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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2025 SB.2023.1 (AG.2025.382)

May 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,000 words·~50 min·2

Summary

falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten (Beschwerde beim BG hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.1

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                                        Privatkläger

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Oktober 2022 (ES.2022.170)

betreffend falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 6. Oktober 2022 durch das Einzelgericht in Strafsachen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Der erstinstanzlichen Verurteilung lag ein Strafbefehl vom 5. April 2022 zugrunde, welcher infolge rechtzeitiger Einsprache zur Anklageschrift wurde.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Berufung gegen das Urteil vom 6. Oktober 2022 erklärt und dieses vollumfänglich angefochten. Er sei freizusprechen und dem Privatkläger sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen und ihm, dem Berufungskläger, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Sinne eines Verfahrensantrags sei unter anderem von Amtes wegen abzuklären, ob der angefochtene Strafbefehl vom 5. April 2022 ordnungsgemäss unterzeichnet worden ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass innert Frist keine der Parteien Anschlussberufung eingereicht oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Zudem wurde dem Berufungskläger Frist bis zum 24. Februar 2023 zur allfälligen Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge gesetzt, sowie den Parteien die Akteneinsicht bewilligt. Nach viermalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 28. Juni 2023 seine Berufungsbegründung dem Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 sinngemäss die Abweisung der Berufung bzw. die Verurteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil beantragt. B____ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, hat seine Stellungnahme zur Berufung nach dreimalig erstreckter Frist am 27. Dezember 2023 dem Berufungsgericht eingereicht und die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Innert ebenfalls dreimalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 23. April 2024 seine Replik zu den Berufungsantworten eingereicht.

Der Verteidiger des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 28. Februar 2025 mitgeteilt, dass sein Mandant mittlerweile in den USA lebe und er deshalb dessen Dispensation von der Hauptverhandlung beantrage. Der Privatkläger hat am 31. März 2025 auf einen diesbezüglichen Gegenantrag – allerdings mit Verweis auf die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) – verzichtet. Innert Frist ist dazu keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingegangen. Mit Verfügung vom 3. April 2025 ist der Antrag auf Dispensation des Berufungsklägers gutgeheissen worden.

An der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2025, haben als Verteidiger für den dispensierten Berufungskläger die Advokaten MLaw Gabriel Giess und Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl sowie für den Privatkläger Advokat Dr. Andreas Noll teilgenommen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Art. 398 Abs. 3 StPO entsprechend können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.4

1.4.1   Der Berufungskläger hat beantragt, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 formgültig unterzeichnet worden ist. In Basel-Stadt sei es gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 22. Juni 2022 gelebte Praxis gewesen, dass Strafbefehle nicht persönlich unterzeichnet, sondern die Unterschriften mittels Stempel von der Kanzlei hinzugefügt worden seien (BGer 6B_684/2021; Berufungserklärung S. 3, Akten S. 522). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung weiter ausgeführt, dass sich das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift auch auf jenes Exemplar erstrecke, das der beschuldigten Person zugestellt werde. Dabei hat sie auf einen erst kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid verwiesen, der erneut die «Faksimile-Praxis» der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025). Der Strafbefehl, welcher dem Berufungskläger zugestellt worden sei, habe keine originale Unterschrift enthalten. Vielmehr sei der original unterzeichnete Strafbefehl wohl durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft kopiert und dann an den Berufungskläger versendet worden. Ob jener Strafbefehl in den Akten eine originale Unterschrift aufweise, sei dabei irrelevant. Trage jenes Exemplar, das an die beschuldigte Person gehe, keine originale Unterschrift, sei der Strafbefehl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig.

1.4.2   Seitens des Privatklägers wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Faksimile-Unterschriften nicht in jedem Fall und auch nicht absolut gelte. Ausnahmen seien weiterhin möglich, sofern nicht eine eigentliche Praxis vorliege. Im Wesentlichen gehe es darum, dass ersichtlich sei, dass jener Staatsanwalt oder jene Staatsanwältin, welche die Anklage verantworte, auch den Strafbefehl erlassen habe. Würde der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt, müssten die Beschuldigten zukünftig lediglich behaupten, sie hätten nur eine Kopie erhalten, wodurch der Strafbefehl ungültig würde. Dies hätte zur Folge, dass jeweils die Unterzeichnung, das Verpacken und Versenden mittels Video durch die Staatsanwaltschaft dokumentiert werden müsste (Verhandlungsprotokoll S. 5, Akten S. 697).

1.4.3   Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis dar (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist zwar nicht nichtig, leidet aber an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Nach Eingang eines als Anklage überwiesenen Strafbefehls hat die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Das Gericht hebt ihn auf und weist diesen bzw. den Fall grundsätzlich zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Überweisung an das Gericht ersetzt weder den Strafbefehl noch heilt sie den Formmangel. Eine Heilung des Formmangels ist hingegen im Sinne einer Ausnahme dann zuzulassen, wenn auf die eigenhändige Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden ist, sondern diese versehentlich unterblieben ist und die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht auf einer eigentlichen Praxis beruht (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1 f. mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025 E. 1.3.1 ff.).

1.4.4   Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, dass sowohl der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 (Akten. S. 314 f.) als auch der diesen ersetzende Strafbefehl vom 5. April 2022 (Akten S. 319 f.) eigenhändig durch die zuständige Staatsanwältin [...] unterzeichnet wurden. Dass im vorliegenden Verfahren ein Faksimile-Stempel verwendet wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Berufungskläger stellt lediglich die Vermutung an, die Kanzlei der Staatsanwaltschaft habe den original unterzeichneten Strafbefehl kopiert und anschliessend die Kopie versendet. Die Ansicht der Verteidigung, wonach auch das Exemplar, welches an die beschuldigte Person versendet wird, eigenhändig zu unterzeichnen und nicht nur eine Kopie des unterzeichneten Strafbefehls zuzustellen sei, verfängt indes nicht. Für das gerichtliche Verfahren kann einzig von Bedeutung sein, dass das Exemplar in den Akten eigenhändig unterzeichnet wurde. Aus der oben zitierten Bundesgerichtspraxis ist jedenfalls nichts Anderes abzuleiten und der Zweck der persönlichen handschriftlichen Unterschrift ist damit ebenfalls erfüllt. Zudem ist ohnehin nicht mehr überprüfbar, ob der Berufungskläger tatsächlich eine Kopie des Strafbefehls erhalten hat. Im Übrigen ist auch dem Privatkläger zuzustimmen, wonach die Beschuldigten künftig lediglich behaupten müssten, sie hätten nur eine Kopie des Strafbefehls erhalten. Das Rechtsverständnis der Verteidigung würde zu einem enormen administrativen Mehraufwand führen, wenn sämtliche Empfänger eines Strafbefehls jeweils ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar und nicht lediglich eine Kopie erhalten müssten. Dieser Vorgang müsste zudem auf irgendeine Weise belastbar dokumentiert werden. Der Mehrwert eines solchen Vorgehens ist nicht erkennbar. An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung vorgebracht, sie selbst würde es auch nicht wagen, dem Gericht lediglich Kopien einzureichen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Eingaben der Verteidigung – gleich wie der original unterzeichnete Strafbefehl – jeweils zu den Akten genommen werden und somit für das Verfahren entscheidend sind.

