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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2024 SB.2023.19 (AG.2025.20)

October 16, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,284 words·~1h 1min·3

Summary

ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, (Beschwerde beim BGer hängig) ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung, etc.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2023.19

URTEIL

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                 Beschuldigter

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                 Beschuldigter

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Geschädigter

C____

Adresse bekannt

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 20. Dezember 2022 (SG. […])

ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung,

mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Strafzumessung und Landesverweisung

ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,

mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Strafzumessung

und Landesverweisung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 wurde A____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 43 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni 2019 bis 2. September 2019 (66 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintragung in das Schengener Informationssystem verfügt. Der Beurteilte wurde in Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der Erpressung sowie in Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) freigesprochen. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 2. September 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Patronen (Pos. 2112) seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen. Mit Ausnahme dieser Patronen seien die in den Verzeichnissen […], […] und […] beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17’243.95 sowie eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Mit gleichem Urteil wurde B____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis 28. August 2019 (61 Tage), davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintragung in das Schengener Informationssystem verfügt. In Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift wurde der Beurteilte von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) freigesprochen. In Anklagepunkt Ziffer 3 wurde das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung eingestellt. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. August 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben. Es wurde verfügt, die beschlagnahmte Pistole […] sei dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zuzustellen. Der im Verzeichnis […] beschlagnahmte Schlüsselbund bleibe zu Handen des Rechts beschlagnahmt. Die übrigen im Verzeichnis […] beschlagnahmten Gegenstände sowie die unter Pos. […] beschlagnahmte Niederlassungsbewilligung seien unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Die im Verzeichnis […] asservierten Kleider von C____ seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18’375.35 sowie eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot im Betrage von CHF 2’452.48 wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat A____ Berufung erklärt und die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Freisprüche beantragt. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kostenlos freizusprechen. Zudem wird die ausgesprochene Landesverweisung angefochten. Aus den beantragten Abänderungen des Urteils ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 21. Februar 2023 hat auch B____ Berufung erklärt und beantragt, das Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen sowie der Landesverweisung und der Kostenauflegung aufzuheben. Er sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm für den Freiheitsentzug vom 29. Juni bis 28. August 2019 eine Haftentschädigung von CHF 12’200.‒ aus der Staatskasse auszurichten. Für seine erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten sei ihm eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten aus der Staatskasse auszurichten.

Mit Anschlussberufungserklärung vom 1. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (in Mittäterschaft), mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) sowie Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 5 ½ Jahren zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen; diese Landesverweisung sei im SIS einzutragen. B____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (in Mittäterschaft), mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Er sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen; diese Landesverweisung sei im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 zu bestätigen. Die Berufungen der Beschuldigten seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungskläger.

Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 26. Juni 2023, die Berufungsbegründung von B____ vom 30. August 2023 und eine Stellungnahme von A____ vom 25. September 2023. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die Anschlussberufungsantwort von B____ datiert vom 9. Februar 2024, A____ hat auf eine solche mit Eingabe vom 9. Februar 2024 verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024 wurden die beiden Berufungskläger befragt, wobei sie sich nicht mehr zur Sache äusserten. Im Anschluss gelangten ihre Rechtsvertreter und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.     Prozessuales

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2   Vorliegend sind mangels Anfechtung folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen:

Betreffend A____ der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2 und 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 2. September 2019 angeordneten Meldepflicht und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.

Betreffend B____ der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3 betreffend Art. 19a Ziff. 1 BetmG zufolge Verjährung, die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten Meldepflicht, die Zustellung der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei BS zur weiteren Verfügung, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Schlüsselbundes zu Handen des Rechts, die Einziehung der asservierten Kleider von C____ und die Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.

2.     Verwertbarkeit von Beweisen

2.1      Zeugenaussagen von D____

2.1.1   Bereits die Vorinstanz hat sich mit der Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen beschäftigt. Sie hat festgestellt, da mit D____ während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation habe stattfinden können, sei das Konfrontationsrecht verletzt worden, womit die Einvernahme vom 29. Juni 2019 nicht zu Lasten des Beschuldigten A____ verwertet werden könne. Sie sei hingegen zugunsten des Beschuldigten B____ verwertbar (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2134 f.).

2.1.2   Der Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, dass es zwar in formaler Hinsicht grundsätzlich korrekt sei, dass eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs die Verwertung einer Aussage zugunsten einer beschuldigten Person nicht ausschliesse. In der vorliegenden Konstellation habe die Verwertung der Zeugenaussage zugunsten des einen Angeklagten aber zwangsläufig zur Folge, dass sie sich zu Lasten des Mitangeklagten auswirke. Aufgrund der absoluten Natur des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sei in dieser Konstellation eine Verwertung der Aussagen von D____ generell ausgeschlossen (Stellungnahme Rz 3, Akten S. 2311).

2.1.3   Nachdem der Zeuge D____ der Vorladung des Strafgerichts keine Folge geleistet hatte, wurde von Seiten des Berufungsgerichts erneut versucht, ihn als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht zugestellt werden konnte und innert Frist auch nicht abgeholt und daher ans Gericht zurückgesendet worden war, wurden die Verhältnisse vor Ort abgeklärt. An der angegebenen Wohnadresse fand sich ein – unter anderem – mit dem Namen des Zeugen beschrifteter Briefkasten, in welchem die Vorladung deponiert wurde (Aktennotiz vom 8. August 2024, Akten S. 2385). Der Zeuge erschien dennoch nicht zur Berufungsverhandlung. Das Gericht hat sich dagegen entschieden, ihn polizeilich vorführen zu lassen, da er durch das mehrfache Nichtbefolgen gerichtlicher Vorladungen einerseits konkludent und andererseits mit seinen E-Mails vom 19. Juli und 25. August 2021 (Akten S. 1072, 1087) explizit zum Ausdruck gebracht hat, dass er aus Angst vor Problemen nicht aussagen wolle, womit antizipiert werden kann, dass von ihm auch bei einer Befragung keine sachdienlichen Angaben zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu erwarten wären. Es bleibt somit mangels Konfrontation dabei, dass die den Berufungskläger 1 belastenden Depositionen von D____ nicht verwertbar sind, wobei im Weiteren auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

Was die Verwertbarkeit zu Gunsten des Berufungsklägers 2 anbetrifft, teilt das Gericht die Ansicht der Verteidigung des Berufungsklägers 1: Es ist zwar im Grundsatz korrekt, dass entlastenden Aussagen trotz Verletzung des Konfrontationsanspruches verwertbar sind, allerdings ist dabei den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Hier verhält es sich so, dass die betroffene Zeugenaussage für die entscheidende Frage herangezogen würde, welcher der beiden Beschuldigten auf das Opfer geschossen hat. Eine dritte Variante ist nicht ersichtlich, sodass die Entlastung des einen Beschuldigten im Umkehrschluss notwendigerweise eine Belastung des anderen bedeutet und eine ausschliesslich entlastende Berücksichtigung des Beweismittels somit nicht möglich ist. Es ist daher dem Antrag des Berufungsklägers 1 zu folgen und die vorhandene Zeugenaussage in keiner Weise zu verwerten.

2.2.     Videoaufnahmen

2.2.1   Zur Verwertbarkeit der vorhandenen Videoaufnahmen aus dem Lokal des […]vereins hat die Vorinstanz erwogen, die Kamera habe sich im Inneren des […]vereins, mithin einer privaten Räumlichkeit befunden. Es handle sich folglich um eine private Videoaufnahme, die auf privatem Grund erstellt worden sei. Zwar sei weder aktenkundig, ob mittels Schildern auf die Kamera hingewiesen worden sei, noch wie gut sichtbar die Kamera installiert gewesen sei, es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese versteckt gewesen sei. Es könne jedoch als notorisch gelten, dass solche Lokalitäten zum Schutz ihres Eigentums regelmässig mit Kameras ausgestattet seien, und die Beschuldigten hätten mit einer Videoüberwachung rechnen müssen. Die Datenbeschaffung sei daher rechtmässig erfolgt, weshalb die Videoaufnahme verwertbar sei. Die Videoaufnahmen wäre aber auch dann verwertbar, wenn diese durch die Betreiber des […]vereins unrechtmässig erhoben worden wären: In Literatur und Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spreche. Mit dem Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung stehe ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes der Beschuldigten daran, dass die Videoaufnahme unverwertbar sei, deutlich überwiege (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2136 f.).

2.2.2   Der Berufungskläger 1 bestreitet die Verwertbarkeit dieser Aufnahmen. Bei korrekter Würdigung der Akten sei mangels anderweitiger Informationen davon auszugehen, dass die Videoüberwachung in Verletzung des damals geltenden Datenschutzgesetzes erfolgt sei und die Videoaufnahmen deshalb als rechtswidriges erlangtes Beweismittel qualifiziert werden müssten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig erlangten Beweisen von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängig; Zunächst sei erforderlich, dass das Beweismittel von den Behörden auf legalem Weg hätte erlangt werden können, zweitens sei erforderlich, dass eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO für die Verwertung spreche. Die Vorinstanz habe dies grundsätzlich korrekt referiert, dann aber darauf verzichtet, die sogenannte Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung zu prüfen und sei stattdessen direkt zur Interessenabwägung übergegangen. Damit setze sie sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO und verletze Bundesrecht. Ob eine Strafbehörde ein Beweismittel rechtmässig hätte erlangen können, hänge davon ab, ob zum fraglichen Zeitpunkt der Tatverdacht die entsprechende Beweiserhebung legitimiert hätte. Dies müsse in Bezug auf illegale, festinstallierte Videoüberwachungsanlagen, die bereits vor der fraglichen Tat in Betrieb waren, dazu führen, dass die so erstellten Aufzeichnungen per se unverwertbar seien, denn diese seien ohne entsprechenden Tatverdacht, ja sogar ohne Wissen von der im Zeitpunkt der Installation noch in der Zukunft liegenden Straftat erstellt worden und hätten somit von den Behörden nicht legal erlangt werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2313 f.).

2.2.3   Die Einwände des Verteidigers vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn die Aufnahmen als Datenschutzrechtswidrig qualifiziert würden, könnten sie zur Aufklärung der vorliegenden Verbrechen verwendet werden. Dass die Interessenabwägung in casu zu Gunsten der Tataufklärung spricht, ist offensichtlich und wird auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten. Aber auch die Prüfung der hypothetischen staatlichen Beweiserlangung steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Nachdem auf das Opfer geschossen worden war, lag klarerweise der Verdacht auf eine gravierende Straftat vor, zu deren Klärung die Strafverfolgungsbehörden nach Möglichkeit Videoaufnahmen der Täterschaft und deren Nachtatverhalten angefertigt hätten. Dass die Verwertbarkeit daran scheitern soll, dass die Kamera lange vor der Tat in Betrieb genommen wurde, ist nicht überzeugend. Zu verweisen ist hier auf die Rechtsprechung zu fest im Auto installierten «Dashcams», auf welche das auch zutreffen würde und deren Bildmaterial beim Vorliegen einer hinreichend schweren Straftat nach Vorliegen eines Tatverdachts ebenfalls verwertbar ist. [D]ie Hypothese legaler Beweiserlangung [ist] jedenfalls bei nach Kenntnisnahme von der Straftat erfolgter Beweiserlangung dann erfüllt, wenn der infrage stehende Eingriff abstrakt gesehen möglich gewesen wäre. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Polizeibeamter eine Dashcam im Moment der – fingierten – Kenntniserlangung praktisch gesehen noch rechtzeitig hätte einschalten können, es reicht vielmehr aus, dass er dies grundsätzlich hätte machen dürfen (Wohlers, in: Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden?, forumpoenale 2S/2020 S. 198 ff., 207 f.). Es ist der Vorinstanz somit zu folgen, dass das vorhandene Videomaterial unabhängig von der Rechtmässigkeit seiner Erstellung verwertet werden kann.

