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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2024 SB.2021.34 (AG.2024.482)

June 12, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,357 words·~42 min·3

Summary

ad 1: Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, Raufhandel, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache rechtswidrige Ausreise und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.34

URTEIL

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokatin,                                                 Privatkläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. September 2020

betreffend

ad 1: Raufhandel und rechtswidrige Einreise

ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, Raufhandel,

mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfache rechtswidrige Ausreise und mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 25. September 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde über den Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 3 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Die gegen den Berufungskläger 1 am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger 1 wurde hingegen verwarnt.

Mit dem gleichen Urteil wurde B____ (nachfolgend Berufungskläger 2) des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2020. Es wurde über den Berufungskläger 2 in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem.

Gegen dieses Strafurteil haben sowohl der Berufungskläger 1, vertreten durch Advokat [...], als auch der Berufungskläger 2, vertreten durch Advokatin [...], Berufung angemeldet. Der Berufungskläger 1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 (Akten S. 4169 ff.), es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen, eventualiter sei von einer Strafe wegen Raufhandels Umgang zu nehmen, subeventualiter sei eine bedingte Strafe am unteren Rand des Strafrahmens unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. Es sei von einer Landesverweisung, eventualiter von der Eintragung im Schengener Informationssystem, abzusehen, es sei für den unangefochtenen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams), Probezeit 2 Jahre, auszusprechen und es sei von einer Verwarnung hinsichtlich der am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen und im Übrigen die Kosten des vor- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Es sei dem Berufungskläger 1, auch für das Berufungsverfahren, die (notwendige) amtliche Verteidigung zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Berufungskläger 2 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 30. März 2021 (Akten S. 4176 ff.) sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen und die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen seien nicht zu widerrufen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen.

Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Berufungen (Akten S. 4271).

Zur Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024 sind die Verteidigerin und der Verteidiger der beiden Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft erschienen. Der Berufungskläger 1 wurde bereits im Vorfeld der Verhandlung dispensiert (Akten S. 4308). Der Berufungskläger 2 ist nicht zur Verhandlung erschienen. Seine Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch gestellt, welches das Gericht gutgeheissen hat (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4369). Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend ist der Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betreffend den Berufungskläger 2 und die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise betreffend den Berufungskläger 1 unbeanstandet geblieben, ebenso wie der Beschluss über die Rückgabe der beigebrachten Kleider und Mobiltelefone, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

2.         Sachverhalt Komplex «Dreirosenanlage»

2.1      Tatsächliches

2.1.1   Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf den folgenden Anklagesachverhalt: Am frühen Abend des 21. September 2019 sei es auf der Dreirosenanlage in Basel aufgrund eines Streits um einen Drogenkunden bzw. Revierstreits im Drogendealermilieu zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Berufungsklägern, C____ und D____ auf der einen Seite, und E____, F____ und G____ auf der anderen Seite, gekommen. Auf beiden Seiten seien möglicherweise weitere unbekannt gebliebene Personen involviert gewesen. Im Verlaufe dieses Raufhandels seien in Verletzungsabsicht unzählige Schläge und Tritte ausgeführt, aber auch gefährliche Gegenstände wie Taschen- und Klappmesser, Glasflaschen und ein Baseballschläger gegen die jeweils andere Gruppierung eingesetzt worden. Lediglich die Tathandlungen der beiden Berufungskläger betrachtend, seien der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 unter anderem mit den Fäusten auf F____ losgegangen und der Berufungskläger 2 habe mit einem Baselballschläger auf und mit einer Glasflasche gegen den Kopf von E____ geschlagen. Der Berufungskläger 1 habe eine 4 cm tiefe Stichverletzung an der linken Oberschenkelrückseite, eine 2 cm tiefe am linken Gesäss und eine oberflächliche Stichverletzung am rechten Brustkorb, eine Kopf- und Brustkorbprellung, ein geschwollenes und unterblutetes linkes Augenunterlid sowie eine Schürfung am rechten Ellenbogen erlitten.

2.1.2   Der Berufungskläger 1 hat stets bestritten, sich aktiv am Raufhandel beteiligt zu haben. Er macht geltend, dass er lediglich habe schlichten wollen und angesichts des lebensbedrohlichen Angriffs verhältnismässige Abwehrhandlungen vorgenommen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 4258; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4317). Der Berufungskläger 2 hat sich ebenfalls von Beginn weg auf den Standpunkt gestellt, sich nicht am Raufhandel beteiligt zu haben, sondern ausschliesslich geschlichtet oder Personen auseinander gebracht zu haben (Berufungsbegründung, Akten S. 4262 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4370).

2.1.3   Die Vorinstanz ist demgegenüber aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger 1 aktiv an der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei als erstellt zu betrachten, dass er seinen Hosengürtel ausgezogen und mit der Schnalle um sich geschlagen habe. Allerdings sei er wohl relativ rasch selbst erheblich verletzt worden und von der Dreirosenanlage geflüchtet. Weitere konkrete Handlungen würden dem Berufungskläger 1 nicht vorgeworfen. Entgegen dem Anklagesachverhalt erachtet es die Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Berufungskläger 1 E____ mit einem Baseballschläger respektive mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe. Es stehe fest, dass E____ nur eine Verletzung davongetragen habe. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die mehrere Schläge mit unterschiedlichen Gegenständen belegen würden. Fest stehe, dass E____ einen heftigen Schlag auf den Kopf erhalten habe; wahrscheinlich mit einer Flasche. Diesen Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslinge allerdings aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder flankierender Aussagefragmente. Die Kratzer auf der Brust des Berufungsklägers 2 würden jedoch belegen, dass er ebenfalls am Gemenge beteiligt gewesen sei. Ausserdem werde er von H____ belastet, aktiv in die Schlägerei involviert gewesen zu sein (Urteil Strafgericht, Akten S. 3938 f.).

