Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.3
URTEIL
vom 23. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Oktober 2022 (ES.2021.708)
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Oktober 2022 wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022. Die Zivilforderung von B____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’070.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 500.–) auferlegt. Zudem wurde A____ zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an die Privatklägerin im Betrag von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen und MWST) verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil vom 27. Oktober 2022 hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 7. November 2022 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Berufung erklärt. Dabei wird die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 12. April 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Darin hält er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2023 die Privatklägerin jeweils Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat die Privatklägerin mitteilen lassen, dass sie und ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung voraussichtlich nicht teilnehmen werden. Zudem wurde die Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht.
In der Berufungsverhandlung vom 23. April 2024, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht teilgenommen haben, ist der Berufungskläger befragt worden und hat nochmals Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
2. Sachverhalt gemäss Anklage / Vorinstanz
Gemäss Strafbefehl vom 13. September 2021, der nach Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der Sachverhalt wie folgt: «Der Beschuldigte führte am 16. Juli 2020 um ca. 18.15 Uhr in Basel den Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse kommend über das Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/ Breisacherstrasse in Richtung Amerbachstrasse. Dabei bemerkte der Beschuldigte, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links in Richtung Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung Amerbachstrasse von rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen überquerende Fussgängerin B____ zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den Vortritt nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen rechten Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten Vorderrad über deren linken Fuss. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten erlitt die Fussgängerin B____ eine Fraktur und ein Hämatom am linken Fuss». Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil zunächst auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach «[…] sie sich nach dem Einkauf entschlossen habe, über den Fussgängerstreifen zu gehen. Das Fahrzeug sei noch ziemlich weit weg gewesen. Sie habe den Fussgängerstreifen betreten und habe plötzlich bemerkt, dass das Fahrzeug sehr nahe sei. Dann habe es eine Bremsung gegeben und das Fahrzeug sei nach links ausgewichen. Sie sei vom Fahrzeug berührt worden, habe sich nicht daran festhalten können und sei dann nach hinten gestürzt. Sodann habe sie bemerkt, dass ihr Fuss auch noch unter dem Vorderreifen gewesen sei und sie deshalb nicht wieder habe aufstehen können […]. Die Privatklägerin gab unmissverständlich an, dass sie sich auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, als die Kollision passiert sei». Weiter verweist die Vorinstanz auf die wesentliche Aussage einer Zeugin, «[…] dass der Personenwagen des Beschuldigten nach der Vollbremsung mittig auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe.» Zusammengefasst erachtet sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der damit korrespondierenden objektiven Beweismittel als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II).
3. Akkusationsprinzip
3.1 Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Gemäss Anklage sei der Berufungskläger trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen rechten Kotflügel seines Personenwagens in die Privatklägerin hinein und mit dem rechten Vorderrad über deren linken Fuss gefahren. Indem die Vorinstanz auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt habe, wonach ihr Fuss unter dem Vorderreifen gewesen sei, sei sie vom angeklagten Sachverhalt abgewichen und habe somit den Grundsatz der Fixierung verletzt.
3.2 Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 8 StPO N 53).
3.3 Es trifft vorliegend zwar zu, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin anders als im angeklagten Sachverhalt – davon ausging, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht über, sondern auf den Fuss der Privatklägerin gefahren sei. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt führte aber nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung und es war dem Berufungskläger aufgrund der Akten jederzeit klar, was seitens der Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht geschildert wurde. Die Ungenauigkeit im Strafbefehl verunmöglichte es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger nicht, sich wirksam verteidigen zu können. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips erweist sich demnach als unbegründet.
4. Tatsächliches und Rechtliches
4.1 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin rechtzeitig bemerkt zu haben. Er sei vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 30, 32; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224), höchstens 20 cm auf dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 39) bzw. mit dem Vorderrad 50 cm und der Stossstange 30 cm vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 367) zum Stehen gekommen. Eine Berührung zwischen der Fussgängerin und dem Auto habe gar nicht stattgefunden; er habe 30 cm vor ihr gebremst (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Die Privatklägerin sei ausserdem zu schnell und ohne nach rechts und links zu schauen, ob Verkehr komme, über den Fussgängerstreifen gegangen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 224; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 367). In der Berufungsbegründung lässt er zunächst ausführen, es bestehe keine Gewissheit darüber, ob sich die Privatklägerin von weitem klar erkennbar auf den Zebrastreifen begeben habe (wie sie behaupte) oder ob sie, wie der Berufungskläger geltend mache, unvermittelt die Strasse betreten habe, als sich der Berufungskläger bereits kurz vor dem Fussgängerstreifen befand. Sodann bestreitet er nach wie vor, dass es überhaupt zu einer Kollision mit der Privatklägerin gekommen sei (Berufungsbegründung, Rz. 15).
Er moniert insbesondere, dass anders als in Vergleichsfällen hier keine unmittelbare Sachverhaltsaufnahme durch die Verkehrspolizei erfolgt sei. Es habe sich daher keine der betroffenen Personen unmittelbar zum Sachverhalt geäussert und der vermeintliche Unfallhergang sei auch weder protokollarisch noch bildlich festgehalten worden. Erst am 25. Juli 2020 habe die Privatklägerin erste Angaben zum Vorfall gemacht. Eine erste Befragung unterschriftlich zu Protokoll sei erst rund zwei Monate nach dem Vorfall durchgeführt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin, bewusst oder unbewusst, vom tatsächlich Vorgefallenen abweiche (Berufungsbegründung, Rz. 11). Ausserdem stünden ihre Schilderungen auch nicht mit den weiteren objektiven Erkenntnissen im Einklang. Insbesondere ihre Schilderungen vom 11. August 2020, wonach sie umgefallen sei, weil ihr Fuss durch das Fahrzeug blockiert gewesen sei, wobei sie im Liegen festgestellt habe, dass sich ihr Fuss noch unter dem Rad des Autos befunden haben soll, könnten so nicht zutreffen. Ein solcher Ablauf hätte ein anderes Verletzungsbild nach sich ziehen müssen (Berufungsbegründung, Rz. 12). Hinzu komme, dass die Privatklägerin erst im Januar 2022 Fotos von weiteren angeblichen Unfallverletzungen eingereicht habe. Solche seien zuvor weder aufgefallen noch seitens der Privatklägerin selbst im Juli und August 2020 erwähnt worden. Es entstehe der Eindruck, als versuche die Privatklägerin nachträglich Verletzungen zu belegen, welche die behauptete Touchierung durch den rechten Kotflügel respektive das Umfallen auf die rechte Seite belegen sollten (Berufungsbegründung, Rz. 13). Dieses Prozessverhalten führe dazu, dass die Depositionen der Privatklägerin insgesamt mit Vorsicht zu würdigen seien. Auf ihre Angaben könne grundsätzlich nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung, Rz. 13 f.).