3.  Nötigung (Anklageziffer 2.2)

3.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Erpressung in den Anklageziffern 2.2 und 2.4 freigesprochen, in Ziffer 2.2 jedoch auf vollendete Nötigung erkannt. Sie hat dazu erwogen, zwar habe keiner der Beteiligten nähere Angaben zu den Hintergründen des Streits machen wollen, es sei aber aufgrund der Aussagen A____s, B____s und E____s erstellt, dass der Konflikt von A____ und C____ mit Spielautomaten zu tun gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass Gegenstand der Auseinandersetzung eine Schutzgeldforderung im Zusammenhang mit Spielautomaten gewesen sei. Aus den genannten Aussagen ergebe sich weiter, dass C____ Drohungen gegen A____ und dessen Familie ausgestossen habe. Gemäss E____ habe A____ im Vorfeld geäussert, wenn es so weitergehe, lege er C____ um. Da E____ als eine Art «Vermittler» zwischen den beiden Parteien fungiert habe, habe dem Beschuldigten A____ klar sein müssen, dass E____ diese Drohungen C____ zutragen würde, was dieser eigenen Angaben zufolge auch getan habe. Es liege damit eine vollendete Nötigung vor, denn C____ habe in der Folge mindestens für eine gewisse Zeit von der Geltendmachung seiner Forderung abgesehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2145 f.).

3.2      Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat in diesem Punkt einen Freispruch beantragt, sich in der Berufungsbegründung und im Plädoyer vor Berufungsgericht jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Schuldpunkt auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Plädoyer hat der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Einseitigkeit der Ermittlungen moniert, da gegen C____ nicht wegen Drohung, Nötigung oder Erpressung ermittelt worden sei, obschon auch dieser Todesdrohungen ausgestossen haben solle (Prot. S. 2076).

3.3      Die Freisprüche bezüglich Erpressung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung betreffend Anklageziffer 2.2. Sie hat in ihrem Plädoyer keine weiteren Ausführungen dazu getätigt.

3.4      Die Kritik der Verteidigung ist nachvollziehbar: Tatsächlich erscheint es inkonsequent, wenn in der Anklageschrift erst von angeblichen Todesdrohungen C____s die Rede ist, die jedoch für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht hirneichend konkretisiert seien (AS 2.1 «Vorgeschichte»), diese Drohungen später aber als Tatsache betrachtet werden und unter Ziff. 2.2 als Grund für die Todesdrohungen von Seite A____s bezeichnet werden. Der Hintergrund der zu beurteilenden Geschehnisse kann zwar mit hinreichender Sicherheit im Spielautomatengeschäft verortet werden, eine exakte Aufarbeitung der Entstehung der Differenzen zwischen A____ und C____ scheiterte jedoch am Unwillen sämtlicher Befragten, den Behörden umfassend Einblick in diese Hintergründe zu gewähren. Entsprechend handelt es sich bereits bei der Annahme, dass C____ Schutzgeld forderte, um eine Mutmassung. Die Staatsanwaltschaft geht sodann davon aus, dass der Verletzung C____s die Androhung von Gewalt durch A____ vorangegangen ist, wenn auch nicht direkt, sondern über den gemeinsamen Bekannten E____.

Dass damit eine vollendete Nötigung vorliegen soll, vermag nicht zu überzeugen, wurde doch bereits 10 Tage später das folgenschwere Treffen für eine erneute Aussprache vereinbart, was belegt, dass das Problem noch immer bestand und die inkriminierte Drohung offensichtlich erfolglos geblieben war. Dies stünde zwar einem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nicht entgegen, das vorliegende Konstrukt der Anklage ist jedoch auch hierfür mit zu vielen Ungewissheiten behaftet: E____ betätigte sich als Vermittler zwischen A____ und C____ und genoss offensichtlich das Vertrauen beider Parteien. Es lag daher keineswegs auf der Hand, dass er eine Äusserung A____s ohne entsprechende Aufforderung an C____ weiterleiten würde ‒ in der Anklageschrift wurde denn auch offengelassen, ob E____ dies getan hat. Es ist A____ jedenfalls nicht zu unterstellen, dass er die Weiterleitung seiner Worte beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Freispruch vom Vorwurf der (vollendeten oder versuchten) Nötigung.

4.         Tatsächliches und Rechtliches zur Schussabgabe

4.1      Vorgeschichte und Umfeld

Was die Vorgeschichte zum Tatgeschehen anbelangt, ist aufgrund der Verschwiegenheit sämtlicher Beteiligter vieles im Dunkeln geblieben. Klar ist, dass zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Opfer ein Streit schwelte. Offenbar hatte E____ bereits vor dem hier zu behandelnden Vorfall einen vergeblichen Schlichtungsversuch unternommen und ein Treffen der beiden Kontrahenten organisiert, welches mit den dokumentierten Verletzungen C____s endete. Es gibt etliche Anzeichen dafür, dass der Streitigkeit Geldforderung aus dem Spielautomaten-Geschäft zugrunde lagen. So sagte der Zeuge E____ aus, der Berufungskläger A____ betreibe solche und das Opfer habe daraus Geld entnommen ‒ was freilich nicht erklären würde, warum das Opfer Drohungen gegen A____ ausgestossen haben sollte und nicht umgekehrt. Der Berufungskläger B____ gab an, das Opfer habe «Schutzgeld» von A____ verlangt, wobei er keine näheren Kenntnisse davon gehabt haben will. Ein weiterer Beleg für die Betätigung der Beteiligten im Spielautomatengeschäft sind die bei B____ aufgefundenen Automatenschlüssel, die er teilweise als «privat» bezeichnete, dann wieder am Tatort gefunden haben will. Dass er selbst keinerlei Bezug zu diesem Geschäft gehabt haben will, ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Schliesslich ist auf die auffällig hohen Münzbeträge hinzuweisen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung A____s sichergestellt werden konnten, die sich ebenfalls gut mit Erlös aus dem Betrieb von Spielautomaten erklären lassen. In welcher Weise die beiden Berufungskläger in diesem Geschäftsbereich tätig waren, ob es eine feste Hierarchie gab und welche Rolle das Opfer C____ spielte, muss offenbleiben ‒ die Strafverfolgungsbehörden stiessen bei sämtlichen Beteiligten auf eine Wand des Schweigens.

4.2      Sachverhalt

4.2.1   Die Staatsanwaltschaft akzeptiert das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung, dass nur ein Schuss abgefeuert wurde und auch, dass dieser von A____ im Zweifel gezielt gegen den Fuss von C____ abgegeben wurde (Anschlussberufungsbegründung, Akten S.2288).

4.2.2   Nach Ansicht des Berufungsklägers 1 lässt sich der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nicht beweisen. Er rügt, das Strafgericht habe eine Vielzahl entlastender Elemente ignoriert und sich stattdessen auf die ‒ nach einem anfänglichen Geständnis ‒ den Berufungskläger A____ belastenden Aussagen B____s und einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Angaben des Zeugen E____ gestützt. Bei der Würdigung der Aussagen B____s habe sich die Vorinstanz auf eine laienhafte Glaubhaftigkeitsanalyse seiner belastenden Aussagen beschränkt, welche sie sodann den Angaben von A____ gegenübergestellt habe. Lege artis hätte sie die Depositionen B____s indes mit dessen anfänglichen Aussagen vergleichen müssen, mit welchen er sich selbst als Schützen bezeichnet habe und die mindestens ebenso viele Realkennzeichen aufweisen würden. Mit dem Widerruf seines Geständnisses habe B____ ganz offensichtlich seine Haut retten wollen. Sodann sei E____ als Belastungszeuge konstruiert worden, seine Aussagen in der Verhandlung vor Strafgericht entlasteten A____ jedoch. Seine Aussage, warum er geschossen habe, könne sich ebenso gut auf B____ beziehen. Er habe ausgesagt, er habe die Waffe zuletzt in der Hand von B____ gesehen, er habe nicht gesehen, wer geschossen habe und die Berufungskläger hätten das Opfer lediglich (erfolglos) zu treten versucht. Es lägen diverse weitere entlastende Momente vor. Auf den Videoaufnahmen sehe man, wie B____ die Waffe beim Betreten des Lokals trage. Beim Verlassen des Lokals scheine A____ sie zu halten, es könne sich bei diesem Gegenstand aber ebensogut um ein Mobiltelefon handeln. Bei der Anhaltung sei die Waffe bei B____ aufgefunden worden. Aber auch wenn A____ sie zuvor gehalten hätte, wäre dies nicht belastend, könnte er sie B____ doch auch abgenommen haben, um weiteres Unheil zu verhindern. Weder die Schmauchspuren noch die Untersuchung der Datenträger würden den Berufungskläger 1 belasten. Entlastend seien dafür diverse Aussagen Dritter zu berücksichtigen: [...] habe gesagt, der mit dem schwarzen T-Shirt ‒ also B____ ‒ habe die Waffe in der Hand gehabt. Auch F____ habe gesagt, der Täter, der geschossen habe, habe ein dunkles Shirt getragen. Die Person mit dem schwarzem T-Shirt habe die Waffe bei sich gehabt. Die Waffe habe nie den Besitzer gewechselt. F____ habe B____ auf Fotos als den Mann mit der Waffe und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal als Schützen bezeichnet (Plädoyer 2. Instanz, Akten. S. 2461-2463).

4.2.3   Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat die Ausführungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt für überzeugend befunden. Das Strafgericht habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers B____ abgestellt, um das Kerngeschehen zu beurteilen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und schlüssig. B____ habe zwecks Begünstigung seines älteren Cousins zunächst falsche Angaben gemacht. Erst die ab dem 17. November 2020 präsentierte Version, wie sie der Berufungskläger B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe, entspreche der Wahrheit. Demnach habe das Strafgericht richtig erkannt, dass nicht der Berufungskläger B____ auf C____ geschossen habe, sondern A____, was auch mit den schlüssigen und überzeugenden Angaben des Zeugen D____ übereinstimme (Berufungsbegründung, Akten S. 2303).

