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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2021 SB.2021.9 (AG.2021.589)

July 30, 2021·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,366 words·~1h 2min·8

Summary

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.9

URTEIL

vom 30. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. August 2020

betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle

Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (Privatklägerin) verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am 28. August 2020 Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Februar 2021 erklärt. Am 3. Mai 2021 hat er die Berufungsbegründung eingereicht. Darin wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) freizusprechen, der Berufungskläger sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Ferner sei die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 220.– pro Tag Freiheitsentzug nebst Zins von 5 % seit dem 12. Februar 2020 zuzusprechen. Schliesslich seien die Kostenfolgen neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, vertreten durch [...], haben dem Appellationsgericht mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine Anschlussberufung erhoben werde. Die Privatklägerin hat mit ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt, was ihr mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. März 2021 bewilligt worden ist. Auf eine Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021 verzichtet. Auch die Privatklägerin hat von einer fakultativen Stellungnahme zur Berufungsbegründung abgesehen.

In seiner Berufungserklärung vom 3. Mai 2021 hat der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, die Nachbarn der Privatklägerin, Frau C____ und Herrn D____, als Zeugen zu befragen. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 zu diesen Beweisanträgen vernehmen lassen konnten, wurden die Beweisanträge mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Mai 2021 gutgeheissen und C____ und D____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 hat die Privatklägerin den Beweisantrag gestellt, ihren Sohn, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen zu befragen. Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleiterin am 17. Juni 2021 gutgeheissen. Am 30. Juni 2021 hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, die Akten der Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den zur Tatzeit noch jugendlichen und wegen dem selben Vorfall beschuldigten F____ (VJ.[...]; nachfolgend jugendlicher Mitbeschuldigter), sowie die Strafakten betreffend die Strafanzeige der Privatklägerin gegen G____ (VT.[...]) beizuziehen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Juli 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft bereits zugegangen seien und ihnen eine Kopie zugestellt werde (der Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft wurde bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verfügt). Mit derselben Verfügung wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten des Strafverfahrens gegen G____ zu den Akten zu reichen.

Am 3. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten beantragt, dem jugendlichen Mitbeschuldigten seien sämtliche Parteirechte im vorliegenden Berufungsverfahren zu gewähren, was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 abgewiesen wurde. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es ihm freistehe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu seiner Befragung als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu begleiten. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten sodann beantragt, dass er als Zuhörer zur Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2021 zugelassen werde. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021 als auch die Privatklägerin am 8. Juli 2021 zu diesem Antrag vernehmen lassen hatten, wurde der Antrag unter Hinweis darauf, dass die Verhandlung geschlossen durchgeführt werde und nur akkreditierte Presse zugelassen sei, abgewiesen. Nachdem dem Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten auf dessen Nachfrage vom 23. Juli 2021 am 27. Juli 2021 die Uhrzeit der Befragung des jugendlichen Mitbeschuldigten mitgeteilt worden war, hat er am 28. Juli 2021 (Eingang Appellationsgericht am 30. Juli 2021) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit, den Mitbeschuldigten zu dessen Befragung zu begleiten, nicht wahrnehmen werde.

Im Instruktionsverfahren ging am 16. April 2021 ausserdem die Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. März 2021 im gegen ihn geführten Strafverfahren ein. Zudem wurde am 21. Juli 2021 die Audio-Aufnahme des von der Privatklägerin am 1. Februar 2020 abgesetzten Notrufs beigezogen. Bis anhin war der Notruf lediglich in Form eines Transkripts in den Akten. Schliesslich wurden noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 und ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 9. Juli 2021 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bzw. Vorladungen vom 19. Mai 2021 wurden die Parteien sowie die Privatklägerin, deren unentgeltliche Vertreterin, die beiden Zeugen C____ und D____, sowie der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladung von E____ erfolgte am 29. Juni 2021. Nachdem die Vorladung an den jugendlichen Mitbeschuldigten dem Appellationsgericht am 3. Juni 2021 mit dem Vermerk «Addressee unknown at marked address» retourniert worden war, wurde er am 14. Juli 2021 von der Verfahrensleiterin erfolglos zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben; der jugendliche Mitbeschuldigte ist an der Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 nicht erschienen. Anlässlich der Verhandlung wurden somit der Berufungskläger, C____, D____, E____ sowie die Privatklägerin befragt. Anschliessend gelangten die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung fest. Demgemäss beantragt sie, der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) freizusprechen, die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben und dem Berufungskläger sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung von CHF 220.– pro Tag zuzusprechen. Zudem seien die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und die Kostenfolge neu zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Demgemäss sei der Berufungskläger der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung, sämtliches in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu verurteilen. Zudem sei der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei ebenfalls das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem sei er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Anwaltskosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren seien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei der Berufungskläger zur Rückzahlung zu verurteilen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) und entsprechend auch gegen die Strafzumessung. Ferner ist die Landesverweisung sowie die Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 12'000.– angefochten.

Nicht angefochten sind dagegen die Abweisung der Mehrforderung der Genugtuung der Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.–, die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten Mobiltelefons und die Rückgabe an den Berufungskläger, die Aufhebung der Beschlagnahme der beigebrachten Kleider und die Rückgabe an die Privatklägerin, sowie das Belassen der Datenträger bei den Akten. Ebenso unangefochten blieben die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.         Strafgerichtsurteil

2.1      Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 21). Dem Berufungskläger wird in dieser zusammengenfasst zur Last gelegt, nach einem nächtlichen Ausgang in Basel in den frühen Morgenstunden des Samstags, 1. Februar 2020, gemeinsam mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten das Tram der Linie 8 betreten zu haben, wo sie auf die am Barfüsserplatz zugestiegene Privatklägerin und deren Kollegin getroffen seien. Es habe sich in der Folge ein Gespräch zwischen dem Berufungskläger, dem jugendlichen Mitbeschuldigten und der erkennbar alkoholisierten Privatklägerin entwickelt. Bei der Tramhaltestelle an der Dreirosenbrücke hätten der Berufungskläger, der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin das Tram gewechselt, um mit der Linie 1 über die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz zu gelangen. Weil dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten von der Privatklägerin die Frage, ob sie sie auf dem Heimweg begleiten dürften, bejaht worden sei, seien sie zusammen in Richtung Elsässerstrasse spaziert. Dabei habe die Privatklägerin jedoch aus eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Beim Hauseingang der Liegenschaft an der Elsässerstrasse [...] kurz nach 07.10 Uhr angekommen und unmittelbar nachdem die Privatklägerin angekündet habe, nun (alleine) nach oben in ihre Wohnung zu gehen, hätten der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte sie – nach vorgängiger Absprache oder zumindest unter spontan konkludentem Zusammenwirken – im Windfang unter Gewaltanwendung in sexueller Absicht bedrängt. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe die Privatklägerin unvermittelt von hinten festgehalten und zu sich gezogen. Weiter habe er ihr unter deren Pullover gegriffen und an ihrem Büstenhalter gerissen, um ihr an den Busen zu greifen. Der Berufungskläger, habe den Kopf an den Haaren auf Hüfthöhe zu sich gezogen und habe der Privatklägerin – sie weiter am Kopf haltend und zum Oralverkehr zwingend – seinen Penis an und in ihren Mund gedrängt, wogegen sich die Privatklägerin mit beiden Händen zu wehren versucht habe. Gleichzeitig habe der jugendliche Mitbeschuldigte von hinten die Leggins und den Slip der Privatklägerin nach unten gerissen und von hinten ungeschützt eindringend den vaginalen Geschlechtsverkehr an der lauthals schreienden Privatklägerin vollzogen. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt in sexuelle Handlungen mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten eingewilligt. Ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein, hätten die beiden die Privatklägerin – weiter massiv Gewalt anwendend – bäuchlings zu Boden gedrückt, woraufhin sich nun der Berufungskläger auf die Privatklägerin gelegt und versucht habe, ebenfalls ungeschützt vaginal in sie einzudringen. Wegen der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sei es ihm indessen trotz hartnäckiger Versuche nicht gelungen. Gleichzeitig sei der jugendliche Mitbeschuldigte onanierend vor der Privatklägerin gestanden und habe ihr ins Gesicht ejakuliert. Weil die Privatklägerin ihre Schreie ununterbrochen fortgesetzt habe und zumindest der jugendliche Mitbeschuldigte seine sexuelle Befriedigung gefunden gehabt habe, hätten die beiden schliesslich von ihr abgelassen, hätten sich schnellen Schrittes vom Tatort entfernt und sich über die französische Grenze an den Wohnort des jugendlichen Mitbeschuldigten begeben. Die Privatklägerin habe unmittelbar nachdem sie sich die Hosen angezogen habe, um 07.21 Uhr die Polizei telefonisch requiriert (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f.)

