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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.08.2025 SB.2023.2 (AG.2025.559)

August 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,049 words·~1h·1

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit), Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.2

URTEIL

vom 12. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin     Beschuldigter

Gellertstrasse 55, 4052 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                   Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. Juni 2022 (SG.2021.243)

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und

Gewerbsmässigkeit), Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie

Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2022 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis 28. April 2021 [55 Tage]) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 11. August 2016 vom Strafgericht Basel- Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre [durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert]) wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt. Darüber hinaus wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und wurden die beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.– gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 12‘424.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt. Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

A____, im Rechtsmittelverfahren amtlich verteidigt durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, hat am 27. Juni 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 13. Juli 2023 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit freizusprechen. Zudem sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge (inklusive Kosten der Vorinstanz). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 1. Februar 2023 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. September 2023 begründet. Es wird beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen – auch der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei der Beschuldigte unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte hat hierzu mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Stellung bezogen und beantragt, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, Kopien der Polizeirapporte vom 9. Februar 2022 (samt Sicherstellungsverzeichnis und IRM-Gutachten betreffend Wirkstoffgehalt) und 12. Mai 2023 (samt Sicherstellungsverzeichnis) aus dem bei der Kriminalpolizei gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren VT.[…] zu den Akten zu nehmen. Zudem seien Berichte bei der […]-Klinik sowie bei seinem Arbeitgeber einzuholen. Der Beschuldigte hat sich mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 hierzu vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hiess die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft insofern gut, als dass sie den Beschuldigten aufforderte, dem Gericht diverse Unterlagen (aktueller Arbeitsvertrag im Original mit Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate; Verfügung Sozialamt betreffend Unterstützung, sofern eine solche in Anspruch genommen werde; aktueller Mietvertrag; aktuelle Unterlagen zu einer allfälligen Substitutionsbehandlung; Unterlagen zu allfällig absolvierten Therapien; falls der Beschuldigte sich aktuell ambulant in einer Behandlung befinde, aktueller Therapiebericht) einzureichen. Die verlangten Unterlagen gingen jedoch nie beim Appellationsgericht ein.

Die per Einschreiben versendete Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 wurde vom Beschuldigten nicht entgegengenommen. Auch ein Zustellversuch durch den Gerichtsweibel (am 29. April 2025) scheiterte, sodass die Verfahrensleiterin den Beschuldigten zwecks Aushändigung der Vorladung kantonal zur Aufenthaltsforschung ausschreiben liess. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 bat die Verfahrensleiterin das Betreibungsamt zudem um Einreichung eines Auszugs aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister. Dieser ging am 17. Juli 2025 beim Appellationsgericht ein. Aus dem standardmässig eingeholten Strafregisterauszug, der am 16. Juli 2025 beim Appellationsgericht einging, ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 20. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit einem neuen Strafverfahren verzeichnet ist. Die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft teilte der Verfahrensleiterin auf entsprechende Nachfrage in der Folge mit, dass der Beschuldigte eine an die gemäss Datenmarkt aktuelle Adresse ([...]) gesendete Vorladung vom 3. Juli 2025 nicht abgeholt habe. Vor diesem Hintergrund gewährte die Verfahrensleiterin den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtige Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Entsprechende Stellungnahmen gingen am 23. Juli 2025 (Staatsanwaltschaft) und 29. Juli 2025 (Beschuldigter) beim Appellationsgericht ein. Die Verfahrensleiterin stellte die Schreiben den Parteien gegenseitig zu und forderte die Staatsanwaltschaft in der Folge auf, dem Appellationsgericht den Rapport betreffend den für das neue Strafverfahren ursächlichen Vorfall vom 16. März 2025 umgehend einzureichen. Der Rapport ging am 6. August 2025 beim Appellationsgericht ein. Darüber hinaus tätigte die Verfahrensleiterin weitere Abklärungen bei der Bewährungshilfe, beim Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) und der Sozialhilfe. Die entsprechende Korrespondenz wurde den Parteien zugestellt und ihnen mitgeteilt, dass noch versucht werde, die Vorladung dem Beschuldigten über die Sozialhilfe auszuhändigen. Sollte diesem Vorgehen kein Erfolg beschieden sein, werde das Berufungsgericht am 12. August 2025 darüber entscheiden, ob die Rückzugsfiktion zur Anwendung gelange oder nicht. Den Parteien werde im Rahmen der Verhandlung zuvor nochmals das rechtliche Gehör gewährt (Verfügung vom 5. August 2025). Am 7. August 2025 versuchte der Gerichtsweibel noch einmal dem Beschuldigten die Vorladung zuzustellen. Er gelangte zwar in das Mehrfamilienhaus hinein, indes öffnete ihm niemand die Türe zur Wohnung des Beschuldigten, sodass er die Vorladung in den Türschlitz steckte.

Trotz aller Bemühungen betreffend Vorladungszustellung erschien der Beschuldigte nicht zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2025, sodass nach kurzer Zwischenberatung zur Anwendung der Rückzugsfiktion bereits die Verteidigung und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1         Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3         Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.– sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4         Fehlen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung

1.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dann, wenn eine Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist und er trotz zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Sind die zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben und kann die Vorladung folglich nicht zugestellt werden, ist das Berufungsverfahren als zu jenem Zeitpunkt beendet abzuschreiben (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 2.1.2, 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO) oder elektronisch gemäss Art. 86 StPO. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung aber direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine eingeschrieben versendete Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt – sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste – am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung (Art. 84 ff. StPO) gelten auch im Rechtsmittelverfahren.

1.4.2   Die Verfahrensleiterin hat nach Eingang der Stellungnahmen betreffend Rückzugsfiktion nochmals diverse Anstrengungen unternommen, um den Beschuldigten ausfindig zu machen (Akten S. 2107 ff.). Insbesondere aus der Auskunft der Sozialhilfe erhellt, dass der Beschuldigte nach wie vor am [...], wohin die erste Vorladung denn auch spediert wurde, wohnhaft ist, da er letztmals am 25. Juli 2025 bei der Sozialhilfe Geld abgeholt und gleichzeitig ein Schreiben seines Vermieters eingereicht hat, aus welchem sich ergibt, dass der Mietzins für die Wohnung am [...] in Zukunft erhöht werde (Akten S. 2169). Die an die korrekte Adresse spedierte Vorladung vom 7. April 2025 gilt daher als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), zumal der Beschuldigte bis im Herbst 2024 zwecks Instruktion in regelmässigem Austausch mit seiner Verteidigerin stand (Akten S. 2103 f., 2181 ff., 2187; vgl. dazu BGE 149 IV 259 E. 2) und daher mit Zustellungen des Appellationsgerichts rechnen musste. Es ist nach dem Gesagten von der Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzusehen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht an der Berufungsverhandlung erschienen ist.

1.4.3   Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung – wie hier – die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3, 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1, 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

1.4.4   Da in letztgenannter Konstellation Art. 368 StPO nicht zur Anwendung gelangt, steht der säumigen beschuldigten Person der Rechtsbehelf gemäss Art. 94 StPO zur Verfügung. Die säumige Partei kann die Wiederherstellung einer versäumten Frist oder eines versäumten Termins ‒ so auch einer versäumten Berufungsverhandlung (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2) ‒ verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO hat die Frist als gewahrt zu gelten, wenn das Gesuch bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4.1; zum Ganzen: BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

1.4.5   Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, obschon ihm die Vorladung am 7. April 2025 an seine gültige Wohnadresse zugestellt wurde. Ihm wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 150.– auferlegt (Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 StPO).

