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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2024 SB.2020.29 (AG.2025.82)

November 12, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·9,968 words·~50 min·3

Summary

ad 1: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Landesverweisung ad 2: Raufhandel

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.29

URTEIL

vom 12. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller    

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

c/o B____ ,                                                                           Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____,                                                                         Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. November 2019

betreffend

ad 1:   einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

Raufhandel und Landesverweisung

ad 2:   Raufhandel

Sachverhalt

1.         Vorinstanzliches Urteil

1.1      Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage) und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ für 4 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1‘500.– Genugtuung an C____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9‘469.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers beschlossen.

1.2      Mit vorgenanntem Urteil wurde B____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 11 Tagessätze für 11 Tage Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 7. Juni 2018 und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ihm wurden ferner erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 11‘468.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

1.3      Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch D____ des Raufhandels und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 20. Juni 2018 (24 Tage) und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ferner wurden ihm erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10‘343.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

2.         Berufungen

Gegen dieses Urteil haben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungskläger 2) mit jeweiligen Eingaben vom 18. November 2019 die Berufung angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil dem Vertreter des Berufungsklägers 1 am 23. März 2020 bzw. der Vertreterin des Berufungsklägers 2 am 24. März 2020 zugestellt worden ist.

2.1      Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat der Berufungskläger 1 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 16. Juni 2020 innert einmalig erstreckter Frist begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Berufungskläger 1 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Entsprechend sei er nur wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.–, mit zweijähriger Probezeit, zu verurteilen. Ferner sei auf eine Landesverweisung, eventualiter auf deren Eintragung im Schengener Informationssystem, zu verzichten. Im Sinne eines Beweisantrags seien zudem die Strafakten der Verfahren VT.[…] und VT.[…] beizuziehen.

2.2      Der Berufungskläger 2 hat mit seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 14. April 2020 einen kostenlosen Freispruch beantragt. Zudem sei ihm pro erstandenen Hafttag eine Entschädigung von CHF 200.– auszurichten. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 teilte seine Vertreterin dem Appellationsgericht zudem mit, dass der Berufungskläger 2 am 24. April 2020 ein zweites Kind erhalten habe.

2.3      Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben auf eine Anschlussberufung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in sämtlichen Punkten und folglich die Abweisung der Berufungen unter Kostenfolge beantragt und zudem um Dispensation von der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ersucht. Hierauf haben der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 27. August 2020 und der Berufungskläger 2 mit Eingabe vom 14. September 2020 repliziert. Am 14. September 2020 hat der Privatkläger seine Berufungsantwort eingereicht. Er beantragt die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung des Berufungsklägers 1, soweit im Zivilpunkt darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei der Privatkläger die amtliche Verteidigung (recte wohl: die unentgeltliche Rechtspflege) zu bewilligen. Hierzu hat nur der Berufungskläger 1 am 9. Oktober 2020 eine Replik eingereicht.

3.         Berufungsverfahren

3.1      Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags folgende Vorakten beigezogen und zu den Akten genommen zu haben:

-       Entscheid des Appellationsgerichts BES.[…] vom 4. März 2021 betreffend Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 4. März 2021 (Gutheissung);

-       Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 ES.[…] betreffend Anklage wegen Raufhandels i.S. E____, C____, F____ und G____ (kostenlose Freisprüche für alle Beschuldigten); und

-       Entscheid des Appellationsgerichts BES.[…] betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 25. April 2024 (Gutheissung).

3.2      Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hin teilte der Vertreter des Berufungsklägers 1 in seiner Eingabe vom 26. Juli 2024 mit, dass dieser in […]/Kolumbien wohne und die Adresse von B____ ([...]) als Zustelladresse gelten könne. Da der Berufungskläger 1 monatlich ca. CHF 280.– verdiene und er sich deshalb eine Reise nach Basel an die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht nicht leisten könne, ersuchte er zudem um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies wurde ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2024 bewilligt.