4.2.4   Erwägungen Sachverhalt

4.2.4.1 Der Berufungskläger 1 behauptet, B____ habe die Waffe mitgeführt und eingesetzt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2054). Ansonsten hat er während des gesamten Verfahrens keine Angaben zur Schussabgabe gemacht (dazu Urteil Vorinstanz, Akten S. 2139 f.) und auch in der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 2458). Wie der Verteidiger des Berufungsklägers 1 richtig festgestellt hat, wird sein Mandant in den verwertbaren Aussagen einzig vom Berufungskläger 2 direkt als Schütze bezeichnet. Aufgrund der vorliegenden Konstellation ‒ C____ erlitt einen Fussdurchschuss, und einer der beiden Berufungskläger muss der Schütze gewesen sein ‒ ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung zur gleichzeitigen eigenen Entlastung evident, und entsprechend kritisch sind die Aussagen des Berufungsklägers B____ zu würdigen, zumal dieser anfänglich bezüglich der Schussabgabe noch ein Geständnis abgelegt hatte.

Das Berufungsgericht hat sowohl die selbstbelastenden Angaben B____s als auch deren Widerruf mit gleichzeitiger Belastung A____s einer Aussagewürdigung unterzogen. Augenfällig ist in den früheren Einvernahmen vom 30. Juni 2019 (Akten S. 574 ff.) und 16. Juli 2019 (Akten S. 669 ff.), dass der Berufungskläger 2 keinen plausiblen Grund dafür angeben konnte, weshalb er zum Treffen mit dem Geschädigten eine geladene Waffe mitgebracht haben sollte und dies notabene ohne das Wissen seines Cousins. Auch vermochte er nicht schlüssig zu begründen, weshalb er die Waffe gegen C____ eingesetzt haben will. Am 30. Juni 2019 hat er zu Protokoll gegeben, er sei am 26. oder 27. Juni 2019 zu seinem Cousin nach Basel gekommen. Er habe gedacht, die Probleme seien gelöst, gestern sei jedoch auf der Strasse wieder etwas passiert. Er habe sich von C____ bedroht gefühlt, da dieser von «Geld und so» gesprochen habe und dass er schiessen werde. B____ habe deswegen «einfach so nebendran geschossen, dass er Angst bekommt». Der Typ habe Geld von seinem Cousin haben wollen und gesagt, dass er schiessen wolle, weshalb sich B____ ebenfalls bedroht gefühlt habe. Sein Cousin habe ihn 10 Minuten zuvor angerufen, als er gerade beim Einkaufen gewesen sei, und sie seien gemeinsam dort hingegangen, wo es passiert sei. Auf Frage, weshalb er eine Waffe bei sich getragen habe, antwortete er, er habe diese «wegen ihm» [dem Geschädigten] auf sich getragen, da dieser seine Familie bedroht habe. Über das anstehende Treffen habe B____ aber nichts gewusst. Auf Vorhalt, dass er dann keinen Grund gehabt habe, in diesem Moment eine Waffe bei sich zu tragen, antwortete er, er habe sie einfach zur Sicherheit bei sich getragen. Er habe die Waffe etwa seit einer Woche und wisse nicht, wem sie gehöre (Akten S. 574-578). Bereits der damalige Einvernehmende äusserte Zweifel an dieser Darstellung und machte den Vorhalt, es sei eigenartig, dass B____ bei diesem Treffen unvermittelt losgeschossen haben wolle. Dieser vermochte dazu lediglich zu sagen, jede Situation sei anders. Er habe in diesem Moment nicht alles kontrollieren können (Akten S. 579). Auch in seiner Befragung vom 16. Juli 2019 vermochte der Berufungskläger 2 die aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht zu erklären: Er gab zu Protokoll, er habe die Pistole seit einer bis zwei Stunden vor der Tat auf sich getragen ‒ seinem Cousin habe er nichts von der Waffe gesagt. Dieser habe die Waffe nie in der Hand gehabt. Er habe sich indirekt auch bedroht gefühlt, weil C____ seinem Cousin gedroht habe, er werde ihn erschiessen. Er habe beim Geschädigten keine Waffe gesehen, aber gespürt, dass dieser es machen werde. Er habe keine Ahnung, welche Gedanken ihm dabei durch den Kopf gegangen seien; es sei ein bisschen ein «Mischmasch» gewesen (Akten S. 673-678).

Mit Eingabe vom 17. November 2020 zog der Berufungskläger 2 sein Geständnis zurück. Er erklärte schriftlich, nicht er, sondern der Berufungskläger 1 habe den Schuss abgegeben. Er habe von der Waffe A____s nichts gewusst und sei davon überrascht worden. Nach der Tat habe ein anwesender Kollege den Schützen an die Wand gedrückt und B____ habe ihm die Waffe abgenommen und diese im Hosenbund verstaut. Er habe die Tat ursprünglich auf sich genommen, da A____ im Gegensatz zu ihm Kinder habe. Zudem habe sich seine Aussage auch daraus ergeben, dass die Waffe bei der Festnahme bei ihm gefunden worden sei (Akten S. 750.21). In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 schilderte er, sein Cousin und er seien in eine Strasse gekommen, wo ein Typ gestanden sei, der Geld verlangt und gedroht habe. Dann habe er die Waffe in der Hand seines Cousins gesehen. Er glaube, dass E____ «nein, nein» gerufen habe, und dann habe er einen Schuss gehört. Er habe seinem Cousin dann die Waffe weggenommen und nachgesehen, ob das Opfer getroffen worden sei, wobei er kein Blut gesehen habe. Er habe das Magazin aus der Waffe genommen und beide Bestandteile separat im Hosenbund versorgt. Sie seien ins Lokal gegangen und danach bei der Kirche von der Polizei angehalten worden. Die Waffe habe er aus Reflex an sich genommen. Er habe die Sache erst auf sich nehmen wollen, da sein Cousin Familie habe. Danach habe er sich aber schlecht gefühlt und seine Aussagen berichtigen wollen (Akten S. 750.33 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte B____ erneut, sie hätten C____ auf der Strasse getroffen, ein Streit habe angefangen, sein Cousin habe zu seiner Überraschung die Pistole aus dem Hosenbund genommen und auf C____ geschossen. E____ habe A____ darauf gegen ein Schaufenster gedrückt und er habe seinem Cousin die Waffe abgenommen. Daraufhin habe er kontrolliert, ob C____ verletzt worden sei, aber kein Blut gesehen. C____ habe Schutzgeld verlangt und B____ habe von dem Streit der beiden gewusst. Er habe C____ zuvor nie getroffen. Im […] Verein habe A____ die Waffe wieder an sich genommen und sie nach dem Verlassen des Lokals wieder B____ übergegeben. Mit seinen früheren Aussagen habe er A____ schützen wollen, da dieser ein Kind habe (Akten S. 2055 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht mehr zur Sache äussern (Akten S. 2460).

Es ist augenfällig, dass der Berufungskläger 2 in den Einvernahmen vom Juni/Juli 2019 nicht plausibel erklären konnte, weshalb er überhaupt eine Waffe mitführte und worin sein Motiv gelegen haben sollte, diese gegen den ihm unbekannten C____ einzusetzen. Weder war er selbst jemals von diesem bedroht worden, noch bestand beim Zusammentreffen mit C____ eine akute Bedrohungslage ‒ C____ war unbewaffnet und die beiden Berufungskläger standen ihm zu zweit gegenüber, während E____ die Rolle eines neutralen Vermittlers zukam. Das Gericht teilt die Ansicht der Verteidigung daher nicht, dass die anfänglichen Aussagen ebenso glaubhaft erscheinen würden wie die späteren Depositionen. Die späteren, A____ belastenden Aussagen sind als klar glaubhafter zu bewerten.

4.2.4.2 Neben den beiden Berufungsklägern waren zwei weitere Personen am Tatort: Der Geschädigte C____ und der vermittelnde E____. Das Opfer selbst will den Schützen nicht identifiziert haben (verwertbare Einvernahme C____ vom 7. August 2019, Akten S. 701 ff.).

E____ hat in seiner ersten Einvernahme vom 10. Juli 2019 zur Schussabgabe ausgesagt, er habe die Waffe zwar zuerst bei A____ gesehen, als dieser sein T-Shirt gehoben und die Waffe hervorgeholt habe (Akten S. 646), dann habe aber dessen Begleiter [B____] die Waffe in der Hand gehabt. Er habe die Waffe erst beim Begleiter gesehen, als C____ am Boden gelegen und er schützend vor ihm gestanden sei. Er habe drei bis vier Schüsse gehört. Zum Zeitpunkt der Schüsse habe der Begleiter die Waffe in den Händen gehalten und in den Boden geschossen (Akten S. 648). Er habe die Abgabe der Schüsse in den Boden gesehen (Akten S. 650).

In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 konnte er dies nicht mehr so bestätigen. Die beiden Berufungskläger seien zu ihm und C____ gekommen. Zuerst habe A____ die Waffe in der Hand gehabt; wer geschossen habe, wisse er aber nicht. Danach habe er die Waffe in der Hand des Cousins gesehen (Akten S. 750.27). Auf Nachfrage, wer geschossen habe, sagte E____, er habe die Waffe bei A____ gesehen und den anderen [C____] zu Boden geworfen. Er habe nach hinten geschaut und einen Schuss gehört. Dann habe er C____ gefragt, ob er ok sei und dieser habe gesagt, er sei angeschossen worden. Er meine, er habe sich wieder umgedreht, A____ gestossen und geschrien, was das solle und dass er dumm sei (Akten S. 750.28). Er habe nur einen Schuss gehört. Auf Vorhalt, er habe von drei bis vier Schüssen gesprochen, sagte er, er wisse es nicht mehr (Akten S. 750.29).

Vor Strafgericht hat E____ dann angegeben, A____ habe zu C____ gesagt: «Wieso bedrohst Du mich?». Der andere habe dies bestritten und dann sei es zur Schiesserei gekommen. Zuletzt habe er die Waffe in der Hand des Cousins gesehen (Akten S. 2069). Wer geschossen habe, habe er nicht gesehen, sondern nur den Schuss gehört. Als er sich umgedreht habe, habe er die Waffe in der Hand des Cousins gesehen. Er wisse nicht, ob es zu einer Übergabe der Waffe gekommen sei; er habe diese nie bei A____ gesehen (Akten S. 2070).

Es ist zu konstatieren, dass E____ nicht konstant ausgesagt hat. Namentlich wollte er erst den Berufungskläger 2 bei der Abgabe von drei Schüssen beobachtet haben, konnte sich später aber nur noch an einen Schuss erinnern und auch nur daran, dass der Berufungskläger 1 die Waffe aus dem Hosenbund gezogen habe und er diese nach der Schussabgabe beim Berufungskläger 2 gesehen habe, nicht aber an die Schussabgabe an sich. In der Einvernahme vor Strafgericht wollte er die Waffe dann zu keinem Zeitpunkt bei A____ gesehen haben. Dass es zu mehr als drei Schussabgaben gekommen sein soll, widerspricht den Angaben diverser weiterer Zeugen und dem Ergebnis der Spurensicherung und ist auszuschliessen, womit E____ erste Schilderung diesbezüglich offensichtlich falsch ist. Seine Angaben sind während des Untersuchungsverfahrens immerhin insofern konstant geblieben, dass er die Pistole zuerst bei A____ gesehen habe und erst danach bei B____. Dass er seiner Befragung vor erster Instanz unentschuldigt ferngeblieben ist und polizeilich zugeführt werden musste, deutet bereits darauf hin, dass er nicht mehr als Belastungszeuge zur Verfügung stehen wollte. Dennoch vor Gericht befragt, wollte er denn auch erstmals die Waffe gar nie bei A____ gesehen haben, was nach seinen früheren Angaben unglaubhaft erscheint und offensichtlich seinem Bekannten A____ zugutekommen sollte. Dass A____ die Pistole zog, deckt sich indes ebenso mit der Schilderung B____s wie die von E____ in der Konfrontationseinvernahme geschilderte Reaktion, dass er [E____] A____ nach der Schussabgabe gestossen und angeschrieben habe.