Auch die Aussage der Zeugin C____ belege nicht, dass es tatsächlich zu einer Kollision gekommen sei. Den Aussagen könne «[…] allerhöchstens entnommen werden, dass sie davon ausgeht, dass sich das Fahrzeug [des Berufungsklägers] nach erfolgter Vollbremsung auf der Hälfte des Zebrastreifens selbst befunden habe, was seitens [des Berufungsklägers] in Abrede gestellt wird» (Berufungsbegründung, Rz. 15). Das objektivierte Verletzungsbild der Privatklägerin lasse sich zudem «nie und in keiner Weise» durch einen Kontakt mit dem Fahrzeug der Marke […], insbesondere mit dem rechten Vorderrad, erklären; erst recht nicht, wenn die Privatklägerin vorgängig vom rechten Kotflügel des Fahrzeugs leicht geschubst worden wäre. Denn diesfalls hätte sie sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden müssen, wovon sie nie berichtet habe. Es sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch unmöglich, dass sich die Privatklägerin am Fahrzeug hätte verletzen können. Insbesondere wenn der Berufungskläger «[…] tatsächlich links Gegensteuer gegeben hätte, ist nicht nachvollziehbar, wie der linke Fuss [der Privatklägerin] derart am Fahrzeug im Bereich des Grundgelenks des grossen Zehs links und ansonsten nicht hätte verletzt werden können» (Berufungsbegründung, Rz. 16).
Wie es zur Verletzung der Frau gekommen sein könnte, darüber mutmasst der Berufungskläger in verschiedenen Versionen. In der Berufungsbegründung verweist er auf die von seinem Verteidiger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene These, wonach die Privatklägerin mit ihrer linken Grosszehe in einem der Tramgleise stecken geblieben und sich dabei eine Fraktur des Grundgelenks der grossen Zehe links zugezogen habe, wobei aufgrund des Zerreissens der darüber liegenden kleineren Blutgefässe/Kapillaren ein von aussen sichtbares Hämatom entstanden sei (Berufungsbegründung, Rz. 17). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger noch gemeint, «[…] vom Einkaufswagen wurde ihr Fuss getroffen und sie ist auf den Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach vorne gegangen und der linke Fuss nach unten gesessen und was ist mit dem ‘Wäggeli’ passiert? Es ist über ihren Fuss, nur die Frau weiss das» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224) – die Privatklägerin hatte ein Einkaufswägelchen bei sich gehabt. Nach dem Unfall sei die Privatklägerin «Mit ihrem ‘Wäggeli’ gelaufen wie eine Prinzessin und es ist gar nichts passiert»; sie habe auch trotz seinem Vorschlag die Polizei nicht zuziehen wollen, lediglich seine Telefonnummer verlangt, was er allerdings auch nicht verstehe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 225). Auch an der Berufungsverhandlung führt er auf Nachfrage an, dass möglicherweise der Einkaufswagen ihren Fuss getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 368).
4.2 Tatsächliches
4.2.1 Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit Hinweisen).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob und inwiefern sich namentlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bestätigen lässt.
4.2.2 Objektive Beweismittel
Das Unfallaufnahmeprotokoll samt Skizze und Beschreibung des Unfallhergangs stammt – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – nicht vom Tattag und -ort selbst, sondern wurde offenbar erst aufgrund der Unfallmeldung erstellt, welche die Privatklägerin am Samstag, 25. Juli 2020, bei der Polizei erstattete (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 19 ff.). Bei der Unfallmeldung auf der Polizeiwache wurde auch der linke Schuh der Privatklägerin sichergestellt (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 24). Die Privatklägerin gab einen Notizzettel (Stück von einer Zeitung) ab (Akten S. 63), auf welchem der Berufungskläger auf der Unfallstelle seinen Namen und seine Telefonnummer notiert hatte. Weitere zwei Tage später, am 27. Juli 2020, ging die Privatklägerin in die […] D____, wo sie von C____, welche im Verlauf des Verfahrens als Zeugin befragt wurde, die Nummer des Kontrollschildes des Berufungsklägers erhielt. C____ hatte sich diese an der Unfallstelle aufgeschrieben (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 25).
Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 5. August 2020 begab sich die Privatklägerin am Tag nach dem Unfall (Freitag, 17. Juli 2020) zuerst zu ihrem Hausarzt. Dieser habe sie für ein traumatologisches Konsil an das USB (Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante Chirurgie) zugewiesen. Die Diagnosen des USB ergaben «1. Fraktur Basis Phalanx proximalis D1 Fuss links vom 16.7.2020 mit/bei: -Z.n. Arthrodese naviculare auf cuniforme mediale und TMT; - Z.n. mehreren fusschirurgischen Eingriffen bei bekannter rheumatoider Arthritis» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48). Dieser Befund weist auf einen Bruch des hinteren Zehenknochens (Grundgelenk) des linken grossen Zehs (der grosse Zeh hat nur 2 Knochen) und auf den Zustand nach Versteifung von Mittelfussknochen (auf der Höhe des Rists) hin. Konkret bedeutet dies, dass Platten und/oder Schrauben / Nägel angebracht worden sind, die dann dazu führen, dass die Knochen miteinander verwachsen. Dies wurde bei der Privatklägerin offenbar wegen ihrer rheumatoiden Arthritis gemacht (vgl. auch Bericht des Hausarztes der Privatklägerin vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53). Als Status hielt das USB weiter fest: «Klinisch zeigt sich ein Hämatom im Vorfussbereich Fuss links sowie Druckschmerz im Bereich von MTP 1 Fuss links. Integument reizlos und intakt. Keine Schmerzangabe im Bereich vom Naviculare und Cuneiforme mediale Gelenk und TMT 1 Gelenk» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48). Es gab mithin im Vorfussbereich (nicht im Bereich des Mittelfusses) ein Hämatom und Druckschmerzen. Das passt zu den Befunden der bildgebenden Verfahren: Gemäss Austrittsbericht des USB zeigte sich beim Röntgen «[…] ein Bruch der proximalen Schraube der proximalsten Platte. Es gibt Voraufnahmen von 2019 die aber nur in der DP Ebene erfolgt sind. Dort zeigt sich dieser Bruch der Schraube nicht. Im CT zeigt sich keine ossäre Läsion im Bereich der Arthrodese vom 1. Strahl. Bis auf den Schraubenbruch zeigt sich kein weiterer Implantatbruch. Es zeigt eine vollständige Arthrodese im Gelenk zwischen Os naviculare und os cuneiforme mediale und TMT 1» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48). Daraus ergibt sich, dass einzig das Implantat am Grosszehengrundgelenk gebrochen war (vgl. auch Bericht des Hausarztes der Privatklägerin vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53), und es war lediglich der grosse Zeh gebrochen. Der Mittelfuss dagegen war intakt – ohne Knochenverletzungen und ohne Bruch der Implantate. Damit war der Mittelfuss offenbar bereits vollständig versteift (Knochen zusammengewachsen). Das USB hielt in seinem Austrittsbericht schliesslich fest, dass nicht gesagt werden könne, ob der Bruch des einen Implantats Folge des Unfalls oder ob die Schraube bereits zuvor gebrochen war. Indessen sei der Bruch des linken grossen Zehs «zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. […] Klinisch (Hämatom und Schmerz) und radiologisch spricht alles dafür» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f.).
