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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2024 SB.2023.43 (AG.2025.94)

December 20, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,787 words·~29 min·1

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.43

URTEIL

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2022 (ES.2022.224)

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November 2022 wurde A____ – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 2. März 2022 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 180.– unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6) wurde er freigesprochen. Weiter wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. November 2022 Berufung an und erklärte diese mit Eingabe vom 15. Mai 2023. Er beantragte, er sei in Abänderung von Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm in teilweiser Abänderung von Abs. 4 des angefochtenen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'558.60 zuzusprechen. Schliesslich seien in Abänderung von Abs. 5 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er seine Befragung. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 antwortete die Staatsanwaltschaft hierauf und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 19. August 2024 guthiess.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2024, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend ist der Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6) nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

2.1     

2.1.1   Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger sei durch die Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse gefahren. Bei der Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse habe die von der Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____ dem Berufungskläger den Vortritt genommen. Darauf seien die Lenkerin B____ vorne und der Berufungskläger hinten dicht hintereinander die Solothurnerstrasse entlanggefahren und nach rechts in die Hochstrasse in die Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur Peter-Merian-Brücke eingebogen. Als die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlanggefahren seien, habe der Berufungskläger die Lenkerin B____ überholt und sich dicht vor ihr wieder in den Verkehr eingereiht. Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 6 in der Hochstrasse zum Stehen gekommen sei oder ob der Berufungskläger diese im fahrenden Verkehr überholt habe, könne offenbleiben. Dieses Überholmanöver stelle kein strafbares Verhalten dar, womit die Vorinstanz den Berufungskläger in diesem Punkt – wie erwähnt (vgl. E. 1.3) – rechtskräftig freisprach. Anschliessend seien die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse eingebogen. Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse habe der Berufungskläger auf der Höhe des Fussgängerstreifens – ohne dass dies durch konkrete Umstände gerechtfertigt gewesen wäre – abrupt abgebremst, sodass die nachfolgende Fahrzeuglenkerin B____ ebenfalls eine abrupte Vollbremsung habe durchführen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin C____ und des Berufungsklägers sei es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Gemäss Vorinstanz ist daher von einer leichten Kollision auszugehen.

2.1.2   Mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist erstellt und –vorbehältlich gewisser Details in Bezug auf die gegenseitigen Beschimpfungen – grundsätzlich unbestritten, dass es zwischen dem Berufungskläger und der Fahrzeuglenkerin B____ kurz vor dem angeblichen Delikt zu einem Disput kam. Der Disput kam dadurch zustande, dass die Lenkerin B____ dem vortrittsberechtigten Berufungskläger an der Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse den Vortritt nahm (Verfahren wurde separat geführt). Ebenso unbestritten ist, dass sowohl das Fahrzeug des Berufungsklägers als auch dasjenige der Lenkerin B____ letztendlich kurz nach dem Übergang der Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse auf (Berufungskläger) bzw. kurz vor (B____) dem dortigen Fussgängerstreifen dicht hintereinander zum Stillstand kamen (Fotos der angeblichen Unfallstellung, Akten, S. 21). Gemäss übereinstimmender Aussagen ist schliesslich auch erstellt, dass es im Tatzeitpunkt auf der Peter-Merian-Strasse ziemlich viel Verkehr gab (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102 f.). Der Berufungskläger bestreitet aber vor dem Berufungsgericht weiterhin, dass sein Anhalten auf der Peter-Merian-Strasse als Schikanestopp zu werten sei. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest auch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln vollumfänglich freisprechen müssen.