2.1.4   Für die beweisrechtliche Beurteilung des den Berufungsklägern zur Last gelegten Sachverhalts gilt es insbesondere auf die Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten Personen einzugehen. Hinsichtlich der Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass viele Zeugen und Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben, die Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen.

Im Folgenden werden nur die Aussagen wiedergegeben, die in Bezug auf das inkriminierte Verhalten der beiden Berufungskläger von Relevanz sind:

2.1.4.1 Gemäss Schilderung von H____, der ein Freund des Berufungsklägers 1 ist, sei er mit diesem und zwei weiteren Kollegen mit dem BMW eines Freundes von Mulhouse nach Basel gekommen (Akten S. 1252, 1258 f.). Viele Personen seien in das Gemenge involviert gewesen, wobei er nicht gesehen habe, wer alles beteiligt gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass die Kinder von C____ dazugehörten (Akten S. 1256). Als sich der verbale Streit entfacht habe, seien er selbst und der Berufungskläger 1 bereits wieder auf dem Weg zum Auto gewesen, um zurück nach Frankreich zu fahren. Als aber der Berufungskläger 1 realisiert habe, dass der Streit eskaliert sei, sei dieser wieder zurückgegangen (Akten S. 1258). In der zweiten Einvernahme wurden H____ im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation mögliche Tatbeteiligte vorgelegt. Er erklärte, der Berufungskläger 2 (von ihm als «[...]» bezeichnet) sei in die Schlägerei involviert gewesen und habe mit den Arabern und Algeriern gekämpft (Akten S. 1336). E____ identifiziere er als diejenige Person, die den Berufungskläger 1 mit dem Messer gestochen habe. Er habe zwar aufgrund des Gedränges nicht den Stich selbst gesehen, aber E____ habe mit dem Berufungskläger 1 gekämpft (Akten S. 1337).

2.1.4.2 I____ wurde am 21. September 2019 noch vor Ort als Auskunftsperson befragt: «Dann war einer mit einem schwarzen T-Shirt und schwarzen Haaren, welcher mit einer Gürtelschnalle gegen die Gruppierung vom schwer Verletzten eingeschlagen hat» (Akten S. 1198).

2.1.4.3 J____, der in der Nähe der Dreirosenanlage in einem Pflegeheim arbeitet, erklärte, ein Auto mit französischen Kontrollschildern sei angefahren, aus welchem vier Personen ausgestiegen seien, die der Gruppierung der «Zigeuner» geholfen hätten (Akten S. 1198).

2.1.4.4 K____, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft und erklärte, sich am Tatabend ebenfalls in der Dreirosenanlage aufgehalten zu haben (Akten S. 1524). K____ ist ein vormaliger Freund von C____, hatte jedoch seinerseits ebenfalls eine gewalttätige Auseinandersetzung mit diesem gehabt (Einstellungsverfügung, Akten S. 2458). Er gab bei der Fotowahlkonfrontation an, der Berufungskläger 2 habe an der Auseinandersetzung teilgenommen. E____, F____ und der Berufungskläger 2 hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Berufungskläger 2 habe daraufhin einen Stock genommen, aber niemanden damit geschlagen (Akten S. 1528). Betreffend den Berufungskläger 1 erklärte K____, dass dieser zusammen mit seinem Vater an der Auseinandersetzung teilgenommen habe. Der Berufungskläger 1 habe seinen Hosengürtel herausgenommen, danach hätten sich die Gruppen wieder getrennt. Später sei es im zweiten Teil der Auseinandersetzung zur «Katastrophe» gekommen (Akten S. 1529).

2.1.4.5 C____ gab anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. September 2024 zu Protokoll, dass H____ ein Freund seines Sohnes, des Berufungsklägers 1, sei und von Frankreich angereist sei. Die beiden seien zusammen zur Dreirosenanlage gekommen (Akten S. 1376, S. 1386).

2.1.4.6 D____, der jüngere Bruder der beiden Berufungskläger, sagte am 22. September 2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft, sein Vater und sein Bruder A____ hätten sich aktiv an der Schlägerei beteiligt. D____ konkretisierte, die beiden hätten auch geschlagen (Akten S. 1228).

2.1.4.7 G____ gab anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 23. September 2019 zu Protokoll, dass der Berufungskläger 1 einer der Söhne des Mannes sei, welcher mit seinen Kindern die Araber attackiert habe (Akten S. 1394). Auf Vorhalt des Fotos des Berufungsklägers 2 erwiderte G____, ihn kenne er nicht. Die Schlägerei sei weit weg gewesen und er habe nicht jede Person gesehen (Akten S. 1395).