2.2      Als Begründung führt das Strafgericht im angefochtenen Entscheid aus, die Vorwürfe der Anklageschrift würden – wie oft in Fällen von Sexualdelinquenz – im Wesentlichen auf den Angaben des Opfers basieren. Nach einer Gegenüberstellung der während des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 6–9) sowie derjenigen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil S. 9–11) und des jugendlichen Mitbeschuldigten (angefochtenes Urteil S. 11–13), prüfte es in einem ersten Schritt die Übereinstimmung der Aussagen mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln. Es erwog hierzu, das Spurenbild der DNA-Spuren stütze einerseits die Schilderung der Privatklägerin, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert habe und widerlege andererseits die Schilderungen des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der (rücklings zu ihm gekehrten) Privatklägerin herausgezogen und daraufhin auf den Boden ejakuliert habe, sowie diejenigen, wonach die Privatklägerin sich selbst entkleidet und er sie gerade nur an den Hüften berührt habe (angefochtenes Urteil S. 13 f.). In Bezug auf den Berufungskläger treffe es zwar zu, dass seine DNA-Spuren nicht hätten nachgewiesen werden können. Allerdings verhalte es sich so, dass bei verschiedenen Auswertungsergebnissen ein Nebenprofil schlicht nicht interpretierbar gewesen sei. Das Fehlen von DNA-Spuren habe daher bereits deshalb keinen aussagekräftigen Charakter (angefochtenes Urteil S. 14). Des Weiteren würden auch die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse, welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentieren sowie ein Überwachungsvideo eines in der Nähe des Tatorts befindlichen Supermarktes für die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse sprechen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

In einem zweiten Schritt prüfte das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten. Es führt aus, die Privatklägerin mache für sich betrachtet einen glaubhaften Eindruck. Sie habe das Kerngeschehen – mit Ausnahme der Frage, wer sie im Windfang zuerst gehalten habe – widerholt detailliert, nachvollziehbar und gleichbleibend geschildert. Zudem belaste sie den Berufungskläger nicht übermässig, da sie ihn keiner vollendeten, sondern «nur» einer versuchten Vergewaltigung beschuldige. Die Privatklägerin gebe bei ihren Schilderungen Erinnerungslücken zu und scheine auch durch den Umstand sichtlich mitgenommen, dass sie sich nicht an sämtliche Vorgänge des Abends zu erinnern vermöge. Obschon es die Privatklägerin selbst bis zu einem gewissen Mass in ein zweifelhaftes Licht zu rücken gedroht habe, sei sie bezüglich ihres eigenen Verhaltens stets vollkommen transparent geblieben und habe sie dieses auch hinterfragt. Besondere Beachtung sei darüber hinaus auch dem Notruf zu schenken, erscheine dieser keinesfalls gestellt oder geplant, sondern zeichne vielmehr das Bild einer aufgelösten Frau, die versuche, nach den richtigen Worten zu ringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie die Privatklägerin denn auch weinend auf dem Boden des Windfangs vorgefunden. Weder die von der Verteidigerin erwähnte Vorgeschichte der Privatklägerin betreffend Anzeigen wegen sexueller Übergriffe noch ihre Erinnerungslücken in Bezug auf den fraglichen Morgen vermöchten an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen etwas zu ändern. Komme hinzu, dass vorliegend kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sei. Was ihre Erinnerungslücken betreffe, erscheine klar, dass ein derart einschneidendes Erlebnis nicht nur körperliche Abläufe in Gang setze, die den Alkoholrausch abmildern würden, sondern sich auch weitaus nachhaltiger in der Erinnerung einpräge, als unverfängliche Vorgänge. Weiter hält das Strafgericht gestützt auf den Bericht von Detektiv-Wachtmeister [...] fest, dass der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf zwar als unstrukturiert zu bezeichnen sei, sie jedoch weder am Telefon noch gegenüber den requirierten Polizeibeamten einen vollkommen weggetretenen Eindruck hinterlassen habe. Komme hinzu, dass sich der Blutalkohol in der Zeit zwischen dem Besuch im «Y___» und den Übergriffen im Windfang teilweise habe abbauen können (angefochtenes Urteil S. 16–18). Demgegenüber müsse die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten stark in Zweifel gezogen werden. Zwischen ihren Aussagen seien zunächst eklatante Widersprüche auszumachen, von denen insbesondere jener in Bezug auf das vom Berufungskläger dargestellte plötzliche Schreien der Privatklägerin zu berücksichtigen sei. Ferner habe eine Zeugin, mit welcher der Berufungskläger bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke am fraglichen Morgen gesprochen habe, die vom Berufungskläger dargelegten Geschehnisse nicht bestätigt. Sodann würden auch die gesamten Umstände rund um die Reise des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach Portugal vom Sonntag nach dem Vorfall für eine Flucht der beiden Männer sprechen. Schliesslich würden die Angaben des Berufungsklägers, aber auch jene des jugendlichen Mitbeschuldigten zum Kerngeschehen im Windfang der Liegenschaft einer rein logischen Betrachtungsweise nicht Stand halten. Insgesamt seien daher die Angaben der Privatklägerin teilweise objektiviert und im Übrigen glaubhaft, während die Aussagen der beiden Männer entweder widerlegt, gegenseitig in Zweifel gezogen, logisch nicht nachvollziehbar oder schlicht unglaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 18–21).

3.         Rügen des Berufungsklägers

3.1      Der Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unrichtig. Er macht zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe das Aussageverhalten der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Einerseits spreche deren strafrechtliche Vorgeschichte gegen ihre Glaubwürdigkeit. Andererseits sei auch ihr Aussageverhalten im vorliegenden Verfahren von Widersprüchen geprägt und deren Version der Vorkommnisse aufgrund der gesamten Umstände wenig überzeugend.

3.2      In Bezug auf die strafrechtliche Vorgeschichte bringt der Berufungskläger im Einzelnen vor, die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Wie im vorliegenden Fall, habe sie anlässlich der vergangenen Verfahren behauptet, dass sie Opfer eines Sexualdelikts geworden sei. Im Nachhinein habe es sich jedoch herausgestellt, dass die sexuellen Handlungen allesamt einvernehmlich stattgefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1415). Dabei sei ein immer gleiches Muster der Privatklägerin erkennbar. Sie suche im Alkoholrausch Kontakt zu Männern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Im Nachhinein habe die Privatklägerin die sexuellen Handlungen jedoch nicht mehr gewollt, oder habe sich aufgrund einer durch massiven Alkoholkonsum getrübten Erinnerung nicht mehr erinnern können, dass sie diese gewollt gehabt habe. Die Privatklägerin habe insbesondere im Jahr 2017 ein Sexualdelikt zur Anzeige gebracht. Sie habe einen Herrn, den sie auf einer Dating-Plattform kennengelernt habe, zu sich nach Hause eingeladen. Die Privatklägerin habe ausgeführt, dass das Treffen spontan gewesen sei und nicht darüber gesprochen worden sei, was unternommen werde. Weiter habe sie angegeben, Alkohol recht gut zu vertragen und vor diesem Treffen viel getrunken zu haben. Es sei ihr gut gegangen, als der damals Beschuldigte und dessen Kollegen bei ihr zu Hause gewesen seien. Die Privatklägerin habe bekräftigt, nie einen Filmriss gehabt zu haben und sich an die angeblich gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen noch erinnern zu können. Sie habe einen der Kollegen geküsst, ansonsten sei nichts gelaufen. Die Privatklägerin habe die Handlungen, welche der damals Beschuldigte gegen ihren Willen vollzogen haben soll, detailliert beschreiben können. Wie im vorliegenden Verfahren habe die Privatklägerin gesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Im Verlauf des Verfahrens habe sich ergeben, dass die Privatklägerin dem damals Beschuldigten – gleich nachdem dieser ihre Wohnung verlassen habe – per SMS geschrieben habe, dass sie wegen sexueller Belästigung zur Polizei gehen werde, was sie tags darauf auch getan habe. Eine Auswertung von Videos, welche mit dem Mobiltelefon des damals Beschuldigten aufgenommen worden seien, habe in der Folge jedoch eindeutig belegen können, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien. Die Privatklägerin habe die Männer auf den Videos aufgefordert, ihre Brüste anzufassen, und es sei zu sehen gewesen, wie sie Oralverkehr mit dem damals Beschuldigten gehabt habe. Im darauffolgenden Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie in dem Moment, als der damals Beschuldigte aufdringlich geworden sei, nicht mehr gewollt habe. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass sie sich an vieles nicht mehr erinnern könne, habe aber beteuert, dass sie die Wahrheit erzählt habe. Zudem habe sie ausgesagt, dass sie sehr angetrunken gewesen sei. Genauso wie damals verhalte es sich nun auch im vorliegenden Verfahren. Die Privatklägerin habe alkoholisiert sexuelle Kontakte gehabt, diese jedoch mit nachlassendem Alkoholpegel nicht mehr gewollt bzw. wohl realisiert, was sie gerade am machen sei. Wie bereits anlässlich des Vorfalls des Jahres 2017 habe die Privatklägerin in der Folge nur Minuten danach den Vorwurf von sexuellen Übergriffen erhoben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3–7, Akten S. 1503–1507; Berufungsbegründung Rz. 6–8, 21 f., Akten S. 1415 f.).

