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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2024 SB.2024.19 (AG.2024.568)

August 22, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,996 words·~15 min·3

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.19

URTEIL

vom 22. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...],                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2023

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. November 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 262.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 150.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 5. Februar 2024 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Das Urteil des Strafgerichts vom 1. November 2023 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung gemäss der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 15. Juli 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 22. August 2024 geladen worden (Staatsanwaltschaft fakultativ).

Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist der Berufungskläger befragt worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1      Das Strafgericht hat erwogen, dass Wm B____, welcher mit einem privaten Fahrzeug anlässlich einer Überführungsfahrt unterwegs gewesen sei, sowohl im Polizeirapport als auch vor den Schranken klar zum Ausdruck gebracht habe, dass das Auto des Berufungsklägers übermässigen Lärm verursacht habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er durch seine langjährige Erfahrung als Polizist eine massive Übertretung wie die vorliegende habe feststellen können. Dabei lasse er gesunden Menschenverstand walten und es sei ihm durchaus bewusst, dass nicht alle Fahrzeuge gleichlauten Lärm verursachen würden. Das massive Hochdrehen des Motors sei jedoch keinesfalls normal gewesen und sei nicht nur aufgefallen, weil es in der Nacht gewesen sei, sondern man hätte das betreffende Fahrzeug auch am Tag kontrolliert. Überdies habe auch Gefreiter C____ den Lärm wahrnehmen können, welcher sich in einer Luftlinie-Entfernung von etwa 100-200 Metern im Innenhof der Polizeiwache Kannenfeld befunden habe.

Für das Strafgericht lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb nicht auf die Ausführungen von Wm B____ abgestellt werden sollte, weshalb sich im Übrigen auch eine Befragung des Polizisten C____ erübrige. Naturgemäss lägen keine exakten Messwerte von verursachtem Lärm vor, sondern es benötige die Einschätzung aufgrund der subjektiven Wahrnehmung. In dieser Hinsicht sei anzumerken, dass Wm B____ zum Zeitpunkt seiner Feststellung mit einem anderen Auftrag, namentlich der Überführung eines privaten Fahrzeugs, beschäftigt gewesen sei. Rein zufällig sei er auf das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug aufmerksam geworden. Dies spreche eindeutig dafür, dass es sich beim Beschleunigen des [...]s nicht um ein normales Anfahren, sondern um eine massive Übertretung gehandelt haben müsse. Hinzu komme, dass er seinen Auftrag für kurze Zeit habe unterbrechen müssen, um dem [...] folgen und das Kennzeichen notieren zu können. Dieses Verhalten erscheine nur bei der Feststellung einer klaren Übertretung plausibel. Weiter bleibe anzumerken, dass keine Motive für eine falsche Anschuldigung des Berufungsklägers auszumachen seien. Einerseits habe Wm B____ den Lenker des [...]s gar nicht identifizieren können, andererseits habe er diesen auch nicht übermässig belastet, indem er ausführlich beschrieben habe, dass dieser sich zuvor korrekt verhalten habe und erst durch das starke Beschleunigen in niedrigen Gängen aufgefallen sei. Des Weiteren habe er glaubhaft dargelegt, dass ein Beschleunigen in niedrigen Gängen auch bei einem Automatik-Getriebe möglich sei, indem man einen sogenannten «Kickdown» ausführe. Hinzu komme, dass das gefahrene Modell offenbar (auch) über eine manuelle Schaltung verfüge. Schliesslich könne auch aus dem Umstand, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, nicht abgeleitet werden, dass der Lärm unvermeidbar gewesen sei, da der Berufungskläger über langjährige Fahrerfahrung verfüge und mit dem Auto bereits eine längere Fahrt zurückgelegt habe, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits auf dem Rückweg nach Zürich gewesen sei. Er habe das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf eine Geburtstagsparty der Tochter eines Kollegen gemietet, sei somit über die Beschaffenheit sowie die Motorisierung des Autos samt Lärmanfälligkeit ohne Weiteres orientiert gewesen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Fahrzeug beim Anfahren entsprechend zu beschleunigen, um unnötigen Lärm zu vermeiden.

