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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.05.2024 SB.2022.2 (AG.2024.417)

May 14, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,099 words·~55 min·3

Summary

versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.2

URTEIL

vom 14. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

beide vertreten durch [...], Advokat

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2021

betreffend versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil von B____ wurde er freigesprochen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 698.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt, [...], am 14. Juni 2021 Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 beantragt er sinngemäss, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. In der Berufungsbegründung vom 23. März 2022 hält der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragen B____ und C____, beide vertreten durch Advokat [...], die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Dispensation der Staatsanwaltschaft bewilligt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1         Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3         Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 11. Januar 2022, Akten S. 460 ff.; Berufungsbegründung vom 23. März 2022, Akten S. 479 ff.) sowie des anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 551 ff.) steht der Freispruch von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____ nicht mehr zur Disposition. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, über ihn ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich somit gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von C____, die Bemessung der Strafe und die Kostenund Entschädigungsfolgen.

2.         Verfahrensanträge / Vorfragen

2.1      Der Berufungskläger bringt in formeller Hinsicht vor, dass die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie die mehrfach als Zeugin beantragte Person nicht ausfindig gemacht und befragt habe und damit auf die Abnahme dieses gebotenen und beantragten Beweismittels verzichtet habe. Sobald die Identität der Zeugin geklärt gewesen wäre, hätte sie zu den Vorwürfen, die gegen den Berufungskläger erhoben worden seien, ausführlich befragt werden müssen. Dies wäre zur Wahrheitsfindung essentiell gewesen. Auf diese Weise sei die Vorinstanz in eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung verfallen und habe durch die unterlassene Beweisabnahme Art. 139 StPO verletzt.

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung (Akten S. 461) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 547) in beweisrechtlicher Hinsicht, es seien B____ und C____ schriftlich aufzufordern, den Namen der «anonymen Mitarbeiterin» zu nennen, eventualiter sei der Name der «anonymen Mitarbeiterin» polizeilich oder mittels Edition unter Strafandrohung zu ermitteln. Weiter sei die «anonyme Mitarbeiterin» einzuvernehmen.

2.2      Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […] Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.3      Der erneut gestellte Beweisantrag, die «anonyme» Zeugin zu ermitteln und anschliessend zu befragen, ist abzuweisen. Zwar handelt es sich vorliegend zu einem grossen Teil um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der zusätzliche Beweise der Sachverhaltsklärung dienen würden. Allerdings wurden B____ und C____, wie von der ersten Instanz zutreffend ausgeführt, bereits mehrfach erfolglos aufgefordert, den Namen der betroffenen Mitarbeiterin der Einwohnerdienste Basel-Stadt bekannt zu geben. Die Privatklägerschaft trifft, wie von der Vorinstanz erläutert, weder eine Wahrheitspflicht noch kann sie unter Androhung einer Ordnungsbusse oder unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB zur Aussage gezwungen werden. Selbst wenn der Name der ehemaligen Mitarbeiterin ausfindig gemacht werden könnte, wäre es nicht verhältnismässig, diese zwangsweise als Zeugin vorzuladen: Die Zeugin würde wohl zum einen die Aussage ohnehin verweigern, zum anderen handelt es sich um einen Bagatellfall. Auch unter der Annahme, dass die Zeugin sechs Jahre nach dem von ihr mitgehörten Telefonat einvernommen werden könnte und entgegen der von ihr gegenüber B____ getätigten Äusserungen aussagen würde – z.B. dass das Telefonat gar nicht derart schlimm gewesen sei, dass der Berufungskläger nicht C____, sondern lediglich das Telefonat als widerwärtig betitelt habe –, könnten diesen Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung keine wegweisende Bedeutung zugemessen werden. Das von der unterdessen pensionierten Mitarbeiterin mitgehörte Telefonat ist beinahe sechs Jahre her und würde im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen und Aktennotizen der Privatklägerschaft stehen. Dementsprechend hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch verfiel sie in eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung, indem sie den Beweisantrag abwies.

3.         Tatsächliches

3.1      Strittiger Sachverhalt

3.1.1   Unter dem ersten Anklagepunkte wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe C____, Mitarbeiterin des Einwohneramts Basel-Stadt, im Rahmen zweier Telefongespräche am 7. September 2018 mehrfach beschimpft. Er habe um ca. 15:00 Uhr angerufen, um sich nach dem Stand der Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung zu erkundigen. C____ habe ihm mitgeteilt, dass die Verlängerung derzeit geprüft werde. Er habe daraufhin entgegnet, was es zu prüfen gäbe, schliesslich sei er mit einem Schweizer verheiratet. Er habe sodann einen Wortschwall gegen die Schweizerinnen und Schweizer und deren Behörden losgetreten. Zudem habe der Berufungskläger der Privatklägerin unterstellt, «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich», «grässlich», «widerwärtig» sowie fehl am Platz zu sein. Als die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, dass ihre Vorgesetzten zurzeit abwesend seien, habe er sie als «Lügnerin» bezeichnet. Das Telefonat sei durch C____ beendet worden. Eine Minute später habe der Berufungskläger erneut das Callcenter des Einwohneramtes kontaktiert, worauf ihm die Privatklägerin mitgeteilt habe, dass sie den Lautsprecher des Telefons aktiviere und ihre Bürokollegin mithören würde. Der Berufungskläger habe sich erneut nach den Vorgesetzten erkundigt und die vorgenannten Beschimpfungen wiederholt.

Unter dem zweiten Anklagepunkt schildert die Staatsanwaltschaft den Vorfall zwischen dem Berufungskläger und B____. Letzterer habe sich am 10. September 2018 telefonisch beim Berufungskläger gemeldet, um sich nach dem Grund für seinen Ärger zu erkundigen. Der Berufungskläger habe umgehend ungehalten reagiert und den Schweizer Behörden sowie den Staatsangestellten pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und Hass gegen Schwule vorgeworfen. Weiter habe er C____ erneut als «unfähig», «widerlich» sowie «Ausländerhasserin» und «Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, dass sie «nicht an eine solche Stelle gehöre». Er habe B____ beschieden, dass dieser «unfähig» sei, da er eine «widerliche Person» verteidigen würde. Der Privatkläger habe zu einem bestimmten Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers fälschlicherweise auf Französisch ausgesprochen, worauf der Berufungskläger wutentbrannt seinen Namen auf Deutsch ins Telefon geschrien habe und dem Privatkläger gedroht habe, dass er, sollte B____ noch einmal seinen Namen falsch aussprechen, persönlich vorbeikomme, und dann knalle es bzw. er knalle ihm eine. Gleichzeitig sei der Privatkläger ihm ins Wort gefallen und habe gesagt: «Ruhe, fertig, es reicht».