3.3      Gegen die vorinstanzliche Aussagewürdigung bringt der Berufungskläger mit seiner Berufung zusammengefasst vor, das Strafgericht habe die Aussagen der Privatklägerin trotz eklatanter Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie unglaubwürdigen Äusserungen, zu Unrecht als detailliert, nachvollziehbar und gleichbleibend gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1419). Die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert gewesen. Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige, dass die Privatklägerin an besagtem Abend einerseits sexuelle Kontakte gesucht habe und andererseits, dass der Alkoholrausch Auswirkungen auf ihr Erinnerungsvermögen gehabt habe. So habe sie sich an die sexuellen Handlungen auf der Toilette, die sich kurze Zeit vor dem in Frage stehenden Vorfall abgespielt hätten, nicht erinnern können (Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung Rz. 23–25, Akten S. 1420 f.). Demzufolge hätten sich auch aus den Darstellungen des Nachhausewegs diverse Widersprüche in ihren Aussagen ergeben. So könne sich die Privatklägerin offensichtlich nicht daran erinnern, wie sie an den Voltaplatz gefahren sei. Bereits diese Umstände zeigten, dass sich die Privatklägerin nicht an die Abläufe der besagten Nacht erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 9–12, Akten S. 1416 f.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Weiter habe das Strafgericht eklatante Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin betreffend das im Windfang Geschehene ausser Acht gelassen: So in Bezug auf die Frage, wer sie zuerst festgehalten habe, wie das Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten beim BH gewesen sei, wer sie auf den Boden gezerrt habe sowie, wie sie vom Berufungskläger auf den Boden gedrückt worden sei. Zudem habe sie sich auch an weitere Details des Vorfalls nicht mehr erinnern können. Die Aussagen der Privatklägerin würden weder einen qualitativen Detailreichtum, noch spezielle Inhalte oder inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Vielmehr habe die Privatklägerin stets ausweichend und auffallend oft einsilbig geantwortet, oder sie sei Fragen ausgewichen und habe sich Dinge nicht erklären können. Auch die wenig nachvollziehbaren Aussagen betreffend die Frage, wie der Penis des Berufungsklägers in ihren Mund gelangt sei, würden bestätigen, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten bzw. die Privatklägerin sich schlicht und einfach nicht mehr an die einvernehmlichen sexuellen Handlungen erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 13–20, Akten S. 1417–1420; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1504). Schliesslich spreche der Umstand, dass die Privatklägerin und ihr Sohn den gegenseitigen Chatverlauf gelöscht hätten gegen ihre Glaubwürdigkeit, umso mehr, als die Nachbarin der Privatklägerin angebe, dass die Privatklägerin dem Sohn angekündigt habe, jemanden mit nach Hause zu bringen. Ausserdem würden die Nachbarin und ihr Partner die Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich gewehrt und geschrien habe, widerlegen (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten S. 1421; Plädoyer S. 8–11, Akten S. 1508–1511).

Im Gegensatz zur Privatklägerin seien die Aussagen des Berufungsklägers gleichbleibend, detailliert und glaubhaft. Er gebe zudem Umstände zu, welche zu seinen Ungunsten gereichen könnten. Der Berufungskläger habe stets angegeben, die Privatklägerin in der Bar «Y___» gesehen zu haben. Sodann seien sowohl die Tramfahrt inklusive Umsteigesituation, als auch der Weg vom Voltaplatz bis zur Wohnung der Privatklägerin sowohl vom Berufungskläger als auch vom jugendlichen Mitbeschuldigten gleichbleibend und konstant widergegeben worden. Das gleiche gelte in Bezug auf die sexuellen Handlungen im Windfang. In diesem Zusammenhang sei insbesondere einleuchtend, dass der Berufungskläger sich – während er selbst den einvernehmlichen Oralverkehr «genossen» habe – nicht auf die Ejakulation des sich hinter der Privatklägerin befindlichen jugendlichen Mitbeschuldigten geachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 28–32 sowie 39–40 Akten S. 1422 f. und 1425 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Daran würden auch die vom Strafgericht erwähnten Widersprüche in den Aussagen nichts ändern (Berufungsbegründung Rz. 33–38, Akten S. 1423–1425). Schliesslich liessen sich die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten auch ohne weiteres mit den vorgefundenen Spuren in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang spreche vielmehr für den Berufungskläger, dass keine der vorgefundenen DNA-Spuren dem Berufungskläger hätten zugeordnet werden können. Das gleiche gelte in Bezug auf die Beschädigungen am BH und das Verletzungsbild bei der Privatklägerin. Letzteres würde beweisen, dass die Privatklägerin keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe (Berufungsbegründung Rz. 41–49, Akten S. 1426–1429).

Insgesamt sei daher auf die Version des Berufungsklägers abzustellen, weshalb von einvernehmlichen Sexualhandlungen auszugehen sei. Und selbst wenn nicht vollumfänglich auf seine Angaben abgestellt werden könne, so müsse festgestellt werden, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestünden, ob sich der vom Strafgericht dargelegte Sachverhalt so abgespielt habe, weshalb der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung 50–53, Akten S. 1430).

3.4      Unbestritten ist, dass es zwischen der Privatklägerin, dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Während die Privatklägerin dem Berufungskläger vorwirft, diese gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten (vgl. u.a. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1415).

Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, 105, 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17, 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f. und auf Literatur; vgl. auch BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff., mit Hinweisen).

4.         Strafrechtliche Vorgeschichte der Privatklägerin

4.1      Bei der Würdigung der Vorgeschichte der Privaktlägiern ist einleitend daran zu erinnern, dass bei der Wahrheitsfindung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. E. 3.4 oben). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person (personen-bezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff., mit Hinweisen; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.3, 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; Wiprächtiger, a.a.O., 40 f.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.). Es gibt grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten Ruf wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.).

Die Staatsanwaltschaft wendet demnach zu Recht ein, dass auch einer wegen falscher Anschuldigung rechtskräftig verurteilten Person nicht per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1492). Zudem verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass von einer Reihe falscher Anschuldigungen im «gleichen Muster» gesprochen werden könnte, wie dies vom Berufungskläger insinuiert wird. Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig) der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt worden war (vgl. Strafakten VT.[...]). Weitere Verurteilungen sind jedoch nicht bekannt. Hinsichtlich weiterer ähnlicher Vorfälle weist das Strafgericht auf zwei Anzeigen hin, welche von der Privatklägerin erwähnt worden sind (angefochtenes Urteil S. 17). Wie das Strafgericht diesbezüglich jedoch zutreffend ausführt, lief eine Anzeige wegen eines angeblichen Delikts gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin aus unbekannten Gründen ins Leere (vgl. Strafakten VT.[...], Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2017 S. 2 f.) und eine weitere Anzeige gegen einen Ex-Freund, welche aber keinen Vergewaltigungsvorwurf zum Gegenstand gehabt haben soll, hatte die Privatklägerin offenbar zurückgezogen (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 20 f., Akten S. 1211). Aufgrund dieser spärlichen Angaben in Bezug auf die beiden anderen Anzeigen kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um mit der Vorstrafe oder mit dem vorliegenden Vorfall vergleichbare Fälle gehandelt hätte.

4.2

4.2.1   Auch wenn der personen-bezogenen Glaubwürdigkeit bei der Wahrheitsfindung nach dem Gesagten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist die Vorstrafe der Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung aus dem Jahr 2017 aufgrund der vom Berufungskläger gezogenen Parallelen zum vorliegenden Fall dennoch näher zu beleuchten. Hierzu wurden im Berufungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers die Akten des Strafverfahrens in Bezug auf den damals Beschuldigten G____ (VT.[...], inklusive Videodateien) beigezogen. Die Akten betreffend das darauffolgende Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung wurden bereits vom Strafgericht beigezogen (vgl. Akten VT.[...]).