2.         Tatbestand des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels

2.1      Ausgangslage, Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren und auch vor Strafgericht eingeräumt, in der inkriminierten Tatzeit von anfangs August 2020 bis zu seiner Festnahme am 5. März 2021 auf der Gasse vor allem Heroin, seltener Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten verkauft zu haben (vgl. zum massgeblichen Deliktszeitraum E. 2.6). Sowohl das Kokain als auch das Heroin habe er bei einem Albaner namens «Bro» bzw. bei dessen Läufern bezogen (Akten S. 108 f., 135, 892 ff., 990, 992 f., 1028, 1867 f., 2038). Die gemäss der Anklageschrift errechneten Betäubungsmittelmengen (Verkauf von 1’860 Gramm Heroin und 2'400 Gramm Kokain [AS Ziff. 1.2.14.a]), stellt er jedoch auch im Berufungsverfahren vehement in Abrede. Diese Zahlen seien viel zu hoch (Akten S. 1869, 1872, 2038 f., 2043 ff., 2174). Ferner bestreitet der Beschuldigte eine Zusammenarbeit mit seinem damaligen Mitbewohner B____. Er habe diesen nie beauftragt, für ihn Betäubungsmittel zu verkaufen oder auszuliefern. Er und B____ hätten vielmehr separat Drogengeschäfte getätigt; jeder habe «sein Ding gemacht» (Akten S. 896 f., 980, 989, 1867 f., 1871, 1873, 2039 ff.).

2.2      Grundlagen zur Beweiswürdigung

2.2.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2   Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

2.2.3   Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

2.2.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3).

2.3      Kontrolle am Riehenring vom 19. August 2020

Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte am Riehenring einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei in seinen Schuhen 21 Minigrips mit insgesamt 52 Gramm Heroingemisch (20 x 2,5 Gramm und 1 x 2 Gramm) mit einem Hydrochloridgehalt von 12.1 % gefunden wurden. Am Öffnungsbereich zweier Minigrips konnte seine DNA ermittelt werden. Die Kleider- und Effektenkontrolle förderte sodann in der Unterhose des Beschuldigten ein weiteres Minigrip mit insgesamt 9,4 Gramm Kokaingemisch, woran seine DNA gefunden wurde, mit einem Wirkstoffgehalt von 78.4 % zu Tage. Im Weiteren wurden eine Digitalwaage, ein Schöpflöffelchen, zwei Plastikbehälter und diverse leere Minigrips sichergestellt (Akten S. 161 f., 166, 704 ff.). Wie der Beschuldigte selbst einräumt, sind ihm daher rund 6.3 Gramm reines Heroin und rund 7.4 Gramm reines Kokain zwecks Weiterverkauf zuzurechnen (Akten S. 2043, 2175).

2.4      Kontrollen von B____/Zusammenarbeit mit B____

2.4.1

2.4.1.1 Am 9. Februar 2021 wurde B____ bei der Kontakt- und Anlaufstelle (K+A) am Riehenring kontrolliert, wobei bei der durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle neben einer Feinwaage und einer leeren präparierten Getränkedose eine präparierte Deodorantdose mit 13 Minigrips von insgesamt 32.8 Gramm Heroingemisch (11 x 2,5 Gramm, einmal 2.4 Gramm und einmal 2.9 Gramm) zum Vorschein kam. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wies das Heroingemisch einen Hydrochloridgehalt von 10.6 % auf. Neben 14 Tabletten Sevre-Long zu 200 Milligramm und 20 Valium-Tabletten zu 10 Milligramm trug B____ ferner eine weitere präparierte Deodorantdose auf sich, welche in drei Minigrips abgepacktes Kokaingemisch von insgesamt 29,8 Gramm (Minigrips à 10.1 Gramm, 9.8 Gramm und 9.9 Gramm) mit einem Hydrochloridgehalt von 88.5 % enthielt (Akten S. 487 ff., 755 ff., 1231 ff., 1298 ff.). An nicht weniger als fünf der beschlagnahmten dreizehn Minigrips mit Heroingemisch und an allen Minigrips mit Kokaingemisch wurde an den Öffnungsbereichen innen bzw. aussen die DNA des Beschuldigten sichergestellt (Akten S. 1133 ff.), was ein Verpacken durch ihn ohne weiteres belegt. Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2040, 2175) sind die aufgefundenen Spuren, insbesondere an der Innenseite des Verpackungsmaterials, durch das gemeinsame Wohnen und den gemeinsamen Gebrauch von Räumlichkeiten nicht zu erklären.

2.4.1.2 Die in diesem Zusammenhang erfolgten Bestreitungen des Beschuldigten sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) zudem alles andere als glaubhaft. Während er in der Voruntersuchung auch auf Vorhalt seiner DNA an den bei B____ beschlagnahmten Minigrips keine Aussagen machen wollte bzw. pauschal abgestritten hat, diesen zum Transport der Drogen beauftragt zu haben (Akten S. 988 f.), hatte er vor Strafgericht plötzlich eine Erklärung parat. So anerkannte er zwar, dass die bei B____ sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehören würden; allerdings hätten sie beide an jenem Tag die Wohnung in einem Abstand von fünf Minuten in Richtung «Gasse» verlassen und B____ habe seine [die Tasche des Beschuldigten] mit den Drogen einfach schon einmal «mitgenommen» (Akten S. 1868 f.). Dies ist jedoch – selbst wenn der Beschuldigte dazumals «schwerst drogenabhängig» gewesen sein mag (Akten S. 2041) – als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen macht es bei der behaupteten separaten Drogenhandelstätigkeit wenig Sinn, wenn B____ mit den Betäubungsmitteln des Beschuldigten vorgeht und Letzterer ohnehin die Wohnung ein paar Minuten später verlässt. Zum anderen wurde nur eine der zwei Deodorantdosen mit Drogen in der Einkaufstasche von B____ sichergestellt. Die andere Dose kam erst anlässlich der auf der Polizeiwache durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle zum Vorschein (Akten S. 756), was ebenfalls gegen die Version des Beschuldigten mit der vorsorglichen Mitnahme der Tasche spricht. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass B____ in der Voruntersuchung angegeben hat, der Beschuldigte habe die Betäubungsmittel in die getarnten Dosen verpackt und ihn beauftragt, diese zum Gassenzimmer zu transportieren (Akten S. 801 f., 962).