Der behandelnde Hausarzt der Privatklägerin schildert in seinem Bericht an die Kantonspolizei Basel-Stadt, dass die Visitation der Privatklägerin am Tag nach dem Unfall, am 17. Juli 2020, stattgefunden habe. Zudem führte er aus, dass die Privatklägerin ein Hämatom am linken Vorfuss aufweisen würde und bestätigte, dass durch die radiologische Untersuchung im USB zwei kleine Knochenbrüche festgestellt worden seien. Er erläuterte, dass vor dem Unfall trotz Arthrose (medizinische Vorgeschichte) keine derartige Fraktur bekannt gewesen sei und somit ein Energieeffekt auf den Fuss stattgefunden haben müsse (Arztbericht vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53).
Die Privatklägerin hat sodann am 18. Januar 2022 Fotos vom Fuss und Bein mit Hämatomen eingereicht (Akten S. 132-140). Gemäss ihrer Rechtsvertreterin sind diese «wenige Tage nach dem Vorfall» erstellt worden (Akten S. 130), die Privatklägerin erklärte bei ihrer Befragung vor 1. Instanz, sie seien am Tag nach dem Vorfall gemacht worden; «es wurde erst am Abend [des Unfalltages] blau» (Akten S. 227).
Der Berufungskläger schliesslich hat das Foto eines […], ein Modell des damals gefahrenen Wagens, eingereicht (Akten S. 313). Weiter hat er vor der Vorinstanz (Akten S. 208-210) wie auch im Berufungsverfahren (Akten S. 311 f.) Fotos vom Unfallgebiet bzw. dem dortigen Laden eingereicht. An der Berufungsverhandlung hat er eine signierte Skizze eingereicht, auf welcher er eingezeichnet hat, wo sein Fahrzeug gehalten haben soll (Akten S. 362).
4.2.3 Parteiaussagen
Die objektiven Beweismittel vermögen das angeklagte Unfallgeschehen nicht klar zu belegen. Neben ihnen ist daher auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.2.3.1 Aussage C____
Im Vorverfahren und vor der Vorinstanz wurde C____ als Zeugin befragt. Sie hat den Unfallhergang selbst nicht gesehen. Sie hat gemäss ihren Angaben, aufmerksam geworden durch das Bremsgeräusch, aber gesehen, wie und wo das Auto des Berufungsklägers zum Stillstand gekommen war und was dann geschah (vgl. nachfolgend). Der Berufungskläger versucht, ihre Depositionen in Zweifel zu ziehen, indem er geltend macht, sie habe von ihrem Standort im Ladenlokal des D____ das Geschehen gar nicht (richtig) sehen können, was er mit Fotos nachweisen will (Akten S. 312). Die Privatklägerin lässt einwenden, dass die Fotos keinen Beweis dafür erbrächten, wie das Ladenlokal zum Unfallzeitpunkt gestaltet war und damit auch nichts zur damals bestehenden freien Sicht vom Verkaufstresen aus besagten. Ausserdem habe sich C____ ja auf den Unfallort zu bewegt. Der Berufungskläger hätte, wenn er die freie Sicht hätte anzweifeln wollen, eine entsprechende Frage anlässlich der Zeugeneinvernahme von C____ vor der Vorinstanz an diese richten müssen.
Tatsächlich hat der Berufungskläger die Frage der Sicht auf den Unfallort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht aufgeworfen. Auch in der Berufungsbegründung drückt er sich diesbezüglich bezeichnenderweise sehr zurückhaltend aus: Es könne den beigelegten Bildern der Aussen- und Inneneinsicht des Verkaufsgeschäfts D____ «grundsätzlich entnommen werden, dass die Sicht [der Privatklägerin] aus dem Geschäft hinaus sicherlich stark eingeschränkt gewesen ist» (Berufungsbegründung, Rz. 8). Der Privatklägerin bzw. ihrer Vertreterin ist allerdings beizupflichten, dass die eingereichten Fotos nichts für die Argumentation zu belegen vermöchten. Der Fussgängerstreifen befindet sich genau vor dem Ladenlokal (Schaufenster und Eingangstür). Auf dem Foto der Innenansicht ist zu sehen, wie einige mobile Gegenstände (Korpus, Pflanze) vor dem Fenster sehen und die Sicht begrenzen. Ob dies zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls schon so war, lässt sich nicht sagen und jetzt im Nachhinein auch nicht mehr rekonstruieren. Erst recht widerlegen die Fotos in keiner Weise, dass die Zeugin aus dem Ladeninneren genau auf den Fussgängerstreifen sehen konnte, wenn sie sich – wie sie es selbst beschrieb – nur etwas hinter dem Tresen bewegte: «Ich (...) stand hinter der Theke, wenn ich mich nach rechts umdrehte, dann sah ich den Eingang und den Fussgängerstreifen, welcher davor ist» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ wird daher durch die eingereichten Fotos nicht beeinträchtigt.
Ansonsten ist festzustellen, dass es sich bei C____ um eine neutrale Augenzeugin handelt und ihre Aussagen somit von der Aussagegenese her sehr glaubhaft sind. Auch inhaltlich weisen sie eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen: C____ berichtet kohärent und schlüssig und über drei Einvernahmen hinweg – die letzte vor Gericht unter Wahrheitspflicht als Zeugin – in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig, mit angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem Vorfall zu tun haben. Sie bettet das Geschilderte in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in ein Gesamtgeschehen ein. Sie erwähnt etwa, dass sie nach dem Vorfall wieder ins Geschäft ging, danach Ferien hatte und erst nach den Ferien im Geschäft vernommen habe, dass die Privatklägerin ein bis zwei Tage nach dem Unfall ins Geschäft gekommen sei (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231). Sie gibt an, was sie gesehen, aber auch, was sie nicht gesehen hat. Sie habe den Vorfall aus dem Ladenlokal der […] D____ heraus beobachtet, aber erst, nachdem das Auto bereits zum Stillstand gekommen sei. Aufmerksam sei sie geworden, als sie Bremsgeräusche gehört habe (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65; Protokoll der Einvernahme vom 4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe dann zuerst nur das Auto auf dem Fussgängerstreifen gesehen. Kurz darauf habe das Tram geklingelt, weil es nicht vorbeifahren konnte, und da habe der Autofahrer das Auto etwas zur Seite gestellt (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Sie erklärt sehr präzise und differenziert, dass sie den Unfallhergang selbst nicht habe beobachten können und aufgrund der Aussagen des Unfallopfers geschlossen habe, es habe sich um einen Unfall gehandelt: «Ich habe gedacht, jetzt ist etwas passiert. Ich habe aber nicht gesehen was. Einen kurzen Moment später sah ich eine ältere Dame mit einem Einkaufswägeli auf dem Trottoir stehen. Sie war geschockt. Sie hatte einen Unfall mit dem Auto, welches auf dem Fussgängerstreifen stand und vorher gebremst hatte. Den Unfall konnte ich aber von meiner Seite aus nicht sehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). «Nachdem ich die Bremsgeräusche gehört habe, sah ich mehrere Leute zum Auto rennen. Ich sah dann, wie eine ältere Frau links und rechts durch Personen gestützt wurde und langsam von der Strasse aufs Trottoir begleitet wurde» (Protokoll der Einvernahme vom 4. Januar 2021, Akten S. 69; vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Dabei belastet sie auch den Berufungskläger nicht übermässig, sondern gibt klar an, dass sie über die eigentliche Verletzungsursache keine Angabe machen könne. Sie habe nicht sehen können, ob die Privatklägerin auf dem Boden lag und der Personenwagen tatsächlich auf ihrem Fuss stand: «Wenn die Frau am Boden lag, konnte ich sie nicht sehen, da der Kombi mir die Sicht nahm. Deshalb konnte ich auch nicht sehen, ob der Kombi auf dem Fuss von Frau B____ stand» (Protokoll der Einvernahme vom 4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe die Frau nicht wahrgenommen, als sie das Auto sah. «Nein, weil das Auto war im Weg. Ich habe die Dame nicht gesehen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 232).