3.3      Mit Eingabe vom 7. November 2024 teilte [...] in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit, dass auf ein persönliches Erscheinen an der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet und an den mit Eingabe vom 14. September 2020 gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. Der Privatkläger mache eine Entschädigung gegenüber dem Berufungskläger 1 sowie ein Honorar für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend, da eine entsprechende Entschädigung zum heutigen Zeitpunkt uneinbringlich sein werde. Der Berufungskläger sei jedenfalls zu verurteilen, die Differenz zum Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tragen.

3.4      Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. November 2024 wurde der Berufungskläger 2 befragt. Im Anschluss sind der Verteidiger des Berufungsklägers 1 und die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 zum Vortrag gelangt. Die freiwillig geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger des Berufungsklägers 1 neu auch einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels verlangt hat.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Mit der von seinem Verteidiger verfassten Berufungserklärung vom 26. März 2020 (Akten S. 1332 ff.) ficht der Berufungskläger 1 das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und folglich auch gegen die Strafzumessung sowie gegen die angeordnete Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.1).

Insoweit der Verteidiger des Berufungsklägers 1 erstmals in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, es werde auch der Schuldspruch des Raufhandels angefochten (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1518 sowie oben, Sachverhalt, Ziff. 3.4), erweist sich dies als verspätet. Bei bloss teilweiser Anfechtung eines erstinstanzlichen Entscheids ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Abänderungen des Urteils verlangt werden und auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, dazu soeben E. 1.2.1). In der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 wurde dieser Schuldspruch gerade nicht beanstandet. Es wurde vielmehr «wegen Raufhandels» eine bedingte Geldstrafe beantragt (vgl. Akten S. 1332). Da nicht angefochtene Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO), ist eine nachträgliche Ausweitung des Rechtsmittels nicht mehr möglich (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 399 N 14; Kistler Vianin, Commentaire Romand, 2. Auflage 2019, Art. 399 N 21; BGer 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; AGE SB.2021.94 vom 22. September 2023 E.1.2.2; Urteil B210633 des Obergerichts Zürich vom 9. Juni 2022 E. 2.2). Folglich ist der Schuldspruch wegen Raufhandels gegenüber dem Berufungskläger 1 in Rechtskraft erwachsen.

Soweit sich dagegen der Vertreter des Privatklägers in der Berufungsantwort vom 14. September 2020 auf den Standpunkt stellt, dass in der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 «keine Abänderung des zivilrechtlich relevanten Entscheids beantragt worden» sei, weshalb «dieser Punkt seitens des Berufungsklägers [1] nicht angefochten worden» und folglich der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei (Akten S. 1401), kann ihm in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Wird die Berufung auf die Anfechtung von Schuldsprüchen beschränkt, muss deren Gutheissung automatisch dazu führen, dass die «mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils» neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (so explizit Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19 m.w.H.). Für den Fall der Gutheissung der Berufung in Bezug auf den beantragten Freispruch gelten also «automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils […], vor allem der Zivilpunkt […], als angefochten» (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2018 E. 2.3 mit Verweis auf Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 N 18; Dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1548; Kistler Vianin, a.a.O., Art. 399 N 27). Nur sofern das Berufungsgericht den Schuldspruch – in Abweisung der Berufung – bestätigt, sind die weiteren Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu überprüfen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 399 N 18). Entsprechend hat das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, dass das Berufungsgericht auch über nicht angefochtene Punkte zu entscheiden hat, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung (oder der Anschlussberufung) sachlich aufdrängt («[La juridiction d’appel] peut revoir les points qui ne sont pas contestés, seulement si leur modification s'impose à la suite de l'admission de l'appel ou de l'appel joint», BGE 144 IV 383 E. 1.1 m.H.).

1.2.3   Der Berufungskläger 2 ficht mit der von seiner Verteidigerin verfassten Berufungserklärung vom 14. April 2020 (Akten S. 1335 ff.) den Schuldspruch des Raufhandels samt der Kostenfolgen an.