2.4.2   Nicht anders verhält es sich im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle von B____ vom 5. März 2021. Um 10:57 Uhr wurde beim Riehenring [...] ein Taxi aufgrund seiner unsicheren Fahrweise von Polizeibeamten angehalten und der sichtlich nervöse Fahrgast B____ kontrolliert. Dieser hatte in seiner Unterhose sechs Minigrips mit insgesamt 29.5 Gramm Heroingemisch mit einem Hydrochloridgehalt von 8.3 % versteckt (Akten S. 613 ff., 786 ff., 1261 ff., 1298 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit den bei B____ sichergestellten Betäubungsmitteln nichts zu tun (Akten S. 979, 1867), wird durch die Auswertung des Mobiltelefons von B____ und die Abklärungen bei der Taxizentrale widerlegt. Fest steht, dass der Beschuldigte an jenem Morgen des 5. März 2021 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr einen Arbeitseinsatz in der Vollzugsanstalt Klosterfiechten vollzog (Akten S. 841 ff.). Nachdem der Beschuldigte B____ um 08:25 Uhr angerufen hatte, hat er ihm um 10:43 Uhr eine SMS mit dem Text «B____ nun dimenticare 12 orario dreispitz vedere se che C____ grazie» («B____, vergiss nicht 12 Uhr Dreispitz. Schau ob C____ da ist») gesendet (Akten S. 1056 f.). Gemäss Abklärungen bei der Taxizentrale [...] wurde exakt fünf Minuten nach dieser Textnachricht um 10:48 Uhr durch die Person mit dem Namen «D____» ein Taxi an den Wohnort von B____ am [...] bestellt. Der Taxometer wurde dort um 10:52 Uhr gestartet und um 10:57 Uhr – anlässlich der nachfolgenden Polizeikontrolle – angehalten (Akten S. 884). Somit steht fest, dass sich B____ – dessen verstorbene Partnerin D____ hiess – unmittelbar nach der Nachricht des Beschuldigten mitsamt den sichergestellten Betäubungsmitteln auf den Weg zum Gassenzimmer machte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschuldigten vor dem Strafgericht, der erwähnte C____ habe ihm bloss Geld geschuldet und er habe gewusst, dass B____ an jenem Morgen ohnehin zum Gassenzimmer gehe, mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 17) nicht glaubhaft (Akten S. 1867). Wäre es nämlich nur darum gegangen, C____ auf die noch offenen Schulden anzusprechen, hätte er die SMS direkt an C____ richten können. Der Umweg über B____ macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn und belegt entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2041 f., 2175), dass es sich um einen Auftrag für einen Betäubungsmitteltransport gehandelt hat.

2.4.3   Aufgrund des Gesagten ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte seinen Kollegen B____ sowohl am 9. Februar 2021 als auch am 5. März 2021 damit beauftragt hat, die fraglichen Kokain- und Heroinmengen an eine jeweils unbekannt gebliebene Person in der Umgebung des Gassenzimmers «Riehenring» auszuliefern. Insofern ist auch der zur Anklage gebrachte Sachverhalt rund um die Polizeikontrollen vom 9. Februar 2021 und vom 5. März 2021 vollumfänglich erstellt und sind die bei B____ festgestellten Betäubungsmittelmengen dem Beschuldigten zuzurechnen.

2.5      Hausdurchsuchung am [...] vom 5. März 2021

2.5.1   Nachdem der Mitbewohner des Beschuldigten, B____, am 5. März 2021 von der Polizei kontrolliert und bei ihm 29.5 Gramm Heroingemisch sichergestellt wurde, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung an der von beiden bewohnten Wohnung am [...] durchgeführt. Im Wohnzimmer fanden sich diverse Utensilien zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Digitalwaagen, Mixer, Siebe, Löffel etc.), diverses Verpackungsmaterial (leere Minigrips, vorbereitete Papierbrieflein, zahlreiche präparierte Getränkedosen) sowie 9.7 Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch (Akten S. 499 ff., 1278 ff.).

2.5.2   Im abgeschlossenen Zimmer des Beschuldigten wurden neben weiteren leeren Minigrips und Betäubungsmittelutensilien ein Beutel mit 996.8 Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sowie in einer Kunststoffbox ein weiterer Sack mit 346 Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sichergestellt, wobei an der Box zwei Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt wurden (Akten S. 499 ff., 1111 ff., 1156 ff., 1278 ff.). Weiter befanden sich in einem Tresor in 10er-, 20er- und 50er-Noten gestückelte CHF 1500.‒ (kontaminiert mit Kokain) sowie im Nachttisch fünf Prepaid-Kreditkarten (Akten S. 196, 499 ff., 591). Aus dem Nachttisch wurden ausserdem insgesamt 99 Tabletten Sevre-Long (45 Stück à 200 Miligramm, 53 Stück à 120 Miligramm, eine Tablette zu 60 Miligramm) und 64 Tabletten Entumin 40 Miligramm beschlagnahmt (Akten S. 499 ff., 851). Ferner fanden sich im Zimmer des Beschuldigten diverse Notizblöcke mit handschriftlichen Aufzeichnungen. Hervorzuheben sind die mit Datum, «Material» und «Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen in der Zeit von Februar bis März (Akten S. 584, 885 ff.). Zu erwähnen ist auch das vom Beschuldigten geführte Tagebuch, welchem sich anfangs Dezember 2020 Passagen wie «Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung Zimmer aber ohne Material», «Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht. Da geht’s ums Geschäft. [...] stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde, sondern [...] wie immer musste er mir drohens» und «Dann kam auch noch meine Lieferung zum Arbeiten, habe dann alles vorbereitet» entnehmen lassen (Akten S. 586 ff.). Zu guter Letzt belegt die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zahlreiche unter dem Namen seines Dealers «Bro» abgespeicherte Rufnummern (Akten S. 1165 ff., 1180 ff.).

2.5.3   Nach dem soeben Gesagten und dem zuvor in den Erwägungen 2.3-2.4 Erwogenen ist erstellt, dass der Beschuldigte das bei «Bro» bezogene Heroin und Kokain in der Wohnung am [...] weiterverarbeitete, in dem er es streckte und in vertriebsfertige Portionen abpackte, bevor er es weiterveräusserte. Die erhebliche Menge des sichergestellten Streckmittels, die diversen Verpackungsmaterialien, die beschlagnahmten Abrechnungen und die Tagebucheintragungen legen nahe, dass der Beschuldigte intensiv dem Betäubungsmittelhandel nachging.

2.6      Massgeblicher Deliktszeitraum

2.6.1   Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren hinsichtlich des massgeblichen Tatzeitraums erstmals vorgebracht, insbesondere die Vorweihnachtszeit 2020 sei für ihn eine schwierige Zeit gewesen, in welcher er antriebslos gewesen sei und seine Sucht regelrecht die Oberhand gewonnen habe. Im November und Dezember 2020 sei er nur «zuhause rumgesessen» und habe sich in einem körperlich und psychisch desolaten Zustand befunden. Obschon er die Absicht gehabt habe, die bezogenen Betäubungsmittel weiterzuverkaufen, habe er in dieser Zeit die gesamten bezogenen Drogen selbst konsumiert, womit keinerlei Erlös aus den bezogenen Betäubungsmitteln resultierte. Auch im ersten Quartal 2021 (Januar 2021 bis zur Verhaftung) habe er keine Drogengeschäfte zur Finanzierung seines Eigenkonsums getätigt (Akten S. 2042 f., 2175).

