Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 24.05.2024 SB.2022.80 (AG.2024.375)

May 24, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,562 words·~38 min·4

Summary

mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.80

URTEIL

vom 24. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin 1

[...]   

C____                                                                           Berufungsbeklagte

                                                                                           Privatklägerin 2

D____                                                                           Berufungsbeklagte

                                                                                           Privatklägerin 3

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2022 (SG.2021.156)

betreffend mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2022 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 25.– verurteilt (bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre). Überdies wurde er verpflichtet, je eine Genugtuung von CHF 2’000.– an B____ und C____ (Privatklägerinnen 1 und 2) und von CHF 1’300.– an D____ (Privatklägerin 3) sowie Parteientschädigungen zu bezahlen. Die Mehrforderungen der Privatklägerinnen wurden abgewiesen.

Mit dem gleichen Urteil sprach das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger vom Vorwurf der Rassendiskriminierung teilweise frei. Freigesprochen wurde er ebenfalls von der Anklage der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der planmässigen Verleumdung.

Mit Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 hat A____ dieses Strafurteil teilweise angefochten. Er beantragt seine Verurteilung wegen einfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 25.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre) und einen kostenlosen Freispruch in den übrigen Anklagepunkten. Abgesehen von einer Genugtuung von CHF 300.– und einer Parteientschädigung von CHF 800.– zugunsten der Privatklägerin 1 seien alle Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen. Mit Berufungsbegründung vom 4. Januar 2023 hält der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und ersucht ergänzend um Rückweisung an das Strafgericht, soweit kein vollumfänglicher Freispruch von den Vorwürfen betreffend die Privatklägerinnen 2 und 3 erfolge.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafurteils. Gleiches wird mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2023 der Privatklägerinnen 2 und 3 beantragt. Der Berufungskläger hat am 12. September 2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Der Vertreter der Privatklägerin 1 hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 geäussert.

An der Gerichtsverhandlung vom 24. Mai 2024 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger sowie der gemeinsame Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 und ihr Vertreter, die alle fakultativ geladen waren, sind zur Verhandlung nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall ergeht ein Feststellungsentscheid, soweit die vom Strafgericht beurteilten Punkte nicht angefochten wurden und sie sich vom zu beurteilenden Rest sinnvoll abtrennen lassen. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.  

2.         Rassendiskriminierung

2.1      Gemäss Art. 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1) oder wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4). Nach Lehre und Rechtsprechung ist nicht jede unvorteilhafte Äusserung über eine geschützte Gruppe als Diskriminierung strafbar. Es bedarf vielmehr einer eigentlichen Herabsetzung, welche die Angesprochenen zu Menschen zweiter Klasse degradiert und ihre Menschenwürde verletzt (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015 E. 2.5).

2.2      Der Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung beruht einerseits auf Äusserungen des Berufungsklägers auf einem Flugblatt für die Grossratswahl vom Frühjahr 2020, andererseits auf einem Video von Anfang 2021 aus dem Innenhof des Basler Rathauses, in dem der Berufungskläger sich über die Internetplattform TikTok an seine Wählerschaft wendet. Zudem werden dem Berufungskläger ehrverletzende Äusserungen gegenüber den Privatkläger­innen in zwei weiteren, im Internet publizierten Videos vorgeworfen. Ein Video vom Februar 2021 zeigt eine Wortmeldung des Berufungsklägers im Eingangsbereich des vermeintlichen früheren Wohnorts der Privatklägerin 1 und ist auf YouTube veröffentlicht worden. Ein anderes Video vom April 2021 erschien auf Instagram. Es ist gemäss Anklage entstanden, als das Strafverfahren bereits hängig war, und zeigt eine Ansprache des Berufungsklägers im Park des St. Clara­spitals.

2.3      Bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung auf dem Flugblatt für die Grossratswahl (Akten S. 78 f.) hat das Strafgericht die in der Anklage aufgelisteten Äusserungen Punkt für Punkt geprüft und festgehalten, Begriffe wie «Ausländer» und «Asylanten» seien so lange keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, als sie nicht stellvertretend für andere Rassen oder Ethnien verwendet würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach Ansicht des Strafgerichts sind die Aussagen auf dem Flugblatt «D’Ussländer sin an allem tschuld – au an Corona!!», «Zuwanderung ist keine ‘Bereicherung’ – das ist Corona!» und «Ausländer und Asylanten nehmen uns die Arbeit weg, die Wohnungen und auch noch die Frauen. Das ist die bittere Wahrheit» nicht strafbar. Mangels Anfechtung ist auf diese Beurteilung im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.

Eine strafbare Äusserung hat die Vor­instanz indessen im folgenden Reim erkannt: «Was schyyns sich Mänggi wünsche wurde, nit z vyyl Dirgge, Serbe und Kurde». Damit bringe der Berufungskläger seine ablehnende Haltung gegenüber den in der Schweiz lebenden Türken, Serben und Kurden zum Ausdruck. Der Wunsch nach weniger Serben, Kurden und Türken ohne Angabe von Gründen falle völlig undifferenziert aus. Das Strafgericht gelangte zum Schluss, dass der Berufungskläger diese Menschen als minderwertig darstelle, indem er sie einzig aufgrund ihrer Ethnie für unerwünscht erkläre.

2.3.1   Die Verteidigung wendet in der Berufungsbegründung ein, es fehle am Erfordernis der Öffentlichkeit, da die Anzahl der angeblich verteilten Flugblätter nicht ermittelt worden sei. Dazu hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass er schon ein paar Flugblätter verteilt habe, und dass er etwa zwanzig in der Tasche transportiert habe. Er habe den Reim vom Zettel einer Fasnachtsclique abgeschrieben. Er bestätigte auch, dass es wirtschaftlich keinen Sinn mache, nur wenige Exemplare eines Flugblatts drucken zu lassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 538). In der Strafuntersuchung hatte er zu den Vorwürfen teils geschwiegen, teils zugegeben, dass er etwa 20 Exemplare des Flyers in seiner Tasche mitgeführt und den Text von einer Fasnachtsclique übernommen habe. Er habe viele Flyer herausgegeben (Akten Band 2, S. 54, 84). Vor Strafgericht räumte er ein, dass der Flyer von ihm stamme und dass er ihn im Kleinbasel in Briefkästen verteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5, Akten S. 307).

Insgesamt steht aufgrund der Angaben des Berufungsklägers fest, dass dieser seine Kandidatur für den Grossen Rat bewarb, indem er eine Vielzahl von Exemplaren seines Flugblatts verteilte und damit die abgedruckten Äusserungen öffentlich verbreitete. Aufgrund der Umstände muss klar davon ausgegangen werden, dass er diese Flugblätter in zahlreiche Briefkästen eingeworfen hat und deshalb die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt ist (Kasuistik bei Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, 2. Auflage Zürich 2007, N 983). Alles andere widerspräche im Rahmen eines Wahlkampfs auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Annahme öffentlichen Handelns, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, welches der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht privat ist (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1, mit Hinweis auf Niggli/‌Fiolka, Das Private und das Politische: Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP 2001 S. 533, 539 f.). Mit der Verteilung einer Vielzahl von Flugblättern im Rahmen eines Wahlkampfs ist das Erfordernis der Öffentlichkeit vorliegend erfüllt.