2.1.4.8 E____ erklärte bei seiner ersten Einvernahme vom 22. September 2019 im Spital, der Vater und seine vier Söhne und noch vier weitere Personen, insgesamt neun Personen, hätten sie [die Araber] in Richtung der Treppe «geschoben». Diese Gruppe habe seinen Freund eingekreist und ihn selbst mit einer Bierflasche und einem Baseballschläger an den Kopf geschlagen. «Papa [...]» und seine Kinder hätten weitere Leute kontaktiert, die mit dem Auto gekommen seien (Akten S. 1284). Bei der zweiten Einvernahme mit Fotowahlkonfrontation vom 23. September 2019 erklärte E____, der Berufungskläger 2 sei die Person, welche ihn mit einer Flasche geschlagen habe. Dieser habe ein Baseballcap und einen weissen Ohrring getragen und mit anderen auf seinen Freund eingeschlagen (Akten S. 1460). An der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2024 wiederholte E____, dass der Berufungskläger 2 ihm eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Er führte weiter aus, dass der «Kleine» und dessen Vater ihn und F____ mit einem Baseballschläger geschlagen hätten (Akten S. 1485). Der Berufungskläger 2 und seine Geschwister hätten F____ geschlagen. Der Berufungskläger 2 habe F____ attackiert und als er dazwischen gegangen sei, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen (Akten S. 1486). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte er, alle drei Brüder hätten auf F____ eingeschlagen, als dieser am Boden gelegen sei, eingeschlagen. Es treffe zu, dass der Jüngste, der dies zugegeben habe, mit dem Baseballschläger hinter ihnen hergelaufen sei (Akten S. 3782). Er sei wohl mit dem Baseballschläger getroffen worden, er habe den Schlag auf den Kopf gespürt. Danach habe er nichts mehr gewusst und sei auf dem Boden gelegen (Akten S. 3783).

2.1.4.9 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung passte F____ seine Aussagen, entgegen seinen früheren Äusserungen, an die Schilderungen von E____ an und gab zu Protokoll, zufällig beim Streit vorbeigekommen zu sein. Er habe lediglich schlichten wollen und in diesem Moment seien «sie» [die Familie [...]] zu dritt oder zu viert auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen (Akten S. 3784 f.).

2.1.4.10 Der Berufungskläger 1 stellte sich bei allen drei Einvernahmen sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss auf den Standpunkt, dass er lediglich habe schlichten bzw. verteidigen wollen, dann aber von mehreren Leuten geschlagen worden sei. Im Zuge dessen habe ihm jemand einen Faustschlag gegen das Auge gegeben. Aufgrund der Schläge sei er zu Boden gegangen und mit einem Messer ins Bein gestochen worden (Akten S. 1294, 1303, 1354, 1481, 3778 f.). Anlässlich der ersten Einvernahme erklärte der Berufungskläger 1, dass er von Frankreich mit dem Zug und dem Tram in die Schweiz eingereist sei. Er habe seinen Freund H____ gefragt, ob er mit ihm in die Schweiz kommen würde, dieser habe allerdings abgelehnt (Akten S. 1294 f.). Er sei an diesem Tag nicht mit H____ unterwegs gewesen. Dieser sei nicht mit ihm nach Basel gekommen und er habe ihn auch nicht dort getroffen (Akten. S. 1301). Bei der Fotowahlkonfrontation vom 23. September 2023 führte der Berufungskläger 1 aus, dass H____ nichts mit der Sache zu tun habe und er glaube, H____ habe nur helfen wollen. Er habe ihn im Park nicht gesehen (Akten S. 1355).

2.1.4.11 Der Berufungskläger 2 führte in der Einvernahme vom 22. September 2019 aus, sein Bruder der Berufungskläger 1, sei mit Freunden aus Frankreich zu ihnen in den Park gekommen. Einer von den Freunden sei H____ gewesen (Akten S. 1269). In Bezug auf die Auseinandersetzung erklärte er, der Berufungskläger 1 habe mit dem Mann, der das weisse T-Shirt getragen habe, gekämpft. Sein Bruder sei immer noch am Kämpfen gewesen, als der Mann mit dem weissen T-Shirt ein Messer hervorgenommen habe und in das Bein des Bruders gerammt habe (Akten S. 1269 f.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 23. September 2019 erläuterte der Berufungskläger 2, E____ habe gesehen, dass der Berufungskläger 1 und der andere am «Prügeln» gewesen seien. Daraufhin habe E____ mit dem Messer zugestochen (Akten S. 1444).

2.1.5   Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 ist der Ansicht, dass die Angaben von K____ unverwertbar seien (Berufungsbegründung, Akten S. 4263). K____ sei nicht mit dem Berufungskläger 2 konfrontiert worden, sodass diese Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften.

Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen oder die Belastungszeugin zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist jedoch freiwillig. Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann mithin in Kenntnis des Rechts vorgängig oder auch im Nachhinein verzichtet werden. Ein Verzicht wird etwa angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Befragung anwesend ist, gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 18 f.).

Der Verteidigerin des Berufungsklägers 2 wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 die Einvernahme der Auskunftsperson K____ rechtzeitig angekündigt (Akten S. 280 f.). Bei der Durchführung der Einvernahme am 6. November 2019 war Advokat [...] für den Berufungskläger 2 anwesend (Akten S. 1525 ff.). Von der Möglichkeit, der Auskunftsperson Fragen zu stellen oder Anträge einzureichen, machte er aber keinen Gebrauch (Akten S. 1532). In formeller Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers 2 damit gewahrt. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von K____ verwertbar sind.

Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von G____ und den Augenzeugen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht Ziff. I., Akten S. 3913 ff.). Die Aussagen von G____ können nur verwertet werden, wenn andere Indizien oder Beweismittel diese stützen. In gleicher Weise ist mit den Aussagen von Augenzeugen zu verfahren. Diese sind grundsätzlich verwertbar, können jedoch ohne weitere Indizien oder Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen.