Dass weder C____ noch E____ das direkt vor ihnen ablaufende zentrale Tatgeschehen gesehen haben wollen, erscheint sehr unwahrscheinlich und ist nur so zu erklären, dass sie den Täter schützen wollen. Beide sind offensichtlich in erster Linie mit dem Berufungskläger A____ bekannt: C____ führte mit ihm einen bereits länger andauernden Streit und E____ übernahm in diesem Zusammenhang die Vermittlerrolle. Eine persönliche Beziehung zum Berufungskläger 2 ist hingegen weder im Falle von C____ noch von E____ ersichtlich. Hätte der ihnen nicht näher bekannte B____ geschossen, ist nicht einzusehen, weshalb sie ihn nicht als Schützen bezeichnen und A____ dadurch entlasten sollten. Vor dem Hintergrund des Schweigens, in welches die Auseinandersetzung von A____ und C____ gehüllt wurde, erscheint es wahrscheinlich, dass ihr Aussageverhalten A____ zugutekommen sollte, was ein Indiz für seine Täterschaft ist. Dass A____ innerhalb der am Tatort anwesenden Personengruppe eine Stellung innehatte, die ihn vor belastenden Aussagen schützte, zeigt nicht zuletzt das Aussageverhalten B____s: Dass ihm sein Cousin hierarchisch übergeordnet war, ist augenfällig, da er auf dessen Geheiss anreiste, um ihn bei seiner Fehde mit C____ zu unterstützen. Er verwahrte zudem für diesen die Tatwaffe, wurde durch die Polizei damit angetroffen und ging zunächst gar so weit, zu Gunsten des Berufungsklägers 2 die Verantwortung für die Schussabgabe zu übernehmen. Einzig die Aussicht auf eine empfindliche Freiheitstrafe dürfte ihn später dazu bewogen haben, dieses Geständnis zu widerrufen.

4.2.4.3 Die weiteren vom Verteidiger A____s zitierten Personen sind erst durch das Geräusch des Schusses auf den Vorfall aufmerksam geworden. So hat F____ ausgesagt, er habe vor dem […] Verein Kaffee getrunken, als er einen Schuss gehört habe. Er habe den Tatort von dort aus nicht sehen können und sei um die Strassenecke nachsehen gegangen, wo drei Männer neben dem am Boden liegenden Mann gestanden hätten. Der Mann mit der Waffe habe Ladebewegungen gemacht ‒ F____ identifizierte ihn auf Fotos als den Berufungskläger 2 (Einvernahme vom 5. Juli 2019, Akten S. 598 ff.) In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er diese Angaben im Wesentlichen bestätigt und den Berufungskläger 2 auch nicht als «Schützen» bezeichnet, sondern lediglich als der Person ähnlich, welche die Waffe in der Hand gehabt habe, als er nach der Schussabgabe Sicht auf den Tatort gehabt habe (Prot.  S. 14-17). Dies spricht nicht gegen die Darstellung B____s, wonach er die Waffe unmittelbar nach der Schussabgabe von A____ übernommen habe. Auch die beobachteten Ladebewegungen des Berufungsklägers 2 lassen sich mit dessen Schilderung in Einklang bringen, wonach er die Waffe am Tatort entladen hat.

Auch die Beobachtungen von [...] setzen erst nach der Schussabgabe ein: Nachdem sie den Knall gehört habe, seien 10 bis 30 Sekunden verstrichen, worauf sie ein Wortgefecht gehört, hinausgeschaut und einen am Boden liegen gesehen habe. Sie gab an, dass die Person im schwarzen T-Shirt ‒ der Berufungskläger 2 ‒ die Waffe schliesslich eingesteckt habe, was unbestritten ist und hinsichtlich der Schussabgabe keinen Erkenntnisgewinn bringt (Einvernahme vom 15. August 2019, Akten S. 730 f.).

4.2.4.4 Zu würdigen sind sodann die vorhandenen Sachbeweise: Es wurden Schmauchspuren bei beiden Berufungsklägern festgestellt (KTA-Berichte, Akten S. 831 ff.), was aber lediglich bestätigt, dass sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe beide in unmittelbarer Nähe der Waffe aufgehalten haben, was unbestritten ist und bei der Bestimmung des Schützen nicht weiterhilft. Zu interpretieren sind sodann die Videoaufnahmen, welche im Innern des […]vereins aufgezeichnet wurden und die beiden Berufungskläger bei ihrer Ankunft nach der Tat zusammen mit E____ und später wieder kurz vor Verlassen des Lokals zeigen (zur Verwertbarkeit siehe E. 2.2). Hier finden sich ebenfalls Indizien, welche für die Täterschaft A____s sprechen. Zum einen ist die Szene zu nennen, in welcher sich E____ und A____ offensichtlich lautstark unterhalten, derweil B____ ruhig danebensteht und die Pistole in der Hand hält. Es ist nachvollziehbar, dass sich E____, der zum wiederholten Mal ein Treffen zwischen A____ und C____ zur Streitbeilegung organisiert hatte, missbraucht vorkam, da es statt einer Aussprache zu einer Schussabgabe mit gravierender Verletzung C____s gekommen war. Naheliegenderweise richtete sich seine Wut darüber gegen den Schützen. Als weiteres belastendes Indiz ist zu nennen, dass sich die Waffe kurz vor dem Verlassen des Lokals in der Hand von A____ befindet. Das Gericht ist nach eingehender Sichtung des Videomaterials in Form von Standbildern aber auch als Film abgespielt zum Schluss gelangt, dass es sich bei diesem Gegenstand um eine Faustfeuerwaffe handelt, deren Lauf und Magazin klar zu erkennen sind (Standbilder, Akten S. 664). Es stellt sich somit die Frage, weshalb A____ diese in der Hand hielt. Nach Darstellung der Verteidigung würde ihn dies nicht belasten, da er die Waffe B____ womöglich entzogen habe, um weiteres Unheil zu verhindern. Diese Erklärung ergibt indes keinen Sinn, denn bei der polizeilichen Anhaltung kurz danach war die Waffe wieder bei B____. Eine Wegnahme der Waffe aus den behaupteten Gründen hätte aber nicht im Innern des Lokals Sinn ergeben, wo gerade keine Gefahr eines erneuten Waffeneinsatzes drohte, sondern allenfalls nach der Schussabgabe oder aber beim erneuten Betreten des öffentlichen Raums. Zu diesen Zeitpunkten war die Pistole aber gerade nicht bei A____, sondern bei B____. Sinn ergibt hingegen, dass A____ unmittelbar nach der Schussabgabe die inkriminierende Tatwaffe B____ überreicht hat, die Waffe im geschützten Rahmen des […] Vereins zeitweilig wieder an sich genommen und vor dem Weggehen zur eigenen Entlastung erneut B____ übergeben hat.

4.2.4.5 Schliesslich deutet insbesondere die Motivlage klar auf A____ als Schützen hin: Er war es, der mit C____ im Streit lag, wie B____ und E____ übereinstimmend ausgesagt haben. Dass B____, der offensichtlich nur zur Verstärkung beigezogen wurde, ein Interesse daran haben sollte, einen verbal geführten Disput des Opfers und seines Cousins derart eskalieren zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Es wurde bereits bei der Würdigung seiner anfänglichen Selbstbelastung festgestellt, dass für B____ weder eine im Hintergrund schwelende noch akut auftretende Bedrohungslage vorlag. Hingegen befanden sich die beiden Kontrahenten C____ und A____ seit geraumer Zeit im Streit, ein erstes Treffen hatte zumindest keine dauerhafte Beruhigung der Situation gebracht und nach den Aussagen von E____ hatte A____ bereits angetönt, er könnte sich zu einer Gewalttat hinreissen lassen: E____ gab im Ermittlungsverfahren an, «A____ sagte zu mir, wenn es so weitergehe, lege er C____ um» und führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, A____ habe gesagt, wenn er nicht aufhöre, dann kommt «was Blödes». Er wolle nichts machen, dass er nachher «im Knast bleibe» (Einvernahme E____ vom 10. Juli 2019, act. 642; Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021, act. 750.23 ff.; Protokoll HV, Akten S. 2071). Die Bestrafung C____s durch einen Schuss in den Fuss und die nachfolgenden Übergriffe (siehe dazu E. 5.) erscheint als konsequente Umsetzung dieser Ankündigungen.

Die Gesamtheit der Sachbeweise und Aussagen belegen somit rechtsgenüglich, dass der Berufungskläger 1 den Schuss auf C____ abgegeben hat.

4.2.5   Erwägungen Rechtliches A____

4.2.5.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019 festgestellt, dass C____ einen Durchschuss am Fuss erlitten hat. Er habe auf dem Fussrücken sowie an der Fusssohle blutende Gewebsdefekte sowie einen offenen mehrfragmentären Bruch des mittleren Teils des 2. Mittelfussknochens aufgewiesen. Konkrete Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei folglich objektiv betrachtet bei einer einfachen Körperverletzung geblieben. Auch wenn die Situation insofern leicht dynamisch gewesen sei, als eine verbale Auseinandersetzung im Gang gewesen sei, hätten sich weder das Opfer noch der Beschuldigte stark bewegt. Die Distanz bei der Schussabgabe sei bei guter Sicht gering gewesen und der Schuss sei kontrolliert erfolgt. Die Gefahr von tödlichen Verletzungen sei unter diesen Bedingungen nicht derart auf der Hand gelegen, dass die Schussabgabe nicht anders als Inkaufnahme der Tötung des Opfers gewertet werden könnte. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz daher (ohne formellen Freispruch) den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung verneint. Hingegen habe der Beschuldigte A____ zumindest mit (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gehandelt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2153 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Anschlussberufungsbegründung dieser rechtlichen Würdigung angeschlossen. Der auf Freispruch plädierende Verteidiger A____s hat sich nicht zum Rechtlichen geäussert.