2.3.2   Weiter wendet die Verteidigung ein, bei der inkriminierten Äusserung handle es sich um eine vorsichtige und keinesfalls strafbare Formulierung, wonach angeblich manche Menschen sich weniger Türken, Serben und Kurden in Basel wünschen würden. Es liege keine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung dieser Gruppen vor. Erstens werde nicht der Wunsch des Verfassers, sondern der Wunsch anderer Menschen wiedergegeben. Und zweitens würden zwar weniger Türken, Kurden und Serben gewünscht, aber diese nicht eigentlich abgelehnt. Es liege keinerlei Herabsetzung und Diskriminierung vor, wenn man zum Ausdruck bringe, dass man sich in der Schweiz weniger Angehörige bestimmter Nationen wünsche.

Das erste Argument, es handle sich nicht um die eigene Meinung, sondern um die Ansicht anderer Menschen, trifft offensichtlich nicht zu. Die Partei des Berufungsklägers heisst, wie auf dem Flugblatt (Akten S. 78 f.) angegeben, «Volks-Aktion gegen zuviele Ausländer und Asylanten in unserer Heimat (VA) – Liste Ausländerstopp». Sie ist genau auf dieses Thema fokussiert. Der Berufungskläger setzt sich auf dem Flugblatt mit seinem Foto und seinem Namen persönlich für diese Anliegen ein. Er macht sich den inkriminierten Satz aufgrund der Umstände und seiner diesbezüglich unbestrittenen ausländerfeindlichen Einstellung zu eigen und setzt ihn als Instrument für seinen Wahlkampf ein. Sein Einwand, es handle sich um eine fremde Meinung, erweist sich als unbegründet.  

2.3.3   Ausgangspunkt der Erwägungen zum zweiten Argument, dass der Wunsch nach Weniger nicht eine eigentliche Ablehnung bedeute, ist die gerichtliche Feststellung, dass es sich um einen Grenzfall von der Art handelt, dass das Verbotene und das Zulässige sehr nahe beieinanderliegen. Nach der Rechtsprechung kann die Nennung der Nationalität – je nach den Umständen – eine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe bezeichnen (einlässlich Niggli, Rassendiskriminierung, N 722 ff.; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis N 16; Leimgruber, Die Rassismusstrafnorm in der Gerichtspraxis, Bern 2021, S. 28 ff., https://www.ekr.admin.ch/pdf/Studie_Rechtsprechung_D_Web.pdf). So führte etwa ein Flugblatt mit der Aufschrift «Jugos? Nein danke!!!» zu einer Verurteilung wegen Rassendiskriminierung (Amtsstatthalteramt Luzern Stadt, in: Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53, mit Hinweis). Freisprüche ergingen jedoch betreffend das Abstimmungs-Plakat: «Kosovo-Albaner Nein» mit kleingedrucktem Zusatz «Kontaktnetz für» (EKR-Urteile 2001-45 und 2002-30; abrufbar in der Sammlung der Rechtsfälle unter https://www.ekr.admin.ch/dienstleistungen/d518.html) und betreffend eine Medienmitteilung, welche die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo forderte, aber deren Gleichwertigkeit als menschliche Wesen nicht in Frage stellte (BGE 131 IV 23 E. 3.4.2; kritisch dazu Niggli, Diskriminierung durch Plakataushang – ein Rechtsgutachten, S. 265 ff.; Fiolka, in: Medialex 2005, S. 52, beide zitiert nach Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53).

Nach der Rechtsprechung darf Kritik an bestehenden Missständen geäussert und im politischen Diskurs auch in zugespitzter Form dargestellt werden. Bis zu einem gewissen Grad darf auch über geschützte Gruppen etwas Unvorteilhaftes geäussert werden, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015 E. 2.5). Beim vorliegend angeklagten Satz handelt es sich schlicht um eine verallgemeinerte pauschale Behauptung. Er ist ungerecht, weil Menschen wegen ihrer blossen Abstammung, die sie nicht wählen können, als «zu viel» bezeichnet werden. Das ist weder sachlich noch lässt es einen erklärenden Kontext erkennen. Die Aussage wird vom Berufungskläger nicht weiter kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Insofern lässt sich seine Äusserung nicht in der Weise einordnen wie jene in BGE 131 IV 23 (E. 3.4.2), wo das Bundesgericht im Postulat der «Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist» eine kritische Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Bundesrats über die vorläufige Aufnahme von Personen aus dem Kosovo erblickte.

Sodann ist zu beurteilen, ob die genannten Gruppen in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden. Eine strafbare Herabsetzung liegt bei einer Verletzung der Menschenwürde bzw. einer Behandlung als Menschen zweiter Klasse vor (atteinte à la dignité humaine, traitement comme un être humain de deuxième classe; BGE 148 IV 113 E. 5.3.2, mit Hinweis auf BGE 143 IV 308 E. 4.1; BGer 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; einlässlich Niggli, Rassendiskriminierung, N 431 ff., 1273 ff.; Schleiminger Mettler, a.a.O., N 10, 50 ff.; Trechsel/‌Vest, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 261bis N 34). Dies ist vorliegend aufgrund des politischen Kontextes und der Wortwahl, welche primär die Anteile und Zusammensetzung der Bevölkerung anspricht, nicht mit der gebotenen Klarheit feststellbar. Es macht nämlich einen Unterschied, ob eine Gruppe pauschal verunglimpft und herabgesetzt wird oder ob primär Kritik am Ausmass der Einwanderung geübt wird. Eine strafbare Verunglimpfung liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn die Botschaft vermittelt wird, Fahrende seien generell unhygienisch, ekelerregend und kriminell (BGE 148 IV 113 E. 5.3.2). Der hier zu beurteilende Satz gehört jedoch in eine andere Kategorie. Die Menschenwürde und die Gleichwertigkeit der genannten Gruppen werden nicht in Frage gestellt. Es geht vielmehr um das Zuviel oder Zuwenig, um das richtige Mass der Zuwanderung aus den bezeichneten Regionen. Die Intensität einer strafbaren Herabsetzung wird nicht erreicht (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2; Weder, in: Donatsch et al., Kommentar OFK/StGB, 21. Auflage 2022, Art. 261bis N 7 und 7a). Im Flugblatt wird (mit dem hier angefochtenen Passus) nicht zu Hass oder Feindseligkeit gegen die bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer aufgerufen. Daher ergeht insoweit ein Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung.