2.1.6   In Bezug auf das inkriminierte Verhalten des Berufungsklägers 1 decken sich die Aussagen von I____ und K____. Beide beschrieben, wie der Berufungskläger 1 mit seiner Gürtelschnalle bzw. seinem «Hosengürtel» am Geschehen beteiligt gewesen war. I____, dem der Berufungskläger 1 gänzlich unbekannt sein dürfte, führte aus, dass dieser mit der Gürtelschnalle auf die gegnerische Gruppierung eingeschlagen habe. Gemäss Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht wies der Gürtel des Berufungsklägers 1 im Endbereich, an der Seite der Schnalle, grossflächige blutverdächtige Antragungen sowie an der Schnalle eine grossflächige blutverdächtige Antragung, verteilt über die gesamte Fläche der Schnalle, jeweils in Form einer ungeformten Kontaktspur, auf (Akten S. 1633). Das kriminaltechnische Ergebnis stützt damit die vorgenannten Aussagen. Selbst sein eigener jüngerer Bruder D____ bestätigte anlässlich dessen erster Einvernahme, die einen Tag nach dem Vorfall durchgeführt wurde, die aktive Teilnahme seines Bruders, des Berufungsklägers 1. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke des Geschehens noch frisch und aufgrund des Polizeigewahrsams bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Kollusionsmöglichkeit zwischen den Brüdern [...]. Auch die Aussage von H____ – wohlgemerkt ein Freund des Berufungsklägers 1 –, wonach dieser mit E____ gekämpft habe, lässt den Schluss einer aktiven Beteiligung zu. Schliesslich bestätigte auch der Berufungskläger 2, dass sich der Berufungskläger 1 mit «dem anderen» geprügelt habe.

Die Beteuerungen des Berufungsklägers 1, er habe lediglich geschlichtet und abgewehrt, sind von einem offenkundigen Eigeninteresse geprägt und entsprechend unzuverlässig. Zudem sind seine erheblichen Verletzungen ein Indiz dafür, eng in das Geschehen involviert gewesen zu sein. Auch seine Aussagen betreffend die Anreise aus Frankreich ohne H____ sind zweifelhaft sowie von Widersprüchen geprägt und durch die Aussagen von C____, H____ und dem Berufungskläger 2 widerlegt. Den Aussagen des Berufungsklägers 1 ist deshalb keine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.

Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 1 aktiv an der tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.

2.1.7   Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war der Berufungskläger 2 mit einem Baseballschläger bewaffnet, was er selbst einräumte. Weiter steht fest, dass E____ einen heftigen Schlag auf den Kopf erhalten hat und den Berufungskläger 2 bezichtigte, ihn mit einer Flasche bzw. mit dem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Diesen Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslang allerdings aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder flankierender Aussagefragmente (Urteil Strafgericht S. 40, Akten S. 3939). Die aktive Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Gemenge wird jedoch dadurch belegt, dass dieser auf seiner Brust Kratzer aufwies (Akten S. 1163), seine Kleidung kleine Blutantragungen sowie Beschädigungen aufzeigte und sich auf der Hose am Schienbein ein Schuhsohlenabdruck befand (Akten S. 1674). Zudem belastete ihn H____, in die Schlägerei involviert gewesen zu sein und mit den Arabern und Algeriern gekämpft zu haben. K____ warf dem Berufungskläger 2 ebenfalls vor, aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen zu haben und sich mit E____ und F____ gegenseitig geschlagen zu haben.

Es ist damit als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger 2 inmitten des Geschehens war und ebenfalls aktiv an der tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.

2.2      Rechtliches

2.2.1   Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2). Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

2.2.2   In rechtlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 43, Akten S. 3942) festzustellen, dass sich beide Berufungskläger des Raufhandels schuldig gemacht haben, indem sie aktiv an der tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen haben, aus welcher diverse Körperverletzungen resultiert sind. Es ergeht demnach in beiden Fällen ein Schuldspruch wegen Raufhandels.

3.         Weitere Delikte des Berufungsklägers 2

3.1      Einbruchdiebstähle

3.1.1   Gemäss dem Anklagesachverhalt hat sich der Berufungskläger 2 am 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____ und einem weiteren Begleiter zur Bar [...] an der [...] in Basel begeben. Dort hätten sie die Fensterverschalung zur Bar aufgewuchtet, sodass ein Sachschaden in Höhe von CHF 500.– entstanden sei. Sie hätten daraufhin die Räumlichkeiten gegen den Willen der Berechtigten betreten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine nicht genau bestimmbare Menge Cannabis unbekannten Wertes behändigt (Akten S. 2469).

Die drei hätten sich sodann zur «[...]bar» an der [...] in Basel begeben, wo sie die Fensterabdeckung zur Bar aufgebrochen hätten. Dabei hätten sie einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht. Sie hätten die Räumlichkeiten wider den Willen der Berechtigten betreten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Flasche Wein, ein Portemonnaie, eine Flasche Cola sowie eine kleine Menge weisses Pulver behändigt (Akten S. 2469 f.).

3.1.2   Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungskläger 2 bereits im Vorverfahren eingeräumt habe, in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____ und einem Begleiter an der [...] in die Bar [...] und in die [...]bar eingebrochen zu sein, da sie gehört hätten, dass es dort Gras und dergleichen gebe. Der Berufungskläger 2 selbst habe aus der Bar [...] einen Grinder mitgenommen, in welchem es noch ein bisschen Gras gehabt habe – ansonsten habe er nichts gestohlen. In der [...] Bar habe er etwas Kokain gefunden, welches er aber weggeworfen habe, da es nass gewesen sei, was er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956).