2.         Schuldsprüche

2.1      Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Unbestrittenermassen befanden sich die Berufungskläger sowie D____ am 27. Mai 2018, kurz vor 02.00 Uhr, in der [...], wo sie alkoholische Getränke konsumierten. Auf entsprechende Bitte des als Serviceangestellten tätigen Privatklägers gaben sie zunächst ihren Tisch frei, da dieser ab 02.00 Uhr für eine andere Gruppe von Gästen reserviert war. Nachdem der Privatkläger den Tisch vorbereitet und zu diesem Zweck unter anderem auch eine mit Früchten gefüllte Schale bereitgestellt hatte, sperrte er den entsprechenden Bereich mit einer Absperrvorrichtung gut sichtbar ab.

Gemäss Anklageschrift vom 12. August 2019 habe der Berufungskläger 1 bereits wieder am Tisch gesessen und sich zudem an den nicht für ihn bestimmten Früchten bedient, als der Privatkläger die Gäste sodann zum Tisch geführt habe. Trotz wiederholter Aufforderung des Privatklägers, den Tisch nun freizugeben, sei der Berufungskläger 1 sitzen geblieben. Auch der Berufungskläger 2 und D____, die danebengestanden seien, hätten keinerlei Anstalten gemacht, sich zu entfernen. Der Privatkläger habe dann D____ angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass der Berufungskläger 1 aufstehe und alle drei den abgesperrten Bereich verliessen, worauf D____ aggressiv reagiert habe. Dieser habe den Privatkläger festgehalten und es sei zu einem kleinen Gerangel zwischen den beiden gekommen. In der Zwischenzeit habe der Berufungskläger 1 ein Trinkglas behändigt, welches er unvermittelt auf den Hinterkopf des Privatklägers geschlagen habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dem Privatkläger «eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen oder bei ihm eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit, insbesondere die Zerstörung eines wichtigen Organs (in casu insbesondere des Auges und des lebenswichtigen Gehirns) zu verursachen» (Akten S. 1107 f.).

Der Privatkläger habe gemäss den Feststellungen in der Anklageschrift u.a. «eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, leicht geschwungene, glatt berandete, einige Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit blutig feuchtem Wundgrund (Schnittverletzung) an der rechten Wange erlitten (Anklageschrift vom 12. August 2019, Akten S. 1108).

2.1.1  

2.1.1.1 In tatsächlich Hinsicht stützte die Vorinstanz ihren Schuldspruch auf die Aufnahmen der Videoüberwachung der [...], welche eine abschliessende und objektive Beurteilung des Sachverhalts erlaubten, wenngleich die Aufnahmezeiten nicht der effektiven Uhrzeit entsprechen würden. Eine Kombination der beiden aus verschiedenen Winkeln aufgenommenen Videos 7 und 8 erlaube eine recht klare Rekonstruktion der Ereignisse.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist im Video 7 bei 02:07:40 erkennbar, wie ein Kellner, vermutlich der Privatkläger, eine leere Lounge mit einem Seil absperrt. Sowohl der Berufungskläger 2 als auch D____ halten sich vor der abgesperrten Lounge auf (identifizierbar bei 02:08:13 resp. 02:08:42). Bei 02:10:10 erscheint der Berufungskläger 1 vor der Lounge, steigt mit einem Bein über das Absperrseil, beugt sich zum Tisch und ergreift mit der rechten Hand etwas. Unmittelbar folgend wird er vom Privatkläger angesprochen. Der Berufungskläger 1 nimmt daraufhin ein Glas vom Tisch (02:10:22). Es entsteht eine Diskussion zwischen den Berufungskläger und dem Privatkläger. Der Berufungskläger 1 nimmt nun sein Bein wieder aus dem abgesperrten Bereich. Er befindet sich im Rücken des Privatklägers, der mit dem Berufungskläger 2 diskutiert. Während im Video 7 bei 02:10:51 nur zu sehen ist, dass ein Geschubse entsteht, zeigt das Video 8 zum gleichen Zeitpunkt, dass der Privatkläger den vor ihm stehenden D____ mit einem Stoss gegen die Brust von sich wegschiebt. Unmittelbar darauf kommt es zum Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas: er holt aus und schlägt gegen den Privatkläger, der seitlich von hinten auf seiner rechten Kopfseite getroffen wird. Die Umstehenden ducken sich weg, da offenbar Flüssigkeit oder Scherben durch die Luft fliegen (02:10:53).