2.4      Der zweite Vorwurf wegen Rassendiskriminierung beruht auf dem Video (Akten S. 175a), das den Berufungskläger im Innenhof des Basler Rathauses zeigt, wie er eine Ansprache hält. Auf dem Video sind zwei weitere Personen zu sehen. Die Hauptbotschaft lautet: Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt, nicht arbeitet und nur Kinder macht, hat hier nichts zu suchen. Der Berufungskläger sagt: «Ich ha öppis, wie du, gege die Kriminelle, wo do ine kömme, die Afrikaner mit de lange Schwänz, wo nume ficki-ficki mache. Das wän mir nid.» Das Video wurde im Januar oder Februar 2021 auf TikTok veröffentlicht.

2.4.1   Das Strafgericht führte aus, dass der Begriff «Afrikaner» im allgemeinen schweizerischen Sprachgebrauch die dunkelhäutigen Afrikaner meine. Indem der Berufungskläger die hier lebenden Afrikaner als kriminell, ausschliesslich triebgesteuert und ansonsten nutzlos darstelle, spreche er ihnen zentrale Wesensmerkmale menschlichen Handelns ab, wodurch er sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetze.

Die Verteidigung wendet ein, der Berufungskläger habe damals keinen eigenen Account auf TikTok besessen und habe das Video nicht selber aufgeschaltet. Überdies seien «Afrikaner» keine geschützte Kategorie, sondern die auf dem afrikanischen Kontinent lebenden Personen aus verschiedenen Ländern.

2.4.2   Was zunächst die Urheberschaft dieses Videos angeht, so ist das Video aufgrund des Inhalts und der Machart unzweifelhaft dem Berufungskläger zuzuordnen. Auch wenn nicht klar nachgewiesen ist, ob der infrage stehende Account dem Berufungskläger gehörte, hat er sich bei den vorgeworfenen Aussagen bewusst filmen lassen, nicht etwa bei einer Veranstaltung, sondern extra im Innenhof des Rathauses. Die Art und Weise, wie er zu seinem Publikum bzw. seiner Wählerschaft spricht, zeigt, dass er es selber auf eine Veröffentlichung abgesehen hatte. Das Video wurde offensichtlich nicht ohne sein Wissen gemacht und verbreitet. Er hat sich in dieser Situation bewusst und willentlich filmen lassen.

In den Akten finden sich Hinweise, dass es dem Berufungskläger ein Anliegen ist, als «Youtube-Star» oder «TikTok-Star» gehandelt zu werden (Einvernahme vom 15. April 2021 S. 8, Akten Band 2, S. 60; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 315). Relativierend hat er zwar immer gesagt, dass er damals selber keinen TikTok- oder Youtube-Kanal betrieb (Einvernahme, Akten Band 2, S. 62; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6, Akten S. 308; Protokoll Berufungsverhandlung S 5, Akten S. 539). Die von einer Drittperson eingereichten Whatsapp- und Mailnachrichten, die auf ein gemeinsames Lernen der Videoaktivitäten des Berufungskläger schliessen lassen, datieren vom 20. September 2021, beziehen sich also auf einen späteren Zeitraum (Akten S. 244 f.). Ob er die angeklagten Videos technisch selber hergestellt und hochgeladen hat oder dafür Hilfe beanspruchte, ist aber nicht entscheidend. Der Berufungskläger tritt als bestimmender Akteur auf, indem er sich in den Videos an seine Wähler und Sympathisanten wendet. 

Der Berufungskläger bringt zu seiner Rechtfertigung vor, er werde auf der Strasse von fremden Leuten angesprochen und reagiere spontan auf die Begegnungen, ohne zu wissen, dass er gefilmt werde (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 308, 539). Eine solche Situation liegt hier gerade nicht vor. Wie die Vor­instanz zutreffend festhält, tritt er in den angeklagten Videos als Protagonist auf, um seine eigenen Botschaften zu verbreiten, nach dem Charakter eines Fensters zu seinen Wählerinnen und Wählern. So eröffnet er das vorliegende Video in der Art eines Statements mit dem Blick in die Kamera: «Man sieht, wir sind aktiv. Wir starten als erste Politiker von Basel ins neue Wahljahr…». Die ganze Inszenierung und auch die Interessenlage zeigt, dass der Berufungskläger die Öffentlichkeit suchte. Wie die Vor­instanz ebenfalls zur Recht erwähnt, hatte der Berufungskläger bereits in der Vergangenheit mit einem Video aus dem Jahr 2013 auf der Mittleren Brücke in Basel Aufmerksamkeit erregt. Dieses Video entstand gemäss den Aussagen des Berufungsklägers in Zusammenarbeit mit einem Journalisten der Basler Zeitung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er konnte dabei die Wirkungen solcher Videobotschaften in der Öffentlichkeit beobachten. Aufgrund der Machart des Videos im Rathaus besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger eine Veröffentlichung seiner Botschaft beabsichtigte.

Beiträge auf Plattformen im Internet gelten nach der Rechtsprechung als öffentlich (Kasuistik bei Niggli, Rassendiskriminierung, N 984). Das Kriterium der Öffentlichkeit ist mit der Publikation auf TikTok erfüllt. Dadurch wurde das Video von einem grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht mehr zusammenhängenden Kreis wahrgenommen. In den Online-Medien wurde rege darüber berichtet (Beitrag auf der Webseite von 20 Minuten vom 5. Januar 2021, https://www.20min.ch/video/basler-grossrat-geht-mit-beleidigendem-video-viral-447857413531). Insgesamt ist das Kriterium der Öffentlichkeit mit dem entsprechenden Vorsatz klar gegeben.

2.4.3   Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger mit «Afrikaner» offensichtlich die Schwarzafrikaner gemeint hat. Wenn mit Begriffen wie «Afrikaner» der fremdenrechtliche (ausländerrechtliche) Status betont wird, bleibt die Aussage als Pauschalisierung typischerweise straflos. Wenn jedoch bestimmte ethnische Charakteristika angesprochen werden, liegt eine Sammelkategorie im Sinne einer geschützten Gruppe vor (Niggli, Rassendiskriminierung, N 608; Leimgruber, a.a.O., S. 30). So wurde etwa eine Bezugnahme auf «Afrikaner», trotz der Vielfalt der afrikanischen Staaten, bereits explizit als ethnische Gruppe bzw. Sammelkategorie im Sinne von Art. 261bis StGB anerkannt (Niggli, Rassendiskriminierung, N 673 und EKR-Urteil 2004-4: « Malgré la diversité des états composant l’Afrique, les Africains apparaissent aux yeux de la communauté helvétique comme un groupe ethnique au sens de l’article 261bis CP »). Für den Gebrauch eines Wortes als Sammelkategorie für eine oder mehrere Gruppen muss unter diesen kein Zusammengehörigkeitsgefühl bestehen. Es reicht aus, dass sich durch den Begriff eine Mehrzahl von «Rassen», «Ethnien» oder «Religionen» angesprochen fühlen (Niggli, Rassendiskriminierung, N 606 mit Hinweis auf EKR-Urteil 2003-10).

