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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2024 SB.2020.41 (AG.2025.207)

December 5, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·9,711 words·~49 min·3

Summary

Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.41

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

substituiert durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                       Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat                                                Privatkläger 1

[...]

C____                                                                       Berufungsbeklagter 2

                                                                                              Privatkläger 2

Privatklägerschaft

D____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. September 2019 (SG.2019.92)

betreffend Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Raufhandels, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der Fälschung von Ausweisen, der Drohung, der Sachbeschädigung, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 (31 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 900.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017. Der Berufungskläger wurde von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8) freigesprochen. Betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs, des Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Anklage-Ziffer I.1). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. f des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten von CHF 10'424.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokatin [...], mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels, der Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er sei des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der Fälschung von Ausweisen, des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes schuldig zu erklären. Die Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs, des Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des G____, der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen, die Verurteilung zu Schadenersatz an die D____ AG, die Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung sowie die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung seien zu bestätigen. Der Berufungskläger sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung verlangt.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben und die Vorladung zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert. Die Vorladung für die Berufungsverhandlung hat dem Berufungskläger am 5. November 2024 durch die Stadtpolizei Zürich in Zürich ausgehändigt werden können. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat dementsprechend den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2024, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung als erledigt abzuschreiben, mit Verfügung vom 15. November 2024 abgewiesen.

Obwohl die Vorladung dem Berufungskläger zugestellt werden konnte, ist er nicht zur Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 erschienen. Mit Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025 ist das Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt qualifiziert worden (vgl. Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sind die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Verfahrenseinstellungen betreffend versuchten Betrug, Betrug, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von G____, der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

1.4      Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Damit durfte das Gericht die Verhandlung unbestrittenermassen ohne den Berufungskläger durchführen.

2.         Raufhandel

2.1      Tatsächliches

2.1.1   Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf den folgenden Anklagesachverhalt: B____, F____und E____ hätten am Abend des 16. Juli 2018 am Rheinhafen in Basel gefischt und unter anderem Bier getrunken. Der Berufungskläger habe seinen Abend mit Freunden bei der [...] verbracht und mit diesen ebenfalls Bier getrunken. B____, F____und E____ hätten nach dem Fischen die Freundin von F____zur Bushaltestelle «[...]» gebracht, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass B____ zu diesem Zeitpunkt einem Passanten aufgefallen sei, weil er aus Nase und Mund geblutet habe. Zu dritt hätten sie zuerst die Fischer-Utensilien bei der Mutter von F____und E____ deponiert und sich sodann zu einem Geldautomaten begeben, wo F____Geld abgehoben habe. Spontan hätten sie den Entschluss gefasst, Kokain zu konsumieren. An der Tramhaltestelle «[...]» seien die drei auf den Berufungskläger getroffen, den F____und E____ gekannt hätten und von dem sie ein Gramm Kokain für CHF 100.– hätten kaufen wollen. Der Berufungskläger habe erklärt, dass sie mit dem Tram bis zur Station «[...]» fahren müssten, dort warte jemand mit dem Kokain. Dort angekommen seien sie in der [...]strasse von einer dunkelhäutigen Person erwartet worden. Der Berufungskläger sei alleine auf diese Person zugegangen, die anderen hätten die Strassenseite gewechselt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Berufungskläger und der nicht ermittelten Drittperson zu einer Übergabe von Betäubungsmitteln gekommen sei. Die Drittperson habe sich wieder entfernt und der Berufungskläger sei zu den anderen zurückgekehrt. Es müsse offen bleiben, ob ein heftiger, schnell tätlicher Streit entbrannt sei, weil der Berufungskläger das Kokain nicht wie vereinbart übergeben habe, obwohl bezahlt worden sei, oder ob er das Kokain zurückbehalten habe, weil der Käufer den Kaufpreis nicht habe bezahlen wollen, oder allenfalls aus ganz anderem Grund.

Am 17. Juli 2018, kurz nach Mitternacht, sei die Gruppe vermutlich auf einer Parkbank in der [...]strasse auf Höhe [...] gesessen, als B____ dem Berufungskläger eine Ohrfeige geschlagen habe. Der Berufungskläger und B____ seien in der Folge aufeinander los gegangen und hätten sich geboxt. F____und E____ seien B____ zu Hilfe geeilt. Alsdann sei es zwischen den vier Beteiligten zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, an der sich alle aktiv beteiligt hätten und in deren Verlauf sich die zerstrittenen Parteien mit Fäusten und einem Teleskopschlagstock geschlagen, teils auch getreten und sich mit Gegenständen beworfen hätten. Es habe ein Hin und Her auf der gesamten Länge der [...]strasse zwischen [...]- und [...]strasse gefolgt, während einmal der Berufungskläger hinter den anderen her gewesen sei und dann wieder umgekehrt B____, F____und E____ hinter dem Berufungskläger hinterhergejagt seien. Der Berufungskläger habe schon relativ früh versucht mit seinem Mobiltelefon die Polizei zu erreichen, was ihm auch gelungen sei. In der Folge sei ihm jedoch das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen worden, eventualiter habe er es im Gerangel verloren. E____ habe den am Boden stehenden Rucksack des Berufungsklägers und eventuell auch dessen Mobiltelefon behändigt, um das Kokain oder das Geld vom Berufungskläger zu bekommen bzw. zurückzuerhalten. Der Berufungskläger sei daraufhin in Rage geraten und habe für die Umstehenden und die Anwohnenden gut hörbar nach seinen Sachen geschrien. Er sei auf die Kontrahenten losgegangen und habe mit den Fäusten auf diese eingeschlagen. B____, F____und E____ seien jedoch in Richtung [...]strasse davongerannt. Letzterer habe dabei den Rucksack des Berufungsklägers vor sich hergetragen und während des Rennens den Inhalt des Rucksacks und schliesslich – bereits vorne an der [...]strasse – auch den Rucksack selber zu Boden geworfen. Der Berufungskläger habe die anderen verfolgt und schliesslich eingeholt. Im Rahmen des folgenden Handgemenges habe B____ den Teleskopschlagstock eingesetzt und der Berufungskläger sei anschliessend zu Boden gegangen. Dabei sei es ihm gelungen, den Teleskopschlagstock B____ abzunehmen. Mit dem Teleskopschlagstock habe der Berufungskläger auf B____ eingeschlagen, wobei F____und E____ ihn daran zu hindern versucht hätten. Im Gerangel habe der Berufungskläger eine mit Zellophan umwickelte Kokainkugel verloren. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen, worauf der Berufungskläger den Teleskopschlagstock habe fallen lassen.

