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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2024 SB.2021.114 (AG.2024.674)

June 20, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,505 words·~58 min·3

Summary

gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.114

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                               Beschuldigter

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. Juni 2021 (SG.2021.68)

betreffend gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juni 2021 des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum (AS Ziff. I. 4.) wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 4. Juni 2018 anbetrifft, zufolge Verjährung eingestellt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2021 wurde der Mitbeschuldigte B____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde B____ vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I. 5.) freigesprochen. Die gegen B____ am 26. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde nicht vollziehbar erklärt.

Von den beschlagnahmten Gegenständen wurden diverse unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ bzw. an B____ zurückgegeben. Diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel inkl. Verpackungsmaterial, Hilfsgegenstände und Vermögenswerte sowie ein Telekop-Schlagstock wurden eingezogen. Das Strafgericht ordnete weiter den Verbleib der diversen Datenträger bei den Akten an. Ferner wurden A____ und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 16'320.90; B____: CHF 9'084.50) und eine Urteilsgebühr (A____: CHF 7'000.–; B____: CHF  1'750.– zufolge Verzichts auf eine Berufung / einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Schliesslich setzte das Strafgericht die Honorare für den amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...], und für den amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], fest, jeweils unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren schuldig zu sprechen, unter Einbezug der gleichartigen Vorstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe. Dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit dem Unterzeichnenden für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde unter anderem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben. Darin beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Berufungskläger sei des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2021 bzw. 24. November 2021 ist unter anderem festgestellt worden, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers bzw. auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist sowie dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Anschlussberufungsbegründung eingereicht hat.

Mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hat der Berufungskläger seine Rechtsbegehren teilweise angepasst und begründet. Er beantragt nunmehr, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es sei das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzustellen, weiter sei der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Für den Konsum von Marihuana sei eine Busse von CHF 100.– auszusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022 auf eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat die Verteidigung um Feststellung der Rechtskraft der Nebenpunkte des erstinstanzlichen Urteils ersucht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hat der Instruktionsrichter die Rückgabe diverser beigebrachter Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger angeordnet. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 23. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 13. März 2024 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2024 sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft, nicht aber der Berufungskläger erschienen. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen wurde, sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger verzichtete auf eine Replik. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, allerdings verlangt die Staatsanwaltschaft als Sanktion nunmehr eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten (statt wie in ihrer Anschlussberufungserklärung 24 Monate), mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie (unverändert) eine Busse von CHF 300.–. Auf Wunsch des amtlichen Verteidigers und im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft ist die mündliche Urteilseröffnung entfallen. Stattdessen wird das am 20. Juni 2024 gefällte Berufungsurteil den Parteien schriftlich eröffnet.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1). Vorliegend sind an der Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der Berufungskläger selbst erschienen (zur Zustellung der Vorladung an den Berufungskläger siehe Akten S. 241 ff. und Verhandlungsprotokoll 2. Instanz Akten S. 2423). Die Berufungsverhandlung fand demnach ohne den säumigen Berufungskläger statt.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Auch die Strafzumessung ficht er an (Akten S. 2385 ff.). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung (Akten S. 2376). Dementsprechend sind – neben den allein den Mitbeschuldigten B____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 4. Juni 2018 zufolge Verjährung, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte (für deren Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen, Akten S. 2328 f.), die Anordnung des Verbleibs diverser Datenträger bei den Akten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und mithin in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.         Verfahrensanträge / Vorfragen

2.1      Beweisanträge

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

2.2      Verletzung des Akkusationsprinzips

In verfahrensmässiger Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend.

2.2.1   Das Strafgericht hat den Berufungskläger unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Bandenmässigkeit hat das Strafgericht mit der Begründung bejaht, dem Berufungskläger sei ein intensives arbeitsteiliges Zusammenwirken mit C____ nachweisbar, welches auch das erforderliche Mindestmass an Organisation und Stabilität aufweise. Dem Argument des Berufungsklägers, die beiden seien nicht als Bande angeklagt worden, könne nicht gefolgt werden, da in der Anklageschrift klar auch von C____ als Bandenmitglied die Sprache sei (Akten S. 2320 f.).

2.2.2   Dem bringt der Berufungskläger entgegen, in der Anklageschrift werde zwar ausgeführt, wie er und C____ zusammengewirkt haben sollen, allerdings nicht, welche konkreten Einzelhandlungen bei diesem Zusammenwirken dem jeweiligen Bandenmitglied zugerechnet werden könnten. Es seien keine eindeutig zuordenbaren Verkaufshandlungen des Berufungsklägers selbst oder von C____ bekannt, welche ebenso jeweils der anderen Person zugerechnet werden könnten. Die Anklage sei in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen Begehung durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend substantiiert (Berufungsbegründung, Akten S. 2388).

2.2.3   Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, das bandenmässige Vorgehen mit C____ sei in der Anklageschrift ausreichend geschildert. Sie verweist zur Begründung auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz, S. 2420).

2.2.4   Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; vgl. auch BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (zum Ganzen BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_1454/2021, 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; zum Ganzen BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2, 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.5   Vorliegend beschreibt die Anklageschrift unter dem Titel «Tatentschluss, Tatplan und Vorgehensweise», die beiden Beschuldigten A____ und B____ seien spätestens im Sommer 2017 gemeinsam mit dem strafrechtlich separat verfolgten C____ auf die Idee gekommen, zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und ihres gelegentlichen Drogenkonsums in den lukrativen Cannabishandel einzusteigen. Der gemeinsam gefasste Tatplan habe vorgesehen, dass die beiden Beschuldigten und ihr «Compagnon» C____ von einem nicht ermittelten Lieferanten grösseren Mengen Cannabis beziehen. In den weiteren Umschreibungen des Tatplans – einschliesslich der vorgesehenen Arbeitsteilung – sowie in der Umschreibung der konkret vorgeworfenen Tathandlungen werden in der Anklageschrift indessen nur noch die beiden Beschuldigten A____ und B____ erwähnt (Akten S. 2121 ff.). Ein arbeitsteiliges mehrfaches Zusammenwirken mit C____, welches die Merkmale der Bandenmässigkeit erfüllen könnte, wird in der Anklageschrift demgegenüber nicht geschildert. Dem Beschwerdeführer ist mithin zuzustimmen, dass die Anklage in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen Begehung durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend substantiiert ist. Erst die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Elemente des Sachverhalts in ihrem Urteil anhand der vorhandenen Beweismittel herausgearbeitet und damit die Funktion der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wahrgenommen.

2.2.6   Angesichts des Erwogenen verletzt die Verurteilung des Berufungsklägers wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in bandenmässigem Zusammenwirken mit C____ den Anklagegrundsatz und das vorinstanzliche Urteil ist insofern aufzuheben.

2.3      Verletzung von Art. 158 Abs. 2 StPO

Der Berufungskläger macht sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht und mit Blick auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz wegen Besitzes eines Teleskopschlagstocks geltend, dass ihm dieser Vorwurf erst mit der Anklageschrift vom 9. April 2021 gemacht worden sei, ohne dass er ihm in irgendeiner Art und Weise im Vorverfahren respektive in der gesamten Untersuchung mitgeteilt worden wäre. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz sei im Ermittlungsverfahren nicht einmal ein separater Faszikel eröffnet worden. Es seien in der Voruntersuchung zu diesem Vorwurf keine Beweiserhebungen vorgenommen und dem Berufungskläger keine Vorhalte gemacht worden. Damit sei gegen Art. 158 Abs.  1 lit. a StPO verstossen worden und auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei nicht einzutreten (Berufungsbegründung, Akten S. 2386 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2424).

2.3.1   Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, in den Akten fänden sich mehrere Fotoaufnahmen des betreffenden Teleskopschlagstockes und dieser sei von der Staatsanwaltschaft explizit in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen worden. Zudem sei in der Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 die Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei den zur Anklage vorgesehen Straftatbeständen aufgeführt und der Vorhalt in der Anklageschrift vom 9. April 2021 in genügendem Umfang umschrieben worden. Weiter habe der Berufungskläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht die Möglichkeit erhalten, sich zu besagtem Vorwurf zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör gewahrt worden sei. In der Folge wies die Vorinstanz den Antrag auf Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ab (Akten S. 2305).