Die Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Der Fussdurchschuss hätte ohne weiteres schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringen können – in Kauf genommen wurde dabei insbesondere eine dauerhafte Verstümmelung des Fusses und eine damit einhergehende bleibende Gehbehinderung. Im Falle des Berufungsklägers 1 ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

4.2.5.2 Mit der Schussabgabe hat A____ zudem nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens erfüllt. Dies hat die Vorinstanz verneint, da der Schuss bei geringem Abstand direkt auf den Boden, respektive den Fuss von C____ gerichtet gewesen sei und keine hohe Dynamik zwischen den beteiligten Personen geherrscht habe. Es sei daher keine Gefährdung anderer Personen nachgewiesen, liege doch angesichts der räumlichen Nähe der Beteiligten zueinander und der Schussrichtung kein Hinweis darauf vor, dass irgendjemand durch einen Abpraller gefährdet worden wäre. Darüber hinaus könne auch kein entsprechender Vorsatz bejaht werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2157 f.).

Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Anschlussberufung entgegen, dass bei jeder Schussabgabe einerseits die Gefahr bestehe, dass der Schuss nicht dort eintreffe, wo es geplant sei und dass andererseits regelmässig die Gefahr bestehe, dass es zu nicht steuerbaren Querschlägern oder Abprallern komme. So habe vorliegend die Gefahr bestanden, dass der Schuss oder sein Abpraller die herumstehenden oder vorbeigehenden Personen treffen würde, insbesondere E____, aber auch Hausbewohner und zufällige Passanten, sei der Schuss doch in einer Wohnstrasse an einem schönen Sommernachmittag abgegeben worden. Auch C____ hätte zusätzlich lebensgefährlich getroffen werden können. Die Schussabgabe von A____ sei in skrupelloser Weise und somit mit direktem Vorsatz erfolgt. Dieser sei daher zusätzlich zum Verletzungsdelikt wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu verurteilen (Akten S. 2289).

Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Schussabgabe in der erfolgten Weise sowohl das Opfer in weitergehender Weise und zudem die umstehenden Personen gefährdet hat. Auch wenn ein Schuss aus relativ geringer Distanz gezielt in den Fuss erfolgt, bannt dies keineswegs die Gefahr eines nicht vorhersehbaren Querschlägers. So blieb die Kugel denn auch nicht stecken, sondern durchschlug den Fuss und Schuh mit unbekannter weiterer Flugbahn. Vorliegend war neben C____ die Gefährdung der weiteren in nächster Nähe stehenden E____ und B____ offensichtlich, die Staatsanwaltschaft hat aber mit Recht auf den Tatort aufmerksam gemacht, an welchem zu dieser Tageszeit auch mit weiteren Passanten zu rechnen war. Es hat somit auch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu ergehen.

4.3      Teilnahme des Berufungsklägers 2

4.3.1   Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest, dass B____ seinen Cousin zum Treffen mit C____ begleitet habe und dies in Kenntnis davon, dass zwischen diesen ein Konflikt wegen illegaler, mutmasslich mit Spielautomaten in Zusammenhang stehender Schutzgeldforderungen bestanden habe und im Rahmen dieses Konflikts bereits Todesdrohungen ausgesprochen worden seien. Bezüglich einer Absprache zwischen den beiden Beschuldigten oder einem eigentlichen Tatplan sei zwar nichts bekannt, dem Berufungskläger B____ müsse aber bekannt gewesen sein, dass sein Cousin A____ bewaffnet war und ebenso habe er um die Ernsthaftigkeit des Konflikts gewusst. Entsprechend habe er die naheliegende Möglichkeit einer Eskalation mit Einsatz von Waffengewalt durch seinen Cousin mitgetragen. Während der Schussabgabe sei B____ unterstützend anwesend gewesen. Ohne erkennbares Überraschungsmoment habe er direkt nach der Schussabgabe die Tat zum Schutz seines Cousins und seiner Familie auf sich genommen und zu diesem Zweck auch die Waffe an sich genommen. Seine Unterstützungshandlungen hätten sich folglich nicht nur in der personellen Verstärkung erschöpft. Es sei ihm bei der Übernahme der Waffe nicht darum gegangen, Schlimmeres zu verhindern, sondern darum, seinen Cousin in Schutz zu nehmen. Die Tat sei aber nicht mit seinem Beitrag gestanden und gefallen, sondern dieser sei untergeordneter Natur gewesen. Es sei daher nicht von Mittäterschaft auszugehen. Im Zweifel gehe das Gericht davon aus, dass B____ lediglich unterstützend in Kauf genommen habe, dass der Beschuldigte A____ die Waffe gegen C____ einsetzen würde und dies maximal in einer Weise, die eine schwere Körperverletzung zur Folge haben könnte. Im Ergebnis liege damit Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2155 ff.).

4.3.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt im Falle des Berufungsklägers 2 für diesen Sachverhaltsabschnitt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung. Nach Ansicht der Vorinstanz habe er gewusst, dass der Berufungskläger 1 eine Waffe dabeigehabt habe. B____ habe wahrscheinlich die Waffe zum Tatort gebracht und damit einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er habe seinen Cousin zudem psychisch durch seine Präsenz gestärkt und auch physisch, da sie gegenüber C____ in der Überzahl gewesen seien. Die eigentliche Entschlussfassung zur Tat sei wohl vom Berufungskläger 1 ausgegangen, gemäss Bundesgericht sei jedoch nicht erforderlich, dass der Mittäter dabei mitwirke. Am Tatort seien die beiden koordiniert und zielstrebig vorgegangen. B____ sei vom Schuss nicht überrascht worden, da er darauf vorbereitet gewesen sei. Anschliessend hätten sie gemeinsam auf C____ eingetreten, wobei die Vorinstanz Mittäterschaft angenommen habe. Daraufhin seien sie gemeinsam geflohen. Auch das Nachtatverhalten spreche für Mittäterschaft, denn eine Selbstbelastung, wie sie B____ zu Beginn zu Gunsten seines Cousins getätigt habe, wäre durch einen blossen Gehilfen nicht erfolgt (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 2408 f.).

4.3.3   Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 bringt dagegen vor, es gebe keinerlei Indizien dafür, dass B____ vor der Schussabgabe Kenntnis von der Pistole gehabt habe, die A____ mitgeführt habe. Der Einbezug von B____ in den Konflikt mit C____ habe das Ziel verfolgt, mit diesem eine einvernehmliche und friedliche Lösung zu finden, ansonsten sich B____ vor diesem Treffen ebenfalls bewaffnet hätte. Es sei verständlich, dass A____ zum Selbstschutz eine Waffe eingesteckt habe, nachdem er von C____ mehrfach massiv bedroht worden sei. Es habe aus A____s Sicht keine Notwendigkeit bestanden, B____ über das Mitführen der Waffe zu informieren, und selbst wenn B____ von der Waffe gewusst hätte, hätte er nicht für möglich halten und in Kauf nehmen müssen, dass A____ sie ohne einen körperlichen Angriff von C____ benutzen würde. Entsprechend könne nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen werden, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Es liege nahe, dass B____ unmittelbar nach der Schussabgabe die Waffe an sich genommen habe, um eine weitere Schussabgabe zu verhindern. Dass dieses Verhalten gemäss Vorinstanz zum Ausdruck gebracht haben solle, dass B____ den Einsatz der Waffe unterstützt habe, sei paradox. Die vorinstanzliche Annahme der Mittäterschaft [recte: Gehilfenschaft, Anm. Gerichtsschreiber] für den Schuss auf C____ sei somit willkürlich. Die Argumentation, weil B____ schon früher bei einem Treffen der Parteien unter Vermittlung von E____ teilgenommen habe, müsse es gelogen sein, dass er nicht gewusst habe, dass A____ zum zweiten Treffen eine Schusswaffe mitnehme, entbehre jeder Logik. (Berufungsbegründung, Akten S. 2304 ff., Anschlussberufungsantwort, Akten S. 2342 f., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2400 ff.).

4.3.4   Wenn die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger 2 im Plädoyer vor Berufungsgericht zur Last legt, er habe vermutlich die Pistole an den Tatort gebracht, so wäre dies bei einer geladenen Waffe ohne Zweifel ein starkes Indiz für eine mittäterschaftlich begangene Tat. Dieser Tatbeitrag ist indes nicht nachgewiesen, und auch die Staatsanwaltschaft widerspricht sich in der Folge, wenn sie B____ zum Vorwurf macht, er habe lediglich gewusst, dass A____ die Pistole mitgebracht habe (Plädoyer StA, Akten S. 2408). Wer die Waffe vorgängig beschafft hat, muss offenbleiben. Fakt ist, dass B____ nach der Schussabgabe recht fachmännisch damit hantiert haben will, indem er das Magazin entfernt und den Lauf kontrolliert habe (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten S. 2057). Es ist wenig glaubhaft, wenn er angibt die angewandten Manipulationen lediglich aus Videos gekannt zu haben und keinerlei Erfahrung im Umgang mit Waffen zu haben (a.a.O. Akten S. 2060). Andererseits wurden bei A____ zuhause diverse Patronen sichergestellt (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 316), zu denen er sich nicht äussern wollte (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten S. 2060), was auch in seinem Fall vermuten lässt, dass eine Affinität zu Schusswaffen besteht und er die Pistole durchaus selbst beschafft haben kann. Um dem Berufungskläger 2 eine irgend geartete Form der Teilnahme an der Schussabgabe auf das Opfer C____ nachzuweisen, müsste er zumindest in groben Zügen über den möglichen Tatverlauf informiert gewesen sein. Dies gilt nicht nur für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Mittäterschaft, sondern auch für die vorinstanzlich angenommene Gehilfenschaft. Es ist dem Verteidiger beizupflichten, dass selbst die Kenntnis von der mitgeführten Pistole nicht gleichbedeutend wäre mit der Inkaufnahme des erfolgten Schusses auf C____. So hat auch das Bundesgericht bei einem mittäterschaftlich begangenen Raubüberfall, bei welchem einer der Täter eine Schusswaffe eingesetzt hatte, das Vorliegen eines qualifizierten Raubes auch für den zweiten Täter verneint. Dieser habe zwar gewusst, dass sein Mittäter eine Waffe mitführe, jedoch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese geladen sei. Selbst das Wissen, dass bei einem früheren Raubüberfall ein Schuss abgegeben wurde, reichte für das Bundesgericht nicht zu Annahme aus, der zweite Täter habe konkludent die Herbeiführung einer Lebensgefahr billigend in Kauf genommen (BGer 6B_797/2020 vom 31. Januar 2020, E. 4.4).

Dass sich der Berufungskläger 2 direkt im Anschluss an die Schussabgabe um die Waffe gekümmert hat, kann keine Gehilfenschaft begründen, da die Tat – was den Schusswaffeneinsatz und damit den ersten, separat angeklagten Sachverhaltsabschnitt anbetrifft – mit der Schussabgabe bereits vollendet war. Allenfalls könnte dieses Verhalten darauf hinweisen, dass der Berufungskläger 2 in die Planung der Tat involviert war: Dass mehrere Zeugen den Berufungskläger 2 unmittelbar nach der Schussabgabe mit der Waffe sahen, könnte ein Hinweis darauf sein, dass diese Übergabe der Waffe bereits zuvor abgesprochen worden war. Zu den Umständen dieser Waffenübergabe bzw. – übernahme liegen indes keinerlei Aussagen vor. Je nachdem, ob A____ seinem Cousin die Tatwaffe Kraft seiner Stellung autoritativ zur Aufbewahrung übergeben hat, ob B____ entsprechend einer vorangegangenen Absprache darauf gewartet hat, die Tatwaffe an sich zu nehmen oder aber B____ in seiner Bestürzung über das Vorgefallene seinem Cousin die Waffe entwunden hat, würden diese Umstände zu unterschiedlichen Schlüssen führen. Auch aus dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung lassen sich keine belastbaren Erkenntnisse für die Phase der Schussabgabe gewinnen: Dass sich B____ zur Verfügung stellte, beim Zusammenschlagen des Opfers mit seinem Cousin zusammenzuwirken (siehe dazu E.5.), beweist nicht, dass er diesen zuvor in irgendeiner Weise beim Schuss auf C____ unterstützt hat und auch nicht, dass er überhaupt von der mitgeführten Waffe gewusst hat.