3.2      Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts habe es sich bei dem beim Anfahren an der Burgfelderstrasse verursachten Lärm nicht um Lärm gehandelt, welchen er hätte vermeiden können. Er habe nicht den Motor durchdrehen lassen und auch keinen sog. Kick-Down vorgenommen. Das Fahrzeug habe aktenkundig ein Automatikgetriebe. Der Berufungskläger habe das Fahrzeug, welches er nicht kenne, nicht in manuelle Schaltung umgeschaltet, dies ergebe keinen Sinn. Er sei in dieser Nacht Chauffeur und nicht auf einer Spritztour unterwegs gewesen.

Bezüglich der Frage, wie laut der Lärm gewesen sei, bestünden nur subjektive Angaben, es gebe keine objektivierbare Messung. Die Angabe, dass auch der Polizist C____ den Lärm gehört habe, sei eine nicht belegte Behauptung des Polizisten B____. Dass letzterer den Lärm als sehr laut wahrgenommen habe, hänge zweifelsohne damit zusammen, dass es zu dieser Uhrzeit sonst kein Fahrzeug auf der Strasse gehabt und es keinerlei Umgebungslärm gegeben habe. Der Lärm sei jedoch auch nicht derart gewesen, dass jemand aus dem Fenster geschaut hätte, ansonsten dies Polizist B____ sicher rapportiert hätte.

Auch stelle sich die Frage, weshalb Polizist B____ das Fahrzeug nicht einfach angehalten, sondern sich bloss die Nummer notiert habe. Er sei ja selbst mit einem Auto, wenn auch nicht mit einem Dienstfahrzeug, unterwegs gewesen. Was Polizist B____ dazu sage, überzeuge nicht, namentlich habe er nicht geltend gemacht, er hätte sich auch nicht als Polizist ausweisen können. Weshalb sei er überhaupt dem Fahrzeug des Berufungsklägers hinterhergefahren, um sich die Nummer aufzuschreiben, wenn er gar nicht die Absicht gehabt habe, eine Kontrolle durchzuführen und das Fahrzeug anzuhalten? Es sei nicht glaubhaft, dass er dies bloss getan habe, weil das Fahrzeug Lärm verursacht habe. Es sei bekannt, dass sich die Polizisten im Nachtdienst nicht unnötige Schreibarbeit suchten, um eine Bagatelle zu rapportieren. Vielmehr könne der Vorgang nur so erklärt werden, dass er am Steuer des lauten Fahrzeugs einen verdächtigen bärtigen Mann erblickt habe und habe wissen wollen, wer dies sei. So sei er nachgefahren und habe die Autonummer in sein mobiles Gerät eingegeben und gesehen, dass der als Halter 2 eingetragene D____ mit einem Verwendungsverbot belegt sei. Nun also habe Wm B____ möglicherweise doch nicht nur eine Bagatelle entdeckt gehabt, jetzt habe er nur noch beweisen müssen, dass dieser D____ tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Nur dadurch erkläre sich dann der grosse Aufwand, welcher zur Feststellung des tatsächlichen Lenkers betrieben worden sei. Wegen dieses Lärms wäre auch der Polizist nicht ins Büro gesessen um einen Rapport zu schreiben. Dies ergebe sich klar auch aus dem Rapport, wo stehe, dass der Verdacht bestehe, dass D____ das Fahrzeug trotz Aberkennung des Führerausweises gelenkt habe, zumal dieser Bezug zu Basel (Missionsstrasse) gehabt habe.

