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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2025 SB.2024.37 (AG.2025.601)

August 13, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,262 words·~31 min·1

Summary

Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.37

URTEIL

vom 13. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. Rainer Fringeli, Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

und

B____, geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                     Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                 Berufungsbeklagte

und

C____,                                                                              Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. Daniel Helfenfinger, Advokat,             Privatkläger

Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 11. Januar 2024 (SG.2023.195)

betreffend Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) des Raubes, der Unterlassung der Nothilfe, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen, und von der Aussprache der obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit demselben Urteil wurde B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubes wurde er dagegen freigesprochen, und auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung wurde verzichtet. Ferner wurde in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des C____ (nachfolgend: Privatkläger) im Umfang von CHF 256.– auf den Zivilweg verwiesen; im Übrigen wurden die Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung abgewiesen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 wurden die Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten 1 Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8'068.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt. Dem Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 2'000.–) auferlegt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 die Berufung. Darin stellte er den Antrag, er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Weiter seien ihm eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Privatkläger erklärte, vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, am 16. Mai 2024 ebenfalls die Berufung. Darin stellte er die Anträge, die Beschuldigten seien wegen Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Subeventualiter seien sie wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Weiter seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Leistung von CHF 14'860.– Schadenersatz sowie CHF 50'000.– Genugtuung zu verurteilen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 12. August 2022. Zudem seien die Beschuldigten zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'834.90, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 die Anschlussberufung. Darin stellte sie die Anträge, der Beschuldigte 1 sei der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubes schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls seien zu bestätigen. Es seien eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2025 wurde zunächst über die Vorfrage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten 1 entschieden, wobei dessen amtlicher Verteidiger sich vorgängig dazu äusserte. Daraufhin sind die Beschuldigten und der Beistand des Privatklägers befragt worden. Anschliessend sind der Rechtsvertreter des Privatklägers, die amtliche Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation zur Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Die Berufungen und die Anschlussberufung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 StPO).

1.2      Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten 1

1.2.1   Betreffend die Berufung des Beschuldigten 1 und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fragt sich, ob sie angesichts des erklärten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten 1 weiterhin Bestand haben.

Der Beschuldigte 1 erklärte mit Schreiben vom 26. November 2024, das an das Appellationsgericht sowie seinen amtlichen Verteidiger adressiert war: «[N]ach langer Überlegung wollte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Appellation zurückziehen will. Ich danke Ihnen für ihr Verständnis […]» (Akten S. 3233). Mit Verfügung vom 29. November 2024 verfügte der Verfahrensleiter, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten 1 auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als dahingefallen abgeschrieben werde (Akten S. 3234). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 liess der Beschuldigte 1 durch seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der Berufungsrückzug sei «aufgrund eines offensichtlichen Willensmangels zu widerrufen und als ungültig/nichtig zu erklären» (Akten S. 3236). Der Rechtsmittelrückzug sei ohne Rücksprache mit der Verteidigung in einer «Art Kurzschlussreaktion» erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe von einem Mitinsassen des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gehört, dass eine Freilassung nach zwei Dritteln der verbüssten Haftstrafe bei guter Führung garantiert sei. Massgebend sei der schlechte Gesundheitszustand des Vaters des Beschuldigten 1 gewesen. Zudem habe der Beschuldigte 1 nur über die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch über die Berufung des Privatklägers Bescheid gewusst. Dass der Privatkläger ebenfalls Berufung erhoben hatte, sei aus der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 nicht hervorgegangen. Die Vorladung habe den Beschuldigten 1 insofern getäuscht, als er davon ausgegangen sei, dass das (versuchte) Tötungsdelikt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein würde (Akten S. 3236 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hielt der Berufungskläger an diesen Argumenten fest (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 S. 4, in: Akten S. 3422; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., in: Akten S. 3388 f.).

1.2.2   Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem Verteidiger zurückziehen konnte.