2.1.2   Der Berufungskläger hat stets bestritten, dass er B____, F____und E____ Kokain verkauft habe und dass dies der Auslöser des Streits gewesen sei. Vielmehr sei er ohne ersichtlichen Grund von den anderen, insbesondere von B____, angegriffen worden, wobei ihm sein Rucksack und sein Mobiltelefon weggenommen worden seien (Akten S. 1296, 1393, 1395, 1461 f.; erstinstanzliches Protokoll S. 12 ff.; Berufungsbegründung S. 11).

2.1.3   Die Vorinstanz gelang demgegenüber aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt grundsätzlich nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Vorgeschichte zum inkriminierten Sachverhalt hat sie erwogen, dass sich diese aus den Angaben von B____, F____und E____ im Rahmen der Einvernahmen des Vorverfahrens und aus den weitgehend übereinstimmenden Angaben mehrerer Augenzeugen ergeben würde (Urteil Strafgericht S. 28). Was das Aufeinandertreffen der Beteiligten an der Tramstation «[...]» betrifft, präzisierte die Vorinstanz, dass B____, F____und E____ eigentlich noch am [...]platz hätten Kokain kaufen wollen. Da aber der Berufungskläger, den F____und E____ als «[...]» flüchtig gekannt hätten, ihnen gesagt habe, dass er sich selber gerade am [...]platz für eine entsprechende Übergabe verabredet habe, seien sie bereits eine Station später an der «[...]» wieder ausgestiegen. Betreffend die Streitursache sieht es die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger das Kokain nicht an F____habe aushändigen und auch nicht wenigstens die bereits empfangenen CHF 100.– habe zurückgeben wollen. Die übereinstimmenden und sie selber belastenden Angaben von B____, F____und E____, wonach sie durch die Vermittlung des Berufungsklägers hätten Kokain kaufen wollen, und kurz darauf ein heftiger Streit zwischen ihnen und dem Berufungskläger entbrannt sei, da dieser das Kokain nicht habe geben wollen, erschienen plausibel. Zudem würden diese Angaben durch die Darlegungen des Augenzeugen [...] gestützt, der gesehen habe, dass sich die drei Weissen auf die linke Strassenseite begeben hätten, während der Schwarze auf dem rechten Trottoir verblieben sei, und dort kurz darauf mit einem zweiten Schwarzen zusammengetroffen sei. Es habe für ihn nach einer Drogenübergabe ausgesehen. Der Berufungskläger sei danach wieder zu den drei Weissen auf der anderen Strassenseite gegangen. Die Vorinstanz erachtet die Version des Berufungsklägers, laut der er nach einem friedlichen Beisammensein mit den übrigen Beteiligten unvermittelt und ohne erkennbaren Grund von diesen attackiert worden sein will, als lebensfremd und unglaubhaft. Es sei deshalb der einzig realistischen und nachvollziehbaren Version der anderen Beteiligten, gemäss der der Berufungskläger den Streit ausgelöst habe, indem er das bezogene Kokain nicht in der zuvor besprochenen Weise auszuhändigen bereit gewesen sei, zu folgen. Diese Variante der Vorgeschichte werde neben den Aussagen von [...] auch durch die Beobachtungen von [...] gestützt, der unter anderem gesehen habe, wie einer der Widersacher des Berufungsklägers dessen Rucksack durchwühlt habe, als ob er nach etwas suchen würde (Urteil Strafgericht S. 30).

Hinsichtlich der ersten Streitphase in der [...]strasse könne gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass B____ dem ihm offenbar bedrohlich zu Leibe rückenden Berufungskläger zugestandenermassen eine Ohrfeige verpasst habe, dass E____ den Schlagstock hervorgeholt und diesen B____ übergeben habe, der ihn in der Folge zur Abschreckung seitlich hin- und herschwingend gegen den Berufungskläger gerichtet habe, ohne dabei gezielt zuzuschlagen, dass E____ den Rucksack des Berufungsklägers an sich genommen und diesen während der nachfolgenden Verschiebung zurück zur [...]strasse nach dem vorenthaltenen Kokain bzw. den CHF 100.– durchsucht habe, dass sich die Streitdynamik, das beschriebene Hin und Her, hauptsächlich zwischen B____ und dem Berufungskläger abgespielt habe und es wohl zu Handgreiflichkeiten und einem Handgemenge gekommen sei, nicht aber zu einer regelrechten Schlägerei (Urteil Strafgericht S. 33). Dass es aber doch auch bereits in dieser ersten Streitphase einen Moment lang drunter und drüber gegangen sein müsse, gehe aus [...] Depositionen hervor, die vom Berufungskläger bestätigt worden seien: Nachdem er im Gerangel zu Boden gegangen sei und sich dort von seinem ihn behindernden Rucksack befreit habe, sei er zur gegenüberliegenden Bar gerannt und dort über einen Zaun gesprungen, wo er vergeblich Schutz bei den umstehenden Barbesuchern gesucht habe, derweil sein Rucksack behändigt worden sei. Als B____, F____und E____ begonnen hätten abzuziehen und sich zur anderen Seite der [...]strasse zurückzubewegen, sei ihnen der Berufungskläger gefolgt, da er inzwischen das Verschwinden seines Rucksackes bemerkt habe (Urteil Strafgericht S. 34). Die zweite Streitphase bei der Kreuzung [...]strasse/[...]strasse sei von einem Augenzeugen mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt worden. Aus den Aufzeichnungen sei gemäss Vorinstanz ersichtlich, dass B____ den geschlossenen und ergo sehr kurzen Schlagstock in der Weise eingesetzt habe, um sich den Berufungskläger vom Leib zu halten. Der Berufungskläger habe im Gehen einen Notruf an die Polizei abgesetzt, dass er seiner Tasche beraubt und geschlagen worden sei, den Tätern auf den Fersen sei und Hilfe benötige. Nach dem Telefonat sei es zu einer kurzen Gegenbewegung gekommen, indem sich B____ dem Berufungskläger zugewandt habe und auf diesen zugegangen sei. Das darauffolgende Geschehen sei auf den Filmaufnahmen nicht ersichtlich. Für die Darstellung des Berufungsklägers – B____ habe ihm mit dem Schlagstock das Handy aus der Hand geschlagen und eingesteckt – spreche, dass dieser in der Folge nicht mehr nur nach seiner Tasche, sondern auch noch nach seinem Handy gerufen habe. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Gegenstand, den E____ wenig später beim Kampfgetümmel an der Tramhaltestelle «[...]» nach dem Berufungskläger werfe, nicht um ein Messer, sondern vielmehr um ein Mobiltelefon gehandelt habe. Dies sei auf der Videoaufnahme zu erkennen (Urteil Strafgericht S. 34 f.).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es bei der Tramhaltestelle «[...]» beim Eingang einer Apotheke zur Eskalation gekommen sei. Die Videosequenzen würden den Berufungskläger zeigen, wie er mit aller Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____, soweit erkennbar gegen Kopf und Oberkörper, eindresche. F____sei zu Hilfe geeilt und der Berufungskläger habe achtmal mir voller Wucht mit dem Schlagstock auf B____ und F____eingeschlagen. E____ habe während des Gewaltexzesses des Berufungsklägers einen Gegenstand nach diesem geworfen, der am ehesten nach einem Mobiltelefon aussehe. Als Ablenkungsmanöver habe E____ noch den Rucksack von F____nach dem Berufungskläger geworfen (Urteil Strafgericht S. 35 f.).

Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers erwog die Vorinstanz, dass dieser sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung – anders als B____ und mehr als F____und E____ – zur Übertreibung fremder und Verharmlosung eigener Tatanteile geneigt habe (Urteil Strafgericht S. 36).

2.1.4   Mit der Berufung macht der Berufungskläger geltend, er sei das Opfer gewesen und habe sich lediglich verteidigt. Darauf ist in Folgenden näher einzugehen.

2.1.4.1 In der Berufungsbegründung wird zunächst ausgeführt, dass die Auseinandersetzung durch B____, F____und E____ angezettelt worden sei. Es sei weder ersichtlich, geschweige denn realistisch, dass der Berufungskläger alleine gegen drei andere Personen eine Schlägerei angestiftet haben soll (Berufungsbegründung S. 11). Die Rekonstruktion des Tatgeschehens sei zwar nicht einfach, allerdings habe der Berufungskläger von Anfang an ausgesagt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Drogengeschäft gehandelt habe. Ausserdem seien die Aussagen von B____, F____und E____ wie es zum mutmasslichen Drogengeschäft gekommen sein soll und weshalb der Berufungskläger das Kokain nicht habe aushändigen wollen, nicht stringent (Berufungsbegründung S. 12). Es sei dem Berufungskläger selbst bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, weshalb er angegangen worden sei (Berufungsbegründung S. 14).

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz folgten der Annahme, dass das Drogengeschäft der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen ist. Es ist zutreffend, dass die Beteiligten B____, F____und E____ – ausgenommen bei der polizeilichen Befragung (Polizeirapport, Akten S. 1295 f.) – stets selbstbelastend zu Protokoll gegeben haben, dass sie an besagtem Abend noch hätten Kokain kaufen und konsumieren wollen. B____ führte anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, dass seine Kollegen den Berufungskläger offenbar gekannt hätten. «Meine Kollegen wollten bei ihm ein Gramm Koks kaufen. Der F____hat ihm CHF 100.– gegeben. Und der andere hat das Zeug nicht gegeben und hat angefangen Faxen zu machen» (Akten S. 1349). F____äusserte sich an der Einvernahme vom 17. Juli 2018 zunächst nicht zum Grund für die Auseinandersetzung. «Da sage ich nichts dazu. Weil ich nichts weiss» (Akten S. 1382). Erst auf den Hinweis, es werde das Thema Kokain in die Befragung eingebracht und ob ihm dazu etwas in den Sinn komme, erwiderte D____, dass der Schwarze ihnen etwas habe verkaufen wollen und «dann irgendwie hat der Schwarze den Stoff nicht herausgerückt». Er habe dem Berufungskläger CHF 100.– gegeben und dieser habe bei einem anderen Schwarzen das «Zeugs» geholt. «Dann kam er zurück und wollte es nicht geben» (Akten S. 1383). Auch E____ konnte sich zu Beginn der Einvernahme vom 17. Juli 2018 nicht an den Grund für die Auseinandersetzung erinnern. Als er mit den Aussagen von B____ und F____konfrontiert wurde, stimmte er dem zu: «Das stimmt ja. Jetzt wo Sie es sagen» (Akten S. 1369). Es ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass E____ durch DK [...] bereits in seiner Zelle kurz mündlich befragt wurde. E____ habe dabei bekannt gegeben, dass sie bei einem Schwarzen hätten Kokain besorgen wollen. Sie hätten dem Schwarzen das Bargeld übergeben aber dafür kein Kokain erhalten. Aus diesem Grund sei es dann zu einem Streit und der Auseinandersetzung gekommen (Akten S. 1338). B____, F____und E____ wurden direkt nach dem Vorfall festgenommen und hatten entsprechend kaum die Möglichkeit, Absprachen zu treffen. Hinzu kommt, dass sie sich mit dieser Geschichte selbst belasten. Allerdings erscheint es lebensfremd, dass der Berufungskläger nach Erhalt der CHF 100.–, mit dem Kokain zu den anderen zurückkehren würde, um ihnen dann mitzuteilen, dass er weder das Kokain noch das Geld herausrücken werde. Umso mehr, als dass er offensichtlich gegenüber den anderen Beteiligten zahlenmässig weitaus unterlegen war. Für die Aussagen der Augenzeugen [...] und [...] – deren Darlegungen die Version eines Drogengeschäftes stützen – wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urteil Strafgericht S. 29 f.). Wieso es zum Streit und zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bleibt letztlich unklar. Der Grund für die Auseinandersetzung ist für die Beurteilung der einzelnen Tatbeiträge ohnehin nicht erheblich und kann entsprechend offengelassen werden.

2.1.4.2 Im Weiteren ist der Berufungskläger der Ansicht, während der ersten Phase, die das Geschehen bei der Parkbank bzw. in der [...]strasse betreffe, habe es an der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung gefehlt. Er sei zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich passiv geblieben und selber nicht tätlich geworden (Berufungsbegründung S. 18 f.). Dem ist insofern beizupflichten, als dass für den ersten Konfliktschauplatz keine objektiven Beweise, sondern lediglich die Aussagen von B____, F____und E____ für eine tätliche Beteiligung des Berufungsklägers sprechen (vgl. Urteil Strafgericht S. 31). Zusammen mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass ungeachtet der verschiedenen Konfliktschauplätze, das inkriminierte Tatgeschehen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit bildet (Urteil Strafgericht S. 39 f.), weshalb für die Frage der Beteiligung des Berufungsklägers nicht isoliert das Geschehen am ersten Konfliktort ausschlaggebend ist.