3.1.2   Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger habe zugestanden, dass das Telefonat vom 7. September 2018 mit C____ hitzig geworden sei und er sie als «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich» sowie «fehl am Platz» bezeichnet habe. Die Worte «grässlich» und «widerwärtig» seien im Verlaufe des Telefongesprächs ebenfalls gefallen. Weiter habe der Berufungskläger C____ als «Lügnerin» bezeichnet, da er ihr nicht geglaubt habe, dass kein Vorgesetzter mehr telefonisch abkömmlich sei. Wenige Minuten später habe der Berufungskläger C____ erneut telefonisch kontaktiert und es sei zu einem weiteren heftigen Disput gekommen. Das Einzelgericht in Strafsachen sieht es als erstellt, dass der Berufungskläger mit den Äusserungen «grässlich» und «widerwärtig» direkt C____ angegriffen habe (Urteil des Strafgerichts, Akten S. 432). Zudem sei es nicht überzeugend, dass sich C____ konsequent geweigert haben soll, D____ als Ehemann beziehungsweise Lebenspartner des Berufungsklägers zu bezeichnen, da es beim Telefonat lediglich um die Verlängerung der C-Bewilligung gegangen sei. Damit würden die Meinungen des Berufungsklägers und von C____ über den Auslöser der Auseinandersetzung auseinandergehen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und erachtet es damit als erstellt, dass der Berufungskläger bereits schon deshalb «ausgeflippt» sei, weil ihm C____ erklärt habe, dass sich die Verlängerung der C-Bewilligung im routinemässigen Prüfverfahren befinde.

Am 10. September 2018 sei der Berufungskläger von B____ telefonisch kontaktiert worden. B____ habe während des Telefonats immer wieder erfolglos versucht, das Gespräch auf das eigentliche Kernthema, die Verlängerung der C-Bewilligung und das angebliche Fehlverhalten von C____, zu lenken. Weiter sei es nachvollziehbar, dass sich B____ nicht im Detail an den Wortlaut sämtlicher Äusserungen des Berufungsklägers erinnern könne. Der Berufungskläger habe C____ pauschal als «unfähig», «widerlich» sowie als «Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, sie «gehöre nicht an eine solche Stelle». Zudem sei erwiesen, dass der Berufungskläger den Schweizern und Schweizerinnen und den Behörden pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und Hass gegen Schwule vorgeworfen und B____ als unfähig bezeichnet habe. B____ habe zugegeben, dass er den Namen des Berufungsklägers einmal falsch ausgesprochen und dies zu einer weiteren Eskalation des Gesprächs geführt habe. Betreffend den Wortlaut der dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohung sei der Sachverhalt soweit erstellt, als der Berufungskläger gedroht habe: «Wenn Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…». Den Rest der Drohung habe B____ nicht mehr verstanden, da er dem Berufungskläger ins Wort gefallen sei. Es sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Berufungskläger angedroht habe, dass er B____ «eine knalle» oder «dass es knalle».

3.1.3   Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die beiden Telefonate hitzig verliefen. Er macht jedoch geltend, dass ihm C____ betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung entgegnet habe, dass er Anrecht auf «gar nichts» habe. Ausserdem habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht an ihren Vorgesetzten weitergeleitet, obwohl der Berufungskläger danach gefragt habe. Weiter habe sich die Privatklägerin trotz mehrfacher Bitte geweigert, D____ als Ehemann oder als den Mann des Berufungsklägers zu bezeichnen. Dies habe der Berufungskläger als Angriff und Diskriminierung empfunden (Berufungsbegründung, Akten S. 482).

Der Berufungskläger moniert insbesondere, dass die Vorinstanz seine Aussagen nicht nachvollziehbar gewürdigt, deren Glaubhaftigkeit falsch eingeschätzt und das von ihm Ausgesagte durchgehend zu seinem Nachteil ausgelegt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 482). Im Gegensatz zu seinen Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft gewürdigt. Dieser Schwerpunkt sei sowohl unausgewogen als auch unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 484).

3.1.4   Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (Akten S. 500).

3.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Daneben sind weitere Umstände, wie die beiden Aktennotizen der Privatklägerschaft, zu beachten.

3.3      Aussagen der Beteiligten

3.3.1   Grundsätzliches zur Aussagenanalyse

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.3.2   Aussagen der Privatklägerin C____

Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, dass sie dem Berufungskläger im Rahmen des ersten Telefonats vom 7. September 2018 mitgeteilt habe, dass dessen C-Bewilligung zur Prüfung vermerkt sei. Diese Aussage habe den Berufungskläger aufgewühlt. «Als er das Wort Prüfung hörte. Es machte ihn etwa [etwas] wütend» (Akten S. 154). Die Privatklägerin habe versucht dem Berufungskläger die Telefonnummer der zuständigen Person des Migrationsamtes zu geben. Er habe bereits dann begonnen zu schimpfen, zuerst im Allgemeinen, dann gegen die Behörden. «Dass es da überhaupt nichts zu prüfen gebe, weil er mit einem Schweizer verheiratet ist und es ein Recht ist» (Akten S. 154). Er habe zuerst die Behörden als Rassisten und ausländerfeindlich betitelt. Zu einem bestimmten Zeitpunkt sei es gekippt und er sei gegenüber der Privatklägerin persönlich geworden. «Er bezeichnete mich als schwulenfeindlich» (Akten S. 154). Sie habe ihm die Telefonnummer geben wollen. Es sei fast nicht dazu gekommen. «Er war laut und aggressiv mir gegenüber. Ich konnte ihn gar nicht bremsen. Ich konnte das Gespräch nicht mehr kontrollieren», […] «Ich spürte nur pure Aggressivität» (Akten S. 154). Er habe sie eine grässliche und unfähige Person genannt. Sie sei fehl am Platz und solle in die Fabrik. Er habe ihr gesagt, dass er sich beschweren möchte und dass sie ihm ihren Namen nennen solle. Er habe mit ihrem direkten Chef, Herrn [...] oder dessen Stellvertreter sprechen wollen. «Ich wusste, dass beide nicht da waren und erklärte ihm das. Er sagt mir ganz höhnisch, ob er mir das glauben soll, sie lügen ja nur. Er sagte dann wiederum wie widerwärtig ich sei» (Akten S. 154). Das zweite Telefongespräch mit dem Berufungskläger kurze Zeit danach beschrieb die Privatklägerin als aggressiv und laut. Er habe «weitergebrustet» und habe ihr nicht zugehört. «Der ganze Wortschwall, die ganzen Beschimpfungen» (Akten S. 155). Auf die Frage, was der Berufungskläger konkret strafrechtlich Relevantes gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Anschuldigungen von Rassismus. Und das aus dem nichts Kommende, dass er mich als schwulenfeindlich benannt hat. Er hat mich zerpflückt» (Akten S. 157). Das Verhalten des Berufungsklägers habe sie persönlich sehr getroffen. Sie habe die Telefonate immer wieder in ihrem Kopf durchgespielt, «was ist passiert, warum ist es gekippt». Sein Verhalten habe bei ihr Angst ausgelöst (Akten S. 158). Die Privatklägerin erläuterte, dass man ja auch Fehler bei sich suche. Sie sei allerdings der Ansicht, dass sie immer anständig mit dem Berufungskläger umgegangen sei. Sie habe ihn nicht provoziert und sei sachlich gewesen. «Ich konnte beim zweiten Gespräch gar nichts mehr sagen» (Akten S. 161). Auf den Vorhalt des Verteidigers, dass sie den eingetragenen Partner des Berufungsklägers entgegen dessen Wunsch nicht als seinen Ehemann bezeichnet habe, entgegnete die Privatklägerin, dass der Berufungskläger gesagt habe, dass sein Lebenspartner Schweizer sei. Das sei eine Randnotiz gewesen. Sie wisse nicht, ob sie das Wort Ehemann gesagt habe. Dies sei für das Gespräch und die Bewilligung nicht wichtig gewesen. Sie könne dazu nur sagen, dass das nicht Thema gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Berufungskläger das gesagt habe. Sie hätten nicht über das Thema geredet (Akten S. 164). Auf den Vorhalt des Verteidigers, dass sie während des Telefongesprächs gesagt habe, dass Menschen wie der Berufungskläger immer meinten, sie hätten ein Sonderrecht, antwortete die Privatklägerin, dass dies nicht stimme. Sie hätten nicht über dieses Thema geredet. Sie habe ihm einzig gesagt, dass die C-Bewilligung geprüft werde (Akten S. 164).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 bestätigte die Privatklägerin, dass ihre Auskunft, dass das Verfahren betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung hängig sei und geprüft werde, bereits zur Eskalation führte. «Dann hat seine Tirade gegen mich angefangen, dass er mich beschimpft hat, dass er mich als Rassistin, als Schwulenhasserin und als weiss ich nicht was beschimpft hat, dass ich unfähig sei, meine Arbeit zu machen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 403). Er habe sie weiter als Lügnerin beschimpft, als sie dem Berufungskläger erklärt habe, dass kein Vorgesetzter im Haus sei. Nach dem zweiten Telefonat habe sie eine Aktennotiz verfasst, das gehe ja nicht einfach nur so an einem vorbei. Sie sei wirklich betroffen gewesen, sie habe sich bedroht und erniedrigt gefühlt. Die Aktennotiz habe sie B____ geschickt (Akten S. 404). Auf die Frage, ob der Berufungskläger «rassistisch» oder «ausländerfeindlich» gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Ich bin mehr bei rassistisch, ausländerfeindlich…Genau ins Detail… Ich habe meine Aktennotiz jetzt nicht mehr gelesen. Und schrecklich. Ich sei eine schreckliche, grässliche Person, das hat er auch noch gesagt» (Akten S. 404). Die Privatklägerin bestätigte, dass der Berufungskläger gesagt habe, dass er mit einem Schweizer verheiratet sei. Dies sei allerdings eine Randnotiz gewesen. Es sei um die Verlängerung der C-Bewilligung gegangen, und als sie gesagt habe, dass man dies anschaue, habe er gesagt, dass es da nichts zu prüfen gebe, er sei mit einem Schweizer verheiratet. Auf die Frage, ob sie den Lebenspartner des Berufungsklägers als dessen «Freund» bezeichnet habe, entgegnete sie: «Nein, Partner» (Akten S. 404). Bei gleichgeschlechtlichen Ehen, würden sie immer «Partner» sagen, weil dies im Gesetz verankert sei. Es sei ihr nicht bewusst, dass der Berufungskläger sie aufgefordert hätte, D____ als dessen «Ehemann» zu bezeichnen. Es sei für sie nur um die C-Bewilligung gegangen (Akten S. 405).

Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson gelten. Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese allerdings keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert, aber keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht. Sie hat den ihr gänzlich unbekannten Berufungskläger nicht im Übermass belastet und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Inhaltlich weisen ihre Aussagen eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.): Die Privatklägerin berichtete kohärent und schlüssig über zwei Einvernahmen hinweg und in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig, mit angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnte, die nicht unmittelbar mit dem Vorfall zu tun hatten. Sie schilderte, dass sie immer drei Tage Wochenende habe und dass sie, als B____ sie am Montag nach dem Vorfall angerufen habe, im Ausland gewesen sei (Akten S. 162). Zudem suchte sie auch Fehler bei sich selbst und schilderte ihre Gedanken: «Man trägt es mit nach Hause. Man sucht ja auch Fehler bei sich» (Akten S. 161). «Ich habe ihn so quasi drei Tage mit mir herumgeschleppt. Ich habe auch die Telefone immer wieder in meinem Kopf durchgespielt. Was ist passiert, warum ist es gekippt» (Akten S. 158). Die Privatklägerin beschrieb die Gespräche teils in direkter Rede: «Als er mir diese Sachen an den Kopf geworfen hat, habe ich ihm gesagt, das weiss ich noch ganz genau, ‹wissen Sie noch, was Sie zu mir gesagt haben?›. Dann hat er einfach weitergemacht» (Akten S. 403). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Privatklägerin keine Aggravationstendenzen gezeigt. Sowohl in der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass der Berufungskläger sie als schwulenfeindlich, widerwärtig, grässlich, unfähig, fehl am Platz und als Lügnerin bezeichnet habe. Ihr Bericht wirkt dabei sachlich und zurückhaltend. C____ und B____ stellten rund eineinhalb Monate nach den Telefongesprächen, am 20. November 2018, Strafantrag. Der vergleichsweise späte Entschluss für den Strafantrag deutet darauf hin, dass es sich keineswegs um einen im Affekt getroffenen «Racheakt» handelt. Die Geschehnisse vom 7. und 10. September 2018 haben die Privatklägerschaft nachhaltig getroffen, sodass sie sich insbesondere nach dem gescheiterten Gesprächsangebot vom 27. September 2018 (Akten S. 179) für einen Weg über die Strafjustiz entschieden haben.

Nach dem Gesagten ist den Aussagen der Privatklägerin grosse Glaubhaftigkeit zu attestieren.

3.3.3   Aussagen des Privatklägers B____

Im Rahmen der Einvernahme vom 19. November 2019 sagte der Privatkläger aus, dass er am 10. September 2018 eine E-Mail, datiert vom 7. September 2018, von C____ erhalten habe. Aus der E-Mail sei hervorgegangen, dass sie am Freitag, dem 7. September 2018, schwierige Telefonate geführt habe und erheblich beschimpft worden sei (Akten S. 131). Am Montag,10. September 2018, habe er deshalb den Berufungskläger angerufen und sich nach dem Gespräch vom Freitag erkundigt. Der Berufungskläger sei in einen Monolog verfallen und habe die Schweizer und Schweizerinnen ausländerfeindlich, schwulenfeindlich und die Staatsangestellten faul und arrogant genannt. Am Ende des Monologs sei der Berufungskläger zum Schluss gekommen, dass sich B____ für das widerliche Verhalten von C____ entschuldigen müsse (Akten S. 136). Zusammengefasst konnte der Privatkläger bestätigen, dass der Berufungskläger die Beschimpfungen vom 7. September 2018 zum Nachteil der Privatklägerin anlässlich des Telefonats vom 10. September 2018 im Wesentlichen wiederholt hatte: Die Privatklägerin sei arrogant, eine Schwulen- und Ausländerhasserin, sie sei unfähig, gehöre nicht an diesen Platz und sei eine widerliche Person (Akten S. 136).

