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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2025 SB.2020.41 (AG.2025.97)

February 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,638 words·~13 min·6

Summary

Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.41

ZWISCHENENTSCHEID

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]                                                                                     Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                        Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat                                                 Privatkläger 1

[...]

C____                                                                        Berufungsbeklagter 2

                                                                                               Privatkläger 2

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. September 2019

betreffend Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das

Waffengesetz

Wiederherstellung des versäumten Termins

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. September 2019 wurde A____ des Raufhandels, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der Fälschung von Ausweisen, der Drohung, der Sachbeschädigung, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 (31 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 900.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017. A____ wurde von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8) freigesprochen. Betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs, des Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des [...] wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Anklage-Ziffer I.1). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. f des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 10'424.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 begründet. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung verlangt. Nachdem die Vorladung zur Berufungsverhandlung für A____ mehrfach mit dem Postvermerk «Empfänger nicht ermittelbar» zurückkam, hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 13. September 2024 A____ zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben und die Vorladung zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert. Die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 hat A____ schliesslich am 5. November 2024 in Zürich persönlich ausgehändigt werden können. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat dementsprechend den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2024, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als erledigt abzuschreiben, mit Verfügung vom 15. November 2024 abgewiesen.

A____ ist der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 ferngeblieben. Die Berufungsverhandlung ist entsprechend gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario ohne A____, in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin, [...], substituiert durch [...], durchgeführt worden. A____ hat gleichentags, im Anschluss an die Verhandlung, die Kanzlei des Appellationsgerichts telefonisch kontaktiert und sinngemäss vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Corona-Erkrankung) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2024 hat A____ – unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. med. [...] – ausgeführt, dass ein Arbeitsunfall Grund seiner Säumnis gewesen sei. A____ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragt die Verhandlung vom 5. Dezember 2024 zu wiederholen und anschliessend eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, angehört zu werden.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederholung der Berufungsverhandlung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin dem Gesuchsteller die Möglichkeit zur schriftlichen Replik bis spätestens 20. Januar 2025 eingeräumt. Mit Replik vom 20. Januar 2025 hält der Gesuchsteller an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Am 23. Januar 2025 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, der Schriftenwechsel werde per 31. Januar 2025 geschlossen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5 StPO die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die gewünschte Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten Berufungstermin am Appellationsgericht vom 5. Dezember 2024, weshalb dieses für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.

1.2      Was die interne Zuständigkeit (Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegialbehörde) angeht, bestehen verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellationsgericht sich für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2). Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall ist im vorliegenden Fall die Eintretensfrage nicht Verfahrensgegenstand. Mit Blick auf die Beurteilung des geltend gemachten Säumnisgrundes rechtfertigt sich aber auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig ist demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. auch AGE DGS.2022.6 vom 11. April 2023 E. 1.2).

1.3      Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Frist beginnt, sobald es der betroffenen Person wieder möglich ist, die Frist bzw. den Termin zu wahren (Riedo, a.a.O., Art. 94 N 20). Der Gesuchsteller meldete noch am Tag der Berufungsverhandlung, dass er angesichts seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Das mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 eingereichte Arztzeugnis – ebenfalls datiert vom 6. Dezember 2024 – bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 16. Dezember 2024. Da das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch am 6. Dezember 2024 gestellt wurde, ist die Gesuchsfrist entsprechend gewahrt worden.

2.

2.1      Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene Person der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

2.2      Der Gesuchsteller blieb der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 trotz ordnungsgemässer Vorladung fern, womit er säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das vom Gesuchsteller selber in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren ohne ihn weitergeführt wurde und er sich nicht zum inkriminierten Sachverhalt und zu seiner aktuellen Lebenssituation äussern konnte, ist dem Gesuchsteller unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen.

2.3      Es bleibt zu prüfen, ob den Gesuchsteller an der Säumnis ein Verschulden trifft.

2.3.1   Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliche auf die Fristwahrung gerichtete Handlung verunmöglicht. Damit muss die Erkrankung derart sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4). Bei Krankheit oder Unfall ist vielmehr ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdigen (BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3).

2.3.2   Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person dann verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von den Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 114 StPO N 4 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 114 N 3). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 114 N 3; Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 7). Verhandlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person wegen ihrer Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und ihrer Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn ihre Rechte unmittelbar oder mittelbar durch ihren Verteidiger zu wahren, sodass ihre Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). Verfahrenshandlungen gegen beschuldigte Personen, denen die Vernehmens- oder Verhandlungsfähigkeit vollständig fehlt, sind unbeachtlich und nichtig, soweit sie an solchen teilzunehmen haben. Dies ist insbesondere bei der eigenen Vernehmung und in der Regel bei der Hauptverhandlung der Fall. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 9).

