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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2024 SB.2021.59 (AG.2024.434)

June 4, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,147 words·~1h 1min·3

Summary

Raufhandel, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.59

URTEIL

vom 4. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. November 2020

betreffend Raufhandel, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2020 wurde A____ des Raufhandels, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Schändung wurde er freigesprochen. Weiter wurde A____ zu CHF 2'000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm CHF 6'354.80 Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 3’000.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 6'694.20 (zuzüglich CHF 515.45 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 159.10 (zuzüglich CHF 12.25 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'064.– und eine Spesenvergütung von CHF 15.– ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2020 sowie A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 30. November 2020 Berufung angemeldet und jeweils mit Schreiben vom 8. Juni 2021 Berufung erklärt. Einerseits beantragte die Staatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der Berufungskläger sei des Raufhandels gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sowie der Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– zu verurteilen. Andererseits beantragte der Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger u.a. die amtliche Verteidigung, welche mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Juni 2021 bewilligt wurde. Die Privatklägerin hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 7. April 2022 hat der Berufungskläger auf verschiedene Beweismittel verwiesen. Mit Eingabe vom 21. April 2022 hat die Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was ihr mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 28. April 2022 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Eingabe vom 20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht und dabei an ihren Anträgen festgehalten. Hierzu liess sich der Berufungskläger mit Replik vom 26. Oktober 2023 vernehmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte der Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge. In der Folge wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Berufungsklägers und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Der beschuldigte Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie ebenfalls zur Berufung legitimiert ist. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Die anderweitigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf diejenige der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Mangels Anfechtung sind daher die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte der Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge.

2.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

2.2

2.2.1   Der Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin. Er begründet dies mit den vielen Selfies sowie den gelöschten Chat-Protokollen, aus welchen sich der Verdacht auf Promiskuität der Privatklägerin ergebe. Letztere sei wiederum ein mögliches Symptom einer bipolaren Störung, einer Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Privatklägerin habe vorgespielt, sie sei ein unerfahrenes Mädchen. Sie habe vor der Vorinstanz angegeben, sie sei nicht gross erfahren. Die Chatverläufe würden demgegenüber auf weitreichende sexuelle Erfahrungen hinweisen, womit die Privatklägerin die Vorinstanz manipuliert habe, indem sie den Eindruck habe erwecken wollen, dass ihr der Erfahrungshorizont fehlen würde, um die Tatvorwürfe erfinden zu können. Manipulatives Verhalten sei wiederum ein Charakteristikum aller drei Störungen. In einem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und einem «dlp19» gehe zudem hervor, dass die Eltern der Privatklägerin in sexuellen Belangen streng seien («old school eltere») und sie keine Jungs mit nach Hause nehmen dürfe. Zudem habe die damalige Vorgesetzte der Privatklägerin, nachdem sie vom angeblichen Vorfall im Lehrbetrieb Kenntnis erlangt habe, der Privatklägerin mitgeteilt, sie solle ihre Eltern informieren, ansonsten sie es machen würde. Damit sei das Aussageverhalten der Privatklägerin von ihren Eltern, die keine Ahnung vom reichhaltigen Sexualleben der Tochter gehabt hätten, beeinflusst.

2.2.2   Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sich einig sind, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich Aufgabe des Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person ist. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird als «ureigenste Aufgabe» des Richters bezeichnet, als Kernaufgabe der richterlichen Beweiswürdigung, als «Wesen richterlicher Tätigkeit» (vgl. Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person daher nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist (vgl. hierzu auch Art. 164 Abs. 2 StPO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 4.4.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2017 E. 2.3.1; Berlinger, a.a.O., S. 276, jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung unten E. 3.1.3, mit Hinweisen). Unter einer psychischen Störung wird eine Anomalie, eine geistige Abnormität verstanden, die von einigem Krankheitswert ist. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass über die medizinische Frage nach dem Vorliegen einer geistigen Abnormität hinaus die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose zu beachten ist. Es muss sich deshalb um Anhaltspunkte für eine psychische Störung handeln, die Auswirkungen auf die Zeugnisfähigkeit der Betroffenen haben kann. Da ausserdem eine Begutachtung, auch wenn sie bloss in ambulanter Form angeordnet werden darf, unter Umständen gravierend in die Persönlichkeitssphäre des Zeugen eingreift, sollten die Zweifel oder Anhaltspunkte für die hinsichtlich des Aussageverhaltens bestehenden Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sein (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 164 StPO N 10 f.).

2.2.3   Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Der Berufungskläger hat verschiedene angeblich gelöschte und von ihm rekonstruierte Chat-Protokolle eingereicht, aus denen ersichtlich wird, dass sich die Privatklägerin mit verschiedenen männlichen Personen über sexuelle Praktiken und Erlebnisse ausgetauscht hat (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 7. April 2022, Akten S. 1643 ff.). Zwar ergibt sich daraus durchaus eine freizügige sexuelle Einstellung der Privatklägerin und werden einige dieser Gespräche in einem vulgären Vokabular geführt. Daraus lässt sich aber keine ernsthafte geistige Störung ableiten. Die Privatklägerin war mit ihren15 ½ Jahren mitten im Teenager-Alter, in welchem die Verwendung einer rohen und mit pornografischen Anglizismen gespickten Ausdrucksweise – einerseits bedingt durch den leichten und unkontrollierten Zugang zu Pornografie im Internet sowie andererseits aufgrund deren Verwendung in der Popkultur – heutzutage nicht ohne weiteres als ungewöhnlich qualifiziert, geschweige denn als Anzeichen einer geistigen Störung im vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind, reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre – wozu auch Aussagen zum allgemeinen sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) – betreffen, zu verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können. Selbst wenn die Eltern der Privatklägerin die Sexualität betreffend eine konservative Haltung vertraten, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen Einfluss auf die Aussagen der Privatklägerin gehabt haben sollten. Freilich sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert vorliegend keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen. Wie erwähnt, ist das Berufungsgericht entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht nur verpflichtet, sondern aufgrund seiner langjährigen Erfahrung insbesondere mit der Anwendung der Realitätskriterien sehr wohl auch vertraut und fähig, die entsprechende Beurteilung vorzunehmen, erst recht, wenn es – wie in casu – über genügend verwertbare Aussagen verfügt. Die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass darauf verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger beantragt weiter, die Privatklägerin sei in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals zur Sache zu befragen und an die Hauptverhandlung vorzuladen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Konfrontationseinvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «unter der allseitigen Prämisse einer weitestgehend unerfahrenen» Privatklägerin durchgeführt worden sei. Erst im Rahmen der Berufung seien die Chatverläufe im Sinne von Noven zu Tage befördert worden, die ein völlig anderes Bild ergeben würden. Die Privatklägerin müsse mit dieser neuen Ausgangslage konfrontiert werden. Sonst sei eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Die Privatklägerin müsse insbesondere auch zu den Hinweisen auf die angebliche psychische Störung befragt werden.

2.3.2   Im Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts wurden, – wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen – besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141 IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1, 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich angezeigt, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGer 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).

