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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.10.2023 SB.2022.26 (AG.2023.669)

October 31, 2023·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·297 words·~1 min·5

Summary

Honorar der amtlichen Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.26

BESCHLUSS

vom 31. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Anja Dillena , MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Honorar der amtlichen Verteidigung

Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 2023

In Erwägung, dass

-       anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 18. Oktober 2023 in rubrizierter Angelegenheit dem amtlichen Verteidiger, [...], für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde;

-       bezüglich dieses Honorars der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung nicht miteinbezogen worden ist, dieser dem amtlichen Verteidiger jedoch ebenfalls zu vergüten ist;

-       zur Festlegung der Höhe der Entschädigung der Spruchkörper der Hauptverhandlung zuständig ist, wobei der vorliegende Beschluss im Zirkularverfahren ergeht;

-       es sich angesichts der Verhandlungsdauer (von 8.15–10.50 Uhr und Urteilseröffnung von 12.15–13.00 Uhr) rechtfertigt, im vorliegenden Fall dem amtlichen Verteidiger zusätzlich einen Aufwand von 4.5 Stunden (inkl. eine kurze Nachbesprechung) zuzusprechen;

-       demnach dem amtlichen Verteidiger – ergänzend zum Betrag von CHF 8’370.25 für seine zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Hauptverhandlung gemäss Urteilsdispositiv vom 18. Oktober 2023 – zusätzlich als Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind;

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Dem amtlichen Verteidiger werden ergänzend zum Urteil vom 18. Oktober 2023 für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung und ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Amtlicher Verteidiger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Die amtliche Verteidigung kann betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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