Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.55
URTEIL
vom 21. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat,
Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Privatkläger 1
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
D____ Berufungsbeklagter
Adresse dem Gericht bekannt Privatkläger 2
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2024 (SG.2023.183)
ad 1: Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und Angriff
ad 2: Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Angriff
und mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Februar 2024 wurde A____ (Berufungskläger 1) der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Angriffs, des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Von der Anklage des Raubs und der einfachen Körperverletzung wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde die gegen ihn am 21. Januar 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– nicht vollziehbar erklärt. Mit demselben Urteil wurde B____ (Berufungskläger 2) der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Angriffs sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt, wobei für die Dauer der Probezeit desgleichen Bewährungshilfe angeordnet wurde. Von der Anklage des Raubs und des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurden die beiden Berufungskläger zu Schadenersatz in Höhe von CHF 5'373.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021 [die Mehrforderung von CHF 500.– wurde abgewiesen]), einer Genugtuung von CHF 4'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021 [die Mehrforderung von CHF 1’000.– wurde abgewiesen]) und einer Parteientschädigung von CHF 1'911.70 an C____ (Privatkläger 1) verurteilt (je in solidarischer Verbindung). Ferner wurde über beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind den beiden Berufungsklägern jeweils reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’030.– (die Mehrkosten in der Höhe von CHF 707.65 bzw. CHF 762.35 wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verleget) sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6’000.– auferlegt worden. Schliesslich sind die amtlichen Verteidigungen unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Berufungskläger rechtzeitig Berufung angemeldet (Schreiben vom 6. März 2024) und Berufung erklärt (Eingaben vom 27. Juni 2024 und vom 15. Juli 2024). Der Berufungskläger 1, amtlich verteidigt durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verurteilungen wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und Angriffs aufzuheben und er sei stattdessen in Bezug auf Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift (AS) vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten vollumfänglich aufzuheben und er stattdessen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Darüber hinaus sei die Zivilforderung des Privatklägers 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung, zu entrichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2, amtlich verteidigt durch Dr. Claude Schrank, beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus sei die amtliche Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung, zu entschädigen. Schliesslich seien die Kosten ausgangsgemäss neu zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der beiden Berufungen.
Mit Verfügung vom 11. April 2025 lud der instruierende Appellationsgerichtspräsident in die Berufungsverhandlung, wobei er den Beweisantrag des Berufungsklägers 2, wonach E____ und F____ im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Gewährung der Teilnahmerechte jeweils als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu befragen seien, nach eingeholten Vernehmlassungen beim Berufungskläger 1, dem Privatkläger 1 sowie der Staatsanwaltschaft guthiess und die beiden Brüder als Zeugen in die Berufungsverhandlung lud. Am 22. Dezember 2025 gingen zudem Strafregisterauszüge betreffend beide Berufungskläger beim Appellationsgericht ein. Diese wurden den jeweiligen Berufungsklägern, der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des Gerichts umgehend zugestellt. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2026 wurden die beiden Berufungskläger befragt. E____ und F____ sind beide nicht erschienen. Danach gelangten die amtlichen Verteidigungen und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was hier der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die beiden Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Betreffend den Berufungskläger 1 wurden die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, die Freisprüche von der Anklage des Raubs und der einfachen Körperverletzung, die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 21. Januar 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsmehrforderung (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3 Betreffend den Berufungskläger 2 wurden die Freisprüche von der Anklage des Raubs und des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz, das ausnahmsweise Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsmehrforderung (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
2.1 Vorbemerkung
Das Strafgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Videoaufnahmen des Restaurants «[...]», welche die Tat teilweise aufgezeichnet haben und nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern privat erlangt wurden, verwertbar seien. Auf die entsprechende Begründung kann ohne weiteres verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). Es ist demnach auch im Rechtsmittelverfahren auf die Aufnahmen abzustellen.
2.2 Grundlagen zur Beweiswürdigung
2.2.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
2.2.2 Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).
2.2.3 Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.2.4 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3).
2.3 Ausgangslage
Es ist seitens der beiden Berufungskläger unbestritten, dass sie am Abend des 31. Dezember 2021 zusammen mit Jugendlichen an der [...], beim Restaurant «[...]», unterwegs waren (Akten S. 247 ff., 524 ff., 1464). Weiter wurde von ihnen nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungskläger 1 das Taxi des Privatklägers 1 angehalten hat (Akten S. 248, 524 f., 1177, 1464). Schliesslich ist unbestritten, dass ein Feuerwerkskörper in das Taxi des Privatklägers 1 hineingeworfen wurde (Akten S. 248 ff., 524 f., 1177 f., 1464). Dies wird durch den Polizeirapport vom 1. Januar 2022 (Akten S. 435 ff.), die Videoaufnahmen des Restaurants «[...]» und die Aussagen der anderen anwesenden Personen bestätigt (Akten S. 476 ff., 508 ff., 517 ff., 534 ff., 1165 ff., 1181 ff.).
2.4 Standpunkte der beiden Berufungskläger
2.4.1 Beide Berufungskläger bestreiten jedoch, etwas mit der Sache zu tun gehabt bzw. vom Plan, einen Feuerwerkskörper in ein Taxi zu werfen, gewusst zu haben (Akten S. 248 ff., 524 ff., 1176 ff., 1186, 1464 ff., 1501 ff.). Der Berufungskläger 1 sagte in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2022 aus, er sei an besagtem Abend zwar vor Ort gewesen und habe das Taxi angehalten, allerdings mit der Absicht, damit in die Stadt, an den Barfüsserplatz, zu fahren. Gerade in dem Moment, als er das Taxi angehalten und sich zu seinen Kollegen umgedreht habe, um ihnen zu signalisieren, dass sie einsteigen sollen, hätten diese etwas besprochen und dann sei der Feuerwerkskörper in das Taxi geflogen. Was seine Kollegen besprochen hätten, wisse er nicht. Auch wollte er nicht sagen, wer alles zur Gruppe dazugehört und wer eigenhändig den Feuerwerkskörper geworfen hat. Er habe auf jeden Fall mit den anderen nichts abgesprochen und habe von dem Plan nichts gewusst. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er seine Aussagen im Wesentlichen, vor Appellationsgericht machte er keine Aussagen zur Sache (Akten S. 248, 1177 ff., 1465 f., 1501, 1506).
2.4.2 Der Berufungskläger 2 gab bei seiner Einvernahme vom 2. Februar 2022 zu Protokoll, dass der Feuerwerkskörper aus Versehen in das Taxi geflogen sei und man eigentlich den Berufungskläger 1 damit habe treffen wollen. Wer den Feuerwerkskörper geworfen habe, habe er nicht gesehen. Er sei nicht bei den vier Personen gestanden, die den Feuerwerkskörper angezündet hätten. Vielmehr habe er zum «Ackermätteli» gehen wollen, habe sich umgedreht und in diesem Moment sei der Feuerwerkskörper in das Taxi geflogen. Auch er wollte nicht alle Personen, die vor Ort waren, nennen (Akten S. 524 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger 2 seine Aussagen im Wesentlichen, sagte aber aus, er habe zusammen mit dem Berufungskläger 1 in die Stadt gehen wollen und sei zum fraglichen Zeitpunkt separiert mit ihm in einer Zweiergruppe gelaufen. Darum habe er auch nicht gewusst, was der Plan der anderen Personen gewesen sei (Akten S. 1176 ff., 1186). Vor Appellationsgericht machte er nur vereinzelt Angaben zur Sache, bestätigte aber, sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts, indes «hinten, komplett weg», aufgehalten zu haben. Er blieb dabei, dass man das Taxi angehalten habe, um in die Stadt zu fahren (Akten S. 1501 ff.).
2.5 Würdigung
2.5.1 Auf dem Video des Restaurants «[...]», dessen mangelhafte Bildqualität eine Identifikation der einzelnen Personen nicht zulässt, ist zu sehen, wie eine Person ein heranfahrendes Taxi anhält, währenddem hinter ihr drei weitere Personen stehen. Dies deckt sich mit der Aussage des Privatklägers 1, wonach er insgesamt vier Jugendliche wahrgenommen habe (Akten S. 477). Bei der Person, die das Taxi anhält, handelt es sich unbestrittenermassen um den Berufungskläger 1 (vgl. dazu schon E. 2.3). Das Taxi hält dann am rechten Fahrbahnrand an und der Berufungskläger 1 begibt sich zur hinteren rechten Tür. Entgegen seiner Ansicht macht er dabei trotz genügend zur Verfügung stehender Zeit keinerlei Anstalten, in das Taxi einzusteigen, indem er beispielsweise die (Hinter)türe geöffnet, oder die Gruppe animiert hätte, beispielsweise mit Handzeichen, in das Taxi einzusteigen. Dementsprechend hat der Privatkläger 1 denn auch ausgeführt, er habe gewartet, bis jemand einsteige. Davon, dass der Berufungskläger 1 mit den drei anderen Personen gesprochen oder diese aufgefordert hätte, einzusteigen, hat der Privatkläger 1 nicht berichtet (Akten S. 476, 1181).