2.         Prozessuales

2.1      Beschlagnahme der Videoaufnahmen

2.1.1   Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung vom 28. Juni 2023 (S. 9 Rz. 35 ff., Akten S. 562 f.) geltend gemacht, aus der Anzeige des Privatklägers vom 14. November 2019 gehe hervor, dass die [...] Bar «diese Aufnahmen nur auf entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben würde» bzw., dass die [...] Bar «klar zum Ausdruck gebracht habe, das Video nur auf Befehl der Staatsanwaltschaft herausgeben zu wollen». Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO sei die Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei die anordnende Behörde die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei sei. Dass damit eine formlose Herausgabe an Mitarbeitende der Kriminalpolizei gemeint gewesen sein solle, sei nicht ohne Weiteres zu vermuten. Die zuständigen Mitarbeiter der Kriminalpolizei hätten: «offensichtlich bei den Verantwortlichen der [...] Bar den Eindruck erweckt, über die hoheitlichen Befugnisse zu verfügen, eine solche Beschlagnahme durchführen zu dürfen». Demzufolge bestehe die Möglichkeit, dass die Herausgabe der Videodatei mit einer Straftat verbunden gewesen sei (mit Verweis auf Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch, Sachentziehung und «allenfalls weitere Delikte»). Jedenfalls sei das Vorgehen betreffend die Herausgabe der Videoaufnahmen rechtswidrig gewesen. Mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO sei das Video deshalb zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar.

An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung diesen Standpunkt im Wesentlichen wiederholt. Im Endeffekt sei es aber unerheblich, auf welche Weise das Video in den Besitz der Staatsanwaltschaft gekommen sei, da diese die Aufnahmen in jedem Fall formell hätte beschlagnahmen müssen, was aber nicht geschehen sei (Plädoyer Vorfragen Rz. 23 ff., Akten S. 664 ff.). Es sei auch egal, ob das Beweismittel mit Willen der Berechtigten, ohne oder gar entgegen deren Willen beschlagnahmt werde: In jedem Fall müsse das Beweismittel beschlagnahmt werden (Plädoyer Vorfragen Rz. 26, Akten S. 665).

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576 ff.) entgegnet, die [...] Bar habe die Herausgabe der Aufnahmen nicht verweigert, wodurch die Anordnung einer Zwangsmassnahme nicht notwendig gewesen sei und nach Art. 265 Abs. 4 StPO auch gar nicht zulässig gewesen wäre. Die [...] Bar habe anfänglich lediglich gegenüber dem Privatkläger respektive dessen Rechtsvertreter zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahmen nicht ihm, sondern nur direkt der Staatsanwaltschaft herausgegeben würden. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll und die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Video der Polizei auf freiwilliger Basis herausgegeben worden sei, ohne dass eine Zwangsmassnahme habe ergriffen werden müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).

2.1.3   Seitens des Privatklägers wurde an der Berufungsverhandlung zunächst angezweifelt, ob überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass die Videoaufzeichnungen nicht freiwillig herausgegeben wurden. Weiter sei es zwar wünschenswert, dass Gegenstände formell beschlagnahmt würden. Wenn allerdings einmal etwas untergehe, könne dies nicht dazu führen, dass der Beweis unverwertbar werde (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 696).

2.1.4   Im Rahmen des 5. Titels «Zwangsmassnahmen» regelt das 7. Kapitel der StPO die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art. 263 und Art. 266 StPO), die Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264 StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5. Titel der StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und Art. 268 StPO) sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs. 3 StPO) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; vgl. BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1; s.a. BGer 1B_423/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4 und 4.5.3, wo es sich bei einer freiwilligen Herausgabe von Fahrzeugen nicht um eine Beschlagnahme oder vorläufige Sicherstellung im Sinne von Art. 263 StPO handelte). Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben (Art. 265 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Beschlagnahme wird vom Gesetz allerdings nicht näher umschrieben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jene Zwangsmassnahme, mit welcher deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2023, Vor Art. 263-268 N 1; Dies., a.a.O., Art. 265 N 1). Demgegenüber wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass es kein Kennzeichen der Beschlagnahme sei, dass diese gegen den erklärten oder mutmasslichen Willen der betroffenen Person erfolge. Komplett sei die Beschlagnahme – unabhängig davon, ob der Gegenstand oder Vermögenswert mit Zwang genommen werde – erst, wenn staatliche Herrschaft über den Gegenstand oder Vermögenswert begründet sei. Das Mittel zur Begründung solcher Herrschaft sei in jedem Fall die Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 263-268 StPO N 1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.5   Dem Berufungsgericht stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend die Videoaufzeichnungen der Verfügungsmacht der [...] Bar überhaupt entzogen worden sind. Aus der Aktennotiz vom 15. November 2019 (Akten S. 196) geht hervor, dass die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei (als Teil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) am Freitag dem 15. November 2019 mit einem eigenen USB-Stick zur Sicherung der Videoaufzeichnungen – und nach Absprache mit den Betreibern – bei der [...] Bar vorbeigingen. Nach Sichtung des Videomaterials sei vereinbart worden, dass der USB-Stick am darauffolgenden Montag abgeholt werden solle. Grund hierfür war offenbar, dass die Sicherung der Aufzeichnungen auf dem USB-Stick der Staatsanwaltschaft voraussichtlich viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Aus der Aktennotiz geht keine Absicht, die Verfügungsmacht über die Videoaufzeichnungen der [...] Bar entziehen zu wollen, hervor. Vielmehr ging es darum, die Aufzeichnungen vor der geplanten Löschung zu sichern und zwar auf einem USB-Stick der Staatsanwaltschaft. Am naheliegendsten ist, dass hierfür eine Kopie auf dem Speichermedium der Staatsanwaltschaft erstellt wurde. Wäre es tatsächlich darum gegangen, die originalen Videoaufzeichnungen der Verfügungsmacht der [...] Bar zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kriminalpolizei damit hätte einverstanden erklären sollen, den USB-Stick erst drei Tage später abzuholen. Schliesslich gibt es weder in den Akten Hinweise darauf, noch werden solche von der Verteidigung vorgebracht, dass die Videoaufzeichnungen der Herrschaft der [...] Bar entzogen wurden. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde ist deshalb vergleichbar mit einem Szenario, in welchem die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei vor Ort Fotografien der Örtlichkeit erstellen oder Kopien von Dokumenten anfertigen lassen, ohne die Originale mitzunehmen. Von einer Zwangsmassnahme zu Lasten der [...] Bar kann vorliegend nicht die Rede sein.

2.1.6   Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die [...] Bar die Verfügungsmacht über die sichergestellten Videoaufzeichnungen verloren hat, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine von Beginn an freiwillige Herausgabe handelt und entsprechend nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO ausgegangen werden kann.

Wie sich aus den Akten ergibt, haben sich Mitarbeitende der Kriminalpolizei bei den Betreibern der [...] Bar gemeldet (Akten S. 196 ff.). Namentlich kontaktierte eine Detektivin der Kriminalpolizei den Geschäftsinhaber und -führer per Telefon. Der Geschäftsführer habe sie daraufhin an die zuständige Mitarbeiterin weiterverwiesen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen 14 Tage gespeichert würden und zur Sicherung der Aufnahme ein eigener USB-Stick zur Verfügung gestellt werden müsse. Aus dieser Schilderung der Geschehnisse geht nicht hervor, dass die «Herausgabe» der Aufzeichnungen gegen den Willen der [...] Bar erfolgt ist. Es erscheint zudem äusserst unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer an die zuständige Mitarbeiterin verweisen würde, wenn er nicht zugleich auch mit der Herausgabe einverstanden wäre. Es ist auch sonst nirgends ersichtlich, dass sich die Inhaber der Aufzeichnungen gegen deren Herausgabe gewehrt haben oder diese nicht freiwillig erfolgt ist. Wie sich aus der Strafanzeige des Privatklägers ergibt, wussten die Betreiber der [...] Bar die Herausgabe der Aufzeichnungen durchaus auch zu verweigern (Akten S. 191). Alleine aus dieser Verweigerung gegenüber dem Privatkläger (was gerade mit Blick auf den Datenschutz nachvollziehbar ist), kann allerdings nicht auf eine Verweigerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Aufgrund des gesamten in den Akten vermerkten Verhaltens der [...] Bar muss davon ausgegangen werden, dass die Betreiber von Beginn an kooperiert und die Aufzeichnungen freiwillig herausgegeben haben. Mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.4) handelt es sich vorliegend aufgrund der freiwilligen «Herausgabe» nicht um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einwand der Verteidigung, wonach bei der Beschlagnahme zwingend ein Beschlagnahmebefehl auszustellen sei. Diesbezüglich sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Beschlagnahme keine Unverwertbarkeit zur Folge hat. Bei der entsprechenden Vorschrift handelt es sich nicht um eine Gültigkeits- sondern um eine Ordnungsvorschrift (Heimgartner, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 25). Vorliegend wurde die Beweiserhebung in den Akten zudem ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und die Aufzeichnungen sind transparent zu den Akten genommen worden (Berichte in den Akten vom Freitag 15. November 2019, Montag 18. November 2019 und Mittwoch 20. November 2019, Akten S. 196 ff.). Dem Berufungskläger ist mithin kein Nachteil erwachsen.

