss dem gynäkologischen Sachverständigen G____ hätte es dafür die Zuhilfenahme eines Spekulums gebraucht (Akten S. 3078). Wie vorne in E. 5.5 ausgeführt, war eine «systematische Scheiden- und Zervixrevision» nach der Einschätzung des Sachverständigen G____ im vorliegenden Fall neben der Ultraschalluntersuchung die Untersuchungshandlung, die angesichts des Zustands von D____ insbesondere angezeigt gewesen wäre, um alternative Blutungsquellen ausschliessen zu können. Diese Untersuchung schreibe insbesondere auch der (bereits vorne in E. 5.5 erwähnte) D-A-CH-Algorithmus bei schweren postpartalen Blutungen wie der vorliegenden vor. Eine solche Untersuchung habe der Berufungskläger aber nicht bzw. nicht lege artis durchgeführt. Wäre sie (lege artis) durchgeführt worden, hätte ein Riss im Zervixbereich zu einem viel früheren Zeitpunkt erkannt werden können. Eine Zervixeinstellung unter Zuhilfenahme eines Spekulums hätte den bis in die Scheide reichenden Riss sichtbar werden lassen. Man hätte gesehen, dass man nicht bis zum Ende des Risses hätte sehen können, weil dieser weiter gegangen sei. Die Erkenntnis, dass man den oberen Rand des Risses nicht erreiche, hätte zur Feststellung geführt, dass der Uterus weiter oben auch gerissen sei. Das Ergebnis einer solchen Prüfung sei in Bezug auf Risse an Zervix und Vagina sicher (Gutachten G____ S. 41 = Akten S. 3078; Ergänzungsgutachten G____ S.34, 57 f. und 60 = Akten S. 4941, 4964 f. und 4967).

6.2      Das Strafgericht hat sich in seiner Beurteilung auf diese seiner Meinung nach «äusserst nachvollziehbaren Angaben» des Sachverständigen G____ gestützt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 134 ff. = Akten S. 6168 ff.). Es hat ausgeführt, dass einerseits feststehe, dass eine lege artis durchgeführte Zervixrevision gemäss dem D-A-CH-Algorithmus nach einer schweren postpartalen Blutung obligat gewesen wäre. Andererseits stehe fest, dass die Zervixrevision durch den Berufungskläger nur unzureichend durchgeführt worden sei. Andernfalls hätte der Berufungskläger dabei die Verletzungen an der Gebärmutter wahrnehmen müssen. Gemäss Sektionsprotokoll der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der [...] vom 30. Mai 2014 sei erstellt, dass auf der rechten Seite ein Riss von insgesamt 12 cm Länge bestanden habe, der neben der Gebärmutter und dem Gebärmutterhals auch in den oberen Anteil der Scheide gereicht habe. Auf der linken Seite habe es in 1,5 cm Entfernung zum Muttermund eine Läsion von 2 cm Länge gehabt. Der Sachverständige G____ habe ausgesagt, dass die Scheide mittels lege artis durchgeführter Zervixrevision eingesehen werden könne, womit kein Zweifel daran bestehe, dass der Berufungskläger die genannten Verletzungen gesehen hätte.

6.3      Gegen diese Erwägungen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung keine neuen Argumente vor. Er führt wie bereits vor dem Strafgericht aus, dass er den unteren Genitaltrakt sehr wohl inspiziert habe, zwar nicht unter Einsatz eines Spekulums, aber von Hand, mit einem Stieltupfer und bei guter Lichtquelle. Dabei habe er aber keinerlei Befunde festgestellt, ausser eines kleinen Dammrisses, den er genäht habe (Berufungsbegründung N 17 = Akten S. 6280 ff.). Soweit der Berufungskläger vorträgt, er habe auch nach seiner eigenen Methode alles einsehen können, «was überhaupt von vaginal im Geburtstrakt einsehbar ist», kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Sachverständigen G____ verwiesen werden, der die Methode des Berufungsklägers («mit Tupfer und Hand» bzw. ohne Spekulum, Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich kritisiert hat (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 62 = Akten S. 5402). So führte G____ insbesondere aus, dass bei der vom Berufungskläger angewandten Methode Verletzungen im Zervixbereich nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden könnten. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Berufungskläger dabei die Zervix gesehen habe, weil dies auch nirgends dokumentiert worden sei und weil er sonst hätte beschreiben müssen, «dass die Zervix gerissen ist, dass die Vagina gerissen ist und dass es Vaginalverletzungen auf der linken Seite gab». (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 87 = Akten S. 5427). Damit bleibt es dabei, dass der Berufungskläger die im vorliegenden Fall obligate Zervixrevision nicht lege artis durchgeführt hat, was in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist.

6.4

6.4.1   Der zweite Einwand des Berufungsklägers bezieht sich darauf, was er bei einer Zervixrevision angeblich hätte sehen müssen. Er macht geltend, der Rissanteil im oberen Bereich des Vaginaltraktes, den er gemäss der vom Strafgericht übernommenen Einschätzung des Sachverständigen G____ hätte sehen müssen, sei nur «feingeweblich» (Berufungsbegründung S. 16 = Akten S. 6281; vgl. bereits Plädoyer vor dem Strafgericht N 404 ff. = Akten S. 5862). Dies sei so im Gutachten des IRM der [...] vom 30. Mai 2014 deklariert. «Feingeweblich» bedeute, dass das Gewebe mit einem Mikroskop betrachtet werden müsste, um einen solchen Riss festzustellen. Entsprechend habe der Berufungskläger den Rissanteil im Scheidenanteil bei der Zervixrevision selbst unter Zuhilfenahme eines Spekulums von blossem Auge bzw. ohne Mikroskop unmöglich sehen können.