2.2     

2.2.1   Gemäss der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gilt ein Angeklagter bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig. Daraus ergibt sich der Grundsatz «in dubio pro reo». Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet dies, dass ein Sachverhalt nur dann dem Angeklagten angelastet werden darf, wenn er mit höchster Wahrscheinlichkeit bewiesen ist und keine ernsthaften Zweifel bestehen. Bloss theoretische Zweifel sind dabei nicht relevant. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Der «in dubio»-Grundsatz greift jedoch erst, wenn alle Beweise erhoben und bewertet wurden. Er ist keine Regel zur Beweiswürdigung, sondern eine Entscheidungsregel, die bei verbleibenden relevanten Zweifeln zur Anwendung kommt. Eine einseitige Bevorzugung zugunsten des Angeklagten bei widersprüchlichen Beweismitteln ist unzulässig. Das Gericht hat die Beweise gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) objektiv und umfassend zu prüfen. Dabei ist es nicht an eine begrenzte Anzahl von Beweismitteln gebunden (kein numerus clausus der Beweismittel) und kann alle relevanten Beweise berücksichtigen, sofern diese den rechtlichen Anforderungen genügen. Auch Indizien können Beweise bilden, indem sie gemeinsam eine schlüssige Grundlage liefern, die nach der Lebenserfahrung auf eine Tatsache hinweist. In ihrer Gesamtheit können Indizien einem direkten Beweis gleichwertig sein, wenn sie überzeugend und widerspruchsfrei zusammenspielen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2   Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz verschiedene Aussagen analysiert, deren Glaubhaftigkeit einer näheren Prüfung bedarf. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen – wie erwähnt – nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterschaft), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

2.3     

2.3.1   Die Lenkerin B____ machte gemäss Polizeirapport im Wesentlichen geltend, dass sie sich beim Verzweigungsgebiet Solothurnerstrasse/Meret-Oppenheim-Strasse befunden habe, über diese Verzweigung gefahren sei und nicht nach links geschaut habe. Sie habe gedacht, dort Rechtsvortritt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass sie an dieser Stelle keinen Vortritt (signalisiert «Kein Vortritt» 3.02) habe. Dabei habe sie einem anderen Fahrzeug (Berufungskläger) den Weg abgeschnitten. Der Berufungskläger habe aufgrund ihrer Fahrt seine Fahrt abbremsen müssen. Daher sei der Berufungskläger wütend geworden und habe ihr den Mittelfinger gezeigt. Da sei sie ebenfalls wütend geworden und habe dem Berufungskläger den Mittelfinger zurückgezeigt. Anschliessend sei sie weiter durch die Solothurnerstrasse in Richtung Hochstrasse gefahren. Der Berufungskläger sei dann hinter ihr hergefahren. Auf der Höhe der Hochstrasse 6 (in Fahrtrichtung Peter-Merian-Brücke) habe sie dieser ausgebremst. Sie habe ihr Fahrzeug anhalten müssen, da es ansonsten «geknallt» hätte. Anschliessend seien sie hintereinander weitergefahren (das Fahrzeug des Berufungsklägers vor dem Fahrzeug der Lenkerin B____). Der Berufungskläger sei weiter auf die Peter-Merian-Brücke in Richtung Nauenstrasse gefahren. Am Anfang der Peter-Merian-Brücke (auf der Höhe des dort befindlichen Fussgängerstreifens) habe er nochmals ohne ersichtlichen Grund ein Bremsmanöver gemacht, weshalb ihr Fahrzeug automatisch gebremst habe. Sie wisse nicht, ob es zu einer Kollision gekommen sei, aber es hätte gut sein können, dass es minim «geknallt» habe. Der Berufungskläger dürfe sich doch nicht so im Strassenverkehr verhalten (vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Die Mutter von B____, D____, die als Beifahrerin im Fahrzeug sass, hat die Bestätigung der Aussagen ihrer Tochter zu Protokoll gegeben (vgl. Polizeirapport, Akten. S. 19). Die Lenkerin B____ war als potentiell Geschädigte direkt in die Geschehnisse involviert. Hinzu kommt, dass sie vor der Vorinstanz nicht nochmals befragt und mit dem beschuldigten Berufungskläger konfrontiert wurde. Den Aussagen von B____ kann damit nicht unbesehen Glauben geschenkt werden, soweit sie überhaupt verwertbar sind. Immerhin ist im Sinne einer objektivierbaren und unbestrittenen Tatsache vor der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers festzustellen, dass es die Lenkerin B____ war, welche nach dem streitgegenständlichen Vorfall die Polizei gerufen und dabei von sich aus auch eingeräumt hatte, den Rechtsvortritt des Berufungsklägers verletzt und diesen damit gereizt zu haben, womit sie sich selber freiwillig einem Strafverfahren ausgesetzt hatte.