2.3.2   Dem bringt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, das Untersuchungsverfahren sei ein öffentliches Verfahren und es müsse der beschuldigten Person bekannt sein, was gegen sie untersucht werde. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weise die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Fehlten die entsprechenden Hinweise, sei die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sehe in diesem Fall jedenfalls explizit keine mögliche spätere Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Würde der Lesart der Vorinstanz gefolgt, so könnte dies grundsätzlich zur Folge haben, die beschuldigte Person an der Untersuchung gar nicht zu beteiligen und ihr direkt einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift zuzustellen, da sie sich hernach ja immer noch zu den mit Anklage oder Strafbefehl erhobenen Vorwürfen vor den Schranken äussern könnte. Dadurch würden sämtliche Strafverfahren ad absurdum geführt, weil die gesamte Untersuchung geheim, ohne entsprechende Information der beschuldigten Person durchgeführt werden könnte, sodass diese die ihr zustehenden Partei- und insbesondere Teilnahmerechte gar nicht geltend machen könnte. Dies widerspräche offensichtlich dem Sinn und Zweck der Strafprozessordnung und insbesondere auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Ohne einen einzigen in der Voruntersuchung rechtsgenüglich gemachten Vorhalt eines genügend konkretisierten Verdachts auf Begehung einer Strafhandlung könne weder eine Anklage noch ein Strafbefehl erfolgen. Die Informationspflicht gemäss Art. 158 StPO habe somit selbständige Bedeutung und sei auch ausschlaggebend für eine entsprechende Verfahrenseröffnung gegen eine betroffene Person. Soweit der entsprechende Vorwurf erstmals in der Anklage selbst erhoben werde, könne die mangelnde Information im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht nachträglich durch die Befragung der beschuldigten Person seitens des Gerichts geheilt werden. Dies könne auch nicht etwa dadurch relativiert werden, dass es sich beim Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz um keinen schweren Vorhalt handle (Berufungsbegründung, Akten S. 2387; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425).

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht, sondern verweist für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Allgemeinen vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2420).

2.3.4   Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die beschuldigte Person im Rahmen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Vorzuhalten ist ihr ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich die beschuldigte Person zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist aber eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet (BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2). Letztere ist indessen nicht dazu verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4; vgl. auch BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3 sowie zum Ganzen BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1). Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen. Daraus folgt, dass sich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten (naheliegenderweise die schwersten) beschränken kann, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden. Unzulässig wäre es, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganz andere Straftat (z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln (BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Werden bei einer Hausdurchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, so genügt ein Hinweis auf die Sicherstellung bei der Hausdurchsuchung, damit sich die beschuldigte Person unbeeinflusst zum relevanten Geschehen äussern kann (BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.3 mit Hinweis).

2.3.5   Vorliegend wurde dem Berufungskläger der bei Weitem schwerste und für die Festnahme relevante Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2019 und in Anwesenheit seines Verteidigers vorgehalten. Direkt im Anschluss wurden dem Berufungskläger die Beschlagnahmebefehle und Verzeichnisse der beschlagnahmten Gegenstände, u.a. auch für die Hausdurchsuchung an der Liegenschaft am [...], wo der fragliche Teleskopschlagstock aufgefunden wurde (Akten S. 1550), vorgelegt. In diesem Verzeichnis ist der aufgefundene «Schlagstock» (Pos. 2501) explizit aufgeführt und dessen Fundort (Autoeinstellplatz, in einem Karton vor dem Fahrzeug, d.h. dem in Pos. 2500 genannten blauen [...]) präzisiert (Akten S. 510). Der Berufungskläger bestätigte hierauf mit seiner Unterschrift, jeweils eine Kopie des Beschlagnahmebefehls und des Verzeichnisses zu den Hausdurchsuchungen erhalten zu haben (betreffend die Hausdurchsuchung beim [...]: Akten S. 512). Sein Verteidiger beantragte anschliessend die Siegelung einiger beschlagnahmter Positionen (Akten S. 1550). Der Berufungskläger wurde anschliessend gefragt, ob er sich zu den beschlagnahmten Positionen aus den diversen Hausdurchsuchungen äussern wolle. Hierauf gab er allerdings an: «Nein. Ehrlich gesagt, ich habe es nur so übersprungen» (Akten S. 1550). Anschliessend wurden dem Berufungskläger diverse Fragen gestellt; zum Besitz des Schlagstocks wurde er indessen nicht befragt (Akten S. 1551 ff.).

Der Vorwurf bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz umfasst nur das Aufbewahren des besagten Schlagstocks zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am angegebenen Ort, sodass dem – verteidigten – Berufungskläger mit dem Hinweis auf die entsprechende Beschlagnahme der vorgeworfene Sachverhalt (Besitz des Schlagstocks) bereits vollumfänglich (und ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme) zur Kenntnis gebracht wurde. Eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts bzw. eine Nennung des einschlägigen Tatbestands waren nicht notwendig. Sodann wurde dem Berufungskläger im Anschluss hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den einzelnen beschlagnahmten Positionen (auch dem Schlagstock) zu äussern, womit sein rechtliches Gehör gewahrt wurde. Dass der – verteidigte – Berufungskläger die Verzeichnisse nur überflog und von seiner Äusserungsmöglichkeit hiervor keinen Gebrauch machte, bleibt ihm unbenommen, führt aber – auch im Lichte der oben (E. 2.3.4) dargelegten Rechtsprechung – nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Einvernahme bzw. zu einer Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz. Abgesehen davon hätte dem Berufungskläger der im Gegensatz zum Hauptvorwurf deutlich nachranginge Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz als Nebenpunkt der Anklage von vornherein nicht zwingend schon an seiner ersten Einvernahme gemacht werden müssen, zumal der Berufungskläger nach seiner Angabe, er wolle sich nicht zu den beschlagnahmten Positionen äussern, nur noch zu den Betäubungsmitteldelikten befragt wurde und die Ermittlungsbehörde nicht etwa unter dem Deckmantel der Betäubungsmitteldelikte verdeckt Verdachtsmomente in Bezug auf das Waffendelikt sammelte (vgl. oben E. 2.3.4). Die Ermittlungsbehörden haben nach dem Gesagten die Informationspflichten gemäss Art. 158 StPO eingehalten und es traf sie auch keine Pflicht, dem Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt explizite Fragen zum Besitz des Schlagstocks zu stellen. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf dieses Delikt keinen separaten Faszikel eröffnet hat, stellt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – wiederum keinen Mangel dar, welcher dazu führen würde, dass dieses Delikt nicht vor den Schranken beurteilt werden könnte.

In den Akten finden sich Fotos zum anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmten Schlagstock (Akten S. 508). Dem Verteidiger wurde erstmals mit Verfügung vom 18. November 2019 Akteneinsicht gewährt (Akten S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde das Vergehen gegen das Waffengesetz sodann in der Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 bei den zur Anklage vorgesehen Straftatbeständen aufgeführt (Akten S. 2113). Der Berufungskläger wurde in dieser Abschlussmitteilung aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen. Der Berufungskläger verzichtete indes zu jenem Zeitpunkt auf die Stellung von Beweisanträgen (Akten S. 2120) – etwa eines Antrags auf staatsanwaltschaftliche Befragung des Berufungsklägers zum Waffendelikt. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Vorhalt betreffend Vergehens gegen das Waffengesetz in der Anklageschrift vom 9. April 2021 in genügendem Umfang umschrieben ist (Akten S. 2124). Von einer «geheimen» Strafuntersuchung wie der Berufungskläger sie behauptet, kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Die erstmalige ausdrückliche Befragung des Berufungsklägers zum Vergehen gegen das Waffengesetz erfolgte zwar erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2254). Auch dies ist indessen unproblematisch, zumal zur Klärung des Vorwurfs vor Gericht ausser einer kurzen Befragung des Berufungsklägers keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich waren. Das Gericht kann und muss neue Beweise erheben und unvollständige ergänzen (Art. 343 Abs. 1 StPO). Einvernahmen vor Gericht sind in Art. 341 StPO ausdrücklich vorgesehen und üblicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Solche Beweiserhebungen widersprechen auch dem Anklageprinzip nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden Akten und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 343 StPO N 15), was vorliegend nach oben Gesagtem der Fall ist.

2.3.6   Der Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz ist mithin abzuweisen.

3.         Parteivorbringen in materieller Hinsicht

3.1      Vorbringen des Berufungsklägers

In materieller Hinsicht gibt der Berufungskläger mit Blick auf die Betäubungsmitteldelikte zu, im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu haben. Unbestritten und zudem in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.3.2) ist sodann der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung allerdings, während des gesamten angeklagten Zeitraums Cannabis verkauft zu haben; vielmehr habe es dazwischen immer wieder längere und relevante Verkaufspausen gegeben. Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass er in irgendeiner Art und Weise mit C____ beim Verkauf von Marihuana zusammengewirkt hätte. Der Berufungskläger stellt sodann in Abrede, durch die Verkaufshandlungen einen CHF 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt zu haben (zum Ganzen Berufungsbegründung, Akten S. 2387 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425 f.). Mit Blick auf das Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Beschwerdeführer in seiner Berufung abgesehen von seinen prozessualen Einwänden keine Ausführungen.