6.4.2   Auch dieses Argument hat der Berufungskläger schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, wo es durch den Sachverständigen G____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerlegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 87 ff. = Akten S. 5427 ff.). Auf die entsprechende Frage des Verteidigers des Berufungsklägers hat der Sachverständige G____ ausgesagt, dass der Riss an der Vagina, an der Zervix und am Uterus «makroskopisch feststellbar» sei und dass das «mit Feingewebe nichts zu tun» habe. Auch das IRM der [...] habe den Riss makroskopisch beschrieben. Es gebe ja auch Fotos davon (vgl. Akten S. 2092 ff.). Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Lektüre des IRM-Gutachtens zeigt, dass die Sachverständigen den Riss von Uterus, Zervix und des oberen Anteils der Scheide von insgesamt 12 cm Länge im Rahmen der «Inneren Besichtigung», also makroskopisch und nicht (nur) mikroskopisch beschrieben haben (Akten S. 2080 f.). Aus dem Umstand, dass im selben Gutachten weiter hinten im Abschnitt «Pathologisch-anatomische Befunde / Ergebnisse der feingeweblichen Untersuchung» hinter dem Riss als Klammerbemerkung «feingeweblich» steht (Akten S. 2085), kann entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht abgeleitet werden, dass die Sachverständigen diesen Riss nur mit dem Mikroskop hätten feststellen können, zumal sie in derselben Zeile auf die Abbildung 3 verweisen, in welcher der Riss in voller Länge (12 cm) und damit inklusive des Anteils im oberen Scheidenanteil fotografisch (also makroskopisch) dokumentiert sein soll (Akten S. 2094). Der Sachverständige G____ hat es in der Hauptverhandlung auf Frage als Möglichkeit bezeichnet, dass die Gutachter des IRM der [...] mit der Klammerbemerkung «feingeweblich» an der genannten Stelle lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass sie den Bereich nicht nur, sondern auch «im mikroskopischen Bereich mitbetrachtet haben und [dabei] ebenfalls gefunden haben, dass dort Risse sind» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 88 = Akten S. 5428). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Denn der Gutachter G____ hat ohnehin ausgesagt, dass der Berufungskläger bei lege artis durchgeführter Zervixrevision nicht nur den Rissanteil im oberen Bereich der Scheide, sondern auch den Rissanteil in der Zervix hätte sehen können (Verhandlungsprotokoll Strafgericht Teil 1 S. 86 = Akten S. 5426). Dass dieser Rissanteil (in der Zervix) bloss feingeweblich gewesen sein soll, behauptet auch der Berufungskläger nicht, und ist angesichts der Fotodokumentation des IRM [...] auch ausgeschlossen.

6.5      Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Berufungskläger eine zweite Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, indem er es nach der Geburt unterlassen hat, eine Zervixrevision (lege artis) vorzunehmen, obwohl dies als Untersuchungshandlung angesichts der von ihm festgestellten schweren postpartalen Blutung obligat gewesen wäre. Dabei hätte er den Riss in der Zervix einsehen können und hätte – weil er das Ende des Risses nicht hätte erkennen können – gewusst bzw. wissen müssen, dass auch der Uterus weiter oben gerissen sein musste.

7.         Dritte Sorgfaltspflichtverletzung

7.1      Als dritte Sorgfaltspflichtverletzung wirft das Strafgericht dem Berufungskläger vor, dass dieser den um 9.43 Uhr gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% zu Unrecht als beruhigend empfunden habe. Es stellte auf die Angaben der beiden Gutachter G____ und H____ ab, die übereinstimmend der Meinung gewesen seien, es sei klar und bekannt, dass der Hämoglobinwert den tatsächlichen Verhältnissen «hinterherhinke», also nicht den aktuellen Zustand abbilde und die Messung eines (wie hier) noch nicht signifikant erniedrigten Werts für eine Wöchnerin zum Zeitpunkt der Messung nicht zur Beruhigung geeignet gewesen sei (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 136 f. = Akten S. 6170 f.).

7.2      Dagegen macht der Berufungskläger erstens geltend, zum Zeitpunkt, als die Messung des Hämoglobinwerts von 10,3 g% eingetroffen sei (9.45 Uhr), sei er noch mit dem Nähen des Dammrisses beschäftigt gewesen. Dies habe bis 9.50 Uhr gedauert. Gleich im Anschluss habe sich der Berufungskläger entschieden, eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen, die mit Foto von 10.08 Uhr dokumentiert und abgeschlossen worden sei. Zweitens führt er aus, dass die Frage, ob der Wert von 9.45 Uhr hätte beruhigen können, nicht zu verwechseln sei mit der Frage, ob er sich tatsächlich durch diesen Wert habe leiten und beruhigen lassen. Letzteres habe er nachweislich nicht getan. Vielmehr habe er unmittelbar nach Beendigung der Naht die Ultraschalluntersuchung in die Wege geleitet, dabei das Blut im Bauch gesehen, das zum Verdacht der Uterusruptur geführt habe. Drittens sei es gemäss dem Stand der medizinischen Wissenschaft entgegen den Behauptungen der Gutachter im Strafverfahren nicht vertretbar zu behaupten, dass der Hämoglobinwert dem Blutverlust immer deutlich nachhinke. Nicht ohne Grund würden z.B. auch im D-A-CH-Algorithmus für postpartale Blutungen Zielwerte für das Hämoglobin angegeben, nämlich einen Hämoglobinwert über 8-10 g%, was bekanntlich bei D____ um 9.45 Uhr noch erfüllt gewesen sei. Abschliessend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass es keine Sorgfaltspflichtverletzung begründen könne, wenn er angebe, er würde einen Wert von 10,3 g% eher als beruhigend empfinden. Denn er habe sich, wie es im Verlauf im vorliegenden Fall nachgewiesen sei, von diesem Empfinden für die weiteren Schritte gar nicht leiten lassen. Es sei nach Abschluss der Naht ohne weitere Verzögerung und ganz unabhängig vom Hämoglobinwert eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen worden.