2.5.2 Im Hintergrund ist in der Folge zu erkennen, wie sich der Berufungskläger 1 ‒ noch bevor der Feuerwerkskörper geworfen wird ‒ just als sich der Werfer in Richtung Taxi umdreht, vom Taxi bzw. dem Hinterrad desselben entfernt und die Flucht antritt. Einen kurzen Augenblick später macht der Werfer bedacht mehrere Schritte in Richtung des Taxis und schleudert den Feuerwerkskörper gezielt und mit voller Wucht durch das Beifahrerfenster in das Taxi. Entgegen seinen Aussagen hat der Berufungskläger 1 das Taxi des Privatklägers 1 somit nicht angehalten, um in die Stadt zu fahren. Aufgrund seines soeben beschriebenen Verhaltens musste er vom Plan, einen Feuerwerkskörper durch das geöffnete Beifahrerfenster in das Taxi zu werfen, gewusst haben. Das Anhalten des Taxis, das Anzünden des Feuerwerkskörpers und das Werfen desselben in das Auto (was im Übrigen vom selben Täter ausgeführt worden sein dürfte [vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.5.5]) wirkt koordiniert und geht recht zügig vonstatten, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 ausgeschlossen werden kann, dass dieser Plan ohne sein Wissen ad hoc ohne vorgängige Absprache ausgeheckt worden wäre. Auch der Privatkläger 1 sagte aus, dass es für ihn wie eine geplante und koordinierte Aktion gewirkt habe. Er hat auch nicht davon berichtet, dass die vier Personen miteinander gesprochen hätten (Akten S. 1184). Der angeklagte Sachverhalt ist bezüglich des Berufungsklägers 1 mit der zuvor erläuterten kleinen Abweichung damit erstellt.
2.5.3 Der Berufungskläger 2 hat ausgesagt, zur Tatzeit ebenfalls vor Ort gewesen zu sein (vgl. dazu E. 2.3). Nach dem vorstehend Erwogenen ist entgegen seinen Aussagen aber auszuschliessen, dass er mit dem Berufungskläger 1 separiert in einer Zweiergruppe gelaufen wäre, hat dieser gemäss den Videoaufnahmen doch alleine das Taxi angehalten und stand keine Person in seiner unmittelbaren Nähe. Es war entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 offensichtlich auch nicht das Ziel, mit dem Feuerwerkskörper den Berufungskläger 1 zu treffen. Neben diesem nicht überzeugenden Aussageverhalten deutet auch das Telefonat des Berufungsklägers 2 an den Privatkläger 1 (unter dem Pseudonym «[...]»), welches im Nachgang zum zur Diskussion stehenden Vorfall geführt wurde, und in welchem sich der Berufungskläger 2 entschuldigte (Akten S. 517 f., 1179 f.), darauf hin, dass er näher in das Geschehen bzw. die Vorbereitungen hierfür involviert gewesen sein dürfte, als er angibt. Darüber hinaus wäre eine Beteiligung angesichts der Schuldsprüche wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift als (weiteres) Gewaltdelikt durchaus täteradäquat (vgl. zu diesem Konstrukt AGE SB.2024.28 vom 11. Dezember 2024 E. 2.5.1.5, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.5.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7).
2.5.4 Indes hat F____ zugestanden, den Feuerwerkskörper in das Taxi geworfen zu haben, was der DNA-Hit darauf denn auch nahelegt. Er wurde dafür von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, versuchter schwerer Körperverletzung sowie Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 60 Stunden zu Gunsten der Stadtreinigung verurteilt (Akten S. 573 ff., 565 f., 1007 ff.). Demgemäss muss F____, der 195 Zentimeter misst (Akten S. 1363), eine auf dem Video erkennbare Person sein. Auch seiner Bruder E____, der ebenfalls 195 Zentimeter misst (Akten S. 1363), hat seine Tatbeteiligung zugestanden und wurde dafür von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen denselben Delikten rechtskräftig schuldig erklärt und zur selben Strafe wie sein Bruder verurteilt (Akten S. 533 ff., 552 f., 573 ff., 1003 ff.). Demgemäss muss auch er eine auf dem Video erkennbare Person sein. Wie der Berufungskläger 2, der 188 Zentimeter misst (Akten S. 1363), zu Recht geltend macht (Akten S. 1327, 1476 f.), sind auf dem Video die Silhouetten von vier Personen erkennbar. Eine Person ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.5.1) – der Berufungskläger 1. Zwei weitere Personen sind nach dem soeben Erwogenen die beiden in etwa gleich gross gewachsenen Brüder F____ und E____. Die vierte Person auf dem Video ist jedoch deutlich kleiner als die beiden Brüder, sodass es sich nicht um den nur sieben Zentimeter kleineren Berufungskläger 2 handeln kann. Ob es sich bei dieser vierten Person um G____, der mit Teileinstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2024 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 31. Dezember 2021 entlastet wurde (Akten S. 1459 f.), H____, der vom Jugendgericht diesbezüglich rechtskräftig freigesprochen wurde (Akten S. 508, 964 ff.) oder um eine bislang unbekannt gebliebene Drittperson handelt, lässt sich nicht erstellen und muss daher genauso wie die Frage, wer die Idee zum Feuerwerkswurf in das Taxi aufgebracht hatte, offenbleiben (auf die diesbezüglich inkonstanten Aussagen der übrigen anwesenden Personen [F____, E____, H____, G____] kann nicht abgestellt werden).
2.5.5 Nach dem Gesagten kann der Berufungskläger 2 entgegen den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 15) nicht eine der drei Personen gewesen sein, die eine Art Kreis mit dem Rücken zum Taxi gebildet haben, um zu verhindern, dass der Privatkläger 1 sieht, was im Inneren des Kreises geschieht, wobei dieser Kreis gemäss den Videoaufnahmen ohnehin wenig homogen wirkt und zumindest fraglich ist, ob er dem vom Strafgericht beschriebenen Ziel gedient hat. Im Übrigen ist aufgrund des verfügbaren Bildmaterials davon auszugehen, dass es dieselbe Person (F____) war, die den Feuerwerkskörper sowohl angezündet als auch geworfen hat, was angesichts der Tatsache, dass es am Tatabend kurz vor Mitternacht dunkel bzw. nicht besonders warm war (vgl. zum damaligen Wetter https://shoturl.at/4Qe5n, zuletzt besucht am 27. Februar 2026) und es daher einfacher gewesen sein dürfe, beide Tätigkeiten eigenhändig zu erledigen, auch nahe liegt. Der Berufungskläger 2 dürfte sich nach dem Gesagten zwar in der Nähe des Berufungsklägers 1, F____, E____ und dem unbekannten Dritten aufgehalten haben. Wo genau, kann anhand der Videoaufnahmen und der Aussagen der Beteiligten aber nicht rekonstruiert werden. Es kann dem Berufungskläger entgegen dem angeklagten Sachverhalt «in dubio pro reo» auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Zündschnur des Feuerwerkskörpers angezündet hätte oder – anders als beim Berufungskläger 1, bei dem aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens mit der Dreiergruppe von einer vorgängigen Absprache auszugehen ist – von einem gemeinsamen Tatplan gewusst hätte. Ob er mit seiner blossen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und dem Mitbringen von zuvor gekauften Feuerwerkskörpern (von der Anklage des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz wegen des Überlassens der Feuerwerkskörper an Jugendliche wurde der Berufungskläger bekanntlich rechtskräftig freigesprochen [vgl. dazu E. 1.3.3]) einen wesentlichen Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft geleistet hat, wird nachfolgend im Rahmen des Rechtlichen zu beurteilen sein (vgl. dazu E. 2.6.2).
2.5.6 Der von F____ geworfene Feuerwerkskörper landete zwischen dem Rücken des Privatklägers 1 und der Sitzlehne, wo er explodierte. Daraufhin stieg der Privatkläger 1 fluchtartig aus dem Taxi aus, rannte den Tätern nach und konnte schliesslich H____ festhalten. In seiner Panik legte der Privatkläger 1 den Rückwärtsgang statt den Parkmodus ein, weshalb das Taxi rückwärts rollte und dabei den Personenwagen […] (Kontrollschild [...]) von I____ beschädigte (Akten S. 435 ff., 476 ff., 508, 1182). Durch die Explosion entstanden zudem Löcher in der Kleidung des Privatklägers 1 (Akten S. 209, 435 ff.). Des Weiteren wurde der Fahrersitz des Taxis, welches im Eigentum der J____ GmbH steht, beschädigt (Akten S. 211, 435 ff., 1060 ff.). Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund der Explosion des Feuerwerkskörpers eine oberflächliche Verbrennung Grad IIA zirka zwei Zentimeter Durchmesser gluteal links, litt an einem Tinnitus auf dem linken Ohr und war insgesamt während zehn Tagen (vom 31. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022) arbeitsunfähig (Akten S. 203, 207 f., 1181 ff.).