2.2      Verwertbarkeit der privaten Videoüberwachungsaufnahmen

2.2.1   Wie vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht moniert wird, hat sich die Vorinstanz in ihrem begründeten Urteil vom 6. Oktober 2022 nicht zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen geäussert, sondern lediglich auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 4, Akten S. 493). Gemäss Begründung des Einzelrichters sei es absolut üblich, dass in «solchen Lokalitäten» eine Videoüberwachung stattfinde. Gemäss der Vorinstanz müsse man mit Videoüberwachung rechnen, wenn man die Lokalität betrete. Die Kamera sei auch nicht versteckt, sondern «absolut sichtbar und offensichtlich». Es sei auch grundsätzlich das Recht des Hausherrn, eine solche Überwachung zu installieren (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).

2.2.2   Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung (Akten S. 554 ff.) wie bereits vor erster Instanz vorgebracht, die von der [...] Bar in der Tatnacht erstellten Videoaufnahmen seien unverwertbar. Es sei auch der Aussenbereich durch die grosse Fensterfront mitgefilmt worden, was unzulässig sei. Überdies sei der Dauerbetrieb einer Videoüberwachungsanlage und die Videoüberwachung an einem Wochentag mit mässigem Besucheraufkommen unverhältnismässig. Eine Videoüberwachung könne zudem keine Sicherheit garantieren, weshalb der Einsatz von Sicherheitspersonal besser geeignet gewesen wäre.

An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausgeführt, dass die Datenbearbeitung in Form der Videoaufzeichnungen gegen die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes verstosse (Akten S. 660 ff.). Die Datenbearbeitung müsse – dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend – transparent bzw. klar erkennbar sein. Dass die Videoüberwachung in Bars und Restaurants mittlerweile angeblich üblich sei, sei nicht erwiesen und werde bestritten. Indem die Videoüberwachung nicht üblich sei und es auch keine Hinweisschilder gegeben habe, sei die Videoaufzeichnung bereits deshalb rechtswidrig erfolgt. Um in einem nächsten Schritt die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit beurteilen zu können, müsse der Zweck der Datenbearbeitung klar sein. Im vorliegenden Fall sei dieser aber unbekannt. Jedenfalls sei der Zweck, das Verhalten der Gäste untereinander zu dokumentieren, weder selbstverständlich noch aus den Umständen heraus erkennbar. Würde als Bearbeitungszweck der Eigenschutz der Bar angenommen, läge eine Zweckänderung vor. Dies wiederum sei nur zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage oder ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Schliesslich sei auch die Aufbewahrungsdauer von zwei Wochen unverhältnismässig. Entsprechend der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), wäre lediglich eine Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden verhältnismässig gewesen. Innert dieser Frist würden Einbrüche und Portemonnaiediebstähle entdeckt oder Übergriffe auf das Personal könnten beanzeigt werden. Eine derart lange Aufbewahrungsdauer von über zwei Wochen wie im vorliegenden Fall sei zur Verfolgung der erwähnten Zwecke klarerweise nicht nötig.

2.2.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576 ff.) festgehalten, dass es sich bei den Videoaufnahmen in der [...] Bar um eine zulässige Datenbearbeitung handle und auch keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müsse nicht zwingend über die Videoüberwachung informiert werden, respektive müsse eine solche nicht «klar ersichtlich» sein. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG müsse eine Aufzeichnung lediglich erkennbar sein. Dabei genüge, wenn aus den konkreten Umständen heraus mit einer solchen Datenbearbeitung zu rechnen sei. Vorliegend sei dies unzweifelhaft zu bejahen. Videoüberwachungen in Bars und Restaurants seien schliesslich durchaus üblich und weit verbreitet. Selbst wenn die Aufzeichnungen unter Missachtung der Datenbearbeitungsgrundsätze erhoben worden wären, mangle es aufgrund überwiegender privater Interessen und aufgrund der stillschweigenden Einwilligung des Berufungsklägers an der Widerrechtlichkeit.

2.2.4   Der Privatkläger hat in seiner Berufungsantwort vom 27. Dezember 2023 (Akten S. 590 ff.) vorgebracht, die «seitenlangen Abhandlungen» des Berufungsklägers zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen seien «rein akademischer Natur». Indem dieser die fraglichen Videoaufnahmen selber ins Recht gelegt habe, könne er sich nicht mehr auf die geltend gemachten Gründe berufen. Ebenso wenig könne er sich auf den Standpunkt stellen, die Videos dürften nur zu seinen Gunsten verwendet werden. Es verhalte sich insofern genau gleich, wie wenn der Berufungskläger freiwillig Aussagen zur Sache gemacht hätte.

2.2.5   Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I 11 E. 4.2, 137 I 218 E. 2.3.5.2, je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 131 I 272 E. 4.1.2, 130 I 126 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, stehen vorliegend keine Vorwürfe im Raum, die eine Beweisverwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO erlauben würden. Die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen hängt somit einzig davon ab, ob diese rechtmässig erhoben wurden und ob eine allfällig persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung gerechtfertigt war.

2.2.6   Das private Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG, SR 235.1), bzw. Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist (DSG, SR 235.1), dar (zum alten Recht: BGE 147 IV 9 E. 1.3.2, 146 IV 226 E. 3.1, 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend wurden die Videoaufzeichnungen noch unter altem Recht erstellt, weshalb die Rechtmässigkeit der Erstellung grundsätzlich auch nach altem Recht zu beurteilen ist. Im Nachfolgenden wird dennoch zusätzlich auf die korrespondierenden Normen des inzwischen geltenden Datenschutzgesetzes verwiesen.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG bzw. Art. 6 Abs. 2 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten durften altrechtlich nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen war (Art. 4 Abs. 3 aDSG). Zudem musste die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 aDSG). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellte eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG, Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2, 146 IV 226 E. 3.1; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). An diesen Grundsätzen hat sich mit dem neuen Datenschutzgesetz im Wesentlichen nichts geändert (vgl. Art. 6 Abs. 1-3 DSG; Bühlmann/Reinle, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 17). Dies gilt namentlich auch für den Grundsatz der Erkennbarkeit, der im totalrevidierten Datenschutzgesetz neu in Art. 6 Abs. 3 DSG geregelt ist (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017 BBl 2017 6941, 7025; s.a. Bühlmann/Reinle, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 111, 162 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG musste es für die betroffene Person «erkennbar» sein, ob und wann Daten, die sie betrafen, beschafft wurden (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen, die erfüllt sein mussten, damit von einer erkennbaren Beschaffung gesprochen werden konnte, waren nach den Umständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben zu beurteilen (Art. 4 Abs. 2 aDSG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG] und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19. Februar 2003, BBl 2003 2101, 2125 f.). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG bedeutete, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wurde (BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153, mit ausführlichen Hinweisen).