7.3

7.3.1   Dazu ist zu bemerken, dass das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht teilweise von anderen Zeiten ausgegangen ist. So nimmt es an, dass der Berufungskläger das Nähen des Dammrisses bereits um 9.40 Uhr (und nicht erst um 9.50 Uhr, wie der Berufungskläger geltend macht) abgeschlossen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 134 = Akten S. 6168).

Zudem spricht es davon, dass der Hämoglobinwert von 10,3 g% um 9.43 Uhr gemessen worden sei (angefochtenes Urteil S. 137 = Akten S. 6171), während der Berufungskläger 9.45 Uhr als massgeblichen Zeitpunkt angibt. In der Anklageschrift war betreffend erste Messung des Hämoglobinwerts demgegenüber von 9.40 Uhr die Rede (Anklageschrift Ziff. 6.40 = Akten S. 4484; so auch angefochtenes Urteil S. 126 = Akten S. 6160). Andernorts war die Staatsanwaltschaft aber ebenfalls von 9.45 Uhr als massgeblichem Zeitpunkt ausgegangen (vgl. etwa Akten S. 1455 f. [Chronologie der Staatsanwaltschaft], S. 4428.33 [Beweisergänzungsentscheid]). Diesen Zeitpunkt nennt auch das IRM [...] in seinem Gutachten (vgl. Akten S. 2087). Allenfalls hat das Strafgericht auf den Entnahmezeitpunkt gemäss PDF-Seite 23 des Verlaufs- und Geburtsprotokolls des [...] Spitals (Separatbeilagen Ordner 1) abgestellt. Zugunsten des Berufungsklägers ist nachfolgend aber (nur) als massgebend zu erachten, dass er den gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% um 9.45 Uhr zur Kenntnis nahm.

7.3.2   Selbst wenn zugunsten des Berufungsklägers unterstellt wird, dass er das Nähen des Dammrisses erst um 9.50 Uhr abgeschlossen habe, kann seiner Darstellung der Dinge nicht gefolgt werden. Das Strafgericht ging in seinen Erwägungen zur hypothetischen Kausalität davon aus, dass es 15 Minuten dauere vom Zeitpunkt der Anordnung der Ultraschalluntersuchung bis zur anschliessenden Diagnose (Blut im Bauch, Verdacht auf Uterusruptur) (angefochtenes Urteil S. 140 = Akten S. 6174). Der Berufungskläger schliesst sich dem in seiner Replik an (Akten S. 6311 f.). Die Zeitspanne von 15 Minuten scheint zugunsten des Berufungsklägers eher grosszügig gerechnet, hat doch er selbst in seiner Einvernahme vom 30. März 2022 noch darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme des Ultraschallgeräts nur «1-2 Minuten» gedauert habe (Akten S. 4180). Auch Hebamme F____ hat in ihrer Einvernahme angegeben, dass das Ultraschallgerät bereits «nach ein paar Sekunden» laufe, worauf die Privatklägerschaft zu Recht hinweist (Akten S. 6291). Selbst wenn aber von einer Zeitspanne von 15 Minuten ausgegangen wird, würde es nicht zutreffen, dass der Berufungskläger die Ultraschalluntersuchung «nach Abschluss der Naht ohne weitere Verzögerung» (vgl. vorne E. 7.2) vorgenommen hat. Denn die beiden Ultraschallbilder, die der Berufungskläger gemacht und in sein Überweisungsschreiben eingefügt hat, tragen die Zeitstempel «10:09:46» bzw. «10:10:08» (vgl. Separatbeilagen Ordner 1 PDF S. 115). Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, dass diese Zeiten nicht stimmen würden. Wenn man die erwähnte (grosszügig bemessene) Zeitspanne von 15 Minuten als Grundlage nimmt, hätte der Berufungskläger den Ultraschall also frühestens um 9.54 Uhr angeordnet. Mit anderen Worten hätte es selbst bei dieser Betrachtungsweise noch eine zeitliche Verzögerung von mindestens viereinhalb Minuten gegeben, bis der Berufungskläger nach dem Nähen der Dammnaht die Ultraschalluntersuchung angeordnet hat. Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger tatsächlich vom gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% beruhigen liess und erst nach einer zeitlichen Verzögerung, «unabhängig vom Hämoglobinwert», die Ultraschalluntersuchung anordnete. Dies passt auch zu seinem Aussageverhalten. So gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 30. März 2022 auf die Frage, weshalb eine Ultraschalluntersuchung nicht schon wesentlich früher gemacht worden sei, zur Antwort, dass es dazu keinen Anlass gegeben habe. Als Begründung verwies er dabei unter anderem auf den Hämoglobinwert von «über 10» um 9.45 Uhr (vgl. Akten S. 4178, vgl. aus derselben Einvernahme auch Akten S. 4180, wonach man nicht vorher indiziert habe, weil der Hämoglobinwert über 10 gelegen habe).