2.1.4.3 Hinsichtlich der zweiten Streitphase bei der Kreuzung [...]strasse/[...]strasse behauptet der Berufungskläger, aus der Videoaufnahme gehe deutlich hervor, dass er sich mit dem Schlagstock lediglich gegen den unmittelbaren Angriff von B____ und die Fäuste von E____ zur Wehr gesetzt habe. Er habe nur seine Sachen zurückhaben wollen und seine Handlungen hätten ausschliesslich der Abwehr gedient. Gestützt auf seinen abgesetzten Notruf und seine Aufforderungen zur Rückgabe seiner Sachen lasse sich seine gewaltfreie Motivlage nachweisen. Er habe aus Angst und Verzweiflung den Schlagstock ergriffen, um sich so gegen den erneuten Angriff von B____ zu wehren (Berufungsbegründung S. 20; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2530 f.).

Nachdem B____, F____und E____ bereits die Flucht ergriffen haben, war es unzweifelhaft der Berufungskläger, der die drei offensiv verfolgte und so die wechselseitige Auseinandersetzung am Laufen hielt. Auf dem Video ist zu erkennen, wie der Berufungskläger laut schreiend B____, F____und E____ verfolgt und in erster Linie seinen Rucksack zurückhaben möchte, nichtwissend, dass der Rucksack bereits nicht mehr in der Gewalt seiner Kontrahenten ist (Akten S. 1321 f.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigt die Videoaufnahme am Ende trotz aller Unschärfe einen Berufungskläger, der mit aller Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____ und den ihm zu Hilfe eilenden F____eindrischt (Urteil Strafgericht S. 35). Die Interpretation der Videosequenz durch die Verteidigung erscheint realitätsfremd und es entsteht phasenweise der Eindruck, als gehe die Verteidigung von einer anderen Videoaufnahme aus. Insgesamt schlug der Berufungskläger mindestens achtmal gegen B____ und D____, wobei zwei bis drei Schläge gegen Letzteren gerichtet waren. Es ist auf der Videoaufnahme indes nicht erkennbar, ob F____tatsächlich getroffen wurde, zumal das rechtsmedizinische Gutachten als Ursache für die Verletzungen, den Teleskopschlagstock nicht aufführt (Gutachten IRM, Akten S. 1643 f.). Gemäss dem ergänzenden Gutachten des IRM vom 27. August 2024 liessen sich die bei B____ festgestellten Verletzungen jedoch gut durch die Einwirkung eines Teleskopschlagstocks erklären. Dabei müsse dessen Beschaffenheit demjenigen Schlagstock entsprechen, der von der Kriminaltechnik dokumentiert worden sei (ergänzendes IRM Gutachten vom 27. August 2024). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger mit dem Teleskopschlagstock B____ mehrfach ins Gesicht geschlagen hat.

2.1.5   Als Beweisergebnis steht demnach fest, dass zwischen dem Berufungskläger und B____, F____und E____ ein zunächst verbaler aber schnell tätlich werdender Streit entfachte, wobei es B____ war, der als Erster handgreiflich wurde und dem Berufungskläger zugestandenermassen eine Ohrfeige versetzte (Akten S. 1463). Die Vorinstanz unterzog die Aussagen der Beteiligten, die Aussagen der Augenzeugen und die zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere die Videoaufnahme, einer Würdigung und gelang zum überzeugenden Schluss, dass sich der Berufungskläger aktiv – und nicht bloss schlichtend oder ausschliesslich abwehrend – an der wechselseitigen Auseinandersetzung beteiligt hatte (Urteil Strafgericht S. 30-37). Ihre sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als zutreffend.

2.2      Rechtliches

2.2.1   Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2). Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

2.2.2   Indem der Berufungskläger seine Kontrahenten hartnäckig verfolgte und am Ende mit dem Teleskopschlagstock auf B____ mehrfach einschlug, hat er sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und entsprechend nicht nur abgewehrt. Damit hat er den Tatbestand des Raufhandels erfüllt.

2.2.3   Der Berufungskläger macht eventualiter geltend, falls das Gericht den Tatbestand des Raufhandels als erfüllt sehe, dass die Strafbarkeit infolge rechtfertigender Notwehr entfalle. Subeventualiter habe er in entschuldbarer Aufregung gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB gehandelt und subsubenventualiter sei von Putativnotwehr auszugehen (Berufungsbegründung S. 20 ff.; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2531).

2.2.4

2.2.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung). Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

2.2.4.2 Das Zürcher Obergericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich aus der Natur des Tatbestands als wechselseitige tätliche Auseinandersetzung beim Raufhandel schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr ergäben. Die Schranken des Notwehrrechts würden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach bleibe straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet. Grund für diese Strafbefreiung sei die Überlegung, dass ein solches Verhalten die tätliche Auseinandersetzung nicht fördere und die damit verbundene Gefährdung somit nicht erhöhe, sondern vielmehr zu vermeiden versuche. Wer diese Grenze überschreite, heize die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiere so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben (OGer ZH SB130078 vom 30. August 2013 E. 4b).