Der Privatkläger schilderte, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers französisch ausgesprochen habe, woraufhin der Berufungskläger die Fassung verloren und mehrfach seinen Namen ins Telefon geschrien habe. «Ich sagte ‹Tschuldigung, Tschuldigung› zwischen rein. Dann sagte er ‹wenn Sie meinen Namen nochmals falsch sagen, dann komme ich bei Ihnen vorbei und dann knallt es – oder knalle ich ihnen eine – oder passiert es, passiert was›. Irgend sowas hat er gesagt. Die letzten Worte überlagerten sich, als ich sagte, ‹Ruhe, fertig, es reicht›» (Akten S. 136). Der Privatkläger habe sich entschuldigt, dass er den Namen des Berufungsklägers falsch ausgesprochen habe. «Weil ich ihn ja nur schriftlich vor mir hatte. Anmerkung: Als ich ihn anrief sagte ich sicher ‹[...]› aber er hat mich nicht korrigiert» (Akten S. 137). Auf die Frage, was das Verhalten des Berufungsklägers bei ihm ausgelöst habe, antwortete B____, dass er verängstigt und durch den Wind gewesen sei (Akten S. 138).

Betreffend die Aussageentstehung bestehen keine Hinweise für eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers. Zwar hat er sich als Privatkläger konstituiert, jedoch keine Zivilforderungen geltend gemacht. Der Berufungskläger ist dem Privatkläger völlig unbekannt und es besteht keine über diesen Vorfall hinausgehende Verbindung. Sonstige Motive für eine falsche Anschuldigung sind nicht ersichtlich und werden von dem Berufungskläger auch nicht vorgebracht. Was die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Privatklägers viele Realkriterien erfüllen. In seinen Aussagen kommen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge vor. So sagte er unter anderem aus: «Ich weiss noch, dass ich vergeblich versucht habe das Gespräch konstruktiv zu beenden. Ich bin wirklich auch sehr konsterniert gewesen. So ein Aggressionspotential habe ich noch nie erlebt» (Akten S. 137). Ausserdem gab der Privatkläger konkrete Inhalte des Gesprächs wieder: «Er schrie ins Telefon immer wieder ‹Ich heisse A____, A____, A____›, ich sagte ‹Tschuldigung, Tschuldigung› zwischen rein» (Akten S. 136). Überdies gab er zu, wenn er Erinnerungslücken hatte: «Den weiteren Gesprächsverlauf weiss ich nicht mehr auswendig, was dort war» (Akten S. 137). […] «Ich bin mir nicht mehr sicher, ob ich es gehört habe, oder es im Mail gestanden ist. Dass beim zweiten Telefonanruf Frau C____ angekündigt hat, dass sie auf Lautsprecher stellen wird und eine Kollegin auf einer anderen Leitung mithören wird» (Akten S. 131). […] «Ich weiss zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ob ich die Mails am Freitag gelesen habe. Ich habe sie spätestens am Montagmorgen gelesen» (Akten S. 132). […] «Und dass sie inhaltlich nicht mehr sagen kann, dass sie ihn aber weiterverbinden oder die Telefonnummer der Sachbearbeiterin geben kann. Was genau kann ich nicht mehr sagen» (Akten S. 133). Zudem beschrieb B____ auch vermutete Gedanken bzw. Gefühle des Berufungsklägers: «Ich habe gedacht, dass ich mir mal die Seite von Herrn A____ anhöre. Denn erfahrungsgemäss sind Missverständnisse oder aktuelle Befindlichkeiten oftmals Auslöser für Ausraster, wo man meistens mit einem Telefongespräch wieder lösen kann» (Akten S. 135). Weiter schilderte er Nebensächlichkeiten, die scheinbar belanglos sind: «Ich rief Herrn B____ in einem ruhigen Moment an. Nicht unmittelbar nach den Gesprächen mit den anderen [Mitarbeitenden]. Sondern ich habe mir etwas Zeit gelassen» (Akten S. 135).

Der Privatkläger konnte den Ablauf der Geschehnisse konkret und anschaulich wiedergeben. Seine Schilderungen sind in sich schlüssig und zeigen einen angemessenen Detailreichtum auf. Die Aussagen von B____ erweisen sich damit insgesamt als sehr glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.

3.3.4   Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt. Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Anraten seines Verteidigers keine Aussagen. Von einer weiteren Befragung im Vorverfahren wurde abgesehen, sodass der Berufungskläger erstmals vor Strafgericht Angaben zur Sache machte.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 gab der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin auf seine Erkundigung nach der C-Bewilligung geantwortet habe, dass er schon Bescheid kriegen werde und dass er überhaupt kein Anrecht auf gar nichts habe. Die Privatklägerin habe zudem gesagt: «solche Leute wie Sie meinen immer, Sie hätten Sonderrechte» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 390). Daraufhin habe er sie gefragt, was sie mit «solche Leute» meine, ob sie ein Foto von ihm habe, weil er gross und dick sei, weil er Deutscher oder schwul sei. Darauf habe er keine Antwort erhalten. In der Folge habe sich eine hitzige Diskussion entwickelt. Er habe den Chef sprechen wollen, der nicht da gewesen sei. Zudem habe sich die Privatklägerin geweigert, D____ als seinen Mann zu bezeichnen (Akten S. 390). Dies sei das einzige Schwulenfeindliche, das die Privatklägerin gesagt habe (Akten S. 394). Das zweite Telefonat mit der Privatklägerin sei im gleichen Tenor verlaufen. Er habe sich beschweren wollen und die Privatklägerin habe ihm ihren Namen nicht genannt. «Ich war sehr erbost, ich bin jetzt 53 Jahre alt und ich bin es ja gewohnt, als Schwuler permanent diskriminiert zu werden. Aber irgendwann will man es nicht dauernd immer wieder erklären, dass man von Gesetzes wegen auch Rechte hat, und dass man sich nicht immer wieder entschuldigen will, nur, weil man mit einem Mann zusammenlebt» (Akten S. 391). Auf die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, er müsse sich gegenüber der Privatklägerin entschuldigen, weil er mit einem Mann zusammenlebe, antwortete der Berufungskläger, dass er es nicht verstanden habe, weshalb man nicht wenigstens «Lebenspartner» sagen könne, sondern permanent «Freund» sage, das sei herabwertend (Akten S. 391). Die Frage, ob es stimme, dass er die Privatklägerin im Verlauf des Gesprächs als «schwulenfeindlich», «ausländerfeindlich», «grässlich», «widerwärtig» und «fehl am Platz» bezeichnet habe, bejahte der Berufungskläger teilweise: «‹Schwulenfeindlich› sagte ich mehrmals, definitiv ja, weil sie mir auch nicht erklären konnte, weshalb sie nicht einfach ‹mein Mann› sagen konnte. […] Ich sagte auch ‹ausländerfeindlich›, weil ich halt leider… Ich habe Ihnen eingangs gesagt, dass ich aus [...] komme und die Hälfte meiner Familie ist Schweizerisch. Ich weiss halt, wie das ist, als Deutscher in Basel zu wohnen, da hat man auch immer wieder Probleme. Das habe ich gesagt, definitiv ja. Ich habe die Situation als ‹grässlich› und ‹widerwärtig› betitelt, aber nicht Frau C____. […] das war rein situationsbedingt. Und ich habe ihr […] angeraten, sich einen Job in einer Fabrik zu suchen. Das stimmt» (Akten S. 391). Die Frage, ob er die Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, bejahte er: «Als ich den Chef sprechen wollte und sie mir sagte, am Freitagmittag sei keiner da, das stellte ich in Abrede, ja das stimmt» (Akten S. 391). Auf den Vorhalt, dass man sagen könne, man stelle etwas in Abrede oder dass die Privatklägerin lüge, erwiderte der Berufungskläger: «Ich nehme an, ich sagte, dass ich belogen werde» (Akten S. 391).