2.3.2   Der Berufungskläger hat zunächst ausgeführt, dass die Lenkerin B____ das Fenster heruntergelassen und ihn mit «scheiss Ausländer» betitelt habe. Diese Aussage hat er zwar vor der Vorinstanz wiederholt, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass die Lenkerin B____ selber Ausländerin ist (dominikanische Staatsangehörige), wenig glaubhaft. Dies umso weniger, als die Aussage offensichtlich konstruiert erscheint und vom streitgegenständlichen Kerngeschehen ablenkt. Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, dass er bei der Auffahrt auf die Peter-Merian-Strasse resp. die Peter-Merian-Brücke direkt nach der Linkskurve, wo die Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse übergeht, habe Bremsbereitschaft erstellen müssen, da sich auf beiden Strassenseiten Fussgänger auf der Höhe des dortigen Fussgängerstreifens aufgehalten hätten, deren Absichten nicht klar ersichtlich gewesen seien. Danach sei dem Berufungskläger aufgefallen, wie das nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ sein Fahrzeug touchiert habe. Erst nach dem Touchieren habe er sein Fahrzeug ganz abgebremst und sei ausgestiegen, um nachzusehen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei. Vor der Vorinstanz machte er konkret geltend: «Ich habe ein Touchieren am Auto gespürt und habe dann abgebremst und bin ausgestiegen» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102). Während die wesentlichen Aussagen im Polizeirapport (Polizeirapport, Akten S. 17) und vor der Vorinstanz grundsätzlich übereinstimmten, liess er sie mit der Berufungsbegründung zwischenzeitlich damit relativieren, dass weder er noch sonst eine Person je behauptet hätten, der Bremsvorgang sei wegen allfälliger Fussgänger eingeleitet worden und diese «Sachverhaltsvariante […] in den Akten nirgends eine Stütze» finden würde (Berufungsbegründung, Akten S. 147). Vor dem Berufungsgericht kam er auf Nachfrage hin wieder auf seine ursprüngliche Aussage zurück: «Ich habe dort einfach gebremst, weil mir eine ins Auto gefahren ist», wobei der Berufungskläger das Zeigen der Bremsbereitschaft («Ich bin vom Gas, 20 bzw. 30 km/h gefahren») vom eigentlichen Bremsvorgang unterscheidet (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 175). Aus dieser Rabulistik ergibt sich ein Mangel an Konstanz, welcher die Nullhypothese zumindest schmälert. Schliesslich wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers vor dem Hintergrund der Aussagegenese insofern getrübt, als dieser als beschuldigter Fahrzeuglenker nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche Administrativmassnahmen ein Interesse daran hat, entlastende Angaben zu machen (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c). Es war denn auch unbestrittenermassen die Lenkerin B____ und nicht der Berufungskläger, welche die Polizei verständigte. In Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit liess er vor dem Berufungsgericht nochmals betonen, dass die scharfe Linkskurve vor dem Fussgängerstreifen, die eigentlich gar keine Kurve sei, sondern praktisch ein 90°-Winkel, ein Beweis dafür sei, dass die Geschwindigkeit gering gewesen sein müsse.