Sowohl aufgrund der Videosequenz und den Aussagen der Augenzeugen ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Kontrahenten beharrlich verfolgte. Allein schon damit hat er die Auseinandersetzung in Gang gehalten und zu deren Fortdauer beigetragen. Alsdann der Berufungskläger mit dem Teleskopschlagstock auf B____ einschlug und zumindest versuchte auch F____zu schlagen, hat er sich mit diesem Verhalten offensichtlich am Raufhandel im Sinne der obigen Erwägungen beteiligt. Auch kann sein Auftreten nicht bloss als ausschliesslich abwehrend oder schlichtend bezeichnet werden. Da Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB einen weiteren Anwendungsbereich hat, als nicht nur die Abwehr eines Angriffs auf die persönliche Integrität gerechtfertigt werden kann – wie dies in Art. 133 Abs. 2 StGB festgehalten wird –, sondern der Angriff sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter richten kann, und weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (OGer ZH SB1900200 vom 18. August 2020 E. 2.5), ist nachstehend kurz darauf einzugehen. Dadurch, dass der Berufungskläger die anderen Beteiligten verfolgte und damit das Ende der Auseinandersetzung verhinderte, fehlt es bereits an einer einseitigen Angriffssituation, um Notwehr anzunehmen. Weiter ist auf der Videosequenz zwar nicht ersichtlich, ob B____ vor der letzten Szene bei der Apotheke den Berufungskläger ebenfalls geschlagen hat, allerdings ist trotz der schlechten Qualität der Videoaufnahme deutlich erkennbar, dass von dem am Boden liegenden B____ kein unmittelbarer Angriff ausgeht. Der Beitrag des Berufungsklägers ging damit eindeutig über eine reine Verteidigung hinaus. Die aktiv geführten Bewegungen waren sodann nicht direkt gegen eine Gegen- bzw. Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet, sondern gegen dessen Körper mit dem Zweck, ihn zu treffen. Der Berufungskläger kann sich daher mangels Vorliegen einer Notwehrlage weder auf rechtfertigende noch entschuldbare Notwehr berufen.

2.2.4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Berufungskläger in Putativnotwehr gehandelt haben könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine beschuldigte Person, wenn sie sich auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände nachweisen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage, wobei die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6).

Wie bereits zuvor ausgeführt, war es der Berufungskläger, der mit seiner Verfolgung zur Fortdauer der Auseinandersetzung beitrug und damit ein weiteres physisches Aufeinandertreffen mit B____, F____und E____ herbeiführte. Die in der Folge ausgeteilten Schläge gegen den wehrlos am Boden liegenden B____ erfolgten dabei direkt gegen dessen Körper. Die Schläge des Berufungsklägers dienten eindeutig nicht der Abwehr einer Gegen- bzw. Angriffsbewegung von B____. Der dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt keine Situation erkennen, welche der Berufungskläger fälschlicherweise als Angriff hätte interpretieren können. Es ist aufgrund der Videosequenz vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund des mutmasslich entwendeten Rucksacks – wobei die Polizei bereits alarmiert war und der Berufungskläger dieser die Verfolgung der Kontrahenten hätte überlassen sollen – derart in Rage war, dass er am zweiten Konfliktschauplatz der Aggressor war.

2.2.5   Zusammenfassend erweisen sich die Einwände betreffend rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notwehr sowie Putativnotwehr als unbegründet. Der Schuldspruch wegen Raufhandels ist damit zu bestätigen.

3.         Widerhandlung gegen das Waffengesetz

3.1      Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger gegen das in Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54) statuierte Verbot des Waffentragens verstossen habe, indem er im Rahmen der im Bereich [...]-/[...]strasse ausgetragenen Kampfhandlungen den Schlagstock an sich genommen habe und gegen B____ zum Einsatz gebracht habe (Urteil Strafgericht S. 40).

3.2      Der Berufungskläger macht geltend, dass er sich lediglich verteidigt und daher in einer Notwehrlage gehandelt habe. Aufgrund der bedrohlichen Lage, habe er gar keine andere Wahl gehabt, als irgendwie zu versuchen, den Schlagstock zu behändigen und sich vor dem Angriff des B____ sowie der Brüder F____und E____ zu schützen resp. diese von sich fernzuhalten (Berufungsbegründung S. 22; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2532).

3.3      Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsanteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger den Teleskopschlagstock an sich genommen und ihn gegen B____ zum Einsatz gebracht hat. Es erscheint allerdings zu weit hergeholt, von Waffenbesitz bzw. Waffentragen im Sinne der Gesetzesbestimmung auszugehen, wenn im Rahmen einer Auseinandersetzung dem Kontrahenten die Waffe weggenommen und diese gegen den Waffenbesitzer verwendet wird. Ein wissentlicher und willentlicher Waffenbesitz bzw. wissentliches und willentliches Waffentragen ist in dieser Konstellation zu verneinen.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.

4.         Drohung

4.1      In einem weiteren Punkt wirft die Anklage dem Berufungskläger Drohung zum Nachteil von C____ (nachfolgend Privatkläger) vor. Der Berufungskläger habe im Auftrag von [...] am Abend des 8. April 2018 den Privatkläger dreimal angerufen und diesem am Telefon gedroht. Anlässlich des ersten Telefonats habe er den Privatkläger aufgefordert, ihn zu treffen, dass er ihn ficken werde, wenn er nicht komme und dass er wisse wo der Privatkläger wohne. Beim zweiten und dritten Telefonat habe er dem Privatkläger mit dem Tod gedroht und ihn aufgefordert, in 20 Minuten am [...] zu sein. Zwischen dem ersten und zweiten Anruf sei der Berufungskläger zusammen mit [...] an den Wohnort des Privatklägers gegangen, habe geklingelt und der Mutter des Privatklägers via Gegensprechanlage mitgeteilt, dass er den Privatkläger suche und dass dieser und auch sie drankämen. Der Berufungskläger habe bei dieser Gelegenheit ausserdem die gläserne Eingangstür zur Liegenschaft des Privatklägers beschädigt.

4.2

4.2.1   Das Strafgericht hielt den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen für erwiesen. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger den ihm unbekannten Privatkläger zu nachtschlafender Zeit, nach 23:00 Uhr, zweimal in Folge angerufen habe, weil dieser [...] seit längerem CHF 100.– schuldig gewesen sei. Weiter sei zugestanden, dass der Berufungskläger beim Privatkläger an der Haustüre geklingelt und die Eingangstüre beschädigt habe. Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz primär auf die Aussagen des Privatklägers, der sagte, dass er von einer unbekannten Nummer angerufen worden sei und unvermittelt mit «Wo bist du? Wir müssen uns treffen» begrüsst worden sei. Dieser erste Anruf sei zwar «normal» verlaufen, habe aber dem Tonfall und den Umständen nach wenig Gutes verheissen. Beim zweiten Anruf sei er sogleich mit «Ich weiss, wo du wohnst», «Ich ficke Dich», verbal attackiert worden. Er habe sich bedroht gefühlt, zum einen durch die Aussage, dass er seinen Wohnort kenne und ihn nötigenfalls dort aufsuchen würde, zum anderen, indem er ihm in Aussicht gestellt habe, ihn kaputtzumachen, zu ficken zu schlagen, etc.; schliesslich habe auch das Zertrümmern der Türe ihre einschüchternde Wirkung auf ihn nicht verfehlt (Urteil Strafgericht S. 23 f., 26). Zwar fänden sich in den Aussagen des Privatklägers vereinzelte Ungenauigkeiten und Übertreibungen, etwa wenn er erkläre, dass ihn der Berufungskläger am 8. April 2018 mehr als zweimal angerufen habe. Im Wesentlich aber sei er in seinen Aussagen konstant, widerspruchsfrei und im Übrigen weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung des Berufungsklägers, ausser in den beiden Punkten der Drohung und der Sachbeschädigung, bezüglich derer die Schilderung des Privatklägers freilich weit glaubhafter ausfalle als die lebensfremden Schutzbehauptungen des Berufungsklägers (Urteil Strafgericht S. 27).