Die Aussagen von C____ erweisen sich damit insgesamt als sehr glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.
4.2.3.2 Aussage der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren und vor der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Ausserdem sind ihre Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung neun Tage nach dem Vorfall im Polizeirapport dokumentiert. Im Vorverfahren hat die Privatklägerin ausgesagt, der Berufungskläger habe sie mit dem rechten vorderen Kotflügel erfasst und sei mit dem rechten Vorderrad auf ihren linken Fuss zu stehen gekommen. Sie sei dabei zu Fall gekommen (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 21; Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44): «Als ich auf Höhe der ersten Tramschiene war, war plötzlich das blaue Auto da und ich bekam einen Schubs mit dem vorderen rechten Kotflügel». Sie habe nach dem Schubs noch die linke Hand kurz auf den Kotflügel gelegt, aber bemerkt, dass sie sich auf der rauhen Oberfläche gar nicht habe festhalten können. Sie habe einen Schritt zurückmachen wollen, aber nicht gekonnt, weil der Fuss durch das Auto blockiert gewesen sei. Sie habe in dem Moment noch nicht gesehen, dass das Rad auf dem Fuss stand. Das habe sie erst nach dem Umfallen auf die rechte Seite gesehen (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44).
Vor der Vorinstanz beschreibt die Privatklägerin, sie sei über den Fussgängerstreifen gegangen und habe nach unten geschaut, damit sie bei den Schienen nicht stolpere. Als sie einmal aufgeblickt habe, habe sie gesehen, dass das blaue Auto des Berufungsklägers bereits beim Bläsiring war. «Ich habe mich still gefragt, er fährt doch nicht über mich. Dann bin ich stehen geblieben, es waren zwei paar Schienen auf der Fussgängerstrecke, ich war ungefähr bei der zweiten Schiene angelangt, und dann war das Auto da» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf Rückfrage des Privatverteidigers und mittels Foto erklärt sie, sie sei noch nicht auf den zweiten Gleisen gewesen, es sei ungefähr bei den ersten Gleisen gewesen, also zwischen den beiden Gleisen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Sie könne es nicht zu 100% sagen, denn das Auto sei auch noch auf den zweiten Schienen gestanden, quer auf dem Fussgängerstreifen. Er [der Berufungskläger] habe die Räder sofort nach links gedreht (mit dem Stift auf das vorgelegte Bild zeigend) (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228).
Den Unfallhergang selbst beschreibt sie vor der Vorinstanz wie folgt: «Er ist so nahegekommen, dass ich mich auf der Fahrzeughaube irgendwo halten wollte, das war aber nicht möglich. Dann bin ich umgefallen, weil er hat die Räder sofort nach links gedreht und ist stehen geblieben. Er hat mich auf den Boden gestossen. Ich bin dann dagelegen und habe gemerkt, dass mein Vorfuss ein bisschen unter dem Pneu ist, als er das Auto schräg gestellt hat. Ich bin dann natürlich runtergefallen. Ich konnte meinen Fuss dann mit Mühe wegziehen, viele Leute kamen, um zu helfen und er auch [...]. Und dann wollten mich alle Leute hochziehen und ich sagte, sie sollen nicht so schnell, weil ich muss meinen Fuss lösen und schauen, dass keine Knochen kaputt bzw. gebrochen sind. Nachher haben sie mich hochgezogen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Ihr linker Fuss habe geschmerzt, aber sie habe darauf stehen können. Es habe «ein bisschen weh» getan. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, sie werde ihn anrufen. Sie werde zum Hausarzt gehen, wenn der Fuss am Abend noch schmerze. Der Fuss sei erst am Abend blau geworden – die entsprechenden Fotos stammten vom nächsten Tag (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Übereinstimmend mit der Zeugin C____ sagte sie aus, dass der Berufungskläger sein Auto habe wegstellen müssen, weil ein Tram gekommen sei und «wie wild bimmelte» (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227).
Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson gelten. Zwar wurden die Heilungskosten von der Versicherung bezahlt und werden von ihr nicht geltend gemacht. Sie beantragt aber eine Genugtuung und beteiligt sich mit einer Rechtsvertreterin am Verfahren. Insoweit sind die Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Inhaltlich ist den Aussagen aber eine hohe Qualität zuzugestehen. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien. So sind sie insgesamt schlüssig und in sich konsistent und weisen auch über mehrere Befragungen hinweg keine nennenswerten Widersprüche auf. Dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme von einem Schubs mit dem Kotflügel berichtet, worauf sie sich am Auto habe festhalten wollen und vor der Vorinstanz dann einen Festhalteversuch etwas vor dem Schubs schildert, erscheint angesichts der Dynamik des Geschehens als absolut nebensächliches Detail. Stets schilderte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger mit seinem Auto so nah an sie herangefahren sei, dass er sie zu Fall gebracht habe, wobei sie noch vergeblich versucht habe, sich am Fahrzeug festzuhalten. Ob sie letztlich das Gleichgewicht verloren hat, weil der Berufungskläger sie umgeschubst hatte oder vielmehr, weil ihr Fuss unter dem Vorderrad blockiert war, kann die Privatklägerin realistischerweise selbst gar nicht wissen, zumal sich das Ganze innert Sekunden abgespielt haben musste und in einem absoluten Schreckensmoment. Insgesamt und auch in Bezug auf zahlreiche weitere Details, die zum Teil nicht unmittelbar mit dem Unfallgeschehen zu tun haben, erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin über das ganze Verfahren hinweg als ausgesprochen konstant. Ihre Schilderungen wirken aber keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. Vielmehr sind sie anschaulich, farbig und angemessen detailreich, wobei auch Nebensächliches erwähnt wird. So führte sie etwa was folgt aus: «Eine Frau kam aus der […] und gab mir ein Glas Wasser. Ich könne mich auch bei ihnen im Laden hinsetzen. Ich erklärte, dass ich nach Hause ginge, da es nicht weit war und ich Lebensmittel bei mir habe, welche in den Kühlschrank müssen. […] Der Lenker redete nicht so gut Deutsch, aber ich habe ihn verstanden und er mich auch» (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin beschrieb Interaktionen und Gespräche, teils in direkter Rede, und sie schilderte auch ihre eigenen Gedanken und Unverstandenes: «Der Lenker hat noch zu mir gesagt, dass er vor dem Unfall auf die Seite geschaut habe in die Querstrassen, er habe eine ältere Dame gesucht (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44; [tatsächlich hatte er gemäss eigenen Angaben geschaut, weil er abbiegen wollte; er habe im USB eine Frau besuchen wollen; vgl. Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 33]). Bevor der Lenker ging, sagte er zu mir: ‘Danke. Danke. Danke.’ Ich verstand nicht, wieso er mir Danke sagte» (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin hat keine Aggravationstendenzen gezeigt, sondern ihr Bericht wirkt sachlich und zurückhaltend. Zum Teil hat sie den Berufungskläger von sich aus auch entlastet. So erzählte sie etwa, dass er sofort gestoppt habe und zu ihr gekommen sei und dass er nach dem Wegstellen des Autos nochmals zu ihr gekommen sei. Ebenfalls erwähnte sie spontan, dass sie auf der Unfallstelle keine Polizei haben wollte, da sie noch dachte, es sei nicht so schlimm mit dem Fuss (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf die Frage nach ihrem Eindruck vom Lenker meinte sie: «Er machte einen anständigen und normalen Eindruck auf mich. Alkohol habe ich auch keinen geschmeckt» (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 45).