1.2.2.1 Der Verteidiger ist Beistand, Fürsorger und Berater der beschuldigten Person, nicht deren Stellvertreter. In gewissen Bereichen kann die Verteidigung stellvertretend für die beschuldigte Person agieren, namentlich Rechtsmittel ergreifen. Umgekehrt verliert die beschuldigte Person mit der Bestellung eines Verteidigers keinerlei Rechte, sondern kann diese weiterhin persönlich ausüben (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 128 StPO N 2 f.). Ein Rechtsbeistand kann zwar grundsätzlich selbständig ein Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten. Im Zweifelsfall geht das Verhalten der Partei vor (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 6). Dementsprechend bedarf umgekehrt ein Rückzug auch nicht der Zustimmung der Verteidigung. Dies ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres daraus, dass die Verteidigung auch nicht an einem Rechtsmittel festhalten kann, wenn es die beschuldigte Person zurückziehen will (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; gl. M. Lieber, a.a.O., Art. 386 N 4; a.M. Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 2).

1.2.2.2 Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 erklärte, sein Rechtsmittel «nach langer Überlegung» zurückzuziehen (Akten S. 3233). Vor diesem Hintergrund wirkt es unglaubhaft, wenn er nun vorbringt, der Rückzug sei in einer «Art Kurzschlussreaktion» erfolgt. Der Beschuldigte 1 hatte unzweifelhaft die Möglichkeit, sich mit seinem Verteidiger vorgängig zu beraten, womit der Rückzug im Lichte des Rechts auf effektive Verteidigung als unproblematisch erscheint (vgl. Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 386 N 8).

Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob zum Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung überhaupt ein entgegenstehender Wille des amtlichen Verteidigers vorhanden war, an der Berufung festzuhalten. Dieser reagierte nämlich erst am 21. Januar 2025, mithin fast zwei Monate nach dem Versand des Schreibens seines Klienten. Dies legt nahe, dass er zum Zeitpunkt des erklärten Rückzugs des Rechtsmittels dagegen nichts einzuwenden hatte.

1.2.3   Nach vorstehend Erwogenem steht fest, dass der Beschuldigte 1 die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem Verteidiger zurückziehen konnte. In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, ob auf den Rückzug zufolge eines qualifizierten Willensmangels ausnahmsweise zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO).

1.2.4   1.2.4.1 Ein qualifizierter Willensmangel setzt voraus, dass eine Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Ein blosser Irrtum genügt nicht (BGer 7B_163/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wurde der Irrtum durch eine unrichtige behördliche Information veranlasst, ist die Berufung darauf nur dann zulässig, wenn die Partei nicht in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 386 N 7; Schmid/Jositsch, in: StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 386 N 7; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1309).

1.2.4.2 Der Irrtum des Beschuldigten 1 lag mutmasslich darin, dass er nur über die Anschlussberufung, nicht jedoch über die Berufung des Privatklägers Bescheid wusste und somit im Glauben war, er könne das vorliegende Verfahren mit seiner Rückzugserklärung zum Abschluss bringen. Es wird geltend gemacht, der Irrtum sei durch die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 ausgelöst worden, aus der nicht hervorgegangen sei, dass dem Beschuldigten 1 die Verurteilung wegen versuchter Tötung drohe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1 S. 2; Eingabe des Beschuldigten 1 vom 21. Januar 2025 S. 2 f.). Demnach beruft sich der Beschuldigte 1 darauf, er sei einem durch unrichtige behördliche Auskunft verursachten Irrtum unterlegen.

1.2.4.3 Der Beschuldigte 1 wurde am 27. Mai 2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Privatkläger die Berufung erklärt hatte und einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung verlangte. Zudem wurde ihm eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt. Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 9. Oktober 2024 wurde er zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Einen Hinweis darauf, dass der Privatkläger den Antrag zur Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen versuchter Tötung gestellt hatte, enthielt die Vorladung nicht.