2.3.3   Wie angedeutet, ist eine Aussage- bzw. Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund der in den Akten vorhandenen Beweismittel genügend möglich. Die Privatklägerin wurde während dem Strafverfahren zweimal befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt und aufgenommen. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht entscheidend auf das Aussageverhalten ankommt, kann sich das Gericht also nicht zuletzt aufgrund der Audioaufnahme ein genügend stimmiges Bild über die Aussagen der Privatklägerin machen. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Befragung ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2.3) auch nicht vor dem Hintergrund der eingereichten Chatverläufe, welche der Privatklägerin im Zeitpunkt der Befragungen bekannt waren. Wie ebenfalls bereits dargelegt, könnte die Privatklägerin Aussagen zu ihrer Intimsphäre grundsätzlich verweigern. Wie zu zeigen sein wird, würde selbst wenn sie bestätigen sollte, die genannten Chats geschrieben zu haben, dies in Bezug auf die Frage ihrer Glaubhaftigkeit nichts ändern (vgl. E. 3.3.5.3 ff.). Eine wirksame Verteidigung ist auch ohne Konfrontation mit diesen Tatsachen möglich. Der entsprechende Antrag auf nochmalige Befragung der Privatklägerin ist damit ebenfalls abzuweisen.

2.4

2.4.1   Schliesslich wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Einvernahme von C____ zur Sache in kontradiktorischer, direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger beantragt. Diese sei entscheidend für die Aussagegenese. Sie könne bestätigen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit ihr habe und dass er aufpassen müsse, was er mache. Damit sei sie in einem zentralen Punkt Entlastungszeugin.

2.4.2   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bereits mit Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 abgelehnt und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt wurde. In einer Aktennotiz des Gerichtspräsidenten vom 15. Juli 2020 im Verfahren vor der Vorinstanz wurde zudem vermerkt, dass C____, damalige Mitarbeiterin der Privatklägerin und des Berufungsklägers im [...], telefonisch kontaktiert worden sei. Es wurde weiter wörtlich festgehalten: «Ich, D____ und A____ waren damals im Ruheraum. Ich weiss nicht (mehr), ob noch weitere Leute dort waren. B____ kam rein. A____ machte ihr Platz. Sie sass zu ihm. Ich steckte mir wieder einen Kopfhörer ins eine Ohr und hörte Musik. Ich habe weder gesehen noch gehört, was die zwei gemacht haben» (Aktennotiz vom 15. Juli 2020, Akten S. 1112). Die Befragung von C____ ist für die Glaubhaftigkeitsanalyse nicht weiter erforderlich. Insbesondere ist die Würdigung der Aussage des Berufungsklägers, dass die Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit C____ habe und dass er aufpassen müsse, was er mache, ohne eine weitere Befragung möglich. Damit und mangels übriger Hinweise in den Akten darf angenommen werden, dass eine Befragung von C____ als Entlastungszeugin nach knapp sechs Jahren seit dem angeblichen Vorfall zu keinem Erkenntnisgewinn beiträgt. Somit wird auch dieser Beweisantrag abgelehnt.

3.

Der Berufungskläger beanstandet sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend Raufhandel sowie den Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

3.1

3.1.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2   Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

3.1.3   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.1.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit Hinweisen).

3.2

3.2.1   Der Berufungskläger wehrt sich in materieller Hinsicht zunächst gegen den Schuldspruch betreffend Raufhandel. Er lässt im Wesentlichen geltend machen, dass die Vorinstanz die hierfür erforderliche «lückenlos geschlossene Indizienkette» zu Unrecht bejaht habe. Eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers am angeblichen Raufhandel sei nicht nachgewiesen. Im Gegensatz zu den übrigen Beteiligten, seien seine Aussagen von Anfang an gleichgeblieben. Das Ziehen und das Um-sich-schlagen mit dem Gürtel sei eine spontane Selbstbelastung und auch insofern glaubhaft. Soweit ihm diese Handlung vorgeworfen werde, müsste man für die Annahme einer Beteiligung den Abstand zum Raufhandel kennen. Man wisse auch nicht, wie oft der Berufungskläger mit dem Gürtel um sich resp. auf den Boden schlug. Zudem würden Beweise für eine Verletzung mit dem Gürtel fehlen. Keine der übrigen Beteiligten hätten den Berufungskläger belastet. Das ganze Strafverfahren sei in unfairer Weise zu Lasten der türkischen Gruppierung geführt worden, obwohl nur E____ aus der türkischen Gruppierung verletzt worden sei. Die italienischen Beteiligten – welche widersprüchliche Angaben gemacht hätten, als einzige teilweise Blutspuren aufwiesen und wegen Angriffs vorbestraft seien – seien zunächst nur als Auskunftspersonen befragt worden. Der Berufungskläger sei mangels Schuldnachweis eventualiter in dubio freizusprechen.

3.2.2   Zum besseren Verständnis der Beweiswürdigung ist vorab kurz auf den Tatbestand des Raufhandels einzugehen.

3.2.2.1 Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (vgl. statt vieler BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, 131 IV 150 E. 2.1; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1.; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.2).

3.2.2.2 Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. statt vieler BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3, 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4, 137 IV 1 E. 4.2.2; AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.3).

3.2.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E.  4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.4). Auch nicht verlangt ist ein Gefährdungsvorsatz, was in der Natur des abstrakten Gefährdungsdelikts liegt (vgl. Maeder, a.a.O., Art. 133 N 21, mit Hinweisen).

3.2.3   Der Auffassung des Berufungsklägers, wonach der Vorwurf des Raufhandels nicht bewiesen sei, kann mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