Nach dem Gesagten ist auch den Aussagen der Privatklägerin grosse Glaubhaftigkeit zu attestieren. Sehr glaubhaft ist insbesondere auch ihre konstante und lebensnahe Darstellung des konkreten Unfallhergangs. Wie sie etwa versucht habe, sich noch mittels Festhalten am Auto vor dem Hinfallen zu bewahren oder wie sie erst nach dem Umfallen – im Liegen – realisiert habe, dass ihr Fuss etwas unter das Vorderrad des Wagens geraten sei und sie den Fuss zuerst aus dieser Situation habe «lösen» müssen, bevor sie habe aufstehen bzw. hinaufgezogen werden können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227).
4.2.3.3 Aussagen des Berufungsklägers
Wie erwähnt (vgl. bereits oben E. 4.1), hat der Berufungskläger stets bestritten, dass es zu einer Kollision mit der Privatklägerin gekommen sei.
Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 16. September 2020 schildert er, dass er nach links geschaut habe, um eine Strasse zum Abbiegen zu finden. Als er die Privatklägerin auf dem Fussgängerstreifen gesehen habe, sei sie schon ca. 80 cm darauf gewesen. Er habe sofort gebremst. Sie habe Angst bekommen und sei einen Schritt zurückgegangen und dann von alleine umgefallen. Sie sei langsam gefallen, wegen dem Einkaufswagen, den sie bei sich gehabt habe. Er sei mit dem Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen, habe normal anhalten und bremsen können. Er sei dann zur Privatklägerin hingegangen und habe ihr mit einer Hand beim Aufstehen geholfen. Eine Frau aus der […] sei hinzugeeilt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie brauche keine Hilfe und keine Polizei. Er habe sein Auto sogar auf ihr Anraten hin weggestellt und sei nochmals zur Privatklägerin hingegangen. Diese habe nichts von Schmerzen gesagt, aber sie habe seine Telefonnummer verlangt, falls doch noch etwas sein sollte. Er habe ihr diese auf eine Zeitung geschrieben. Sein Angebot, die Privatklägerin ins Unispital zu fahren, wo er sowieso habe hinfahren wollen, habe sie ausgeschlagen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 f. und 32). Sie sei ganz normal gegangen, habe nicht gehinkt. Aus seiner Sicht sei sie nicht verletzt gewesen. Der Berufungskläger sagt, er sei «normal weitergefahren», als er die Privatklägerin zuerst gesehen habe – rund 4 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt –, da er nicht damit gerechnet habe, dass sie über den Fussgängerstreifen gehen wolle (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 31). Zu den Bremsgeräuschen, welche die Auskunftsperson beschrieben hatte, meint er: «Es kann sein, dass die Bremsgeräusche von meinem Auto stammen. Ich wollte die Frau ja nicht anfahren». Er sei aber nicht mit 30-40 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren – «wenn ich so schnell gefahren wäre, würde diese Frau nicht mehr leben. Dann hätte ich sie überfahren» (Protokoll der Einvernahme vom 16. August 2020, Akten S. 33).
Bei der zweiten Einvernahme vom 10. Oktober 2020 meinte er auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin C____, dass es nicht stimme, was diese sage. Er sei höchstens ca. 20 cm mit der Front seines Autos auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen. Beide vorderen Reifen hätten sich nach der Bremsung noch vor dem Fussgängerstreifen befunden (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 39).
In seiner Einsprache vom 13. September 2021 schildert er das Ganze anders. Er habe schon von Weitem gesehen, dass eine ältere Frau rechts am Fussgängerstreifen mit ihrem Einkaufswagen wartete, um über den Fussgängerstreifen zu gehen. Also habe er seine Geschwindigkeit rechtzeitig gemässigt, um ihr den Vortritt zu gewähren, da es für ihn ersichtlich gewesen sei, dass sie den Fussgängerstreifen überqueren wolle. Er habe die Geschwindigkeit auf Schritttempo, also 3-5 km/h reduziert und sei korrekt über die Kreuzung gerollt. In diesem Moment habe er gesehen, wie die «alte Fussgängerin» auf dem zweiten gelben Streifen des Fussgängerstreifens am Boden gesessen sei. Links neben ihr immer noch den Einkaufswagen in ihrer linken Hand. Er habe sofort eine Vollbremsung gemacht, und ohne Bremsgequietsche und ohne quietschende Reifen sei sein Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Kein Teil seines Autos habe die Begrenzung des Fussgängerstreifens überdeckt. Der zweirädrige Einkaufswagen sei zwischen der Frau und dem Auto gewesen (vgl. Einsprache vom 13. September 2021, Akten S. 100).
Vor der Vorinstanz schildert der Berufungskläger wiederum, dass er die Privatklägerin zuerst auf dem Trottoir gesehen und gedacht habe, sie werde dort weiter in den Supermarkt gehen. Sie sei auf der linken Seite gegangen. «Ich habe das Trottoir gesehen, aber ganz kurz ist sie auf den Fussgänger gegangen ohne vorher nach rechts oder links zu schauen. Ich habe sie vor 80 Zentimeter schon gesehen. Sie ist ein- oder zwei Mal gelaufen. Ich habe sofort gebremst. Gott sei Dank gebremst und noch heute lebt die Frau. Ich habe aber mit dem Auto nichts gedruckt. Die Frau ist aus Angst, von ihrem ‘Wäggeli’ gegangen. Sie hatte links einen Einkaufswagen. Von Ihrem Einkaufswagen wurde ihr Fuss getroffen und sie ist auf dem Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach vorne gegangen und der linke Fuss nach unten gesessen. Und was ist mit dem ‘Wäggli’ passiert? Es ist über ihren Fuss, nur die Frau weiss das» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Er habe «nicht Gas gegeben, wegen der Konzentration, wohin ich gehen muss. Ich habe 30 Zentimeter vor ihr gebremst. Hatte Glück, weil ich habe nichts gedrückt oder gestossen, es war nichts. Die Frau hat gesagt, ‘Sie sind mit Ihrem Reifen über meinen Fuss gefahren’. Das war aber garantiert nicht so. Wenn der Reifen über ihren Fuss gegangen wäre, dann hätte sie keinen Fuss mehr, da das Auto schwer ist» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Auf Nachfrage macht er geltend, dass er vor dem Fussgängerstreifen gehalten habe und aus dem Auto ausgestiegen sei, um der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen. Sie habe die Polizei nicht holen und sich auch nicht von ihm ins Unispital fahren lassen wollen, nur seine Telefonnummer habe sie haben wollen. Schliesslich sei sie mit ihrem Einkaufswagen normal weitergelaufen: 50 Meter «[…] mit ihrem ‘Wäggeli’ gelaufen, wie eine Prinzessin und es ist gar nichts passiert. Warum nimmt sie die Telefonnummer, um zur Polizei zu gehen?» (Akten S. 225).