3.3      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4

3.4.1   Der Sachverhalt stützt sich einerseits auf die Wahrnehmungen und Aussagen von Wm B____. Dieser sagte vor dem Strafgericht aus, dass er im Rahmen einer Überführungsfahrt im Bereich Burgfelderstrasse/Kannenfeldpark einen Parkplatz gesucht habe. Er habe dort entsprechend die Fahrt verlangsamt, als von hinten ein Auto gekommen sei, das sehr eng aufgefahren sei. Wm B____ habe den Verkehr nicht aufhalten wollen und habe mithin den Weg freigemacht. Das Auto, welches von hinten gekommen sei, habe auf seine Höhe aufgeschlossen und dann massiv beschleunigt und den Motor in niedrigen Gängen derart aufgedreht, dass man es wirklich laut habe wahrnehmen können. Da er das Kontrollschild nicht habe lesen können, sei er kurz nachgefahren, um das Kontrollschild zu lesen und um die Person mittels Geschäftsbrief informieren zu können, dass ein Strafverfahren wegen einer Übertretung eröffnet worden sei. Da er ein Zivilfahrzeug gehabt habe, habe er ihn nicht anhalten können. Er sei dann zurück auf die Wache und habe mit seinem Kollegen, dem Gefreiten C____, geredet, der im Innenhof gewesen sei. Das seien so 100–200 Meter Luftlinie gewesen und letzterer habe gesagt, dass man es bis zur Wache habe hören können. (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 95 ff.).

Demgegenüber bestritt der Berufungskläger, wie bereits ausgeführt, stets, einen Kick-Down ausgeführt bzw. (extra) in niedrigen Gängen gefahren zu sein.

3.4.2   Vorliegend kann den Erwägungen des Strafgerichts nicht gefolgt werden. So mag zunächst als mögliches Motiv für die Nachfahrt und die Überprüfung des Kennzeichens durch Wm B____ auch der Umstand in Frage kommen, dass es sich beim in Frage stehenden Fahrzeug gerade nicht um einen (Super-)Sportwagen, sondern einen SUV handelte, bei dem ein derartiger Motorenlärm – im Vergleich etwa zu ähnlich motorisierten Sportwagen – normalerweise nicht zu erwarten gewesen wäre. Wie sich aus den vom Verteidiger eingereichten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim [...] denn gerade um ein Fahrzeug, das mit seiner Motorisierung und den steuerbaren Auspuffklappen einen enormen Lärm verursacht, der anscheinend seinesgleichen sucht (vgl. Akten S. 88 ff.). Aus diesem Grund mag Wm B____ unter dem Eindruck gestanden haben, dass der Berufungskläger den Motor extra laut habe aufheulen lassen. Auch kann die vom Verteidiger des Berufungsklägers vorgebrachte Motivation ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, wonach Wm B____ den Fall insbesondere aus dem Grund (weiter-)verfolgte, weil der als Halter 2 eingetragene D____ mit einem Verwendungsverbot belegt war.

Sodann ist nicht belegt, dass der Berufungskläger unnötigerweise in niedrigen Gängen fuhr (sei dies, weil er in manuelle Schaltung wechselte oder einen «Kickdown» durchführte). Zwar geht Wm B____ aufgrund seiner Wahrnehmung des Motorengeräuschs davon aus, dass der Berufungskläger einen Kickdown durchgeführt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 97), gerade dies kann dem Berufungskläger jedoch konkret nicht nachgewiesen werden. Hätte er einen solchen vorgenommen, hätte er aufgrund der (Über-)Motorisierung seines Fahrzeugs wohl auch umgehend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, fuhr der Berufungskläger doch nicht aus dem Stand an, sondern befand sich bereits in (voller) Fahrt. Gemäss Ausführungen von Wm B____ habe das «Hochdrehen» jedoch rund 2-3 Sekunden bzw. die Beschleunigung über etwa 40-50 Meter gedauert. Über eine solche Zeitspanne resp. eine solche Distanz hätte das Fahrzeug im Falle eines Kickdowns jedoch bereits eine Geschwindigkeit von weit über 50 km/h erreichen müssen, braucht es doch aus dem Stand lediglich 4.3 Sekunden für eine Geschwindigkeit von 100 km/h (bzw. 60 mph, s. Akten S. 51). Eine derartige Geschwindigkeit(-süberschreitung) wurde vom Wm B____ jedoch gerade nicht beschrieben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96 f.). Ferner habe der Berufungskläger auch nicht gedrängelt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96).