2.3.3   Der Gesuchsteller hat anlässlich des Telefonats vom 5. Dezember 2024 mit der Kanzlei des Appellationsgerichts ausgeführt, dass er nicht zur Verhandlung habe kommen können, da er krank sei. Er habe zwar die Vorladung für die Verhandlung erhalten, habe diese aber verloren und sich nicht mehr an das genaue Verhandlungsdatum erinnern können. Er habe Covid gehabt und sei aufgrund dessen und den damit zusammenhängenden Lungenproblemen für drei Wochen im Spital gewesen. Der Gesuchsteller wurde daraufhin aufgefordert, den positiven Covid-Test, ein Arztzeugnis sowie die Aufenthaltsbestätigung des Spitals einzureichen. In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 macht der Gesuchsteller nicht mehr Covid, sondern einen Arbeitsunfall vom 22. Oktober 2024 für seine Absenz an der Berufungsverhandlung geltend. Dieser habe ihn wortwörtlich gelähmt und er hätte noch nie in seinem Leben eine so starke Migräne gehabt. Er wäre unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen, sich für die Verhandlung vorzubereiten, geschweige denn einer so komplexen Verhandlung zu folgen. Seit zwei Tagen gehe es ihm besser und er könne wieder nachdenken. Durch das Schreiben seiner Verteidigerin vom 6. Dezember 2024 liess der Gesuchsteller weiter ausführen, dass er seit dem 22. Oktober 2024 lediglich im Bett gelegen habe und für den Zeitraum bis zur Verhandlung bei seiner Mutter habe wohnen müssen, da es ihm gesundheitlich derart schlecht gegangen sei. Er sei kaum ansprechbar und insbesondere nicht aufnahmefähig gewesen. Es sei ihm deshalb nicht bewusst gewesen, dass die Verhandlung am 5. Dezember 2024 stattfinden werde und er habe sich auch nicht darauf vorbereiten können. Aus den eingereichten Arztzeugnissen vom 22. Oktober 2024 sowie vom 6. Dezember 2024 ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit dem 22. Oktober 2024 bis am 12. November 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war und ihm rückwirkend am 6. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis 16. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde.

2.3.4   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 dargelegt, dass der ordnungsgemäss geladene Gesuchsteller von der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei. Die am 6. Dezember 2024 schriftlich geltend gemachten Entschuldigungsgründe würden in klarem Widerspruch zu den am Vortag geltend gemachten Entschuldigungsgründen stehen, wobei die Diskrepanz zwischen Covid-Erkrankung mit Lungenbeschwerden und Spitalaufenthalt und unfallbedingter Lähmung und Migräne zu gross sei, als dass ein Versehen vorliegen könne. Weiter falle auf, dass die beiden Arztzeugnisse einen jeweils unterschiedlichen Stempel und eine augenfällig abweichende Unterschrift des attestierenden Arztes aufweisen würden. Ausserdem – würde man der Darstellung des Gesuchstellers folgen und auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse abstellen – habe dieser vier Wochen Zeit gehabt, um das Gericht um Dispensation zu ersuchen. Im Ergebnis liege kein Grund vor, die Hauptverhandlung zu wiederholen.

2.3.5   Im Rahmen der Replik vom 20. Januar 2025 hat der Gesuchsteller erklärt, dass er an seinen bisherigen Ausführungen festhalte und sich auf den Standpunkt stelle, dass er einen Arbeitsunfall gehabt habe und deshalb krankgeschrieben worden sei. Aufgrund der starken Migräne habe er kaum einen klaren Gedanken fassen können und es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der Berufungsverhandlung abzumelden. Dies werde aus dem beigelegten Chat-Verlauf mit seinem Arbeitgeber ersichtlich. Nachdem der Gesuchsteller realisiert habe, dass die Berufungsverhandlung stattgefunden habe, habe er sich unmittelbar beim Gericht gemeldet und sich erklärt. Dies zeige, dass es ihm wichtig gewesen sei, an der Berufungsverhandlung anwesend zu sein und vom Gericht angehört zu werden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden beweisen, dass er unfallbedingt krankgeschrieben gewesen sei. Demnach sei er der Berufungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Vielmehr sei es ihm gesundheitsbedingt weder möglich gewesen an der Verhandlung teilzunehmen, noch sich von der Verhandlung abzumelden. Zudem hätten sich die Lebensumstände des Gesuchstellers seit dem in Frage stehenden Vorfall erheblich verändert. Es sei deshalb wichtig, dass er vom Gericht persönlich angehört werde. Schliesslich werde die von der Staatsanwaltschaft vermutete Urkundenfälschung betreffend die eingereichten Arztzeugnisse deutlich bestritten.