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ausgeführt, dass die Privatklägerin ohne «links und rechts zu schauen, […] auf den Fussgängerstreifen getreten» sei. «(A.F.) Ja, ich habe sie gesehen. Ich habe sofort gebremst. Der liebe Gott hat mir geholfen, dass ich bremsen konnte. Es war ihr Glück, dass nicht mehr passiert ist […]. Ich bin vielleicht 18, 15, 20 Kilometer pro Stunde gefahren. Das geht nicht bei einer Geschwindigkeit von über 30 oder 40. Gewisse Leute sollen eine Vollbremsung gehört haben. Bei meinem Tempo hätte man das nicht hören können. Ich bin 30 Zentimeter vor der Frau gehalten. […] Das Vorderteil des Autos stand vor dem Fussgängerstreifen. Die Vorderreifen standen ungefähr 50 Zentimeter weit vom Fussgängerstreifen. (A.F.) Das Vorderteil des Autos stand kurz vor dem Fussgänger streifen. Die Frau fiel am Rand des Fussgängerstreifens um» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 367 f.).
Der Berufungskläger spricht zwar nicht so gut Deutsch und er hat teilweise jeweils mit Dolmetscher ausgesagt. Gleichwohl war der Kern seiner Erklärungen jeweils verständlich. Dabei ist zusammengefasst festzustellen, dass er in den verschiedenen Befragungen in Bezug auf den Standort seines Fahrzeugs, die Position der Privatklägerin und die möglichen Ursachen von deren Verletzungen teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht hat, die durchaus als Hinweis auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten des Berufungsklägers gewertet werden können. Dass etwa der Einkaufswagen der Privatklägerin, welcher gemäss Aussagen des Berufungsklägers kaum befüllt gewesen sei («zwei, drei Sachen», Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 368), zur streitbetroffenen Verletzung geführt haben soll, vermag in der Sache ebenso nicht zu überzeugen. Völlig lebensfremd auch die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Privatklägerin vor Schreck auf den Boden gesessen sei, als er sein Auto vor dem Fussgängerstreifen angehalten habe. Hervorzuheben ist im Weiteren auch, dass er die Position der Privatklägerin beim Stillstand seines Fahrzeugs einerseits im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 16. September 2020 mitten auf dem Zebrastreifen (Akten S. 36) andererseits an der Berufungsverhandlung am Rande des Zebrastreifens (Akten S. 362) skizziert hat.
4.3 Gegenüberstellung der Aussagen und Fazit
4.3.1 Die Zeugin C____ hat, wie erwähnt (vgl. oben E. 4.2.3.1), das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet. Sie kann indessen mit Sicherheit sagen, dass das Auto des Berufungsklägers auf dem Fussgängerstreifen – und nicht davor – gestanden habe, als sie es wahrgenommen habe (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 und 69; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Der Lenker habe das Auto auf dem Fussgängerstreifen stehen lassen und sei ausgestiegen (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66). Danach habe er es nach dem Fussgängerstreifen halb aufs Trottoir gestellt, um einem Tram die Durchfahrt zu ermöglichen (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). An der Einvernahme vom 10. Oktober 2020 meinte sie, dass das Auto mit dem vordersten Teil ca. 1 Meter vor Ende des Fussgängerstreifens zum Stehen gekommen sei (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 f.). Auf die gegenteilige Angabe des Autolenkers gemäss Protokoll angesprochen, empört sie sich: «Das ist ja unglaublich[,] was dieser Mann gesagt hat. Das stimmt überhaupt nicht, was diese Person ausgesagt hat. Der Fussgängerstreifen befindet sich genau auf der Höhe von unserem Geschäftseingang. Von der Kasse aus konnte ich genau beobachten, wie der dunkelblaue Kombi beim Bremsen auf den Fussgängerstreifen gefahren ist. Fast das ganze Auto stand nach dem Bremsen auf dem Fussgängerstreifen. Wenn das Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen wäre, hätte ich dieses Auto von meiner Position aus im Laden gar nicht gesehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 67). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, sie sehe beim Herausschauen aus dem Laden den ganzen Fussgängerstreifen. Der Wagen sei darauf gestanden. «Es kann sein, dass es vielleicht noch paar Meter noch Fussgängerstreifen war, aber er war in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, also er hat es ausgefüllt. (a.F.) Ja, das Auto stand in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, nicht vorher und nicht nachher» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231). Auf Frage des Privatverteidigers und Vorlage eines Fotos hin führte sie aus, dass das Auto auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (zeigt es, leicht quer). «Also mittendrin, einfach auf dem Fussgängerstreifen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231). Auf die Frage des Privatverteidigers, wo die Vorderräder gewesen seien: «Ich kann mich nicht mehr erinnern, er ist auf dem Fussgängerstreifen gestanden». Das Auto habe den Fussgängerstreifen aus Sicht von der Kasse ausgefüllt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231 f.). Auch die Privatklägerin hat ausgesagt, dass das Auto des Berufungsklägers nach dem Unfall zum grössten Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 46, vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228).
4.3.2 Der Berufungskläger demgegenüber ist nach eigenem Bekunden nicht mehr nach vorne gefahren oder gerollt, nachdem er einmal zum Stillstand gekommen sei (was auch lebensfern wäre), sondern zunächst ausgestiegen, um sich zur Privatklägerin zu begeben. Demnach ist seine Darstellung, wonach er noch vor dem Fussgängerstreifen seine Bremsfahrt beendet habe – bzw. maximal mit der Front 20 cm auf den Fussgängerstreifen geragt sei –, durch die glaubhaften Aussagen von C____ und auch der Privatklägerin widerlegt. Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.3.2 in fine), sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Sie werden hinsichtlich des Unfallhergangs gestützt und objektiviert durch die Aussagen der Zeugin C____ (starke Bremsgeräusche, Auto kam mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, leicht quer) und weiter durch die ärztlichen Befunde (vgl. u.a. Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f., wonach der Bruch des grossen Zehens «zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist»; oben E. 4.2.2) und die eingereichten Fotos (Akten S. 132-140), welche (wiederum gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin) kurz nach dem Unfall gemacht worden sind. Dass sich Hämatome erst einige Stunden nach einer Verletzung bzw. einem Knochenbruch ausbilden und dass die dunkelblaue Farbe typisch ist für frische Hämatome (später verfärben sie sich grün bis gelb), ist im Übrigen medizinisches Basiswissen und darf als notorisch vorausgesetzt werden; das stützt die Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahmen der Privatklägerin zusätzlich. Abwegig erscheint schliesslich die Annahme des Berufungsklägers, die Privatklägerin (Jahrgang 1946) – mit ihren von einer äusserst schmerzhaften Erkrankung betroffenen, mehrfach voroperierten Füssen – habe sich die Hämatome zur Tatzeit oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt gezielt beigebracht, um Fotos für den Prozess zu erhalten (bei welchem es um eine Genugtuung von CHF 800.– geht), und ebenso unwahrscheinlich die Annahme, die Privatklägerin habe sich zufällig bei anderer Gelegenheit derart massive Hämatome an genau den «passenden» Stellen zugezogen und diese dann dokumentiert, um sie unter falschen Angaben ins Recht zu legen.