4.2.2   Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufungsbegründung, gegenüber dem Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt unbegründet ausfällig geworden zu sein, geschweige denn, ihm gegenüber ernsthafte Drohungen ausgesprochen zu haben. Der Berufungskläger habe die Angelegenheit mit dem Privatkläger friedlich am Telefon klären wollen. Vielmehr sei es der Privatkläger selber gewesen, der mit den Beleidigungen am Telefon angefangen habe (Berufungsbegründung S. 8). Zudem könnten den Aussagen des Privatklägers diverse Ungenauigkeiten und Übertreibungen, aber auch Widersprüche entnommen werden, die die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Frage stellen würden. So habe der Privatkläger der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger ihm sowohl beim ersten als auch beim zweiten Anruf mit dem Tod gedroht habe. Der Privatkläger habe die angebliche Todesdrohung später jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Weiter habe der Privatkläger ebenfalls bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger beim ersten Telefonat gesagt habe «Du kommst dran, ich ficke dich! Komm zu mir, wenn du nicht kommst, hole ich dich zu Hause ab, ich weiss wo du wohnst» und dann anlässlich seiner Einvernahme dem widersprochen und ausgesagt, dass der erste Anruf normal verlaufen sei. Der Privatkläger habe zudem gegenüber der Polizei gesagt, dass er «bestimmt einmal» mit [...] telefoniert habe. Demgegenüber habe er an der Einvernahme vom 30. August 2018 angegeben, lediglich mit einer Person telefoniert zu haben. Ebenfalls gegenüber der Polizei habe der Privatkläger erzählt, dass ihn der Anrufer beim dritten Telefonat aufgefordert habe, in 20 Minuten beim Messeplatz zu sein. Dieser Aussage habe der Privatkläger jedoch zurückgenommen, indem er bei seinen späteren Einvernahmen zugegeben habe, dass er den Berufungskläger angerufen und aufgefordert habe, zum Messeplatz zu kommen. Zudem habe die Mutter des Privatklägers, welche sich angeblich den Drohungen des Berufungsklägers ausgesetzt gefühlt habe, nie Anzeige erstattet und sei überdies auch nie zur Sache befragt worden. Dies habe dazu geführt, dass die mutmasslichen Drohungen des Berufungsklägers durch keinen Zeugen hätten bestätigt werden können. Hinzu komme, dass der Privatkläger die Anzeige zunächst habe zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich aufgrund der Berichterstattungen in den Medien betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2018 nicht getan habe. Er beziehe sich auch immer wieder auf besagten Vorfall, von dem er gehört und gelesen haben wolle, der aber in keiner Art und Weise mit der vorgeworfenen Drohung zusammenhänge. Somit sei der Privatkläger erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht im Zeitpunkt des Tatgeschehens vom 8. April 2018 in Angst und Schrecken versetzt worden (Berufungsbegründung S. 7).

4.3

4.3.1   Die Vorinstanz legte die im Vorverfahren und vor Gericht gemachten Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers eingehend dar und würdigte sie. Diesbezüglich wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 21-26).

4.3.2   Bereits die Entstehung des Verfahrens zeigt, das sich zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger ein Vorfall ereignet haben muss, der für den Privatkläger so gravierend war, dass er die Polizei eingeschaltet hat. So erstattete der Privatkläger am Nachmittag des 9. April 2018 Anzeige, da er am Vorabend telefonisch bedroht worden sei (Polizeirapport, Akten S. 1129 ff.). Ferner sprechen die Anrufzeiten und die Hartnäckigkeit der Anrufe sowie das spätabendliche Klingeln an der Haustüre für ein forsches Handeln seitens des Berufungsklägers. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheine es in hohem Masse ungewöhnlich, unverhältnismässig und ausserhalb aller sozialen Konventionen, wenn der Berufungskläger den ihm unbekannten Privatkläger zu später Stunde nach 23:00 Uhr, zweimal in Folge von seinem Handy aus anrufe, weil dieser [...] seit längerem CHF 100.– schulde. Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass er sich während seiner Telefonate eines moderaten und anständigen Tons befleissigt habe. Vielmehr werde er – gemäss seinem Auftrag als Geldeintreiber – das Geschuldete resolut, ultimativ und mit entsprechendem Nachdruck eingefordert haben, dies schon deshalb, um den danebenstehenden, bis dahin erfolgslosen [...] mit der höheren Wirksamkeit seiner eigenen Intervention beeindrucken zu können (Urteil Strafgericht S. 26). Auch der Umstand, dass zuletzt eine kaputte Scheibe der Eingangstüre am Wohnort des Privatklägers festgestellt werden konnte, unterstreicht, dass der Berufungskläger seinem Ruf als Geldeintreiber gerecht werden wollte. Die vom Berufungskläger hierzu offerierten Varianten (Schwächeanfall, ausgerutscht, gestolpert) sind zusammen mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger diese Scheibe mutwillig zertrümmerte (vgl. Urteil Strafgericht S. 27).