2.3.3   Die Schilderungen des Berufungsklägers werden aber insbesondere durch die Aussagen der Zeugin C____, die weder zum Berufungskläger noch zur Lenkerin B____ in irgendeiner Beziehung steht, widerlegt. Es handelt sich dabei um eine neutrale Augenzeugin, die vor der gerichtlichen Befragung auf die Zeugen- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie auf die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten hingewiesen wurde. Ihre Aussagen sind somit von der Aussagegenese her sehr glaubhaft. Auch inhaltlich weisen sie eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. So hat sie berichtet, dass sie mit ihrem E-Bike während des gesamten Geschehens direkt hinter den Fahrzeugen des Berufungsklägers und der Lenkerin B____ gefahren sei. Gemäss den Aussagen der Zeugin im Rapport vom 18. Oktober 2022 und auch der Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger auf der Höhe des Fussgängerstreifens auf der Peter-Merian-Brücke ohne ersichtlichen Grund sein Fahrzeug abrupt abgebremst, was die nachfolgende Lenkerin B____ ihrerseits zu einer Vollbremsung gezwungen habe (Polizeirapport, Akten S. 19; Protokoll der vor-instanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102 ff.). Weiter sagte die Zeugin aus, sie habe nicht in Erinnerung, dass sich zur Zeit der Vollbremsung durch den Berufungskläger jemand vor oder auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, der vortrittsberechtigt gewesen wäre resp. eine derartige Vollbremsung hätte rechtfertigen können: «(a.F. Hatte es Fussgänger gehabt, die eventuell über den Fussgängerstreifen hätten gehen wollen?) Das habe ich nicht gesehen, ich weiss es nicht. Ich habe es so in Erinnerung, dass ich eher nein sagen würde, da es offensichtlich war. denn er hat überholt. Für mich war es schon irritierend, dass er sie überholt hat, denn sie ist ja gefahren. Dann ist er gefahren und ist plötzlich ist er auf die Bremse» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 103). «Ich habe nicht in Erinnerung, dass er jemanden ausgebremst oder irgendjemanden behindert hätte mit seiner Aktion. Mir ist der Unfall aus diesem Grund geblieben, weil er aprubt abgebremst hat, die Frau eingefahren ist und er sie überholt hat. Denn ich kenne diese Strasse. Ich fahre dort jeden Tag mehrmals durch. Als die Polizei kam, habe ich ihm auch gesagt, dass ich von hinten gesehen habe, dass er abgebremst hat. Es ist kein ausrollen» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 104). Weshalb diese Aussagen widersprüchlich sein sollen, wie der Berufungskläger geltend macht, ist unerfindlich. C____ berichtet kohärent und schlüssig und über zwei Befragungen hinweg – die zweite vor Gericht unter Wahrheitspflicht als Zeugin – in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist klar und mit angemessenem Detailreichtum. Wenn die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin geltend macht, dass sie sich nicht an alles erinnern könne, vermag das ihre Glaubwürdigkeit in keiner Weise zu relativieren. Das Einräumen von Erinnerungslücken stellt denn auch ein etabliertes Realkennzeichen dar. Dass sich die Zeugin im Rahmen der gerichtlichen Befragung etwa nicht mehr genau erinnern kann, wo das Fahrzeug des Berufungsklägers letztlich genau angehalten hat, spricht somit vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. Mit der Aussage, dass sie «in Erinnerung habe», dass das Auto des Berufungsklägers «vor dem Zebrastreifen» angehalten habe, bezeugt sie, dass sie ihre Aussagen sorgfältig wählt und den Berufungskläger nicht übermässig belasten will. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass sie in Bezug auf den Vorwurf betreffend den angeblichen «Schikanestopp» auf der Höhe «Hochstrasse 6» im Rahmen der Befragung vor der Vorinstanz keine Angaben mehr machen konnte. Die Aussagen von C____ erweisen sich damit insgesamt als sehr glaubhaft. Mit der treffenden Würdigung der Vorinstanz kann auf diese abgestellt werden.

2.3.4   Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II), spricht auch die bildlich festgehaltene Unfallendstellung der Fahrzeuge im Unfallrapport (Akten S. 21) gegen die Aussagen des Berufungsklägers. So kam das Fahrzeug des Berufungsklägers erst auf und nicht vor dem Fussgängerstreifen zum Stehen. Hätte der Berufungskläger tatsächlich wegen allfälliger auf beiden Strassenseiten wartender Fussgänger gebremst, so hätte er aufgrund seiner endgültigen Standposition den Bremsvorgang offensichtlich zu spät eingeleitet. Soweit der Berufungskläger ausführen lässt, dass es die behauptete «Handlungsabfolge (Bremsbereitschaft vor Fussgängerstreifen [das Fahrzeug also noch in Bewegung] – leichte Touchierung – Reaktionszeit – Bremsvorgang)» nachvollziehbar mache, weshalb das Fahrzeug des Berufungskläger mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen kam (Berufungsbegründung, Akten S. 144), vermag er diese Feststellung nicht zu entkräften und daraus auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