4.2.2   Aus den beigezogenen Akten in Sachen G____ wird ersichtlich, dass die Privatklägerin am 8. April 2017 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen den damals Beschuldigten erstattete. Die Privatklägerin gab an, sie habe den damals Beschuldigten über das Internet kennengelernt und mit ihm die Telefonnummer ausgetauscht. Sie hätten sich in der Folge am Freitag, 7. April 2017, bei ihr zu Hause verabredet. Der damals Beschuldigte sei mit vier weiteren Kollegen zu ihr gekommen. Nachdem sie zusammen gefeiert und getrunken hätten und die Privatklägerin mit einem Kollegen des damals Beschuldigten geschmust haben soll, habe der damals Beschuldigte die Privatklägerin auf einmal am Genick gepackt und sie festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie überall angefasst. Er habe Sex mit ihr haben wollen und ihr das Oberteil und den BH zerrissen. Die Privatklägerin habe den damals Beschuldigten angeschrien und sei in ihr Zimmer gegangen, um etwas anderes anzuziehen. Der damals Beschuldigte sei ihr nachgekommen und habe sie wieder am ganzen Körper angefasst. Nachdem die Privatklägerin richtig wütend geworden sei und sie ihn angeschrien habe, habe einer seiner Kollegen gesagt, dass er dies lassen solle. Daraufhin seien alle aus der Wohnung gegangen. Weiter warf die Privatklägerin dem damals Beschuldigten vor, den Hausschlüssel entwendet und – nachdem die Privatklägerin in den Ausgang gegangen sei – wieder in die Wohnung gelangt zu sein, sie bestohlen und die Wohnung verwüstet zu haben. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin dem damals Beschuldigten geschrieben, er solle ihr die Sachen, vor allem den Hausschlüssel, wiedergeben, woraufhin der damals Beschuldigte geantwortet habe, dass er den Hausschlüssel auf den Briefkasten gelegt habe (Akten VT.[...], S. 97 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2017 bestätigte die Privatklägerin diese Darstellungen über weite Strecken (vgl. Akten VT.[...], S. 110 ff.). In Bezug auf die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe ergänzte die Privatklägerin, der damals Beschuldigte habe ihr bereits beim Hineinkommen in die Wohnung in den Hals gebissen und sie sei erschrocken, weil er mit so vielen Leuten gekommen sei. Er sei immer aggressiver geworden und habe seine Hose geöffnet. Der eine Kollege habe ihm jedoch gesagt, er solle damit aufhören und habe sich für ihn entschuldigt. Am Genick habe er die Privatklägerin erst gegen Schluss gepackt, als er das Oberteil und den BH zerrissen habe. Am Schluss im Zimmer habe er die Privatklägerin auch am Hals gepackt. Er habe versucht, die Privatklägerin nach hinten in Richtung Bett zu drücken. Sie habe aber dagegenhalten können und dann sei das Oberteil gerissen. Sie habe dem damals Beschuldigten gesagt, dass es nicht mehr lustig sei, und habe ihn aufgefordert, zu gehen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei gegangen (Akten VT.[...], S. 121 f.). Auf die Frage, wie und wo er Sex gewollt habe, führte die Privatklägerin aus, dass er seine Hose geöffnet und sein Glied gezeigt habe. Er habe die Privatklägerin aufgefordert, ihm «eines zu blasen». Er habe seine Hose drei bis viermal geöffnet und sein Glied gezeigt. Dreimal sei er gestanden und einmal sei er gerade neben ihr gesessen. Er habe seine Hose aber immer selber geschlossen. Er habe die ganze Zeit über gelacht und es lustig gefunden. Auf die Frage, was für Handlungen gegen die sexuelle Integrität verübt worden seien, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie grob und an Orten berührt, an denen sie ihm klar gesagt habe, dass sie es nicht wolle. Und auf die Frage, ob sie zu etwas gedrängt oder genötigt worden sei, führte sie aus, er habe ihre Hand genommen und sie mehrmals gegen seinen Penis über der Hose gedrückt. Sie habe gespürt, dass der Penis immer steif gewesen sei. All diese Handlungen – der Versuch sie in das Zimmer zu ziehen, das am Hals packen und in Richtung Bett drücken, das Berühren der Intimstelle und das Zerreissen des T-Shirts – seien in Richtung versuchte Vergewaltigung gegangen. Kurz vor 02.00 Uhr seien die Männer gegangen und um 01.45 Uhr habe die Privatklägerin geschrieben, dass sie wegen der sexuellen Belästigung zur Polizei gehen werde. Danach habe sie die Wohnung verlassen. Nachdem die Privatklägerin zurück in die Wohnung gekommen sei, hätten drei gebrauchte iPhones 4s, eine Parfümflasche, Bargeld von CHF 220.–, ein [...]-Schal, ein iPod und ein USB-Stick von [...] gefehlt. Zudem seien einige Dinge in der Wohnung beschädigt gewesen (Akten VT.[...], S. 126–131).

Nachdem der damals Beschuldigte am 24. April 2017 vorläufig festgenommen (vgl. Akten VT.[...], S. 27 f.) und sowohl in seiner Wohnung als auch bei der Adresse seiner Grosseltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war (vgl. Akten VT.[...], S. 41 f. sowie 50 f.), wurde er am 25. April 2017 zu den Vorwürfen befragt (Akten VT.[...], S. 146 ff.). Zum Vorwurf der sexuellen Übergriffe gab er dabei zusammengefasst an, die Privatklägerin habe ihm ihre Brüste gezeigt, habe sich ausgezogen, seine Hose geöffnet und habe ihm «einen geblasen». Er habe ausserdem Musik mit ihr gehört, mit ihr geredet und sie hätten Alkohol zusammen getrunken. Er sei alleine mit der Privatklägerin gewesen. Zwar sei er mit einem Kollegen nach Basel gekommen, dieser habe allerdings im Auto auf ihn gewartet (Akten VT.[...], S. 149–152). Auf konkrete Vorhalte in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin machte der damals Beschuldigte keine Aussage und auf den Hinweis, es sei bekannt, dass er der Privatklägerin angegeben habe, den ganzen Abend gefilmt und 100 Videos gemacht zu haben, gab er an, dass Videos auf seinem Handy seien, die ihn entlasten würden (Akten VT.[...], S. 158 f.). Auch den Vorwurf des Einschleichdiebstahls bestritt der damals Beschuldigte. Auf den Vorhalt, dass er den Wohnungsschlüssel der Privatklägerin entwendet habe und, nachdem die Privatklägerin nicht mehr zu Hause gewesen sei, unerlaubterweise in die Wohnung eingedrungen sei, gab er zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Nachdem sie hinausgegangen seien, seien sie zum Auto gelaufen und er sei nicht mehr zurückgegangen. Von einem Wohnungsschlüssel, der deponiert worden sei, wollte er nichts wissen. Nachdem er mit dem iMessage-Verlauf konfrontiert worden war, gemäss welchem der damals Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, wo der Schlüssel deponiert worden sei, wollte er keine Angaben mehr machen (Akten VT.[...], S. 162–164).

In der Folge wurde das Mobiltelefon des damals Beschuldigten ausgewertet (Akten VT.[...], S. 169 ff.) und es konnten drei Filme gesichtet werden, welche einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen dem damaligen Beschuldigten und der Privatklägerin zeigten (Akten VT.[...], S. 177 f.; vgl. auch die entsprechenden Videoaufnahmen). Nicht rekonstruiert werden konnte dagegen der Standort des damals Beschuldigten in der Zeit nachdem er die Wohnung der Privatklägerin verlassen hatte (Akten VT.[...], S. 227). Am 22. Mai 2017 wurde daraufhin die Privatklägerin als beschuldigte Person einvernommen. Darauf angesprochen, dass drei Mobiltelefonaufnahmen gesichtet worden seien, auf denen sie sich «offenzügig» verhalten habe, führte die Privatklägerin aus, dies könne sein. Sie bestreite nicht, dass sie mitgemacht habe. Aber von dem Moment, als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei, habe sie nicht mehr gewollt. Auf die Frage, weshalb sie wesentliche Abläufe des Abends verschwiegen habe, gab sie an, es sei vieles verloren gegangen. Was genau geschehen sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Aufnahmen davon ausgegangen werde, dass die Privatklägerin einen wesentlichen Teil der Geschichte zu vertuschen versuche, den damals Beschuldigten falsch angeschuldigt und die Rechtspflege irregeführt habe, gab die Privatklägerin an, dass sie den damals Beschuldigten nicht habe diffamieren wollen. Sie wisse nicht mehr, was genau geschehen sei. Sie habe die Wahrheit erzählt und sie sei auch sehr angetrunken gewesen. Sie wolle nicht wissen, was auf dem Video sei, aber «anschwärzen» habe sie den damals Beschuldigten nicht wollen (Akten VT.[...], Einvernahme vom 22. Mai 2017 S. 3 f.).

Mit Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin schliesslich eingestellt (Akten VT.[...], S. 248) und die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt. Zur Begründung wurde im Strafbefehl zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Videoaufnahmen hätten die Behauptungen der Privatklägerin als objektiv wahrheitswidrig entlarvt werden können. Diese hätten gezeigt, dass die stattgefundenen sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt seien. Anlässlich der letzten Einvernahme im gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren habe diese eingeräumt, dass die Darstellungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (Akten VT.[...]).