1.2.4.4 Es entspricht der ständigen Praxis des Appellationsgerichts, dass auf der Vorladung zur Berufungsverhandlung die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldsprüche aufgeführt werden. Insofern kann aus der fehlenden Auflistung der Rechtsmittelanträge nicht geschlossen werden, die Vorladung sei fehlerhaft.

Sodann könnte der Beschuldigte 1, selbst wenn man annähme, die Vorladung wäre fehlerhaft, daraus nichts für sich ableiten: Aufgrund der weitergeleiteten Berufungserklärung des Privatklägers musste er nämlich wissen, dass ihm eine Verurteilung wegen versuchter Tötung drohte. Mithin wäre die Fehlerhaftigkeit einer anderslautenden Behördeninformation für ihn sofort erkennbar gewesen.

1.2.5   Zusammengefasst konnte der Beschuldigte 1 die Berufung selbständig zurückziehen, und er unterlag dabei keinem qualifizierten Willensmangel. Der Rückzug des Rechtsmittels ist endgültig, womit auf die Berufung im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Als Folge davon ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinfällig (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Einzig auf die Berufung des Privatklägers ist einzutreten.

1.3      Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Privatkläger ficht den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung an. Weiter verlangt er, die Beschuldigten seien wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Punkte: Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Haufriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage); Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts; Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen Unterlassung der Nothilfe; Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.         Tatsächliches

2.1      Ausgangslage

Die Vorinstanz erachtete folgenden Tatablauf als erstellt: Die Beschuldigten, D____ und der Privatkläger hielten sich am frühen Morgen des 12. August 2022 in der Unterführung am Lohweg auf, als der Beschuldigte 1 dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasste, nachdem dieser den Beschuldigten 1 als «scheiss Neger» bezeichnet hatte. Daraufhin packte D____ den Privatkläger unvermittelt und fragte, wo sein Geld sei. Kurz darauf griff D____ den Privatkläger überraschend an. Er versetzte diesem zunächst einen Schlag und trat ihm, als er am Boden lag, mehrfach gegen den Kopf. Der Beschuldigte 1 und D____ behändigten sich daraufhin der Tasche des Privatklägers. Keiner der Beschuldigten kümmerte sich um den Privatkläger. Stattdessen flüchteten die Beschuldigten in Richtung Zoo. D____ und der Beschuldigte 1 begaben sich daraufhin in die Wohnung des E____, während der Beschuldigte 2 nach Hause ging (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 32 f.).

2.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

2.2.1   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.2.2   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

2.2.3   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.3      Umstrittene Sachverhaltsfeststellungen

2.3.1   2.3.1.1 Der Privatkläger beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den Beschuldigten 1 als «scheiss Neger» bezeichnet habe. Die Ohrfeige des Beschuldigten 1 sei nicht als Reaktion auf eine Beleidigung erfolgt, sondern ausschliesslich, um ihn zur Herausgabe seines Geldes an D____ zu bewegen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).

2.3.1.2 Mit der Frage konfrontiert, weshalb er den Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 1 anlässlich der der Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Weil wir am Diskutieren waren und ich habe zu ihm gesagt, falls er [der Privatkläger] ihm [D____] Geld schulden würde, solle er es ihm doch geben. Dieser ältere Mann [der Privatkläger] hat danach scheiss Neger zu mir gesagt und dass er jetzt mit ihm [D____] reden würde» (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 16, in: Akten S. 1476). Der Privatkläger sei erschrocken, als er geohrfeigt wurde. Daraufhin habe D____ den Privatkläger gepackt und nochmals gefragt, wo sein Geld sei. Kurz darauf sei der Privatkläger am Boden gelegen und D____ auf ihm (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 16, in: Akten S. 1476). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll: «Ich habe Herrn C____ dann gesagt: ‹Wenn Du das Geld hast, gib es ihm doch.› Er sagte: ‹Ja, ja Du Neger. Wir klären das schon.› Daraufhin habe ich ihm einen Klapps bzw. eine Ohrfeige gegeben» (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13).

Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte 1 den Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 2: «Das weiss ich nicht» (Einvernahme vom 6. Oktober 2022 S. 21, in: Akten S. 1541). Anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 2, er habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 als «Neger» bezeichnet habe; D____ habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es so gewesen sei (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10).

2.3.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit Blick auf die Frage, weshalb er den Privatkläger geohrfeigt habe, im Kerngeschehen konstant aussagte: Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle D____ sein Geld geben, worauf ihn dieser als «Neger» bezeichnet habe. Dies konnte von den weiteren Beteiligten zwar niemand bestätigen. Angesichts des Mangels an Anhaltspunkten, die auf einen anderen Geschehensablauf hinweisen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte 1 sage in diesem Punkt die Wahrheit. Im Übrigen spielt es, wie später zu zeigen sein wird, letztlich keine Rolle, ob der Privatkläger den Beschuldigten als «Neger» bezeichnet hat oder nicht (vgl. unten E. 3.1.3.1).

2.3.2 2.3.2.1 Des Weiteren rügt der Privatkläger, der Beschuldigte 2 habe ihm, entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts, einen Tritt verpasst, als er am Boden lag. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten 1, den Aussagen der Mitinsassen des Beschuldigten 2 sowie den Blutspuren des Privatklägers an der Hose des Beschuldigten 2 (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).

2.3.2.2 An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll: «B____ hat gesagt, dass er Herr C____ auch noch einen Kick verpasst habe» (Verhandlungsprotokoll vom 7. Oktober 2022 S. 3, in: Akten S. 379). Diese Aussage bestätigte er in der Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Als sie zu mir kamen, hat er [der Beschuldigte 2] zu mir gesagt, dass er ihm auch einen Kick, als der ältere Mann am Boden lag, gegeben habe» (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 18, in: Akten S. 1478).

Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte 1: «Er [der Beschuldigte 2] hat mir gesagt, er habe einen Kick gegeben. Ich weiss aber nicht, ob er mir dies einfach so gesagt hat […]» (Einvernahme vom 26. Januar 2023 S. 4, in: Akten S. 1583). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 1: «[…] Herr B____ hat gesagt, er habe auch getreten.» (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 17).

Auf den Antrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten 1 hin wurde F____ einvernommen. Dieser sei auf der Station des Untersuchungsgefängnisses zugegen gewesen, als der Beschuldigte 2 von sich gab, er habe den Privatkläger getreten (Akten S. 1592). F____ konnte derartige Aussagen des Beschuldigten 2 nicht bestätigen (Einvernahme vom 8. März 2023, in: Akten S. 1594 ff.). Der daraufhin einvernommene G____, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf der Station des Untersuchungsgefängnisses war, mochte sich erinnern, das Wort «Penalty» gehört zu haben. Er habe von F____ gehört, der Beschuldigte 2 habe dem Privatkläger ins Gesicht getreten, als er am Boden lag (Einvernahme vom 16. Mai 2023 S. 3, in: Akten S. 1602).

2.3.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten 1 und G____ weisen im Sinne belastender Indizien darauf hin, dass der Beschuldigte 2 den am Boden liegenden Privatkläger getreten hat. Alleine aufgrund dieser Zeugnisse vom Hörensagen lässt sich jedoch keine geschlossene, dem direkten Beweis gleichgestellte Indizienkette bilden. Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers konnten keine Blutspuren des Privatklägers am Hosenbein des Beschuldigten 2 festgestellt werden. Die DNA-Analyse ergab ein DNA-Mischprofil, bestehend aus Anteilen des Beschuldigten 2 und D____ (Akten S. 1763). Das erforderliche Mass der Überzeugung – das Fehlen vernünftiger Zweifel – wird im Lichte dessen nicht erreicht, womit in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger keinen Tritt versetzt hat.