Nach dem Gesagten ist dem Berufungskläger 2 weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft bezüglich der Schussabgabe nachzuweisen. Er ist somit sowohl von der vorinstanzlich angenommenen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung als auch von der Anklage wegen mittäterschaftlich begangener mehrfacher Gefährdung des Lebens freizusprechen.

5.         Übergriffe nach der Schussabgabe

5.1      Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht unter Bezugnahme auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019 festgestellt, C____ sei mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen. Es stehe fest, dass das Opfer mehrfacher Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten und Faustschlägen insbesondere gegen den Kopf ausgesetzt gewesen sei und seine Verletzungen nicht nur vom Sturz herrühren würden. Der Zeuge E____ habe angegeben, beide Beschuldigten hätten versucht, den am Boden liegenden C____ zu treten, während das Opfer lediglich den Beschuldigten B____ beschuldigt habe, ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Aufgrund des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts stehe zudem fest, dass ihm die Verletzung am Handrücken durch den rechten Schuh des Beschuldigten A____ zugefügt worden sei. Damit sei erstellt, dass beide Beschuldigte mit Gewalt auf das am Boden liegende Opfer eingewirkt hätten. Der Beschuldigte B____ habe dabei die ihm zugedachte Rolle wahrgenommen und seinen Cousin A____ nach dessen Schussabgabe tatkräftig unterstützt. Dass die Verletzung an der Hand durch ein versehentliches Drauftreten entstanden sein könne, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger in dieser Sachverhaltsphase als Mittäter behandelt. Nach der Schussabgabe hätten sie gemeinsam auf das Opfer eingeschlagen und –getreten und sodann den Tatort gemeinsam verlassen. Diese Umstände würden in Bezug auf die Faustschläge und Fusstritte klar ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes und keinesfalls rein zufälliges Vorgehen zeigen. Somit sei der Beitrag eines jeden Beschuldigten wesentlich für die Ausführung des Delikts, so dass sie als Mittäter zu betrachten seien und sich die Handlungen des anderen anrechnen lassen müssten. Es sei unerheblich, wer welche Verletzungen verursacht habe, da der eingetretene Erfolg offensichtlich die Folge einer gemeinsam begangenen Handlung gewesen sei. Da die Tritte und Schläge gegen das am Boden liegende Opfer erst nach der Schussabgabe erfolgt seien und es sich um eine völlig andere Tathandlung gehandelt habe, sei von einem separaten Tatentschluss auszugehen. Die festgestellten Verletzungen wurden als einfache Körperverletzungen qualifiziert. Es sei sodann zu klären, ob die Beschuldigten mit dem Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung gehandelt hätten. Eventualvorsatz sei gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich halte, aber dennoch handle. Gemäss Bundesgericht entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gewalteinwirkungen gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie u.a. Frakturen, Gehirnerschütterungen und Hirnblutungen führen können (BGE 136 IV 49 E.4.2). Insbesondere Fusstritte gegen den Kopf oder das Gesicht einer am Boden liegenden Person würden in der Praxis regelmässig als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Die Verletzungsfolgen seien bei Tritten gegen den Kopf nicht berechenbar und damit vom Zufall abhängig. Die beiden Beschuldigten hätten auch gewusst, dass das gemeinschaftliche Einschlagen und Eintreten auf Körper und Kopf des Opfers durch Wechselwirkungen die Verletzungsbereitschaft und -gefahr bis hin zu schweren Körperverletzungen steigern könne. Im Falle des Berufungsklägers 1 würden auch die Beweggründe auf die Inkaufnahme eines schweren Verletzungserfolgs schliessen lassen. Er habe sich von C____ bedroht gefühlt und ihm deswegen auch schon schwere Konsequenzen in Aussicht gestellt, sollte er nicht damit aufhören. Der Berufungskläger 2 habe sich zwar persönlich nicht in dieser Situation befunden, er habe sich dem Racheakt seines Cousins jedoch kritiklos angeschlossen. Dass C____ keine schwerwiegenden Verletzungen davongetragen habe, entlaste die Beschuldigten nicht, könne der Täter die Verletzungsschwere bei einem Übergriff wie dem vorliegenden doch nicht steuern. Das Verhalten der Beschuldigten sei als gemeinschaftliche Inkaufnahme mindestens einer schweren Körperverletzung zu interpretieren und die Beschuldigten hätten sich somit der mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2158 ff.).

5.2      Der Verteidiger 1 hat einen Freispruch von diesem Anklagepunkt beantragt, sich in seiner Berufungserklärung jedoch nicht mehr mit diesem Sachverhaltsabschnitt befasst. Im Plädoyer hat er geäussert, auch bei den Tritten gebe es keine eindeutige Belastung A____s (Akten S. 2463). Im Plädoyer vor erster Instanz, auf welches er vor Berufungsgericht verwiesen hat, hatte er ausgeführt, es sei einzig belegt, dass der Berufungskläger 1 C____ möglicherweise auf die rechte Hand gestanden sei, was allenfalls eine einfache Körperverletzung darstelle, zu welcher jedoch kein Strafantrag vorliege. Hingegen gebe es keine Hinweise, dass er für die festgestellten Kopf- oder Zahnverletzungen verantwortlich sei. Der Zeuge F____ habe keine Tritte gesehen und E____ habe in der Einvernahme vom 28. April 2021 gesagt, C____ sei nicht getreten worden und wenn, dann vom Berufungskläger 2. Das Opfer wiederum habe angegeben, der Berufungskläger 2 habe ihm sicherlich ein bis zwei Schläge verpasst, von einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers 1 jedoch nichts gesagt (Akten S. 2083 ff.).

5.3      Der Verteidiger 2 hat ausgeführt, es sei offensichtlich, dass weder E____ noch C____ glaubhafte Angaben machten. Es verwundere daher, dass deren Aussagen aus vorinstanzlicher Sicht belegen sollten, dass neben A____ auch B____ auf den am Boden liegenden C____ eingewirkt habe. Das rechtsmedizinische Gutachten erbringe nur den Beweis dafür, dass auf C____ eingewirkt worden sei, wobei mögliche Sturzverletzungen von Verletzungen aufgrund eines tätlichen Einwirkens abzugrenzen seien. Die Schuhabdruckspur auf der Hand des Opfers stamme aktenkundig nicht von B____, sondern sei A____ zuzuordnen. Willkürlich unberücksichtigt lasse die Vorinstanz die Angaben des Zeugen D____, welche zweifelsohne viel stimmiger und glaubhafter seien, als jene von E____ und die erst in der Konfrontationseinvernahme erfolgte Behauptung von C____, es sei B____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Die Aussagen von C____ in der Konfrontationseinvernahme stünden im Widerspruch zu seinen ersten Angaben und der übrigen Beweise, namentlich auch zur erwähnten Fussabdruckspur, welche für eine Täterschaft von A____ sprächen. D____ habe ausgesagt, dass der Begleiter des Schützen (B____) sehr ruhig gewesen sei, und an Ort stehen geblieben sei, während der Begleiter des Opfers (E____) versucht habe, den am Boden liegenden C____ vor den Fusstritten des Schützen zu bewahren. Gemäss diesen glaubhaften Schilderungen des unbeteiligten Zeugen D____ habe nur A____ mit Fusstritten und/oder Schlägen auf C____ eingewirkt. Die Annahme der Vorinstanz, dass B____ mit Fusstritten und Faustschlägen auf C____ eingewirkt habe, sei geradezu willkürlich erfolgt (Berufungsbegründung, Akten S. 2305 f.). Das objektive Beweisergebnis und die glaubhaften Zeugenaussagen würden dafür sprechen, dass B____ mit den von A____ ausgeübten Tritten und Schlägen gegen C____ nichts zu tun habe. Er sei auch hier weder als Mittäter noch als Gehilfe zu qualifizieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2343). In seinem Plädoyer vor Berufungsgericht hat der Verteidiger ausgeführt, weil die Angaben von D____ zu Gunsten des Berufungsklägers 2 verwertbar seien, sei nicht haltbar, wenn B____ wegen angeblicher Tritte und Schläge gegen den Geschädigten verurteilt werde. Wie in der schriftlichen Berufungsbegründung dargelegt, entlasteten die Aussagen von D____ den Berufungskläger 2 auch bezüglich der Mitwirkung bei Schlägen und Tritten. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben von E____ und C____ könne nicht abgestellt werden. Zumindest müssten die Angaben von D____ für begründete Zweifel ausreichen, weshalb der Berufungskläger 2 in jedem Fall freizusprechen ist, wenn auch nur nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Akten S. 2404).

5.4      Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt auf eine Berufungsantwort verzichtet und sich auch im Plädoyer vor Berufungsgericht nicht mehr zum Beweisergebnis geäussert.

5.5

5.5.1   Es ist erstellt und unbestritten, dass C____ neben der Schussverletzung (offener mehrfragmentärer Bruch des zweiten rechten Mittelfussknochens) weitere einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitten hat. Wenn der Verteidiger 2 fordert, die beigebrachten Verletzungen seien vom Sturzgeschehen abzugrenzen, so ist dies bereits geschehen: Wo sich die festgestellten Verletzungen durch einen Sturz erklären lassen, wurde dies durch das IRM festgehalten, so bei den Hautschürfungen am rechten Unterarm. Ein Auftreffen des bewegten Körpers auf ruhendem Untergrund im Rahmen eines Sturzes sei auch als Ursache für die im Bereich der Knie beidseits vorhandenen oberflächliche Schürfungen wahrscheinlich.