2.6.2   Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten gemäss seinen Ausführungen im Tagebuch in der Vorweihnachtszeit 2020 gut ging und er sich in dieser Zeit auch einen neuen Laptop kaufte (Akten S. 587 ff.), ist darin mit Hinweis auf zuvor Erwogenes (vgl. dazu E. 2.5.2) auch dokumentiert, dass der Beschuldigte dazumals sehr wohl dem Betäubungsmittelhandel nachging («Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung Zimmer aber ohne Material»; «Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht. Da geht’s ums Geschäft. [...] stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde, sondern [...] wie immer musste er mir drohens»; «Dann kam auch noch meine Lieferung zum Arbeiten, habe dann alles vorbereitet»). Zudem erhellt aus den Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten, dass es im zur Diskussion stehenden Zeitraum zu keinem Unterbruch kam, wurden doch im November 2020 CHF 3'038.50, im Dezember 2020 CHF 6'500.–, im Februar 2021 CHF 2'400.– und im März 2021 (CHF 850.–) einbezahlt (Akten S. 197), was der Sozialhilfe beziehende Beschuldigte nicht hätte tun können, wäre er nicht dem Drogenhandel nachgegangen. Im Übrigen hat der Beschuldigte im Vorverfahren und auch vor Strafgericht stets gleichbleibend ausgesagt, dass er Anfang August 2020 nach einem Spitalaufenthalt mit dem Verkauf von Drogen angefangen habe (Akten S. 990, 1868). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen (Akten S. 2061), dass bei Geschäften auf Kommission (der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe die Betäubungsmittel auf Kommission bei «Bro» bezogen [Akten S. 2174; vgl. auch Akten S. 894, 992]) der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird nicht mehr beliefert». Folgte man der Argumentation des Beschuldigten, ist nicht ersichtlich, wie er die bezogenen Betäubungsmittel hätte bezahlen bzw. weshalb sein Dealer ihn weiterhin mit Drogen hätte beliefern sollen. Folglich ist ein Deliktszeitraum von Anfang August 2020 bis zur Festnahme vom 5. März 2021, mithin von sieben Monate respektive rund 30 Wochen, als erstellt anzusehen.

2.7      Konkret umgesetzte Betäubungsmittelmengen

2.7.1

2.7.1.1 Während der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Drogenmengen als «utopisch» von sich gewiesen hat (Akten S. 1869) und im Berufungsverfahren ebenfalls in Abrede stellt (vgl. dazu schon E. 2.1), hat er im Ermittlungsverfahren noch detaillierte und durchaus nachvollziehbare Angaben zu den bezogenen und veräusserten Betäubungsmittelmengen gemacht. So gab er beispielsweise an, einmal pro Woche bei seinem Lieferanten «Bro» Heroin bezogen zu haben (Akten S. 894). Pro Übergabe habe er 30 Gramm oder auch 50 Gramm Heroin bezogen, aber nie mehr als 50 Gramm. Betreffend Kokain seien es 10 bis 20 Gramm pro Übergabe gewesen (Akten S. 992). Verkauft habe er nicht täglich, sondern vielleicht zweimal wöchentlich. Da habe er vielleicht 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain täglich verkauft (Akten S. 990). Dass die diesbezüglichen Aussagen unter Entzugsbedingungen zustande gekommen seien und dementsprechend kaum Beweiswert aufwiesen (Akten S. 2043 f., 2176), trifft nicht zu: Es ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte an seiner ersten Einvernahme vom 6. März 2021 tatsächlich in einem schlechten Gesundheitszustand befand und danach seine Medikation (Sevre-Long) einnehmen musste, wobei er seine Aussage ohnehin verweigerte (Akten S. 87 ff., 710 ff.). In den Befragungen vom 17. März 2021 (Akten S. 889 ff.), 30. März 2021 (Akten S. 977 ff.), 9. April 2021 (Akten S. 1027 ff.) und 22. April 2021 (Akten S. 1062 ff.) gab der Beschuldigte aber adäquat Auskunft und es deutet nichts darauf hin, dass er sich dazumals in einem schlechten physischen oder psychischen Zustand befunden hätte. Zudem hätte die jeweils anwesende Verteidigung bestimmt interveniert, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen. Zudem schrieb der Beschuldigte zu dieser Zeit mehrfach «Wunschzettel» an die Verfahrensleitung (Akten S. 107 ff.). Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte den Streitgegenstand korrekt erfasste, seine Gedanken ordnen und auch auf neue Erkenntnisse reagieren konnte. Es bestehen keinerlei Hinweise auf etwelche Fehlleistungen.

2.7.1.2 Gemäss diesen Aussagen ist gestützt auf vorstehend Erwogenes zur Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 2.2) bzw. den zuvor im Einzelnen thematisierten Vorgängen (vgl. dazu E. 2.3-2.5) – konservativ gerechnet – bezüglich des Heroins von zwei Mal wöchentlich verkauften, insgesamt 50 Gramm (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) auszugehen. Bei einem Tatzeitraum von 30 Wochen resultiert daraus eine veräusserte Menge von insgesamt 1’500 Gramm Heroin. Der Beschuldigte hat angegeben, im angeklagten Zeitraum täglich 2.5 Gramm Heroin konsumiert zu haben (Akten S. 904). Unter Berücksichtigung dieses Eigenkonsums von total 542.5 Gramm Heroin (217 Tage) ist somit der Bezug von gesamthaft 2'042.5 Gramm Heroin erstellt.

2.7.2

2.7.2.1 Gestützt auf die mit «Datum», «Material» und «Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen (Akten S. 584, 885 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Februar 2021 und März 2021 recht intensiv mit Kokain handelte und entgegen seiner vorzitierten Angaben bei seinem Dealer insgesamt 353 Gramm bezog. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt (Akten S. 903, 2175, 2042 f.), er habe diese Menge nie gewinnbringend umgesetzt, dies sei lediglich eine theoretische Vorgabe seines Lieferanten gewesen, er habe in dieser Phase in einem Kreislauf aus Schulden, Abhängigkeit und Rückzug gelebt und einfach mit den Schulden gelebt bzw. nur noch Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, aber keinen Handel mehr betrieben, ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.6.2) – festzuhalten, dass bei Geschäften auf Kommission der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird nicht mehr beliefert». Kommt dazu, dass auch im Februar 2021 (CHF 2'400.–) und im März 2021 (CHF 850.–) Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten erfolgten (vgl. dazu schon E. 2.6.2). Schliesslich wurde das Argument betreffend Rückzug und soziale Isolation bereits im Zusammenhang mit dem massgeblichen Deliktszeitraum vorgebracht, dort aber widerlegt (vgl. dazu E. 2.6.2).

2.7.2.2 Da über den Kokainhandel zwischen August 2020 und Januar 2021 wenig bekannt ist, rechtfertigt es sich trotz vorstehend Erwogenem, gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – wiederum konservativ gerechnet – von zweimal pro Woche verkauften 10 Gramm Kokain, insgesamt also 20 Gramm pro Woche (teilweise in Zusammenarbeit mit B____), auszugehen. Da sich aus den Tagebucheinträgen ergibt, dass der Beschuldigte zumindest am 4. Dezember 2020 («bin um 7:30 aufgestanden, meine Linie gezogen») und am 5. Dezember 2020 («ich habe natürlich heute dazu gekokst») auch Kokain konsumiert hat (Akten S. 589 f.), erscheint es angezeigt, davon zu Gunsten des Beschuldigten 50 Gramm Kokain zwecks Eigenkonsums abzuziehen. Dies führt zum Schluss, dass der Beschuldigte im vorliegenden Tatzeitraum 600 Gramm Kokain bezogen und 550 Gramm Kokain weiterveräussert hat.