4.3.3   Die vereinzelten Ungenauigkeiten und Übertreibungen bezüglich der Aussagen des Privatklägers – Anzahl der Anrufe, wer wen dazu aufgefordert hat, am Messeplatz zu erscheinen – vermögen an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Privatklägers nichts zu ändern. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Wesentlichen in seinen Aussagen konstant, widerspruchsfrei und weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung des Berufungsklägers war (Urteil Strafgericht S. 27). Es ist zudem unzutreffend, dass der Privatkläger zugegeben haben soll, mit den Beleidigungen angefangen zu haben. Der Privatkläger führte im Rahmen der Einvernahme vom 30. August 2018 aus, dass eine ihm unbekannte Nummer angerufen habe. «Ich hatte abgenommen und es hatte gleich angefangen mit ‹wo bist du? Wir müssen uns treffen!› Ich sagte ‹wer bist du, ich kenne dich nicht.› Dann hatte ich beim 1. Mal einfach abgehängt. Es kam dann ein 2. Anruf von der gleichen Person. Dort war er gleich aggressiv, ‹Ich weiss wo du wohnst! Ich ficke dich!› Ich habe ihn dann auch angefangen zu beleidigen» (Akten S. 1152). Damit hat der Privatkläger offenkundig nicht gemeint, dass er derjenige gewesen ist, der zuerst ausfällig geworden ist. Aus dem Kontext geht klar hervor, dass der Berufungskläger von Anfang an einen aggressiven Ton angeschlagen hatte und sich dies sowohl im Inhalt als auch in den Umständen (Anrufzeit und Hartnäckigkeit) geäussert hat. Auch dass der Privatkläger gemäss Verteidigung den ersten Anruf als «völlig normal» betitelt haben soll, ist zum einen schlicht falsch und zum anderen erneut aus dem Kontext gerissen. Der Privatkläger beschrieb anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2019, dass er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten habe. «1. Anruf verlief normal. ‹Wo bist du, komm hierher› und solche Sachen. Ich erhielt Befehle um Mitternacht. […] Er hat mir auch nicht gesagt um was es geht. Sonst hätten wir es doch besprechen können. Ich hatte das Gefühl, dass er mich zerstören oder schlagen wollte. Von der Stimmart her» (Akten S. 1164 f.). Es wird deutlich, dass sich der Privatkläger bereits beim ersten Anruf bedroht fühlte, auch wenn isoliert betrachtet der blosse Inhalt des ersten Anrufs als normal bezeichnet werden könnte. So begründete bereits der erste Anruf eine Bedrohungslage aufgrund der Anrufzeit, des Tonfalls und der Tatsache, dass der Berufungskläger weder seinen Namen noch den Grund für den Anruf bekannt gab. Im Übrigen ist die Behauptung der Verteidigung aktenwidrig, der Privatkläger sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018, in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Privatkläger hat bereits im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Polizei ausgesagt, dass er am Telefon mit dem Tod bedroht worden sei und entsprechend hat er bereits am 9. April 2018 Strafantrag gestellt. Im Weiteren ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der Privatkläger die Anzeige habe zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich aufgrund der Berichterstattungen in den Medien betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2018 nicht getan habe, nicht stichhaltig. Auch wenn sich der Privatkläger tatsächlich überlegt haben sollte, die Anzeige zurückzuziehen, so ändert dies nichts an den Geschehnissen des 8. April 2018. Dass Anzeigen zurückgezogen werden, obwohl sich der Sachverhalt so zugetragen hat, ist keine Seltenheit. Regelmässig will sich die anzeigeerstattende Person auf diese Weise vom Geschehenen distanzieren und nicht mehr weiter damit konfrontiert werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter des Privatklägers hätte einvernommen werden müssen. Sie war lediglich beim Klingeln an der Hausglocke involviert und hat keinen Strafantrag gestellt. Darüber hinaus schliesst das Auftauchen des Berufungsklägers am Wohnort nahtlos an die zuvor gegenüber dem Privatkläger telefonisch geäusserte Drohung, dass er wisse wo dieser wohne, an.

4.3.4   Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Kerngeschehen unbestritten. Bereits die unbestrittenen Anteile des angeklagten Sachverhalts begründen objektiv eine Bedrohungslage gemäss Art. 180 StGB. Dass diese auch subjektiv bestand, sich der Privatkläger tatsächlich ernsthaft bedroht fühlte, geht nicht zuletzt auch daraus hervor, dass er noch am Abend des 8. April 2018 die Polizei kontaktierte (Urteil Strafgericht S. 27). Im Ergebnis ist der Berufungskläger wegen Drohung schuldig zu sprechen.

5.         Strafzumessung

5.1      Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine Busse von CHF 900.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017, ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung folgendes: Für die mehrfache Urkundenfälschung und den vollendeten resp. versuchten Betrug (Anklage-Ziffer I.3) 120 Tagessätze, für die Delikte in der Anklage-Ziffer I.1 weitere 70 Tagessätze, welche im Zuge der Asperation auf 50 Tagessätze zu reduzieren seien. Für die Fälschung von Ausweisen asperiert 20 Tagessätze, für die Sachbeschädigung asperiert 10 Tagessätze. Nach Abzug der verschuldensmindernden Komponenten sei von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Daneben sei eine Busse in Höhe von CHF 800.– auszufällen, die mit dem Kostendepot des Berufungsklägers zu verrechnen sei (Berufungsbegründung S. 25, Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2532). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheides (Berufungsantwort, Akten S. 2412; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

5.2

5.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

5.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480 f. und 520).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

5.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geldoder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3

5.3.1   Für die gefällten Schuldsprüche wegen Raufhandels, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Drohung und Sachbeschädigung ist die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 12. Februar 2013 wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu gemeinnütziger Arbeit, am 25. Juli 2023 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe und am 30. August 2017 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes, geringfügigen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, und geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 2510 ff.). Die ihm auferlegte Geld- und Freiheitsstrafe haben ihn nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten können. Von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe ist demnach ohnehin keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten, zumal gewisse Vorstrafen auch einschlägig sind. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, der Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.

Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind von Gesetzes wegen die geringfügige unrechtmässige Aneignung und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse zu ahnden (Urteil Strafgericht S. 43).

5.3.2   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend der mehrfache teilweise versuchte Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung sind, die gemäss Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 40), dass es für Bestellungsbetrug vordergründig keiner besonders ausgeprägten kriminellen Energie bedarf, da man die entsprechenden Dokumente im Internet anonym ausfüllen kann. Allerdings erfordert es eine erhebliche Unverfrorenheit, sich in einem Laden und gegenüber Verkaufspersonal für jemand anderen auszugeben und den auf eine Drittperson lautenden Ausweis vorzuzeigen bzw. sich gegenüber dem Briefträger mit verfälschten Dokumenten auszuweisen. Dass sich der Berufungskläger für seine Betrüge der Identität Dritter bediente und sich um die voraussehbaren negativen Folgen für diese foutierte, erscheint besonders verwerflich. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts dieser Umstände nicht mehr leicht, zumal die Betrugs- und Urkundenfälschungshandlungen des Jahres 2016 innert der kurzen Zeitspanne von drei Wochen und mit entsprechender Intensität erfolgten.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers erschwerend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat sich bei der Verübung der fraglichen Straftaten von rein finanziellen und egoistischen Motiven leiten lassen. Dass er aus finanzieller Not gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Weiter ist das direktvorsätzliche, geplante und umsichtig vorbereitete Vorgehen des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der gesamte Deliktskomplex zeugt von einem hohen verbrecherischen Willen.