Hingegen wird im Gutachten festgestellt, dass der eingeblutete, unterblutete und geschwollene Handrücken aufgrund der waffeleisenartigen Einblutung wohl von einem beschuhten Fuss stamme – die Vorinstanz hat diese Verletzung unter Bezugnahme auf den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 20. August 2019 dem Berufungskläger A____ zugeordnet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2160, Untersuchungsbericht KTA, Akten S. 897 ff.). Auch nicht vom Sturzgeschehen her rühren gemäss IRM die diagnostizierten Kopfverletzungen: Es wird ausgeführt, im Bereich der linken Schläfenregion zeigten sich mit der Hautschwellung und der darin liegenden Hautunterblutung und den Hautschürfungen Verletzungen, die durch stumpfe Gewalt mit einer tangentialen Komponente entstanden sein müssten. Eine Widerlagerverletzung sei dabei eine mögliche Entstehungsweise. Diese entstehe, wenn das verletzte Körperteil während der Einwirkung auf einer festen Unterlage liege, wobei die direkte Gewalteinwirkung an der gegenüberliegenden Körperseite erfolge. Hier zeige die rechte Schläfenregion ebenso Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente, wobei der tangentiale Anteil hier wesentlich schwächer ausgeprägt sei. Wahrscheinliche Ursache für das Verletzungsbild sei ein Tritt mit einem beschuhten Fuss. Den Ermittlungsunterlagen sei zu entnehmen, dass das Opfer nach eigenen Angaben nach dem Sturz auf dem Rücken liegend schützend die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Dabei soll es zu mehreren Fusstritten gekommen sein. Diese Angaben seien vereinbar mit den festgestellten Verletzungen. Ein einzelner Tritt mit beschuhtem Fuss auf die rechte Gesichtsseite bei vor das Gesicht gehaltenen Händen reiche bereits, um die besagten Verletzungen im Gesicht und an der Hand herbeizuführen. Mehrfache Fusstritte seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die frischen Zahnabbrüche im Bereich der Molaren des rechten Oberkiefers würden auf stumpfe Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form eines Fusstrittes oder eines Faustschlages, schliessen lassen (IRM-Gutachten, Akten S. 759 ff.).

5.5.2   Der am Tatort anwesende E____ hat anschaulich geschildert, wie er das Opfer schützend hinter sich gezogen habe und beide Berufungskläger vergeblich versucht hätten, C____ zu treten. Diese Darstellung E____s, wonach es ihm gelungen sei, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen, ist aufgrund der Verletzungsbefunde offensichtlich falsch, passt jedoch ins gesamte Bild der Aussagen E____s. Dieser verfolgte das gesamte Geschehen aus nächster Nähe, war jedoch offensichtlich darum bemüht, die Täter und namentlich den ihm näher bekannten A____ bestmöglich zu entlasten (siehe dazu bereits E. 4.2.4.2). Auch das Opfer machte möglichst keine Aussagen, welche die Strafverfolgungsbehörden als belastende Elemente gegen seinen Widersacher A____ hätten verwenden können. Bezeichnenderweise belastete er ausschliesslich B____, mehrfach auf ihn eingeschlagen zu haben. Im Falle des Berufungsklägers 2 wurde seine Beteiligung an den Übergriffen somit von zwei direkt am Tatort anwesenden Personen geschildert. Der Berufungskläger 1 wird hinsichtlich seines Bemühens, das Opfer zu treten, immerhin von E____ belastet und in seinem Fall kommt als zusätzliches starkes Indiz für seine Täterschaft der ihm zugeordnete Schuhabdruck auf der Hand des Opfers hinzu. Seinen Einwand, er sei dem Opfer allenfalls versehentlich auf die Hand gestanden, hat die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert. Dass diese Handverletzung ‒ vorsätzlich oder nicht ‒ überhaupt entstehen konnte, erforderte eine unmittelbare Nähe zum am Boden liegenden Opfer, welche nur dann einen Sinn ergibt, wenn A____ sich in Schlag- bzw. Trittdistanz begeben hat. Eine alternative Erklärung für diese Nähe ‒ etwa, dass er dem angeschossenen Opfer helfen wollte ‒ wurde nicht vorgebracht und wäre nach der vorangegangenen Schussabgabe auch nicht glaubhaft.

Es trifft zu, dass der Zeuge F____ angegeben hat, das Opfer sei nicht getreten worden. Hier gilt aber das Gleiche wie bei der Aussage E____s: Die festgestellten Verletzungen widerlegen diese Aussage. Während bei E____ naheliegend ist, dass er mit seiner Aussage die Täter entlasten wollte, ist im Falle von F____, der die Szene nicht aus nächster Nähe, sondern aus geschätzten 50 bis 100 Metern Entfernung und auch nicht von Anfang an beobachtet hat, eher davon auszugehen, dass er die erfolgten Übergriffe nicht mitbekommen hat (Einvernahme vom 5.7.2019, Akten S. 602, 606; vor erster Instanz wurde er zu diesem Punkt nicht mehr befragt, hat von sich aus aber ebenfalls keine Übergriffe erwähnt: Prot. 1. Instanz, Akten S. 2063 ff.).

5.5.3   Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Beweise und Indizien nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass beide Berufungskläger auf das am Boden liegende Opfer eingewirkt haben.

Nachdem nachgewiesen ist, dass der verbale Disput durch den Schusswaffeneinsatz des Berufungsklägers 1 massiv eskaliert ist, erstaunt es in seinem Fall nicht, dass er danach auf das Opfer eintrat, als dieses wehrlos am Boden lag. Im Unterschied zum Schusswaffeneinsatz ist auch naheliegend, dass sich der Berufungskläger 2 in dieser Phase am tätlichen Übergriff auf C____ beteiligte, denn er war zur personellen Verstärkung aufgeboten worden, und durch das gemeinsame Traktieren des Opfers wurde diese personelle Übermacht ausgenutzt.

Das Vorgehen wurde zutreffend als mittäterschaftliches Zusammenwirken qualifiziert, wobei auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes auf eine schwere Körperverletzung bei heftigen Schlägen und Tritten gegen den Kopf eines Menschen sind die vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend und mit der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2163 ff.). Hinsichtlich der äusseren Umstände, welche auf den Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung bzw. mindestens deren Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes schliessen lassen, ist hervorzuheben, dass die hier behandelten Übergriffe stattfanden, nachdem das Opfer bereits mit einer Schussverletzung am Boden lag. Da die beiden Täter nach einer Schussabgabe, welche eine extreme Form der Gewaltanwendung darstellt, weiter auf das Opfer einwirkten, ist nicht denkbar, dass sie sich in dieser Phase plötzlich eine Zurückhaltung auferlegten, welche der Annahme des Eventualvorsatzes auf eine schwere Körperverletzung entgegenstehen würde.

Beide Berufungskläger sind demnach der mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

6.         Widerhandlung gegen das Waffengesetz

6.1      Beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, was den Vorwurf des Erwerbs und des Lagerns der Waffe [durch den Beschuldigten B____] angehe, sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht nachgewiesen. Erstellt sei hingegen, dass beide Beschuldigte am 29. Juni 2019 die Waffe getragen hätten und der Beschuldigte A____ darüber hinaus einen Schuss abgefeuert habe. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erweise sich mit entsprechender Einschränkung als nachgewiesen. Gemäss Art. 7 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung seien beide Beschuldigte als türkische Staatsbürger grundsätzlich nicht berechtigt, Waffen zu besitzen, zu tragen und damit zu schiessen. Indem beide Beschuldigte dennoch mindestens zeitweilig mit Wissen und Willen die Pistole getragen respektive eingesetzt hätten, sei von beiden der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt worden.

6.2      Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat auch einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragt, in der Berufungsbegründung oder den Plädoyers vor Straf- oder Berufungsgericht aber nicht weiter Stellung dazu genommen.

6.3      Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat in seiner Berufungsbegründung geäussert, der Berufungskläger 2 sei aufgrund des überraschenden Schusswaffengebrauchs durch den Berufungskläger 1 schockiert gewesen, und habe die Waffe nur an sich genommen, um diese zu sichern und zu verhindern, dass erneut damit geschossen werde (Akten S. 2304 ff.).

6.4      Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer vor Berufungsgericht mit Verweis auf die Aussagen B____s aus dessen erster Einvernahme daran festgehalten, dass dieser die Waffe nach eigenen Angaben eine Woche vor der Tat von einer unbekannten Person erhalten habe (Akten S. 2407).

6.5      Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ungeklärt ist, welcher der beiden Berufungskläger die Waffe organisiert hat. Auch die von der Staatsanwaltschaft zitierte Aussage des Berufungsklägers 2 aus der ersten Einvernahme vom 30. Juni 2019 (Akten S. 578) ist nicht geeignet, diesem die Waffe zuzuordnen, erfolgte diese Aussage doch noch im Rahmen der später widerrufenen und auch von Staatsanwaltschaft als unglaubhaft eingestuften Selbstbelastung. Später hat er hingegen bestritten, vor dem Einsatz der Waffe überhaupt von dieser gewusst zu haben (stellvertretend Aussage Bkl. 2, Prot. Strafgericht, Akten S. 2055). Hingegen ist aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass beide Berufungskläger mit der Waffe hantierten und auch B____ diese nicht nur unmittelbar nach der Schussabgabe durch A____ auf sich trug, sondern ‒ nach einer zwischenzeitlichen Rückgabe an A____ ‒ erneut, nach dem Verlassen des […] Vereinslokals (siehe dazu E 4.2.4). Auch wenn er die Waffe also zunächst zur Verhinderung einer weiteren Schussangabe behändigt haben sollte, bestand diese akute Gefahr zu diesem späteren Zeitpunkt nicht mehr. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist somit in beiden Fällen zu Recht erfolgt.

7.         Strafzumessung

7.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung höhere Strafen für beide Berufungskläger. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die Einsatzstrafe im Falle des Berufungsklägers 1 mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu tief ausgefallen. Der Umstand, dass die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Schusswaffe begangen worden sei und das äusserst verwerfliche Motiv der Selbstjustiz seien zu wenig strafschärfend berücksichtigt worden. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten sei dem Verschulden angemessen. Auch die vorgenommene Erhöhung der Strafe um 15 Monate für die weitere versuchte schwere Körperverletzung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend. Sie verlangt unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung um 20 Monate. Zusätzlich sei die Strafe wegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens um 6 Monate zu erhöhen. Auch für die Nötigung sei die Strafe erstinstanzlich zu tief angesetzt worden; es gehe um einen krassen Fall von Selbstjustiz, was sich deutlicher auswirken müsse. Hierfür seien 6 Monate schuldangemessen. Auch die Widerhandlung gegen das Waffengesetz müsse stärker zu Ungunsten des Berufungsklägers 1 berücksichtigt werden, immerhin sei mit dieser Waffe geschossen worden. 4 Monate seien hierfür verschuldensadäquat. Hieraus ergebe sich eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2289).

Betreffend den Berufungskläger 2 erachtet die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Schusswaffe eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für gerechtfertigt. Wegen der Schläge und Tritte sei die Einsatzstrafe um 20 Monate zu erhöhen. Da er nicht selber geschossen habe, sei wegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens eine gegenüber A____ reduzierte Erhöhung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei mit 4 Monaten zu sanktionieren. Wegen der Täterkomponente könne im Einklang mit dem Strafgericht eine Reduktion um 3 Monate vorgenommen werden. Zusammenfassend werde eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2290).

7.2      Der Berufungskläger 1 hat sich in seiner schriftlichen Eingabe im Berufungsverfahren nicht zum Strafmass geäussert. Im Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger für den Fall einer Verurteilung vorgebracht, die Strafe müsste wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes reduziert werden. Eine teilbedingte Strafe wäre angemessen. Zudem sei für die Nötigung keine Freiheitsstrafe angezeigt (Akten S. 2463).