Der Begleiter der Brüder [...] habe durch die Polizei angehalten werden können. Dieser habe eine Weinflasche bei sich getragen, von der die [...]bar Flaschen im Sortiment führe. Weiter werde der Sachverhalt durch die Fotodokumentation der in der Bar [...] angetroffenen Situation (Akten S. 2059 ff.), die Screenshots der Videoaufzeichnung in der Bar [...] (Akten S. 2069 ff.), den Rapport bezüglich des Einbruchs in der [...]bar (Akten S. 2115 ff.), die Fotodokumentation der in der [...]bar angetroffenen Situation (Akten S. 2119) sowie die Einvernahmen von L____, dem Begleiter der Brüder [...], (Akten S. 2087 ff, S. 2122 ff) und D____ (Akten S. 2105 ff, S. 2141 ff.) objektiviert und sei somit erstellt (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956).

Hinsichtlich des Sachverhalts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ist rechtsgenüglich erstellt.

In rechtlicher Hinsicht ist gemäss der Vorinstanz unstrittig, dass der Berufungskläger 2 zusammen mit D____ und L____ gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich somit des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Auch der Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung sei zweifellos erfüllt. Die erforderlichen Strafanträge lägen vor. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft auch betreffend das gestohlene Cannabis Diebstahl angeklagt habe, obwohl es sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine nicht verkehrsfähige Sache handle. Es sei vielmehr von einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen, was dem Berufungskläger 2 auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten worden sei. Allerdings könne gerade angesichts der Tatsache, dass die drei Mittäter in der [...]bar ein Portemonnaie, eine Flasche Wein, eine Flasche Cola und eine kleine Menge nicht definiertes weisses Pulver mitgenommen hätten, davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Bar [...] mehr als das Cannabis mitgenommen hätten, wenn sie entsprechend fündig geworden wären (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956 f.).

3.1.3   Der Berufungskläger 2 erklärte im Rahmen der Berufungsbegründung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung seien zugestanden, der Diebstahl werde allerdings bestritten. Der Vorsatz des Berufungsklägers 2 habe sich auf den Diebstahl von «Gras» gerichtet. Dass seine Mittäter in der [...] Bar mehr hätten mitlaufen lassen, als von der ursprünglichen Absicht des Berufungsklägers 2 gedeckt sei, könne ihm nicht über das Konstrukt der Mittäterschaft angelastet werden. Fraglich sei ausserdem, ob es sich um eine Tatmehr- oder eine Tateinheit handle. Der Berufungskläger 2 stelle sich auf den Standpunkt der Tateinheit, die zwei containerähnlichen Bars seien unmittelbar nebeneinander und er habe «dort» Gras finden wollen (Berufungsbegründung, Akten S. 4265).

3.1.4   Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).

Die Beurteilung der Taten als in Mittäterschaft begangene Einbruchdiebstähle ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger 2 und seine beiden Begleiter fassten den gemeinsamen Tatentschluss, in die Bar [...] und die [...]bar einzubrechen und mitzunehmen, was für den jeweiligen Täter nützlich erscheint. Die drei konnten im Vorfeld nicht wissen, was sie in den Containern antreffen würden, und ihr Vorsatz richtete sich demgemäss auf eine noch unbestimmte Diebesbeute. Betreffend die vom Berufungskläger 2 geltend gemachte Tateinheit ist anzumerken, dass sich die beiden containerähnlichen Bars keinesfalls unmittelbar nebeneinander befinden. Gemäss Angaben von Google Maps liegen 300 Meter zwischen den beiden Bars. Die Annahme einer Tateinheit fällt damit ausser Betracht.

Es ist demnach mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Berufungskläger 2 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat.

3.2      Mehrfache rechtswidrige Ausreise

3.2.1   In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger 2 vorgeworfen, kurz vor dem 9. November 2019 und kurz vor dem 5. Januar 2020 ohne einen zum Grenzübertritt berechtigenden Ausweis über einen nicht näher bekannten Grenzübergang bei Basel nach Frankreich ausgereist zu sein (Akten S. 2470).

3.2.2   Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der Berufungskläger 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt habe, zweimal bei der Ausreise nach Frankreich kontrolliert worden zu sein. Dies werde durch die Rapporte der eidgenössischen Zollverwaltung vom 9. November 2019 und vom 5. Januar 2020 (Akten S. 2159 ff. und S. 2178 ff.) objektiviert. Da der Berufungskläger 2 lediglich über einen Ausweis N für Asylsuchende verfüge (vgl. Akten S. 2167), welcher zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, nicht aber zum Grenzübertritt berechtige (vgl. Akten S. 2184), habe er sich der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gemacht.

3.2.3   Der Berufungskläger 2 beantragt mit Berufungsbegründung vom 18. November 2021, er sei mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 4261). Eine konkrete Beanstandung des durch die Vorinstanz verhängten Schuldspruchs wegen mehrfacher rechtswidriger Ausreise erfolgte nicht.

3.2.4   Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird durch die obengenannten Rapporte hinreichend belegt. Auch der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich gefolgt werden (Urteil Strafgericht, Akten S. 3957).

3.3      Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

3.3.1   Im Rahmen der Anklageschrift wurde dem Berufungskläger 2 vorgeworfen, zwischen September 2018 und Oktober 2019 eine unbestimmte Menge Cannabis und Kokain konsumiert zu haben. Anlässlich zweier Polizeikontrollen vom 30. Oktober 2019 und vom 14. November 2019 sei beim Berufungskläger 2 Marihuana sichergestellt worden.

3.3.2   Das Strafgericht hielt fest, der Berufungskläger 2 habe eingeräumt, Gras und Haschisch zu konsumieren. Überdies sei er am 30. Oktober 2019 und am 14. November 2019 jeweils nach dem Kauf von kleinen Mengen Cannabis von der Polizei angehalten worden. Dabei seien einmal 3,2 Gramm und einmal 1,3 Gramm Marihuana sichergestellt worden. Bei der Immunochemischen Untersuchung vom 24. September 2019 seien im Urin des Berufungsklägers 2 sowohl Cannabis als auch Kokain festgestellt worden (Urteil Strafgericht, Akten S. 3957).