3.2.3.1 Als objektives Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst auf den Polizeirapport vom 2. Juli 2017 abzustellen. Dieser beschreibt eine Massenschlägerei auf dem [...]-Parkplatz (Rapport, Akten S. 400). In Tatortnähe wurden zwei Messer, eines unter einem Auto und eines in einer Baumulde, gefunden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 5. Februar 2018 dokumentiert u.a. Hautrötungen, Hautschürfungen, Schnittverletzungen an E____s Hand, mehrere Zahnabbrüche und Kopfverletzungen, die auf stumpfe Gewalt hindeuten. Angesichts der DNA-Auswertungen darf als erstellt angenommen werden, dass sich E____ in der Dynamik des Raufhandels am Finger selbst verletzt hat (vgl. eingehend angefochtenes Urteil E. II.1). Mit den nachgewiesenen bisweilen auf Gewalteinwirkung zurückzuführenden Verletzungen kann die objektive Strafbarkeitsbedingung bejaht werden. Ein in einer Mulde gefundenes Messer trug die DNA von F____, was darauf hindeutet, dass dieser ebenfalls ein Messer hielt, aber niemanden verletzte. Wie dem Polizeirapport und auch gewissen Aussagen der Beteiligten zu entnehmen ist, beteiligten sich rund 30 Personen an der Schlägerei, welche von der Polizei denn auch als Massenschlägerei – nicht als tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen – wahrgenommen wurde. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Befragten war in der G____ Bar eine verbale Auseinandersetzung zwischen H____ und E____, jeweils Kollegen der auf dem [...]-Parkplatz angehaltenen Personen, entbrannt. Weiter ist davon auszugehen, dass auch die physische Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Personen begonnen hat. Wer tatsächlich den ersten Schlag oder Stoss ausgeführt hat, muss und kann mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz offenbleiben; jedenfalls steht fest, dass ein gegenseitiger Schlagabtausch stattfand, welcher sich im Verlaufe des Abends nach draussen verlegte und sich zu einer grösseren Auseinandersetzung entwickelte. Ein erster und gewichtiger Hinweis darauf, dass der Berufungskläger an der Schlägerei teilgenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am Tatort angehalten werden konnte. Gemäss den eigenen Aussagen lässt auch er sich einem Kollegenkreis der beiden Initianten der Auseinandersetzung und der am [...]-Parkplatz teilweise angehaltenen Personen zuordnen. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist denn auch als erstellt zu betrachten und zugestanden, dass der Berufungskläger der Auseinandersetzung zwischen den genannten Gruppen beigewohnt hat. Erwiesen und vom Berufungskläger zugestanden ist weiter, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung seinen Gürtel ausgezogen und damit um sich geschlagen hatte. Mit dieser Handlung kann sich der Berufungskläger nicht mehr auf Schutzwehr berufen, ist mit dem unbestrittenen Gürteleinsatz bzw. dem Ziehen des Gürtels und dem Um-sich-schlagen die hierfür erforderliche Passivität nicht mehr gegeben. Soweit der Berufungskläger auf die Dauer der Verwendung des Gürtels und einen unklaren Abstand verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Argumentation – er habe sich verteidigen wollen – konsequenterweise voraussetzt, jedenfalls so nahe zum Geschehen gestanden zu haben, dass er zur Abwehr einen Gürtel als erforderlich erachtet hat. Es war nicht zuletzt der Berufungskläger selber, der vor der Vorinstanz erklärt hat, dass er «die Schlägerei gesehen» und sich dabei «halt reingemischt» habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1314). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass von zwei Beteiligten der Einsatz von Gürtel bestätigt wurde (vgl. Protokoll der Einvernahme von H____ vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll der Einvernahme von I____, Akten S. 560), was ebenfalls auf eine hinreichende Nähe schliessen lässt. Zwar wird dabei kein personenbezogener Verdacht geäussert. Es ist angesichts des einzigen diesbezüglichen Geständnisses und einer einschlägigen Vorstrafe (vgl. die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Angriffs mit einer Gürtelschnalle gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damit der Berufungskläger gemeint sein muss (hierzu näher E. 3.2.3.2 hernach). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind die vorliegenden Beweismittel und Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend. Daraus erhellt im Sinne eines Zwischenfazits, dass der Berufungskläger sich zweifelsfrei aktiv an einem Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt hat (vgl. eingehend angefochtenes Urteil E. II.1 S. 10 ff.).

3.2.3.2 Fraglich bleibt, ob in Bezug auf die Beteiligung des Berufungsklägers am Raufhandel eine Trutzwehrsituation vorlag. Der Berufungskläger stellt sich betreffend den unbestrittenen Einsatz des Gürtels zwar relativ konstant auf den Standpunkt, dass er sich hiermit nur habe verteidigen wollen («damit die Leute weggehen»; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1314). Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz aber zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Aussageverhalten für Schlägereien symptomatisch ist und nicht zu überzeugen vermag. Wie soeben dargelegt, hat sich der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen in die Schlägerei «eingemischt», womit eine straflose Beteiligung von vornherein entfällt (vgl. Maeder, a.a.O., Art. 133 N 18, mit Hinweisen). Es ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger sich oder seine Kollegen mit einem Gürtel hat verteidigen müssen, mit welchem er die Tatbeteiligten auch einer Verletzungsgefahr aussetzte. Abgesehen davon, dass er sich nicht in das Geschehen hätte einmischen müssen und Distanz halten können, wären zur Verteidigung und zum Schutz auf jeden Fall mildere Mittel offen gestanden, wie etwa die Verständigung der Polizei, das Wegziehen der Kollegen oder die Flucht. Wer in der Dynamik eines Raufhandels mit einem Gürtel herumschlägt, greift nicht deeskalierend oder schlichtend ein, sondern muss damit rechnen, dass in der hektischen Situation die Stimmung nochmals aufgeheizt wird. Das Um-sich-schlagen mit einem Gürtel geht vorliegend mithin offensichtlich über das blosse Abwehren hinaus. Dies wurde auch von anderen Beteiligten so wahrgenommen (vgl. Protokoll der Einvernahme von H____ vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll der Einvernahme von I____, Akten S. 560). Dabei darf – wie angedeutet (vgl. oben E. 3.2.3.1) – mit der Vorinstanz indiziell mitberücksichtigt werden, dass der Berufungskläger eine einschlägige Vorstrafe aufweist, wobei er auch in jenem Fall mit einem Gürtel – sogar mit einer Gürtelschnalle – auf andere Personen eingeschlagen hatte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.). Damit liegt weder eine irgendwie geartete Notwehr oder Notwehrhilfe oder sonst irgendein Grund vor, welcher im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB im Hinblick auf den Vorwurf der Beteiligung am Raufhandel zur Straflosigkeit des Berufungsklägers führt.

3.2.3.3 Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Berufungskläger wusste, dass eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen stattfand und er sich dieser mit dem Gürteleinsatz angeschlossen hat, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.

3.2.4   Zusammenfassend ist der Schuldspruch betreffend den Tatbestand des Raufhandels zu bestätigen. Es kann ergänzend auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1, mit weiteren Hinweisen).