2.5.7 Die als Zeugen ordnungsgemäss vorgeladenen F____ und E____ sind zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (E____ hat telefonisch ausrichten lassen, dass er krank sei; den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden, dass er trotzdem zu erscheinen habe oder ein Arztzeugnis einreichen müsse, ignorierte er). Die Parteien kamen überein, darauf zu verzichten, die beiden polizeilich vorführen zu lassen (Art. 205 Abs. 4 StPO) oder die Berufungsverhandlung auszustellen bzw. zu unterbrechen und gestützt auf das vorhandene Aktenmaterial zu entscheiden (Akten S. 1506). Indes ist F____ und E____ für ihr Versäumnis eine Ordnungsbusse von je CHF 100.– aufzuerlegen (Art. 205 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StPO).
2.6 Rechtliches
2.6.1 Das Strafgericht hat die Grundlagen der Mittäterschaft zutreffend referiert, sodass darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 17). Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass weder der Berufungskläger 1 noch der Berufungskläger 2 den Feuerwerkskörper eigenhändig in das Taxi geworfen haben. Vielmehr tat dies F____, wobei er den Kracher auch gleich angezündet haben dürfte. E____ hat seine Tatbeteiligung ebenfalls zugestanden, wobei sein genauer Tatbeitrag offengelassen werden muss. Aufgabe des Berufungsklägers 1 war es, das Taxi unter dem Vorwand in die Stadt fahren zu wollen, anzuhalten und F____ so zu ermöglichen, den Feuerwerkskörper durch das geöffnete Beifahrerfenster in das unmittelbar vor diesem stehende Taxi zu schleudern. Damit erweist sich der Tatbeitrag des Berufungsklägers 1 innerhalb der gesamten Konstellation als derart wichtig, dass die Tat mit diesem steht oder fällt. Aufgrund des Ablaufs und des Verhaltens des auf Video aufgezeichneten Vorfalls muss – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 2.5.2) – von einem gemeinsamen Tatplan und einer vorgängigen Absprache ausgegangen werden. Die Tat wurde mit Wissen des Berufungsklägers 1 geplant und dann arbeitsteilig ausgeführt. Demnach hat der Berufungskläger 1 in Mittäterschaft gehandelt.
2.6.2 Dem Berufungskläger 2 kann hingegen kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden. Gemäss dem Beweisergebnis war er nicht Teil der hinter dem Berufungskläger 1 stehenden Dreiergruppe. Dementsprechend war es entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auch nicht seine Aufgabe, die Sicht des Taxifahrers auf den angezündeten Feuerwerkskörper zu versperren. Zudem dürfte er den Feuerwerkskörper auch nicht angezündet haben. Anders als beim Berufungskläger 1, bei dem aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens mit der Dreiergruppe von einer vorgängigen Absprache auszugehen ist, kann ihm mangels Präsenz in dieser auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, von einem gemeinsamen Tatplan gewusst zu haben (vgl. dazu E. 2.5.5). Daran ändert nichts, dass er vor Silvester typenähnliche Feuerwerkskörper gekauft und am Abend dann mitgebracht hat, ist zum einen doch nicht erstellt, dass ein von ihm gekaufter Feuerwerkskörper in das Taxi geworfen worden wäre (es haben auch andere junge Erwachsene solche «Böller» gekauft und mitgebracht). Zum anderen waren «Böllerschlachten» (ob man sich die Feuerwerkskörper nun angeworfen und nur «angesteckt» hat, ist nicht von Bedeutung [vgl. dazu aber E. 2.6.3]) gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Berufungskläger im Rahmen von vergangenen Silvesterabenden offenbar normal (Akten S. 525, 534, 1503 ff.) und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das erneute Kaufen und Mitbringen von solchen «Krachern» den Tatentschluss in casu gefördert haben könnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1508) ist ausser seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts zur Tatzeit insgesamt nicht ersichtlich, welchen Tatbeitrag der Berufungskläger 2 geleistet haben könnte. Er ist daher mangels Tatbeitrags von den ihm unter Ziff. 2 der Anklageschrift gemachten Vorwürfen (in Mittäterschaft) freizusprechen.
2.6.3 Das Strafgericht hat im Weiteren zu Recht festgehalten, dass die im Arztbericht dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 (Akten S. 203 ff.) «bloss» die Schwere einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erreicht haben (und nicht eine solche einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB), weshalb der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen ist. Die Grundlagen zu diesem Tatbestand hat das Strafgericht abermals zutreffend referiert, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.). Der Berufungskläger 1 war sich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos bewusst, dass die Explosion eines Feuerwerkskörpers im Inneren eines Autos, in dem sich eine Person befindet, schwerwiegende, wenn nicht gar Iebensbedrohliche Verletzungen, zur Folge haben kann. Die Mittäter haben im Vorfeld geplant, das Taxi einzig zum Zweck anzuhalten, den brennenden Feuerwerkskörper in dieses hinein zu werfen, wo dieser auch explodieren sollte. Der Privatkläger 1 wurde völlig unvermittelt und ohne Vorwarnung angegriffen. Er musste mit einer solchen Aktion nicht rechnen und konnte sie auch nicht vorhersehen. Er hatte keinerlei Ausweich- oder AbwehrmögIichkeiten. Ausserdem hatten die Mittäter keine Kontrolle darüber, wo oder wie der Feuerwerkskörper im Inneren des Taxis explodierte, das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung, wie schwere Verbrennungen, Taubheit oder Blindheit, war unter diesen Umständen erheblich, was dem Berufungskläger 1 zweifellos bewusst war. Es ist einzig dem Glück und Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Ferner ist für die Attacke kein nachvollziehbarer Grund erkennbar. Dass die Mittäter somit aus nichtigem Anlass und offensichtlich in der Absicht, den Privatkläger 1 zu verletzen, diesen angegriffen haben, stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Mittäter eine lebensgefährliche Körperverletzung, eine bleibende Schädigung oder das Unbrauchbarmachen eines Organs, namentlich eines Auges, gemäss Art. 122 StGB im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen haben. Daran ändert nichts, dass man sich offenbar bereits im Rahmen von vergangenen Silvesterabenden Feuerwerkskörper angeworfen bzw. angesteckt hatte und nie etwas passiert sei (vgl. dazu schon E. 2.6.2), stellt es doch einen erheblichen Unterschied dar, ob man solche Feuerwerkskörper draussen «zum Spass» und kontrolliert verwendet oder gegen einen unbeteiligten Dritten wirft, der davon komplett überrascht wird und sich darüber hinaus noch in einem engen Raum wie in einem Auto befindet, aus dem eine Flucht schwerer und nur zeitlich verzögert möglich ist. Das Anwerfen von Feuerwerkskörpern ist auch nicht weniger gefährlich, nur weil in der Vergangenheit nie etwas passiert ist (Akten S. 1504 f.). Der Berufungskläger 1 ist daher auch im Rechtsmittelverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2.6.4
2.6.4.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. In casu warf F____ einen brennenden Feuerwerkskörper in ein Taxi, worin sich der Privatkläger 1 befand. Der Feuerwerkskörper landete zwischen der Sitzlehne und dem Rücken des Privatklägers 1, wo er anschliessend explodierte (vgl. dazu schon E. 2.5.6). Dadurch wurde die Kleidung des Privatklägers 1 beschädigt und es entstand ein Sachschaden in Höhe von CHF 180.– (Akten S. 209, 435 ff.). Aufgrund der oben beschriebenen Mittäterschaft muss sich der Berufungskläger 1 sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Es war ein gezielter Wurf mit der Absicht, dass der Feuerwerkskörper im Inneren des Taxis explodiert und somit Schaden anrichtet. Darüber hinaus wusste der Berufungskläger 1 zweifellos, dass ein brennender Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Raum leicht entflammbare Gegenstände wie Kleider zerstören kann. Er handelte somit mit direktem Vorsatz bezüglich eines die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (Art. 172ter StGB) überschreitenden Schadens. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig gemacht.
2.6.4.2 Ebenfalls durch die Explosion des Feuerwerkskörpers wurde der Fahrersitz des Taxis, welches im Eigentum der J____ GmbH steht, beschädigt. Zudem rollte das Taxi – nachdem der Privatkläger 1 aufgrund der Explosion derart schockiert war und das Taxi fluchtartig verliess – rückwärts in ein anderes Auto, wodurch insgesamt ein Schaden in Höhe von CHF 1'000.– (Akten S. 211, 435 ff., 476 ff., 508, 1060 ff., 1182) entstand. Auch dies muss sich der Berufungskläger 1 als Mittäter anrechnen lassen. Es liegt nicht völlig im Bereich des Unerwarteten, dass durch die Explosion eines Feuerwerkskörpers in einem Auto und der dadurch verständlicherweise verursachten Panik beim Fahrer, dieser im Bestreben, sich möglichst rasch in Sicherheit zu bringen, versehentlich den Rückwärtsgang einlegt, das Fahrzeug fluchtartig verlässt, das Taxi anschliessend zu rollen beginnt und mit einem anderen Auto kollidiert. Der adäquate Kausalzusammenhang wurde nicht unterbrochen. Ergänzend kann auf das soeben Referierte zum subjektiven Tatbestand bzw. das Wissen des Berufungsklägers 1 verwiesen werden. Er hat sich damit auch der (mehrfachen) Sachbeschädigung zum Nachteil der J____ GmbH schuldig gemacht.