Die Beschaffenheit des fraglichen Glases sei nicht aktenkundig; auch der Privatkläger könne dazu keine Angaben machen. Aufgrund der verhältnismässig leichten Verletzungen sowie der Tatsache, dass etwas anderes von niemandem behauptet werde, sei jedenfalls in dubio davon auszugehen, dass es sich um ein leichtes, dünnwandiges Glas (z.B. ein Champagner- oder Weinglas) gehandelt habe.

2.1.1.2 Der Verteidiger macht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da der Berufungskläger 1 «wegen eines anderen Sachverhalts als dem angeklagten» verurteilt worden sei. Angeklagt sei ein Schlag auf den Hinterkopf, während das Strafgericht von einem Schlag «seitlich von hinten an den Kopf» ausgehe. Es handle sich um einen eigentlichen Kunstgriff bzw. um den Versuch, die Anklage (Schlag auf den Hinterkopf) mit dem Video (Schlag auf den Hinterkopf) und dem Verletzungsbild des Privatklägers (Rissquetschwunde vorne im Gesicht bzw. an der rechten Wange) in Einklang zu bringen (Berufungsbegründung, Akten S. 1369 f.).

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Soweit der Verteidiger eine Verletzung des aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabilitätsprinzips geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. Es ist zwar bedauerlich, dass die Anklage unpräzise von einem Schlag «auf dem Hinterkopf» ausgeht, statt [wohl gemeint] von hinten gegen den Kopf. Gleichzeitig beschreibt die Anklage aber auch eine Inkaufnahme der Zerstörung «des Auges» und eine Schnittverletzung an der rechten Wange des Privatklägers (vgl. oben, E. 2.1 [dritter Absatz]), womit die Anklage in Bezug auf das Verletzungsbild – zumindest implizit – davon ausgeht, dass der Privatkläger von dem Schlag im Gesicht getroffen wurde. Im Falle einer solchen Ungenauigkeit erfolgt die nähere Begründung der Anklage an den Schranken und es ist insbesondere Sache des Gerichts, den Sachverhalt abschliessend und verbindlich festzulegen (BGer 6B_763/2020 vom 23.03.2022 E. 2.4, 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurden der Berufungskläger 2 und D____ gefragt, ob sie gesehen hätten, wie der Berufungskläger dem Privatkläger ein Glas «über den Kopf geschlagen» habe (als «en la cabeza» übersetzt, vgl. erstinstanzliche Audioaufnahme, ab 22.08 und 23.40). Der Privatkläger führte vor den Schranken des Strafgerichts seinerseits aus, er habe nicht erwartet, ein Glas «ins Gesicht» zu bekommen. Davon habe er die Schnittwunde erlitten, da sei er sich sicher: Der Berufungskläger habe ihm das Glas «von hinten ins Gesicht gehauen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 1216 f.). In ihrem erstinstanzlichen Plädoyer knüpfte die Staatsanwältin zwar an die Formulierung in der Anklage an («Sein Schlag mit dem Glas auf den Hinterkopf» des Privatklägers), präzisierte diese aber sogleich dahingehend, dass der Berufungskläger 1 «das Glas von hinten auf den Kopf» des Privatklägers geschlagen habe (Akten S. 1224 und S. 1226). Zudem führte sie explizit aus, dass der Privatkläger durch den Schlag mit dem Glas eine Schnittwunde an der rechten Wange erlitten habe und dass beim Privatkläger auch eine arge und bleibende Entstellung «des Gesichts» hätte resultieren können (Akten S. 1225). Das Strafgericht legte den Sachverhalt schliesslich insbesondere anhand der gesichteten Videoaufnahmen fest, die auch dem Berufungskläger 1 und seiner Verteidigung bekannt waren, und erkannte dabei, dass der Privatkläger durch den Schlag «auf seiner rechten Kopfseite getroffen» worden sei (angefochtenes Urteil, S. 8), wovon er die Schnittverletzung erlitten habe (a.a.O., S. 10).