3.3.3   Der Berufungskläger 2 bestritt anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, je Kokain konsumiert zu haben (Akten S. 3798). Im Übrigen äusserte er sich nicht zum Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.3.4   Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, konnte im Urin des Berufungsklägers sowohl Cannabis als auch Kokain festgestellt werden. Weiter wurde er gemäss Polizeirapport (Akten S. 2201 ff. und S. 2209 ff.) zweimal mit einer kleinen Menge Marihuana angehalten. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu bestätigen.

4.         Strafzumessung

4.1      Allgemeines

4.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).

4.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2      Berufungskläger 1

4.2.1   Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒ vorliegend des Raufhandels – zu bestimmen, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vorliegende Fall im Spektrum der möglichen Szenarien, die unter den Tatbestand des Raufhandels fallen können, in der oberen Hälfte liegt. Es wurde nicht nur geschlagen, sondern es wurden auch Waffen eingesetzt. Dabei sind erhebliche Verletzungen entstanden. Weiter gilt es zu beachten, dass der Auslöser der Auseinandersetzung eine Revierstreitigkeit über den Verkauf von Drogen war. Besonders stossend erscheint, dass der gewaltsame Disput am frühen Abend an einem Wochenende, in einem öffentlichen Park und darüber hinaus noch in der Nähe eines Spielplatzes ausgetragen wurde. Für den Raufhandel als solchen ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb eine abstrakte Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen erscheint. Was das konkrete Verschulden des Berufungsklägers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass er seinen Gürtel als Waffe eingesetzt hat. Allerdings wurde der Berufungskläger 1 wohl schnell selbst erheblich verletzt und spielte bei diesem Raufhandel keine tragende Rolle. Das objektive Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen im unteren Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das subjektive Tatverschulden ist als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er einerseits nicht Auslöser des Konflikts war und er sich andererseits als Teil der Familie [...] dazu berufen fühlte, diese zu unterstützen – was die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. In Anbetracht seiner eigenen erheblichen Verletzung und der nicht tragenden Rolle im Gefecht erscheint in Übereinstimmung mit der Vor­instanz eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen.

4.2.2   Betreffend die rechtswidrige Einreise wiegt das Verschulden eher leicht. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, lebt die Kernfamilie des Berufungsklägers 1 in der Schweiz und kann ihrerseits nicht nach Frankreich ausreisen. Zudem lebt der Berufungskläger 1 nahe der Schweizer Grenze, sodass die Grenzübertretung wohl weniger gegen das eigene Rechtsempfinden des Berufungsklägers 1 verstösst. Negativ ist ihm jedoch anzulasten, dass er zur Begehung des Raufhandels in die Schweiz eingereist ist. Für sich alleine betrachtet wäre für die rechtswidrige Einreise eine Strafe von 45 Tagessätzen angemessen. Der Berufungskläger 1 ist jedoch arbeitslos und verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund wäre der Vollzug einer Geldstrafe beim Berufungskläger 1 im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe entsprechend Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den Berufungskläger 1 eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe zu verhängen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht.

4.2.3   Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als neutral zu werten: Der Berufungskläger 1 musste sein Geburtsland Serbien bereits mit fünf Jahren verlassen und fand seither in keinem Land Asyl, was eine gewisse Härte darstellt und als leicht entlastend zu werten ist. Allerdings ist er vorbestraft (Akten S. 50) und hat während der laufenden Probezeit erneut delinquiert (Akten S. 50). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Vorstrafe um eine Bagatelle, weshalb es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt.

4.2.4   Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung (Akten S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um gut 15 % zu reduzieren und dementsprechend auf 11 Monate festzusetzen.

4.2.5   Der Berufungskläger 1 machte im Rahmen seiner Berufungsbegründung und anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass ein Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 2. April 2019 aufgrund Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Probezeit mit Urteil vom 29. Juli 2019 um ein Jahr verlängert wurde und zum anderen mit Urteil vom 13. Februar 2023 der Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 2. April 2019 bereits angeordnet und der Berufungskläger 1 zu einer Gesamtstrafe verurteilt wurde. Insofern erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.

4.3      Berufungskläger 2

4.3.1   Der Berufungskläger 2 hat sich des Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Wie der Berufungskläger 1 verfügt der Berufungskläger 2 über kein Vermögen und geht keiner Arbeit nach. Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ist über den Berufungskläger 2 für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe anhand des Raufhandels zu eruieren, da es sich beim abstrakt schwersten Delikt – dem vollendeten Diebstahl – um ein verschuldensmässig untergeordnetes Delikt handelt.

4.3.2   Der Berufungskläger 2 war ebenfalls weder Auslöser des Konflikts noch hatte er eine tragende Rolle. Negativ zu bewerten ist, dass er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet hatte und damit möglicherweise schwere Verletzungen hätte verursachen können. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er den Schläger lediglich spontan im Eifer des Gefechts behändigte und nicht bereits schon vorsorglich zur Dreirosenanlage mitbrachte. Ausserdem hat er den Schläger nicht aktiv gegen andere Personen eingesetzt. Dem Verschulden des Berufungsklägers 2 angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.