2.7.3   Die soeben berechneten Verkaufsmengen lassen sich mit den zuvor dargestellten, objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen bzw. illustrieren diese, dass sogar konservativ gerechnet wurde. So wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Kontrolle vom 19. August 2020 mit 52 Gramm Heroin und 9.4 Gramm Kokain betroffen (vgl. dazu E. 2.3). B____ wurde am 9. Februar 2021 mit 32.9 Gramm Heroin und 29.8 Gramm Kokain und am 5. März 2021 mit 29.5 Gramm Heroin (vgl. dazu E. 2.4) kontrolliert. Zudem belegen die anlässlich der Hausdurchsuchung am [...] (vgl. dazu E. 2.5) sichergestellten Gegenstände, insbesondere das Streckmittel von rund 1.3 Kilogramm, dass der Beschuldigte (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) in nicht unerheblichen Mass dem Betäubungsmittelhandel nachging.

2.7.4   Dass die errechneten Mengen an veräussertem Kokain sowie Heroin – nebst der Finanzierung des Eigenkonsums – nicht zu hoch berechnet wurden, legt auch ein Blick auf die vom Beschuldigten getätigten Einzahlungen auf die bei ihm sichergestellten Prepaid-Kreditkarten nahe. Der Beschuldigte war im Besitz von fünf Prepaidkarten und hat im inkriminierten Tatzeitraum, nämlich in der Zeit vom 9. September 2020 bis zum 1. März 2021, insgesamt CHF 23’788.– auf die besagten Karten einbezahlt (Akten S. 196 ff.). Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Einzahlungen in der Höhe von CHF 3’900.–, wobei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. März 2021 auch Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– gefunden wurde (vgl. dazu E. 2.5). Der Beschuldigte hat zwar von Beginn an eingeräumt, dass ein Teil dieses Geldes aus den Einnahmen aus seinen Drogengeschäften stamme. Selbst bei der Annahme, der Beschuldigte habe die laut eigenen Angaben (Akten S. 899, 987, 1869 f.) von der Sozialhilfe monatlich ausbezahlten CHF 1’000.– direkt auf eine seiner Prepaid-Kreditkarten einbezahlt (was an sich wenig plausibel ist), verblieben monatliche Einnahmen von nicht weniger als CHF 2'900.–, für die der Beschuldigte keine vernünftige Erklärung hat. Auch seine Aussagen zu angeblichen Ersparnissen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 20) nicht plausibel. So behauptete er vor Strafgericht, er habe während zwei Spitalaufenthalten weiter Geld von der Sozialhilfe erhalten, dieses in jener Zeit aber nicht gebraucht (Akten S. 1869). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass diese Spitalaufenthalte laut den Angaben des Beschuldigten vor der inkriminierten Tatzeit gewesen sein sollen – der erste sogar im Jahr 2018 – und deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die fraglichen Sozialhilfegelder erst so spät auf die Prepaidkarten einbezahlt worden sein sollen (Akten S. 1869). Hinzu kommt, dass die Aufenthalte im Spital gemäss dem Beschuldigten bloss zwei Monate respektive einen Monat gedauert haben sollen und folglich die hohen Aufladungen der Karten ebenfalls nicht zu erklären vermögen. Ganz abgesehen davon, hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auf die Frage nach der Herkunft der einbezahlten Gelder mit keinem Wort Ersparnisse aus Spitalaufenthalten erwähnt. Vielmehr hat er damals zu Protokoll gegeben, auch Geld von seinen Eltern erhalten zu haben (Akten S. 987). Dies steht allerdings im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Strafgericht, wonach er zu seinen Eltern keinerlei Kontakt habe (Akten S. 1861 f.). Die Prepaid-Kreditkarten belegen somit einen erheblichen persönlichen Gewinn aus dem Drogenhandel des Beschuldigten und untermauern die gestützt auf seine Aussagen in der Voruntersuchung ermittelten Betäubungsmittelmengen ohne weiteres.

2.7.5   Nach dem Gesagten sind 550 Gramm Kokain und 1’500 Gramm Heroin in den Verkauf gelangt, wobei mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel sowie die allgemein bekannte Gassenqualität beim Heroin von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 % und beim Kokain von 70 % ausgegangen wird. Demnach hat der Beschuldigte mit 385 Gramm reinem Kokain und 150 Gramm reinem Heroin gehandelt.

2.8      Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

2.8.1   Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).

2.8.2   Der Beschuldigte hat mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 23 f.) gewerbsmässig gehandelt: Dafür sprechen nicht nur die umgesetzten und zuvor referierten Betäubungsmittelmengen, sondern auch das über einen Zeitraum von sieben Monaten regelmässige und professionelle Vorgehen, welches überdies bloss mit der Festnahme am 5. März 2021 ein Ende fand. Der Gewerbsmässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte kein Grossdealer ist und sich durch seine Geschäftstätigkeit nicht nur Mittel für seinen Lebensunterhalt, sondern auch Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei es in Form von Drogen, sei es in Form von Geld beschaffen wollte (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107, 1111). Eine auf die Drogenabhängigkeit zurückzuführende Zwangslage ist im Rahmen der Strafzumessung (vgl. dazu E. E. 5.4.3.3) zu berücksichtigen.

2.8.3   Aufgrund der vom Beschuldigten angefertigten Abrechnungen zu seinen Drogengeschäften steht fest, dass er bei seinem Lieferanten für 30 Gramm Kokain CHF 2'100.– bezahlt hat, was CHF 70.– pro Gramm Kokain entspricht. Ebenso ist aufgrund der Notizen erwiesen, dass der Beschuldigte die 30 Gramm Kokain für insgesamt CHF 2'400.– weiterverkaufte. Für ein Gramm Kokain hat der Beschuldigte somit von seinen Kunden gassenübliche CHF 80.– verlangt (Akten S. 885 ff.). Dementsprechend erzielte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 550 Gramm Kokain einen Gewinn von CHF 5'500.–. Heroin wird von den Konsumdealern erfahrungsgemäss für CHF 80.– pro Mindestbezugsmenge von fünf Gramm (entspricht CHF 16.– pro Gramm) bei den Dealer-Gruppierungen beschafft und für CHF 100.– (entspricht CHF 20.– pro Gramm) an die Endkonsumenten weiterveräussert. Durch den Verkauf von insgesamt 1500 Gramm Heroin erwirtschaftete der Beschuldigte somit einen Gewinn in der Höhe von CHF 6'000.–. Der gesamte Gewinn beträgt folglich CHF 11'500.–, womit der Schwellenwert des erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– erreicht ist (dass dieser Betrag konservativ berechnet wurde, ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten [vgl. dazu E. 2.7]).