2.6.5
2.6.5.1 Der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Wie die im objektiven Tatbestand angelegte Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht näher. Die Gefahr muss auch nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache. Allerdings muss diese Person oder Sache als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheinen, denn die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die vom Täter nicht individuell ausgewählt wurden (BGE 148 IV 247 E. 2 f.). Nach der herrschenden Lehre ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht vorausgesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt. Der mit dem wie auch immer gearteten Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt (vgl. zum Ganzen Roelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 224 StGB N 7; Graf, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 224 N 3).
Das Strafgericht hat unter Bezugnahme auf einen Kurzbericht des Forensisches Instituts Zürich (FOR) vom 20. April 2022 (Akten S. 554 ff., 582 ff.) zunächst zutreffend erwogen, dass der in Frage stehende Feuerwerkskörper «Big Flashing Thunder» unter den Begriff des Sprengstoffs fällt (vorinstanzliches Urteil S. 21 f.). Zudem ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 22) evident, dass durch den Wurf des Feuerwerkskörpers das Taxi sowie die Kleidung des Privatklägers 1 beschädigt wurden und Letzterer auch mehrere Verletzungen erlitt. Diese waren zwar nicht lebensbedrohlich (vgl. dazu schon E. 2.5.6). Dennoch wurde durch den Wurf des «Böllers» eine erhebliche Gefährdungssituation geschaffen und das nicht nur für Eigentum, sondern insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Feuerwerkskörper nicht im Freien, sondern in einem geschlossenen Raum explodierte, auch für Leib und Leben des Privatklägers 1, einem reinen Zufallsopfer. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
2.6.5.2 Der Vorsatz muss sich auf den Gefährdungserfolg beziehen. Er ist gegeben, wenn der Täter um die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten weiss und die Gefahr, die mit dem Einsatz von Sprengstoff verbunden ist, kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr – auch nur eventuell – will (BGE 103 IV 243; BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.3.2, 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3, 4.5.4; Roelli, a.a.O., 224 StGB N 9; Graf, a.a.O., Art. 224 N 4). In verbrecherischer Absicht handelt der Täter, wenn er mittels Sprengstoff ausser der Gefährdung ein weiteres Verbrechen oder Vergehen verüben will, zum Beispiel eine Sachbeschädigung (BGE 115 IV 111 E. 3) oder eine Körperverletzung (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Begriff «verbrecherisch» ist nicht technisch im Sinne von Art. 10 StGB zu verstehen, indes fallen Übertretungen nicht darunter. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine Eventualabsicht, die angenommen wird, wenn die «Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolgs» den Täter «nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält» (BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3, 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N 9; Graf, a.a.O., Art. 224 N 4).
Vorliegend hat sich die Gruppe rund um den Berufungskläger 1 gezielt ein Taxi ausgesucht, in welches sie den Feuerwerkskörper werfen wollte. Der Berufungskläger war sich mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (vgl. dazu E. 2.6.3) zweifellos bewusst, welche Gefahr es mit sich bringt, wenn ein angezündeter Feuerwerkskörper in einen geschlossenen Raum geworfen wird. Dennoch wurde der Feuerwerkskörper in das Taxi geschleudert, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Eine Gefährdung wurde somit bewusst herbeigeführt. Ein Gefährdungsvorsatz liegt somit vor. Was die verbrecherische Absicht anbetrifft, konnte den Berufungskläger die sich ihm geradezu aufdrängende Aussicht auf eine Körperverletzung bzw. Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 1 nicht davon abhalten, den Feuerwerkskörper bewusst und gewollt in das Taxi zu werfen bzw. durch F____ werfen zu lassen. Auch die verbrecherische Absicht ist demnach gegeben. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt und es ergeht auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
3. Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Vom Berufungskläger 1 nicht in Abrede gestellt und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers 2, D____ (Privatkläger 2), K____ und G____ sowie des Polizeirapports vom 7. Juni 2022 erstellt ist die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 am 6. Juni 2022 um zirka 05:00 Uhr am Claraplatz in Basel (Akten S. 610 ff., 648 ff., 735 ff., 745 ff., 802, 1135 ff., 1160 ff., 1466). Auch der Berufungskläger 2 bestreitet nicht, am 6. Juni 2022 um zirka 05:00 Uhr, am Claraplatz in Basel gewesen zu sein. Dies wird durch die übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers 1, dem Privatkläger 2, K____ und G____ bestätigt und ist folglich ebenfalls erstellt (Akten S. 648 ff., 738, 754, 802, 1160, 1162). Darüber hinaus gibt der Berufungskläger 2 zu, den Privatkläger 2 mit einem Holzstock auf den Oberschenkel und L____ mit demselben Stock auf die Hand und den Oberschenkel geschlagen zu haben (Akten S. 761 ff., 1135, 1137, 1169, 1478). Dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 mit einem Stock auf den Oberschenkel geschlagen hat, wird durch die Aussage des Privatklägers 2 und von M____ sowie den Polizeirapport vom 7. Juni 2022 bestätigt und ist somit ebenfalls erwiesen (Akten S. 610 ff., 648 ff., 674 ff., 1139). Des Weiteren sind auch die Schläge mit dem Stock auf die Hand und den Oberschenkel von L____ aufgrund dessen Aussagen und des Arztberichts des Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) vom 6. Juni 2022 erstellt (Akten S. 689, 700, 707 ff.).
3.1.2 Aufgrund des Polizeirapports vom 7. Juni 2022, des Nachtrags dazu vom 15. Juni 2022 sowie der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 2, des Berufungsklägers 2 und L____ ist sodann erstellt, dass der Privatkläger 2, L____ und M____ in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2022 zusammen unterwegs waren (Akten S. 610 ff., 622 ff., 648 ff., 688, 767, 1138, 1152). Aufgrund der analogen Aussagen der beiden Berufungskläger, des Privatklägers 2, G____ und L____ ist sodann erwiesen, dass es eine Vorgeschichte – deren Details offengelassen werden müssen – im Club «[...]» gab, der Privatkläger 2, L____ und M____ um zirka 05:00 Uhr den Club «[...]» verliessen und kurz darauf bei der Tramhaltestelle «Claraplatz» auf eine zahlenmässig überlegene Gruppe, wovon die beiden Berufungskläger und G____ Teil waren, trafen und es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen kam (Akten S. 648 ff., 687 ff., 745 ff., 759 ff., 803, 1135 ff., 1152 ff., 1159 ff., 1466).
3.1.3 Aufgrund des Polizeirapports vom 7. Juni 2022 steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Privatkläger 2, welcher eine Atemalkoholkonzentration von 0.67 mg/l (rund 1.34 Promille) aufwies, Rötungen und ein Hämatom am rechten Oberschenkel, eine aufgeplatzte Unterlippe, ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte und Hautabschürfungen an der rechten Gesichtshälfte davontrug (Akten S. 610 ff.) und aufgrund des Arztberichts des UKBB vom 6. Juni 2022, dass L____, welcher eine Atemalkoholkonzentration von 0.88 mg/l (rund 1.76 Promille) aufwies, diverse Schürf- und Prellmarken am ganzen Körper – insbesondere am Kopf und im Halsbereich – Hämatome an den Oberarmen, Innenseite beidseitig und am rechten Oberschenkel erlitt (Akten S. 614, 707 ff.). Auf Seiten der Gruppe der beiden Berufungskläger und G____ waren keine Verletzungen zu verzeichnen (Akten S. 610 ff.).
3.2 Standpunkte der beiden Berufungskläger
Der Berufungskläger 1 bestreitet, sich an der Sache aktiv beteiligt zu haben. Vielmehr habe er nur helfen und schlichten wollen. Seine Aussagen seien – im Gegensatz zu denjenigen des Privatklägers 2 und L____, die massiv alkoholisiert gewesen seien – glaubhaft. Die einzige Person, die ihn belaste, sei sein eigener Bruder G____, der aber noch unglaubhafter ausgesagt habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinem Bruder, der ihm sehr ähnlich sehe, verwechselt worden sei. Im Übrigen sei keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb er den Privatkläger 2 und L____ hätte angreifen sollen (Akten S. 746 f., 1136 f.,1168 ff., 1467 ff.). Der Berufungskläger 2 macht geltend, er habe sich mit dem Stock nur verteidigen wollen, da L____ mit einem Messer auf ihn losgegangen sei bzw. er befürchtete, es sei ein weiteres Messer im Spiel (Akten S. 761 ff., 1135, 1137, 1169, 1478).