3.3

3.3.1   Angefochten ist weiter der Schuldspruch wegen sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung.

3.3.1.1 Diesbezüglich erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Demnach habe sich der zum Tatzeitpunkt 27-jährige Berufungskläger am 3. Oktober 2018 während der Mittagspause in den Ruheraum des an der [...] in Basel gelegenen [...] begeben, wo dieser damals seit ca. 7 Jahren als Fachmann Gesundheit sowie die damals 15-jährige Privatklägerin im ersten Lehrjahr zur Fachfrau Gesundheit tätig waren. Als die Privatklägerin um ca. 13:15 Uhr den Raum ebenfalls betreten habe, habe sie festgestellt, dass alle Sofas, Betten und Liegestühle besetzt gewesen seien, worauf sie laut geäussert habe, dass es mega blöd sei, dass sie nun auf dem Boden schlafen müsse. Daraufhin habe der auf einem Sofa liegende Berufungskläger gesagt, dass er ihr Platz mache. Sodann habe die Privatklägerin sich seitlich mit dem Rücken zu ihm neben ihn auf das Sofa gelegen, während der Berufungskläger seinen Rücken an der Lehne des Sofas angelehnt habe. Einige Personen hätten derweil den Raum verlassen, andere weiterhin die Ruhe für sich genossen. Der Berufungskläger habe die Gelegenheit genutzt und sei immer näher zur Privatklägerin gekommen, die ihn gerade nicht habe sehen können, bis sie seinen Atem in ihrem Nacken habe spüren können, worauf die Privatklägerin erstarrt sei. In der Folge habe der Berufungskläger ihr umgehend mit einer Hand über den Kleidern in ihre Pobacken gekniffen. Daraufhin habe er seinen Arm über die perplexe Privatklägerin gestreckt und ihr über der Hose an ihre Vagina gegriffen und kreisende Bewegungen gemacht. Reflexartig habe die Privatklägerin ihre Beine zusammengepresst und dem Berufungskläger sofort gesagt, dass er damit aufhören soll, worauf er erwidert habe, dass sie «chillen» solle und «dies nicht schlimm» sei. In der Folge habe er mit seiner Hand in ihre Jeanshose gegriffen und ihr einen, evtl. zwei seiner Finger in ihre Vagina gesteckt, die lediglich von einem schmalen Tanga bedeckt gewesen seien, welchen er problemlos weggeschoben habe. Darob erstarrt, habe sich die damals erst 15-jährige Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst, als ihn immer wieder höflich zu bitten, damit aufzuhören, da sie dies nicht wolle. Daraufhin forderte der Berufungskläger die Privatklägerin auf, nicht so laut zu sprechen und habe die sexuelle Handlung fortgesetzt, indem er den Finger, evtl. die Finger, immer wieder in ihre Vagina gesteckt habe, während er gleichzeitig versucht habe, seinen Gürtel zu öffnen. Die Privatklägerin habe erneut «Nein» gesagt und versucht, seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu ziehen. Sodann sei sie aufgesessen und habe zum Berufungskläger gesagt: «Mach das nochmal und ich schlage dir eine»; daraufhin habe sie den Raum verlassen. Der Berufungskläger habe gewusst, dass sich die Privatklägerin im ersten Ausbildungsjahr befunden habe, und er sei davon ausgegangen, zumindest habe er es aber in Kauf genommen, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Mädchen von unter 16 Jahren gehandelt habe (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt, «2. SW 2018 10 141 / Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung» sowie E. II.2.a in fine).

Weitgehend unbestritten geblieben und gemäss Akten erstellt ist, dass die Privatklägerin den Berufungskläger vor dem genannten Vorfall auf der Onlineplattform «Instagram» kontaktiert hatte. Anhand der von der Privatklägerin im Verfahren eingereichten Screenshots des auf Instagram geführten Chats zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger lässt sich feststellen, dass dieser Chat während circa zwei Wochen im September 2018 stattfand. Die Privatklägerin erklärte in ihrer Einvernahme vom 9. Oktober 2018, sie habe den Berufungskläger auf Instagram gefragt, ob er derjenige sei, den sie ein paar Mal in ihrem Lehrbetrieb gesehen habe. Es steht somit mit der Vorinstanz fest, dass der erste Screenshot nicht den Beginn der Unterhaltung zeigt. Man weiss daher gemäss zutreffender Feststellung des Berufungsklägers nicht, wie ausführlich die vorangehende Konversation war. Auf die Erklärung der Privatklägerin, sie habe ihn nur in der Cafeteria (mutmasslich des Lehrbetriebs) gesehen, erwiderte er unvermittelt, sie habe einen schönen Körper. In einer nächsten Unterhaltung fragte er sie, was sie gerade mache und ob sie raus wolle, er habe «strum» (gemeint ist gemäss Vorinstanz wohl sturmfrei). Als die Privatklägerin ablehnte, hakte der Berufungskläger nach, ob sie mal zusammen abmachen sollen. Es wird mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht klar, ob die Nachricht der Privatklägerin («könne nach arbeit oder so») eine direkte Antwort auf diese Frage war. Bezeichnend ist aber, dass die Privatklägerin als nächstes fragte, was er denn machen wolle, sie gehe nicht davon aus, dass er 18 sei. Darauf antwortete der Berufungskläger, er wolle auch nicht 18 sein, ging dann aber sogleich über diesen subtilen Hinweis auf die bestehende Altersdifferenz hinweg und schlug vor, man könne sich doch bei ihm zum «chillen» und «film schauen oder so» treffen. Nachdem der Berufungskläger die Privatklägerin soweit zu haben schien, dass sie in ein Treffen mit ihm einwilligte, fragte er, wo man sich treffen solle. Ihre klar geäusserte Zurückhaltung, sie wolle zuerst wissen, wie er sei, sie mache nicht einfach so mit ihm ab, versuchte er zu überwinden, indem er sagte, er sei «ganz chillig». Die Privatklägerin beharrte aber darauf, man solle sich doch zunächst einmal in der Pause unterhalten, was er schliesslich akzeptierte. Nur wenige Tage später fragte der Berufungskläger aber erneut, ob sie zu ihm komme. Als er die Privatklägerin schliesslich wiederum soweit zu haben schien, dass sie sich auf ein Treffen mit ihm einliess, erklärte er ihr abermals, sie haben einen «brutalen Körper» und er habe «schlimmes Kopfkino». Als sie auch dieses Treffen kurzfristig absagte, erwiderte der Beschuldigte, er habe keine Lust mehr auf «Kindergarten», nur um ein paar Tage später wiederum zu schreiben «chum zu mir» (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a, mit Hinweis auf die entsprechenden Chat-Protokollausschnitte gemäss Akten, S. 855 ff.).

3.3.1.2 Der Berufungskläger bestreitet im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Sexualstraftaten den Schuldnachweis. Er beanstandet die entsprechende Beweiswürdigung und macht im Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft seien. Aufgrund ihrer breiten sexuellen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Lage gewesen sei, die Tatvorwürfe zu erfinden. Mit dem Entdecken der gelöschten Chatverläufe wisse man, dass die Privatklägerin kein weitgehend unerfahrenes Kind sei. Die Verläufe, in denen mit mindestens 5 männlichen Personen über verschiedene Sexualpraktiken kommuniziert werde, würden mindestens darauf hinweisen, dass die Privatklägerin eine blühende Fantasie habe, die es brauche, die Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erfinden. Hinzu komme, dass bei der Befragung der Privatklägerin die methodischen Vorgaben nicht beachtet worden seien und Wortprotokolle sowie Videoaufnahmen mit Ton fehlten. Weiter würde es an der Aussagekonstanz sowie der logischen Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin fehlen, die beide conditio sine qua non für die Glaubwürdigkeit darstellten. Schliesslich seien die Aussagen der Privatklägerin auch vor dem Hintergrund der Aussagegenese als unglaubwürdig einzustufen. Zusammengefasst könne damit die Nullhypothese nicht widerlegt werden und sei der Berufungskläger freizusprechen.