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die Delikte gemäss Anklage-Ziffer I.3 nicht mehr am untersten Rand angesiedelt werden. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich die Festsetzung einer (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe während für die in Anklage-Ziffer I.1 angeklagten Straftaten weitere vier Monate verschuldensangemessen erscheinen, die im Rahmen der Asperation auf drei Monate reduziert werden. Entsprechend resultiert für den mehrfachen teilweise versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

5.3.3   Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte festzusetzen. Was die Drohung und Sachbeschädigung angeht, so erwog das Strafgericht, dass zu Ungunsten des Berufungsklägers besonders ins Gewicht falle, dass er dem nächtlichen Telefonterror, mit dem er sein Opfer eingeschüchtert habe, zusätzlich mit (Gewalt-)Taten Nachdruck verliehen habe, die ihn gefährlich, unberechenbar und zur Umsetzung seiner Drohungen entschlossen hätten erscheinen lassen. Weiter seien die Taten aus gänzlich nichtigem Anlass erfolgt. Die dafür angemessenen fünf Monate Freiheitsstrafe würden sich asperationsbedingt auf deren drei verkürzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten ist um 3 Monate zu erhöhen.

Hinsichtlich des Raufhandels kann entgegen der Vorinstanz nicht als erstellt gelten, dass der Berufungskläger den Streit provoziert hat, indem er verabredungswidrig das bereits bezahlte Kokain nicht ausgehändigt hatte. Der Vorinstanz kann jedoch hinsichtlich der weiteren Ausführungen vollumfänglich gefolgt werden. Die massiven Schläge, mit welchen der Berufungskläger mit dem Schlagstock den wehrlos am Boden liegenden B____ traktierte, hätten ohne Weiteres gravierendste und bleibende Verletzungsfolgen haben können. Der Berufungskläger hat aus keiner Not- oder Bedrängungslage heraus gehandelt; im Gegenteil trieb er die vor ihm Reissaus nehmende Gruppe vor sich her, bis er B____ zu Fall bringen und ungezügelt seine Aggressionen an diesem auslassen konnte. Entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Furor des Berufungsklägers seine Ursache wesentlich in der Entwendung seines Rucksacks durch E____ hatte und dies auch der (hauptsächliche) Grund gewesen ist, dass er seinen Widersachern so hartnäckig auf den Fersen blieb. Insofern hatten die vorinstanzlich Mitbeschuldigten nicht unwesentlich zum fatalen Ausgang ihres damaligen Zusammentreffens beigetragen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertigt sich für diesen Tatkomplex eine hypothetische Strafe von 10 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die hypothetische Gesamtfreiheitstrafe unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe um zwei Monate kürzte. Für die Anklage-Ziffern I.1 und I.3 (auf welche eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten entfällt) ist eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017 (8 Monate Freiheitsstrafe) auszufällen. Unter der Annahme, dass die vorliegend für mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung angenommenen 9 Monate und die damals ausgesprochenen 8 Monate in gemeinsamer Beurteilung (asperiert) 15 Monate ergeben, ist mit der Vorinstanz die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog. Tatkomponenten beläuft sich damit auf 16 Monate.

Die von der Vorinstanz bemessene Busse von CHF 900.– für die geringfügige unrechtmässige Aneignung, den geringfügigen Diebstahl und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist angemessen (Urteil Strafgericht S. 43). Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

5.3.4   In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 42), dass der Berufungskläger bereits mehrfach vorbestraft ist. Dabei fällt auf – wie auch bei den vorliegend beurteilten Straftaten –, dass das Vorstrafenregister sowohl Vermögens- als auch Gewaltdelikte umfasst. Dies zeigt, dass der Berufungskläger nicht gewillt ist, sich an Normen und Vorgaben zu halten, was sich zu seinen Ungunsten auszuwirken hat. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 3 Monate führt.

5.3.5   Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft am 23. November 2020 (Akten S. 2412) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung am 13. August 2024 fast vier Jahre vergangen. Dies ist, obwohl das Strafverfahren umfangreich ist, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um sechs Monate zu reduzieren und entsprechend auf 13 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Busse von CHF 900.– ist auf CHF 600.– zu reduzieren.

5.4

5.4.1   Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

5.4.2   Da der Berufungskläger mit Urteil vom 30. August 2017 (Strafregisterauszug, Akten S. 2513) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und damit zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten verurteilt wurde, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebender Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

5.4.3   Das Strafgericht gewährte den bedingten Strafvollzug nicht. Aufgrund der instabilen beruflichen Verhältnisse, der unklaren Wohnsituation, der teils einschlägigen Vorstrafen, die bis in die jüngste Vergangenheit reichen und eines seit Juni 2024 hängigen Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung, kann keineswegs von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Im Ergebnis kann dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

6          Kosten und Entschädigung

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raufhandels und Drohung bestätigt wurden und lediglich ein marginaler Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgte – der zusammen mit dem Raufhandel zu beurteilen war –, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 10'424.80. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.– ist zu bestätigen.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

6.3      Der amtlichen Verteidigerin, [...], substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'651.25 und ein Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 916.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 5. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil des G____ (Anklage-Ziffer I.1);

-      Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ (Anklage-Ziffer I.2);

-      Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8);

-      Verurteilung zur Zahlung von CHF 3'346.40 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2016 an die D____ AG. Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 744.50 auf den Zivilweg;

-      Abweisung der gegenüber A____ geltend gemachten Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 500.–;

-      Abweisung der gegenüber B____, E____ und F____ geltend gemachten, unbezifferten Schadenersatzforderung von A____;

-      Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – des Raufhandels sowie der Drohung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 (31 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 180 Abs. 1 sowie Art. 41, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10'424.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'651.25 und ein Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 916.45 (7,7 % auf CHF 9'310.35 sowie 8,1 % auf CHF 2'463.55), somit total CHF 12'690.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2020.41 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2024 SB.2020.41 (AG.2025.207) — Swissrulings