2.2.7   Abklärungen des Berufungsgerichts vorgängig zur Verhandlung haben ergeben, dass neben der Eingangstür der [...] Bar auf die Videoüberwachung hingewiesen wird. Zum einen wurde dieses Hinweisschild am Vortag der Verhandlung durch den Vorsitzenden gesichtet, zum anderen sind auf der Webseite https://maps.google.com unter dem Unternehmensprofil «[...]» an der Adresse [...], Bilder abrufbar, auf welchen der rote Hinweiskleber erkennbar ist und die sowohl von vor als auch nach dem Tatzeitpunkt datieren. Den Parteien wurde dies an der Berufungsverhandlung mitgeteilt. Aufgrund dessen, dass rechts neben der Eingangstüre auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde und sich die Kamera zudem gut erkennbar im Sichtfeld des Berufungsklägers befunden hat, ist dem Bearbeitungsgrundsatz der Transparenz vorliegend genügend Rechnung getragen worden. Auch der Einwand des Verteidigers, wonach der Hinweiskleber bei geöffneter Türe nicht erkennbar gewesen sei, verfängt nicht. Zum einen war die Fensterfront, auf welcher der Hinweis angebracht ist, zu jener Jahreszeit geschlossen und der Kleber somit beim Betreten der Bar erkennbar. Zum anderen öffnet sich die Eingangstür nach innen (ebenfalls erkennbar auf den öffentlich einsehbaren Bildern der Bar auf Google Maps), wodurch die Sicht auf das Hinweisschild bei geöffneter Tür ebenfalls nicht verdeckt ist. Im Übrigen wird in der Literatur zu Recht die Meinung vertreten, dass die Anforderungen an die Signalisierung nicht übermässig hoch anzusetzen seien, da bei gegebenen faktischen Erfordernisse mittlerweile im Grundsatz mit Installationen zur Überwachung gerechnet werden müsse (in Bezug auf Parkhäuser Kern/Guhl, in: Forum Europarecht Band 45, Aktuelle Rechtsprechung im Datenschutzrecht, Zürich 2024, S. 84).

Dass die Anforderungen an private Videoüberwachungen je nach Umständen heutzutage nicht übermässig hoch angesetzt werden sollten, muss auch für die Erkennbarkeit des Zwecks der Datenbearbeitung gelten. Dementsprechend darf heutzutage vorausgesetzt werden, dass bei privaten Videoaufzeichnungen in einer vielfrequentierten «Ausgangsmeile» die Deliktsprävention «auf eigenem Boden» und die Möglichkeit, zur Aufklärung von im Bereich der Betriebe begangenen Straftaten (bspw. gegen Mitarbeitende, Gäste oder Sachen des Betriebs) beitragen zu können, ohne Weiteres als Zweck erkennbar ist. Es entspricht einem nachvollziehbaren Interesse – sowohl der Barbetreibenden als auch der Gäste –, dass Betriebe in einer für strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorisch bekannten Strasse Videoaufzeichnungen erstellen und diese bei Bedarf den Strafverfolgungsbehörden überlassen.

Auch der Einwand, der Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit sei vorliegend verletzt worden, verfängt nicht. Die vorgebrachte Empfehlung des EDÖB, wonach derartige Videoaufzeichnungen nach spätestens 24 Stunden zu löschen seien, ist rechtlich nicht verbindlich. Eine solch kurze Speicherdauer erweist sich insbesondere mit Blick auf den Zweck der Aufklärung von im Bereich der Bar begangenen Delikten als kaum praxistauglich. Regelmässig dauert es deutlich länger als 24 Stunden, bis die Strafverfolgungsbehörden auf Aufzeichnungen zuzugreifen versuchen; dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bekanntermassen überlasteten Polizei und Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach Delikte wie Taschendiebstähle oder Angriffe auf Mitarbeitende innert 24 Stunden bekannt seien und angezeigt würden, nichts. Entscheidend ist nicht, innert welcher Frist eine Strafanzeige in der Praxis realistisch ist, sondern innert welcher Frist die Strafverfolgungsbehörden in der Regel handeln. Im Übrigen kann gerade in einer zu kurz programmierten Speicherdauer eine datenschutzrechtliche Gefahr liegen: Namentlich dann, wenn dies dazu führt, dass Mitarbeitende die Aufzeichnungen immer dann zusätzlich sichten und sichern müssten, wenn sie von einer möglichen im Raum stehenden Straftat erfahren. Eine solch zusätzliche Datenbearbeitung stellt einen deutlich stärkeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar als eine etwas länger gespeicherte Aufzeichnung, die bis zur allfälligen Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden von niemandem zusätzlich bearbeitet und insbesondere nicht gesichtet werden muss. Die Videoaufzeichnungen erweisen sich auch mit Blick auf den von ihr erfassten Bereich als verhältnismässig. Die [...] Bar befindet sich in einer für strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorische Strasse. Mit Blick auf das oben erwähnte Sicherheitsinteresse ist es sinnvoll, dass die ganze Betriebsfläche (inklusive Aussensitzplätze) von den Kameras erfasst wird und beispielsweis nicht nur der Kassen- oder unmittelbare Barbereich: Dies bereits deshalb, weil Mitarbeitende, Gäste und Mobiliar ganz offensichtlich nicht nur im Bar- oder Kassenbereich möglichen Delikten ausgesetzt sind. Selbstredend kann dabei auch keine Rolle spielen, ob die Bar gerade gut oder weniger gut besucht ist. Dass auch ein kleiner Teil der Fussgängerzone auf den Aufzeichnungen sichtbar ist, lässt die Datenbearbeitung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die dort vorbeilaufenden Personen kaum erkennbar und wohl selbst für Strafverfolgungsbehörden, wenn überhaupt, nur äusserst schwer identifizierbar wären. Schliesslich sei auch festgehalten, dass es sich um eine Aufzeichnung ohne Ton handelt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sämtliche Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzrechts eingehalten wurden. Wie nachfolgend im Sinne einer Eventualerwägung aufgezeigt wird, wäre eine Persönlichkeitsverletzung infolge Nichteinhaltung der Bearbeitungsgrundsätze jedenfalls durch ein überwiegendes privates Interesse des Datenbearbeiters gerechtfertigt.

2.2.8   Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG bzw. Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG / Art. 31 DSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der verletzten Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG, Art. 31 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Bearbeitungsgrundsatz dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E. 7.2, 136 II 508 E. 6.3.1; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln (BGer 6B­_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153 mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3). Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E. 2.2.1, 136 II 508 E. 6.3.3; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (BGer 6B­_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3, 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7).

2.2.9   Das legitime Interesse an der Prävention von Straftaten und das Interesse, zur Aufklärung von in der Bar begangenen Straftaten beitragen zu können, ist gegen eine allfällige Persönlichkeitsverletzung der gefilmten Gäste abzuwägen. Zu berücksichtigen ist, dass die Überwachung von Barbesuchern über einen längeren Zeitraum hinweg durchaus einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, als dies an anderen Orten der Fall ist. Vorliegend wird dies allerdings durch die Lage der Bar in einem «Kriminalitäts-Hotspot» aufgewogen. Dies führt dazu, dass ein grösseres Bedürfnis nach Videoaufzeichnungen besteht; einerseits seitens der dortigen Betriebe zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Mitarbeitenden, anderseits auch seitens der Gäste, die sich dadurch mehr präventive Sicherheit durch Abschreckung oder aber bessere Aufklärung von Straftaten erhoffen. Indem die Bearbeitung von Personendaten mit dem Zweck der Sicherheit von Personen und Sachen ein schützenswertes privates Interesse darstellen kann und vorliegend die Bar nachvollziehbarerweise um diese besorgt ist, wäre selbst eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung im hier zu beurteilenden Fall gerechtfertigt. Dass die [...] Bar im Vergleich zu anderen Betrieben einer grösseren Gefahr von Delikten ausgesetzt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Verteidigers, wonach offenbar regelmässig privates Sicherheitspersonal und Türsteher beigezogen werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 21, Akten S. 560).

Aus dem Erwogenen folgt, dass die Videoaufnahmen aus der Tatnacht ohne Weiteres als Beweis verwertet werden können.