Betreffend das Gespräch mit B____ führte der Berufungskläger aus, dass er [der Berufungskläger] ihm [dem Privatkläger] die Situation mit der Privatklägerin geschildert habe. Der Privatkläger habe daraufhin kein Verständnis gezeigt und habe die Privatklägerin in Schutz genommen. «Dann sagte ich ‹dann sagen Sie, ich lüge›. Dann hat er angefangen nicht mehr ‹Herr A____› zu sagen, sondern er titelte mich permanent als ‹Herr [...]›. Ich sagte dann, ‹ich heisse A____, bitte nennen Sie mich so›. Und er sagte ‹Ja Herr [...]›. Das ging dann ungefähr eine Dreiviertelstunde hauptsächlich darum, dass er mich so nennt, wie ich heisse ‹A____›» (Akten S. 392). Sein Mann sei im Hintergrund gewesen und habe über den Lautsprecher alles mitgehört. «Dann sagte Herr B____ zu mir, wenn ich ihm jetzt nicht garantiere, dass ich keine Beschwerde mache gegen seine Mitarbeiterin, dann sorgt er dafür, dass ich richtig Probleme kriege und dann heisst es ‹la vista Suisse›. Und daraufhin haben wir das Gespräch beendet» (Akten S. 392). Einige Tage später hätten sie eine schriftliche Aufforderung zum Gespräch erhalten, auf die sie nicht reagiert hätten, «weil wir sagten, jemand der mich bedroht und mich verhöhnt mit meinem Namen, mit dem wollen wir nicht an einem Tisch sitzen» (Akten S. 392). Auf den Vorhalt, dass er zunächst auch gegenüber dem Privatkläger die Privatklägerin beschimpft habe und danach auf das einmalige Falschaussprechen seines Namens dem Privatkläger gedroht habe, dass er vorbeikommen werde, sagte der Berufungskläger: «Ganz sicher nicht. Herr B____ hat mich fast während den ganzen 45 Minuten permanent falsch angesprochen und fand das auch sehr amüsant […]» (Akten S. 392). In Bezug auf die Drohung bzw. Nötigung zum Nachteil des Privatklägers führte der Berufungskläger aus: «Ich habe das letzte Mal in der Schule jemandem mit einer Ohrfeige gedroht. Das habe ich sicher nicht gemacht. Ich sagte ihm ‹Sagen Sie endlich meinen Namen richtig, sonst…›, dann fiel er mir ins Wort. Dann fiel der für mich sehr schlimme Satz, dass wenn ich nicht sofort aufhöre und ihm garantiere, dass ich keine Anzeige gegen seine Mitarbeiterin mache, dass ich dann richtig Probleme kriege und es dann heisst ‹hasta la vista Schweiz›. Dann habe ich den Hörer aufgelegt» (Akten S. 397).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 wiederholte der Berufungskläger, dass der mit den Ausdrücken «grässlich», «widerlich» oder «widerwärtig» nicht die Privatklägerin beschimpft habe, sondern die ganze Situation, das Gespräch, als grässlich, widerwärtig und absolut schlimm empfunden habe. Das Einzige, was er erwarte sei, dass man sage «Ihr Mann». Er könne nicht verstehen, dass die Privatklägerin darauf bestanden habe, «Freund» oder wenn es sein müsse «Lebenspartner» zu sagen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 548). Dazu sei gekommen, dass er sich habe beschweren wollen und den Namen der Privatklägerin nicht erhalten habe. «Wenn man nicht in der Situation ist, ist es schwer, dass man das nachvollziehen kann» (Akten S. 548). Auf die Frage, weshalb er das schriftliche Gesprächsangebot abgelehnt habe, antwortete der Berufungskläger, dass am Telefon eigentlich alles besprochen worden sei. Man setze sich mit einer Person an den Tisch, wenn es Hoffnung auf Konsens gebe (Akten S. 548 f.). Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger ebenfalls gegenüber dem Privatkläger C____ als «unfähig», «widerlich», «Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt habe, erwiderte er: «Ich habe ihr das gesagt, ich habe deutschfeindlich und nicht ausländerfeindlich gesagt» (Akten S. 549). Er [der Berufungskläger] könne wiederholen, dass er es als deutsch- und ausländerfeindlich aufgefasst habe und von einem Amt erwarte, dass er sich nicht rechtfertigen müsse, dass er seit 22 Jahren mit einem Mann verheiratet sei. Im Nachhinein könne er nun auch sehen, dass das Gesprächsangebot ein Versuch gewesen sei, die Wogen zu glätten. Die Frage, ob im Nachhinein auch eine Entschuldigung eine Option sei, bejahte der Berufungskläger (Akten S. 550). Auf die Frage, ob er gesagt habe, wenn der Privatkläger seinen Namen noch einmal falsch ausspreche, dann komme er aber vorbei, antwortete der Berufungskläger: «Das habe ich genau so gesagt. Ich habe festgestellt, es ist schwer mich zu beleidigen, wenn ich vor Personen stehe. Face to face schwer zu beleidigen, einer der wenigen Vorteile, wenn man dick und gross ist» (Akten S. 550).

Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint zunächst die von ihm geltend gemachte Ursache für den hitzigen Disput mit der Privatklägerin als in sich nicht stimmig und lebensfremd. Die Privatklägerin arbeitet seit 30 Jahren als Schalterangestellte beim Einwohneramt und befasst sich täglich unter anderem mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Es ist wenig plausibel, dass die Privatklägerin auf eine alltägliche Nachfrage betreffend eine C-Bewilligung derart passivaggressiv und unprofessionell antworten würde. Die Erkundigung nach dem Aufenthaltsstatus betrifft das Alltagsgeschäft der Privatklägerin, die im Laufe ihrer 30-jährigen Karriere beim Einwohneramt noch keine Beschwerde erhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fällt weiter auf, dass die Angaben des Berufungsklägers zum Ursprung des Disputs äussert knapp und vage ausgefallen sind. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger zwar ein, die Worte «grässlich», «widerwärtig», gesagt zu haben, allerdings beteuerte er nach wie vor, dass dies lediglich auf das Gespräch und nicht auf die Privatklägerin bezogen gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Gespräch nicht nur gemäss Aussagen der Privatklägerin äusserst aggressiv, sondern auch laut Aussagen von D____ und des Berufungsklägers selbst hitzig verlief, erscheint die Beteuerung des Berufungsklägers offensichtlich als Schutzbehauptung. Darüber hinaus war der Berufungskläger vorrangig unzufrieden mit der Privatklägerin selbst. So schlug er ihr unter anderem vor, den Job zu wechseln. Dies zeigt, dass sich seine Wut auf die Privatklägerin konzentrierte, und es erscheint umso zweifelhafter, dass er lediglich die Situation als «grässlich» und «widerwärtig» bezeichnet haben will. Würde der Version des Berufungsklägers folgend davon ausgegangen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger beschimpft und sich ausländer- und schwulenfeindlich geäussert hätte, dann mutet es sonderbar an, dass nicht der Berufungskläger, sondern die Privatklägerschaft Strafantrag gestellt hat. Wäre der Berufungskläger durch das Verhalten der Privatklägerschaft derart geschockt und in seiner Ehre verletzt gewesen, wie er dies darzustellen versucht, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Strafantrag gestellt hätte. Stattdessen hat sich die Privatklägerschaft nach dem gescheiterten Gesprächsangebot und einer Bedenkfrist zu diesem Schritt bewogen. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Zudem wirken bestimmte Aussagen des Berufungsklägers übertrieben. Die Behauptung, der Privatkläger habe den Berufungskläger während einer Dreiviertelstunde «Herr [...]» genannt, obwohl ihn der Berufungskläger daraufhin jeweils korrigiert habe, erscheint haltlos. Weiter wirkt widersprüchlich, dass der Berufungskläger erstinstanzlich noch behauptet hat, dass der Privatkläger ihm gedroht habe («Hasta la vista Schweiz») – was schrecklich gewesen sei –, dies aber im Rahmen der Berufungsverhandlung mit keiner Silbe mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Privatkläger in seiner Funktion als Leiter des Einwohneramtes daran interessiert ist, dass sich die Mitarbeitenden gegenüber den Kunden korrekt verhalten. Der Privatkläger hat sich deshalb bei zwei oder drei Personen – die die Privatklägerin schon länger kennen – erkundigt, wie sich die Privatklägerin bei schwierigen Kunden verhalte (Akten S. 134 f.). Dementsprechend erscheint es nicht überzeugend, dass der Privatkläger eine derartige Drohung ausgesprochen haben soll.

3.3.5   Aussagen D____

Vor der Vorinstanz wurde D____, der Lebenspartner bzw. Ehemann des Berufungsklägers, als Zeuge befragt. Während der beiden Telefonate zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin sei D____ gemäss seinen eigenen Angaben zu Hause in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Er habe mitbekommen, dass das Telefonat schnell hitzig geworden sei, da der Berufungskläger immer wieder «das ist mein Mann, ich bin verheiratet mit ihm und ich will, dass Sie sagen, dass das mein Mann ist» gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 397 f.). Die Frage, ob der Lautsprecher des Telefons eingeschaltet gewesen sei, verneinte er. Er habe nicht gehört, was die Gegenseite gesagt habe (Akten S. 398). Auf die Frage, ob der Berufungskläger sonst noch etwas gesagt habe, antwortete D____, dass der Berufungskläger sich über die Situation aufgeregt habe, dass solche unfähigen Leute an dieser Stelle arbeiten würden. Dies sei einfach auf die Situation bezogen gewesen, dass man kein normales Telefonat über eine einfache Situation führen könne (Akten S. 398). Er habe anhand der Reaktion des Berufungsklägers gehört, dass die Frau am anderen Ende des Telefons «irgendwie halt nicht so das gesagt hat …», da der Berufungskläger mehrmals verlangt habe, dass sie sage, dass sie verheiratet seien und der Berufungskläger der Mann von ihm sei (Akten S. 398).

D____ sei beim Telefonat des Berufungsklägers mit dem Privatkläger vom 10. September 2018 ebenfalls zu Hause gewesen. Auf die Aufforderung, er solle erzählen, was er von diesem Telefonat mitbekommen habe, führte er aus: «Ja, also… Im Prinzip ist es dort wahrscheinlich auch darum gegangen… Ich weiss nicht, es war ein Mann der angerufen hat, glaube ich. Er wollte wissen, was überhaupt passiert ist. Irgendwie dieser Mann… Da wurde es auch relativ schnell laut, weil Herr A____ immer wieder gesagt hat ‹Ich heisse A____ und nicht [...]›. Ich finde, dass das unverschämt ist» (Akten S. 398). D____ erzählte weiter, dass das Telefonat mit dem Privatkläger länger als 45 Minuten gedauert habe. Auf den Vorhalt, dass dies recht lange sei, erwiderte er: «Ja, Herr A____ wollte sich im Prinzip verteidigen. Er hat irgendwie gesagt, dass die Frau ihn schlecht behandelt hätte am Telefon und sie im Prinzip nicht die Aufgaben erfüllt hat, die sie hätte erfüllen sollen» (Akten S. 399). Der Berufungskläger habe eine Beschwerde erheben wollen. Gemäss D____ sei es dann aber gar nicht so weit gekommen. Es habe dann nur noch geheissen: «Sie sind aggressiv und Sie sind verrückt und Sie springen mit unseren Mitarbeitern so und so um». Dies habe er absolut nicht so in Erinnerung (Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, was der Privatkläger am anderen Ende gesagt habe, verneinte D____. Der Lautsprecher sei nicht eingeschaltet gewesen. Er habe diese Aussagen nur anhand der Reaktionen des Berufungsklägers gemacht (Akten S. 399). Auf die Frage, ob er sagen könne, was der Berufungskläger noch gesagt habe – abgesehen von der Diskussion betreffend die Aussprache des Namens – erörterte D____, dass es inhaltlich darum gegangen sei, dass man etwas gewollt habe und es dann relativ schnell zu einem Streitgespräch gekommen sei und daraufhin ein Chef dieser Frau angerufen habe, der im Prinzip weitergestritten habe (Akten S. 399). D____ erklärte auf die Frage, ob sich der Berufungskläger zu irgendwelchen Verbalinjurien habe hinreissen lassen, dieser bestimmt das eine oder andere gesagt habe, allerdings situations- und sicher nicht auf das Personal bezogen. An die Begriffe könne er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, ob der Berufungskläger dem Privatkläger gedroht habe, wie dies im Strafbefehl geschildert werde, verneinte er. Der Berufungskläger würde dies aus professionellen Gründen gar nie machen, weil er genau wisse, was da nachher noch passieren könne. Der Berufungskläger drohe niemandem. Weiter führte D____ aus, dass der Berufungskläger wütend auf die Situation und über das unfähige Personal gewesen sei, aber niemanden persönlich beleidigt habe (Akten S. 400). Auf die Bitte, zu beschreiben, inwiefern der Berufungskläger am Telefon hitzig geworden sei, antwortete D____, dass der Berufungskläger einfach genervt gewesen sei. Er habe sicher gesagt, dass es doch nicht so schwierig sein könne, dass er [der Privatkläger] den Namen nach 15 Mal immer noch nicht aussprechen könne. Er [der Berufungskläger] könne ihm gerne einmal zeigen, wie man das schreibe (Akten S. 401). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Berufungskläger die Privatklägerin als schwulenfeindlich, ausländerfeindlich, grässlich oder widerwärtig bezeichnet habe, führte er aus: «Schwulenfeindlich ist bestimmt gefallen nachdem er irgendwie 27 Mal sagen musste, dass das sein Mann ist und wir verheiratet sind» (Akten S. 401 f.). Betreffend das Wort «ausländerfeindlich» erklärte D____, dass der Berufungskläger dies vielleicht in Bezug auf das Deutsche gesagt habe (Akten S. 402). Auf die Frage, ob der Berufungskläger die Privatklägerin als widerwärtig bezeichnet habe, erwiderte er: «Das Telefonat war widerwärtig, ja» (Akten S. 402).