Ferner ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Umgrenzungs- und Informationsfunktion gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ungenauigkeiten solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Dabei dürfen insbesondere keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden (BGer 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1, 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, 6B_1313/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3, je mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wusste der Berufungskläger 1, welcher konkreter Handlung (Schlag mit dem Glas an den Kopf des Privatklägers) er beschuldigt wurde. Sein Verteidiger war in der Lage, die Ausrichtung des konkreten Schlags und damit auch die daraus resultierenden Verletzungen des Privatklägers in Frage zu stellen (dazu sogleich) und insbesondere auch die relevanten Videoaufzeichnungen zu exakt diesem Punkt genauestens zu studieren («Gemäss Anklageschrift schlug A____ das Glas auf den Hinterkopf, was mit den Videobildern auch richtig ist», erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1230; «auf dem Video ist eigentlich erkennbar, dass er [der Berufungskläger 1] [ein] Prosecco oder Cüpliglas nimmt und dem [Privatkläger] auf dem Hinterkopf schlägt. So auch angeklagt: Schlag auf dem Hinterkopf», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517). Genau darauf basierte denn auch seine Verteidigungsstrategie in diesem Anklagepunkt. So anerkannte der Verteidiger in seinem Plädoyer vor Strafgericht, dass der Berufungskläger 1 «sein Glas auf den Kopf» des Privatklägers geschlagen habe, allerdings sei dies auf den Hinterkopf «und nicht ins Gesicht» gewesen. Folglich könne sich der Privatkläger die Schnittwunden im Gesicht nicht von diesem Schlag zugezogen haben, zumal von einem Schlag auf dem Hinterkopf keine Schnittwunden im Gesicht entstehen könnten (Akten S. 1230; vgl. auch die dahingehenden Ausführungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517, wonach am Hinterkopf keinerlei Verletzungen festgestellt worden und folglich mit dem Schlag keinerlei Verletzungen entstanden seien). Damit wird offensichtlich, dass der Berufungskläger 1 sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte und vorliegendenfalls eine effektive Verteidigung trotz der in der Anklage enthaltenen Ungenauigkeit effektiv gesichert war. Auch vor diesem Hintergrund ist in casu keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.