Die angeklagten Äusserungen des Berufungsklägers erschöpfen sich in vulgären Verzerrungen über primäre Geschlechtsmerkmale und das Sexualleben bzw. die Fortpflanzung und die Arbeitsmoral dieser Gruppe. Sie verfolgen einzig den Zweck, die bezeichnete Gruppe abzuwerten und als triebhaft darzustellen. Mit dem Vorwurf der Arbeitsscheu und der perfiden Bezugnahme auf ein körperliches Stereotyp liegt eine strafbare Herabsetzung (im Sinne einer menschenrechtswidrigen Deklassierung) vor. Die Äusserungen sind überdies beleidigend und geeignet, zu Feindseligkeiten gegenüber Menschen dieser Gruppe aufzureizen (BGE 123 IV 202 E. 3; Zannol, Die Anwendung der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung, Bern 2007, S. 22, https://www. ekr.admin.ch/pdf/Webdocument_Zannol_Da423.pdf,; siehe auch Botschaft, in: BBl 1992 III 269 S. 312 f. Ziff. 636.1).

Insgesamt hat der Berufungskläger die Gruppe der (Schwarz-) Afrikaner in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Der diesbezügliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung ist demnach zu bestätigen.

3.         Ehrverletzungsdelikte

3.1      Ausgangslage

Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beide Tatbestände setzen einen Strafantrag voraus. Im Falle von Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede) kann der Wahrheitsbeweis geführt werden. Dieser ist jedoch ausgeschlossen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich auf die sittliche Ehre, das heisst den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist der rein gesellschaftliche Ruf, der sich etwa auf die geschäftliche oder berufliche Geltung eines Menschen beschränkt (Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.; Trechsel/‌Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann strafbar, wenn die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» wirft (Riklin, a.a.O., N 19). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a).

Abweichend von der allzu restriktiven Ansicht der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 14 f.) ist das Heruntermachen des Gegners in seiner persönlichen Ehrenhaftigkeit nach der bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden Praxis strafbar.

3.2      Video vor dem Eingang zum Wohnhaus (Privatklägerin 1)

3.2.1   Nicht angefochten wurde zunächst der Freispruch in Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin 1 habe über CHF 100’000.– Schulden, was das Strafgericht als Verletzung der gesellschaftlichen Ehre, nicht aber sittlichen Ehre wertete und den Berufungskläger insoweit entlastete. Darauf ist im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.

Das Strafgericht hielt aber dafür, die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn politisch vernichten wollen, betreffe zwar die Art ihrer Berufsausübung, impliziere zugleich aber auch ein ruchloses, unmoralisches Handeln, weshalb eine üble Nachrede vorliege. Sodann komme die Beschreibung, sie sei «dick geworden wie eine Brezel», einer Diffamation der Privatklägerin aufgrund körperlicher Merkmale gleich, indem sie in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens blossgestellt und in ihrer Individualität angegriffen werde. Auch insoweit liege eine üble Nachrede vor. Im Weiteren erkannte das Strafgericht auch auf Beschimpfung: Zum einen wegen der vulgären Verhunzung des Nachnamens der Privatklägerin mit den entsprechenden Gebärden, zum anderen wegen der Bezeichnung «böser Mensch», die das Strafgericht als ehrverletzendes Werturteil sanktionierte.

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung anerkennt der Berufungskläger die Strafbarkeit der ersten Äusserung, bestreitet sie jedoch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs. Er lässt ausführen, die strafrechtlich geschützte Ehre werde mit der Behauptung nicht verletzt, dass jemand böse sei. Gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede wendet er ein, eine andere Person politisch zu vernichten bringe im allgemeinen Sprachgebrauch den Willen zum Ausdruck, dass diese Person nichts mehr in der Politik zu sagen habe und namentlich nicht wiedergewählt werde. Dies sei weder unmoralisch noch ruchlos. Dieser Ausdruck werde regelmässig in den Medien verwendet und eine Google-Suche ergebe rund 1’000 Treffer aus Zeitungen und anderen Medien.

3.2.2   Die Aussage des Berufungsklägers, die Privatklägerin hätte ihn politisch vernichten wollen, ist vor dem Hintergrund einer grundsätzlich politischen Auseinandersetzung zu sehen, bei welcher eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a/1d; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2.1). Den Vorwurf, die Privatklägerin wolle ihn politisch vernichten, erklärt der Berufungskläger mit den damaligen Bestrebungen, ein Quorum für die Wahl in den Grossen Rat einzuführen, was seine Wahlchancen gefährdet hätte. Die zur Beurteilung heranzuziehende Massfigur einer unbefangenen Adressatin vermag dies als Zuspitzung in einer politischen Auseinandersetzung zu verstehen, welche sich auf die Vergabe von politischen Ämtern und namentlich auch auf die persönliche politische Zukunft des Berufungsklägers als Vertreter einer Kleinpartei bezieht. Eine Herabsetzung der sittlichen Ehre kann, mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung im politischen Diskurs, darin nicht erkannt werden. Insoweit ist der Berufungskläger vom Vorwurf der üblen Nachrede zu entlasten.

Ausserhalb jeglichen politischen Zusammenhangs steht jedoch die Aussage, die Privatklägerin sei «dick geworden wie eine Brezel». Sie betrifft das persönliche Aussehen und damit den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, dient dieser Ausspruch aus Sicht eines unbefangenen Adressaten der Diffamation der Privatklägerin aufgrund körperlicher Merkmale, indem sie in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens blossgestellt und in ihrer Individualität angegriffen wird. Der Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 verweist zutreffend auf tiefsitzende gesellschaftliche Vorstellungen (Völlerei als Todsünde, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Vorwurf des Dickseins beschränkt sich bei einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang zuweilen nicht auf eine medizinisch-anatomische Tatsachenfeststellung, sondern bezichtigt die angesprochene Person eines Fehlverhaltens wie ungenügenden Masshaltens oder mangelnden Gesundheitsbewusstseins. Solche Erscheinungen des Bodyshaming wirken auf eine unbefangene Adressatin wie eine grobe Schmähung, wobei die Äusserung keinesfalls bloss den gesellschaftlichen oder politischen Bereich betrifft, sondern den angesprochenen Menschen als solchen in seiner Körperlichkeit, seinem Charakter und seiner Lebensführung herabsetzt. Vorliegend kommt der Vergleich mit einer Brezel hinzu, der auf einen dicken Bauch anspielt und so die Beleidigung verbildlicht und verstärkt. Insgesamt geht es einzig darum, wie die Anklageschrift zutreffend formuliert, die Privatklägerin zu beleidigen, sie zu erniedrigen und dem öffentlichen Spott preiszugeben. In der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt eine Verächtlichmachung der Privatklägerin als Mensch vor, welche gemäss der Rechtsprechung als strafbare Verletzung der sittlichen Ehre gilt (Riklin, a.a.O., N 19; BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a zum strafbaren «Heruntermachen»). Es genügt an dieser Stelle die Erinnerung, dass selbst bei weniger weitgehender Rufschädigung die Schwelle der Strafbarkeit erreicht wird, wenn die Äusserung einen Schatten auf die sittliche Ehre wirft. Die vor­instanzliche Hemmung, den Vorwurf nach geltendem Recht zu beurteilen, kann demnach nicht geteilt werden. Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede zu bestätigen.