4.2.3   Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf den ersten Blick nicht in einem guten Licht präsentieren lässt. Unabhängig davon, ob sie sich aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht daran zu erinnern vermochte oder diese absichtlich verschwieg, gegebenenfalls weil sie sich – wie von ihr zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt – für das Vorgefallene schämte (Akten S. 1211), ist klar, dass sie die offensichtlich einvernehmlichen sexuellen Handlungen, welche auf den drei Videoaufnahmen zu sehen sind, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verschwieg. Dass ausschliesslich der damals Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Annäherungsversuche unternahm – wie dies von ihr anfänglich dargestellt wurde –, ist durch die Videoaufnahmen widerlegt. Allerdings schliesst dies – wie im Übrigen bereits vom Strafgericht entsprechend erwähnt – nicht aus, dass das anfängliche Geschehen von der Privatklägerin noch gewollt war, die Situation in der Folge jedoch kippte und es zu den von ihr beanzeigten Handlungen gegen ihren Willen gekommen ist. Denn es ist vollkommen unklar, zu welchem Zeitpunkt am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen des Folgetages die Videos gedreht worden sind. Die Privatklägerin gab denn auch nach Bekanntwerden der Videoaufnahmen anlässlich der letzten Einvernahme vom 22. Mai 2017 an, am Anfang mitgemacht zu haben, jedoch nicht mehr gewollt zu haben, als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei. An keiner Stelle ist der erwähnten Einvernahme dagegen zu entnehmen, dass sie zugestanden hätte, dass ihre Schilderungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (vgl. dazu E. 4.2.2 oben). Die dahingehende Begründung des Strafbefehls vom 12. Juni 2017 ist daher wenig nachvollziehbar.

Kommt hinzu, dass selbst die Untersuchungsbehörde feststellen musste, dass der damals Beschuldigte am Tag seiner Festnahme und der anschliessenden Befragung spätestens von 07.52 Uhr bis 08.45 Uhr die Möglichkeit hatte, Dateien oder auch Deliktsgut verschwinden zu lassen. Gemäss Festnahmerapport der Polizei [...] wurde um 07.00 Uhr am Wohnort des damals Beschuldigten nach seinem Aufenthaltsort nachgefragt und um 08.45 Uhr begann die Hausdurchsuchung am Wohnort seiner Grosseltern, an welcher er zugegen war. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des damals Beschuldigten konnte lediglich noch festgestellt werden, dass er um 07.52 Uhr von einem «[...]» per WhatsApp informiert worden war, dass er von der Polizei gesucht werde. Um 08.07 Uhr fand sodann ein vierminütiges Telefongespräch zwischen den beiden Personen statt. Sämtliche anderen Chatverläufe mit seinen männlichen Kollegen vor dem 24. April 2017 waren dagegen gelöscht. Es wäre daher durchaus möglich, dass der damals Beschuldigte bereits vor der Nachricht von «[...]» über die polizeiliche Suche nach ihm im Bilde war. Mit Ausnahme der drei fraglichen Videodateien konnten keine weiteren (relevanten) Fotografien oder Filme auf dem Mobiltelefon festgestellt werden. Die drei vorgefundenen Filme wurden zudem nicht mit dem Mobiltelefon des damals Beschuldigten aufgenommen. Die Herkunft der Videos konnte zwar nicht eruiert werden, es ist aber erstellt, dass diese mit Datum vom 24. April 2017 – also am Tag der Hausdurchsuchungen – auf dem Telefon abgespeichert wurden; gemäss «Extraction Report» um ungefähr 07.30 Uhr (zwischen 06.29 und 06.33 nach koordinierter Weltzeit [UTC]; vgl. zum Ganzen: Auswertungsbericht vom 2. Mai 2017 und «Extraction Report», Akten VT.[...], S. 177 f.; ferner auch Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe, Akten VT.[...], S. 41 f.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der damals Beschuldigte sich gerade nur diejenigen Dateien hat zuschicken lassen bzw. auf dem Mobiltelefon behielt, welche seine Version der Geschichte bestätigten.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern die offensichtlichen Ungereimtheiten in den Angaben des damals Beschuldigten berücksichtigt worden sind. So wollte der damals Beschuldigte nichts vom mitgenommenen Wohnungsschlüssel der Privatklägerin wissen, was durch seine iMessage-Nachricht an die Privatklägerin klar widerlegt ist (vgl. u.a. VT.[...], S. 163). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, verweigerte er wie dargelegt die Aussage. Ferner erscheint hinreichend klar, dass der damals Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung gewesen war. Dies wird bereits daraus erkennbar, dass die Videoaufnahmen von einer Drittperson gemacht werden mussten. Zudem wurde im Auswertungsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass namentlich auf der Aufnahme, welche den Oralverkehr dokumentiert, weitere männliche Personen hörbar sind (Akten VT.[...], S. 177, sowie die Videos). Es ist demnach davon auszugehen, dass, in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin, der damals Beschuldigte mit mehreren Kollegen bei ihr in der Wohnung erschienen ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass nach der Einvernahme des damals Beschuldigten vom 25. April 2017 lediglich noch versucht wurde, aufgrund der rückwirkenden Verkehrsdaten des Mobiltelefons seinen Standort im (Tat-)Zeitraum am 8. April 2017 zwischen 01.45 Uhr und 04.00 Uhr zu eruieren (vgl. insbesondere Akten VT.[...], S. 227). Weitere Untersuchungshandlungen wurden soweit ersichtlich nicht vorgenommen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass neben der Befragung des damals Beschuldigten versucht worden wäre, die Identität seiner Kollegen zu eruieren. Vielmehr wurde nicht nur das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, sondern auch das Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 eingestellt, dies obschon hinsichtlich dieser Vorwürfe «einige Verdachtsmomente» vorhanden gewesen seien (vgl. Akten VT.[...], S. 249).

4.2.4   Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten auch die Version des damals Beschuldigten nicht überzeugend und es blieben einige Ungereimtheiten offen. Es erscheint daher fraglich, ob der Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom 12. Juni 2017, aber auch die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017, einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hätten. Zu einer solchen ist es letztlich nie gekommen, weil die Privatklägerin den ihr per Einschreiben zugestellten Strafbefehl nicht abgeholt hat und dieser deshalb in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Akten VT.[...]). In Bezug auf das vorliegende Verfahren kommt das Appellationsgericht aufgrund des Vorgesagten daher zum Schluss, dass aus der Vorstrafe nichts zum Nachteil der Privatklägerin abgeleitet werden kann. Insbesondere kann aufgrund der Beweislage nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin bereits in der Vergangenheit im Alkoholrausch zunächst in sexuelle Handlungen eingewilligt hätte, nur um (genau) diese kurz danach als gegen ihren Willen vollzogen zur Anzeige gebracht zu haben.

5.         Beweislage

5.1      Vorbemerkung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden des 1. Februars 2020 relativ stark alkoholisiert war und sich bei ihr gewisse offensichtliche Lücken im Erinnerungsvermögen präsentierten, auf welche sich der Berufungskläger beruft. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ebenfalls zeigen wird, sind diese nicht durchgehend in gleichem Umfang ausgeprägt. Um die Geschehnisse am frühen Morgen des 1. Februars 2020 zu ermitteln, sind daher nach einer Erörterung der objektiven Beweismittel (E. 5.2 unten) zunächst die verschiedenen Aussagen in Bezug auf den Club- bzw. Barbesuch (E. 5.3 unten), den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin (E. 5.4 unten) und schliesslich die sexuellen Handlungen im Windfang im Wohnhaus (E. 5.5 unten) darzulegen, bevor diese schliesslich zu würdigen sind (E. 6 – 8 unten).

Sodann ist zu erwähnen, dass der jugendliche Mitbeschuldigte im vorliegenden Strafverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung ein zweites Mal zu den Vorkommnissen hätte befragt werden sollen; die erste Befragung fand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Die Vorladung zur Verhandlung konnte ihm indes nicht zugestellt werden und auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung blieb erfolglos (vgl. Akten S. 136.25). Entsprechend blieb er auch der Berufungshandlung fern. Da der jugendliche Mitbeschuldigte allerdings auch im gegen ihn geführten Verfahren bereits drei Mal einvernommen worden ist, kann auf eine nochmalige Befragung verzichtet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann aufgrund der bisherigen Angaben eine umfassende Glaubhaftigkeitsbewertung gemacht werden und wären von einer nochmaligen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.