3.2      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ficht wie bereits erwähnt lediglich die Strafzumessung an (Anschlussberufungserklärung, Akten S. 2376; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2420).

4.         Cannabishandel

Nachfolgend ist zunächst in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht auf den Vorwurf des qualifizierten Cannabishandels einzugehen.

4.1      Im Grundsatz unbestrittener Cannabishandel durch den Berufungskläger, teilweise in Mittäterschaft mit B____

4.1.1   Das angefochtene Urteil der Vorinstanz enthält mit Blick auf den Vorwurf des Cannabishandels zunächst eine Vorbemerkung zu den initialen, zum Berufungskläger führenden Ermittlungsmassnahmen und einen Überblick über die darauffolgenden Beweiserhebungen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306). Im Anschluss hat die Vorinstanz die diversen Beweismittel eingehend dargelegt und gewürdigt. So hat sie zunächst die Ergebnisse der diversen Hausdurchsuchungen am Wohnort des Berufungsklägers und seiner Freundin, an einem ehemaligen Wohnort des Berufungsklägers, im Fahrzeug des Berufungsklägers, in einem vom Berufungskläger gemieteten Mansardenzimmer sowie am Wohnort des Mitbeschuldigten B____ ausführlich dargelegt. Die Vorinstanz hat eingehend aufgezeigt, dass hierbei Marihuana, Haschisch und für den Drogenhandel typisches Hilfsmaterial (wie etwa Waagen, Vakuumier- und Schweissgeräte, Einweghandschuhe sowie Verpackungsmaterial) sowie gestückelte Bargeldbeträge beschlagnahmt werden konnten, wobei forensisch-chemische Gutachten einen hohen und teilweise auch einen sehr hohen Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Betäubungsmittel ergaben (angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Anschliessend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen und der Telefonkontrollen sowie die Observationsberichte eingehend gewürdigt. Hierbei ist das Strafgericht zusammengefasst zum Schluss gekommen, aufgrund der Telefonauswertung stehe zunächst fest, dass es sich bei der Mobiltelefonnummer [...] um eine Bestellnummer für Drogen handele. Insgesamt sei erstellt, dass die Abnehmer ihre Bestellungen bei der genannten Nummer getätigt hätten und in der Folge die Drogen ausgeliefert worden seien. Die Auswertung zweier weiterer beschlagnahmter Mobiltelefone (Nummern [...] sowie [...]) habe sodann ergeben, dass hierauf zahlreiche Kontakte unter zusätzlichen Ortsangaben abgespeichert gewesen seien, was darauf hindeute, dass dies Kundenstammdaten von Drogenabnehmern seien und die beiden Telefone folglich als Dealerhandys benutzt worden seien. Weiter habe der Abgleich der Kontakte des Telefons mit der Nummer [...] mit der direkt überwachten Telefonnummer [...] siebenundzwanzig übereinstimmende Telefonnummern ergeben. Der Berufungskläger habe zudem angegeben, es habe immer mehr und mehr Kunden gegeben; diese habe er auf seinem Mobiltelefon abgespeichert. Im Ergebnis sei klar, dass es sich bei der geführten Kommunikation mit der Nummer [...] einzig und allein um Drogengeschäfte gedreht habe und auch die anderen beiden Mobiltelefone im Rahmen des lukrativen Drogengeschäftes verwendet worden seien. Dies werde durch die polizeilichen Observationen untermauert. Beispielsweise habe sich der Berufungskläger mit C____ im Mansardenzimmer an der [...], wo nachweislich Drogen gelagert und zum Weiterverkauf verarbeitet worden seien, aufgehalten und anschliessend Kurzbesuche an zwei Adressen in Basel abgestattet. Der Berufungskläger und B____ seien sodann bei gemeinsamen Unternehmungen beobachtet worden; auffällig seien hierbei die von den beiden verwendeten roten Säckchen, welche mit den mit Marihuana gefüllten roten Minigrips, welche an den Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden, übereinstimmen dürften (angefochtenes Urteil, Akten S. 2309 ff.). Sodann machte das Strafgericht Ausführungen zu den vier konkret angeklagten Verkaufshandlungen vom 14. September 2017, 21. August 2019, 28. Auf 2019 sowie 14. September 2019 (angefochtenes Urteil, Akten S. 2311 ff.) 

Das Strafgericht äusserte sich auch eingehend zur Vorgehensweise des Berufungsklägers und seiner mutmasslichen Mitstreiter. Zum Verhältnis des Berufungsklägers zum Mitbeschuldigten B____ führte die Vorinstanz aus, in der Wohnung von B____ seien Betäubungsmittel in roten Plastik-Minigrips mit der Aufschrift «Coffee» sowie diverse Bargeldbeträge in drogentypischer Stückelung aufgefunden worden. Weiter habe B____ einen eigenen Schlüssel zum konspirativ genutzten Mansardenzimmer an der [...] besessen. Zudem habe B____ von der Kriminalpolizei mehrfach zusammen mit dem Berufungskläger beobachtet werden können. Unter Würdigung sämtlicher Beweismittel kam das Strafgericht für das Jahr 2017 in dubio zugunsten von B____ von einem einmaligen drogenrelevanten Vorfall aus (Telefonkontrolle vom 13. September 2017, siehe Separatbeilagen Band 5/7; vgl. aber auch Observation vom 27. September 2017, siehe Separatbeilagen Band 1/7). Für den Zeitraum von August bis Oktober 2019 hingegen sah das Strafgericht es aufgrund der Observation vom 28. August 2019 (recte wohl 20. August 2019) und der aufgefundenen Betäubungsmittel respektive Geldbeträge hingegen als erstellt an, dass der B____ seinen Cousin, den Berufungskläger, beim Betäubungsmittelhandel unterstützte. Dabei habe B____ als Mittäter und nicht als reine Hilfsperson gehandelt, denn in der Zeit, in welcher der Berufungskläger aufgrund eines Motorradunfalles verletzt gewesen sei, habe B____ als Fahrer fungiert, um die Drogen ausliefern zu können. Damit habe er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, zumal bei Nichtlieferung respektive Lieferverzögerungen der Kundenstamm akut gefährdet gewesen wäre. Davon abgesehen würden auch die hohen Bargeldbeträge, welche nach Auffassung des Strafgerichts grösstenteils aus Drogenerlös stammten und in der Wohnung von B____ aufgefunden worden seien, sowie dessen Zugang zum Mansardenzimmer darauf hinweisen, dass dieser nicht nur ein reiner Gehilfe war (angefochtenes Urteil, Akten S. 2315 f.). Das Strafgericht hat allerdings festgehalten, vorliegend gäbe es keine genügend konkreten Anhaltspunkte, um im Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und B____ von einem bandenmässigen Zusammenwirken auszugehen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2320).

Zusammengefasst kam die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und das Teilgeständnis des Berufungsklägers zum Ergebnis, es stehe fest, dass der Berufungskläger im hiesigen Cannabishandel tätig gewesen sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306 ff.).

Diese eingehenden und zutreffenden Ausführungen sind weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden, sodass vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass nebst der erwähnten Observation am 20. August 2019 etwa auch die Observationen vom 12. August 2019 sowie 21. September 2019 auf eine wesentliche Beteiligung von B____ am Cannabishandel des Berufungsklägers im erwähnten Zeitraum im Jahre 2019 hinweisen. So wurde B____ am 20. August 2019 dabei beobachtet, wie er mit einem kleinen roten Plastiksäckchen hantierte und anschliessend in eine Liegenschaft lief. Am 12. August 2019 wurde B____ dabei observiert, wie er einen Plastiksack aus seinem Fahrzeug nahm und im Fahrzeug des Berufungsklägers deponierte, worauf letzterer sich mit seinem Fahrzeug und anschliessend zu Fuss zu einer Liegenschaft begab und später zwei Personen für eine kurze Zeit mit seinem Fahrzeug mitnahm. Am 21. September 2019 wurde B____ dabei beobachtet, wie er mit mehreren kleinen roten Säckchen hantierte und diese im Fahrzeug des Berufungsklägers an diversen Stellen deponierte, worauf der Berufungskläger als Lenker und B____ als Beifahrer des Fahrzeugs sich unter anderem an den [...]-Parkplatz begaben und den dort wartenden D____ ins Fahrzeug liessen und eine Zeit lang mitnahmen. Eine anschliessende Personenkontrolle bei D____ ergab, dass dieser drei rote Kunstoffbeutel mit insgesamt 13.8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: 19%) auf sich trug (Akten S. 2032 ff.; siehe ausserdem zum Ganzen Separatbeilagen Band 1/7).