3.3.1.3 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass der Berufungskläger neben den Sexualdelikten im angefochtenen Urteil (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung) zusätzlich den Tatbestand der Schändung erfülle. Die Privatklägerin habe im Moment, als sie mit dem Rücken zum Berufungskläger gewandt neben ihm lag, keine Chance gehabt, den Angriff auf ihre Vagina zu erkennen. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Schändung bereits nach Durchführung der kreisenden Bewegungen auf der Vagina der Privatklägerin erfüllt. Auch damit, dass der deutlich ältere Berufungskläger mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei – notabene in der Mittagspause an ihrem Arbeitsplatz, vor anderen Arbeitskollegen –, habe die 15-jährige Lehrtochter wirklich nicht rechnen müssen. Aus diesem Grund war sie in Bezug auf das Einführen des Fingers in ihre Vagina in jenem Moment vorübergehend widerstandsunfähig, weshalb der Tatbestand der Schändung vorliegend auch in Bezug auf das Fingereinführen erfüllt sei.

3.3.2   Während die vorgängige Chat-Konversation zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger objektiviert ist (Akten S. 855 ff.), liegen in Bezug auf den Vorfall im Ruheraum des [...] einzig die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen sich – wie hier – als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff.). Wie erwähnt, lässt sich die Glaubwürdigkeit einer Person sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, a.a.O., S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind namentlich Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Anders als vom Berufungskläger offenbar angenommen, stellt die Aussageanalyse insofern keine «Checklistendiagnostik» dar (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1415 ff., 1428). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.3.3   Bevor eine Analyse der Glaubwürdigkeit vorgenommen wird, ist mit der Vorinstanz nochmals vorauszuschicken, dass anhand des Instagram-Chats objektiviert ist, dass der Berufungskläger sich vor der angeblichen Tat unbedingt mit der Privatklägerin treffen wollte und dabei eindeutig sexuelle Absichten verfolgte. Ebenso klar ersichtlich ist der Zwiespalt, in welchem sich die Privatklägerin befand. Sie wollte sich offensichtlich nicht mit dem Berufungskläger treffen und suchte Ausflüchte, um ihm nicht eine direkte Abfuhr erteilen zu müssen. Zwar trifft es zu, dass der eingereichte Chatverlauf gewisse Lücken aufweist. Mit der Vorinstanz kann jedoch eindeutig festgestellt werden, dass die ersten ersichtlichen Nachrichten des Berufungsklägers selbst unter der Prämisse eines vorgängigen Austausches relativ forcierend sind und klar ersichtlich wird, dass der Berufungskläger Interesse an der Privatklägerin hatte. Vor dem Hintergrund dieses Chats, welcher entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden darf, ist nun auf die Aussagen der beiden Beteiligten einzugehen.

3.3.4   Der Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft befragt. Dabei quittierte er den Vorhalt, er werde beschuldigt, am 3. Oktober 2018 gegenüber der Privatklägerin übergriffig gewesen zu sein, mit einem «mhm». Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, sagte er, dies stimme nicht (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 865). Als er gefragt wurde, ob er ausserhalb des Geschäfts mit der Privatklägerin in Kontakt stehe, gab er an, er habe keinen Kontakt, habe nie mit ihr abgemacht und man habe auch die Nummern nicht getauscht (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 866). Er sagte, auf Instagram sei er mit der Privatklägerin mal befreundet gewesen, aber er habe sie nach der Strafanzeige blockiert. Die rege Chat-Konversation, die er mit der Privatklägerin auf Instagram geführt hatte, erwähnte er mit keinem Wort. Erst als ihm dieser Chatverlauf vorgelegt wurde, räumte er ein, man habe davon gesprochen, miteinander abzumachen; dazu sei es aber nie gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 867). Die im Chat geäusserten Sätze wie «hesch schöne körper imfall», «du hesch brutale körper» oder er habe «schlimmes kopfkino» seien nur Komplimente gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 873). Zum konkreten Vorwurf erklärte der Berufungskläger, es seien drei Personen im Raum gewesen, diese solle man befragen, diese könnten sagen, was dort losgewesen sei, was die Privatklägerin gemacht habe; er selbst möchte dazu nichts sagen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 874). Auf den Vorhalt, er habe die Situation, dass sich die Privatklägerin neben ihn gelegt habe, schamlos ausgenutzt, erwiderte er, sie hätte nicht neben ihn sitzen müssen, es sei ein grosses Bett und sie hätte auch neben C____ sitzen können, die Privatklägerin habe das selber entscheiden können. Dass er ihr gesagt haben soll, sie solle «chillen» und «nicht so laut reden», stimme überhaupt nicht. Aber auch bei der Beantwortung dieses Vorhalts stellte der Berufungskläger die Gegenfrage, warum sich die Privatklägerin überhaupt zu ihm hingesetzt habe, wenn doch drei Frauen im Raum gewesen seien (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875 f.). Auf entsprechende Frage sagte der Berufungskläger, er selbst habe gelegen und sie habe zunächst gesessen und sich dann nach 2, 3 oder 4 Minuten hingelegt. Aufhorchen lässt aber auch hier der nachgeschobene Satz des Berufungsklägers, erklärte er doch: «Wenn ich sie sexuell belästigt haben soll, hätte sie einfach sitzen können oder weggehen. Wenn ich sie sexuell belästigt habe, warum legte sie sich zu mir hin? Sie blieb einfach liegen» (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875). Der Berufungskläger gab an, man habe etwa 15 Minuten auf dem Sofa gelegen; anschliessend sei er zu seiner Kollegin C____ gegangen und habe ihr gesagt, es sei halb, sie müssten gehen. Beim Hinausgehen aus dem Ruheraum habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er etwas mit der Kollegin habe, er solle aufpassen, was er mache (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875). Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Berufungskläger grundsätzlich übereinstimmende Aussagen. So habe er die Beine zurückgezogen und für die Privatklägerin Platz gemacht. Sie habe sich zuerst hingesetzt und nach etwa 10 Minuten neben ihn gelegt. Kurz vor halb sei er zu C____ gegangen und habe ihr gesagt, sie müssten gehen. Beim Hinausgehen habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er etwas mit C____ habe und er solle aufpassen, was er mache (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1335 f.). Er blieb dabei, die Privatklägerin nicht berührt zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf die Frage, ob er sich mit der Privatklägerin unterhalten habe, als sie beide nebeneinander auf dem Sofa lagen, gab er an, sie habe ihn mehrmals mit dem Gesäss gestossen und gesagt, er sei «mega dick» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Diese Aussage hatte der Berufungskläger bei seiner Einvernahme im Vorverfahren noch nicht gemacht. Auf Nachfrage erklärte er aber auch, dieses Anstossen mit dem Gesäss habe für ihn keine Bedeutung gehabt, sondern sei nur Spass (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1340 f.). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger weiter zu Protokoll, die Privatklägerin habe eine Verhaltensauffälligkeit und er wisse nicht, warum sie ihm schaden wolle (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf Nachfrage, wie sich diese Verhaltensauffälligkeit äussere, gab er an, sie wolle immer die Aufmerksamkeit auf sich haben. Er führte aus, die Privatklägerin hätte ja C____ fragen können, ob sie zu ihr sitzen dürfe oder hätte ihm sagen können, er solle auf die Matte liegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1339). Die Aussagen des Berufungsklägers überzeugten nicht. Schon die sehr zurückhaltende Reaktion auf den ersten Vorhalt erschien befremdlich. Dass der Berufungskläger den Chat von sich aus nicht erwähnte, kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, musste ihm doch klar sein, dass seine dort gemachten Äusserungen ein relativ eindeutiges Bild ergeben. Wenn sich der Berufungskläger dann gegen die Vorwürfe eines sexuellen Übergriffs wehrte, indem er die Frage in den Raum wirft, wieso sich die Privatklägerin trotz dieses vorgängigen Chats noch neben ihn auf das Sofa gelegt habe, so setzte er sich damit in Widerspruch zu seiner Beteuerung, es sei gar nichts passiert. Die Aussagen des Berufungsklägers standen aber auch im Widerspruch zu seinem Verhalten in der Chat-Konversation. Wenn er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er habe 100% keine sexuellen Absichten gehabt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1336), so erschien dies angesichts des Chatverlaufs nicht glaubhaft. Dem Berufungskläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass ein Treffen mit einer Kollegin per se noch nicht kompromittierend ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Jedoch liess die Vehemenz seiner Nachfragen nach einem Treffen, verbunden mit den sehr eindeutigen Kommentaren über den Körper der Privatklägerin, keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin hegte. Seine immer wieder geäusserte Frage, warum sich die Privatklägerin denn neben ihn gelegt habe, wenn sie sich durch seine Chat-Nachrichten belästigt gefühlt habe, legten den Schluss nahe, dass er ihr Verhalten als Einladung für eine sexuelle Handlung verstanden haben muss. Es ist denn auch bezeichnend, dass er ihre Bereitschaft, sich neben ihn auf das Sofa zu legen, als «verhaltensauffällig» bezeichnete. Schliesslich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch zu konstatieren, dass er keinen plausiblen Grund für die angebliche Falschbeschuldigung nennen kann. Im Vorverfahren mutmasste er noch, sie sei wohl eifersüchtig gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 879). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers insgesamt sehr ausweichend und wenig konkret erscheint. Fraglich ist, warum er nicht selber und genauer erklärt, was genau vorgefallen ist. Wie dargelegt sagte er im Rahmen seiner ersten Einvernahme lediglich, es stimme nicht, man solle die anderen Anwesenden im Raum fragen, was wirklich passiert ist. Er sagt also nicht, es sei überhaupt nichts vorgefallen, sondern anscheinend etwas anderes. Es fällt grundsätzlich auf, dass er mehrmals darauf verweist, man solle andere Fragen insbesondere bei ihm im Geschäft. Dazu passen eben auch die für ihn entlastenden, aber aus diesem Grund auch unglaubhaften Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von J____ (vgl. hierzu unten E. 3.3.5.3). Von einer ergebnisorientierten Argumentation der Vorinstanz kann keine Rede sein.