5.2      Objektive Beweismittel

5.2.1   Am 1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07.17:34 Uhr einen Notruf bei der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr als vierminütigen Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt, aufgeregt und immer wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise unverständlich (vgl. Akten S. 1476a). Auf den Inhalt der Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 5.5.1.1 unten). Dem Polizeirapport kann sodann entnommen werden, dass die requirierte Polizei die Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft am Boden sitzend und weinend angetroffen hat (Akten S. 182).

5.2.2   Dem rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 1. Februar 2020 ab 09.12 Uhr auf der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel untersucht wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend müde präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen. Auf die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert geantwortet (Akten S. 785 f.). Bei der forensisch-klinischen Untersuchung konnten am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine bandförmige sowie am Dekolleté eine diffuse Hautrötung festgestellt werden, welche durch eine temporäre verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein können. Die Privatklägerin habe angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken verlaufenden BH getragen zu haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser Stelle könne durch einen zu starken Druck entstanden sein, aber auch durch Zerren am BH. Weiter konnte am linken Mittelfinger eine oberflächliche Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke beidseits mehrere kleinere Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht werden. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und hätten sich mit dem Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die kratzerartigen Hautabtragungen könnten durch tangential schürfende Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit den Fingernägeln oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche entstanden sein. Schliesslich konnten noch weitere kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und am Unterbauch links festgestellt werden, welche sich allerdings bereits in der Abheilung befunden hätten. Die forensisch-gynäkologische Untersuchung habe schliesslich keine Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang und an der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht gegen einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau nicht zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und den Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden (Akten S. 788). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben gemacht worden seien (Akten S. 786).

Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin ergab, dass diese zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) des am 1. Februar 2020 um 09.30 Uhr entnommenen Bluts lag bei 1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss (31. Januar 2020, 23.00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, ca. 07.20 Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07.40 Uhr und um 07.42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille ca. 1.38 bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert (Akten S. 676 f.).

5.2.3   Im Untersuchungsverfahren fand eine Spurensicherung an der Privatklägerin (Akten S. 691–699) sowie eine Laboruntersuchung an ihren Kleidern (Akten S. 701–738) statt. Ausserdem wurden Körperabstriche im Brustbereich sowie anogenitale Abstriche im Genitalbereich, der Zervix und dem After der Privatklägerin zur forensisch-genetischen Analyse vorgenommen (Akten S. 739).

Anlässlich der Spurensicherung an der Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine eingetrocknete transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom Haaransatz abgerieben und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet (Akten S. 692). Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um Sperma des jugendlichen Mitbeschuldigten handelte (vgl. Akten S. 741 f., 1079; vgl. für die PCN des jugendlichen Mitbeschuldigten ferner S. 1077). Bei den Spermaspuren im Brustbereich der Privatklägerin konnte der jugendliche Mitbeschuldigte als Spurengeber zwar nicht eindeutig eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 744, 1080). Ferner wurden DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten S. 745 f. und 1080, 747 f. und 1081) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 751 f., 1081 f.).

Hinsichtlich der untersuchten Kleidungsstücke konnten bei der mittels einer Lichtquelle vorgenommenen optischen Untersuchung der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im Brustbereich, am rechten Ärmel, am rechten Schulterbereich, auf der rechten Seite am Kunstfell der Kapuze, am rechten unteren Bereich, am linken unteren Ärmel sowie auf der Rückseite der Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen festgestellt werden, welche unter UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften aufwiesen und bei welchen von Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner konnten auf dem Pullover und den Leggins weisse Antragungen festgestellt werden und auch die Unterhose wies helle Antragungen auf der Innen- und der Aussenseite des Schrittbereichs auf, die offensichtlich von einer Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies einzig der untersuchte BH auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war verbogen, was auf eine externe Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die oberste Öse in der mittleren Reihe. Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigungen bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen sind (Akten S. 702–704).

An den Kleidungsstücken wurden ferner geeignete Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw. mit Klebestreifen abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von sämtlichen Asservaten wurden 11 den BH, die Leggins sowie die Unterhose betreffend vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. hierzu Akten S. 704 f.). Ausserdem wurden mit Auftrag der Jugendanwaltschaft vom 31. Juli 2020 vier Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf DNA-Spuren untersucht (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 998–1001, Akten S. 1459) sowie gleichentags 14  weitere Kontaktstellen an der Jacke mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1014–1019, Akten S. 1459). An den Leggins wurden auf der rechten Seite an der Aussen- und Innenseite im Bundbereich Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt (Akten S. 756 f. und 1082). Ebenso auf der rechten Rückseite des BHs an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses (Akten S. 774 f. und 1083). Bei den weissen Antragungen an der Jacke handelte es sich Grössenteils um Spermaspuren, welche dem jugendlichen Mitbeschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1002 f., 1006 f., 1008 f., Akten S. 1459). Auch an diversen weiteren Kontaktstellen an der Jacke liessen sich DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten nachweisen (JugA-Akten VJ.[...] S. 1021–1026, Akten S. 1459).

DNA-Spuren des Berufungsklägers wurden dagegen in keinem der Auswertungsergebnisse festgestellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass bei einer Reihe von Spurenträgern das Nebenprofil des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das Nebenprofil hiervon nicht interpretierbar gewesen waren (vgl. bspw. Akten S. 755, 757, 759, 761, 763, 765, 767, 769, 771, 773; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1022, 1024, 1026, 1028, 1030, 1032, 1034, 1036, 1038, 1046, 1048, Akten S. 1459). Bei wenigen überhaupt auswertbaren Spuren konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Berufungsklägers nicht enthalten war (vgl. bspw. Akten S. 744; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1040, 1042 und 1044, Akten S. 1459; vgl. für die PCN des Berufungsklägers Akten S. 1077).

5.2.4   Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 betreffend den Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf der an der Strasse liegenden Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand nicht im Schliessblech eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der Liegenschaftseingangstür befinde sich eine zweite Tür, durch welche das Treppenhaus betreten werden könne. Diese lasse sich nur mit einem entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 683). Diese Tür schliesst gemäss Fotodokumentation der Jugendanwaltschaft vom 31. Mai 2021 mittels Türschliesser automatisch (JugA-Akten VJ.[...] S. 1074, Akten S. 1459). Aus der Fotodokumentation zum kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die Liegenschaftstür grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über einen Obertürschliesser verfügt (Akten S. 689; vgl. auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1072, Akten S. 1459). Im Windfang aus Sicht der Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann auf der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 687). Zwei sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch schliesst (Akten S. 851a).

5.2.5   Im Untersuchungsverfahren wurden schliesslich mehrere Videoüberwachungsaufnahmen gesichtet (Akten S. 194–214), wobei die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte auf jener des Quartierladens [...] an der Elsässerstrasse [...] gut erkennbar sind (Akten S. 239–244; sowie Akten S. 1114–1116, auf denen der jugendliche Mitbeschuldigte sich und den Berufungskläger erkennt). Weder von der Tramfahrt noch von der Bar «Y___» konnten hingegen Videoaufnahmen erhältlich gemacht werden, auf denen die drei Personen zu sehen wären (vgl. Akten S. 225, 313, 327 f. sowie 473–476; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 547 f., Akten S. 1459).

Auf der Videoaufnahme des [...] ist zu sehen, wie die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte am 1. Februar 2020 um 07.09:53 Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund 10 Sekunden beim Gehen erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten, raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07.10:00 Uhr zu Boden fallen. Um 07.10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem Kamerafeld. Um 07.16:50 Uhr tritt der jugendliche Mitbeschuldigte wieder vom unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt, am oberen Rand der Aufnahme um 07.16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in die [...] abbiegt. Um 07.17:07 Uhr folgt der Berufungskläger, wobei dieser gehend am Quartierladen vorbeizieht und um 07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld verschwindet (vgl. Videoaufnahme, Akten S. 1459; ferner beigezogene JugA-Akten VJ.[...], Analyse Videodaten inkl. Fotodokumentation, S. 828–846, sowie Bericht zur Fotodokumentation Flucht zur [...] inkl. Fotodokumentation, S. 868–875).

5.3      Aussagen betreffend Club- und Barbesuch

In Bezug auf den Besuch des Clubs «X___» und die Vorkommnisse in der Bar «Y___» sind zunächst die Aussagen der Privatklägerin (E. 5.3.1), des Berufungsklägers (E. 5.3.2) sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.3.3) aufzuführen. Da sich die Privatklägerin – wie aufzuzeigen sein wird – nicht mehr an sämtliche Geschehnisse erinnern kann, sind auch die diesbezüglichen Schilderungen der Kollegin der Privatklägerin, H____ (E. 5.3.4), und von I____ darzulegen, mit welchem die Privatklägerin sexuelle Handlungen auf der Toilette des «Y___» vollzogen haben soll (E. 5.3.5).