4.1.2   Das Strafgericht hat sodann Ausführungen in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht dazu gemacht, weshalb im Verhältnis des Berufungsklägers zu C____ von Bandenmässigkeit auszugehen sei. Der Berufungskläger bestreitet dies auch vor zweiter Instanz (Berufungsbegründung, Akten S. 2388 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da – wie oben aufgezeigt (E. 2.2) – einer entsprechenden Verurteilung des Berufungsklägers wegen bandenmässigen Vorgehens mit C____ von vornherein das Anklageprinzip entgegenstünde.

4.1.3   Im Sinne eines Zwischenfazits ist zunächst zwar erstellt, dass der Berufungskläger von August 2017 bis Oktober 2019 grundsätzlich im Raum Basel mit Cannabis gehandelt hat, allerdings ist bei ihm – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – nicht von einem bandenmässig betriebenen Cannabishandel auszugehen. Sodann ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Berufungskläger jedenfalls im Zeitraum von August bis Oktober 2019 dem Cannabishandel in Mittäterschaft mit B____ nachging.

4.2      Gewerbsmässigkeit

Nachfolgend bleibt in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie von der Vorinstanz angenommen – gewerbsmässig mit Cannabis gehandelt hat.

4.2.1   Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger moniert im Zusammenhang mit dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit zusammengefasst, dass die Vorinstanz diesen allein aufgrund von Indizien angenommen habe. Hierbei habe sie unbewiesene Annahmen als gesicherte Tatsachen betrachtet, obwohl keine geschlossene Indizienkette in Bezug auf den Umfang des erzielten Umsatzes oder Gewinns vorläge. Soweit tatsächlich davon ausgegangen werde, der Berufungskläger hätte pro verkauftem Minigrip CHF 15.– verdient, müsste ihm der Verkauf von rund 666 Minigrip à 4 g Marihuana nachgewiesen werden können, was 2 2/3 kg Marihuana entspräche. Ein solcher Nachweis gelinge der Staatsanwaltschaft nicht und auch die Vorinstanz gehe einzig von Annahmen aus. Im Zusammenhang mit den an diversen Orten durchgeführten Hausdurchsuchungen hätte dem Berufungskläger zugerechnetes Marihuana im Umfange von rund 800 Gramm festgestellt werden können. Überdies seien Bargeldbeträge in der Grössenordnung von CHF 4'500.– aufgefunden worden. Dem Berufungskläger hätten für das Jahr 2017 und für das Jahr 2019 konkret drei Verkaufshandlungen im Umfange von total 70 Gramm Marihuana nachgewiesen werden können. Auch wenn die vorhandenen Indizien grundsätzlich dafürsprächen, dass der Berufungskläger gegebenenfalls auch im einstelligen Kilobereich Marihuana verkauft habe, so liessen sich die tatsächlich verkaufte Menge und der dabei erzielte Gewinn nicht abschliessend eruieren. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, der Berufungskläger hätte mindestens 2 2/3 kg Marihuana mit einem Gewinn von CHF 3.75 pro Gramm verkauft. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger keinen CHF 10'000.– übersteigenden Gewinn durch Marihuanaverkauf erzielt habe, weshalb er vom Qualifikationsgrund der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425).

4.2.2   Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht, sondern verweist für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Allgemeinen vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2420).

4.2.3   Erwägungen des Strafgerichts

4.2.3.1 Das Strafgericht führte zunächst in tatsächlicher Hinsicht zum Deliktszeitraum, der Standardmenge und dem Preis der verkauften Betäubungsmittel aus, aus den Akten erhelle, dass ab Beginn der Telefonkontrolle der Nummer [...] zwischen dem 25. August 2017 und 10. Oktober 2017 mehrere Bestellungen getätigt und gemäss akribischer Auflistung der Staatsanwaltschaft ungefähr 381 Minigrip à 4 Gramm Marihuana ausgeliefert worden seien. Zudem sei der Berufungskläger am 15. September 2017 dabei beobachtet worden, wie er zusammen mit B____ 20 Gramm Marihuana an E____ veräussert habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger während des gesamten ersten Observationszeitraums vom 15 September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 im Cannabishandel tätig gewesen sei. Ebenfalls als erstellt erachtete das Strafgericht den Cannabishandel im Zeitraum vom 12. August 2019 bis zum 16. Oktober 2019, welcher sich wiederum aus den in diesem zweiten Zeitraum getätigten polizeilichen Observationen erschliesse. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien neben verkaufsbereiten Minigrips sowie drogentypischen Utensilien auch diverse Bargeldbeträge – welche aus dem Betäubungsmittelhandel stammten – beschlagnahmt worden, was darauf hindeute, dass der Berufungskläger in der Zeit vor seiner Festnahme mit Drogen gehandelt habe. Dies korreliere mit den Angaben des Berufungsklägers selbst, wonach er in den letzten Monaten vor seiner Festnahme im Mansardenzimmer Drogen verpackt habe. Für den Deliktszeitraum vom November 2017 bis zum Juli 2019 lägen demgegenüber keine direkten Beweise vor. Allerdings fänden sich auch keine Anhaltspunkte, welche für eine Unterbrechung der deliktischen Tätigkeit sprechen würden, zumal dies vom Berufungskläger selbst gar nicht geltend gemacht worden sei. Die Angaben des Berufungsklägers zu seinem Kundenstamm und wonach es immer mehr und mehr Kunden gegeben habe, liessen hingegen klar auf ein kontinuierliches Wachstum schliessen. Auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon würden sich zudem 27 Nummern von Abnehmern finden, welche bereits im Jahr 2017 Kunden gewesen seien. Es sei zu erwarten, dass sich diese Kontakte bei einer Unterbrechung einen neuen Drogenlieferanten gesucht hätten. Davon abgesehen sei der Berufungskläger während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen, welche ihm ein kontinuierliches Einkommen gesichert hätte. Überdies habe er das Mansardenzimmer an der [...] seit dem Jahr 2012 fortlaufend gemietet. Für einen fortlaufenden Drogenhandel spreche auch die Auflistung der Bareinzahlungen auf das Konto des Berufungsklägers, wonach im Zeitraum August 2017 bis August 2019 total CHF 23'500.– eingezahlt worden seien, davon zwischen Januar 2018 und Juli 2019 auch mehrere 4-stellige Beträge. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Einzahlungen aus Beiträgen von Freunden für gemeinsame Reisen stammen würden – konkret im Jahre 2017 nach Mexiko und im Mai 2018 für Thailand – sei als Schutzbehauptung zu werten. So seien beispielsweise auch im Januar 2018 Einzahlungen von insgesamt rund CHF 5'700.– erfolgt. Aus diesen Gründen sei nicht von einer Unterbrechung auszugehen. Vielmehr sei erstellt, dass der Berufungskläger im Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2019 durchgehend mit Cannabis gehandelt habe.

Zu den Liefereinheiten führte das Strafgericht aus, die Anklageschrift äussere sich nicht hierzu. Der Berufungskläger habe vor den Schranken angegeben, dass ein Minigrip in der Regel 4 ½ bis 5 Gramm Marihuana respektive Haschisch umfasst habe, wobei das Haschisch eine Art Bonus gewesen sei. Ein Minigrip sei für CHF 50.– erhältlich gewesen, dies sei Standard, es sei aber auch vorgekommen, dass er für Freunde eine Ausnahme gemacht habe. Diese hätten dann nur CHF 40.– für ein Minigrip bezahlt. Grundsätzlich habe er die Betäubungsmittel nur säckchenweise und nicht in grösseren Mengen verkauft, die meisten Kunden hätten nur ein Minigrip genommen, einige wenige auch bis zu sechs Minigrip. Bezogen habe er von verschiedenen Lieferanten, meist in der Grössenordnung um die 50 Gramm. Gegen Schluss hätten es auch 400 Gramm gewesen sein können, dies sei auch die Betäubungsmittelmenge, die von der Polizei aufgefunden worden sei. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers habe der Gewinn pro verkauftes Minigrip in der Regel CHF 15.– betragen.