7.3.3   Aus dem Umstand, dass die zeitliche Verzögerung bis zur Anordnung der Ultraschalluntersuchung je nach Berechnungsweise allenfalls «nur» viereinhalb Minuten betragen hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelte es sich vorliegend um eine Notfallsituation, in der jede Minute entscheidend sein konnte. Zum anderen beschlägt die zeitliche Verzögerung ohnehin nicht die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr ist die Abschätzung der Überlebenschancen der Patientin in Abhängigkeit von der zeitlichen Verzögerung eine Frage der (hypothetischen) Kausalität. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, weil das Strafgericht (ohne dass dieser Punkt angefochten worden wäre) festgestellt hat, dass nicht erwiesen sei, dass der Tod von D____ mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, selbst wenn der Berufungskläger den Ultraschall um 9.00 Uhr angeordnet hätte (angefochtenes Urteil S. 140 f. = Akten S. 6174 f.). Das ändert aber nichts daran, dass es sorgfaltswidrig war (und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden kann), dass sich der Berufungskläger vom gemessenen Hämoglobinwert von 10,3 g% beruhigen liess.

7.4      Auch die übrigen Argumente, die der Berufungskläger gegen die dritte Sorgfaltspflichtverletzung ins Feld führt, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er in diesem Zusammenhang auf den D-A-CH-Algorithmus verweist, der den Hämoglobinwert ebenfalls als Indikator nenne. Der Berufungskläger übersieht hierbei, dass der D-A-CH-Algorithmus den Hämoglobinwert nicht als diagnostisches Kriterium für die Erkennung einer postpartalen Blutung erwähnt, sondern als «Zielkriterium» (vgl. Akten S. 3099) bzw. als Therapiekriterium im Rahmen der Transfusionsstrategie bei bereits festgestellter postpartaler Blutung. Demgegenüber haben die im vorliegenden Fall beauftragten Sachverständigen übereinstimmend und zu Recht festgehalten, dass der Hämoglobinwert als Diagnosekriterium für postpartale Blutungen völlig ungeeignet ist, weil sich bei Blutungen die Konzentration des Hämoglobins im verbleibenden Blutvolumen anfangs kaum ändert.

8.         Zwischenfazit

Demnach kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger drei Sorgfaltspflichtverletzungen begangen hat. Entsprechend ging das Strafgericht richtigerweise von einem rechtswidrigen und (zivilrechtlich) schuldhaften Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus (vgl. vorne E. 4.2 und hinten E. 9.6.2).

9.         Kausalität

9.1

9.1.1   Der Berufungskläger wendet in seiner Berufung zusätzlich ein, dass es am Erfordernis des Kausalzusammenhanges fehle, der für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO erforderlich wäre (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung S. 6 ff. = Akten S. 6271 ff.). Er bringt vor, dass das Strafgericht in seinem Urteil zum Schluss gekommen sei, dass der Berufungskläger bei der Behandlung von D____ zwar mehrfach seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass alle Sorgfaltspflichtverletzungen für den Tod von D____ nicht kausal gewesen seien bzw. das zu den Fahrlässigkeitsdelikten gehörende Tatbestandsmerkmal der hypothetischen Kausalität nicht erfüllt sei. Wenn der Tod nicht kausal durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht worden sei, sei es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die dem Berufungskläger vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen kausal für die Einleitung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung von D____ gewesen sein sollen, so der Berufungskläger weiter. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, die nicht zum Tod führe, könne nicht natürlich kausal zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Tötung führen, weil die Sorgfaltspflichtverletzung weggedacht werden könne, ohne dass der für die Einleitung des Strafverfahrens kausale Tod entfiele und die Sorgfaltspflichtverletzung hinweggedacht werden könne, ohne dass die Einleitung des Strafverfahrens entfiele. Das Strafgericht missachte mit der Kostenauflage und Reduzierung der Parteientschädigung das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Einleitung des Strafverfahrens und argumentiere widersprüchlich und geradezu willkürlich.

9.1.2   Das Strafverfahren sei eingeleitet worden, weil D____ verstorben sei und habe der strafrechtlichen Klärung gedient, ob das involvierte Ärztepersonal oder die Hebammen den Tod fahrlässig verursacht hätten, was das Strafgericht verneint habe. Weil nach Ansicht des Strafgerichts auch der Berufungskläger den Tod von D____ nicht verursacht haben könne, sei die Behauptung des Strafgerichts, er habe ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens gehandelt, derart widersprüchlich und unangebracht, dass auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Berufungsklägers durch die Auferlegung der Kosten und die Reduzierung der Parteientschädigung zu rügen sei. Es werde nämlich mit der Kostenauflage impliziert, der Berufungskläger trage mindestens teilweise Schuld am Tod von D____. Auch eine zivilrechtliche Haftung für den Tod von D____ komme gemäss den Erkenntnissen des Strafgerichts nicht in Betracht, weil es den erforderlichen Kausalzusammenhang verneint habe, der auch zivilrechtlich zwischen einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten und dem Tod erforderlich wäre.

9.2      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die relevante Frage, die es vorliegend zu klären gilt, ist nicht, ob die Sorgfaltspflichtverletzungen des Berufungsklägers kausal für den Tod von D____ waren, wie der Berufungskläger meint. Diese Frage hat das Strafgericht rechtskräftig verneint (vgl. auch vorne E. 2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob die Sorgfaltspflichtverletzungen adäquat-kausal waren für die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens (vgl. schon vorne E. 4). Ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens war entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht der Tod von D____ an sich. Denn nicht zur Aufklärung jedes Todesfalls wird ein Strafverfahren durchgeführt, geschweige denn, ein so aufwändiges wie im vorliegenden Fall. Nach dem Gesagten muss die Frage geklärt werden, aus welchen Gründen die Strafuntersuchung eröffnet und zur Anklage gebracht wurde (vgl. auch BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4). Dabei ist eine ex-ante-Perspektive massgebend (vorne E. 4.3).