5.3.1

5.3.1.1 Die Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag des 1. Februars 2020 ein erstes Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihre Kollegin H____ am Freitag, 31. Januar 2020 gegen 21.30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihr bester Kollege, «[...]», sei bereits seit 18.00 Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr 22.00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien mit einem Taxi an den Bahnhof gefahren. Danach seien sie mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren und seien ins «X___» gegangen. Weiter gab sie an, dass ihre Kollegin und sie selbst während des Abends sicher je 5 Gläser Weisswein à 2 dl und ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da [...] am nächsten Tag habe arbeiten müssen, habe er vielleicht etwas weniger getrunken und habe die Gruppe gegen 02.00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06.30 Uhr habe die Privatklägerin zusammen mit H____ das Tram genommen (Akten S. 227).

5.3.1.2 Am 5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020 um 16.17 Uhr einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe, ob sie gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn das angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er «Paranoias» habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn gefragt, wieso er das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht direkt» etwas zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien, habe sie das Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was dieser bejaht habe (Akten S. 393 f.). Den entsprechenden Chatverlauf hat die Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie die Privatklägerin I____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten. Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 396–401).

5.3.1.3 Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach Mitternacht im «X___» gewesen seien, da der Club erst um Mitternacht öffne. Wann sie den Club «X___» verlassen hätten, wisse sie nicht mehr. Nach dem «X___» seien sie in eine Bar gegenüber gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht lange gewesen und danach seien sie nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, um wieviel Uhr sie in der Bar angekommen seien; sie wisse nur, dass das «X___» zwischen 05.00 und 06.00 Uhr schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in dieser Bar nichts mehr getrunken habe. Sie sei aber angetrunken gewesen; wieviel sie vor dem Betreten des «Y___» getrunken habe, sei schwierig zu sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf die Frage, was die Privatklägerin in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei mit H____ und einem I____ in die Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten geblieben. I____ sei einer, den sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und zu beide im Club «X___» gewesen seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «X___» in Kontakt gekommen. Er sei zu ihr gekommen, als sie mit H____ draussen gestanden sei. Wer den Vorschlag gemacht habe, ins «Y___» zu gehen, konnte sie nicht mehr sagen. Auch was zwischen ihr und I____ im «Y___» geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige Tage später angerufen und gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten habe. Die Privatklägerin wiederholte den telefonischen Kontakt mit I____ und führte erneut aus, dass er ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie nur «herumgemacht» hätten. Wie und wo die Privatklägerin mit diesem I____ herumgemacht habe, konnte sie nicht beantworten. Vom Besuch im «Y___» wisse sie nur noch, dass sie drin gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von I____ geschilderten sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie könne sich weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch, dass sie deshalb aus dem «Y___» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch nichts mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran erinnern könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal eindringe, gab sie zu Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass es so gewesen sei (Akten S. 634–642).

5.3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung wiederholte die Privatklägerin die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im Wesentlichen. Insbesondere bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr wisse (Akten S. 1202 f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie solche Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht am Alkohol (Akten S. 1207). Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der seine Probleme allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke nicht regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme die Erinnerung aber wieder zurück (Akten S. 1580 f.).

5.3.2   Nachdem der Berufungskläger zu Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Akten S. 85 ff.), stellte er sich am 12. Februar 2020 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auf der Polizeiwache [...] (vgl. Akten S. 96 f.).

Am 13. Februar 2020 fand eine erste Einvernahme statt. Der Berufungskläger schilderte zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von Freitag, 31. Januar 2020, auf den Samstag 1. Februar 2020 in einem portugiesischen Café gewesen sei und danach in eine Disco bei der [...] gegangen sei. Von dort sei er an die [...] «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er sei dann aus der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der letzten Disco habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt gewesen von einer Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann zum Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der Toilette am Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die beiden aus der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen hätten. Zeitlich hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05.30 Uhr angegeben. Zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab der Berufungskläger an, er habe Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten S. 416–419).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger den Vorfall auf der Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem Heimweg wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab der Berufungskläger an, dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner führte er aus, als die Frau aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht gewusst, dass er sie kenne. Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er eine ihm unbekannte Frau auf der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die Privatklägerin angetroffen habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese Frau gewesen sei und dass er sie kenne (Akten S. 1194–1196).

An der Berufungsverhandlung bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten S. 1554).

5.3.3   Der jugendliche Mitbeschuldigte wurde, nachdem er aus Portugal zurückgekehrt war, am 22. Juli 2020 im gegen ihn separat geführten Strafverfahren ein erstes Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar 2020 auf den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. Der Berufungskläger habe an diesem Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche Ereignisse in der Bar «Y___» vorgefallen seien, meinte er, der Berufungskläger habe ihm zuhause in Frankreich erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf einer Toilette gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um die Privatklägerin gehandelt. Der jugendliche Mitbeschuldigte selbst sei an einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht gesehen (Akten S. 1038 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 (Akten S. 1106 ff.) kamen die Vorkommnisse rund um das «Y___» nicht zur Sprache.

Im vorliegenden Strafverfahren wurde der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson an die erstinstanzliche Verhandlung vom 25. und 26. August 2020 geladen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er an dem Abend keinen Alkohol konsumiert und dass er vom Vorfall auf der Toilette im «Y___» erst im Nachhinein bei sich zuhause vom Berufungskläger erfahren habe (Akten S. 1199).  

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren vom 29. März 2021 blieb der jugendliche Mitbeschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke und auch in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1405).

5.3.4   Am 1. Februar 2020 wurde die Kollegin der Privatklägerin, H____, zum Vorfall befragt. In Bezug auf den Abend bis zum Clubbesuch im «X___» bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben der Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit männlichen Personen gehabt hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei getrunken worden und die Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie habe die ganze Nacht auf die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage, inwiefern sie auf die Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die Privatklägerin habe im Club «X___» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt. Dann habe sie schon ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich gewesen seien. Sie habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei, zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so einem Ausschnitt rumläuft»). Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und sei danach «scheisse» zu ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn diese aufdringlich würden, weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu ihnen hin. Sie verstehe das Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage schon, wenn sie etwas nicht wolle. Als H____ schliesslich gefragt wurde, ob sie noch etwas zu ergänzen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit jemandem etwas Intimes gehabt habe, bevor sie die Typen (den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten) angetroffen hätten. Sie hätten sich vor dem Club «X___» mit drei bis vier Typen unterhalten. Einer von ihnen habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Sie seien dann mit den Typen ins «Y___». Die Privatklägerin habe mit dem einen rumgeknutscht und sie glaube, dass die Privatklägerin mit diesem auf die Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem «Y___» geworfen worden, weil sie auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten S. 221–224).

5.3.5   Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 auch I____ zu den Geschehnissen im Club «X___» und im «Y___» befragt. Er führte aus, er habe die Privatklägerin am Montag oder Dienstag nach dem Vorfall angerufen, er wollte aber zunächst keine Aussage dazu machen, weshalb er sie angerufen hat. Er gab an, dass er die Privatklägerin am Freitag, 31. Januar 2020 im Club «X___» kennengelernt habe. Er und seine Kollegen seien am Samstag um 00.30 Uhr im Club «X___» angekommen. Um ca. 05.00 Uhr seien sie ins «Y___» gegangen. Er, seine beiden Kollegen, die Privatklägerin und deren Kollegin seien bis ca. 06.00 oder 06.10 Uhr dort gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin nach Hause gegangen und er und seine beiden Kollegen hätten im [...] nebenan noch etwas gegessen, bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner beiden Kollegen den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 437–439; ferner S. 448). Nachdem I____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem Mobiltelefon konsultierte, welche um 07.10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden war, präzisierte er, dass sie das «Y___» wohl gegen 06.30 Uhr verlassen hätten (Akten S. 448). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu haben, führte I____ aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «Y___» auch «andere Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt, was sich aber schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. I____ wurde sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin gemeint habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf gab er an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen sie in ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel Oralsex. Er habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger Zeit ein Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen können (Akten S. 439 f.). In der Folge wurde I____ zum konkreten Ablauf vom Kennenlernen bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin beim Ausgang vom Club «X___» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht gesehen. Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer Kollegin einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04.50 oder 05.00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten seien sie dann ins «Y___» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «Y___» betreten und ungefähr 10 Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer gegeben (Akten S. 440–442). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie bereits bei der Treppe beim «X___» herumgemacht hätten. Sie seien beide «spitz» gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im «Y___» hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm nochmals gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann den Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 443 f.). Auf die Frage was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte I____ aus, vor dem Club «X___» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im Intimbereich angefasst. Im «Y___» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben. Herummachen würde er dies nicht nennen (Akten S. 444). Zu verschiedenen Folgefragen betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er aus, die Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin habe angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst und sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob» weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 443–446). Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die Nachfrage, ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten Zustands nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem (Akten S. 445 f.).