2.4      Erstellt ist damit in Bestätigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil was folgt: Der Berufungskläger fuhr am Samstag, 16. Oktober 2021, durch die Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse. Bei der Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse nahm ihm die von der Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____ den Vortritt. Darauf fuhren die Lenkerin B____ vorne und der Berufungskläger hinten dicht hintereinander die Solothurnerstrasse entlang und bogen nach rechts in die Hochstrasse in die Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur Peter-Merian-Brücke ein. Als die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlangfuhren, überholte der Berufungskläger die Lenkerin B____ und reihte sich dicht vor ihr wieder in den Verkehr ein. Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 6 in der Hochstrasse zum Stehen kam oder ob der Berufungskläger sie im fahrenden Verkehr überholte, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen. Dieses Überholmanöver stellt denn auch kein strafbares Verhalten dar. Anschliessend bogen die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse ein. Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse bremste der Berufungskläger auf der Höhe des Fussgängerstreifens abrupt – ohne dass dies durch konkrete Umstände gerechtfertigt gewesen wäre – ab, sodass die nachfolgende Fahrzeuglenkerin B____ ebenfalls eine abrupte Vollbremsung durchführen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin und des Berufungsklägers kam es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Gericht geht daher von einer leichten Kollision aus. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht anmerkte, mag der Einwand der Verteidigung, wonach das beschriebene Verhalten nicht zum Berufungskläger passe, grundsätzlich zutreffend sein, tut jedoch für die Erstellung des Sachverhalts im vorliegenden Fall nichts zur Sache. Die Ausführungen der Verteidigung resp. die durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen betreffend die Persönlichkeit des Berufungsklägers stehen zur Feststellung des Sachverhalts in keinerlei Verbindung und vermögen am festgestellten Sachverhalt auch keinerlei Zweifel zu begründen. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).

3.

Im Weiteren ist zu klären, ob auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einer Überprüfung standhält.

3.1      Gemäss Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung, erforderlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1). Dieses ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68 f.; OGer ZH SB180263 vom 22. Januar 2019 E. III.4.1; AGE SB.2021.96 vom 20. September 2023 E. 4). Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Hierzu bestimmt Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (vgl. hierzu BGE 115 IV 248 E. 2b). Nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist unzulässiges brüskes Bremsen zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 VRV und damit auch von Art. 37 Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur geringfügig verzögert wurde: «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist […] davon auszugehen, dass i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert» (BGE 117 IV 504 E. 1b). Zudem muss das Anhalten rechtzeitig mit dem Richtungsanzeiger angekündigt werden (Art. 39 Abs. 1 lit. c SVG). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich bergen. Dient ein solches Verhalten dazu, den Nachfahrenden zu erschrecken, zu nötigen oder gar zur Herbeiführung einer Kollision, wird es etwa auch als «Schikanestopp» bezeichnet (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 37 SVG N 12 Fn 15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Schikanestopps sind absolut verboten. Wer aus Schikane stark bremst, um beispielsweise den soeben überholten Fahrzeuglenker ebenfalls zu starkem Bremsen zu zwingen, verhält sich rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 118 IV 21, mit Hinweisen; ferner auch BGer 1P.326/2006 vom 5. September 2006, wo der Ausgebremste auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand (oder nahezu) stellt eine Nötigung (Art. 181 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0) zum Nachteil des nachfolgenden Fahrzeuglenkers dar. Zwischen der Nötigung und dem Tatbestand der groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2–4 SVG) besteht echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5 und 3.6). Gleich zu behandeln sind Fälle, in denen ein Fahrzeuglenker aus anderen Gründen unnötig stark abbremst und dadurch eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorruft. Ob eine solche Gefahr bestand, hängt – wie angedeutet – von der Intensität der Bremsung, vom Fahrbahnzustand und vom Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab. Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dessen Lenker nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E 3.3.2) oder gar Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 114, welcher brüskes Bremsen [Schikanestopp] oder möglicherweise auch das Abstellen von Fahrzeugen an gefährlichen Stellen [Art. 37 Abs. 2 SVG] «durchaus als Verstösse gegen elementare Verkehrsregeln» sieht). Brüskes Bremsen oder Halten ist, wie erwähnt, erlaubt, wenn kein Fahrzeug folgt oder in Notfällen. Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen äusserer Umstände bzw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses wie etwa ein grösseres Wirbeltier, ein Stein oder eine heruntergefallene Ladung, wegen einer Verkehrsregelung (z.B. Baustelle; Unfall) oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort abgebremst werden muss. Erforderlich ist insoweit kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Es genügen objektiv gute Gründe für das Bremsmanöver. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 115 IV 248 E. 4c, mit Hinweisen). Brüskes Bremsen infolge Fehleinschätzung der Situation kann unter Umständen aber nur als leichtes Verschulden gewertet werden (BGE 127 II 302: Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät)(vgl. zum Ganzen Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2014, Art. 37 SVG N 8 und Art. 90 SVG N 101, mit Hinweisen; vgl. zudem auch angefochtenes Urteil E. III).