2.3      Befragung von C____ und der Mitarbeitenden

2.3.1   Zur bereits erstinstanzlich beantragten Zeugenbefragung hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht direkt geäussert, sondern auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 verwiesen (Akten S. 462 ff., 468). Demnach rechnete die Vorinstanz nicht damit, C____ könne etwas Relevantes zum Sachverhalt beitragen. Dieser habe explizit gesagt, dass er in Bezug auf die relevanten Fragen keine Erinnerung habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er als Zeuge nichts Relevantes beitragen könne. Bezüglich der Mitarbeitenden der [...] Bar sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass niemand im entscheidenden Moment hingeschaut habe, weshalb diese gar nichts dazu sagen könnten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese nach (damals) drei Jahren noch irgendeine Erinnerung an diese Sache hätten.

2.3.2   Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 vollumfänglich an seinen bisher gestellten Beweisanträgen festgehalten (Akten S. 520 ff.). In Bezug auf die Befragung von C____ als Zeuge sei unbestritten, dass dieser am fraglichen Abend direkt anwesend gewesen und daher auch Augenzeuge des Vorfalls geworden sei. Dass er zuweilen schriftlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, spreche umso mehr für eine mündliche Befragung vor den Schranken. Jedenfalls habe C____ mit Email vom 27. Oktober 2021 die Ausführungen des Berufungsklägers eindeutig bestätigt, worauf abzustellen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag auf Befragung von C____ wiederholt. Wenn von Widersprüchlichkeiten ausgegangen werde, müsse der Zeuge mündlich befragt werden.

2.3.3   Nach Ansicht des Privatklägers gehe aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger in offensichtlicher Weise kollusiv auf C____ eingewirkt habe. Überdies sei Letzterer zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse «buchstäblich sturzbetrunken» gewesen (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 12 ff., Akten S. 596 ff.). Der bereits jetzt erweckte Anschein einer Gefälligkeitsaussage könne auch bei einer Befragung vor den Schranken nicht mehr aus der Welt geräumt werden (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 694).

2.3.4   Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2).

2.3.5   Vorliegend ist die beantrage Befragung von C____ als Zeuge aus mehreren Gründen abzuweisen. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, teilte dieser zunächst schriftlich mit, hinsichtlich der relevanten Fragen keine Erinnerung zu haben (Akten S. 220). Erst später änderte er seine Aussagen zu Gunsten des Berufungsklägers. Auch aus der anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten WhatsApp-Konversation zwischen C____ und dem Privatkläger geht hervor, dass dieser seine ursprüngliche Version offensichtlich abgeändert hat. Dabei entsteht auch der Eindruck, als wollte er mit seiner Nachricht insofern Druck auf den Privatkläger ausüben, als er hoffe, seine Nachricht helfe dem Privatkläger bei der Entscheidfindung (Akten S. 441). Insgesamt muss von einer Beeinflussung des Zeugen durch den Berufungskläger ausgegangen werden. Nebst dem, dass eine zusätzliche Zeugenbefragung aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht notwendig ist, hat das Berufungsgericht zudem Zweifel daran, dass der Zeuge nach derart langer Zeit überhaupt noch belastbare Aussagen tätigen könnte. Dazu trägt auch die erhebliche Intoxikation zum Zeitpunkt der Tat – C____ kippte an jenem Abend betrunken und ohne sichtlicher Reaktionsfähigkeit vom Barhocker – bei. Wie C____ selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, habe er ebenfalls die Videoaufzeichnungen von jenem Abend gesehen (Akten S. 233). Auch deshalb – wobei offengelassen werden kann, auf welchem Weg der Zeuge an die Aufnahmen gelangt ist – muss davon ausgegangen werden, dass heutige Aussagen nicht ausschliesslich auf effektiven Erinnerungen beruhen würden. Insgesamt erscheint die beantragte Zeugenbefragung für die weitere Klärung des Sachverhalts weder notwendig noch geeignet.

Auch die beantragte Befragung der Mitarbeitenden der [...] Bar erscheint weder notwendig noch sinnvoll zu sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass keiner der Mitarbeiter den Vorfall beobachtet hat. Sodann haben die Mitarbeiter auch nicht unmittelbar auf den Vorfall reagiert. Gestützt darauf ist nicht zu erwarten, dass diese etwas zur Sachverhaltsklärung beitragen können.

2.4      Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes in Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 3 f., Akten S. 492 f.).

3.         Tatsächliches

3.1      Die Anklage gemäss Strafbefehl vom 5. April 2022 (Akten S. 319 ff.) lautet wie folgt:

«1. Tätlichkeiten zum Nachteil des B____ [Privatkläger]

Der Beschuldigte und C____ befanden sich am Abend des 5. Novembers 2019 in der [...] Bar [...] in Basel. Etwas später gesellte sich B____, ein Arbeitskollege des Beschuldigten, hinzu. Gemeinsam konsumierten sie alsdann ein paar Drinks und diskutierten über die Arbeit. Im Verlaufe des Gesprächs begann der Beschuldigte sich immer mehr abfällig über die Arbeitsleistungen von B____ zu äussern. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung sagte der Beschuldigte zu B____ schliesslich: „l’m done with you. Go fuck yourself!“, was dieser mit einem „fuck off/you“ erwiderte. Sodann stand der Beschuldigte um 23.08 Uhr auf und stiess seinen Arbeitskollegen B____ mit der linken offenen Hand kräftig gegen dessen rechte Unterkieferseite, sodass dieser einige Schritte rückwärts machen musste, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. In der Folge verliess B____ das Lokal.

B____ hat am 14. November 2019 Strafantrag gestellt.

2. Falsche Anschuldigung

Am 6. Dezember 2019 erstattete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Eingang des Schreibens: 10. Dezember 2019) wider besseres Wissen eine Anzeige gegen B____ wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, woraufhin gegen B____ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

Am 4. April 2022 zog der Beschuldigte den gegen B____ gestellten Strafantrag indessen wieder zurück.»

3.2      In Bezug auf die Tätlichkeit ging die Vorinstanz davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Aussagen des Privatklägers und den damit korrespondierenden Videoaufnahmen erstellt sei. Ein Angriff seitens des Privatklägers und somit ein Rechtfertigungsgrund für den Berufungskläger bestehe nicht. Die Vorinstanz wertete die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. Dieser habe die Vorkommnisse gleichbleibend geschildert und zugegeben, er habe sich auf eine hitzige Diskussion mit seinem damaligen Vorgesetzten eingelassen, was schliesslich der Auslöser für die Tätlichkeit gewesen sei (Strafgerichtsurteil S. 4 f., Akten S. 493 f.). Demgegenüber seien die Angaben des Berufungsklägers – insbesondere in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund – nicht konsistent. Der Berufungskläger habe seine Darstellung im Verlaufe der Zeit stark abgeschwächt. Zunächst habe er sehr konkret von einem Faustschlag gegen seine auf dem Tisch liegende Hand berichtet. Später habe er hingegen lediglich vage geschildert, er habe eine Berührung gespürt respektive sei vom Privatkläger gepackt worden. Die Schilderung, wo ihn der Privatkläger berührt haben soll, sei ebenfalls nicht einheitlich. Für die Vorinstanz entscheidend sei jedoch, dass die Aussagen des Privatklägers – im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – durch die Aufnahmen der Überwachungskamera im Innern der Bar gestützt würden. Namentlich die Behauptung, der Privatkläger habe sich aggressiv und drohend verhalten und ihn vorgängig berührt bzw. ihm mit der Hand auf seine, auf dem Tisch liegende Hand geschlagen, werde durch die Bilder widerlegt. Zwar sei aufgrund der Kameraposition lediglich der Rücken des Privatklägers erkennbar, dennoch müsste sich bei einer vom Berufungskläger geschilderten Bewegung die Schulterpartie des Privatklägers bewegen, was aber nicht ersichtlich sei. Demgegenüber sei die Schilderung des Privatklägers, wonach sich der Berufungskläger an jenem Abend zunehmend abfällig über die Arbeitsleistungen des Privatklägers geäussert habe, anhand der Aufnahmen nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund seien auch die vom Berufungskläger geltend gemachten, womöglich rechtfertigenden Umstände nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.