2.8.4   Aus den Monatsauszügen der bereits erwähnten Prepaid-Kreditkarten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte regelmässig, teilweise sogar mehrfach pro Tag, für einen Gegenwert von nicht selten mehr als CHF 100.– online Essen bestellte, häufig Taxi fuhr und sehr oft kostspielige Online-Dienstleistungen, insbesondere online-Games, in Anspruch nahm (Akten S. 196 ff., 572 ff.). Zudem nahmen er und B____ für drei Stunden wöchentlich die Hilfe einer Reinigungskraft in Anspruch (Akten S. 587) und leistete sich der Beschuldigte die Anschaffung eines neuen Laptops (inklusive spezieller Maus zum «Gamen» [Akten S. 587 ff.]). All dies hätte sich der hoch verschuldete (vgl. dazu E. 5.3.2.2) und von der Sozialhilfe lebende Beschuldigte zweifellos nicht leisten können, hätte er seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht durch Betäubungsmittelhandel erweitert. Der Beschuldigte ist deshalb auch des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

3.         Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird im Weiteren eine Beteiligung an der Lagerung von total 39.7 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der [...] im Sinne einer Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, weil er die dort von ihm gemietete Wohnung im Wissen um die zukünftige Nutzung als Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte für harte Drogen weitervermietet haben soll (AS Ziff. I.2.2 und 2.12).

3.2      Objektive Beweismittel

In objektiver Hinsicht steht fest, dass am 5. März 2021 im Anschluss an die Hausdurchsuchung am [...] auch eine Durchsuchung in der vom Beschuldigten angemieteten 1-Zimmerwohnung im [...] der Liegenschaft an der [...], wo er dazumals behördlich gemeldet war (Akten S. 13), durchgeführt wurde. Auf dem Dachboden, der nur über eine Luke aus der Wohnung zugänglich ist, wurde neben einer Digitalwaage eine Socke mit vier Fingerlingen zu 9.1 bis 10 Gramm, insgesamt 39.7 Gramm, Kokaingemisch mit einem Hydrochloridgehalt von 63.8 % gefunden. An der Sockeninnenseite wurde die DNA von E____ sichergestellt (Akten S. 171 ff., 499 ff., 1095 ff., 1101 ff., 1123, 1154 ff.).

3.3      Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat von Anfang an bestritten, mit diesem Kokain etwas zu tun zu haben. Als er B____ auf der Gasse kennengelernt habe und dieser nach dem Tod seiner Partnerin Unterstützung gebraucht habe und zudem die Miete seiner Wohnung am [...] nicht mehr alleine habe stemmen können, sei er bei diesem eingezogen. Sein Zimmer an der [...] habe er an einen Kollegen namens «F____» untervermietet, welcher ihm den Mietzins jeweils in bar übergeben habe und insgesamt ein Jahr in der 1-Zimmerwohnung gelebt habe. Er selber habe keinen Schlüssel mehr zur Wohnung gehabt und bloss sporadisch den Briefkasten geleert. Ob «F____» im Drogengeschäft sei, wisse er nicht. Über die Verwendung seiner Wohnung als Drogenlager habe er ebenfalls nicht Bescheid gewusst und dies auch nicht in Kauf genommen (Akten S. 903, 981 ff., 986, 1068, 1865 f.).

3.4      Würdigung

3.4.1   Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 21), stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem zuvor Erwogenen nachweislich im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu E. 2), zwar ein Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts dar. Entscheidend ist aber, dass im Sinne des vorstehend Erwogenen zur Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 2.2.) rechtsgenügliche Hinweise für eine Verbindung des Beschuldigten zu der in seiner Wohnung gelagerten Kokainlieferung fehlen. So sind von ihm weder an der Socke noch an den Kokainfingerlingen Spuren gefunden worden. Dafür, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vorgänge in seiner Wohnung tatsächlich ahnungslos war, spricht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21) auch seine freimütige Identifizierung von «F____» als G____ auf Vorlage eines entsprechenden Fotos in der Einvernahme vom 30. März 2021 (Akten S. 983, 1076 f.). Dies hätte er im Wissen um die Verbindungen von G____ zum Drogenhandel (Akten S. 684 ff.) wohl nicht ohne weiteres getan bzw. die Bekanntschaft zunächst abzustreiten versucht, zumal der Beschuldigte diesfalls damit rechnen musste, dass sich die Staatsanwaltschaft unmittelbar auch für seine diesbezügliche Rolle interessiert. Auch aus der Behauptung des Beschuldigten, wonach er deshalb aus dem Zimmer an der [...] ausgezogen sei und einen Untervermieter gesucht habe, weil er seinen Kollegen B____ habe unterstützen wollen, ist – auch wenn er angesichts der identischen Mietzinse daraus keinen finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 981) und «F____», wenn er nichts Verbotenes im Schilde geführt hätte, unter dem eigenen Namen eine Wohnung hätte anmieten können (Akten S. 2059) – nicht rechtsgenüglich abzuleiten, dass er seine Wohnung im Wissen um die zukünftige Nutzung als Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte für harte Drogen weitervermietet hat, zumal auch keine Mobiltelefonkontakte zwischen «F____» und dem Beschuldigten aktenkundig sind.

3.4.2   Unter diesen Umständen kann der Nachweis, dass der Beschuldigte über die Verwendung seines Zimmers zur Abwicklung von Drogengeschäften – im notabene mengenmässig qualifizierten Bereich – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bescheid gewusst hat oder dies zumindest hat annehmen müssen, nicht erbracht werden. Demzufolge sind die an der [...] sichergestellten 39.7 Gramm Kokain dem Beschuldigten nicht zuzurechnen und er ist von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) auch im Berufungsverfahren freizusprechen.

4.         Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

4.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, er habe zum einen eine unbestimmte Anzahl an Sevre-Long-, Valium- und Entumin-Tabletten veräussert und zum anderen weitere für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte 45 Tabletten Sevre-Long à 200 Miligramm, 53 Tabletten Sevre-Long à 120 Miligramm und 1 Sevre-Long Tablette zu 60 Miligramm sowie 64 Tabletten Entumin à 40 Miligramm besessen (AS Ziff. I.2.11 und 2.14 a).

4.2      Objektive Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten

Hinsichtlich der Beschlagnahme- und Auffindesituation der Medikamente kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Hausdurchsuchung vom 5. März 2021 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.5). Der Beschuldigte bestreitet, gegen das Heilmittelgesetz verstossen zu haben und macht geltend, die bei ihm beschlagnahmten Medikamente habe er im Rahmen seines Substitutionsprogramms bezogen. Da er aber zu dieser Zeit auch Heroin konsumiert habe, habe er die Medikamente nicht immer eingenommen und in seinem Nachttisch aufbewahrt. Er habe nicht die Absicht gehabt, diese weiterzuverkaufen (Akten S. 1865).

4.3      Würdigung

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 2059), befand sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge zum Tatzeitpunkt in einem Substitutionsprogramm, hat aber trotz allem Heroin und teilweise Kokain konsumiert (Akten S. 1865, 2049; vgl. dazu schon E. 2.7.2). Da er die Substitution im Rahmen des Programms ohnehin verschrieben erhält, macht es wenig Sinn, derart viele Medikamente regelrecht zu «horten». Zudem ist der Beschuldigte offensichtlich nicht absprachefähig (vgl. dazu E. 5.8), sodass nicht davon auszugehen ist, dass er seine Medikation regelmässig bezogen hätte, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, diese zu veräussern. Kommt hinzu, dass er sein Zimmer stets abgeschlossen hatte und dergestalt wohl auch hat verhindern wollen, dass sich sein selbst Sevre-Long konsumierender Mitbewohner an diesem Vorrat hätte bedienen können, was ihm, wenn er selbst tatsächlich keinen Verwendungszweck für diese Tabletten hatte, hätte egal sein können. Gegen eine Verkaufsabsicht spricht entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 22) auch nicht der Fundort im Nachttisch (Akten S. 501), zumal nicht ersichtlich ist, wo sonst der Beschuldigte die Tabletten hätte aufbewahren sollen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die sichergestellten Tabletten für den unbefugten Weiterverkauf bestimmt gewesen wären. Dass der Beschuldigte von den beschlagnahmten und unter das Heilmittelgesetz fallenden Substanzen bereits etwas veräussert hat, ist mangels rechtsgenüglichen Anhaltspunkten aber nicht nachgewiesen.