9.3      Es kann betreffend Methodik auch auf das vergleichbare Urteil des Zuger Obergerichts S 2022 38 vom 21. April 2023 verwiesen werden. Diesem Urteil lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass sich eine Patientin bei ihrem Hausarzt mit einer vermeintlichen Erkältung vorgestellt hatte. Am selben Tag verstarb die entlassene Patientin aufgrund eines akuten Herzversagens infolge eines frischen Herzmuskelinfarktes (S. 12, E. 3.1.2). Der Arzt hatte es bei der Konsultation unterlassen, Untersuchungen vorzunehmen, mit denen Herzprobleme hätten ausgeschlossen werden können (S. 30, E. 4.2.11). Darin sah das Obergericht eine Sorgfaltspflichtverletzung (S. 37, E. 5.3). Allerdings war es auch im damaligen Fall so, dass das Obergericht das Tatbestandsmerkmal der hypothetischen Kausalität als nicht gegeben erachtete und den Arzt deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freisprach (S. 37 f., E. 5.5). Denn es bestehe jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Tod der Patientin durch eine lege artis durchgeführte Behandlung hätte abgewendet werden können (vgl. S. 37 f., E. 5.5). Die nicht lege artis durchgeführte Behandlung der Verstorbenen (bzw. das «fahrlässige Nichterkennen einer lege artis gebotenen Untersuchungshandlung») sei aber erstellt und als rechtswidrig zu qualifizieren (S. 39 f., auch zum Folgenden). Das Strafverfahren sei durch diese Sorgfaltspflichtverletzung ausgelöst worden. Die Etablierung des vorliegend auf einen Hausarzt anwendbaren ärztlichen Sorgfaltspflichtstandards mittels eines fachärztlichen Gutachtens sowie die Prüfung der Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten nach diesen Sorgfaltspflichtstandards seien nach Art. 6 StPO verpflichtend gewesen. Die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod der Verstorbenen habe sodann aufgrund der im Obduktionsgutachten postulierten auffälligen zeitlichen Nähe zwischen Herzinfarkt und Behandlung durch den Beschuldigten ebenfalls nicht einfach so verworfen werden können. Auch wenn in der späteren gerichtlichen Beurteilung die natürliche Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Todeseintritt nach Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo nicht habe erstellt werden können, habe aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore die Pflicht bestanden, den Fall anzuklagen. Die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft zurecht veranlasst, ein Strafverfahren durchzuführen und ausgangsgemäss Anklage zu erheben. Somit könne das durchgeführte Strafverfahren zumindest bis zum erstinstanzlichen Freispruch adäquat-kausal auf den Verdacht betreffend Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zurückgeführt werden. Demnach habe der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Die Unschuldsvermutung werde durch diesen Kostenspruch nicht tangiert, zumal eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung eines Arztes allein nicht strafbar sei und mithin die Kostenauferlegung gar keinen indirekten Vorwurf einer strafbaren Handlung beinhalten könne.

9.4      Auch im vorliegenden Fall ist die Antwort auf die Frage nach den Gründen für die Einleitung der Strafuntersuchung insbesondere im nach dem Todesfall eingeholten Obduktionsgutachten des IRM der [...] vom 30. Mai 2014 zu suchen (vgl. Akten S. 2076 ff.). Davon ging in seiner Berufungserklärung auch der Berufungskläger noch aus (vgl. Berufungserklärung, Anmerkung = Akten S. 6249). Dort führte er aus, dass die «Vorwürfe des IRM [...]» zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hätten. Das Strafgericht habe aber zu Recht erkannt, dass diese Vorwürfe unzutreffend seien. Als «Vorwürfe», die die Sachverständigen des IRM [...] an die Adresse des Berufungsklägers erheben würden, nennt der Berufungskläger die «kontraindizierte Gabe von [...]® und eine Verletzung durch die Geburtszange», an der D____ angeblich verstorben sei. Damit gibt der Berufungskläger die Schlussfolgerungen des Gutachtens des IRM [...] aber nur unvollständig wieder. Die Sachverständigen des IRM [...] kamen in ihrem Abschlussgutachten vom 30. Mai 2014 zusammenfassend zum Schluss, dass der Verdacht auf eine medizinische Sorgfaltspflichtverletzung bestehe, die als kausal für den Todeseintritt von D____ anzusehen sei. Als mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen, die weiter zu untersuchen seien, nannte das Gutachten aber nicht nur die Gabe des Medikaments [...]®, sondern auch, dass «trotz abfallender Blutdruckwerte nach der Geburt keine diagnostischen Massnahmen zum Ausschluss innerer Verletzungen» erfolgt seien (Akten S. 2090).

9.5      Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf das soeben erwähnte Gutachten am 11. Juni 2014 ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnete (vgl. angefochtenes Urteil S. 61 = Akten S. 6095; Akten S. 1367). Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass die in diesem Gutachten genannten möglichen Sorgfaltspflichtverletzungen (Gabe von [...]® und Unterlassen von diagnostischen Massnahmen zum Ausschluss innerer Verletzungen trotz abfallender Blutdruckwerte) adäquat-kausal waren für die Einleitung des Strafverfahrens (vgl. auch AGE BES.2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 4.2). Es ist angesichts des IRM-Gutachtens, das weitere Untersuchungen nahegelegt hat, nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet hat. Es bestanden aufgrund des Gutachtens hinreichende Verdachtsmomente, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens ex ante gerechtfertigt haben. Grundsätzlich kommen damit diese Handlung und diese Unterlassung infrage als Grundlage für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Entscheidend für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens war folglich nicht der Tod von D____ an sich (wie der Berufungskläger meint), sondern der konkrete Verdacht auf Behandlungsfehler bzw. Sorgfaltspflichtverletzungen durch den Berufungskläger. Wenn D____ nach der Behandlung nicht gestorben wäre, hätte dies die Sorgfaltspflichtverletzungen des Berufungsklägers nicht ungeschehen gemacht und das Strafverfahren hätte sich dadurch nicht ohne Weiteres erübrigt. Es hätte bei D____ angesichts des grossen Blutverlusts jedenfalls ein lebensgefährlicher Zustand vorgelegen. Der Verdacht auf Sorgfaltspflichtverletzungen durch den Berufungskläger hätte auch diesfalls von Amtes wegen untersucht werden müssen, weil die Frage im Raum gestanden wäre, ob er sich allenfalls der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hätte. So lautete der hier massgebliche Anklagepunkt denn auch auf «Fahrlässige lebensgefährliche Körperverletzung und als Folge davon fahrlässige Tötung zum Nachteil von Frau D____» (vgl. Anklageschrift Ziff. 6).