3.2.3   Was den Vorwurf der Beschimpfung angeht, so anerkennt der Berufungskläger den Schuldspruch wegen der vulgären Verballhornung des Namens des Privatklägerin. Die weitere Aussage, sie sei ein «böser Mensch», wäre im Gesamtkontext des Beitrags, also in der Kombination der verschiedenen Elemente, zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 = Praxis 2006 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E. 1c; Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZStrR 113/1995, S. 141, 155), vorliegend namentlich auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Geldschulden. Da das Strafgericht insoweit jedoch auf Entlastung erkannt hat und dies nicht angefochten wurde, kann nicht der ganze Kontext einbezogen werden. Die isolierte Bemerkung, jemand sei ein böser Mensch, ist problematisch. Für die Strafbarkeit kommt es aber auf den Kontext an. So wurde etwa in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ähnliche Äusserung über einen Anwalt im Kontext mit dem Ergebnis seiner Berufstätigkeit als ehrverletzend beurteilt (BGE 109 IV 39 E. 4a: «Diese Rechtsschrift ist das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit»). Im vorliegenden Fall ist «böser Mensch» ein Werturteil, das an die Tatsachenbehauptung betreffend Geldschulden angelehnt ist. Insoweit gilt aber die nicht angefochtene Feststellung des Strafgerichts, der Geldschulden-Vorwurf verletze nur die gesellschaftliche Ehre und sei nicht ehrverletzend. Zusammenfassend ist der Schuldspruch aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschmutzung des Namens der Privatklägerin zu bestätigen. 

3.3      Video im Park des St. Claraspitals (Privatklägerinnen 2 und 3)

3.3.1   Das Strafgericht hält fest, dass die Beschreibung der geschmähten Frauen hinsichtlich des Körpers auf die Privatklägerin 2 und hinsichtlich der Kurzhaarfrisur auf die Privatklägerin 3 zutreffe, womit erstellt sei, dass diese beiden Grossrätinnen angesprochen seien. Die Bezeichnung als «Tonnen» und «dicke Weiber» offenbare eine Missachtung bezüglich des Körpergewichts. Als reine Werturteile erfüllten sie den Tatbestand der Beschimpfung. Sodann bezeichne der Berufungskläger übergewichtige Frauen als sexuell frustriert, für das männliche Geschlecht uninteressant und sogar einer Vergewaltigung unwürdig. Dies offenbare Sexismus in reinster und übelster Form. Gleiches gelte für die Aussage, eine Frau mit kurzen Haaren sei ein «Mannsweib». Dies suggeriere, dass eine Frau nur dann weiblich sei, wenn sie männlichen Schönheitsidealen entspreche. Mit der der öffentlichen Blossstellung dieser Personen aufgrund ihres Geschlechts und Äusserlichkeiten, mit dem Angriff in ihrer Individualität, dem Entzug ihrer zentralsten gesellschaftlichen Rechte und der schweren Verletzung des gesellschaftlichen Rufs sei der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

Die Verteidigung rügt zunächst die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Geschädigten nur als Antragstellerinnen, aber nicht als Trägerinnen des Rechtsguts Ehre spezifiziert worden seien. Weiter bestreitet er, die beiden Privatklägerinnen gemeint zu haben. Es sei vielmehr das Strafgericht, welches die Individualisierung vorgenommen und sich so auf ein ehrverletzendes Niveau begeben habe. Sodann könne die Bezeichnung, jemand sei dick, gar nicht ehrverletzend sein. Dies sei vielmehr eine Tatsachenbehauptung, welche auch dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei.

3.3.2   Zum Vorbringen, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der ergänzenden Anklageschrift vom 20. Oktober 2021 (Akten S. 177), anders als in der Anklage vom 28. Juli 2021 (Akten S. 172), den gesamten Text der Videobotschaft anklagte und nicht bloss einzelne Passagen herausgriff und auflistete. Es gibt keine fixe Regel, ob die eine oder andere Darstellungsform zu wählen ist, solange die Garantien des Anklagegrundsatzes eingehalten werden. Vorliegend handelt es sich um einen übersichtlichen, kurzen Text. In der ergänzenden Anklageschrift wird deutlich gemacht, dass es sich dabei um ein Transkript des Videos handelt, welches der Berufungskläger am 29. April 2021 auf Instagram veröffentlich habe. Es werden die vorgeworfenen Tatbestände (planmässige Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung) und die geschädigten Personen, die Strafantrag gestellt haben (Privatklägerinnen 2 und 3) explizit genannt. Zudem wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er ungeachtet des bereits hängigen Strafverfahrens seine Grossratskolleginnen nicht als Politikerinnen, sondern als Menschen bzw. als Frauen sexistisch anfeinden, beleidigen, erniedrigen, ihren Ruf schädigen und sie in entwürdigender Art und Weise dem öffentlichen Spott habe preisgeben wollen. Seine Formulierungen würden die Anzeigestellerinnen individualisieren, was in der Folge auch möglich war (vgl. Vorhalt in der Einvernahme vom 6. Juli 2021, Akten Band 1, S. 52). Damit liegt ein genau umschriebener Anklagesachverhalt gemäss Art. 9 und 325 Abs. 1 StPO vor. Die Anklage ist klar formuliert und umgrenzt, so dass der Angeschuldigte in der Lage ist, den Vorwurf zu verstehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Damit ist der Anklagegrundsatz gewahrt.

3.3.3   Was sodann das Argument des Berufungsklägers angeht, er habe die Privatklägerinnen weder namentlich genannt noch sie gemeint, ist vorauszuschicken, dass die angegriffene Person gemäss der Rechtsprechung nicht namentlich genannt werden muss. Vielmehr genügt es, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 92 IV 94 E. 1; 99 IV 148 E. 1; 105 IV 114 E. 1). Zwar nennt der Berufungskläger die Namen der Privatklägerinnen nicht, aber er bezeichnet sie auf andere Weise, so dass klar wird, wen er mit seiner Rede ansprechen wollte. Das Strafgericht begibt sich dabei, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, auch nicht auf ein ehrverletzendes Niveau. Es ist ja gerade die Aufgabe des Gerichts, die in der Anklage genannten und individualisierten Vorwürfe zu prüfen. Auch für jeden unbefangenen Drittadressaten war klar, wen der Berufungskläger meinte. Die Parlamentssitzungen sind öffentlich und die Sitzungsordnung im Grossratssaal wird publiziert. Zudem fungierten die beiden Privatklägerinnen zu dieser Zeit als Aushängeschilder ihrer Parteien.