2.3.3 2.3.3.1 Weiter macht der Privatkläger geltend, die Blutspuren auf dem Cap des Beschuldigten 1 liessen sich nur damit erklären, dass er die Tasche dem am Boden liegenden Privatkläger abgenommen habe, wobei beim Anheben des Körpers des Privatklägers Blut auf sein Cap gekommen sei. Die Behauptung des Beschuldigten 1, die Tasche sei ohne Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen mitgenommen worden, lasse sich nicht halten (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).

2.3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Blut des Privatklägers am Tatort auf die Cap gekommen sein muss. Wie das konkret geschehen ist, lässt sich jedoch nicht genauer bestimmen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 24). Bei der vom Privatkläger dargestellten Sachverhaltsversion handelt es sich um einen möglichen Ablauf, der jedoch mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als erstellt gelten kann.

2.3.4 2.3.4.1 Schliesslich ist der Privatkläger der Auffassung, der Privatkläger sei während der Dauer von 6 Minuten malträtiert worden (Plädoyer Privatkläger S. 5).

2.3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verstrichen 13 Minuten zwischen dem Loslaufen in Richtung Heuwaage und dem Wegrennen vom Tatort in Richtung Zoo (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 20). Wie lange diskutiert wurde und während welcher Dauer der Privatkläger zusammengeschlagen wurde, lässt sich nicht ermitteln. Dass der Privatkläger während 6 Minuten malträtiert wurde, erscheint zwar plausibel. Genauso ist jedoch denkbar, dass der Angriff auf den Privatkläger von viel kürzerer Dauer war und entsprechend deutlich länger diskutiert wurde.

2.4      Beweisergebnis

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Beweisergebnis (vgl. oben E. 2.1) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass er dem Privatkläger eine Ohrfeige als Reaktion auf eine durch diesen ausgesprochene Beleidigung verpasste. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger die Tasche vom Körper abnahm. Ebenso lässt sich ein Tritt des Beschuldigten 2 gegen den am Boden liegenden Privatkläger nicht beweisen. Schliesslich ist nicht ermittelbar, dass der Angriff auf den Privatkläger 6 Minuten lang – nicht bedeutend kürzer – andauerte.

3.         Rechtliches

3.1      Versuchte Tötung in Mittäterschaft

3.1.1   Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beschuldigten hätten gewusst und akzeptiert, dass D____ beim Eintreiben des Geldes gezwungen sein könnte, Gewalt anzuwenden – und zwar nicht nur, um den Privatkläger einzuschüchtern, sondern auch um ihn unschädlich zu machen oder gar zu töten. Sie seien daher der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 3, 6 ff.).

3.1.2   Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

3.1.3   3.1.3.1 Mit Blick auf den Beschuldigten 1 fragt sich, ob die Ohrfeige, die er dem Privatkläger verpasste, den Startschuss für den Gewaltexzess D____s bildete, mithin als Tathandlung einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu sehen ist. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Ohrfeige im Rahmen einer Retorsionshandlung als Reaktion auf eine Beleidigung (vgl. oben E. 2.3.1; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 37). Schon deshalb erscheint sie als eine vom weiteren Geschehen separate Handlung. Weiter handelt es sich bei einer Ohrfeige um eine Gewalthandlung von verhältnismässig geringer Intensität. Selbst unter der Annahme, dass es sich dabei nicht um eine Reaktion auf eine Beleidigung handelte, erscheint es realitätsfern, dass der Beschuldigte 1 voraussah, dass dies von D____ als konkludentes Einverständnis mit der Tötung des Privatklägers verstanden werden könnte – auch wenn ihm die Neigung D____s zu Gewalthandlungen bekannt sein mag.