9.6

9.6.1   Neben dem soeben geprüften adäquat-kausalen Zusammenhang setzt die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zusätzlich voraus, dass es sich tatsächlich um Sorgfaltspflichtverletzungen handelt, dass sie dem Berufungskläger also als rechtswidrige Handlungen/Unterlassungen in zivilrechtlicher Weise vorwerfbar sind (vgl. vorne E. 4.2).

9.6.2   Nun trifft es zwar zu, dass das Strafgericht gestützt auf das Gutachten von G____ zum Schluss kam, dass die Gabe von [...]® im vorliegenden Fall keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte (angefochtenes Urteil S. 88 = Akten S. 6122). Hingegen macht die Unterlassung diagnostischer Massnahmen trotz besorgniserregender Kreislaufwerte gerade den Kern der drei Sorgfaltspflichtverletzungen aus, die das Strafgericht und ihm folgend das Appellationsgericht für erwiesen erachten. Allen drei Sorgfaltspflichtverletzungen liegt im Kern zugrunde, dass der Berufungskläger den tiefen Blutdruckwerten seiner Patientin nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte (bzw. sich stattdessen vom Hämoglobinwert fälschlicherweise sogar noch beruhigen liess). Infolgedessen führte er die notwendigen diagnostischen Massnahmen pflichtwidrig gar nicht (Zervixrevision mit Spekulum) bzw. zu spät (Ultraschalluntersuchung) durch. Dies wurde vorne ausführlich dargestellt (vgl. vorne E. 5-7).

9.6.3   Diese drei Sorgfaltspflichtverletzungen können demnach die Auflage von Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und die Herabsetzung der Parteientschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigen. Die pflichtwidrige Unterlassung diagnostischer Massnahmen wurden entgegen der Darstellung des Berufungsklägers schon im IRM-Gutachten als mögliche Ursache für den Tod von D____ erwähnt, womit sie (zu Recht) die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens (mit-)auslöste. Dass die Unterlassung letztlich nicht kausal war für den Tod von D____, konnte die Staatsanwaltschaft ex ante noch nicht wissen, sondern konnte erst durch das Strafgericht verbindlich festgestellt werden (angefochtenes Urteil S. 139 ff. = Akten S. 6173 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens inklusive Durchführung der Hauptverhandlung gerechtfertigt waren, weil zu jedem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht bestand. Welche einzelnen Kostenpositionen dem Berufungskläger überwälzt werden können, wird nachfolgend erläutert.

10.      Festlegung der zu überwälzenden Kostenpositionen

10.1    Der Berufungskläger hat in seinen Eingaben die ihm vom Strafgericht überwälzten Kostenpositionen nicht beanstandet für den (nun eingetretenen) Fall, dass das Appellationsgericht dem Strafgericht folgen und eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. eine Herabsetzung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO im vorliegenden Fall grundsätzlich für gerechtfertigt halten sollte. Die Positionen sind nachfolgend aber von Amtes wegen zu überprüfen, zumal das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 2 StPO) und das strafrechtliche Berufungsverfahren nach der StPO keine eigentliche Rügepflicht kennt (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 16).