4.3.3 Der Einwand des Verteidigers, dass der Verletzungsbefund mit dem beschriebenen Unfallhergang gar nicht vereinbar sei, verfängt nicht. Die Privatklägerin beschreibt konstant, dass sie zuerst versucht habe, sich noch am Auto festzuhalten, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Dass sie aber vom Auto umgestossen worden sei und erst im Liegen, nachdem sie bereits umgefallen war, bemerkte, dass ihr linker Vorfuss unter den Pneu des Vorderrads geraten sei. Sie beschreibt auch, dass sie ihren Fuss aus der Unfallposition gelöst habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Das ist sehr wohl nachvollziehbar. Der Berufungskläger ist demnach nicht «über deren linken Fuss» gefahren – insoweit ist die Anklageschrift zu präzisieren – sondern er hat die Privatklägerin nur ganz leicht mit dem Kotflügel touchiert, so dass sie das Gleichgewicht verlor, umfiel und mit dem linkten Vorfuss etwas unter das rechte Vorderrad des […] geriet, welches sich, wie sie es beschreibt, noch etwas gedreht habe (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). In diesen Ablauf fügt sich auch schlüssig ein, dass die Privatklägerin ihren Fuss selber (allenfalls gestützt durch ein, zwei Helfer) aus ihrer Position «lösen» konnte, ohne dass das Auto zurückgefahren oder angehoben werden musste, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Rad auf dem gesamten Fuss stehen geblieben wäre. Und bei diesem Ablauf leuchtet es weiter ein, dass die Privatklägerin keine schwerwiegenderen Verletzungen (etwa des Mittelfusses) erlitten und überhaupt den Unfall so vergleichsweise glimpflich überstanden hat. Wo genau die Privatklägerin zu liegen kam und inwieweit sie sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden musste, wie der Verteidiger einwendet, kann dabei letztlich offenbleiben. Festzustellen ist immerhin, dass sie bei der Sturzrichtung eher seitlich nach hinten, wie sie auch der Berufungskläger selbst beschrieben hat, nicht vor die Front des Autos (dort hätte sie die Zeugin C____ wahrscheinlich gesehen), sondern seitlich neben das Auto zu liegen kam. Damit konnte ersichtlich (vgl. Foto, Akten S. 313) nicht einmal ein kleiner Teil des Beins unter das Fahrzeug geraten. Wie der Verteidiger des Berufungsklägers zur Überzeugung gelangt, das Verletzungsbild sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch unmöglich, ist mithin nicht nachvollziehbar.
4.3.4 Ergänzend sei bemerkt, dass auch die Täteradäquanz den Tatvorwurf indiziell stützt. Nicht so sehr in Bezug auf die Verursachung eines Unfalls, welche dem Berufungskläger ja nur fahrlässig vorgeworfen wird, aber doch in Bezug auf ein gefährdendes Fahrverhalten. So hat der Berufungskläger gemäss ADMAS-Register in den 11 Jahren bis zum vorliegenden Fall zwei Verwarnungen und drei Fahrausweisentzüge erlitten, wobei in drei Fällen der Massnahme ein Unfall vorausgegangen ist, einmal davon wegen Unaufmerksamkeit und zweimal wegen Missachtung des Vortritts (einmal dazu noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Obwohl ihm der Fahrausweis von Juli 2017 bis Juli 2018 ein Jahr lang entzogen worden war und er Verkehrsunterricht besuchen musste, hat er bereits zwei Jahre danach mit dem vorliegend beurteilten Fahrverhalten wieder einen Unfall verursacht. Und nur drei Wochen nach dem hier beurteilten Vorfall, am 6. August 2020, hat er sich wieder eine grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln zuschulden kommen lassen (vgl. zum Ganzen Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff.). Daraus erhellt, dass das inkriminierte Fahrverhalten für den Berufungskläger als typisch qualifiziert werden muss.
4.3.5 Der Sachverhalt ist durch die objektiven Indizien sowie die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der neutralen Zeugin C____ insofern erstellt, als der Berufungskläger am 16. Juli 2020 um ca. 18.15 Uhr in Basel den Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse kommend über das Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/ Breisacherstrasse in Richtung Amerbachstrasse fuhr. Dabei bemerkte er, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links in Richtung Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung Amerbachstrasse von rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen überquerende Privatklägerin zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den Vortritt nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen rechten Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten Vorderrad auf deren linken Vorderfuss. Dadurch erlitt die Privatklägerin einen Bruch des Grundgelenks des grossen Zehs.
4.4 Rechtliche Würdigung
4.4.1 Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), wird, auf – den hier unbestrittenermassen formgültig eingereichten (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1) – Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre, und die Folge seines Verhaltens aus dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. statt vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1). Der Erfolg muss durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter wenigstens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. (BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
4.4.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Erfolg einer Körperverletzung erfüllt. Die Privatklägerin hat den grossen Zehen gebrochen. Gemäss ihren Aussagen hatte die Verletzung zur Folge, dass noch alte Metallteile aus dem Vorderfuss entfernt werden mussten (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Die Operation fand am 25. August 2020 statt und die Privatklägerin habe deswegen zwei Wochen im Spital bleiben müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 229). Die Privatklägerin habe auch ein Hämatom an der Wade aussen und am Oberschenkel und der Hüfte gehabt. Sie habe seither Rückenschmerzen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Auch wenn allenfalls fraglich ist, inwieweit diese Folgen tatsächlich ursächlich auf den Verkehrsunfall zurück zu führen sind (und inwieweit sie einer Prädisposition entspringen), überschreitet der Bruch des Grundgelenks des grossen Zehs die Schwelle einer blossen Tätlichkeit und stellt offensichtlich eine Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB dar.
4.4.3 Es ist aufgrund des Beweisergebnisses vorliegend erstellt, dass tatsächlich das Geraten unter den Vorderreifen des Unfallfahrzeugs zum Bruch des grossen Zehens der Privatklägerin führte. Diese Verletzung erweist sich entgegen den Einwänden des Verteidigers offensichtlich auch als kausal zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. Das würde im Übrigen selbst dann zutreffen, wenn die Privatklägerin ihren Zeh beim Sturz, weil sie vom Fahrzeug touchiert wurde, anderweitig gebrochen hätte – etwa durch Einklemmen in den Tramschienen, wie der Verteidiger des Berufungsklägers u.a. mutmasst. Um zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von einem hypothetischen Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung im Sinne der Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es dabei, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4). Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu verneinen bzw. der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen – wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten –, welche derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sind, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5; BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3). Wäre der erlittene Bruch des Zehengelenks also tatsächlich unmittelbare Folge des Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts (ohne Beteiligung des Vorderrades), so wäre letzteres ebenfalls ausgelöst worden durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers und würde keinesfalls als derart «intensive» Drittursache erscheinen, dass die Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers verdrängt würde und dieser als «unbedeutend» erschiene (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.2).
4.4.4 Wie erwähnt, tritt die Fahrlässigkeitshaftung nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters pflichtwidrig und wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar war. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten bzw. sozialadäquaten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Im Strassenverkehr sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).
Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt weiter vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die Abstandsregel nach Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr u.a. nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2). Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist etwa ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, gemäss Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.3.2). Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3).
4.4.5 Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz übersah der Berufungskläger vorliegend aus Mangel an Vorsicht – er konzentrierte sich auf eine Abbiegemöglichkeit nach links (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.) – die damals 74-jährige Privatklägerin und folgte daher dem Verkehrsgeschehen nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit. Als Folge dessen gewährte er der vortrittsberechtigten Privatklägerin am Fussgängerstreifen den Vortritt nicht. Die Privatklägerin wurde durch das Fahrzeug berührt und stürzte aufgrund dessen, dabei fuhr der Fahrzeugführer mit dem Vorderrad der Privatklägerin auf den Zehen. Unter diesen Erwägungen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte die Situation offenkundig nicht überblickt hat und nicht die erforderliche Vorsicht hat walten lassen, womit er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Verhalten des Beschuldigten war für die Verletzung der Privatklägerin zudem kausal. Er musste damit rechnen, dass die Privatklägerin ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen. Ebenso war die Herbeiführung des Erfolgs fraglos vermeidbar: Hätte der Berufungskläger die erforderliche Vorsicht bzw. genügende Aufmerksamkeit walten lassen, so hätte er die Privatklägerin gesehen. Er hätte zuwarten können, um dieser das Überqueren der Strasse zu ermöglichen und so eine Kollision vermieden.
4.4.6 Schliesslich ist bei der Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das sozialadäquate oder erlaubte Risiko zu beachten, das gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle spielt. Es setzt der Strafbarkeit Grenzen, wo eine Tätigkeit einen grossen Nutzen bringt, der durch ein Übermass an Vorsicht wieder aufgehoben würde. Beim solchen Tätigkeiten tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b; AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.4; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 12 N 32).
Das erlaubte Risiko impliziert selbstverständlich nicht, dass jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.4). Der Berufungskläger hat mit seiner rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung der Privatklägerin als weitere Verkehrsteilnehmerin keineswegs auf ein Minimum beschränkt, sondern diese vielmehr völlig unnötig einer erheblichen Gefährdung und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unrechtmässig.
4.5 Zusammenfassend sind somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erfolgt daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.
5. Strafzumessung
Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N 7 und 11).
5.1
5.1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.1.2 Der Strafrahmen für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung beträgt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Es ist somit mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.
5.2
5.2.1 Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das objektive Verschulden bzw. die Tatkomponente wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren. Wie die Vorinstanz zwar zutreffend erwog, ist dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Es trifft auch zu, dass die Verletzungen der Geschädigten objektiv im unteren Bereich der einfachen Körperverletzungen einzustufen sind. Dabei ist relativierend jedoch zu berücksichtigen, dass es ein Stück weit dem Zufall zu verdanken ist, dass das Unfallopfer nicht weit gravierendere Verletzungen davongetragen hat, wie sie schon bei einem blossen Sturz nahegelegen hätten. Zudem hat der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt konkret geltend gemacht, dass irgendetwas seine Sicht beeinträchtigt hätte. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Vielmehr hat der Berufungskläger die Fussgängerin nach eigenem Bekunden schon weit vorher auf dem Trottoir gehen sehen und einfach angenommen, sie werde die Strasse nicht überqueren. Er hat zugegeben, dass er schlicht nicht genau hingeschaut hat, weil er in die Seitenstrassen blickte, um allenfalls abbiegen zu können. Es ist auch unbestritten, dass die 74-jährige Privatklägerin mit ihrem Einkaufswägelchen ihm nicht vors Auto gerannt ist. Wenn jemand bei einwandfreier Sicht einfach auf einen Fussgängerstreifen zufährt und sich überhaupt nicht darauf achtet, dass sich jemand anschickt, die Strasse zu überqueren, so dass es selbst nach Vollbremsung noch zur leichten Kollision mitten auf dem Fussgängerstreifen kommt, kann nicht mehr von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Zudem können dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder Einsicht zu Gute gehalten werden. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass er schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist und diverse Administrativverfahren eingetragen hat. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, lagen mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden–Laufenburg vom 2. August 2022, gemäss welchem der Berufungskläger wegen mehrfacher geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt wurde, die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB vor und musste zu diesem Urteil eine infolge Asperation reduzierte Zusatzstrafe gebildet werden (vgl. AGE SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4.1 f.). Die von der Vorinstanz dabei errechnete Strafe von 20 Tagessätzen ist aber im Ergebnis viel zu tief. Da jedoch nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) die Anzahl der Tagessätze nicht mehr nach oben korrigiert werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.
5.2.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er monatlich netto ein Einkommen von ca. CHF 2'437.– erzielen würde, die Tagessatzhöhe auf CHF 50.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 50.– bestätigt werden kann.
5.2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Der Berufungskläger ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Demnach muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist und diverse Administrativverfahren eingetragen hat (Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff; ADMAS Auszug, Akten S. 10). Dies vermochte aber nicht zu verhindern, dass er erneut straffällig wurde. Zudem beging er nur drei Wochen nach dem hier beurteilten Vorfall, am 6. August 2020, wieder eine grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter Beweis stellte und ihm keine günstige Legalprognose attestiert werden kann. Damit ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
5.3 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, zu verurteilen.
6. Zivilforderungen
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung von CHF 800.– zuzüglich Zins auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat keine Berufung erhoben und mithin auch keinen Antrag auf Zusprechung der Genugtuung (sondern lediglich auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) gestellt. Da das Berufungsgericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht über den Entscheid der Vorinstanz hinausgehen darf, kann die Verweisung auf den Zivilweg bestätigt werden.
7. Kostenund Entschädigungsfolgen
7.1 Kostenfolgen
7.1.1 Vorinstanz
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt. Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Daraus folgt, dass in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids die Verfahrenskosten von CHF 1'070.60 und die Urteilsgebühr von CHF 1’000.– gemäss § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) dem Berufungskläger aufzuerlegen sind.
7.1.2 Rechtsmittelverfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt (§ 21 GGR).
7.2 Entschädigungsfolgen
7.2.1 Berufungskläger
Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
7.2.2 Privatklägerin
7.2.2.1 Die Privatklägerin hat sich sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die Privatklägerin im Zivilpunkt obsiegt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1). Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten ist dabei eine zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 433 StPO N 13). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
7.2.2.2 Die Vertretung der Privatklägerin machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 17 Stunden und 40 Minuten zuzüglich den Aufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 96.95 – alles unter Berücksichtigung der MWST – geltend (vgl. Akten S. 213 ff.; angefochtenes Urteil E. V). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und von der Privatklägerin denn auch nicht bestritten worden, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Parteientschädigung auf den Teil des Strafverfahrens beschränkte und das Honorar mithin von CHF 4'609.65 um CHF 3'109.65 reduzierte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerin somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.
7.2.2.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten zum Ansatz von CHF 250.– bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 86.40 zuzüglich MWST von 7,7%, insgesamt also CHF 3'193.80 (Akten S. 333 ff.), erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin auch als notwendig. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Der beigebrachte Schuh (Posten BS-200725) wird nach Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zurückgegeben.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'070.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'193.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
- Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.