Bezüglich falscher Anschuldigung erwog die Vorinstanz, dass die vom Berufungskläger unterzeichnete Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. In der Folge sei der Privatkläger am 1. Juli 2021 als beschuldigte Person einvernommen worden (Akten S. 290 ff.). Am 4. April 2022 sei der Strafantrag dann zurückgezogen worden. Der Berufungskläger habe – so seine Begründung – die von seinem «Anwalt» auf Deutsch formulierte Strafanzeige unterschrieben und versendet, ohne den genauen Inhalt verstanden zu haben. Er habe gar kein Strafverfahren gegen den Privatkläger einleiten wollen. Die Schilderungen, wonach der Privatkläger ihn bedroht, beschimpft und tätlich angegangen habe, entsprächen jedoch der Wahrheit. Die Vorinstanz erachtete es als offensichtlich, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht vom Berufungskläger selbst verfasst worden sei. Die Behauptung, sein «Anwalt» habe ihm das Schreiben ohne jede Erklärung oder gar unter der falschen Prämisse, die Eingabe bewirke mehr oder weniger die Erledigung des Falles, sei hingegen nicht glaubhaft. Gemäss Vorinstanz stehe fest, dass es zum Nachteil des Berufungsklägers weder zu einer Tätlichkeit noch zu einer Drohung gekommen sei. Der Sachverhalt sei somit – mit der Einschränkung, dass gegenseitige Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden könnten – erstellt.

3.3      Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung vom 28. Juni 2023 (Akten S. 554 ff.) den Sachverhalt wie folgt dargestellt: Es sei der Privatkläger gewesen, der sich mit steigendem Alkoholpegel in Rage geredet und wütend auf den Berufungskläger einzureden begonnen habe. Er, der Berufungskläger, sei seinerseits die ganze Zeit ruhig geblieben. Weiter sei es auch – entgegen der Vorinstanz – der Privatkläger gewesen, der im Verlaufe des Abends immer näher an ihn herangerückt sei und ihn schliesslich bedrängt und persönlich verbal angegriffen habe. Er habe dann C____ mitgeteilt, dass er die Bar verlassen werde. Der Privatkläger habe dies unterbinden wollen und mit einer plötzlichen Bewegung auf die Hand des Berufungsklägers gedrückt. Gleichzeitig habe er zu ihm gesagt: «you go nowhere you bastard». Darauf habe er in Panik mit einem Reflex reagiert, indem er den Privatkläger weggestossen habe. Dadurch habe er sich aus einer immer bedrohlicheren und unangenehmen Situation befreien wollen. Danach sei er ruhig sitzen geblieben, ohne die Beherrschung zu verlieren. Diesen Verfahrensablauf habe er im Übrigen bereits in der Einsprachebegründung und seither konstant vertreten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Vorrichter in der Hauptverhandlung auf die Idee gekommen sei, es habe sich beim geltend gemachten Schlag seitens des Privatklägers um einen Schlag aus dem Schultergelenk gehandelt. Richtig sei, dass er immer nur von einer Bewegung aus dem Ellenbogengelenk gesprochen habe. Dass in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 von einem «Schlag» die Rede sei, sei auf eine «Nuance bei der Übersetzung» zurückzuführen. Er habe gegenüber seinen Voranwälten immer das Verb «to strike» verwendet, was mit «schlagen», «berühren» oder «streifen» übersetzt werden könne. Dementsprechend habe er das Geschehen während der ganzen Zeit konsistent erzählt.

Die Verteidigung hat diese Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt und dabei betont, es habe sich nicht um einen Stoss gegen den Kopf oder Hals gehandelt. Hätte es sich beim Stoss um einen direktvorsätzlichen Schlag gehandelt, hätte der Berufungskläger den Privatkläger währenddessen angeschaut. Der Umstand, dass er C____ angeschaut habe, spreche für ein reflexartiges Handeln. Weiter habe mit der «Nachkonstruktion» der Videoaufnahmen nachgewiesen werden können, dass es aus der Perspektive der Kamera nicht ersichtlich sei, was vorne bei den Händen passiert sei.

3.4      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 auf die ihrer Ansicht nach «zutreffenden und überzeugenden» Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet. Der Sachverhalt sei erstellt.

3.5      Der Privatkläger sieht in der Berufungsbegründung ein: «Paradebeispiel […], wie versucht wird, einen glasklaren Sachverhalt und eine glasklare Strafbarkeit des Berufungsklägers durch gleichermassen weitschweifige und rabulistische Wiederholungen von Redundanzen ins offenkundige Gegenteil dessen zu verkehren, was tatsächlich passiert ist» (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 1, Akten S. 590 f.). Im Wesentlichen wird vom Privatkläger Nachfolgendes vorgebracht: Die Videoaufzeichnungen seien eindeutig und würden den angeklagten Sachverhalt bestätigen. Selbst wenn die Videos aber nicht verwertbar wären, zeige eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen des Privatklägers zum einen und des Berufungsklägers zum anderen, dass der beanklagte Sachverhalt erstellt sei. Der Privatkläger habe seine Aussagen ohne Kenntnis der Videos und allein aus seiner Erinnerung schöpfend in konsistenter Art und Weise in seiner Strafanzeige vom 14. November 2019 dargelegt und in der Folge gleichbleibend geschildert. Demgegenüber rede sich der Berufungskläger «um Kopf und Kragen»; unter anderem indem er behaupte, er habe den Inhalt der Strafanzeige aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden bzw. das englische Verb «to strike» sei mehrdeutig. Weiter sei offenkundig, dass der Berufungskläger «massiv kolludierend» auf C____ eingewirkt habe.

An der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Privatklägers die Ansicht wiederholt, wonach es sich in diesem Fall – mit einem unvermittelten Schlag ins Gesicht – eigentlich um eine versuchte einfache Körperverletzung handle. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Berufungskläger ruhig gewesen sei. Dieser habe sich «wahnsinnig enerviert» und sei dem Privatkläger immer nähergekommen. Es sei auch offenkundig, dass das englische Verb «to strike» nicht als Synonym für «to touch» verwendet wurde. Der geltend gemachte Sachverhaltsirrtum sei überdies eine reine Schutzbehauptung.

3.6     

3.6.1   Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen (Akten S. 1a) und Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat das Berufungsgericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so abgespielt hat, wie dies vom Privatkläger und in der Anklageschrift geschildert wird. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat zu Recht erwogen, dass der Privatkläger gleichbleibend konsistent ausgesagt habe. Hierbei ist hervorzuheben, dass sich der Privatkläger von Beginn an auch selbst belastet hat, indem er zugestand, dass er dem Berufungskläger mit «fuck you» oder «fuck off» geantwortet habe und es sich um eine teilweise hitzige Diskussion gehandelt habe.