Schliesslich ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn diese ausführt, dass aus dem Umstand, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt hat, nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Da das Fahrzeug nur zum Abholen der Tochter eines Kollegen des Berufungsklägers für deren Geburtstag vorgesehen war und während des Fests nicht gebraucht wurde, betrug die reine Fahrtdauer des [...]s, während der der Berufungskläger sich an das Fahrzeug hätte gewöhnen können, während der Mietdauer nicht übermässig lange. Sofern der Berufungskläger auf der Überführungsfahrt von Zürich nach Basel Lärm verursacht haben sollte, wäre ihm dies wohl auf der Autobahnstrecke sowie aufgrund der Tageszeit mit dem höheren Umgebungslärm weniger aufgefallen. Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die angeblichen Aussagen von Gefreitem C____, da dieser selbst nie befragt, geschweige denn mit dem Berufungskläger konfrontiert werden konnte.

Fest steht somit lediglich, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers (Motoren-)Lärm verursachte, der Wm B____ auffiel. Ob dies aufgrund einer Fahrt in niedrigen Gängen, eines Kickdowns oder lediglich aufgrund des Umstands erfolgte, dass das Fahrzeug selbst auch bei «normaler» Fahrt entsprechende Lärmemissionen verursachte, muss jedoch offenbleiben. Unbestrittenermassen fuhr der Berufungskläger jedenfalls nicht unnötig in einem Wohnquartier herum oder überschritt die Geschwindigkeit.

4.

Vorliegend ist die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Lärm durch den Berufungskläger vermeidbar gewesen wäre.

4.1      Der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln macht sich u.a. schuldig, wer beim Führen eines Fahrzeugs vermeidbaren Lärm verursacht, insbesondere beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV). Die Grenzwerte für Geräusche, die durch das Fahrzeug erzeugt werden dürfen, sind in Art. 53 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) sowie deren Anhang 6 geregelt. Entspricht ein Fahrzeug den technischen Vorgaben, sollte es entsprechend grundsätzlich nicht mehr Lärm verursachen, als technisch vermeidbar und damit i.S.v. Art. 42 Abs. 1 SVG zulässig ist (so Hagenstein, in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 42 SVG N 18).

4.2      Verboten sind mithin nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden konnte. Vorliegend bedeutsam ist der Umstand, dass es sich beim [...] des Berufungsklägers um ein Fahrzeug handelt, welches am 21. Dezember 2015 in Verkehr gesetzt wurde (vgl. Akten S. 20). Zudem besitzt das Fahrzeug einen sog. Klappenauspuff, der höhere Lärmemissionen verursacht (vgl. Akten S. 88 ff.). Seit 2016 gilt in der Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, die einheitliche Grenzwerte für die Geräuschemission von Motorfahrzeugen vorsieht, so etwa bei der vorliegend zutreffenden Kategorie der leichten Motorwagen den Grenzwert von 75 dB (vgl. auch Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS] Anhang 6 Ziff. 37). Nach Art. 4 VTS gelten diese Vorgaben jedoch nicht für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung schon im Verkehr stehen, solange sie mindestens den Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Mithin galten die strengeren Vorschriften noch nicht für das Fahrzeug des Berufungsklägers, wodurch es entsprechend auch im «Normalbetrieb» weitaus mehr Lärmemissionen verursachen konnte bzw. durfte, als seit der Revision der Grenzwerte noch für Neufahrzeuge seit 2016 erlaubt wäre. Hinzu kommt, dass es sich beim Fahrzeug um einen Mietwagen handelte, den der Berufungskläger erst gleichentags abgeholt hatte und sich damit entsprechend noch nicht gut auskannte.

Aufgrund des soeben Ausgeführten sowie des Umstands, dass vorliegend nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger unnötigerweise in niedrigen Gängen fuhr (geschweige denn zu schnell [an-]fuhr) und mithin der Lärm für ihn mit diesem Fahrzeug nicht vermeidbar war, hat ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung zu erfolgen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

5.2      Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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