3.3.5

3.3.5.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). Wie bei der Prüfung der Beweisanträge bereits erörtert (vgl. oben E. 2.2.3), liegen in casu keine Anzeichen dafür vor, der Privatklägerin die Fähigkeit, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben, in Frage zu stellen. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auszugehen.

3.3.5.2 Die Privatklägerin wurde während dem Strafverfahren zweimal befragt. Erstmals wurde sie am 9. Oktober 2018 einvernommen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt und aufgenommen. Der Berufungskläger ist damit nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht anhand des Protokolls und der Audioaufnahme einen hinreichenden Eindruck über die Aussagen der Privatklägerin machen kann. Soweit er diesbezüglich auf die fehlenden Videoaufnahmen hinweist, kann nochmals unterstrichen werden, dass solche zur Aussageanalyse vorliegend nicht erforderlich sind.

Auf materieller Ebene ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin mit zahlreichen Realitätskriterien und Details gespickt sind, die die Nullhypothese deutlich umstossen. Wie bereits angedeutet, gab die Privatklägerin an, dass sie die Konversation auf Instagram initiiert habe und er daraufhin immer wieder gefragt habe, ob sie mit ihm abmachen wolle. Sie habe nicht nein sagen wollen, da er in einer höheren Position sei, weshalb sie Ausflüchte gesucht habe. Ausserdem habe ihr der Berufungskläger gesagt, er würde sie attraktiv finden. Als sie an jenem 3. Oktober 2018 in den Ruheraum gekommen sei, sei dieser voll gewesen, weshalb sie gesagt habe: «mega blöd, ich muss auf dem Boden schlafen». Der Berufungskläger, der auf dem Sofa gelegen sei, habe gesagt, er würde ihr Platz machen, weshalb sie sich neben ihn auf das Sofa gelegt habe. Dass es dabei zu Körperkontakt gekommen sei, habe sie anfänglich nicht unangenehmen gefunden (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, sie habe sich nicht auf das (freie) harte Mätteli legen wollen, da sie kurz zuvor eine Steissbeinoperation gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 831). Es seien drei andere Personen im Raum gewesen, K____, C____ und D____. Es seien Personen rausgegangen und er sei nähergekommen; sie habe seinen Atem im Nacken gespürt, worauf sie wie erstarrt sei. Er habe sie am Po angefasst. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle, sei erstarrt dagelegen und habe dann gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht. Darauf habe er erwidert, sie solle «chillen». Er sei mit seiner Hand in ihre Hose und dann mit dem Finger in ihre Scheide und habe sie dort penetriert. Die Jeanshose, die sie getragen habe, sei sehr elastisch und darunter habe sie einen Tanga getragen, da sei ja fast nichts bedeckt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 831 f.). Nach ein paar Minuten sei sie aufgestanden und habe zu ihm gesagt, wenn er dies nochmals machen würde, schlage sie ihm eine. Weiter führte sie aus, sie habe ein Klappern gehört, als ob er seinen Gürtel zu öffnen versucht hätte. Sie habe gesagt «nein» und kurz darauf sei sie gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Sie habe das Gefühl, er habe nicht gemerkt, dass sie dies nicht gewollt habe; er habe ihr nur gesagt, sie solle «chillen», das sei nicht schlimm. Dies habe er gesagt, als er sie zwischen den Beinen angefasst habe. Sie habe immer wieder brüchig Sätze angefangen wie «ich will das nicht», «nicht da», «nein», worauf er gesagt habe, sie solle nicht so laut reden. «Ich versuchte nett zu sagen, dass ich das nicht möchte. Ich sagte nein, ich will das nicht und nicht da, da sind noch andere Leute. Ich wollte nein sagen, ohne dass es angriffig ist» (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). «Er sagte, dass er mir das den Augen ansieht». Als Antwort auf die Frage, wie der Übergriff aufgehört habe, sagte sie, sie glaube, sie habe versucht seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu nehmen (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 834). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin das Kerngeschehen nochmals übereinstimmend und machte auch sonst mit wenigen Ausnahmen weitgehend dieselben Aussagen wie im Vorverfahren (vgl. hierzu E. 3.3.5.4). Als weiteres Realitätskriterium ist der Umstand zu nennen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht übermässig belastet. «Dort kam es zum Körperkontakt, das fand ich anfänglich auch nicht unangenehm», Als sie gefragt wurde, ob er mit der ganzen Hand in sie eingedrungen sei, verneinte sie dies und sagte, er habe einen oder zwei Finger benutzt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Über der Jeans habe er sie sodann nicht lange angefasst (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 836). Im Rahmen der Hauptverhandlung hielt sie fest, sie habe zu keinem Zeitpunkt seinen Penis gespürt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344). Auch gab sie an, er habe sie zuvor nie sexuell belästigt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Ihre Aussagen sind differenziert; so erklärte sie beispielsweise, der Berufungskläger habe sie nie persönlich gefragt, ob sie zu ihm komme, sondern immer nur schriftlich (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829). Ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht vorliegend, dass sie Emotionen zeigte (sie begann im Verlaufe der Einvernahmen mehrmals zu weinen) und schilderte, sagte sie doch, sie sei wie erstarrt gewesen und habe sich hilflos gefühlt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Zwar trifft es zu, dass der gezielte Einsatz von Emotionen Bestandteil von Täuschungsstrategien sein kann (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1415 ff., 1422). Vor dem Hintergrund, dass bereits die blosse Würdigung der Aussagen der Privatklägerin für deren Glaubhaftigkeit spricht, stellt das Weinen lediglich ein bestätigender Aspekt dar. Weiter äusserte die Privatklägerin selbst Erstaunen über ihr eigenes Verhalten: sie habe nicht gewusst, ob sie schreien oder weglaufen solle. Sie habe immer gedacht, wenn ihr so etwas passieren würde, würde sie die Person wegschlagen. Sie habe aber höflich gesagt, dass sie das nicht wolle. Es seien noch andere Leute im Raum gewesen ich sie habe nicht gewollt, dass die denken, dass sie das wolle oder die dann denken würden, dass sie lüge und es gewollt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Sie habe sich auch geschämt, es ihren Eltern zu erzählen, da sie ihnen gegenüber nicht als Opfer habe dastehen wollen (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Die Privatklägerin äusserte sodann Zweifel an ihrem eigenen Verhalten und sagte, sie wisse nicht, ob ihr «nein» deutlich genug gewesen sei. Vielleicht habe es der Berufungskläger gereizt, dass sie nein gesagt habe, vielleicht habe er gedacht, sie habe das als Spiel gemeint, dies sei aber nicht so (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin äusserst glaubhaft. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.2.a).