3.3.4   Ob es sich bei den Ausdrücken «Tonnen» und «dicke Weiber» um Ehrverletzungen handelt, muss nach der Rechtsprechung mittels einer objektiver Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist auf die Bedeutung, die ein unvoreingenommener Empfänger den Äusserungen unter den gegebenen Umständen beimisst. Dabei sind die verwendeten Ausdrücke nicht nur einzeln zu analysieren, sondern auch anhand der allgemeinen Bedeutung, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rede bzw. des Textes ergibt (le sens général qui se dégage du texte dans son ensemble; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E. 1c; Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZStrR 113/1995, S. 141, 155). So wurde etwa ein Gespräch zwischen Eheleuten im Restaurant, in dem die Frau den Mann in Anwesenheit eines Dritten in einem «lustigen» Zusammenhang als zu dick bezeichnete, als straflos gewertet (Obergericht Zürich UE160216 vom 10. November 2016 E. 10). Diese Beurteilung ist jedoch stark vom Kontext abhängig.

Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich um eine im Internet publizierte Schmährede gegen zwei Grossratskolleginnen, die der Berufungskläger als «Tonnen» und «dicke Weiber» beleidigt. Dass es sich – anders als im zitierten Urteil des Obergerichts Zürich – um eine Beleidigung handelt, ergibt sich aus dem Kontext der Rede. Statt einer Aussage zu den politischen Differenzen zieht der Berufungskläger ihre Körperlichkeit und Sexualität ins Lächerliche, stellt dies in den Zusammenhang mit Vergewaltigung, Verrücktheit und Verkehrtheit («Die Welt spinnt, die Welt ist verkehrt») und Ausstossung («Verschwindet, geht nach Hause»). Die in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdrücke «Tonnen» und «dicke Weiber» sind aufgrund der Umstände klarerweise als herablassend und verachtend zu verstehen. Wie erwähnt (hiervor E. 3.2.2) verweist der Rechtsvertreter zutreffend auf das Spiel mit tiefsitzenden gesellschaftlichen Vorwürfen des ungenügenden Masshaltens oder mangelnden Gesundheitsbewusstseins (Völlerei als Todsünde, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) und das sog. Bodyshaming, was von einer unbefangenen Adressatin als grobe Schmähung verstanden wird. Diese Äusserungen betreffen keinesfalls bloss den gesellschaftlichen oder politischen Bereich, sondern sie setzen den angesprochenen Menschen in seiner gesamten Körperlichkeit, seinem Charakter und seiner Lebensführung herab. 

Sie stellen schlicht eine negative Wertung dar. Der in diesem Zusammenhang ergangene Schuldspruch wegen Beschimpfung ist demnach zu bestätigen.

3.3.5   Bezüglich des Verächtlichmachens der Privatklägerinnen in vulgären Umschreibungen als «verklemmte, sexuell frustrierte Weiber», die einzig deswegen im Parlament seien, wobei die eine ein «Mannsweib» sei, die andere «nicht mal Platz auf der WC-Schüssel» habe, liegt pure Verächtlichmachung und Schmähung vor. In diesen Aussagen kann keine Spur einer politischen Auseinandersetzung erkannt werden.

Wie erwähnt (hiervor E. 3.1 und 3.2.2) ist es massgeblich, ob die Privatklägerinnen bloss in ihrem Ruf als Politikerinnen herabgesetzt werden, oder ob sie zugleich als Menschen verächtlich gemacht werden, so dass ihr Ruf als ehrbare Menschen Schaden trägt (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 19; Mitbeeinträchtigung ist ausreichend). Das Bundesgericht verwendet zur Umschreibung einer solchen (strafbaren) Herabsetzung den Begriff des «Heruntermachens» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Ein solches Heruntermachen ist vorliegend zweifellos gegeben. Der Berufungskläger macht seine politischen Gegnerinnen hinsichtlich ihrer Körperlichkeit und Weiblichkeit mit vulgären Äusserungen herunter und macht sie so als Menschen verächtlich. Eine Änderung der Rechtsprechung muss – entgegen der vor­instanzlichen Ansicht – auch unter diesem Titel nicht diskutiert werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede zu bestätigen.

4.         Strafzumessung

4.1      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in einem Punkt freizusprechen. Im Übrigen sind die Schuldsprüche wegen Rassendiskriminierung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung zu bestätigen.

4.2      Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Rassendiskriminierung im Video betreffend Afrikaner. Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat eine ganze Gruppe als kriminell, nutzlos und triebgesteuert herabgesetzt. Die vor­instanzliche Würdigung des Verschuldens im unteren Bereich des Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist als zutreffend zu bestätigen.

Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin aufgrund von Äusserlichkeiten verächtlich gemacht und ihren Namen auf vulgäre Weise verhunzt. Er wählte als Drehort ihren ehemaligen Wohnort, was Züge einer Nachstellung trägt und bedrohlich wirken kann. Er erreichte über das Internet einen breiten Personenkreis. In subjektiver Hinsicht war offenbar Rache das Tatmotiv, wollte sich der Beschuldigte doch dafür revanchieren, dass die Privatklägerin das Wahlgesetz zu seinen Ungunsten abzuändern versuchte. Isoliert wäre, gemäss zutreffender Einschätzung der Vor­instanz, die üble Nachrede mit 40 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 20 Tagessätzen zu bestrafen. Auf dem Weg der Asperation ergeht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.

Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und die Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vor einem grossen Publikum unverhohlen und massiv sexistisch attackiert und sie wegen ihres Körpergewichts blossgestellt. Ein Motiv ist nicht erkennbar, es ging ihm wohl einfach darum, möglichst viel Aufmerksamkeit zu erlangen. Insgesamt erscheint die vor­instanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze (isoliert 60 Tagessätze) angemessen.

Hinsichtlich der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 3 fällt das Verschulden nach zutreffender Würdigung der Vor­instanz etwas geringer aus. Zwar wurde auch sie sexistisch diffamiert, im Vergleich zur Privatklägerin 2 aber weniger massiv. Gleichermassen negativ zu Buche schlägt der Umstand, dass das Video einem grossen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mit der Vor­instanz erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze (isoliert 40 Tagessätze) angemessen.

Unter alleiniger Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert somit eine Gesamtstrafe von 165 Tagessätzen.

4.3      Die Täterkomponenten des Berufungsklägers wirken sich neutral aus. Er verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 25. April 2024 (Akten S. 510) über vier Vorstrafen. In der Schweiz ist er wegen Wahlfälschung und falschem Alarm vorbestraft (Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2016 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2019), in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Beleidigung (Urteile des Amtsgerichts Hof vom 14. Januar 2020 und vom 15. Juli 2022). Sein Vorleben ist entsprechend neutral zu werten. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er sich vor Strafgericht mehrfach für sein Verhalten entschuldigt hat (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, 14; Akten S. 309, 316), auch im Schlusswort vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8, Akten S. 542). Verschuldenserhöhend ist demgegenüber der Umstand zu werten, dass er während eines laufenden Verfahrens mit einem weiteren Video (Park des St. Claraspitals) auffällig wurde. Insgesamt halten sich die verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren die Waage, weshalb die Gesamtstrafe bei 165 Tagessätzen zu belassen ist.