4.4      Rechtliches

4.4.1   Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 HMG statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt.

4.4.2   Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die beim Beschuldigten aufgefundenen Tabletten zum Weiterverkauf bestimmt gewesen wären. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte Tabletten vorgängig veräussert hat (vgl. dazu E. 4.3). Insofern ergeht ein Schuldspruch wegen eines versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da ein «Anstalten treffen» analog zu Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG im Heilmittelgesetz nicht strafbewehrt ist.

5.         Strafzumessung

5.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3      Strafart

5.3.1

5.3.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.3.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

5.3.2

5.3.2.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.4), kommt für den Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den Schuldspruch wegen des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz fällt ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach straffällig geworden ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile (Akten S. 2119 ff.):

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2013: Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmitteigesetzes und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse von CHF 800.‒;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2014: Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ sowie einer Busse von CHF 100.‒;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2016: Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.‒ (Probezeit zwei Jahre);

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2016: Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, mehrfacher Nötigung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanalage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 500.‒;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Mai 2017: Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse von CHF 300.‒;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2018: Schuldsprüche wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020: Schuldsprüche wegen mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒.

5.3.2.2 Der Beschuldigte weist nach dem Gesagten mehrere ‒ teils einschlägige ‒ Vorstrafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der sich mitunter aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten (49 Verlustscheine von insgesamt CHF 128'967.38; gelöschte Verlustscheine in der Gesamthöhe von ebenfalls knapp CHF 130'000.– [Akten S. 2109 ff.]) zum vornherein uneinbringlich wäre und im Übrigen im Sinne des vorstehend Erwogenen seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte.

5.4      Einsatzstrafe

5.4.1   Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht, welche mit Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht somit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB in Verbindung mit Art. 26 BetmG). Dass der Beschuldigte nicht nur einen, sondern gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (lit. a und c), führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2; AGE SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1).

5.4.2

5.4.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. dazu Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, das heisst um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 [BBI 2001, S. 3715 ff., 3773) ist diese Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren Abhängigkeit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben. Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 4. Mai 2006 [BBI 2006, S. 8573 ff., 8613; AGE SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3, AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1).

5.4.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum heroinabhängig war. Der vom Beschuldigten betriebene Betäubungsmittelhandel mit einem Gewinn von CHF 11‘500.– in sieben Monaten (vgl. dazu E. 2.7) ging aber weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von den erworbenen 2‘042.5 Gramm Heroin knapp einen Viertel, mithin 542.5 Gramm, selbst konsumiert hat. Beim Kokain handelt es sich um knapp 10 %. Dass der Beschuldigte den Handel nicht einzig und alleine zur Deckung seines Betäubungsmittelkonsums betrieb, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er sich mit dem Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln diverse Extras (wöchentliche Putzfrau, Taxifahrten, Lieferung von Essen, Elektronik-Artikel) leistete (vgl. dazu E. 2.8.4). Damit hat er sich einen Lebensunterhalt finanziert, der ihm als Sozialhilfeempfänger verwehrt geblieben wäre. Bei dieser Sachlage gelangt die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zur Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des Berufungsklägers im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 5.4.3.3).

5.4.3

5.4.3.1 Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die bundesgerichtlichen Schwellenwerte zur Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im Umfang von 150 Gramm reinem Heroin und von 385 Gramm reinem Kokain hinsichtlich beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Indes ist mit Blick auf andere mögliche Fälle von gewerbsmässigem Handeln relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den bundesgerichtlich festgesetzten Grenzwert von CHF 10'000.– mit dem erzielten Gewinn von CHF 11‘500.–  nur knapp überschritten hat. Der Beschuldigte hatte als süchtiger Gassendealer, welcher in der Endverbraucherszene Drogen verkauft hat, keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu seinem Lieferanten. Zudem war der Beschuldigte als Frontperson gegen aussen hin exponiert und – auch wenn er seinen Kollegen B____ für gewisse Transporte einsetzte – einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Die Intensität seines deliktischen Treibens war allerdings gross, wickelte er doch an jeweils zwei Tagen in der Woche seine Drogengeschäfte ab. Mit rund sieben Monaten erscheint ferner die Dauer der kriminellen Aktivität des Beschuldigten nicht sehr kurz und wurde diese erst durch dessen Festnahme beendet. Auch liess er sich von Polizeikontrollen, einem gegen seine Person hängigen Strafverfahren und der gleichzeitig laufenden Strafverbüssung aus einem früheren Urteil (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020) im Vollzugszentrum Klosterfiechten (gemeinnützige Arbeit) nicht beeindrucken. Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte die von seinem Lieferanten bezogenen Betäubungsmittel in seiner Wohnung noch weiter streckte und abpackte.

5.4.3.3 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht nur finanzielle Motive verfolgte («money-dealing»), sondern die vorliegende Delinquenz auch der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte im obersten Bereich der Hierarchiestufe 5 des in der Lehre entwickelten Modells für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln, für welche die Autoren eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorschlagen (vgl. dazu Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 336). Der Beschuldigte erfüllt aber durchaus gewisse für die höhere Stufe (Hierarchiestufe 4) charakteristische Elemente (Verkauf an Endverbraucher, gewerbsmässige Ausübung, Kommissionsgeschäfte), für die eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren angeführt wird. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

5.5      Bildung der Gesamtstrafe

5.5.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.5.2   Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den Gesamtschuldbetrag erheblich verringert, wobei mit den Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes nicht vollkommen identische Rechtsgüter geschützt werden (Art. 1 HMG; vgl. dazu E. 4.4). Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um einen halben Monat (isoliert betrachtet ein Monat), zu erhöhen (die Strafandrohung beträgt gemäss Art. 86 HMG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

5.6      Persönliche Verhältnisse

5.6.1      Der Beschuldigte ist im Jahr [...] in Basel geboren und bis zu seinem [...] Altersjahr bei den Eltern aufgewachsen. Danach kam er für [...] Jahre nach [...] in ein Heim und danach für weitere [...] Jahre in ein anderes Heim nach [...], wo er auch die obligatorischen Schulen besucht und abgeschlossen hat. Danach hat er eine Ausbildung als [...] begonnen, jedoch nach [...] wieder abgebrochen. Danach schloss er eine dreijährige Lehre als [...] erfolgreich ab. Auf diesem Beruf arbeitete der Beschuldigte dann auch bis ins Jahr 2016. Danach wurde er arbeitslos. Seither bezog er Sozialhilfe. In familiärer Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte [...] hat, zu denen aber aktuell kein Kontakt besteht. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr [...] geschieden und hat [...] Kinder (Akten S. 4 ff., 1861 ff., 2119 ff.). Auf die Schuldensituation wurde bereits eingegangen (vgl. dazu E. 5.3.2.2).