2.3.6   Die Ausführungen des Gesuchstellers sind widersprüchlich. Im Rahmen des Telefonats vom 5. Dezember 2024 führt er als Grund seiner Absenz eine Corona-Erkrankung und einen damit zusammenhängenden Spitalaufenthalt an. Einen Tag später ist in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 keine Rede mehr von Covid oder einem längeren Spitalaufenthalt. Vielmehr stützt sich der Gesuchsteller auf einen Arbeitsunfall, der sich Ende Oktober 2024 ereignet habe. Es ist fraglich, weshalb der Gesuchsteller innerhalb eines Tages einen gänzlich anderen Säumnisgrund geltend macht. Weiter konnte dem Gesuchsteller am 5. November 2024 die Vorladung zur Berufungsverhandlung persönlich an der […] übergeben werden. Gemäss Auskunft der Fahndung Zürich, war der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt an der […] unangemeldet bei […] wohnhaft (E-Mailkorrespondenz Fahndung ZH). Diese Information steht im Widerspruch zu der Behauptung, dass er seit dem Arbeitsunfall bei seiner Mutter habe wohnen müssen. Der Gesuchsteller beteuert in seiner Eingabe weiter, dass er sich seit zehn Jahren nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Diese Darstellung der Vorgänge hat nichts mit der Realität zu tun. In den letzten zehn Jahren ergingen folgende Urteile gegen den Gesuchsteller: Urteil vom 30. August 2017 (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Betrug, geringfügiges Vermögensdelikt; mehrfacher Hausfriedensbruch; mehrfacher Diebstahl; mehrfacher Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt), Urteil vom 13. Oktober 2020 (Fälschung von Ausweisen), Urteil vom 22. August 2023 (Fälschung von Ausweisen; mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis), Urteil vom 13. März 2024 (Zechprellerei). Darüber hinaus wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Juni 2024 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eröffnet. Die Schilderungen des Gesuchstellers entsprechen nicht der Wahrheit, was die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen in Frage stellt. Im Weiteren äussern sich die Arztzeugnisse nicht zur Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers.

In seiner Replik vom 20. Januar 2025 geht der Gesuchsteller nicht auf seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Säumnisgrundes ein. Er wiederholt lediglich, dass er aufgrund einer starken Migräne kaum einen klaren Gedanken habe fassen können und thematisiert dabei mit keinem Wort, dass er anlässlich des Telefonats mit der Kanzlei des Appellationsgerichts eine Corona-Erkrankung als Säumnisgrund vorgebracht hatte. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Diskrepanz zwischen einer Corona-Erkrankung und einer unfallbedingten Lähmung und Migräne zu gross ist, als dass es sich um einen Versprecher oder ein Versehen handeln könnte. Weiter lässt sich der beigelegte Chat-Verlauf zeitlich nicht einordnen, weshalb er ohnehin nicht aussagekräftig ist. Ausserdem ist im Chat-Verlauf die Antwort von [...] nicht ersichtlich, sodass eine inhaltliche Einschätzung des Chats ebenfalls nicht möglich ist. Überdies ist die angeblich positive Entwicklung des Gesuchstellers nach dem 5. Dezember 2024 für die Beantwortung der Frage, ob das Fernbleiben von der Verhandlung entschuldbar ist oder nicht, gänzlich belanglos.

2.3.7   Eine verhinderte Partei ist verpflichtet, ihre Verhinderung dem Gericht so bald als möglich mitzuteilen. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen war der Gesuchsteller bereits seit dem 22. Oktober 2024 arbeitsunfähig. Sollte diese Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bedeuten, dass der Gesuchsteller auch verhandlungsunfähig war, hätte er seine Verhinderung also theoretisch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 5. Dezember 2024 mitteilen können. Der Gesuchsteller war noch am 5. November 2024 im Stande, die Vorladung zur Hauptverhandlung persönlich entgegenzunehmen. Es wäre dem Gesuchsteller ohne Weiteres zuzumuten gewesen, eine Drittperson, insbesondere seine Verteidigerin, mit seinem Anliegen um Verschiebung der Hauptverhandlung zu beauftragen. Konkret hätte er bzw. die Drittperson dem Gericht per Telefon mitteilen müssen, dass er verhandlungsunfähig sei und um Verschiebung der Berufungsverhandlung bitte, wie dies in der Rechtsprechung verlangt wird (AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller vermag ohnehin nicht aufzuzeigen, dass er körperlich und/oder geistig nicht in der Lage gewesen ist, der Verhandlung zu folgen. Die beigelegten Arztzeugnisse bezeugen keine Verhandlungsunfähigkeit, sondern bestätigen lediglich eine 100 % Arbeitsunfähigkeit, was zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung nicht genügt. Zudem fällt auf, dass das zweite Arztzeugnis erst am 6. Dezember 2024 ausgestellt wurde und somit rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. November 2024 bis 16. Dezember 2024 bescheinigt. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 12. November 2024 bis zum 6. Dezember 2024 keinen Arzt aufgesucht hat, obwohl sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sein soll. Ausserdem konnte der Gesuchsteller aufgrund seiner widersprüchlichen Vorbringen nicht glaubhaft darlegen, was der Grund für seine Säumnis gewesen sein soll.

2.3.8   Im Ergebnis ist nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Berufungsverhandlung abzuweisen.

3.

Die Kosten des Gesuchsverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten für den vorliegenden Entscheid werden zur Hauptsache geschlagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.