Sodann berücksichtigte das Strafgericht die konkreten Verkaufshandlungen an namentlich bekannte Abnehmer, nämlich den Verkauf von 20 Gramm Marihuana an E____ am 13. September 2017, von 13.8 Gramm Marihuana an D____ am 21. August 2019, von 31.4 Gramm Marihuana an F____ am 28. August 2019 sowie von 4.9 Gramm (recte 4.6 Gramm, siehe Akten S. 2075 ff.) Marihuana an G____ am 14. September 2019. Weiter berücksichtigte das Strafgericht die Betäubungsmittelmengen, welche bei den Hausdurchsuchungen aufgefunden worden seien: So seien an der [...] 476.5 Gramm Marihuana sowie 91.6 Gramm Haschisch, im blauen [...] 1.6 Gramm Marihuana sowie 104.1 Gramm Haschisch und an der [...] weitere 121.9 Gramm Marihuana beschlagnahmt worden, welche allesamt zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien und wofür sich der Berufungskläger zu verantworten habe. Die am Wohnort des Beschuldigten B____, an der [...], aufgefundenen 44.4 Gramm Marihuana rechnete das Strafgericht demgegenüber Letztgenanntem zu.

Zusammengefasst kam das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Gesamtumstände – namentlich der beschlagnahmten Betäubungsmittel, der Ergebnisse der Telefonkontrolle und der Observationen – sowie des langen Deliktszeitraums von über zwei Jahren zum Schluss, im Ergebnis sei von einer viel grösseren Cannabismenge auszugehen. Die Staatsanwältin sei aufgrund der aufgefundenen 3'500 Minigrips von einem geplanten Verkauf von weiteren 14 Kilogramm ausgegangen. Demgegenüber kam das Strafgericht zum Schluss, mangels konkreter Anhaltspunkte müsse die genaue Gesamtmenge offengelassen werden, allerdings sei dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum aufgrund der geschilderten Umstände jedenfalls der Verkauf von mehreren Kilogramm Cannabis zuzurechnen (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2313 ff.).

4.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht zum Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, es sei vorliegend allein schon aufgrund der aufgefundenen Betäubungsmittelmenge ersichtlich, dass der Berufungskläger einen regen Handel mit Betäubungsmittel betrieben habe. Dafür würden zudem das intensive und professionelle Vorgehen sowie die umgesetzte Menge sprechen. Darüber hinaus habe der Berufungskläger eigens für den Handel ein Mansardenzimmer angemietet, in welchem er das Cannabis gewogen, portioniert und gelagert habe. Zudem sei der Berufungskläger während des Deliktszeitraums überwiegend arbeitslos gewesen respektive keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Mit dem Gewinn aus den Drogen habe der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seine Schulden beglichen. Daher sei erstellt, dass der Berufungskläger den Betäubungsmittelhandel nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Gemäss der Anklageschrift betrage der Gewinn mindestens CHF 24'000.–. Grundlage dieser Berechnung bildeten die während des Deliktszeitraums erfolgten Bareinzahlungen auf das Konto des Berufungsklägers. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe die Staatsanwältin dies dahingehend präzisiert, dass aufgrund der 3'500 aufgefundenen Minigrips bei einem Reingewinn von CHF 15.– pro Einheit von einem deutlich höheren Gewinn von insgesamt CHF 52'500.– auszugehen sei. Seitens der Verteidigung sei zwar eingewendet worden, dass es sich bei den Bareinzahlungen nicht ausschliesslich um Erlöse aus Drogengeschäften gehandelt habe, sondern teilweise auch Einzahlungen von Freunden für Reisen etc. getätigt respektive auch wieder Abbuchungen vorgenommen worden seien. Selbst nach Vornahme eines grosszügigen Abzugs komme der Gewinn nach Ansicht des Strafgerichts dennoch über einem Betrag von CHF 10'000.– zu liegen.

Sodann stellte das Strafgericht noch eine alternative Rechnung an: Ausgehend vom gemäss dem Berufungskläger CHF 15.– pro verkauftem Minigrip betragenden Reingewinn und der Hochrechnung bezüglich der im Jahr 2017 verkauften 381 Minigrips, seien pro Tag durchschnittlich 32.4 Gramm Marihuana verkauft worden. Dies entspräche in etwa 8 Minigrip pro Tag, woraus ein Gewinn von CHF 120.– pro Tag resultiere. Bei einer Hochrechnung auf den Deliktszeitraum komme man – unter Berücksichtigung von Ferienabzügen und der Annahme einer 5-Tageswoche – auf insgesamt 88 Wochen, bei einem Gewinn von CHF 600.– pro Woche und mithin einem Gesamtgewinn von über CHF 50'000.–. Bei einer Bande sei sodann der gemeinsame Bandenumsatz massgeblich, was analog auch für den Gewinn gelte.

In der Folge bejahte das Strafgericht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2318 ff.).

4.2.4   Grundlagen

4.2.4.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht, was das strittige Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit angeht, auf Indizien.

4.2.4.2 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

4.2.4.3 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

4.2.4.4 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

4.2.4.5 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.2.4.7 Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

4.2.4.8 Im Falle von Mittäterschaft allgemein (d.h. nicht nur im qualifizierten Falle von Bandenmässigkeit) ist jedem Mittäter die gesamte Handlung – d.h. in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit der gesamthafte, in Mittäterschaft erzielte Umsatz bzw. Gewinn – vollumfänglich zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1139, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.5   Beurteilung durch das Appellationsgericht

4.2.5.1 Was zunächst den inkriminierten Tatzeitraum betrifft, so wird dem Berufungskläger vorgeworfen, in der Zeitspanne von August 2017 bis zu seiner Festnahme Mitte Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu haben. Im Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Nachfragen zum Deliktszeitraum zunächst keine konkreten Angaben («ich kann ihnen [sic] keine Zahlen angeben», Akten S. 1552). Er sagte aus, «klein eingekauft und klein verkauft» bzw. «kleine Portionen» verkauft zu haben. Es gäbe sicher andere, die mehr Geld gemacht hätte. Er habe sich gedacht, dass er es nur so klein mache und niemals deswegen bei der Staatsanwaltschaft landen würde (Akten S. 1550 und 1559). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, nicht genau angeben zu können, von wann bis wann er mit Drogen gehandelt habe. Er habe es gelegentlich gemacht, nicht – wie vorgeworfen – über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren, sondern einfach ab und zu (Akten S. 2247). Im Rahmen seiner Berufung macht die Verteidigung geltend, es liesse sich einzig vermuten und sei nicht erstellt, wie umfangreich zwischen September 2017 und September 2019 die Verkaufshandlungen im Einzelnen gewesen seien. Insbesondere für das Jahr 2018 lägen keine Erkenntnisse vor, sodass unklar bleibe, ob dem Berufungskläger über den ganzen Zeitraum ein reger Handel mit Marihuana nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425).

Die im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis Mitte Oktober 2019 vorgenommenen, punktuellen geheimen Überwachungsmassnahmen weisen jeweils auf deliktische Aktivitäten des Berufungsklägers im Sinne des Cannabishandels hin. Eine lückenlose Überwachung während des ganzen angeklagten Zeitraums von über zwei Jahren ist zum Nachweis des entsprechenden Cannabishandels nicht erforderlich und wäre auch nicht verhältnismässig gewesen. Nach dem oben Gesagten (E. 4.2, insb. 4.2.4.4) sind vielmehr auch Indizien in die Beweiswürdigung einbeziehen und diese können im Gesamtbild in hinreichendem Masse beweisbildend sein. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb beim Berufungskläger von einem durchgehenden Cannabishandel im angeklagten Zeitraum auszugehen ist. Das Strafgericht hat insbesondere zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Berufungsklägers, es habe immer mehr Kunden gegeben und sich so aufgebaut (Akten S. 1553), auf ein kontinuierliches Wachstum der Kundschaft schliessen lassen. Auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen fanden sich über 400 bzw. rund 600 Kontaktdaten (häufig Namen mit Adressangaben; siehe Akten S. 1844 ff. und 1969 ff.). Auch der Umstand, dass der Berufungskläger während der inkriminierten Zeit grösstenteils (auf eigene Kündigung im Jahre 2017 hin) arbeitslos und lediglich im Jahre 2019 für wenige Monate bei einer Firma angestellt war, wo es aber eigenen Angaben zufolge «keine Aufträge» gab (Akten S. 1551, 2240 ff.), und über diesen gesamten Zeitraum von rund 2 Jahren verteilt dennoch mehrfache (total 27) Bareinzahlungen – häufig auch im vierstelligen Bereich – von total CHF 23'575.90 auf seinem Konto tätigen konnte (Akten S. 859 ff., 884 f.), sprechen mit der Vorinstanz deutlich für einen durchgehenden Cannabishandel. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers liegen auch für das Jahr 2018 klare Anhaltspunkte für einen durchgehenden Cannabishandel vor, nämlich elf über das ganze Jahr verteilte Bareinzahlungen im drei- bis vierstelligen Bereich auf das Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862 ff., zum Einwand betreffend Ferien siehe unten). Als ergänzendes Indiz kann mit der Vorinstanz auch herangezogen werden, dass der Berufungskläger das Mansardenzimmer, welches er (unter anderem) zum Abpacken von Cannabis nutzte, seit dem Jahr 2012 fortlaufend mietete (Akten S. 1553 ff.).