D____ ist der Lebenspartner bzw. Ehemann des Berufungsklägers und damit kein neutraler Zeuge. Entgegen den Aussagen des Berufungsklägers, konnte D____ die Telefongespräche nicht über den Lautsprecher mithören. Dementsprechend erhielt er lediglich einen einseitigen Eindruck der Gespräche, was die Aussagekraft seiner Schilderungen schmälert. Seine Aussagen weisen keinen Detailreichtum auf. Wichtige Fragen beantwortete er ausweichend, wenig konkret oder er übertrieb offensichtlich. So erwiderte D____ auf die Frage, inwiefern der Berufungskläger hitzig geworden sei: «Also wenn das Gegenüber, ob das jetzt ein Amt ist oder sonst jemand, einem so hinstellt, als würde der einem nicht verstehen, dann sorry, dann kann man schon einmal ein bisschen lauter oder hitziger werden» (Akten S. 401). Grundsätzlich bestätigte er aber die vom Berufungskläger selbst zugestandenen Beschimpfungen. Zusammengefasst kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass D____ keine Angaben zum bestrittenen Kontext der Äusserungen des Berufungsklägers machen kann, da er die Telefonate nicht per Lautsprecher mitverfolgt hatte.

3.4      Würdigung der weiteren Beweise

Die Privatklägerin verfasste nach dem Telefonat mit dem Berufungskläger eine Aktennotiz, die vom 11. September 2018 datiert (Akten S. 173 f.). Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte sie, dass sie den Text nach dem zweiten Telefonat schon am Freitag, dem 7. September 2018 verfasst und dem Privatkläger via E-Mail habe zukommen lassen (Akten S. 162). Dies erscheint plausibel, da der Privatkläger am darauffolgenden Montag, dem 10. September 2018, den Berufungskläger kontaktierte. Die Privatklägerin war erst wieder am darauffolgenden Tag im Büro. Betreffend den Zeitpunkt kann vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (Akten S. 434 f.). In materieller Hinsicht schilderte die Privatklägerin in der Aktennotiz detailliert den Ablauf des Telefonats sowie die gefallenen Beschimpfungen. Es wird deutlich, dass das Gespräch die Privatklägerin sichtlich irritiert hatte.

Die vom Privatkläger erstellte Aktennotiz datiert ebenfalls vom 11. September 2018 (Akten S. 176 f.). Der Privatkläger legte darin schlüssig den Inhalt des Gesprächs mit dem Berufungskläger dar. Die Aktennotiz deckt sich mit den vom Privatkläger gemachten Schilderungen im Vorverfahren (Akten S. 130 ff.). Einige Tage später verfasste der Privatkläger ein Schreiben an den Berufungskläger (Akten S. 179), um diesen und D____ zu einem klärenden Gespräch einzuladen, was den Aussagen des Privatklägers zusätzlich Authentizität verleiht.

Das Vorgehen der Privatklägerschaft zeigt, dass sie an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts interessiert waren. Die Strafanzeige erfolgte mehr als einen Monat später, nachdem der Berufungskläger das schriftlich erfolgte Gesprächsangebot ausgeschlagen hatte (Akten S. 170 ff.). Der Zeitpunkt der Aktennotizen unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerschaft. Diese wurden verfasst, als das Gesprächsangebot noch ausstehend war und es nicht klar war, dass sie gegen den Berufungskläger Strafanzeige erstatten werden.

3.5      Beweisergebnis

Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen der Privatklägerschaft – untermauert von den genannten Aktennotizen – abzustellen, da diese in Bezug auf die Ursache des Disputs als glaubhaft zu werten sind. Zudem ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Äusserungen gefallen sind. In Übereinstimmung mit der Interpretation der Privatklägerin ist es als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger mit diesen Äusserungen direkt die Privatklägerin angegriffen hat. Im Ergebnis ist zudem nachgewiesen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger drohte: «Wenn Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…», zumal der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat, dies «genau so» gesagt zu haben (Akten S. 550).

4.         Rechtliches

4.1      Mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von C____

In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig (Akten S. 445). Die Vor­instanz erwog, dass bei den gemischten Werturteilen («ausländer- und schwulenfeindlich» sowie «Lügnerin») der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis grundsätzlich möglich wäre, der Berufungskläger aber nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei (Akten S. 436 f.). Der Berufungskläger habe sich nur gegenüber der Privatklägerin geäussert und damit offensichtlich nicht mit im öffentlichen Interesse liegender begründeter Veranlassung gehandelt.

Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (Berufungsbegründung, Akten S. 480). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihm am Telefon mit der Privatklägerin verwendeten Ausdrücke «widerwärtig», «grässlich» sowie «fehl am Platz» zwar nicht einer feinen Ausdrucksweise entsprochen hätten, jedoch auf keinen Fall eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB darstellen würden. Beim Term «fehl am Platz» habe die Vorinstanz zu recht anerkannt, dass dieser nicht tatbestandsmässig sei, weil sich diese Aussage auf die berufliche Ehre der Privatklägerin bezogen habe. Dasselbe habe eindeutig auch für die anderen beiden Ausdrücke zu gelten. Als Eventualbegründung führt der Berufungskläger aus, eine Verurteilung falle aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 177 Abs. 2 StGB ohnehin ausser Betracht (Berufungsbegründung, Akten S. 486). Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Prüfung von Entlastungsbeweisen – Wahrheits- und Gutglaubensbeweis – unterlassen habe, obwohl diese von der Verteidigung angerufen worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 554).

4.1.1   Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsperson, als Politikerin oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).

4.1.2   Für die rechtliche Qualifikation der mehrfachen Beschimpfung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2021 E. III. 1. b, Akten S. 436 f.).

4.1.3   Hat die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den Täter von Strafe befreien (sogenannte Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB, sogenannte Retorsion).

4.1.4   Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E. 1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2).

4.1.5   Der Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 173 N 18).

4.1.6   Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den Äusserungen des Berufungsklägers, die Privatklägerin sei eine grässliche, widerwärtige Person, um Verbalinjurien, bei den Äusserungen, die Privatklägerin sei eine Lügnerin und ausländer- und schwulenfeindlich, um gemischte Werturteile.

Eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend macht. Bei der Provokation handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (Riklin, a.a.O., Art. 177 N 19), wobei die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten gegenüber der beschimpfenden Person oder anderen Personen zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der Literatur unter anderem die Anschwärzung der früheren Geliebten unter dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952, ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt. Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu restriktiv kritisiert. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar (BGE 117 IV 270, 272; vgl. zum Ganzen: Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).