3.2      Gemäss dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Berufungskläger seinen Wagen kurz nach der Auffahrt auf die Peter-Merian-Strasse abrupt und ohne jeglichen Grund brüsk abbremste und zum Stehen brachte. Soweit noch bestritten sein sollte, dass vorliegend aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten von angeblich nur 20-30 km/h keine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorlag, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein unnötiges abruptes Abbremsen des Fahrzeugs bis zum Stillstand – wie erwähnt (vgl. E. 3.1) – regelmässig eine erhebliche Gefahr für Auffahrkollisionen oder Fehlreaktionen des nachfolgenden Lenkers führen kann. Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass im Strassenverkehr auch ein kleines, aber pflichtwidriges Versehen einschneidende Folgen haben kann. So besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma») führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3, 134 III 489, 130 V 35, 127 V 165). Dies gilt nach der Praxis bereits bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h (vgl. BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat sich diese Gefahr insbesondere auch aufgrund des geringen Abstands zum hinteren Fahrzeug und des starken Verkehrs nochmals potenziert. So geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass vorliegend tatsächlich ein erhöhtes Risiko für eine gefährliche Auffahrkollision bestand. Das abrupte Abbremsen als solches und zum Stillstand bringen des Fahrzeugs des Berufungsklägers, welches vom Berufungskläger im Übrigen gar nie substantiiert bestritten wurde, führte daher zu einer konkreten ernstlichen Gefährdung anderer, insbesondere der Insassen des dem Berufungsklägers nachfolgenden Fahrzeugs. Dass es vorliegend zu keinen Verletzungen der Insassen kam, wohl, weil das nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ eine automatische Vollbremsung auslöste, tut an der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Berufungsklägers nichts zur Sache. Somit ist die vorliegende Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers in Form eines abrupten Bremsens gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.

Mit der Vorinstanz lassen die Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger in subjektiver Hinsicht die nachfolgende Lenkerin B____ aufgrund des vorangehenden Disputs zum Anhalten zwingen und ihr mithin im Sinne eines Schikanestopps eine «Lektion» erteilen wollte. Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass er vor dem Abbremsen eine Kollision gespürt und folglich abgebremst habe, um nachzuschauen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1). Es erscheint widersprüchlich und kaum nachvollziehbar, dass der Berufungskläger mitten im Verkehr abrupt abgebremst hat, um zu überprüfen, ob die kurz zuvor wahrgenommene Kollision mit dem hinteren Fahrzeug einen Schaden verursacht hat – insbesondere angesichts des damit verbundenen Risikos weiterer Kollisionen. Abgesehen davon wäre eine allfällige Kollision offensichtlich kein tatbestandsausschliessender Anlass gewesen, welcher den Berufungskläger vorliegend berechtigt hätte, bei grossem Verkehrsaufkommen mitten auf dem Zebrastreifen brüsk abzubremsen. Angesichts der Tatsache, dass er offenbar im Wissen des knappen Abstands zum hinteren Fahrzeug abgebremst hat, erschwert vielmehr sein Verschulden. Sein Verhalten ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils insgesamt als rücksichtlos und zumindest grobfahrlässig einzustufen. Daher ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich erfüllt.

3.3      Da ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu bestätigen.

4.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N 7 und 11).