4.3.3   Betreffend die Ausführungen zu den hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren Delikte kann vollumfänglich der Vorinstanz gefolgt werden (Urteil Strafgericht S. 64, Akten S. 3963). Das Verschulden hinsichtlich der Einbruchdiebstähle bewegt sich im Bagatellbereich. Allerdings führte das Aufdrücken der Fenster zu einem Sachschaden, was für die Geschädigten mühsame Umtriebe verursachte. Der Beschuldigte brach zudem erklärtermassen in die beiden Lokalitäten ein, um Cannabis zu entwenden, was eine gewisse kriminelle Energie erkennen lässt. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass er seinen minderjährigen Bruder auf die Diebestour mitnahm. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate aufgrund der Einbruchdiebstähle erscheint angemessen. Die mehrfache rechtswidrige Ausreise fällt verschuldensmässig kaum ins Gewicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wohnen seine Partnerin und seine Kinder in Frankreich, was ihn zwar nicht entschuldigt, aber nachvollziehbar macht, weshalb er ohne gültigen Ausweis aus der Schweiz ausreiste. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Strafe um einen halben Monat erhöht.

4.3.4   Hinsichtlich der Täterkomponente sind die in jeder Hinsicht richtigen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urteil Strafgericht S. 64 f, Akten S. 3963 f.). In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass am 26. Januar 2022 und 5. Juni 2023 weitere Urteile gegen den Berufungskläger 2 (betreffend einfache Körperverletzung, Drohung, Raub, Diebstahl, Tätlichkeiten etc.) ergingen und zwei weitere Verfahren hängig sind (vgl. Strafregisterauszug des Berufungsklägers 2). Dies zeigt, dass der Berufungskläger 2 nicht gewillt ist, sich an Normen und Vorgaben zu halten, was sich zu seinen Ungunsten auszuwirken hat. Neben seinem bewegten Vorleben ist ihm zu Gute zu halten, dass er in Bezug auf die Einbruchdiebstähle geständig war und von sich aus Angaben zum Deliktsgut gemacht hatte. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um eineinhalb Monate führt.

4.3.5   Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung (Akten S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werden. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um knapp 15 % zu reduzieren und dementsprechend auf 20 Monate festzusetzen.

4.3.6   Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht kommt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10). Die Frage der Legalprognose ist beim Berufungskläger 2 schwierig zu beantworten. Der Berufungskläger 2 ist einschlägig vorbestraft, wobei es sich wie bei den Einbruchdiebstählen um niederschwellige Delinquenz handelt. Mit der Vorinstanz ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dem Berufungskläger 2 die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich zu bewähren. Unter Erhöhung der Probezeit kann der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei 12 Monate mit bedingtem und 8 Monate mit unbedingtem Strafvollzug auszusprechen sind.

Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird praxisgemäss eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen.

4.3.7   Mir rechtskräftigem Urteil vom 26. Januar 2022 wurden die gegen den Berufungskläger 2 am 21. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen für vollziehbar erklärt, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.

5.         Landesverweisung

Gegen beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich Landesverweisungen ausgesprochen und verfügt, diese sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).

Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahren des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69–61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen (Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art. 66abis N 8).

5.1      Berufungskläger 1

5.1.1   Die Vorinstanz hat gegen den Berufungskläger 1 eine fakultative Landesverweisung von 3 Jahren ausgesprochen. Sie hat erwogen, dass es sich beim vorliegend beurteilten Raufhandel um ein die öffentliche Ordnung und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich gefährdendes Delikt handle. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei daher gross. Der Berufungskläger 1 wohne aktuell in Frankreich und dürfte sich gemäss der bis am 20. Dezember 2021 noch gültigen Einreisesperre ohnehin nicht in der Schweiz aufhalten (Akten S. 56). Der Berufungskläger 1 sei denn auch in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt. Seine einzige Verbindung zur Schweiz liege im Umstand begründet, dass seine Kernfamilie hier lebe, was jedoch angesichts der aktuellen Entwicklung ebenfalls ungewiss sei. Das öffentliche Interesse überwiege somit und es sei eine Landesverweisung auszusprechen. Es bestehe aber kein Grund, dabei über Mindestdauer von drei Jahren hinauszugehen (Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).

5.1.2   Der Berufungskläger 1 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Angesichts der konkreten Umstände sei eine Landesverweisung unverhältnismässig. Er habe bis Dezember 2021 ohnehin ein Einreiseverbot gehabt. Wäre das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, dann hätten sich das Einreiseverbot und die Landesverweisung überlagert. Er sei seit vier Jahren nicht mehr in der Schweiz in Erscheinung getreten. Dies bedeute, dass er die drei Jahre, die die Vorinstanz ihm auferlegt hätte, bereits hinter sich gebracht habe. Weiter wäre ein Eintrag im Schengen Register verheerend, da der Berufungskläger 1, wenn überhaupt, in Frankreich oder Belgien bleiben könnte (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 4372). Er sei heimatlos und sei darauf angewiesen, dass er in einem Land bleiben könne, wo seine Anwesenheit geduldet werde, was an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Frankreich der Fall sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4259).