7.3      Der Berufungskläger 2 hat die Strafzumessung mit der Berufungsbegründung nicht thematisiert. Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort hat er dazu geäussert, die von der Staatsanwaltschaft geforderte Straferhöhung sei gänzlich unbegründet und es habe ohnehin ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (Akten S. 2343). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert (Akten S. 2400 ff.).

7.4

7.4.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.4.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

7.4.3   Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

7.5      Berufungskläger 1

Im Falle des Berufungsklägers 1 stellt die versuchte schwere Körperverletzung durch den Schuss auf den Geschädigten das schwerste Delikt dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu bemessen ist. Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reichte in der zum Tatzeitpunkt geltenden (milderen) Fassung von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der Begehungsweise mit einer Schusswaffe nicht leicht. Zu beachten ist das Doppelverwertungsverbot: Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt, dass die Tat «auf offener und belebter Strasse am frühen Feierabend» erfolgt sei, was jedoch vorliegend mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens separat zu ahnden ist. Deutlich strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es bei einer einfachen Körperverletzung geblieben ist. Das Opfer hat zudem durch sein Verhalten im Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinerlei Interesse an einer strafrechtlichen Belangung des Berufungsklägers 1 hat, wobei offenbleiben muss, wieso dem so ist. Das subjektive Tatverschulden wiegt relativ schwer, hat der Berufungskläger sich doch anlässlich eines Treffens, zu welchem er in personeller Überzahl erschienen war ohne Not für eine extreme Eskalation in Form eines Schusswaffeneinsatzes entschieden. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden immerhin deshalb zu Gunsten des Berufungsklägers 1 zu relativieren, da ihm hinsichtlich der schweren Körperverletzung lediglich Eventualdolus nachzuweisen ist. Daraus resultiert gesamthaft ein – innerhalb dieses Tatbestandes ‒ relativ leichtes Verschulden, was eine Sanktion im unteren Bereich des Strafrahmens zur Folge hat. Dem Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen Rechnung.

Diese Einsatzstrafe ist zunächst wegen der zusätzlich vorliegenden versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier nicht leicht, haben die beiden Täter doch zu zweit auf das bereits angeschossene und wehrlos am Boden liegende Opfer eingeschlagen und –getreten und dies gegen den Kopf. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass kein direkter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nachzuweisen ist und die entstandenen Verletzungen die Schwere von einfachen Körperverletzungen nicht überschritten haben. Für sich alleine wäre diese Tat mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden, asperierend ist eine Straferhöhung von 15 Monaten angezeigt. Die mehrfache Gefährdung des Lebens in Form der Schussabgabe auf offener Strasse mit mehreren umstehenden Personen wäre für sich alleine mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, asperierend mit einer Straferhöhung um 8 Monate.

Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten. Die Täterkomponente führt zu keiner Straferhöhung oder –minderung: Dass der Berufungskläger 1 nicht vorbestraft ist, wird als Normalfall vorausgesetzt. Er hat mit den Strafverfolgungsbehörden in keiner Weise kooperiert.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor: Nachdem den Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger mit peremptorischer Frist zu Einreichung der Berufungsantworten bis zum 9. Februar 2024 entsprochen worden war, gingen am letzten Tag dieser Frist die letzten Eingaben der Verteidigung ein. Bereits am 10. April 2024 erging die Verfügung, es sei die Berufungsverhandlung anzusetzen. Am 3. Juni 2024 wurde zur Verhandlung vom 16. Oktober 2024 geladen. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Ablauf von Seiten des Berufungsgerichts gegen das Beschleunigungsverbot verstossen worden wäre.

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 2. September 2019 (66 Tage) ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das unbefugte Tragen einer Schusswaffe ist separat mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Tagessatzhöhe ist entsprechend dem aktuellen Einkommen von rund CHF 6’000.‒ (gemäss Angaben des Berufungsklägers 1 aktuell CHF 5’800.‒ bis 6’300.‒: Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2458) nach einem Pauschalabzug von 25% und weiteren 15% Abzug für die familiären Unterstützungspflichten auf CHF 130.‒ zu bemessen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit muss dem Berufungskläger 1 keine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochen werden kann.

7.6      Berufungskläger 2

Auch beim Berufungskläger 2 gibt die versuchte schwere Körperverletzung den Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. In seinem Fall wurde der Tatbestand einzig durch das mittäterschaftliche Einschlagen und Eintreten auf das Opfer verwirklicht. Es kann für das objektive Tatverschulden auf die Erwägungen zum Berufungskläger 1 verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger zur Verfügung gestellt hat, seinen Cousin bei der gewaltsamen Abstrafung eines Widersachers zu Unterstützen. Angesichts der bei ihm aufgefundenen Automatenschlüssel kann angenommen werden, dass B____ entgegen seiner Angaben ebenfalls eine Rolle im Spielautomatengeschäft spielte. Es liegen keine Erkenntnisse vor, aufgrund derer das objektive Verschulden aus subjektiven Gründen korrigiert werden müsste. Dem Tatverschulden trägt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung.

Die Vorinstanz hat die Täterkomponente insgesamt zu Gunsten des Berufungsklägers 2 gewertet, da dieser zwar zunächst Falschaussagen gemacht, diese dann aber widerrufen und im Anschluss konstante Aussagen gemacht habe. Diese Kooperation sei leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, hat der Berufungskläger 2 die Ermittlung durch seine anfänglich falschen Angaben doch erheblich erschwert. Auch hat er nach seinem Sinneswandel keineswegs umfassend kooperiert ‒ wie gesagt sind die Hintergründe der Tat wie auch die Rolle des Berufungsklägers 2 im Automatengeschäft weitestgehend im Dunkeln geblieben. Hinzu kommt, dass er mit Strafbefehl vom 19. April 2016 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit verurteilt worden ist, womit er einschlägig vorbestraft ist und die hier beurteilte Tat nur ein Jahr nach Ablauf dieser Probezeit begangen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit nicht zu seinen Gunsten, sondern mit einer Straferhöhung von einem Monat zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszusprechen, woran die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 28. August 2019 (61 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Wie erwähnt, weist der Berufungskläger 2 eine einschlägige Vorstrafe auf, weshalb ihm hinsichtlich weiterer Körperverletzungsdelikte keine gute Legalprognose mehr ausgestellt werden kann. Nachdem eine bedingte Sanktion ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, ist ein Teil der verhängten Strafe unbedingt auszufällen. Der unbedingte Strafanteil wird dabei auf 9 Monate bemessen. Die verbleibenden 10 Monate können bedingt ausgesprochen werden, unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren.

Auch der Berufungskläger 2 ist aufgrund des unbefugten Tragens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Er verfügt monatlich netto über CHF 3’900.‒ und hat keine Unterhaltspflichten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2460). Die Tagessatzhöhe wird nach Abzug einer Pauschale von 25% auf CHF 100.‒ bemessen. Es kann mangels einschlägiger Vorstrafen in diesem Punkt der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden.

8.         Landesverweisung

8.1

8.1.1   Die Vorinstanz hat im Falle des Berufungsklägers 1 eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) ausgesprochen. Bei der Härtefallprüfung hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte A____ türkischer Staatsangehöriger sei und sich seit seinem vierzehnten Lebensjahr in der Schweiz aufhalte. Ursprünglich sei er im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz gekommen und verfüge mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Er habe damit einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er sei in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Obschon er sich bereits seit über 20 Jahren in Basel aufhalte, beherrsche er die deutsche Sprache nur in den Grundzügen. Eigenen Angaben zufolge rede er fliessend Italienisch, was angesichts seiner Jugendjahre im Tessin erwartet werden könne. Er sei nicht vorbestraft und insgesamt könne die Integration A____s als gelungen bezeichnet werden. Bei der Härtefallprüfung sei neben der Anwesenheitsdauer und Integration der familiären Situation Rechnung zu tragen. Von einem schweren persönlichen Härtefall sei auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Der Berufungskläger 2 sei verheiratet und Vater eines 11-jährigen Sohnes. Er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen. Seine Ehefrau besitze die Schweizer Staatsangehörigkeit. Auch sie stamme ursprünglich aus der Türkei, hingegen sei nicht bekannt, wie lange sie sich bereits hier aufhalte. Aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann dürften ihr die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut sein. Dasselbe gelte für den gemeinsamen Sohn. Es könne dennoch nicht als ohne Weiteres zumutbar betrachtet werden, dass der Beschuldigte A____ sein Familienleben mit der Familie in der Türkei fortführe. So dürfte sein schulpflichtiger Sohn ein Interesse daran haben, in der Schweiz zu verbleiben. In der Gesamtbetrachtung sei somit zweifellos von einem Härtefall auszugehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung wurde erwogen, der Beschuldigte A____ habe eine Straftat gegen Leib und Leben in Form eines Verbrechens begangen und werde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Insbesondere der Einsatz einer Schusswaffe auf einer belebten Strasse lasse ihn als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen, was ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an seiner Landesverweisung begründe. Zu seinen Gunsten sei einzig sein Familienleben heranzuziehen, bestehe doch eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Hingegen vermöge die gelungene wirtschaftliche Integration kein überwiegendes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen. Auch erscheine die Rückkehr in das Heimatland zumutbar. Er spreche die Landessprache und sei aufgrund der Tatsache, dass er hauptsächlich in türkischen Kreisen verkehre, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. In Würdigung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die Interessen des Beschuldigten knapp. Auch in asylrechtlicher Hinsicht und unter Beachtung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK) sei die Landesverweisung zulässig. Der Beschuldigte A____ sei anerkannter Flüchtling und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Aus den Akten erhelle jedoch nicht, aus welchen Gründen ihm die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Er bringe vor, er sei politischer Flüchtling und seine Eltern seien bei der Rückreise in die Türkei verhaftet worden, detailliertere Angaben habe er hingegen nicht gemacht. Es könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob er sich zum jetzigen Zeitpunkt noch auf den ihm vor Jahren gewährten Flüchtlingsstatus berufen könnte. Auch unter Annahme des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft erweise sich eine Landesverweisung als zulässig. Nach Art. 32 Abs. 1 FK dürfe ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Dies bedeute für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen müsse. Das Bundesgericht habe den Fall einer versuchten schweren Körperverletzung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beurteilt (vgl. BGer 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). In die Interessenabwägung einzubeziehen seien mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen und sich die Umstände bis zum Vollzugsentscheid ändern könnten. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen. Wie ausgeführt, erweise sich die Rückkehr in sein Heimatland Türkei auch als zumutbar. Zu prüfen bleibe, ob allfällige aus seiner Flüchtlingseigenschaft hervorgehende Vollzugshindernisse gegen eine Landesverweisung sprächen. Das mit der Anordnung der Landesverweisung befasste Gericht dürfe diese Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (Non-Refoulement-Gebot) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Jedoch müsse es bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr sei konkret zu prüfen, ob sich

SB.2023.19 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2024 SB.2023.19 (AG.2025.20) — Swissrulings