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

4.2     

4.2.1   Die Vorinstanz ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG treffend von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts der Gefährdung der Insassen des ihm nachfolgenden Fahrzeuges oder sogar weiterer Verkehrsteilnehmer mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr ganz leicht. Das brüske Abbremsen bis zum Stillstand des Fahrzeuges lässt angesichts der Tatsache, dass unmittelbar hinter dem Berufungskläger ein Fahrzeug folgte, welches zu einer raschen Reaktion gezwungen wurde, und angesichts des regen Verkehrsaufkommens auch als äusserst rücksichtslos erscheinen. Allerdings kam es zu keiner schlimmeren Auffahrkollision mit Sach- und/oder Personenschäden. Auch wenn dies wohl in erster Linie der niedrigen Fahrgeschwindigkeit und der automatischen Notbremsung des Fahrzeugs der Lenkerin B____ zuzuschreiben ist, ist dieser Umstand entlastend zu berücksichtigen. Auch das subjektive Tatverschulden erscheint vorliegend nicht mehr als ganz leicht, wollte der Berufungskläger mit seinem nötigenden Verhalten die Lenkerin hinter ihm «massregeln». Dabei spielt aber letztlich gar keine Rolle, ob das Abbremsen – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – im Sinne eines eigentlichen Schikanestopps aufgrund des vorangehenden Disputs zwischen dem Berufungskläger und der Lenkerin B____ zur Massregelung oder zur Prüfung eines allfälligen Schadens am eigenen Fahrzeugs aufgrund der angeblichen Kollision erfolgte. Letzteres hätte angesichts des damit verbundenen geringen Abstands des hinteren Fahrzeugs den Berufungskläger von einer raschen Bremsung vielmehr abhalten müssen. Dass die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers «insgesamt» als leicht gewertet hat, lässt sich daher nicht ohne weiteres nachvollziehen. Zur Person des Berufungsklägers liegen nur wenige Informationen vor. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit ist die Täterkomponente jedoch als neutral zu werten. Die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausgesprochene und von der Vorinstanz bestätigte Geldstrafe von 10 Tagessätzen erscheint insgesamt jedenfalls zu tief bemessen. So sehen im Zusammenhang mit einem Schikanestopp etwa die Strafmassrichtlinien für Strassenverkehrsdelikte des Kantons St. Gallen einen Tagessatz von mindestens 30 Tagen (vgl. https://www.sg.ch/recht/staatsanwaltschaft-jugendanwaltschaft/strafverfahren/strafen-und-massnahmen/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Strafmassrichtlinien%20f%C3%BCr%20Strassenverkehrsdelikte%2012.%20Auflage.pdf, besucht am 27. Januar 2025) und die Strafbefehlsempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen Tagessatz von mindestens 20 Tagen (vgl. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/sta/erlasse/firstspirit-169821879781320231001-strafbefehlsempfehlungen.pdf, besucht am 27. Januar 2025) vor. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») die Anzahl der Tagessätze jedoch nicht mehr nach oben korrigiert werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 10 Tagessätzen, welche sich jedoch im Zusammenhang mit der angeordneten Verbindungsbusse, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.2.3), im Ergebnis als vertretbar erweist.

4.2.2   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Tagessatzhöhe auf CHF 180.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes bestätigt werden kann. Da keine in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigende Vorstrafen ersichtlich sind, kann der bedingte Strafvollzug bedenkenlos gewährt werden.

4.2.3   Ein Teil der Strafe wird als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient gemäss Rechtsprechung unter anderem dazu, die Schnittstellenproblematik, die bei der gleichzeitigen Sanktionierung von in unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen besteht, zu entschärfen und übernimmt somit im Bereich der leichten Kriminalität auch Aufgaben der Generalprävention (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3; AGE SB.2023.43 vom 25. September 2024 E. 3.2). Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Vorliegend besteht eine Schnittstellproblematik. Gemäss Rechtsprechung ist daher u.a. aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gängiger Praxis jeweils auf 20 % des Gesamtbetrages der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festgesetzt (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die vorliegend ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 360.– ist damit zu bestätigen. Demgegenüber ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Änderung des angefochtenen Urteils und in Rektifikat des am 20. Dezember 2024 versandten Dispositivs an die Höhe des Tagessatzes von CHF 180.– anzugleichen und auf 2 Tage festzusetzen (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 108). Die mit 10 Tagessätzen viel zu tief festgesetzte Einsatzstrafe erweist sich damit im Ergebnis auf jeden Fall als schuldangemessen und braucht um den entsprechenden Betrag nicht zusätzlich gekürzt zu werden.

5.

Somit ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Kosten seiner eigenen Verteidigung zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6).

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatverteidiger [...], Advokat

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.