5.6.2      Der Beschuldigte ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2.1) – strafrechtlich nicht unbelastet. In der Schweiz weist er nicht weniger als sieben Vorstrafen auf, welche bis ins Jahr 2013 zurückgehen. Die fraglichen Verurteilungen sind zwar nur teilweise einschlägig. Nichtsdestotrotz fällt negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weder durch laufende (teilweise verlängerte) Probezeiten und ausgesprochene Verwarnungen noch durch unbedingte Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren, hat der Beschuldigte doch trotz in flagranti erfolgter Anhaltungen und Sicherstellungen seiner Betäubungsmittel jeweils im gleichen Stil weitergehandelt. Damit nicht genug, hat er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten um gemeinnützige Arbeit gestellt. Dieses wurde ihm seitens der Vollzugsbehörde auch bewilligt, so dass er neben seinen Drogengeschäften Arbeitseinsätze in der Vollzugsanstalt Klosterfiechten leistete bzw. hätte leisten sollen (Akten S. 104 ff., 841, 847 ff.). Dadurch manifestierte der Beschuldigte eine beachtliche Unbelehrbarkeit.

5.6.3      Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte insofern geständig zeigte, indem er einen Weiterverkauf von Betäubungsmitteln nie in Abrede stellte. Auch was die umgesetzten Drogenmengen angeht, zeigte sich der Beschuldigte zumindest im Ermittlungsverfahren noch kooperativ und machte entsprechende Angaben. Dies ist positiv zu berücksichtigen, zumal in diesem Punkt massgebend auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abgestellt wird (vgl. dazu E. 2.7).

5.6.4      Zusammenfassend wirkt sich der kriminelle Werdegang des Beschuldigten straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten ist jedoch seine teilweise Geständigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponenten neutral zu werten.

5.7      Verletzung des Beschleunigungsgebots

5.7.1   Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

5.7.2   Die Hausdurchsuchungen am [...] und an der [...] wurden am 5. März 2021 durchgeführt. In der Folge befand sich der Beschuldigte bis am 28. April 2021 in Untersuchungshaft. Die umfangreiche Anklageschrift wurde dann zügig erstellt und bereits Ende November 2021 dem Strafgericht übermittelt. Danach wurde das Verfahren durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts instruiert, woraufhin schon fünf Monate später, am 28. April 2022 die erste Hauptverhandlung stattfand. Dass der Beschuldigte hierbei nicht erschien, ist alleine seiner Person zuzuschreiben, wobei die Dauer bis zur nächsten Hauptverhandlung von nicht einmal zwei Monaten ebenfalls als schnell zu qualifizieren ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung am 15. Dezember 2022 nach knapp sechs Monaten zugestellt, womit die von Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zwar überschritten wurde. Dies fällt aufgrund des ansonsten zügig durchgeführten Verfahrens indes nicht ins Gewicht. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärung im Januar 2023 bis zum Urteil im August 2025 insgesamt gut 2 ½ Jahre, wobei der Schriftenwechsel aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft umfangreicher ausfiel und seitens der Verteidigung auch mehrfach Fristerstreckungen verlangt wurden, sodass der Zeitraum von knapp einem Jahr als angemessen bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fällt allerdings, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2023 erst im Februar 2025 zur Berufungsverhandlung geladen wurde und das Verfahren damit während mehr als einem Jahr stillstand. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden und sich im Sinne des vorstehend Erwogenen als Strafreduktion im Umfang von 6 ½ Monaten zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.3.2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich, Art. 5 StPO N 12). Im Ergebnis resultiert aus dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5.8      Modalitäten des Vollzugs

5.8.1

5.8.1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).

5.8.1.2 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

5.8.1.3 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen überbzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).

5.8.2

5.8.2.1 Der Beschuldigte weist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2.1) – teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Zudem hat er auch im vorliegenden Strafverfahren nach polizeilichen Kontrollen und Sicherstellungen von Betäubungsmitteln weiter delinquiert, ohne sich davon beeindrucken zu lassen. Ebenso unbekümmert liessen den Beschuldigten seine zahlreichen früheren Verurteilungen und Freiheitsentzüge und nicht zuletzt die von ihm im Tatzeitpunkt betreffend den Strafbefehl vom 24. Februar 2020 geleistete gemeinnützige Arbeit. Beim Beschuldigten handelt es sich offenkundig um eine schwer drogenabhängige Person, die – nachdem er zwischen Mai 2023 und Herbst 2024 für die Verteidigung regelmässig erreichbar war (Akten S. 2172, 2176 f., 2181 ff.; vgl. dazu schon E. 1.4) – nunmehr wiederum ins (alte) Drogenmilieu abgedriftet ist, was selbst die Verteidigung (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Anwendung der Rückzugsfiktion) einräumen musste (Akten S. 2103 f., 2173 ff., 2186 f.) und auch durch den Polizeirapport vom 16. März 2025 (Akten S. 2160 ff.) dokumentiert ist. Seither ist der Beschuldigte auch für die Verteidigung nicht mehr erreichbar und auch sonst in keinem Masse absprachefähig. So ergibt sich aus den von der Verfahrensleiterin im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Rückzugsfiktion getätigten Abklärungen, dass der Beschuldigte weder Termine bei der Sozialhilfe wahrnimmt noch mit der Bewährungshilfe in Kontakt steht (Akten S. 2156 ff.). Dementsprechend gestaltete sich die Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung als ausserordentlich schwierig.

5.8.2.2 Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte (insbesondere zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums) weitere Delikte begehen wird und sich auch durch einen nur teilweise unbedingten Vollzug nicht abschrecken lassen würde. Auch gibt es nicht einmal ansatzweise Hinweise, die für eine positive Zukunftsperspektive sprechen würden, zumal sich der Beschuldigte zufolge seiner selbstverschuldeten Abwesenheit anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich auch nicht erklären konnte. Angesichts dieser Tatsachen kann ihm keine gute Prognose gestellt werden, Der teilbedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten daher nicht gewährt werden und die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist zu vollziehen. Der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6.         Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) freigesprochen wird, hat er die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten (insbesondere des IRM und der KTA) nicht zu tragen. Die auf dem Kostenbogen dokumentierten Kosten lassen sich jedoch nicht im Detail aufschlüsseln, sodass die Verfahrenskosten pauschal um CHF 2'000.– reduziert werden. Da dem Freispruch im Gesamtkontext des vorliegenden Falls jedoch bloss marginale Bedeutung zukommt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21), ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr nicht zu reduzieren. Demgemäss trägt A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'424.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.–.

6.1.3   Da der Beschuldigte leicht reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 90 % vorbehalten.

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2   Der Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren insofern, als dass er einen Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) erreicht und die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht reduziert wird, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3      Honorar der amtlichen Verteidigung

6.3.1   Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 2181 ff.), zuzüglich 1 ½ Stunden für Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

6.3.2   Da dem Beschuldigten eine «bloss» reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;

-       Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert);

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.–;

-       Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden je teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis 28. April 2021 (55 Tage),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a + c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung [AS Ziff. I.2.2 + 2.12]) wird A____ freigesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'424.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’066.65 und ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 79.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 712.50 (7,7 % auf CHF 7'078.45 sowie 8,1 % auf CHF 2’067.60), somit total CHF 9’858.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.08.2025 SB.2023.2 (AG.2025.559) — Swissrulings