Ein gelegentlicher und immer wieder unterbrochener Cannabishandel, wie der Berufungskläger ihn geltend macht, überzeugt auch deshalb nicht, da der Berufungskläger sich diesfalls bei jedem Wiedereinstieg bzw. ständig neue Kunden hätte suchen müssen, was einen beträchtlichen Zusatzaufwand bedeutet hätte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich als überzeugendes Indiz herangezogen, dass sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon 27 Nummern von Abnehmern, welche bereits im Jahr 2017 die Kunden des Berufungsklägers gewesen seien, befanden (Akten S. 1969 f.). Der Berufungskläger bringt dem pauschal entgegen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei diesen Nummern tatsächlich um Abnehmer handle. Ebenso wenig sei erstellt, ob es zwischen dem Berufungskläger und den entsprechenden Personen, deren Telefonnummern gespeichert gewesen seien, zu Betäubungsmittelkontakten gekommen sei und gegebenenfalls in welchem Umfang (Berufungsbegründung, Akten S. 2390). Dieser Einwand vermag angesichts der Aussage des Berufungsklägers, es habe immer mehr Kunden gegeben, und der übrigen erwähnten Indizien allerdings keine vernünftigen Zweifel daran zu wecken, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum durchgehend – d.h. mit höchstens unbeachtlichen Unterbrechungen – mit Cannabis gehandelt hat. Die von der Vorinstanz angesprochenen 27 Telefonnummern waren Nummern, welche sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers befanden und mit der Telefonkontrolle im Jahre 2017 übereinstimmten (Akten S. 1969). Bei der mittels Telefonkontrolle überwachten Kommunikation handelt es sich aber, wie die Vorinstanz überzeugend festgestellt hat, einzig und allein um Drogengeschäfte (siehe oben E. 4.1.1), sodass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers feststeht, dass es sich bei den besagten Telefonnummern um Drogenabnehmer des Berufungsklägers handelte. Auch der Berufungskläger räumte in seiner Einvernahme ein, dass er «natürlich ein Telefon mit Kunden darin» habe (Akten S. 1553).

4.2.5.2 Der Berufungskläger gab sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, ein Minigrip Marihuana habe 4.5 bis 5 Gramm enthalten. Der Preis für ein solches Minigrip habe CHF 50.– betragen, bei guten Kollegen vielleicht auch mal nur CHF 40.–. Pro Minigrip habe er CHF 15.– verdient, es könnten aber auch CHF 20.– sein, je nach dem. Die meisten Kunden hätten nur eine Packung genommen, einige wenige vielleicht auch mal 3-4. (Akten S. 2248, 2251). Bei den vier konkret erstellten Cannabisverkäufen hatten die Abnehmer indessen unbestrittenermassen fünf, drei, sieben und ein Minigrip Marihuana gekauft (siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2311), weshalb die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers überaus verharmlosend erscheinen und vielmehr davon auszugehen ist, dass er häufig mehrere Minigrips pro Verkaufshandlung abgesetzt hat. Anhand der Telefonkontrolle im Jahr 2017 erstellte die Kantonspolizei eine Hochrechnung, wobei pro Treffen bei fehlender Angabe bloss ein Minigrip mit 4 Gramm angenommen wurde, was angesichts der Aussagen des Berufungsklägers und den konkret erstellten Verkäufen zugunsten des Berufungsklägers am untersten Rand des Möglichen angesiedelt ist. Ausgehend von den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle errechnete die Kantonspolizei, dass im überwachten Zeitraum ca. 381 Minigrip mit je 4 Gramm Marihuana sowie 10 Gramm Haschisch ausgeliefert wurden, was ca. 32.4 Gramm Marihuana pro Tag ergebe (Akten S. 1533). Das Strafgericht hat ausgehend von diesen Zahlen eine Hochrechnung angestellt und ist hierbei wiederum zugunsten des Berufungsklägers vom niedrigsten Gewinn von CHF 15.– (statt wie von ihm angegeben CHF 15.– bis CHF 20.–) pro Minigrip ausgegangen. Die Hochrechnung der Vorinstanz berücksichtigt den Deliktszeitraum, Ferienabzüge sowie eine 5-Tageswoche und kommt hierbei auf einen Gewinn über den gesamten Deliktszeitraum von über CHF 50'000.– (angefochtenes Urteil, Akten S. 2319). Diese Hochrechnung ist um ein Vierfaches höher als die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.–. Angesichts des Umstands, dass bei der Berechnung die Parameter stets zugunsten des Berufungsklägers am unteren Rande des Möglichen veranschlagt wurden, ist mindestens von einem Gewinn in der errechneten Grössenordnung auszugehen.

Die Hochrechnung der Vorinstanz steht aber nicht etwa alleine da, sondern wird durch weitere Indizien gestützt, welche ebenfalls einen CHF 10'000.– deutlich übersteigenden Gewinn nahelegen, so etwa die bereits erwähnten Bareinzahlungen von total CHF 23'575.90 auf das Konto des Berufungsklägers. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe die von ihm abgegebene Erklärung als Schutzbehauptung abgetan, ohne diese Umstände näher eruiert zu haben. Die Angaben des Berufungsklägers, wonach gemeinsame Ferien des Berufungsklägers mit Bekannten über ein einziges Konto hätten bezahlt werden sollen, weshalb ihm seine Bekannten hierfür entsprechende Geldbeträge gegeben hätten, könne jedenfalls nicht als per se unmöglich bezeichnet werden. Jedenfalls sei es auch eine blosse, durch nichts erstellte Behauptung der Vorinstanz, dass es sich bei den hierbei einbezahlten Geldbeträgen einzig um Drogenerlös handeln könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2390 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger selbst konkret nur gemeinsam bezahlte Ferien in Thailand geltend machte (Akten S. 2252 f.). Eine andere vorgebrachte Reise nach Mexiko soll demgegenüber auch gemäss dem Berufungskläger jeder selbst bezahlt haben («Mexiko lief via Reisebüro. Alle haben normal bezahlt. Thailand habe ich alles bezahlt, aber die Kollegen gaben es vorher», Akten S. 2253). Bezüglich der anderen Reisen des Berufungsklägers («vielleicht ein paar Kurztrips. Mit 2-3 Kollegen. Oder auch zu zehnt […]», Akten S. 2252), machte der Berufungskläger selbst nicht geltend, von seinen Freunden Geld erhalten haben und diese gesamthaft bezahlt zu haben. Was nun aber die Reise nach Thailand – dem Berufungskläger zufolge im Mai 2018 unternommen (Akten S. 2252) – angeht, so erscheint es umständlich und lebensfremd, einem Freund grosse Geldsummen in bar zu übergeben, damit dieser sie auf sein Konto einzahlt und dann die gemeinsamen Ferien von seinem Konto aus bezahlt. Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung der Ferien wäre eine Überweisung seitens der Freunde auf das Konto des Berufungsklägers sinnvoller und plausibler gewesen. Des Weiteren sind die Bareinzahlungen allgemein, aber auch im Jahre 2018, als die Thailandreise stattgefunden haben soll, über das ganze Jahr verteilt erfolgt – wobei allein im Januar 2018, d.h. noch deutlich vor Mai 2018, Bargeldeinzahlungen von insgesamt rund CHF 6'700.– erfolgten. Und auch nach Mai 2018, zwischen September und November 2018, erfolgten drei weitere Bareinzahlungen auf das Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862 ff., 884). Diese Umstände machen die Geschichte des Berufungsklägers noch unplausibler. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um eine blosse Schutzbehauptung des Berufungsklägers handelt. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass auch bei einer Subtraktion der Kosten für die Reise nach Thailand immer noch unerklärbare Bareinzahlungen von über CHF 10'000.– vorlägen: So ist für die Thailandreise den Angaben des Berufungsklägers zufolge von Kosten in Höhe von total CHF 9'900.– für die übrigen neun Reisenden auszugehen (zehn Personen inkl. Berufungskläger, Kosten der Unterkunft CHF 500.– pro Person, Flug ca. CHF 600.– pro Person, Akten S. 2241). Damit verbleiben immer noch Bareinzahlungen von CHF 13'675.90. Bereits diese überschreiten die Grenze der Gewerbsmässigkeit. Angesichts der damaligen Erwerbssituation des Berufungsklägers besteht nebst dem zweifellos erfolgten Betäubungsmittelhandel keine andere (legale) Erklärung, wie der Berufungskläger derartige Bargeldsummen hätte erwirtschaften sollen.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wohl kaum sämtlichen Drogenerlös auf sein Bankkonto einbezahlt, sondern diesen verschiedentlich auch direkt zur Barzahlung eigener Verbindlichkeiten verwendet haben dürfte. Eigenen Angaben zufolge verwendete er sein Bargeld etwa teilweise für den Einkauf weiterer Drogen (Akten S. 2251). Der von der Vorinstanz überzeugend errechnete Gewinn von mindestens CHF 50'000.– wird durch die Bareinzahlungen mithin nicht etwa begrenzt.

In diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen sind des Weiteren die beim Berufungskläger sowie B____ aufgefundenen hohen Bargeldbeträge (Berufungskläger: total CHF 4'320.– und EUR 475.– sowie diverse kleinere Bargeldbeträge in anderen ausländischen Währungen; B____: CHF 9'347.– und EUR 80.–); siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Die Vorinstanz hat vom beim Berufungskläger aufgefundenen Bargeld lediglich CHF 4'160.– sowie EUR 345.– aufgrund der drogentypischen Stückelung (grösstenteils 100er und 50er Noten) als dem Berufungskläger zurechenbaren Drogenerlös erachtet (siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2326 f.; Pos. 1016, 1017 und 1500, Akten S. 414 f., 417 f.), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten, unangefochten gebliebenen Mittäterschaft mit B____ (siehe oben E. 4.1.1) ist dem Berufungsklägers indessen auch das bei B____ gefundene Bargeld in drogentypischer Stückelung als Drogenerlös mitanzurechnen (siehe oben E. 4.2.4.8). Dies ist beim Betrag von CHF 8'400.– der Fall, welcher überwiegend in 50er-Noten sowie teilweise in 100er- und 200er-Noten gestückelt war und betreffend den die Vorinstanz (rechtskräftig) die Einziehung als Drogenerlös angeordnet hat (siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2329; Pos. 4010, Akten S. 587, 592, 594, 655). Damit sind dem Berufungskläger nebst den dokumentierten Bareinzahlungen weitere rund CHF 12'880.– barer Drogenerlös zuzurechnen. Auch dies verdeutlicht, dass die Schwelle von CHF 10'000.– Gewinn klar überschritten wurde.

4.2.5.3 Sodann wurden beim Berufungskläger sowie bei B____ im Anschluss an die Festnahme der beiden am 16. Oktober 2019 im Rahmen diverser Hausdurchsuchungen noch erhebliche Mengen Cannabis aufgefunden (Berufungskläger: total 600 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch; B____: total 44.4 Gramm Marihuana, siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.), wobei die bei letzterem befindlichen Betäubungsmittel dem Berufungskläger im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen sind (siehe oben E. 4.2.4.8). Schon allein das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen beim Berufungskläger auffindbare Marihuana (600 Gramm) hätte bei 5 Gramm pro Minigrip und CHF 15.– Gewinn pro Minigrip einen Erlös von weiteren CHF 1'800.– ergeben. Was sodann das Haschisch angeht, so gab der Berufungskläger zwar anlässlich der Hauptverhandlung an, das Haschisch sei «eine Art Bonus» gewesen, er «habe nichts dafür genommen» (Akten S. 2248). Diese Aussage ist in dieser Pauschalität allerdings als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da der Berufungskläger noch im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte: «also Haschisch habe ich auch in kleinen Portionen oder sogar gratis abgegeben» (Akten S. 1552) und später auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, das Haschisch habe auch CHF 50.– gekostet, er habe aber etwas mehr hineingetan. Wenn einzelne Leute nur CHF 30.– oder CHF 40.– gehabt hätten, hätte er das auch genommen (Akten S. 2252). Jedenfalls ein Teil des Haschisch war also ebenfalls zum Verkauf bestimmt, sodass mit Blick auf das beschlagnahmte Haschisch von einem weiteren geplanten Erlös auszugehen ist. Die Verteidigung bringt in der Berufung zwar vor, der Berufungskläger habe selbst Marihuana konsumiert, sodass die bei ihm aufgefundene Menge teilweise auch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2390). Allerdings gab der Berufungskläger selbst an, nur «gelegentlich» Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Akten S. 2242). Auch mit Blick auf den erheblichen Organisationsgrad des durch den Berufungskläger betriebenen Betäubungsmittelhandels (angemietete Mansarde als Lager-, Portionier- und Verpackungsort, diverse Hilfsmittel wie Waagen, Verschweiss- und Vakuumiergeräte sowie Einweghandschuhe, die grosse Menge an Verpackungsmaterial, die verschiedenen Mobiltelefone, die für den Drogenhandel typischen telefonischen «Kundenkarteien» [Namen mit Adressangaben] etc.) sowie mit Blick auf die in den überwachten Zeitpunkten dokumentierte intensive Aktivität des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil nur einen unwesentlichen Anteil ausmachte. Vielmehr ist angesichts des langen Deliktszeitraums von über zwei Jahren anhand der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen sowie der übrigen Indizien mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger insgesamt – wie angeklagt – mehrere Kilogramm Cannabis verkauft hat.

Zu den ebenfalls anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten 3'500 Minigrips führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, es sei zwar denkbar, dass sämtliche 3'500 Minigrips für das Abpacken von Marihuana bestimmt gewesen wären, doch dürfe aufgrund der Menge der Minigrips nicht auf die tatsächlich zu verkaufende Menge Marihuana geschlossen werden. Es sei ein Karton mit Verpackungsmaterial (Position 1003) aufgefunden worden, wobei davon auszugehen sei, dass hier eine grosse Menge Minigrips günstiger habe erworben werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2391). Nach Auffassung des Appellationsgerichts können die beschlagnahmten rund 3'500 Minigrips (Akten S. 413, 451 f., 471) zwar nicht tel quel als tatsächlich zu verkaufendes Cannabis in entsprechender Menge behandelt werden, bieten aber doch auch ein ergänzendes Indiz für den weiterhin geplanten, regen Handel. Die beschlagnahmten Minigrips bestanden zudem nicht etwa aus billiger, durchsichtiger und dünner Plastikfolie, sondern augenscheinlich aus dickerem, undurchsichtigem schwarzen bzw. braunen Plastik und waren bedruckt (Akten S. 451 f.). Es ist davon auszugehen, dass man keine derart grosse Menge an durchaus hochwertigem Verpackungsmaterial erwirbt, wenn man nicht damit rechnet, auch Cannabis in entsprechender bzw. jedenfalls in erheblicher Menge absetzen zu können.

4.2.5.4 Auf eine intensive deliktische Tätigkeit des Berufungsklägers weisen auch mehrere Aussagen der Beteiligten hin. So gab der Berufungskläger an, er habe «oft abgemacht […] um kleine Packungen zu geben» (Akten S. 2248, Hervorhebung hinzugefügt). Am Ende habe er aus Faulheit das Marihuana zu seiner Freundin mitgenommen und beim Fernsehschauen verpackt (Akten S. 2250), was auch auf eine grössere Menge zu verpackender Minigrips auf einmal hinweist, da man sich ansonsten nicht mit einer anderen Aktivität die Tätigkeit erträglich gestalten müsste. Anlässlich der Telefonkontrolle wurde ein Gespräch aufgezeichnet, bei dem C____ den Berufungskläger fragte, ob sie «ein paar Tage Pause machen» sollen (Akten S. 1716), was auf einen durchgehenden, bloss durch unwesentliche kurze Pausen unterbrochenen Handel hinweist. Die Behauptungen des Berufungsklägers, er habe vor allem im kleinen Rahmen an Freunde geliefert (Akten S. 2249), widerlegen nicht nur die auf seinem Mobiltelefon befindlichen, zahlreichen Kundendaten (Akten S. 1969 f.; vgl. auch S. 1844 ff.), sondern auch der Berufungskläger selbst, indem er einräumte, es habe immer mehr Kunden gegeben und er habe natürlich ein Telefon mit Kunden darin gehabt (siehe oben E. 4.2.5.1). Weiter führte der Berufungskläger aus, er habe sich im Betäubungsmittelhandel gegenüber den Personen, die er beliefert habe, «[...]» genannt, so nenne ihn sonst niemand. So hätten ihn die Kunden der Freunde genannt. Die, die es gewusst hätten, hätten ihn A____ genannt (Akten S. 2251).