3.3 Würdigung
3.3.1
3.3.1.1 Ein Messer wird von verschiedenen Personen erwähnt. Allerdings gehen die Aussagen diesbezüglich auseinander. Der Berufungskläger 1 gab an, dass der Privatkläger 2 bzw. L____ ein Messer in der Hand gehabt und ein betrunkener Mann oder ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 613, 753, 1136, 1170 f.). K____ gab zu Protokoll, dass ein Bulgare, welcher der kleinen Gruppe (gemeint ist die Gruppe um den Privatkläger 2, L____ und M____) angehört habe, ein Messer dabeigehabt und ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 736). G____ sagte, einer der Kollegen des Privatklägers 2 habe ein Messer ausgepackt und ältere Türken oder Kurden hätten ihm das Messer anschliessend weggenommen (Akten S. 803). L____ gab zu Protokoll, dass mehrere Personen der anderen Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger) ein Messer gezogen hätten (Akten S. 613). Der Privatkläger 2 hat gemäss seinen Aussagen gar kein Messer gesehen (Akten S. 652, 1140 f., 1144, 1146 f.). Ob tatsächlich ein Messer im Spiel war und wer dieses dabei hatte, kann nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich eruiert werden und muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27) offengelassen werden.
3.3.1.2 Hingegen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 erstellt, dass die tätliche Auseinandersetzung erst begonnen hat, als das Messer (sollte denn tatsächlich eines im Spiel gewesen sein) bereits weg war. So hat der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 ausgeführt, er habe geschaut, dass die Person mit dem Messer dieses wegmache. Er habe ihr gezeigt, wie das Messer zugeklappt werde. In dem Moment sei ein Araber gekommen und habe ihm [dem Mann mit dem Messer] das Messer weggenommen. Der Araber habe das Messer an sich genommen und er [der Berufungskläger 1] habe ihn [den Araber] noch bis zum Kiosk in Richtung Kaserne begleitet. Dann sei es eskaliert mit der anderen Gruppe, die hinter ihm gestanden sei (Akten S. 753). Auf die Nachfrage, was er mit «eskalieren» meine, gab der Berufungskläger 1 Folgendes zu Protokoll (Akten S. 753):
«Als das Messer dann weg war, waren plötzlich alle stark. Dieser D____, als dieser geschlagen wurde, ich will jedoch nicht sagen von wem, ging ich wieder dazwischen und drückte beide auseinander. Der, welchem durch den Araber das Messer weggenommen wurde, wurde dann auch geschlagen. Ich weiss nicht von wem. Ich möchte niemanden belasten. Ich war mit D____ beschäftigt und half ihm. Bei dem anderen tat es mir nicht so leid, da er zuvor ja sein Messer zeigte. Ich ging dann zu der Person, welche vorgängig das Messer hatte zur Sitzbank und fragte ihn, ob alles ok sei. Er sagte, dass er von einem Stock geschlagen wurde».
Diese Aussage hat der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann bestätigt (Akten S. 1136):
«Wir sind nicht nachgegangen. Alle sind gleich gegangen. Die haben geredet und diskutiert und so. Wir sind nicht hinter denen gegangen. Ich habe dann versucht mit dem zu reden, weil er mit Messer am Herumlaufen war. Ich habe ihm gesagt «mach das weg, dies das». Da waren noch mehrere Leute. Dann als ich versucht habe mit dem zu reden, ist ein Anderer gekommen. Ein Araber, ein Kurt, keine Ahnung. Er hat dann dieses Messer weggenommen. Ich habe dort versucht zu schlichten. Ich habe den Araber weggezogen mit dem seinem Kollegen zusammen. Der wollte irgendwie auf den Anderen losgehen und dann habe ich nur noch gesehen, wie es eskaliert ist, als der kein Messer mehr hatte».
3.3.1.3 Die Zweiteilung in eine Phase mit Messer und eine ohne Messer gab auch G____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 zu Protokoll (Akten S. 803):
«Das war draussen. Ich wurde wegen diesem D____ aus dem [...] geworfen. Er kam dann mit seinen Kollegen ebenso nach draussen. Wir liefen in Richtung Claraplatz und ich war schon dort, als dieser D____ mit seinen beiden Kollegen kam. Auch die Gruppe, mit welcher D____ und die anderen beiden Stress hatten, waren bereits beim Claraplatz Ich fragte den D____, warum er mich im [...] so angestresst hatte. Er meinte nur, dass ich nicht im [...] sei, wenn er dort ist. Er war betrunken und machte einen auf Chef. Er meinte, dass nur diejenige in den [...] dürfen, welchen er zusagt. Einer seiner Kollegen packte dann ein Messer aus. Er sagte dann, wenn wir zu nahe kommen sollten, sticht er uns nieder. Da kam ein Afghane oder so, es waren ältere, und nahmen ihm das Messer weg. Da gab ich diesem D____ zwei Ohrfeigen. Daraufhin ging es los. Alle gingen aufeinander los. Ich selber bin dann zurückgegangen und habe nur noch beobachtet».
Dasselbe hat K____ in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 nach anfänglich sehr zurückhaltenden Aussagen bestätigt. Er hat Folgendes ausgeführt (Akten S. 740):
«A____ lief mit G____ und B____ mit. Ich lief etwa mit 5 bis 10 Meter Abstand ihnen nach. Die wollten ihn schlagen, also nicht der A____, sondern die anderen. Daraufhin zog dieser Bulgare das Messer und sagte, dass sie alle sie nicht anfassen würden, da sonst passiere was passieren muss. Dann ging der A____ dazu und sagte ihm, dass er mit dem Messer aufhören soll. Es kam dann dieser Araber und nahm ihm das Messer ab. Und dann sah ich wie ... wie war dies schon wieder? Der G____ gab dem Bulgaren einen Kläpper und sagte ihm so etwas wie kannst du nur mit Messer du Schwuchtel».
3.3.1.4 Neben der Tatsache, dass keiner der anderen Beteiligten (unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Messer im Spiel war) davon berichtete, dass es der Berufungskläger 2 war, der L____ entwaffnet hätte (sondern ein älterer Dritter [ein Araber, Afghane oder Kurde]), und auch niemand nur ansatzweise eine Notwehrsituation schilderte, muss das Aussageverhalten des Berufungsklägers 2 – wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 2.5.3) – auch als wenig überzeugend und seine Depositionen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. So ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Berufungskläger 2 den zur Diskussion stehenden Holzstock, der ähnlich einem Lineal ausgesehen haben soll, in der Dunkelheit der Nacht ausgerechnet an der richtigen Stelle und dann noch just zu demjenigen Zeitpunkt vom Boden hochgehoben hat, als die gegnerische Gruppe angeblich ein Messer einsetzte (Akten S. 762, 767, 1135, 1165). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers 2 ziemlich strategisch und erscheinen auch nicht logisch: Anfangs seiner Einvernahme vom 15. September 2022 behauptete er zunächst nur, einem Rumänen als Notwehrhandlung einmal auf die Hand geschlagen zu haben, um das Messer zu entfernen (Akten S. 761 f.). Erst auf entsprechenden Vorhalt hat er eingeräumt, auch dem messerlosen Privatkläger 2 zwecks Selbstverteidigung einmal auf den Oberschenkel geschlagen zu haben (Akten S. 763, 766). Den zusätzlichen Schlag auf die Beine gab er erst vor Strafgericht zu (Akten S. 1191). Unabhängig von den zuvor zitierten, anderslautenden Aussagen der übrigen Beteiligten stellt sich bei dieser vom Berufungskläger 2 zugestandenen Handlungsabfolge die Frage, was mit dem Messer nach dem Schlag auf die Hand passiert ist und weshalb anschliessend trotzdem immer noch eine Notwehrsituation bestanden haben soll, die ein Schlagen auf die Beine gerechtfertigt hätte, zumal er selber ausgeführt hat, er habe nicht gesehen, dass jemand anders noch ein Messer dabei gehabt hätte (Akten S. 763, 767). Auf die Depositionen des Berufungsklägers 2 kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden.
3.3.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 2 entgegen seiner Ansicht nicht verteidigt und L____ das Messer mit dem Holzstock nicht aus der Hand geschlagen haben kann.