3.3.5.3 Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden kann, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden wäre, würde dies im Ergebnis jedoch nicht bedeuten, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.), sind vorliegend aber von vorneherein auszuschliessen. Dass die in sexuellen Fragen offenbar eher strengen Eltern der Privatklägerin ihre Tochter zu einer Falschaussage motiviert hätten, ist – wie erwähnt – weder substantiiert noch überhaupt nachvollziehbar. Weiter ergibt auch die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ein entsprechendes Motiv ist nicht ersichtlich. Die vom Berufungskläger erst im Berufungsverfahren von seiner neuen Verteidigung geltend gemachten Thesen, die Privatklägerin habe die Geschichte erfunden, um die Aufmerksamkeit und Zuwendung ihres Kollegen von J____ zu erhalten oder weil das anfängliche Interesse des Berufungsklägers an ihr plötzlich verflogen sein soll, ergeben keinen Sinn und erscheinen äusserst konstruiert. Weshalb die Privatklägerin zunächst gar keine Anzeige hat erstatten wollen und eine solche erst auf Anraten der damaligen Vorgesetzten eingereicht wurde, hat die Privatklägerin mit ihrer persönlichen Situation realistisch und schlüssig erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). So hat sie im Betrieb damals ihre Lehre gerade erst angefangen und wollte mit dieser schambehafteten Sache nicht für grösseres Aufsehen sorgen, was verständlich ist. Die Sorge war denn offensichtlich nicht unbegründet, wurde im Nachgang zu diesem Vorfall ausführlich und eher negativ über die Privatklägerin gesprochen, wie aus den Angaben J____ – einem ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers und der Privatklägerin, welcher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde – hervorgeht. Dieser sagte aus, er habe grundsätzlich mit beiden ein gutes Verhältnis gehabt, jedoch sei die Privatklägerin sehr aufdringlich gewesen und habe – unabhängig von der Altersgruppe – gerne mit Männern gespielt. Es sei schwierig gewesen mit ihren Anmachsprüchen und ihrer Offenheit. Einmal habe sie bei einem Essen unter dem Tisch mit ihrem Bein sein Bein gestreichelt. Diese Spielereien seien dem ganzen Haus aufgefallen; er habe von gewissen Mitarbeitern gehört, dass die Privatklägerin versucht habe, diese zu verführen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1348 ff.). Nebenbei sei angemerkt, dass diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung insgesamt nicht sehr differenziert erscheinen und offensichtlich beeinflusst von Gerüchten und Mutmassungen aus dem Umfeld des Geschäfts sind. Vielmehr wirken sie entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz reisserisch und scheinen darauf abgezielt zu haben, den Berufungskläger zu entlasten. So erklärte J____, er habe der Privatklägerin anfänglich geglaubt, habe aber dann schlaflose Nächte gehabt, weil er sich die Schuld dafür gegeben habe, dass es zu einer Anzeige gekommen ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1351 f.). Selbst wenn aber die Schilderungen J____ im Wesentlichen zutreffen sollten, tut dies der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin keinen Abbruch. Dass diese vorgängig bereits sexuelle Erfahrungen gesammelt hatte und allenfalls offener war als andere Frauen in ihrem Alter, ändert nichts am Umstand, dass sie selbst entscheiden kann, mit wem sie sexuelle Handlungen vornehmen will und mit wem nicht. Sofern die grundsätzlich offene Art der Privatklägerin im ganzen Haus bekannt gewesen sein soll, spricht dies vielmehr dafür, dass der Berufungskläger davon ausging, sie würde auf seine Avancen eingehen. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass es sich eher um ein Ablenkmanöver des Berufungsklägers handelt, wenn er angibt, die Privatklägerin habe dasselbe auch bei anderen probiert. Wenn es tatsächlich so wäre, dass sich andere Mitarbeiter im [...] durch die Offenherzigkeit der Privatklägerin belästigt gefühlt hätten, so hätte dies für den vorliegenden Fall keinerlei Relevanz, macht doch der Berufungskläger nicht geltend, er sei von ihr belästigt worden. Vielmehr nutzte er ihre Offenheit schamlos aus, weil er davon ausging, sie würde sich darauf einlassen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Dass die Privatklägerin mit der anwaltlichen Vertretung eine Genugtuungsforderung geltend macht, vermag ihre Glaubwürdigkeit schliesslich ebenfalls nicht zu schmälern.