4.4      Eine Erhöhung des Tagessatzes ist im Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe darf das Berufungsgericht aber nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel auf die Angaben des Betroffenen oder offiziell erhobene Daten wie Steuer- und Lohnauskünfte oder Leumundsberichte abgestellt (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB sowie Leitfaden zum Formular Tagessätze der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz in der Fassung vom 15. Juni 2022; BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Die Befragung des Täters bzw. die Einholung von Unterlagen beim Täter wird in der Kommentierung als das primäre Auskunftsmittel bezeichnet. Nötigenfalls können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch geschätzt werden (Dolge, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 34 N 88, 91 ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 34 N 20).

Im vorliegenden Fall ist eine Steuerauskunft für die Steuerperiode 2019 eingeholt worden (Akten S. 16 ff.). Zudem wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz zu seinen Vermögensverhältnissen befragt. Die Vor­instanz ist von folgenden Angaben ausgegangen: Monatliches Einkommen CHF 1’400.–, Alimente CHF 680.–. In der Berufungsverhandlung deklarierte der Berufungskläger sodann etwas tiefere Beträge (Einkommen CHF 1'300.–, Alimente EUR 160.–; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 537). Er sagte, das Beschäftigungsprogramm mit dem entsprechenden Einkommen habe im Januar 2021 geendet. Aufgrund von spontanen Eingaben einer Drittperson im Verlauf des Verfahrens sind Hinweise bekannt geworden, wonach der Berufungskläger an seinem zeitweiligen Wohnort Deutschland aus einer Erbsache noch weitere Mittel beziehen könnte (Eingaben von E____, Akten S. 228 ff.). Der Berufungskläger hat dies in der Berufungsverhandlung bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Der Hintergrund dieser Eingaben und der zugrundeliegende Konflikt zwischen der Absenderin und dem Berufungskläger liegen zu grossen Teilen im Dunkeln, so dass sie sich nicht verlässlich beurteilen lassen. Zudem wurden die Nachrichten teils bloss auszugsweise vorgelegt, was eine faire Würdigung des Kommunikationsverlaufs erschwert. Es ist daher von den offiziell erhobenen Finanzangaben auszugehen und die vor­instanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe bei CHF 25.– zu belassen.

Der bedingte Vollzug mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren ist als zutreffend zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.         Zivilforderungen

5.1      Das Strafgericht hat die Genugtuung der Privatklägerin 1 auf CHF 2’000.– bemessen, wovon der Berufungskläger den Teilbetrag von CHF 300.– anerkennt. Im angefochtenen Urteil heisst es, eine Genugtuung von CHF 2’000.– sei in Anbetracht der Tatsache angemessen, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um eine regional bekannte Politikerin handle und ihr Ruf vom Berufungskläger in aller Öffentlichkeit schwerwiegend und nachhaltig beschädigt worden sei. Der Privatklägerin 2 hat das Strafgericht wegen der vergleichbaren Schwere des Verbalangriffs eine Genugtuung im gleichen Betrag zugesprochen. Der Berufungskläger habe in diesem Fall zwar weder den Wohnort aufgesucht noch den Namen der geschmähten Person genannt. Dafür seien die sexistischen Äusserungen weitaus massiver ausgefallen, weshalb der Betrag von CHF 2’000.– angemessen sei. Die Genugtuung der Privatklägerin 3 hat das Strafgericht tiefer bemessen, weil die Ehrverletzung in diesem Fall etwas weniger schwer wiege. Angemessen sei der Betrag von CHF 1’300.–.

Der Verteidiger macht bezüglich aller drei Genugtuungsbeträge geltend, diese seien zu hoch und liessen sich nicht mit (ungenannt gebliebenen) Vergleichsfällen in Übereinstimmung bringen. Zur Privatklägerin 1 ergänzt er, die Beleidigung ihres Namens stamme von Nationalrat F____, der die weitere Verwendung und Wiederholung durch Dritte zu verantworten habe. Im Übrigen beanstandet er auch die zugesprochenen Parteientschädigungen aller drei Privatklägerinnen. Er habe keine Honorarnoten und keine Aufteilung des Strafund Zivilpunktes gesehen. Überdies sei die Zivilforderung der Privatklägerin 1 nur zu zwei Dritteln gutgeheissen worden.

Die Privatklägerinnen verlangen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auch im Zivilpunkt.

5.2      Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zur Genugtuungsbemessung ergibt sich folgendes Bild: Auszugehen ist zunächst von der Feststellung, dass leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, keine finanzielle Genugtuung rechtfertigen (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Sobald dieses Mass überschritten wird, namentlich mit Publikationen, die sich an die Öffentlichkeit wenden, wurden in der Rechtsprechung Genugtuungsbeträge von mehreren tausend Franken zugesprochen. So wurde im Falle eines Oberstleutnants der Armee, dem in einem Zeitungsartikel rechtsextreme Putschplanungen im Zweiten Weltkrieg vorgeworfen wurden, die Genugtuung wegen übler Nachrede auf CHF 2’500.– bemessen (BGE 118 IV 153 S. 156, lit. B). Wegen mehrfacher Beschimpfungen gegen Politikerinnen im Rahmen einer aggressiven Plakatkampagne gegen Abtreibung wurde die Genugtuung auf CHF 4’000.– festgelegt (BGE 128 IV 53 E. 7b). CHF 6’000.– Genugtuung erhielt eine Ärztin, die in einer Tageszeitung als «Skandal-Ärztin» und «Skandal-Weib» bezeichnet wurde (Bezirks­gericht Zürich vom 18. Dezember 1962, in: SJZ 1967 S. 261 Nr. 150). Vorwürfe in einem Artikel auf der Webseite einer Westschweizer Tageszeitung und in einem Brief an die Redaktion, wonach ein Anwalt seine Klienten zu Unrecht und anstelle der wahren Schuldigen verurteilen lasse und in obskure Fälschungen verwickelt sei, lösten gar eine Genugtuungssumme von CHF 10’000.– aus (BGer 6B_600/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4 und lit. A; weitere Kasuistik bei: Landolt, Genugtuung für mediale Persönlichkeits­verletzungen, in: Medialex 4/2021, N 31, https://doi.org/10.52480/ml.21.14).

Die im vorliegenden Verfahren gesprochenen Genugtuungssummen von CHF 2’000.– und CHF 1’300.– liegen vergleichsweise tiefer, was sich mit dem fehlenden Bezug zu Kriegshandlungen oder Deliktsvorwürfen rechtfertigen lässt. Aufgrund der vorhandenen Vergleichsfälle erweisen sie sich aber keinesfalls als zu hoch, sondern sind angemessen und verhältnismässig. Insbesondere die grosse Öffentlichkeit, welche mit den beiden Videos auf You­Tube bzw. Instagram erreicht wurde, rechtfertigt die Höhe der vorliegenden Genugtuungsbeträge. Auch der Verweis, dass eine andere Person bereits solche Beleidigungen geäussert hat, vermag die Äusserungen des Berufungsklägers nicht zu entschuldigen, egal, ob es sich dabei um einen Nationalrat handelt oder nicht. Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet.