3.3.2
3.3.2.1 Was die Beteiligung des Berufungsklägers 1 angeht, trifft zwar zu, dass Letzterer bereits gegenüber der Polizei am Tattag ausgeführt hat, dass er nur habe schlichten wollen und nicht geschlagen habe. Dies mag für den ersten Teil der Auseinandersetzung (Phase mit Messer; vgl. dazu E. 3.3.1) allenfalls tatsächlich richtig sein. Indes blieben die Aussagen des Berufungsklägers 2 zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung im Gegensatz zur detaillierten und lebendigen Beschreibung des ersten Teils vage und wenig überzeugend, wobei bereits seine Aussagen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, wo er ebenfalls in einer grösseren Gruppe unterwegs war, sich von der Gruppendynamik nicht angesteckt haben lassen und völlig unbeteiligt gewesen sein will, nicht glaubhaft waren (vgl. dazu E. 2.5) und daher auch aus diesem Grund nicht unbesehen auf seine Depositionen abgestellt werden kann. Das Strafgericht hat unter Bezugnahme auf Aussagen von Mitbeteiligten jedenfalls zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.), dass der Berufungskläger 1 an der physischen Attacke mit Verletzungsfolgen auf den Privatkläger 2 und L____ aktiv beteiligt war (mehr ist für den Tatbestand des Angriffs nicht verlangt; vgl. dazu E. 3.4.1). So hat der Privatkläger 2 konstant ausgesagt, dass unter anderem der Berufungskläger 1 mindestens einmal auf ihn eingeschlagen hätte und er lediglich eine Schutzposition einnehmen konnte (Akten S. 612, 622 ff., 648 ff., 1138 ff.). Selbst wenn der Privatkläger 2 erheblich alkoholisiert gewesen sein mag, stellt sich die zur Diskussion stehende Tathandlung nicht derart komplex dar, als dass diese nicht zuverlässig hätte wahrgenommen und in der Folge wiedergegeben werden können, wobei sie im nüchternen Zustand auch wiederholt worden ist. Jedenfalls hat der Privatkläger 2 im Vorverfahren und dann auch vor Strafgericht diejenige Person, die am Tatabend von der Polizei festgehalten und kontrolliert worden ist [der Berufungskläger 1], unmissverständlich als an der Auseinandersetzung beteiligt, bezeichnet (Akten S. 649, 1143). Dasselbe gilt für die Depositionen von L____. Dieser gab sowohl im Vorverfahren als auch vor Strafgericht zu Protokoll, dass er von dieser Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger und G____) verprügelt worden sei (Akten S. 613, 687 ff., 1152 ff.).
3.3.2.2 Dazu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers 2 und von L____ von G____ bestätigt werden. Dieser gab zu Protokoll, dass unter anderem sein Bruder dem Privatkläger 2 und dessen Kollegen mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 804, 1164). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 sind die Aussagen von G____ glaubhaft: Es trifft zwar zu, dass dessen Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise kleinere Unstimmigkeiten aufweisen und auch nicht sehr ergiebig waren, allerdings ist G____ als Auskunftsperson nicht verpflichtet, Aussagen zu machen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Zudem sind die Aussagen bezüglich der Beteiligung seines Bruders konstant. Bereits in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 gab G____ zu Protokoll, sein Bruder habe dem Privatkläger 2 und L____ je eine Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 804). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussagen dahingehend, dass sein Bruder dabei gewesen sei und seine Aussagen, die er in der Einvernahme vom 9. Januar 2023 gemacht habe, korrekt gewesen seien respektive er diese bestätige (Akten S. 1163 f.). Die vor Strafgericht getätigte Aussage, er habe keinen Plan, was sein Bruder gemacht habe, bezieht sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 nicht auf die eigentliche Auseinandersetzung (Akten S. 1468), sondern auf den Nachhauseweg nach dieser, was sich aus dem zweiten Halbsatz der Antwort unmissverständlich ergibt («glaube er ist auch nach Hause gekommen»; Akten S. 1163). Ausserdem belastete sich G____ stets selber und gestand ein, dem Privatkläger 2 initial Ohrfeigen verpasst zu haben (Akten S. 805 f., 1165), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Im Übrigen ist – selbst wenn die Brüder zum Zeitpunkt einer der Befragung Streit gehabt haben sollten (Akten S. 1469) – kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungskläger 1 seinen eigenen Bruder gleich zwei Mal fälschlicherweise beschuldigen sollte, wobei der Berufungskläger 1 weder im September 2022 bei der Staatsanwaltschaft noch vor Straf- oder Appellationsgericht je geltend gemachte hätte, dass sich das Verhältnis zu seinem Bruder schwierig verhalte. Dass sich G____ zum Zeitpunkt seiner Aussage in Untersuchungshaft befunden habe und deshalb einen Anreiz hatte, seinen Bruder falsch zu belasten (Stichwort Kronzeugenregelung [Akten S. 1469]), geht schon deshalb nicht auf, da es in der Schweiz eine solche Regelung nicht gibt und sich G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Haft befand.
3.3.2.3 Darüber hinaus muss die Beteiligung des Berufungsklägers 1 an einem Gewaltdelikt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden (vgl. dazu schon E. 2.5.3) und wird die Beteiligung des Berufungsklägers 1 entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1469) nicht «nur» durch die Aussagen des Privatklägers 2 und von G____ gestützt. M____ hat in seiner Einvernahme vom 16. August 2022 nämlich zu Protokoll gegeben, ein eher dicklicher Typ, den er von der Schule her kenne, habe L____ mehrere Ohrfeigen verpasst und diesen auch mehrmals gegen den Oberschenkel gekickt. Ein anderer, ebenfalls etwas dicklich, habe L____ ebenfalls mindestens einmal gekickt. Als er zusammen mit dem Privatkläger 2 und L____ zum Tatort zurückgekommen seien, habe die Polizei gerade den dicklichen Typen, den er von der Schule her kenne, kontrolliert (Akten S. 674). Selbst wenn man also von einer Verwechslung der beiden Brüder, die sich tatsächlich ähnlich sehen, ausgehen würde, ist die Beteiligung des Berufungsklägers 1 erstellt, da gemäss Aussage von M____ beide Brüder beteiligt waren. Dass sich der Berufungskläger 1 nicht vom Tatort entfernte und durch die Polizei dort kontrolliert werden konnte, kann verschiedene Gründe haben und ändert nichts an seiner soeben hergeleiteten Beteiligung. Dass kein eigentliches Motiv ersichtlich ist, dürfte der Gruppendynamik geschuldet sein (vgl. dazu im Rahmen der Strafzumessung E. 4.5.1.3). Darüber hinaus ist gerichtsnotorisch, dass nicht hinter allen Straftaten ein (nachvollziehbares) Motiv steht.
3.4 Rechtliches
3.4.1 Das Strafgericht hat die Grundlagen des Tatbestands des Angriffs zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 30). Nach dem zuvor Erwogenen steht fest, dass die Gruppe, welcher unter anderem die beiden Berufungskläger angehörten, den Privatkläger 2 und L____ körperlich angegriffen hat, ihnen Ohrfeigen verpasst sowie mit den Fäusten unter anderem auf Gesicht und Kopf des Privatklägers 2 und L____ einschlug. Während der Auseinandersetzung schlug der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 mit einem Holzstock auf den Oberschenkel und L____ auf den Oberschenkel und die Hand. Der Privatkläger 2 versuchte sich lediglich mit seinen Armen zu schützen, zu mehr war er angesichts seines alkoholbedingten Zustands (Akten S. 649 f., 1143; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3) auch nicht in der Lage. Das passive Verhalten des Privatklägers 2 wird durch die fehlenden Verletzungen bei der grösseren Gruppe objektiviert (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Dasselbe gilt für L____ (Akten S. 688, 1153; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3). Die dem Privatkläger 2 und L____ zugefügten Verletzungen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 30) als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, da sie bereits eine tatsächliche Schädigung der Körper zu Folge hatten (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5). Somit ist die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Von einer Notwehrsituation (des Berufungsklägers 2) kann keine Rede sein. Daher haben die beiden Berufungskläger den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____ erfüllt und es ergeht auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
3.4.2
3.4.2.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstands einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19).
3.4.2.2 Eine einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist durch den Schlag auf den rechten Oberschenkel, wodurch dieser ein Hämatom erlitt, gegeben (vgl. zu den Verletzungen bereits E. 3.1.3). L____ erlitt aufgrund der Schläge auf den rechten Oberschenkel und die Hand ebenfalls ein Hämatom am Oberschenkel sowie eine Schürfwunde an der Hand, womit auch in Bezug auf ihn eine einfache Körperverletzung vorliegt (vgl. dazu den Verletzungen E. 3.1.3). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 31), ist ein Holzstock dann als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren, wenn er zur körperlichen Beeinträchtigung anderen Menschen eingesetzt wird. Die Schläge mit dem Holzstock auf Oberschenkel und Hand waren in casu insbesondere deshalb besonders gefährlich, da beide Geschädigte stark alkoholisiert und demgemäss nicht oder nur zeitlich verzögert in der Lage waren, sich zu verteidigen bzw. bewusst und gewollt eine geeignete Abwehrhaltung einzunehmen. Darüber hinaus handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit diversen Beteiligten und war nicht vorhersehbar, wie sich die stark alkoholisierten Opfer verhalten würden. Es bestand somit das Risiko einer schweren Schädigung bzw. Verstümmelung eines Glieds des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB. Da der Berufungskläger 2 einen Holzstock als Schlaginstrument einsetzte, kann vorsätzliches Handeln ohne weiteres bejaht werden. Es ergeht daher betreffend den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____.