Es ist somit festzuhalten, dass das Verpassen der Ohrfeige in objektiver Hinsicht keinen hinreichenden Tatbeitrag darstellt, um als Haupttäter in Frage zu kommen. Darüber hinaus brachte der Beschuldigte 1 mit dieser Handlung nicht zum Ausdruck, dass die Tötung des Privatklägers in Kauf genommen werde. Es liegt folglich auch kein Tötungsvorsatz vor.

3.1.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben E. 2.3.2), kann dem Beschuldigten 2 kein Tritt zum Nachteil des Privatklägers nachgewiesen werden. Er war bei der Attacke auf den Beschuldigten 2 durch D____ anwesend, blieb jedoch passiv. Es fehlt somit auch bei ihm sowohl am Nachweis eines relevanten Tatbeitrags als auch des Vorsatzes zur Tötung des Privatklägers.

3.1.4   Soweit der Privatkläger verlangt, die Beschuldigten seien wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft durch Unterlassen zu verurteilen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Garantenstellung zufolge Ingerenz vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38). Es lässt sich nicht belegen, dass das Risiko des Privatklägers, getötet zu werden, durch die Anwesenheit der Beschuldigten erhöht worden wäre. Hinzu kommt, dass mangels Kenntnis der Dauer der Tatausführung (vgl. oben E. 2.3.4) unklar ist, ob die Beschuldigten rechtzeitig hätten eingreifen können, als die Tatbegehung durch D____ sich abzeichnete. Es ist also nicht ermittelbar, ob sie über Tatmacht verfügten. Schliesslich fehlt es auch am Nachweis des erforderlichen Tötungsvorsatzes.

3.2      Gehilfenschaft zur versuchten Tötung

3.2.1   Der Privatkläger beantragt eventualiter, die Beschuldigten seien der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung zu verurteilen. Die Beschuldigten hätten D____ durch ihre Begleitung zum Tatort und ihre Passivität während der Durchführung der Tat in seinem Tatentschluss bestärkt (Plädoyer Privatkläger S. 10 f.).

3.2.2   Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; BGE 129 IV 124 E. 3.2, 121 IV 109 E. 3a, 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd, 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E. 1.1).

3.2.3   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, existieren keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten D____ durch Zurufen oder eine andere Handlung in seinem Tatentschluss bestärkt bzw. die von D____ begangene eventualvorsätzliche versuchte Tötung in irgendeiner Weise gefördert hätten. Das blosse Passivbleiben der Beschuldigten vermag noch keine Gehilfenschaft zu begründen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38). Nebst einem relevanten Tatbeitrag fehlt es überdies am Nachweis des Vorsatzes.

3.3      Mehrfache Unterlassung der Nothilfe

3.3.1   Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigten seien der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 habe nichts unternommen, als D____ dem Privatkläger gegen den Körper und Kopf trat. Er habe auch dann nichts unternommen, als D____ dem Privatkläger auf den Kopf getrampt sei. Schliesslich sei der Beschuldigte 1 vom Tatort weggerannt und habe den Privatkläger seinem Schicksal überlassen. Nachdem er sich vom Tatort entfernt habe und die Beute aufgeteilt worden sei, habe er wiederum keine Nothilfe geleistet. Für den Beschuldigten 2 gelte das Gleiche. Zusätzlich sei jedoch zu beachten, dass er zurück zum Privatkläger gerannt sei, weil er sein Handy am Tatort vergessen habe. Damit habe er eine weitere Möglichkeit verpasst, Nothilfe zu leisten (vgl. Plädoyer Privat-kläger S. 11 f.).

3.3.2   Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BVGer A-3060/2015 und A‑3113/2015 vom 10. November 2015 E. 4.3.1). Keine natürliche Handlungseinheit besteht, wenn zwischen einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 ff.), z.B. «mehr als ein Monat» (BGE 111 IV 144, 149, E. 3b).