5.4      Aussagen betreffend den Nachhauseweg

Hinsichtlich den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin von der Bar «Y___» konnten die Privatklägerin (E. 5.4.1), der Berufungskläger (E. 5.4.2), der jugendliche Mitbeschuldigte (E. 5.4.3), die Kollegin der Privatklägerin, H____, (E. 5.4.4) sowie J____ (E. 5.4.5) relevante Aussagen machen.

5.4.1

5.4.1.1 Die Privatklägerin gab am Morgen des 1. Februar 2020 zunächst gegenüber der requirierten Polizei an, dass sie um ungefähr 07.00 Uhr zusammen mit ihrer Kollegin H____ beim Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in Richtung Voltaplatz gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram eingestiegen. Einer der beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein Ex-Freund einer anderen Kollegin von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie gesehen. Bei der Dreirosenbrücke sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie selbst und die beiden Männer seien weitergefahren und beim Voltaplatz ausgestiegen. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten können, was sie bejaht habe. Bei ihr zuhause angekommen, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen (Akten S. 183).

5.4.1.2 Anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen Datum bestätigte die Privatklägerin, dass sie am Barfüsserplatz zusammen mit ihrer Kollegin um etwa 06.30 Uhr das Tram der Linie 14 bestiegen habe. Zu den Geschehnissen im Tram schilderte sie in freier Rede, dass sie sich hingesetzt und über etwas Belangloses gesprochen hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe dann realisiert, dass sie den Berufungskläger kenne. Er sei vor vielen Jahren mit einer ihrer Kolleginnen befreundet gewesen. Er habe die Privatklägerin ebenfalls erkannt. Er habe nach ihren Kindern gefragt und habe ihr mitgeteilt, dass er auch vier Kinder habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer Kollegin verabschiedet, welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit den beiden Männern bis an den Voltaplatz gefahren. Sie hätten ihr auf der Fahrt erzählt, dass sie in Frankreich wohnen würden, und hätten ihr angeboten, sie an ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie den Berufungskläger gekannt habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus in die Elsässerstrasse auf der rechten Strassenseite in Richtung [...] gegangen. Etwa auf der Höhe des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite gewechselt und seien noch einige Meter weitergegangen (Akten S. 227 f.). Die beiden Männer hätten gebrochen Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 229).

5.4.1.3 Bei der indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin, nach dem Besuch im «Y___» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass sie auf dem Weg nachhause sei. Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen. Sie habe ihren Sohn gefragt, ob er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das Taxi zu geben. Sie sei dann mit ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz gelaufen und habe das Tram genommen (Akten S. 639). Auf die Frage, weshalb sie nicht das Taxi genommen habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht erklären. Ihre Kollegin habe auf das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie deswegen mitgefahren (Akten S. 642). Ob der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz gewesen waren, konnte sie nicht beantworten. Sie führte aus, dass sie sich nur erinnern könne, dass sie zum Tram gegangen und eingestiegen sei und den Berufungskläger dort sitzen gesehen habe (Akten S. 642). Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass die beiden Männer vor ihr und ihrer Kollegen gesessen seien, meinte sie, sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen gegangen, als sie den Berufungskläger mit seinem Kollegen sitzen gesehen habe. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich doch kennen würden (Akten S. 643). Weiter wurde die Privatklägerin befragt, weshalb sie das Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen betreffend Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen ihrer Kollegin und dem Berufungskläger auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie aus, sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber noch 12 Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe zudem gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Dreirosenbrücke aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen sei wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen und weitergefahren sei (Akten S. 643–645). Auch was an der Haltestelle der Dreirosenbrücke geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 645). Die Darstellungen des Berufungsklägers betreffend Intimitäten stritt die Privatklägerin ab. Die Fragen, ob sie sexuellen Kontakt mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten oder dem Berufungskläger wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass der Berufungskläger «damals schon» etwas mehr von ihr gewollt gehabt habe, sie aber nicht von ihm (Akten S. 645 f.). Auf Hinweis, dass sie aussagte, der Berufungskläger habe an jenem Morgen Interesse an ihr gezeigt, der Berufungskläger dagegen angegeben habe, dass sie den jugendlichen Mitbeschuldigten geküsst, umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu öffnen, führte sie aus: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir an der Tramstation Voltaplatz waren, wir hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts dabei. Wir hatten es auch lustig alle drei und dass ich F____ umarmte, das stimmt, aber also was das ich nein.... Das andere das stimmt definitiv nein» (Akten S. 646 f.). Von der Verteidigerin des Berufungsklägers gefragt, weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher sei, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht stimmen würden, meinte die Privatklägerin, auf dem Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie möge sich schleierhaft daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie sei aber ganz sicher, dass sie nicht versucht habe, die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten zu öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht die Hose zu öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akte S. 668). Auf die Frage, weshalb sie mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause begleiten würden. Sie habe sich mit dem Berufungskläger immer gut verstanden und habe nie Probleme mit ihm gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann gesagt, dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe dem Berufungskläger ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 647).

5.4.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und sie ihrem Sohn geschrieben habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte, dass sie der Überzeugung gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1 gestiegen sei, welches zum Voltaplatz fahre (Akten S. 1202). Sie sei zum Berufungskläger hingegangen und habe mit ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne. Damals habe er Interesse an ihr gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am besagten Morgen lustig miteinander gehabt. Sie seien anscheinend bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien dann beim Voltaplatz ausgestiegen und hätten dort geplaudert. Der jugendliche Mitbeschuldigte und der Berufungskläger hätten in der Folge gesagt, dass sie die Privatklägerin nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte, dass sie abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass sie dem Berufungskläger ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten (Akten S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass der Berufungskläger mit einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im Nachhinein erfahren. Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten sei es jedoch nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich sicher sei oder sich nicht erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht passiert» (Akten S. 1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb sie sich nicht an die Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran, nicht mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten intim geworden zu sein, erwiderte sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken und sie sei sich einfach sicher, dass sie das nicht getan habe. Und selbst wenn, hätte ihm das kein Recht gegeben, das zu tun (Akten S. 1208).

5.4.1.5 Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie den ganzen Abend über Kontakt mit ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen, wann sie nach Hause komme und sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs sei. Zunächst habe sie mit dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig Geld zu Hause gehabt habe, und die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen, sei sie mit ihr auf das Tram gegangen (Akten S. 1575; auch S. 1578). Die Privatklägerin schilderte erneut, dass sie den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie seien beim Voltaplatz ausgestiegen. Der Berufungskläger habe die Idee gehabt, sie bis zu ihrer Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und gesagt, dass sie mal zusammen mit den Kindern abmachen könnten. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Mit dem Berufungskläger habe sie Deutsch, mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten habe sie nur wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen (Akten S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei an jenem Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen sei, schon sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand gewesen. Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte sie, sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz gefahren sei (Akten S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder ein wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass der Berufungskläger bei der Dreirosenbrücke mit einer Portugiesin gesprochen habe, die er anscheinend kenne. Sie habe sich währenddessen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten unterhalten, wisse aber nicht mehr über was; die Verständigung sei ohnehin nicht gut gewesen (Akten S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Berufungskläger ergänzte die Privatklägerin, dass sie die Mutter des Berufungsklägers seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit lang zwei Häuser nebenan gewohnt. Die Privatklägerin sei mit dem Berufungskläger vor etwa 14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde kennengelernt; eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. Der Berufungskläger habe aber Interesse an ihr gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt, obschon er gewusst habe, dass sie einen Partner habe. Teilweise habe er die Rosen für sie auch in der Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt, dass er in sie verliebt sei. Schliesslich habe sie den Berufungskläger mit einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten S. 1573 f.,1581 f.).

5.4.2

5.4.2.1 Der Berufungskläger schilderte anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8 genommen und sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin angefangen, mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit 12 Jahren. Bei der Dreirosenbrücke sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich zwischen ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte Person gekommen und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum jugendlichen Mitbeschuldigten gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm am herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie solle aufpassen, da der jugendliche Mitbeschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm jedoch erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem jugendlichen Mitbeschuldigten in der Folge die Hose öffnen wollen und habe angefangen, im Bereich seines Geschlechtsteils herumzufummeln. Er habe dem jugendlichen Mitbeschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies seinlassen solle, weil eine Portugiesin anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram der Linie 1 gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie wieder ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu küssen. Der jugendliche Mitbeschuldigte und er hätten der Privatklägerin gesagt, dass sie nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach Hause kommen. Da er sie, aber auch ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe er eingewilligt. Sie hätten sie dann bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten S. 416; ferner auch Akten S. 423).

Der Berufungskläger wurde in der Folge gefragt, was auf

SB.2021.9 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2021 SB.2021.9 (AG.2021.589) — Swissrulings