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Bei der Bemessung mehrerer Strafen müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. dazu BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.3 Strafart
4.3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
4.3.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
4.3.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
4.3.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4.1, 4.5.1.1), kommt beim Berufungskläger 1 für die Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und versuchter schwerer Körperverletzung angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die mehrfache Sachbeschädigung steht sachlich und zeitlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen beiden Delikten und es rechtfertigt sich deshalb, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Tatbestand des Angriffs um ein weiteres Gewaltdelikt handelt, das sich während laufender Strafuntersuchung wegen des (Gewalt)vorfalls vom 31. Dezember 2021 ereignete, ist hierfür aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
4.3.5 Beim Berufungskläger 2 kommt für die Einsatzstrafe wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. dazu E. 4.4.2). Die Mehrfachbegehung und der Tatbestand des Angriffs stehen sachlich und zeitlich in einem unmittelbaren Zusammenhang damit, weshalb es sich rechtfertigt, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
4.4 Einsatzstrafen
4.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung beim Berufungskläger 1 bildet der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [Art. 224 Abs. 1 StGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Betreffend die objektive Tatschwere ist einmal zu berücksichtigen, dass es sich beim gezündeten Feuerwerkskörper gemäss der Einschätzung des FOR Zürich um einen solchen mit beträchtlicher Explosionskraft handelte. Die Zweckentfremdung zeugt somit von einer grossen Unbekümmertheit in Bezug auf die Gefährdung anderer Menschen. Der Feuerwerkskörper explodierte in einem sehr kleinen Raum und in unmittelbarer Nähe, wenn nicht gar in direktem Körperkontakt mit dem Privatkläger 1. Damit wurde ein maximales Verletzungs- und Zerstörungspotential geschaffen, zumal Letzterer tatsächlich leichte Verletzungen erlitt. Diese hätten allerdings viel schlimmer ausfallen können, so hätte er namentlich erblinden, ertauben oder schwere Verbrennungen davontragen können. Hinzu kommt, dass es sich beim Privatkläger 1 um ein unbeteiligtes Zufallsopfer handelte, das dem Angriff schutzlos ausgeliefert war und keinerlei Ausweich- oder Abwehrmöglichkeiten hatte. Es war die Aufgabe des Berufungsklägers 1, das Taxi unter dem Vorwand in die Stadt fahren zu wollen, anzuhalten. Auch wenn er den Feuerwerkskörper nicht eigenhändig warf und es somit nicht in seinem Belieben stand, wie und wohin der Kracher fliegen soll, war sein Tatbeitrag doch von einiger Bedeutung. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat geplant und gezielt begangen wurde. Der Berufungskläger 1 handelte dementsprechend vorsätzlich. Einziger Beweggrund war die eigene Bespassung. Dieses Verhalten offenbart eine grosse Ignoranz und Geringschätzung von Leib und Leben sowie Eigentum von anderen Menschen. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 ist die Gruppendynamik zu berücksichtigen, welche wohl massgeblich zum Tatentschluss beigetragen hat. Die Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrechenscher Absicht sieht eine relativ hohe Mindeststrafe vor, womit schon ein gewisses Verschulden abgedeckt ist. Aufgrund der Motivlage und eines im Gesamtkontext insgesamt als noch eher leicht zu bezeichnenden Verschuldens erscheint eine leicht über der Mindeststrafe liegende Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.
4.4.2 Ausgangspunkt der Strafzumessung beim Berufungskläger 2 bildet der Tatbestand der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 und L____ zwar keine unerheblichen, aber dennoch nicht allzu schwerwiegenden Verletzungen erlitten haben. Dennoch hat der Berufungskläger 2 mit einem Schlaginstrument auf die zufolge massiven Alkoholkonsums hilflosen Opfer eingewirkt. Zudem war die (angeblich) von einem Messer ausgehende Gefahr gebannt und es gab keinerlei nachvollziehbaren Grund für den Einsatz des Holzstocks. Schliesslich handelte er mit direktem Vorsatz. Aufgrund eines als gerade noch als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschuldens erscheint insgesamt eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.5 Gesamtstrafenbildung
4.5.1
4.5.1.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung (es besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 224 und Art. 122 StGB [BGE 103 IV 241 E. I.1; Graf, a.a.O., Art. 224 N 6]) ist in Bezug auf das objektive Tatverschulden zunächst zu erwähnen, dass der Angriff ohne jegliche Vorwarnung und für den Privatkläger 1 völlig unerwartet erfolgte. Dieser hatte keine Möglichkeit, die Tat kommen zu sehen, geschweige denn, sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Auch wenn der Privatkläger 1 nur leichte und keine bleibenden körperlichen Verletzungen davongetragen hat, fügten der Berufungskläger 1 und seine Mittäter ihm eine Verbrennung und einen Tinnitus zu. Ausserdem hat der Übergriff den Privatkläger 1, dem er notabene bei seiner alltäglichen Arbeit zum Opfer gefallen ist, nachhaltig verängstigt. Dass es nicht zu schwerwiegenden Verletzungen gekommen ist, ist einzig dem Glück und Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht fällt zu Lasten des Berufungsklägers 1 ins Gewicht, dass für diesen rücksichtslosen und unbeherrschten Übergriff nicht ansatzweise ein nachvollziehbares Motiv zu erkennen ist. Zu seinen Gunsten kann einzig berücksichtigt werden, dass er mit Eventualvorsatz handelte und es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, wobei das Ausbleiben von schwerwiegenden Verletzungen sich nicht allzu stark zugunsten des Berufungsklägers 1 auswirken kann, da dies nicht von seinem Handeln abhing, sondern wie bereits erwähnt dem Zufall zuzuschreiben ist. Da der Erfolg nicht besonders gravierend ausfiel und die mit der Tat einhergehende Gefährdung bereits mit dem Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht abgegolten ist, kann insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden und die zuvor ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um sechs Monate (isoliert betrachtet würde die Strafe zehn Monate Freiheitsstrafe betragen) auf 20 Monate zu erhöhen (der Strafrahmen beträgt ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei der Versuch strafmildernd zu berücksichtigen ist [Art. 123 alte Fassung, Stand am 1. Juli 2021, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB]).
4.5.1.2 Der Tatbestand der (mehrfachen) Sachbeschädigung ist als Begleittat der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und der versuchten schweren Körperverletzung einzustufen und fällt angesichts seines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs verschuldensmässig nur wenig ins Gewicht. Ausgehend von einem insgesamt leichten bis sehr leichten Verschulden rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe isoliert betrachtet mit zwei Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um einen Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.5.1.3 In Bezug auf den Angriff ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand des Angriffs um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 134 N 6) und aufgrund der teilweise gegen den Kopf gerichteten Gewalteinwirkung eine hohe Eignung bestand, dass die Geschädigten schwerwiegende Verletzungen erleiden. Des Weiteren ist in Erwägung zu ziehen, dass die Gruppe rund um den Berufungskläger 1 zahlenmässig deutlich überlegen war und die Opfer aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nahezu hilflos waren. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 ist erneut zu berücksichtigen, dass wohl wieder eine hohe Gruppendynamik herrschte (weshalb auch kein eigentliches Motiv ersichtlich ist [vgl. dazu schon E. 3.3.2.3]), die massgeblich zum Tatentschluss beigetragen haben dürfte, wobei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, der eine derartige Gewalteinwirkung nur ansatzweise rechtfertigen würde. Der Berufungskläger 1 handelte auch mit direktem Vorsatz. Nach dem Gesagten ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten (der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre [Art. 134 StGB]) und isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu veranschlagen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «bloss» um vier weitere Monate, auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.
4.5.2
4.5.2.1 Was die mehrfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand anbetrifft, kann grundsätzlich auf die Erwägungen betreffend die diesbezügliche Einsatzstrafe verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.4.2), wobei auf den reduzierten Gesamtschuldbeitrag hinzuweisen ist. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) aufgrund der Mehrfachbegehung um einen weiteren Monat (isoliert betrachtet zwei Monate) zu erhöhen.
4.5.2.2 In Bezug auf den Tatbestand des Angriffs kann auf die auch auf den Berufungskläger 2 zutreffenden Erwägungen betreffend den Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.5.1.3). Der darüber hinausgehende Tatbeitrag des Berufungsklägers 2, der zusätzlich einen gefährlichen Gegenstand verwendete, wurde bereits bei der Würdigung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gewürdigt und kann deshalb nicht noch einmal zu seinen Lasten verwendet werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Strafe auch für ihn um vier Monate zu erhöhen.
4.6 Geldstrafe
4.6.1 Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 rechtskräftig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– verurteilt (Akten S. 1433 ff.; vgl. dazu auch E. 4.7.1.2). Die zu einer Geldstrafe führenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch; vgl. dazu E. 1.3) hat er am 20. Dezember 2021, also bevor er mit erwähntem Strafbefehl vom 21. Januar 2022 verurteilt wurde, begangen. Da die von der Staatsanwaltschft Basel-Landschaft geahndeten Delikte ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden, ist heute in Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
4.6.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14 f.).
4.6.3 Beim Diebstahl zum Nachteil der N____ AG ist zunächst zu berücksichtigen, dass 17 Werkzeuge und weitere Gegenstände im Wert von gut CHF 3'200.– entwendet wurden, was nicht unerheblich ist. Indes konnten alle Gegenstände dem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden und war der Berufungskläger 1 von Beginn an geständig. Auch wenn auch hier eine gewisse Gruppendynamik geherrscht haben dürfte, ist doch evident, dass der Berufungskläger 1 mit teilweise Minderjährigen unterwegs war und daher eine Vorbildfunktion inne gehabt hätte. Aufgrund eines insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Verschuldens erscheint für den Diebstahl isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen (bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft indes «bloss» um 50 Tagessätze zu erhöhen.