3.6.2   Demgegenüber erscheinen die Schilderungen des Berufungsklägers über das ganze Verfahren hinweg betrachtet als nicht konsistent. In der Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 kommt die Schilderung deutlich dramatischer daher, als in der später vertretenen Version. Namentlich heisst es in der Strafanzeige: «Ich fühlte mich von ihm bedroht, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er angab, in seinem Umfeld wären ausreichend Personen, welche mich in der Freizeit abfangen würden. Ich habe versucht, mich ruhig zu verhalten und ihn mehrfach gebeten, sich zu mässigen. Doch er wurde immer aggressiver und schlug, als ich ihm mitteilte, nun gehen zu wollen, mit der Faust auf meine auf dem Tisch abgesetzte, flache Hand. Dieser Schlag war begleitet von den Worten, «you go nowhere you bastard». Davon verängstigt, stiess ich den Beanzeigten mit der flachen Hand auf die Brust und damit von mir weg, da er mich in die Ecke drängte und ich nach dem Faustschlag auf meine Hand befürchtete, er würde mir auch noch ins Gesicht schlagen. Er schien hierdurch zur Vernunft gekommen zu sein, schüttelte den Kopf ab seinem Verhalten, nahm die Jacke und verliess das Lokal» (Akten S. 90 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe versucht, den Tisch auf der Seite von C____ zu verlassen. Dann habe der Privatkläger seinen Arm angefasst. Davon überrascht habe er seinen Arm in die Richtung des Privatklägers gestreckt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8 f., Akten S. 469 f.). Von der in der Strafanzeige erwähnten Faust und dem angeblichen Faustschlag war bei der erstinstanzlichen Befragung keine Rede mehr. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das gegenüber seinem damaligen Rechtsberater angeblich verwendete Verb «to strike» zu einem Missverständnis in der Übersetzung geführt hat – was vorliegend im Gesamtkontext der Schilderungen allerdings nicht überzeugt – hat der Berufungskläger seine Aussage dahingehend abgeschwächt, als er (nachdem er von den Videoaufnahmen Kenntnis erlangt hat) nicht mehr von einer Faust und einem Faustschlag sprach. Die Erwähnung der Faust kann nicht ernsthaft auf eine «Nuance bei der Übersetzung» (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 13, Akten S. 558) zurückgeführt werden. Weiter wurde die ursprüngliche Aussage, dass er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt worden sei und einen Schlag ins Gesicht befürchtet habe, später nie mehr erwähnt. Selbiges gilt für die angebliche Drohung, es gäbe Personen im Umfeld des Privatklägers, die den Berufungskläger in seiner Freizeit abfangen könnten. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nicht gegen die Einstellungsverfügung vom 5. April 2022 im Verfahren gegen den Privatkläger (Akten S. 322 f.) Beschwerde erhoben hat.

3.6.3   Bezüglich der Videoaufzeichnungen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese die Aussagen des Privatklägers – im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – stützen. Über den Verlauf des Abends hin ist klar erkennbar, dass sich sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger mit der Zeit Stück für Stück gegenseitig annähern und sich teilweise wieder voneinander entfernen. In den Minuten vor der Tat ist es eher der Berufungskläger, der näher zum Privatkläger rückt. Anhand der erkennbaren Gestik und Mimik des Berufungsklägers ist auch widerlegt, dass dieser den ganzen Abend über ruhig und es der Privatkläger gewesen sei, welcher zusehends aggressiv geworden sei. Wie vom Privatkläger zutreffend darauf hingewiesen wurde, ist beispielsweise auch erkennbar, wie der Berufungskläger mit der Hand auf den Stehtisch schlägt (Stellungnahme Privatkläger S. 4 Ziff. 5, Akten S. 593) und dabei auch mit dem Finger auf den Privatkläger zeigt (Akten S. 1a, NVR_ch3_main_20191105220001_20191105230001 [nachfolgend: Video 2] ab Minute 43:10). Demgegenüber bewegt sich der Privatkläger kaum. Bereits dieses Bewegungsverhalten spricht gegen die Darstellung des Berufungsklägers, wonach es der Privatkläger gewesen sei, der sich aggressiv oder bedrohlich verhalten habe. Was den Moment kurz vor der vorgeworfenen Tätlichkeit betrifft, ist erkennbar, dass der Berufungskläger seinen rechten Fuss auf dem Boden absetzt um daraufhin mit dem linken Arm den kräftigen Stoss gegen den Privatkläger auszuführen (Akten S. 1a, NVR_ch3_main_20191105230001_20191105235900 [nachfolgend: Video 3] ab Minute 08:50). Entgegen dem Berufungskläger kann in der Fussbewegung kein Beweis für das behauptete Verlassenwollen der Bar gesehen werden. Diese Bewegung und Gewichtsverlagerung lässt sich nur dadurch sinnvoll erklären, dass der Berufungskläger vor seinem Stoss genügend Halt gesucht und seinen Fuss entsprechend positioniert hat. Auch das unmittelbare Verhalten nach dem Stoss spricht klar gegen die Version des Berufungsklägers und dagegen, dass dieser angeblich genug gehabt habe und deshalb vom Privatkläger habe weggehen wollen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8, Akten S. 469). Der Berufungskläger blieb nämlich an seinem Platz sitzen und trank sein Getränk weiter, während der Privatkläger sichtlich um Fassung rang. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist auch erkennbar, dass der Stoss nicht bloss gegen den Arm oder die Brust des Privatklägers ging, sondern er diesen im oberen Halsbzw. im unteren Kopfbereich getroffen hat. Dies ergibt sich bereits aus der Drehbewegung des Kopfes des Privatklägers, die sich nicht mit einem Stoss gegen die Brust erklären lässt. Hätte sich der Berufungskläger zudem tatsächlich bedroht gefühlt und wäre der Stoss effektiv aus einem Reflex erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger mit einer direkten Gegenreaktion gerechnet oder sich für einen angeblich eben noch erwarteten Schlag gegen sein Gesicht gewappnet hätte. Nichts Derartiges ist erkennbar. Auch der behauptete Plan, die Bar verlassen zu wollen, scheint nicht ansatzweise verfolgt zu werden. Der Berufungskläger bleibt zunächst grinsend sitzen, trinkt weiter und schiebt die Getränkegläser in Richtung Privatkläger, als würde er ihn zum Weitertrinken auffordern (Akten S. 1a, Video 3 ab Minute 09:10). Inwiefern dies dem Verhalten einer Person entsprechen soll, die sich angeblich bedroht und in die Ecke gedrängt gefühlt hat, erhellt nicht. Zwar lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht gänzlich ausschliessen, dass es vorgängig zum Stoss zu einer Berührung zwischen den Beiden gekommen ist. Aufgrund der wechselnden Angaben des Berufungsklägers ist allerdings nicht klar, ob es sich dabei um einen Faustschlag, einen Schlag, eine Berührung oder ein Packen gehandelt haben soll. Selbst wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, ist aber aufgrund des gesamten Verhaltens davon auszugehen, dass diesem nicht die Bedeutung zukam, welche ihm nachträglich seitens der Verteidigung zugemessen wird. Auch die Haltung des Privatklägers – dieser steht mit überkreuzten Beinen und auf den Stehtisch gestützt dort – spricht gegen das behauptete aggressive Verhalten. Wäre es tatsächlich zu einer Tätlichkeit zum Nachteil des Berufungsklägers gekommen, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass dieser zumindest an einem Punkt auf seine Hand bzw. seinen Arm schaut oder auf diesen hindeutet. Nichts in diese Richtung ist erkennbar. Der Berufungskläger bleibt unbeeindruckt sitzen, wobei er den Privatkläger hämisch angrinst und ihm schliesslich beim Verlassen der Bar mit den Fingern hinterherwinkt (Akten S. 1a Video 3 ab Minute 09:45). In Verbindung damit, dass der Berufungskläger genügend Zeit fand, einen stabilen Stand einzunehmen und den übrigen Inkonsistenzen seiner Version muss davon ausgegangen werden, dass keine Tätlichkeit seitens des Privatklägers vorausgegangen ist, welche den Berufungskläger zu einem reflexartigen Stoss veranlasst hat. Insgesamt entsteht auch unweigerlich der Eindruck, dass der Berufungskläger seine Version nachträglich auf die Videoaufnahmen angepasst hat.

3.6.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Die Schilderungen des Privatklägers (welche dieser noch vor Sichtung des Videomaterials getätigt hat) und die Videoaufzeichnungen ergeben ein schlüssiges Gesamtbild des Vorgefallenen.

4.         Rechtliches

4.1      Tätlichkeiten

4.1.1   Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt jeder geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5). Damit indes von einer strafbaren Tätlichkeit ausgegangen werden kann, muss die Einwirkung mindestens eine bestimmte Intensität erreichen. Während hierfür gemäss früherer Praxis des Bundesgerichts verlangt wurde, dass die Handlung wenigstens «einige Schmerzen» verursacht habe, liegt nunmehr eine Tätlichkeit vor, wenn: «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird» (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E. 2a, 117 IV 17 E. 2bb, Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 3).