Der Berufungskläger führte anlässlich beider Hauptverhandlungen aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität und Staatsangehörigkeit bereits vielfach diskriminiert worden sei. Dies wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Es entsteht allerdings der Eindruck, dass sich der Berufungskläger deshalb aus bereits nichtigem Anlass provoziert fühlte. Der Berufungskläger befürchtete, infolge seiner sexuellen Orientierung bzw. Nationalität, (wieder einmal) benachteiligt zu werden, obwohl die Privatklägerin routinemässig eine wertungsfreie Auskunft erteilte. Der Berufungskläger fühlte sich wohl tatsächlich durch die Aussage der Privatklägerin, dass die Verlängerung der C-Bewilligung geprüft werde, in hohem Masse provoziert. Allerdings war das Verhalten der Privatklägerin alles andere als ungebührlich, weshalb sie keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hat. Es liegt dementsprechend keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor.

4.1.7   Betreffend die vom Berufungskläger vorgebrachten Entlastungsbeweise ist anzumerken, dass die Vorinstanz deren Prüfung entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht unterlassen hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es dem Berufungskläger in erster Linie wohl darum ging, die Privatklägerin schlecht zu machen. Selbst unter der Annahme, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, beweisen seine pauschalen Behauptungen weder, dass die Privatklägerin tatsächlich schwulen- bzw. ausländerfeindlich sowie eine Lügnerin ist, noch, dass der Berufungskläger ernsthafte Gründe gehabt hatte, um die Wahrheit dieser Äusserungen zu glauben.

4.1.8   Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger in rechtswidriger Weise den Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) erfüllt hat.

4.2      Versuchte Nötigung zum Nachteil von B____

In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass keine Nötigung vorliege, da kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden sei und auch aufgrund des Gesprächskontextes nicht von einer Drohung gesprochen werden könne. Es handle sich vorliegend weder um eine Gewaltandrohung, noch um eine versuchte Einschränkung der Willensbildung des Privatklägers (Berufungsbegründung, Akten S. 492).

4.2.1   Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

4.2.2   Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger am Telefon Folgendes geäussert: «Wenn Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…» Zwar hat der Berufungsbeklagte kein konkretes Übel in Aussicht gestellt, allerdings vermag diese Aussage im vorliegenden Kontext durchaus zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen, da das Telefonat äusserst aggressiv verlief und der Berufungsbeklagte aufgrund einer Lappalie – das Falschaussprechen des Namens – die Fassung verlor. Der Privatkläger, als Empfänger dieser Drohung, musste damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten Absichten vorbeikommen würde. Der Privatkläger war nach dem Telefonat verängstigt und durch den Wind, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten (in der Schwebe gelassenen) Nachteils aus der Perspektive des Privatklägers, zu bejahen ist. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Drohung im Sinne von Art. 181 StGB anzunehmen. Da der Privatkläger auch ohne diese Drohung den Namen des Berufungsklägers korrekt aussprechen wollte, handelt es sich lediglich um einen (untauglichen) Versuch der Nötigung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 441).

Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist daher als erfüllt zu betrachten.

5.         Strafzumessung

5.1      Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Strafrahmen und Strafart

5.2.1   Der Strafrahmen für den Tatbestand der Nötigung beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für den Tatbestand der Beschimpfung ist zwingend eine Geldstrafe zu verhängen.

5.2.2   Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Darüber hinaus ist der Berufungskläger weder einschlägig vorbestraft noch wurde er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch in spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen.

5.3      Konkrete Strafzumessung

5.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.3.2   Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts –vorliegend der versuchten Nötigung – zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es als leicht entlastend zu berücksichtigen gilt – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt –, dass sich der Berufungskläger zum einen des für das Opfer weniger intensiven Nötigungsmittels der Drohung bedient hat und dass er zum anderen die Drohung lediglich per Telefon ausgesprochen hat und er dem Privatkläger nicht persönlich gegenüberstand, wodurch sich deren einschüchternde Wirkung ein Stück weit relativiert hat. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund einer Lappalie – die falsche Aussprache seines Nachnamens – die Fassung verloren hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre die vom Privatkläger fälschlicherweise gewählte französische Aussprache eigentlich naheliegender als die deutsche. Die darauffolgende Reaktion des Berufungsklägers war damit völlig unverhältnismässig. Zu berücksichtigen gilt, dass es bei einem Nötigungsversuch geblieben ist. Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist in objektiver Hinsicht – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 8. Juni 2021 E. IV, Akten S. 443) – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nicht lediglich einer Beschimpfung bediente, sondern in einen äusserst aggressiven Wortschwall an Beschimpfungen verfiel. Das Beenden des Telefonats durch die Privatklägerin hielt ihn sodann auch nicht davon ab, im Rahmen eines zweiten Telefonats eine erneute Hasstirade loszutreten. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist entlastend zu beachten, dass die höchst emotionale und insbesondere aggressive Reaktion des Berufungsklägers wohl teilweise auf dessen Erfahrungen betreffend Diskriminierung zurückzuführen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen.

5.3.4   Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zuletzt jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt und demzufolge auch keine Reue gezeigt hat. Der Berufungskläger ist zwar vorbestraft, allerdings nicht einschlägig und im Bagatellbereich, weshalb sich dieser Eintrag in seinem Strafregister nicht negativ auswirkt. Die Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder zu Lasten des Berufungsklägers.

Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr und 7 Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um gut 10 % zu reduzieren und dementsprechend auf 30 Tagessätze festzusetzen.

5.3.5   Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 548) mit der Vorinstanz auf CHF 30.– festzulegen.

5.4      Modalitäten des Vollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend aber ohnehin erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1      Kostenfolgen

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz habe eine falsche Kostenausscheidung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 555), da sie ihn betreffend die Beschimpfung zum Nachteil von B____ und einigen angeklagten Begriffen freigesprochen habe. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass sich die haltlosen Verunglimpfungen an die Schweizer und deren Behörden im Allgemeinen nicht direkt auf den Privatkläger als Individuum bezogen hätten und dass die Äusserung, der Privatkläger sei «unfähig», diesen lediglich in seiner beruflichen Ehre verletzt habe. In dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt wurde nirgends geschildert, dass der Berufungskläger den Privatkläger direkt beschimpft hatte. Der Sachverhalt umschrieb lediglich die geäusserten Vorwürfe an die Schweizer Behörden und die Verletzung der beruflichen Ehre des Privatklägers. Damit erfolgte kein formeller Freispruch in Bezug auf den Begriff «unfähig», und hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____ besteht keine Grundlage für eine Neuverlegung der Kosten, da der angeklagte Sachverhalt keine Beschimpfung des Privatklägers beinhaltete.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 683.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.–.

6.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2      Entschädigungsfolgen

6.2.1   Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'749.60 geltend. Da die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung bestätigt werden, ist ihm für das Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.2.2   Die Privatklägerschaft hat sich als Strafklägerin bzw. Strafkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

6.2.3   Die Vertretung der Privatklägerschaft machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden zuzüglich den Aufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 78.20, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, geltend (vgl. Akten S. 385 f., angefochtenes Urteil E. V, Akten S. 444). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2'776.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

6.2.4   Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 49.75 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 %, insgesamt also CHF 2'212.55 (Akten S. 539 ff.), erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft auch als notwendig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Freispruch von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 2'776.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'212.55 für das Berufungsverfahren gemeinsam an B____ und C____ verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 683.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Migrationsamt des Kantons Solothurn

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.05.2024 SB.2022.2 (AG.2024.417) — Swissrulings