4.6.4 In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist zu beachten, dass das Haus unbewohnt und unverschlossen war, wobei dennoch offensichtlich war, dass ein Zutritt nicht gestattet ist. Angesichts eines sehr leichten Verschuldens (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 186 StGB]) ist die bisher zugemessene Strafe um zehn Tagessätze zu erhöhen (isoliert betrachtet erschiene eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen).
4.6.5 Die gedanklich gebildete Gesamtgeldstrafe beträgt nach dem Gesagten 75 Tagessätze. Davon ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von 15 Tagessätzen abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt demgemäss 60 Tagessätze Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe wird entsprechend dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 auf CHF 30.– festgesetzt, zumal der Berufungskläger 1 eigenen Angaben zufolge immer mal wieder Gelegenheitsjobs bzw. Praktika ausgeübt hat (Akten S. 1473), indes jeden Beleg dafür und für die Höhe des diesbezüglichen Entgelts schuldig geblieben ist. Dasselbe gilt für die ihm vom Vater regelmässigen zufliessenden finanziellen Zuwendungen (vgl. dazu E. 4.7.1.1). Dazu kommt, dass eine Tagessatzhöhe unter CHF 30.– gemäss Gesetzeswortlaut die Ausnahme darstellt und in der Praxis nur sehr selten angewandt wird, da der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommen soll. Schwierigen finanziellen Verhältnissen kann mit der Möglichkeit der Ratenzahlung nach Art. 35 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden (vgl. dazu Achermann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 34 N 17 ff.).
4.7 Persönliche Verhältnisse
4.7.1
4.7.1.1 Der [...] Berufungskläger 1 ist im [...] in Basel geboren und hier mit [...] auch aufgewachsen. Die Eltern trennten sich, als er [...] alt war. Er hat die obligatorische Schulzeit zwar besucht, das letzte Semester in der Sekundarschule [...] wurde aber zufolge Abwesenheit nicht benotet. Danach hat er – ohne dass sich einer dieser Jobs verfestigt hätte – diversen Praktika bzw. Gelegenheitsjobs in der Gastronomie und auf dem Bau ausgeübt, jedoch keine Ausbildung absolviert. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, möchte er ab Februar 2026 ein Handelsdiplom erlangen (vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 4.8.2.2). Eigenen Angaben zufolge hat der Berufungskläger 1 etwa CHF 20'000.– Schulden. Aktuell lebt er bei seinem Vater, der ihn auch finanziell unterstützt. Emotionalen Halt finde er derzeit in einer [...] (Akten S. 3 ff., 14, 26 f., 1433 ff., 1494 ff.).
4.7.1.2 Der Berufungskläger 1 wurde in der Vergangenheit bereits straffällig. So wurde er mit Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2021 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Erpressung schuldig erklärt und zu einem Freiheitsentzug von 60 Tagen sowie zu einer persönlichen Betreuung verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 wurde er zudem des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.– verurteilt. Betreffend die noch laufenden Strafuntersuchungen wegen (mutmasslichen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und (angeblichen) Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), sodass daraus nichts zu Lasten des Berufungsklägers 1 abgeleitet werden kann (Akten S. 1433 ff.).
4.7.1.3 Wie soeben erwogen, ist der Berufungskläger 1 zweifach vorbestraft. Auch wenn die entsprechenden Schuldsprüche nicht einschlägig sind, illustrieren sie dennoch eine gewisse Gleichgültigkeit staatlichen Regeln gegenüber, zumal er auch während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 delinquierte, was insgesamt leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 ist in Anschlag zu bringen, dass er im Tatzeitpunkt zwar bereits als Erwachsener galt, den Delikten jedoch eine – wenn auch nicht entschuldbare – dem jugendlichen Alter geschuldete Leichtsinnigkeit und Bedenkenlosigkeit anhaftet. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue kann ihm nicht zugutegehalten werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen Monat, auf 24 Monaten Freiheitsstrafe, zu reduzieren.
4.7.2
4.7.2.1 Der [...] Berufungskläger 2 ist [...] Staatsangehöriger und im [...] in Basel geboren sowie hier auch aufgewachsen. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung und ist [...], in deren Betreuung er regelmässig eingebunden ist. Nach abgeschlossener obligatorischer Schulzeit hat er Praktika gemacht und auch temporär gearbeitet, wobei er aktuell ohne Arbeit ist. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Seit April 2022 wird er von der Sozialhilfe unterstützt, wobei sich mittlerweile ein beträchtlicher Unterstützungssaldo ergeben hat. Eigenen Angaben zufolge hat der Berufungskläger 2 etwa CHF 8'000.– Schulden, die er aktuell nicht abbezahle. Derzeit lebt er bei seiner Mutter, die er – genauso wie seine Grossmutter – im Alltag zufolge Krankheit unterstütze. Emotionalen Halt finde er ebenfalls in [...] (Akten S. 48 ff., 68, 1130 ff., 1437 ff., 1461 f., 1478, 1497 ff.).
4.7.2.2 Auch der Berufungskläger 2 wurde in der Vergangenheit bereits straffällig. So wurde er mit Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2019 der Verbreitung harter Pornografie, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der sexuellen Nötigung und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einem bedingt vollziehbaren, 30-tägigen Freiheitsentzug (Probezeit zwölf Monate) und einer persönlichen Betreuung verurteilt. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2024 der Hinderung einer Amtshandlung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweises sowie des Nichttragens des Schutzhelmes durch Mitfahrer auf Motorrädern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) sowie einer Busse von CHF 920.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen) verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2025 der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen) verurteilt (Akten S. 1437 ff., 1453 ff.).
4.7.2.3 Auch die Vorstrafen des Berufungsklägers 2 sind zwar nicht einschlägig, belegen jedoch ebenfalls ein gewisses Desinteresse staatlichen Regeln gegenüber, was leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Zu seinen Gunsten ist wie beim Berufungskläger 1 zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt zwar bereits als Erwachsener galt, der Auseinandersetzung nach dem Ausgang jedoch eine dem jugendlichen Alter geschuldete Leichtsinnigkeit bzw. Unüberlegtheit anhaftet. Dass er sich hinsichtlich der Vorwürfe in Ziff. 3 der Anklageschrift teilweise geständig zeigte, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal die Aussagen der übrigen Beteiligten alle gegen ihn sprachen und seine Aussageverhalten auch als strategisch bezeichnet werden muss (vgl. dazu E. 3.3.1.4). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen Monat, auf zwölf Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren.
4.8 Modalitäten des Vollzugs
4.8.1
4.8.1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
4.8.1.2 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
4.8.1.3 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen überbzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).
4.8.2
4.8.2.1 Der Berufungskläger 1 ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7.1.2) – vorbestraft. Er hat keinen wirklichen Schulabschluss erlangt und auch keine Ausbildung absolviert, sodass er – von Gelegenheitsjobs abgesehen – seit jeher erwerbslos ist. Es fehlt ihm in seinem Alltag auch offensichtlich an geregelten Strukturen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat er dem Appellationsgericht diverse Bewerbungsschreiben eingereicht (Akten S. 1442 fff.). Abgesehen davon, dass diese weder unterschrieben sind noch verifiziert werden kann, ob sie tatsächlich abgeschickt wurden, fällt auf, dass sich der Berufungskläger 1 hauptsächlich auf Festanstellungen beworben hat, wobei dieses Unterfangen ohne Lehrabschluss als aussichtslos gewertet werden muss, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber eingeräumt hat (Akten S. 1494). Darüber hinaus sind die Bewerbungen nicht aktuell, wurden sie doch allesamt im Sommer 2024 verschickt und lassen die Bewerbungen auch kein spezifisches Interesse erkennen, hat sich der Berufungskläger 1 doch an Unternehmen in diversen Branchen (Gebäudereinigung, Bau, Sicherheit, Verkauf) gewandt. Dasselbe gilt für die beiden Lehrstellen (als Detailhandelsfachmann EFZ und Laborant EFZ Fachrichtung Chemie), auf die sich der Berufungskläger 1 beworben hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er in diesem Zusammenhang selber ausgeführt, dass es aufgrund seiner schlechten Schulnoten mit der Ausbildung nicht geklappt habe (Akten S. 1494).
4.8.2.2 Vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger 1 nun ausgeführt, er beabsichtige, ab 2. Februar 2026 bei der […] AG berufsbegleitend ein Handelsdiplom zu absolvieren (während eines Jahres ein Tag pro Woche). Dazu habe er sich einen Praktikumsjob in […] gesucht, wo er monatlich CHF 1'000.– verdiene, damit er die Schule auch bezahlen könne (Akten S. 1494 ff., 1507). Er konnte jedoch nicht belegen, dass er die Anmeldebestätigung mitsamt allen weiteren benötigten Unterlagen unterschrieben und per Post zurückgesandt hat. Erst dies hätte eine rechtsgültige Anmeldung ausgelöst (Akten S. 1450 ff.). Auch, dass er der Anmeldung gemäss Auskunft des Schu