4.2.5.5 Massgeblich ist sodann, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitpunkt – keine bzw. nur kurzzeitig und geringe Einnahmen neben dem Betäubungsmittelhandel generierte (siehe oben E. 4.2.5.1). Damit ist auch davon auszugehen, dass der Berufungskläger mittels des Verkaufs von Cannabis im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 4.2.4.7) regelmässige Einnahmen erzielte und dadurch einen zumindest namhaften Betrag zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten erwirtschaftete. Damit korrespondiert auch, dass der Berufungskläger beispielsweise angab, mit dem Drogenerlös etwa «viel Schulden» beglichen zu haben (Akten S. 1552). Aktuell habe er fast keine Schulden mehr (Akten S. 1558). Dass dies zutrifft, bestätigt der Umstand, dass der Berufungskläger per 18. Februar 2021 nicht im Betreibungsregister verzeichnet war (Akten S. 15). Auch die vom Berufungskläger geltend gemachten Reisen nach Mexiko, Thailand und seine Weekendtrips innerhalb Europas (Akten S. 2241, 2252) wären ihm angesichts seiner legalen finanziellen Situation bzw. seiner Erwerbslosigkeit im angeklagten Zeitpunkt ohne den Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen.

Schliesslich verdeutlichen auch der bereits erwähnte Organisationsgrad des Betäubungsmittelhandels durch den Berufungskläger und der von ihm betriebene zeitliche Aufwand (siehe etwa die mittels der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle belegten hohen Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit des Berufungsklägers, Separatbeilagen Ordner 4/7 bis 7/7), die lange Deliktsdauer von über zwei Jahren sowie die Häufigkeit der einzelnen Verkaufshandlungen (z.B. im Zeitraum der Telefonkontrolle rund 381 Verkaufshandlungen innerhalb von 47 Tagen, Akten S. 1533), dass der Berufungskläger den Cannabishandel regelrecht nach der Art eines Berufes ausübte. Die beschlagnahmten beträchtlichen Betäubungsmittelmengen und zahlreichen Verpackungsmaterialien weisen sodann darauf hin, dass der Berufungskläger noch zu einer Vielzahl weiterer entsprechender deliktischer Handlungen bereit war. Die Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit (siehe die Nachweise oben E. 4.2.4.7) sind vor diesem Hintergrund gesamthaft erfüllt.

4.2.5.6 Bei dieser Ausgangslage ist auch der Vorsatz zum gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel zweifellos zu bejahen, zumal der Berufungskläger selbst angab, mit dem Gewinn etwa seine Schulden beglichen zu haben.

4.2.5.7 Nach dem Erwogenen muss zwar der konkret durch den Cannabishandel vom Berufungskläger (teilweise mittäterschaftlich) generierte Umsatz bzw. Gewinn offenbleiben. Es steht aber ohne vernünftigen Zweifel fest, dass von einem erwirtschafteten Gewinn in der Grössenordnung von mindestens CHF 50'000.– auszugehen ist, womit die in der Praxis festgelegte Schwelle der Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.– um ein Vielfaches überschritten ist. Überdies ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger dem Cannabishandel nach der Art eines Berufs nachgegangen ist, sodass auch die übrigen Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit nach der Rechtsprechung zu bejahen sind.

4.3      Zwischenfazit

Der Berufungskläger ist in Anklageziffer 2 also auch in zweiter Instanz wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

5.         Besitz eines Teleskopschlagstocks

Mit Blick auf den Vorwurf des Besitzes des beschlagnahmten Teleskopschlagstocks (Akten S. 508, 510), kann sodann auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2321 f.), zumal der Berufungskläger diesen in seiner Berufung nichts entgegenbringt. Zu ergänzen bzw. präzisieren ist, dass im Mietvertrag für den Autohalleneinstellplatz ([...]), auf dem der Schlagstock in einem Karton vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers gefunden wurde, zwar als Mieterin die Mutter des Berufungsklägers aufgeführt war (Akten S. 398 f., 534). Allerdings räumte der Berufungskläger ein, dass sich dies lediglich aus Kostengründen so verhalte, sonst würde der Mietvertrag schon über seinen Namen laufen (Akten S. 1551; vgl. auch die Rechnung für den Einstellplatz in der Wohnung der Freundin des Berufungsklägers, Akten S. 398 f.). Auf dem Einstellplatz stand das Fahrzeug des Berufungsklägers (Akten S. 1551 f., 2254) und der Berufungskläger trug den Schlüssel zur Einstellhalle an seinem Schlüsselbund (Akten S. 486). Es bestehen mithin keine Zweifel daran, dass der Einstellplatz durch den Berufungskläger genutzt wurde. Der Berufungskläger räumte sodann ein, dass die Decke, in welcher der Teleskopschlagstock eingewickelt war, ihm gehöre (Akten S. 2321). Damit ist für das Gericht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Teleskopschlagstock wissentlich und willentlich im Besitz des Berufungsklägers war, ohne dass dieser eine Berechtigung hierfür aufwies.

Im Ergebnis ist in Anklageziffer 3 mit der Vorinstanz ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu fällen.

6.         Überblick über die zweitinstanzlichen Schuldsprüche

Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldiggesprochen.

7.         Strafzumessung

7.1      Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16.–17. Oktober 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.

Der Berufungskläger beantragt hinsichtlich der Strafzumessung mit Blick auf den Cannabishandel seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Für den Konsum von Marihuana sei eine angemessene Busse von CHF 100.– auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 1385, 2392; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426).

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2421).

7.2      Grundlagen

7.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

7.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480 f. und 520).

7.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

7.3      Beurteilung durch das Appellationsgericht

7.3.1   Gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7.3.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend das gewerbsmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt und für das Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, d.h. von einem bis 20 Jahren (Art. 40 StGB), vorsieht. Damit kommt diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht in Betracht.

7.3.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei die Einsatzstrafe für den Betäubungsmittelhandel erheblich zu senken. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Mitbeschuldigten B____ würden durchaus auch auf den Berufungskläger zutreffen. Daher sei seine Einsatzstrafe bei einem halben Jahr respektive 180 Tagessätzen festzulegen (Berufungsbegründung, Akten S. 2392; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426).

Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die mehrfachen Qualifikationsmerkmale, den langen Deliktszeitraum und die intensive deliktische Tätigkeit zu wenig straferhöhend berücksichtigt. Angemessen sei vielmehr eine Einsatzstrafe von 20 Monaten (Plädoyer StA 2. Instanz, S. 2421).

7.3.1.3 Aufgrund der zweitinstanzlichen Bestätigung der Gewerbsmässigkeit und des entsprechenden Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erübrigen sich die Vorbringen des Berufungsklägers zur Strafzumessung betreffend den Cannabishandel bereits angesichts des gesetzlichen Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Strafmilderungsgründe sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – keine ersichtlich. Und die vorliegend zu bejahende Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe unten E. 7.3.5) erweist sich nicht als derart gravierend, dass sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafrahmens gebieten würde.

Der Berufungskläger hat wie mehrfach erwähnt den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b, BGE 118 342 E. 2b; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3).

7.3.1.4 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsgutes abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zunächst zutreffend berücksichtigt, dass der Berufungskläger dank seiner guten Vernetzung mit grossem Kundenstamm zahlreiche Abnehmer erreichte, welchen er Betäubungsmittelmengen im mehrfachen Kilogrammbereich verkaufte. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger – entsprechend seinen Angaben – jeweils nur mit kleinen Mengen im Bereich von 4.5 bis 5 Gramm handelte. Vielmehr ist anhand der erstellten Verkaufshandlungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger verschiedentlich auch über 20 oder auch 30 Gramm Cannabis pro Verkaufshandlung absetzte. Dennoch ist der Berufungskläger nicht etwa als Grosshändler oder sonst wie als (Zwischen-)Händler von entscheidender Bedeutung für den hiesigen Cannabishandel zu bezeichnen, sondern lieferte vielmehr direkt an die Endverbraucher, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend berücksichtigt, dass angesichts des beim Berufungskläger beschlagnahmten Verpackungsmaterials in beträchtlichen Mengen sowie des beschlagnahmten Cannabis von über 800 Gramm davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger im Cannabishandel noch einiges vorhatte. Mithin drohten mit grosser Wahrscheinlichkeit noch weitere erhebliche Verletzungen des Rechtsguts. Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist aber bereits in diesem Zusammenhang zu ergänzen, dass Cannabis nicht zu den gefährlichsten Drogen zählt, was sich zugunsten des Berufungsklägers auswirkt, allerdings dadurch relativ

SB.2021.114 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2024 SB.2021.114 (AG.2024.674) — Swissrulings