5.1.3   Das Argument des Berufungsklägers 1, er hätte die Landesverweisung durch den Umstand, dass er der Schweiz vier Jahre ferngeblieben sei und eine Einreisesperre bestanden habe, bereits «verbüsst», verfängt nicht. Für die Anordnung einer Landesverweisung und eines Einreiseverbots bestehen einerseits unterschiedliche Zuständigkeiten, andererseits kann das Strafgericht eine Landesverweisung auch dann anordnen, wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits ein Einreiseverbot verhängt hat. Darüber hinaus galt die Einreisesperre nur bis Dezember 2021, und eine Überlagerung der beiden Sanktionen ist im Fall der heutigen Anordnung der Landesverweisung nicht mehr gegeben. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt ist. Er wohnt bzw. wohnte zum Zeitpunkt dieses Urteils und zur Tatzeit in Frankreich und kam trotz bestehender Einreisesperre in die Schweiz und beteiligte sich im Zuge dessen an einem Raufhandel. Er kann damit kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen. Das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen des Berufungsklägers 1. Diese stehen der Verhängung einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Mindestdauer von 3 Jahren erweist sich angesichts der begangenen Straftaten als angemessen. Da der Berufungskläger 1 kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens ist, hat auch eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

5.2      Berufungskläger 2

5.2.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 2 mit einer 5-jährigen Landesverweisung belegt. Mit den Einbruchdiebstählen habe er eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung verübt. Es sei daher zu eruieren, ob es sich um einen Härtefall handle. Der Berufungskläger 2 habe keinen intensiven Bezug zur Schweiz – er sei hier weder aufgewachsen noch zur Schule gegangen und befinde sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Zwar wohne seine Kernfamilie hier und es sei zu berücksichtigen, dass insbesondere wegen seines minderjährigen Bruders und seiner kranken Mutter ein gewisses Interesse des Berufungsklägers 2 bestehe, in der Schweiz zu bleiben. Allerdings sei wie erwähnt auch deren Aufenthaltsstatus angesichts des vorliegenden Vorfalls ungewiss. Die eigenen Kinder des Berufungsklägers 2 würden im Ausland leben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Berufungskläger 2 nicht integriert, sondern lebe von der Sozialhilfe. Mit seinem dissozialen Verhalten – Diebstähle, Raufhandel, Drogenkonsum – offenbare er auch, dass er sich nicht in die hiesige Rechtsordnung einfügen wolle. Ein möglicher Anknüpfungspunkt sei seine in der Schweiz lebende Freundin, was jedoch für die Annahme eines Härtefalls ebenfalls nicht genüge. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege somit nicht vor, weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrige. Da es sich jedoch bei den Anlasstaten um niederschwellige Delinquenz handle, sei die Mindestdauer von 5 Jahren genügend (Urteil Strafgericht S. 71, Akten S. 3970).

5.2.2   Der Berufungskläger 2 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eine fakultative Landesverweisung falle aufgrund Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausser Betracht, zudem liege ein Härtefall vor. Die Kernfamilie lebe in der Schweiz, der Berufungskläger 2 spreche fliessend Deutsch, und wenn er arbeiten dürfte, würde er arbeiten. Zudem müsse er sich um seine kranke Mutter und um seinen noch nicht volljährigen Bruder kümmern (Berufungsbegründung, Akten S. 4265 f.).

5.2.3   Für die Verneinung eines Härtefalls kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht, Akten S. 3970). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Bei der in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten handelt es sich um niederschwellige Delinquenz, weshalb sich eine Anordnung der Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren rechtfertigt. Da auch der Berufungskläger 2 kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens ist, hat eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

5.2.4   Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 wurde B____ 7 Jahre des Landes verwiesen. Das bei Landesverweisungen anwendbare Absorptionsprinzip führt dazu, dass sich mehrere ausgesprochene Landesverweisungen nicht kumulieren, sondern dass sie gleichzeitig zum Vollzug kommen, was dazu führt, dass eine beurteilte Person das Land jeweils für die längere Dauer von mehreren angeordneten Landesverweisungen verlassen muss (dazu BGE 146 IV 311, E. 3.7 und BGE 117 IV 229 E. 1c und E. 1d). Folglich kann eine Landesverweisung im Dispositiv ausgewiesen werden, auch wenn sie kürzer ausfällt als die bereits rechtskräftig ausgesprochene.

6.         Kosten

6.1      Allgemeines

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.

6.2      Berufungskläger 1

Der Berufungskläger 1 beantragte, es seien die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘028.20 – selbst im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in den übrigen Punkten – neu festzusetzen (Berufungserklärung, Akten S. 4171). Die Kosten seien fast so hoch wie die von C____. Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 habe festgestellt, dass diesem extrem viele KTA (Kriminaltechnische Abteilung) und IRM (Institut für Rechtsmedizin) Untersuchungen persönlich auferlegt worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4372).

In den Akten finden sich keine Hinweise, die auf eine ungerechtfertigte Kostenverteilung schliessen lassen. Der Berufungskläger 1 trägt infolge des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 9‘028.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒.

Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘134– und ein Auslagenersatz von CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

6.3      Berufungskläger 2

Der Berufungskläger 2 trägt infolge des Verursacherprinzips die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6‘051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–.

Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung ebenfalls vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 2, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘950.– und ein Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:   1.    Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes betreffend A____;

-      Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betreffend B____;

-      Rückgabe der beigebrachten Kleider und Mobiltelefone;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigter für das erstinstanzliche Verfahren.

       2.    Die Berufungen der beiden Berufungskläger werden abgewiesen.

       3.    A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes – des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

              in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

              A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.

              Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

              A____ trägt die Kosten von CHF 9'028.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

              In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

              Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'134.– und ein Auslagenersatz von CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.70 (7,7 % auf CHF 2'448.15 sowie 8,1 % auf CHF 1'779.95), somit total CHF 4'560.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

       4.    B____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Base-Stadt vom 29. Juni 2020,

              in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 186, 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

              B____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

              Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

              B____ trägt die Kosten von CHF 6'051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

              In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

              Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.45 (7,7 % auf CHF 2'832.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'251.–), somit total CHF 5'483.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2021.34 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2024 SB.2021.34 (AG.2024.482) — Swissrulings