3.3.5.4 Auch einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Dabei ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Privatklägerin zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, weitgehend gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen, platt oder stereotyp wirken. Bezüglich Konstanzanalyse fällt zwar auf, dass die Privatklägerin die kreisenden Bewegungen vorne an der Hose tatsächlich in einer ersten Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 9. Oktober 2018 zunächst gar nicht erwähnt. Erst anhand und mithilfe eines Kleiderbogens konnte sie sich anscheinend wieder daran erinnern (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 836 f.). Es ist diesbezüglich der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese kreisenden Bewegungen gegenüber dem Einführen der Finger für das Empfinden der Privatklägerin offenbar nicht im Vordergrund standen. Das Erinnern anhand des Kleiderbogens ist denn auch nachvollziehbar. Das Nachschieben von Details wird in der Praxis sogar als Realitätskriterium angesehen (AGE SB.2021.104 vom 21. März 2022 E. 3.1.3). Hinzu kommt, dass die Ergänzung aufgrund einer offenen Nachfrage gemacht und nicht etwa suggestiv erfragt wurde. Auch, dass die Berufungsklägerin im Laufe der jeweiligen Befragungen gewisse Aspekte nicht erwähnt hat, vermag die Glaubwürdigkeit in keiner Weise zu schmälern, durfte sie ohne weiteres davon ausgehen, dass ihre Aussagen umfassend protokolliert werden. Die wenigen Erinnerungslücken anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wie etwa auch die Frage des Gerichtspräsidenten an die Privatklägerin, ob der Berufungskläger ihr vor ihrem Zusammenpressen der Beine von vorne in ihre Hose gefasst habe – lassen sich mit dem Zeitablauf, der oben beschriebenen Gewichtung der Tatsache für die Privatklägerin und nicht zuletzt mit der suboptimalen und bisweilen autoritären Befragung der Privatklägerin durch den Strafgerichtspräsidenten erklären. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bricht die Aussagekonstanz auch mit der Aussage der Privatklägerin, sie habe die Hosen zugemacht (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344), nicht in sich zusammen. Auf Nachfrage der Verteidigung hat sie anlässlich der Hauptverhandlung diese Aussage wieder präzisiert. Sie habe die Hose nicht geschlossen, sondern einfach raufgezogen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1347). Das passt jedenfalls zu den vorherigen Aussagen, es seien normale Stretch-Hosen gewesen. Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie habe nicht geschrien, sondern zunächst höflich gesagt, dass sie das nicht wolle, weil noch andere Leute im Raum gewesen seien und sie nicht gewollt habe «dass die denken, dass sie das wolle oder die dann denken würden, dass sie lüge und es gewollt habe» (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832) ist zudem keine logische Inkonsistenz erkennbar. Mit der Aussage wird einerseits neben dem erwähnten Zweifel am eigenen Verhalten anderseits auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Privatklägerin als neue Lernende Stimmungsmache gegen sie und Gerüchte im [...] vermeiden wollte. Was schliesslich den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Ruheraum.

3.3.5.5 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.3.5.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich intelligent wirkt. Auch ist dem Berufungskläger in Bezug auf die Erfindungskompetenz, welche im Zuge der Kompetenzanalyse ein Aspekt von verschiedenen darstellt, grundsätzlich beizupflichten, dass die Privatklägerin für ihr damaliges Alter schon sexuelle Erfahrungen gesammelt hat und grundsätzlich fähig gewesen wäre, einen entsprechenden Tatvorwurf zu erfinden. Allerdings hätte die damals erst 15-jähige Privatklägerin aufgrund ihres jungen Alters ein allfälliges Lügengebäude nie und nimmer über diese lange Zeit aufrechterhalten können. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

3.3.6   Insgesamt kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist deshalb ohne Zweifel davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.4

3.4.1   In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einführen von Fingern in die Vagina zweifellos als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 11). Da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls 15 Jahre alt und damit noch im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB war, machte sich der Berufungskläger der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig.

3.4.2

3.4.2.1 Die Staatsanwaltschaft klagt darüber hinaus noch den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB an. Danach ist zu bestrafen, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, mithin einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kann. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt beispielsweise ein überraschend ausgeführter Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage den Tatbestand. Da die Patientin nackt auf dem Bauch lag, nahm sie den Übergriff erst wahr, als sie die Finger des Physiotherapeuten an ihrem Geschlechtsteil spürte (BGE 133 IV 49 E. 7.4).

3.4.2.2 Wie die Privatklägerin selbst angab, spürte sie den Atem des Beschuldigten in ihrem Nacken, bevor er ihr an den Po griff. Zwar erstarrte sie dabei, jedoch gab sie auch an, in diesem Moment zu ihm gesagt zu haben, dass er aufhören soll. Daraufhin griff der Berufungskläger der Geschädigten über der Hose an die Vagina und machte kreisende Bewegungen. Da das Betasten der Geschlechtsteile über der Kleidung nur bei längerem oder intensivem Vorgehen als sexuelle Handlung zu werten ist (Maier, a.a.O., Art. 187 N 11) und die Privatklägerin angab, dieses Anfassen habe nicht lange gedauert, ist mit der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Zweifel noch nicht von einer sexuellen Handlung auszugehen. Erst das Einführen des Fingers ist als solche zu bezeichnen, welchem aber verschiedene Handlungen vorausgingen. Es war entgegen der Staatsanwaltschaft also nicht ein so unvermittelter Übergriff wie derjenige des Physiotherapeuten auf die nackt auf dem Bauch liegende Patientin. Zweifellos wurde die Privatklägerin vom Vorgehen des Beschuldigten überrumpelt, weshalb sie anfänglich erstarrte. Sie realisierte aber sofort – wohl nicht zuletzt aufgrund des vorgängigen Chats, aus welchem die Absichten des Berufungsklägers relativ deutlich hervorgingen –, worauf es hinauslaufen würde und verbalisierte sogleich ihr Missfallen. Auch kniff sie die Beine zusammen, was ebenfalls als Abwehrreaktion zu werten ist. So zaghaft und letztlich ergebnislos diese Reaktionen der Privatklägerin gewesen sein mögen, waren sie doch Ausdruck ihrer Widerstandsfähigkeit. Die Voraussetzung einer – wenn auch nur vorübergehenden – Widerstandslosigkeit der Privatklägerin ist somit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist. Es kann vollumfänglich auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.b).

3.4.2.3 Da der Berufungskläger mit seinem Übergriff aber zweifellos die sexuelle Integrität der Geschädigten verletzt hat, machte er sich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig. Dieser Tatbestand wird denn auch nicht durch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern konsumiert, da das geschützte Rechtsgut bei Letzterem in erster Linie die sexuelle Entwicklung der Unmündigen, nicht die sexuelle Integrität ist (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. II.2.b).

3.5      Aufgrund des geschilderten Vorfalls im [...] ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu bestätigen. Vom Vorwurf der Schändung wird der Berufungskläger freigesprochen.

4.

4.1

4.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

4.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

4.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2

4.2.1   Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Der Strafrahmen reicht so

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