10.2    Betreffend die Kosten des Vorverfahrens nahm das Strafgericht die zwei Kostenbogen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 26'496.25 und CHF 86.65 als Grundlage (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, Band 16, PDF S. 266 f. und Akten S. 4501). Darin hatte die Staatsanwaltschaft die im Vorverfahren angefallenen Kosten (insbesondere für die eingeholten Gutachten) den drei Beschuldigten jeweils zu einem Anteil von ⅓ auferlegt. Zu diesen Kostenpositionen hielt das Strafgericht fest, dass dem Berufungskläger davon betragsmässig nur die Hälfte auferlegt werden könne, «[d]a ihm nur in Bezug auf die Behandlung von D____ Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen wurden und nicht auch in Bezug auf die Behandlung von C____» (angefochtenes Urteil S. 148 = Akten S. 6182). Dies ist an sich nicht zu beanstanden. Eine genaue(re) Aufgliederung ist kaum möglich bzw. müsste bis zu einem gewissen Grad immer schematisch bleiben. Dies schon nur deshalb, weil die Sachverständigen ihre Stunden nicht nach Anklagepunkten oder nach den beschuldigten Personen aufgegliedert abgerechnet haben. Eine solche Abrechnung hätte nicht nur einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. Sie wäre ohnehin gar nicht sinnvoll zu bewerkstelligen gewesen, weil zwischen den Anklagepunkten ein enger Zusammenhang besteht. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Sachverständige K____ in seinem Gutachten ausschliesslich auf die neonatologischen Fragen geantwortet hat (Akten S. 3197 ff.). Dieses Gutachten befasste sich demnach nur mit der Behandlung von C____, ohne sich auch zu Fragen betreffend die Behandlung von D____ zu äussern. Dies im Unterschied zum gynäkologischen Sachverständigen G____ wie auch zum anästhesiologischen Sachverständigen H____, die sich in ihren Gutachten mit der Behandlung von sowohl Mutter wie auch Tochter (jeweils aus der Perspektive ihres Fachgebiets) befasst haben. Auch die Sachverständigen des IRM der [...] äusserten sich in ihrem Gutachten zur Behandlung beider Patientinnen (vgl. Akten S. 3322 ff.). Hingegen können dem Berufungskläger die Kosten für die Erstellung des neonatologischen Gutachtens entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht (auch nicht teilweise) auferlegt werden, weil dem Berufungskläger bei der Behandlung von C____ keine Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten (vgl. vorne E. 2.2). Diese Kostenposition (CHF 1'296.15, vgl. Kostenbogen) ist daher aus der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft herauszustreichen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das IRM der [...] die rechtsmedizinischen Begutachtungen von D____ und C____ separat abgerechnet hat (vgl. Akten S. 3548 bzw. 3558). Statt dem Berufungskläger von beiden Positionen je 50 % aufzuerlegen, wie dies das Strafgericht getan hat, ist das Honorar für die Begutachtung von C____ (Betrag von CHF 1'712.85 gemäss Kostenbogen) ganz aus der Kostenaufstellung herauszustreichen, während dem Berufungskläger nicht nur 50 %, sondern sein voller Anteil von ⅓ für die rechtsmedizinische Begutachtung von D____ in Rechnung zu stellen ist (nämlich CHF 1'000 gemäss Kostenbogen, vgl. Akten S. 3558). Dies wiederum mit der Begründung, dass dem Berufungskläger nur in Bezug auf D____ Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen verbleibt ein Betrag von CHF 12'286.95 (CHF 25'582.90 [Total der beiden Kostenbogen, ohne Position IRM D____] – CHF 1'296.15 [Korrektur neonatologisches Gutachten] – CHF 1'712.85 [Korrektur IRM C____] = CHF 22'573.90, wovon dem Berufungskläger 50 % [also CHF 11'286.95] zuzüglich CHF 1'000 [Position IRM D____] auferlegt werden), den der Berufungskläger für das Vorverfahren zu tragen hat.

10.3    Betreffend die Kosten, die im erstinstanzlichen Hauptverfahren angefallen sind, hielt das Strafgericht fest, dass es den Anteil des Berufungsklägers mit 40 % «veranschlagt» habe (angefochtenes Urteil S. 148 = Akten S. 6330). Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, weshalb es für das erstinstanzliche Hauptverfahren für den Berufungskläger von einem erhöhten Anteil von 40 % ausgeht, nachdem die Staatsanwaltschaft die Kosten des Vorverfahrens noch durchgehend nach dem Schlüssel ⅓ aufgeteilt hat (vgl. vorne E. 10.2). Entsprechend kann nicht nachvollzogen werden, welches die Überlegungen des Strafgerichts waren, was auch im Konflikt steht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 107 StPO. Wenn man berücksichtigt, dass die Anklageschrift den für die Kostenauferlegung massgeblichen Anklagepunkt («Fahrlässige lebensgefährliche Körperverletzung und als Folge davon fahrlässige Tötung zum Nachteil von D____», begangen nach der Geburt) allen drei beschuldigten Personen gleichermassen vorgeworfen hatte und im erstinstanzlichen Hauptverfahren demnach die Strafbarkeit von allen drei beschuldigten Personen abzuklären war, scheint es folgerichtig, auch für die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von einem Schlüssel von ⅓ je beschuldigter Person auszugehen. Zudem ist auch für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu berücksichtigen, dass sich der neonatologische Gutachter K____ in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2023 wiederum ausschliesslich zur Behandlung von C____ geäussert hat, sodass dem Berufungskläger auch die Kosten für die Erstellung dieses Ergänzungsgutachtens (wie auch die Auslagen für seine Befragung vor dem Strafgericht) nicht überwälzt werden dürfen. Dasselbe gilt auch für das vom Strafgericht beim Sachverständigen L____ eingeholte Obergutachten vom 11. Januar 2022 (recte wohl vom 11. Januar 2024) (Akten S. 5635 ff.). Auch dieses Gutachten hatte nur Fragen zur Behandlung von C____ zum Inhalt – es ging vor allem um die Frage, ob es bei der Reanimation von C____ zu Sorgfaltspflichtverletzungen gekommen war. Folglich können dem Berufungskläger auch die Kosten für die Erstellung des Obergutachtens nicht angelastet werden. Zieht man die Kosten für das Obergutachten (CHF 4'543.–) wie auch das Honorar an den Sachverständigen K____ (CHF 2'556.– [Erstellung des Ergänzungsgutachtens] und CHF 684.30 [Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung]) ab, verbleiben für das erstinstanzliche Hauptverfahren Kosten von insgesamt CHF 5'316.90 (nämlich das Honorar von H____ in der Höhe von CHF 2'682.70 bzw. CHF 289.– für die Erstellung des Ergänzungsgutachten und seine Befragung [vgl. Akten S. 5023 f. und 5569 ff.], das Honorar von G____ in der Höhe von CHF 2'305.20 für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens und seine Befragung [vgl. Akten S. 5329 ff.] sowie der Betrag von CHF 40.–, der der Auskunftsperson J____ als Entschädigung für ihre Befragung vor Gericht ausbezahlt wurde). Davon entfällt ⅓ auf den Berufungskläger, wovon er einen reduzierten Anteil von 50 % (also CHF 886.15) zu tragen hat.