3.3.3   Vorliegend haben sich die vom Privatkläger genannten mehrfachen Unterlassungen am gleichen Ort und in Abständen von wenigen Minuten ereignet. Zwischen den vorgeworfenen Unterlassungen besteht also ein äusserst enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, womit eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Es bleibt damit bei der (einfachen) Unterlassung der Nothilfe durch die Beschuldigten.

3.4      Ergebnis

Demnach ist der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Der Beschuldigte 2 ist von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Für den Beschuldigten 1 bleibt es bei den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage). Für den Beschuldigten 2 bleibt es beim bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe.

4.         Strafzumessung

4.1      Da es im Schuldpunkt im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zu keiner Änderung kommt und die ausgesprochene Sanktion durch die Privatklägerschaft nicht selbständig angefochten werden kann (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO), kann für die Strafzumessung vollumfänglich auf das Urteil des Strafgerichts verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 52 ff.).

4.2      Der Beschuldigte 1 ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar 2025 (575 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022.

4.3      Der Beschuldigte 2 ist zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

5.         Landesverweisung

Aufgrund der gleichbleibenden Schuldsprüche erübrigt sich die erneute Prüfung, ob die Beschuldigten des Landes zu verweisen sind. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der Aussprache der obligatorischen Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten 1 abzusehen ist; auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten 2 kann ebenfalls verzichtet werden (vorinstanzliches Urteil S. 57 ff.; vgl.  Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).

6.         Zivilforderung

6.1      Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 256.–, die im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage steht, auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 65). Die darüberhinausgehende Schadenersatzforderung, die mit den aufgrund der Schläge und Tritte des D____ erlittenen Verletzungen in Verbindung steht, ist hingegen abzuweisen. Wie vorstehend dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten 1 keine Verantwortung dafür nachgewiesen werden.

6.2      In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist die Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, da dieser weder für die Verletzungen des Privatklägers noch für den Raub und anschliessenden betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verantwortlich ist.

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2   Für den Beschuldigten 1 sind die Schuldsprüche wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe in Rechtskraft erwachsen. Die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt daher unverändert. Demgemäss trägt der Beschuldigte 1 Kosten von CHF 8'068.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Der Beschuldigte 2 trägt reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2   Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung wird gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem Beschuldigten 1 die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

7.2.3   Der Beschuldigte 2 obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich und hat demnach keine Kosten zu tragen.

7.2.4   Der Privatkläger obsiegt insofern, als er verlangt, die Berufung des Beschuldigten 1 sei abzuweisen. Er dringt mit den beantragten Änderungen am erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht durch. Ihm wird eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, die jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse geht (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

7.3      Entschädigungsfolgen

7.3.1   Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in seiner Honorarnote bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen, zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Wegpauschale, Nachbesprechung). Da dem Beschuldigten 1 eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.3.2   Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Advokatin lic. iur. Martina Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in ihrer Honorarnote bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen, zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Wegpauschale, Nachbesprechung).

7.3.3   Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in seiner Honorarnote bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen, zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Wegpauschale, Nachbesprechung).

7.3.4   Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        1.

Auf die Berufung des A____ wird nicht eingetreten, und es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt,

in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 und 3 sowie 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss Art. 140 Ziff. 1, 128, 186, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter, 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter des Strafgesetzbuches;

-       Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

A____ wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.

A____ wird verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar 2025 (575 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anordnung einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird in der Höhe von CHF 256.– auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 8'068.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'910.– und ein Auslagenersatz von CHF 294.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 907.55, somit total CHF 12'111.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 des Strafgesetzbuches;

-       Freispruch vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

B____ wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.

B____ wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 128 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird abgewiesen.

B____ trägt reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin lic. iur. Martina Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'960.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 240.25, somit total CHF 3'206.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. C____ wird eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt. Er wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8’970.– und ein Auslagenersatz von CHF 264.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 748.–, somit total CHF 9'982.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Amt für Migration Basel-Landschaft

-       Migrationsamt Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2025 SB.2024.37 (AG.2025.601) — Swissrulings