5.3      Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).

Die bestrittenen Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren belaufen sich auf CHF 3’921.65 (Privatklägerin 1) und zweimal CHF 2’220.– (gemeinsam vertretene Privatklägerinnen 2 und 3). Zufolge der Schuldsprüche (zwei ehrverletzende Videos zum Nachteil von drei Privatklägerinnen) steht fest, dass der Berufungskläger den Vertretungsaufwand der Privatklägerinnen grundsätzlich zu tragen hat. Der Umfang seiner Entschädigungspflicht richtet sich nach der Angemessenheit und Notwendigkeit der Vertretung sowie dem Umfang des Obsiegens.

Was zunächst das Erfordernis der Bezifferung und Belegung der Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO angeht, so wurde dies mit den in den Akten befindlichen Honorarnoten vom 3./4. Februar 2022 erfüllt (Akten S. 396, 399, 401). Die Verteidigung hat einen Aufwand von 25,6 Stunden, die Privatklägerin 1 einen Vertretungsaufwand von 13,5 Stunden geltend gemacht, jeweils ohne den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung, wofür das Strafgericht ihnen weitere 4,5 Stunden gutgeschrieben hat. Der Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 hat einen Aufwand von 16 Stunden, einschliesslich Hauptverhandlung, fakturiert. 

Zunächst fällt auf, dass der Aufwand der Privatklägerinnenvertreter je etwa halb so gross ist wie jener der Verteidigung. Dies kann nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden. Der Stundenansatz für Parteientschädigungen richtet sich nach den bezifferten Werten von CHF 200.– bzw. 250.–, wobei für Parteientschädigungen nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten (wie vorliegend) der Überwälzungstarif von CHF 250.– beansprucht werden darf (AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6, BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Die Nachrechnung der Parteientschädigungen, einschliesslich Hauptverhandlung, bezifferte Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer, ergibt ein Resultat von CHF 3'921.65 (Privatklägerin 1) bzw. CHF 4'440.05 (Privatklägerinnen 2 und 3), was mit den vorinstanzlichen Beträgen übereinstimmt.  

Das Obsiegen nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilklägerin im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 433 N 6; Wehrenberg/‌Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 433 N 10). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schuldpunkt die Hauptsache des Strafantrages ausmachen muss und nicht nur Anhängsel der Zivilklage sein darf (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., Art. 433 N 6). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts, wobei vom Stundenaufwand und nicht vom Streitwert auszugehen ist (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 18).

Vorliegend haben die Privatklägerinnen mit Strafantrag die Bestrafung des Beschuldigten verlangt (Akten Band 1, S 33; Band 2, S. 123) und daran vor Strafgericht festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 9). Sie sind der Sache nach – nämlich in Bezug auf beide Videos – mit ihren Anträgen im Strafpunkt zu grossen Teilen durchgedrungen. Das Strafgericht hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn es in einem von Strafanträgen abhängigen Prozess das Gewicht auf das weitgehende Obsiegen im Strafpunkt gelegt und dementsprechend die volle Entschädigung für den angemessenen und notwendigen Aufwand zugesprochen hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kosten bei teilweiser Gutheissung der Klage proportional aufzuteilen wären, trifft zwar grundsätzlich zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 18). Vorliegend sind die Privatklägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren mit den beantragten Genugtuungsbeträgen effektiv nur teilweise durchgedrungen. Allerdings zeigt der Berufungskläger keine Ermessensverletzung des Strafgerichts auf. Er legt nicht dar, weshalb die Vor­instanz bei der Zusprechung der Parteientschädigung den Akzent stärker auf den Zivilpunkt hätte setzen sollen und weshalb dies gerade bei Antragsdelikten gelten soll, für deren Verfolgung ein Strafantrag der geschädigten Personen zwingend vorausgesetzt wird. Insgesamt ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanz dargetan, so dass ihr Entschädigungsentscheid zu bestätigen ist.

6.         Ergebnis und Kosten

6.1      Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen (Freispruch in einen Anklagepunkt vom Vorwurf der Rassendiskriminierung) und die Geldstrafe entsprechend anzupassen. Im Übrigen und zu grossen Teilen ist die Berufung jedoch abzuweisen und ist das vor­instanzliche Urteil im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen. Für die von der Verteidigung beantragte Rückweisung an das Strafgericht besteht kein Anlass.

6.2      Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die vor­instanzlichen Kosten zufolge der Verurteilung vollständig (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die nach Massgabe seines geringfügigen Obsiegens reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Überdies hat er die Privatklägerinnen, welche mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich durchgedrungen sind, für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs.1 i.V. mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Berufungsverhandlung sind 3 Stunden abzugelten. Die Auslagen berechnen sich nach der Auslagenpauschale von maximal 3 % auf das gesamte Honorarvolumen (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400). Zur Berechnung der Mehrwertsteuer werden sie nach dem Pauschalenschlüssel auf die Jahre 2023 und 2024 (Steuersatz 7,7 % bzw. 8,1 %) verteilt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von den Vorwürfen der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.3, zweiter und dritter Aufzählungspunkt), der Drohung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage Ziffer I.3 sowie der planmässigen Verleumdung gemäss ergänzender Anklage Ziffer I;

-       Genugtuung im Teilbetrag von CHF 300.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2021 und Parteientschädigung im Teilbetrag von CHF 800.–, beide zu Gunsten von B____;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

In teilweiser Gutheissung wird A____ vom Vorwurf der Rassendiskriminierung gemäss Anklage Ziffer I.3, 1. Aufzählungspunkt, freigesprochen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Berufungskläger wird der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.2), der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung (beides gemäss Anklage Ziffer I.3 und ergänzender Anklage Ziffer I) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 25.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4, 173 und 177 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird, neben den anerkannten Verbindlichkeiten, zu CHF 1’700.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2021 an B____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 3'921.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an C____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 1'300.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an D____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von D____ im Betrage von CHF 3'700.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'848.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'080.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'900.– (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 147.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 394.40 (7,7 % auf CHF 3’605.– sowie 8,1 % auf CHF 1'442.–), somit total CHF 5’441.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Der Vorbehalt im besagten Umfang gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. 

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. 

Die Parteientschädigung für Privatklägerinnen 2 und 3 wird auf CHF 4'165.60 festgesetzt (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung, 3 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und diesen je hälftig zugesprochen. Demnach wird C____ und D____ für das Berufungsverfahren je der Betrag von CHF 2'082.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Vostra-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.80 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.05.2024 SB.2022.80 (AG.2024.375) — Swissrulings