4.1.2   Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der erstellte und auf den Videoaufnahmen erkennbare Stoss bzw. Schlag gegen den Hals bzw. Kopfbereich des Privatklägers eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende Einwirkung auf den Körper darstellt. Wie anhand der Reaktion des Privatklägers erkennbar ist, wurde die Schwelle vom straflosen «Schubser» hin zu den Tätlichkeiten vorliegend klar überschritten. Wie bereits festgehalten wurde, kann auch nicht von einem vorausgehenden Angriff seitens des Privatklägers ausgegangen werden. Ein Rechtfertigungsgrund fällt somit ausser Betracht. Auch der Einwand, es habe sich beim Stoss um einen nicht vorsätzlichen Reflex gehandelt, verfängt dem Erwogenen entsprechend nicht. Nach dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

4.2      Falsche Anschuldigung

4.2.1   Gemäss Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November 2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 5 f.).

4.2.2   Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die Beschuldigung eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bzw. einer Übertretung bei einer Behörde. Diese Elemente sind vorliegend mit der Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit und sämtlicher weiterer, infrage kommender Delikte erfüllt (Akten S. 286 f.). Weiter ist vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die beanzeigten Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also nicht verübt hat. Davon ist nach höchstrichterlicher Praxis jedenfalls auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen oder das gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht, das über die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer Tatsachen oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; kritisch: Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis, dass sich der zugunsten des Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo nicht zu Ungunsten des Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter angezeigt, dass das im Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht zunächst den Ausgang des mit der potentiellen falschen Anschuldigung ausgelösten Verfahrens abwartet, bevor es das Verfahren betreffend die falsche Anschuldigung weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E. 2). Vorliegend hat der Privatkläger zum einen die Strafanzeige gegen den Privatkläger am 4. April 2022 zurückgezogen (Akten S. 52), zum anderen wurde das Verfahren gegen den Privatkläger mit Einstellungsverfügung vom 5. April 2022 eingestellt (Akten S. 322). Gemäss der Einstellungsverfügung könne dem Privatkläger nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachgewiesen werden, dass er den Berufungskläger bedroht, beschimpft und/oder geschlagen habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Tatvorwurf bestritten worden sei, ein solches Verhalten auch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei und der Zeuge C____ kein solches Verhalten festgestellt habe.

Indem sich der Berufungskläger offensichtlich mit der Einstellung des Verfahrens (welcher die Wirkung eines Freispruchs zukommt) zufriedengegeben hat und sich insbesondere auch nicht mittels Beschwerde gegen die Begründung, wonach der Zeuge C____ kein «solches Verhalten» festgestellt habe, gewehrt hat, muss beim Privatkläger vorliegend von einem «Nichtschuldigen» ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, kann mit Bezug auf die Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden, dass es gegenseitig zu solchen gekommen ist. Allerdings kann vorliegend offengelassen werden, ob es sich bei der zugestandenen Aussage «fuck you» bzw. «fuck off» überhaupt um eine strafrechtlich relevante Beschimpfung handelt.

4.2.3   Mit Bezug auf die subjektive Seite des Tatbestands ist festzuhalten, dass gestützt auf die Videoaufzeichnungen davon ausgegangen werden muss, dass dem Berufungskläger die Unwahrheit seiner Beschuldigung bewusst war. Sein Verteidiger hat erstinstanzlich denn auch ausgeführt, es sei darum gegangen, Gegenanzeige zu erstatten, damit die Anzeigen gegenseitig zurückgezogen werden können. Dies sei dem Berufungskläger damals offenbar von seinem Rechtsberater geraten worden (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 476). Die Behauptung, der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Strafanzeige gehandelt habe, ist bereits unter diesen Umständen nicht glaubhaft; zumal es sich beim Berufungskläger selbst um einen Juristen handelt. Im Übrigen darf auch bezweifelt werden, dass jemand, der in der Position als «[...]» bei [...] beschäftigt war (Akten S. 5), Dokumente unterzeichnet, ohne über deren Inhalt und Folgen im Bilde zu sein. Zumindest dann, wenn ein Dokument gross mit Strafanzeige überschrieben und nach Art einer Rechtsschrift aufgebaut ist (Akten S. 90), muss davon ausgegangen werden, dass auch einem englischsprachigen Juristen bewusst ist, dass es sich nicht bloss um eine Schilderung der Vorfälle handelt.

4.2.4   Aus dem Erwogenen folgt, dass der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nicht zu beanstanden ist.

5.         Strafzumessung

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.2      Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde nachvollziehbar begründet und im Übrigen von den Parteien im Berufungsverfahren nicht bemängelt. Es kann deshalb zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 8 f., Akten S. 497).

5.2.1   In Bezug auf die falsche Anschuldigung wurde zu Recht festgehalten, dass aufgrund der vorsätzlichen und wider besseren Wissens erfolgten Beschuldigung ein Strafverfahren gegen den Privatkläger eröffnet und dieser auch als Beschuldigter einvernommen wurde. In Anbetracht dessen, dass dieses strafrechtliche Verfahren auch Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis des Privatklägers hatte bzw. es aufgrund des Vorfalls zumindest zu einer internen Untersuchung bei der Arbeitgeberin der Parteien kam und die Absicht hinter der Strafanzeige offenbar der gegenseitige Rückzug der Anzeigen war, erscheint eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bindet das Berufungsgericht vorliegend sowieso an das vorinstanzliche Strafmass, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen. Die vorinstanzlich geschätzte Tagessatzhöhe von CHF 270.– wurde vom Berufungskläger nicht bemängelt und ist angesichts des Berufsprofils des Berufungsklägers nicht zu beanstanden.

5.2.2   Hinsichtlich der Tätlichkeiten wurde seitens der Verteidigung auf den fakultativen Strafbefreiungsgrund in Art. 177 Abs. 3 StGB verwiesen. Dieser sieht vor, dass das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien kann, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wurde. Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, wenn die sich streitenden Parteien schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse «nochmalige Sühne» verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, 82 IV 177 E. 2; BGer 6B_480/20242 vom 20. November 2024 E. 2.1).

Von einer strafbefreienden Retorsion mittels Tätlichkeit – wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird – kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist erstellt, dass der Tätlichkeit eine angeregte Diskussion unter Alkoholeinfluss vorausging. Sämtliche dabei gefallenen Äusserungen, die das Mass einer Beschimpfung erreichten, können als retorsiert betrachtet werden («go fuck yourself» gegenüber «fuck you» oder «fuck off» etc.). Die zusätzlich erfolgte Tätlichkeit durch den Berufungskläger kam zu all dem hinzu und stellte im Vergleich zum vorherigen Verhalten eine zusätzliche Eskalation dar. Weil es sich beim Berufungskläger zudem um den Vorgesetzten des Privatklägers gehandelt hat und es bei der Diskussion offenbar um arbeitsplatzbezogene Themen ging, kommt der Tätlichkeit zusätzliches Gewicht zu. Eine gänzliche Strafbefreiung erscheint dem Berufungsgericht unter diesen Umständen als nicht angemessen. Den genannten Umständen wird aber insofern Rechnung getragen, als die vorinstanzliche ausgesprochene Busse von CHF 200.– vergleichsweise milde ausfällt. Die Busse in Höhe von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wird folglich bestätigt.

6.         Kosten

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen falscher Anschuldigung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt Art. 428 Abs. 1 StPO. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.         Entschädigungsfolgen

7.1      Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

7.2      Die Vorinstanz hat dem Privatkläger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dies erscheint zur Wahrung der Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu bestätigen, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend aber abgewiesenen) Freisprüche angefochten hat.

7.3      Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Er obsiegt somit auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen ist. Der vom Vertreter für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden erscheint angemessen und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch notwendig. Hinzuzurechnen sind 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung). Der Aufwand ist – entgegen der eingereichten Honorarnote – zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 bzw. 8,1 %, zu entschädigen. Die dadurch entstehende Mehrforderung des Privatklägers wird abgewiesen. Insgesamt wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Die USB-Sticks verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30 für das erstinstanzliche verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2025 SB.2023.1 (AG.2025.382) — Swissrulings