10.4    Insgesamt ergibt sich damit, dass dem Berufungskläger reduzierte Kosten von CHF 12'286.95 für das Vorverfahren und CHF 886.15 für das erstinstanzliche Hauptverfahren, insgesamt also CHF 13'173.10, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind. Hinzu kommt die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren. Diese hat das Strafgericht bei CHF 32'600.– festgesetzt und entsprechend den obigen Ausführungen um 50 % auf CHF 16'300.– reduziert, was nicht zu beanstanden ist. Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen hat, beläuft sich damit auf CHF 29'473.10.

10.5    Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass die einer beschuldigten Person aufgrund eines Freispruchs zustehende Entschädigung herabgesetzt oder ganz verweigert werden kann. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. Verweigerung der Entschädigung sind die gleichen wie bei Art. 426 Abs. 2 StPO (Jositsch/Schmid, Handbuch, N 1821). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die dem Berufungskläger auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung dieser Bestimmung um 50 % herabgesetzt hat.

11.      Kosten und Entschädigungen für das Berufungsverfahren

11.1    Kostenfolgen

11.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen; AGE SB.2022.60 vom 3. Juli 2025 E. 4.2).

11.1.2 Im vorliegenden Fall dringt der Berufungskläger mit seinem Antrag auf kostenlosen Freispruch und eine ungekürzte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht durch. Immerhin konnte er eine Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'740.40 erwirken. Dies allein (eine betragsmässige Differenz von ungefähr 8,5 %) wäre als bloss unwesentliche Änderung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Beim Entscheid über die Kostenfolgen kann (als «Obsiegen») aber auch berücksichtigt werden, wenn es im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Verfahrensmangel wie insbesondere einer Gehörsverletzung gekommen ist, die (wie hier) zu keiner Aufhebung bzw. Rückweisung des Entscheids geführt hat, sondern im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 26). Dabei verfügen die Gerichte über ein gewisses Ermessen (Zehnder, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, Diss. Zürich 2016, N 521). Im vorliegenden Fall liegt keine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, hat das Strafgericht doch nur einen Punkt (nämlich, dass es den Anteil des Berufungsklägers an den Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bei 40 % festgesetzt hat) nicht näher begründet (vgl. vorne E. 10.3). Der Berufungskläger selbst hatte die Gehörsverletzung in seinen Rechtsschriften auch nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Quote des Obsiegens nur geringfügig, nämlich auf 20 %, zu erhöhen. Entsprechend ist die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gebühr um 20 % zu reduzieren.

11.1.3 Die Gebührenhöhe selbst richtet sich nach § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Im vorliegenden Fall scheint angesichts der umfangreichen Akten, die zur Überprüfung der vom Berufungskläger beanstandeten Sorgfaltspflichtverletzung nochmals eingehend studiert werden mussten, eine Gebühr in der Höhe von CHF 2'500.–, die um 20 % auf CHF 2’000.– herabzusetzen ist, angemessen.

11.2    Entschädigung des Verteidigers des Berufungsklägers

11.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

11.2.2 Demnach ist dem privat verteidigten Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von 20 % (vgl. vorne E. 11.1.2) zuzusprechen. Der erbetene Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. Yves Waldmann, Advokat, hat es unterlassen, dem Berufungsgericht eine Honorarnote einzureichen, sodass sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bis zum Urteil des Strafgerichts fast zehn Jahre gedauert hat und sich der Verteidiger entsprechend schon intensiv mit dem Fall befasst hat. So hat er im erstinstanzlichen Hauptverfahren auch schon ein umfangreiches Plädoyer von 47 Seiten gehalten (vgl. Akten S. 5845 ff.). Dennoch dürfte den Verteidiger schon nur das Studium des erstinstanzlichen Urteils, das ohne Anklageschrift immer noch fast 100 Seiten umfasst, viel Zeit gekostet haben. Es ist dafür von einem angemessenen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Für die schriftliche Berufungserklärung vom 2. Oktober 2024, die der Verteidiger mit einer einseitigen Anmerkung versah, ist 1 weitere Stunde zu veranschlagen. Für die schriftliche Berufungsbegründung mit einem Umfang von 17,5 Seiten Fliesstext scheint ein Aufwand von 9 Stunden angemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Verteidiger betreffend Sorgfaltspflichtverletzungen weitgehend die gleichen Argumente wie schon vor dem Strafgericht vorgetragen hat. Für das Studium der 13-seitigen Stellungnahme der Privatklägerschaft und die Ausarbeitung der 12-seitigen Replik sind nochmals 6 Stunden zu vergüten. Zudem sind weitere 3 Stunden für Vorund Nachbesprechungen mit dem Mandanten zu addieren. Insgesamt ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von 27 Stunden, wovon ein Anteil von 20 % zum üblichen Ansatz von CHF 250.– (vgl. hierzu AGE SB.2022.30 vom 7. Juni 2024 E. 2.5) entschädigt wird. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt ergibt sich für das Berufungsverfahren so eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'503.15.

11.3    Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft

Die Privatklägerschaft hat sich im vorliegenden Berufungsverfahren zwar durch ihren Rechtsvertreter, lic. iur. Markus Schmid vernehmen lassen. Sie hat es aber unterlassen, (substantiierte) Anträge auf Parteientschädigung oder Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO) einzureichen. Deshalb ist ihr nach Art. 433 Abs. 2 StPO keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. AGE SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 9.5).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D____, von den Vorwürfen der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und C____ sowie vom eventualiter angeklagten Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ trägt gemäss Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung reduzierte Kosten in der Höhe von CHF 13'173.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 16'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Privatverteidiger Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung eine reduzierte Entschädigung von CHF 45'397.45 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 1'503.15 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.85 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.11.2025 SB.2024.85 (AG.2025.672) — Swissrulings