2.1.1.3 Insoweit der Verteidiger in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, das Strafgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt, zumal der Schlag mit dem Glas gemäss den Videobildern auch tatsächlich auf den Hinterkopf des Privatklägers und nicht vorne bzw. seitlich von hinten auf seiner rechten Kopfseite erfolgt sei und er folglich auch nicht zu den Verletzungen vorne im Gesicht an der rechten Wange des Privatklägers geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 1370 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Hierbei ist zunächst auf die detaillierten und oben wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (angefochtenes Urteil, S. 7 f., sowie oben E. 2.1.1.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei Sichtung des Videos 7 mit zweifach reduzierter Geschwindigkeit (0.33x) bei 2:10:53 Uhr deutlich erkennbar ist, dass der Privatkläger – wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – seitlich von hinten auf seiner rechten Kopfseite getroffen wird. Dies geht denn auch aus der Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 811, hervor, wonach der Privatkläger dann «an seiner rechten Gesichtshälfte getroffen» wurde. Sodann ist auf dem Video 6 bei 2:11:47 Uhr – daher eine knappe Minute später – klar sichtbar, dass der Privatkläger eine blutende Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte aufweist (vgl. wiederum die Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 803), und zwar genau auf der Höhe der später fotografierten «Hautdurchtrennung» (Bilddokumentation der Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai 2018, Akten S. 1011). Nachdem der Verteidiger selber ausführt, dass es – nach dem Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas – nur noch der Privatkläger gewesen sei, der auf den Berufungskläger 1 eingeschlagen habe und dieser dem Privatkläger «nichts entgegen zu setzen» gehabt habe (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1369 sowie zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1518), ist schon damit erstellt, dass der Schlag mit dem Glas auch die fragliche Verletzung an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers verursacht hat. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (vgl. seine Ausführungen in der Berufungsbegründung, Akten S. 1372 f.) liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Verletzungshergang vor. Der Berufungskläger 1 hatte das Geschehen vor Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2018 denn auch genauso geschildert: Er habe sich umgedreht und «das erste genommen, was da auf dem Tisch stand. Es war, glaube ich, ein Weinglas. Und weil das Glas so dünn war – ich habe ihn damit geschlagen – ist es gleich zerbrochen und er hat angefangen zu bluten» (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 283).

2.1.1.4 Der Verteidiger weist – berechtigterweise – darauf hin, dass der Privatkläger gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 28. Mai 2018 an der rechten Wange eine Rissquetschwunde («1 cm grosse RQW») und keine Schnittverletzung aufgewiesen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 1369), weshalb diese Wunde nicht durch einen Schlag mit dem Cüpliglas entstanden sei.

Bei näherer Durchsicht der übrigen Arztberichte zeigt sich aber, dass es sich bei der im Austrittsbericht erwähnten Rissquetschwunde lediglich um einen Abtippfehler handeln muss: Den Akten liegt zunächst das vom behandelnden Assistenzarzt des Notfallzentrums, H____, gleichentags handschriftlich ausgestellte und persönlich unterschriebene ärztliche Zeugnis der Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai 2018 bei, das «zum ausschliesslichen Gebrauch der Strafverfolgungsbehörde von Basel-Stadt» ausgestellt wurde und dem Privatkläger im Gesicht – neben einer hier nicht relevanten und später verworfenen Nasenbeinfraktur – lediglich «Multiple Schnittverletzungen» attestierte (Akten S. 564). Weiter liegt ein zweiter, ebenfalls persönlich unterschriebener Bericht des Assistenzarztes der Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik des Universitätsspital Basel, I____, vom 27. Mai 2018 vor, der zu Handen des Notfallzentrums betreffend den abzuklärenden Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur erstellt wurde und in dem unter der Rubrik «Anamnese» ebenfalls nur von «Multiple Schnittverletzungen am Gesicht […] mit Glas» ausgegangen wird (Akten S. 619). Dass in dem – erst tags darauf erstellten und nicht unterschriebenen – Austrittsbericht vom 28. Mai 2018 – trotz des beigelegten Berichts von I____ – plötzlich von einer Rissquetschwunde die Rede ist, lässt sich nicht nachvollziehen und nur mit einem Abtippfehler erklären. Die herbei verwendete Abkürzung «RQW» ist denn auch völlig unlogisch unter der Ziffer «Multiple kleine Schnittverletzungen am Gesicht mit Glas vom 27. August 2018» erwähnt, obwohl weiter unten, unter «Jetziges Leiden» wiederum ausschliesslich Schnittverletzungen erwähnt werden («Der Pat. Kommt mit der Sanität wegen multiplen Schnittverletzungen am Gesicht […] nach einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz. Die Schnittverletzungen wurden durch Flasche und Trinkgläser verursacht», Akten S. 617). Schliesslich geht auch das in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten vom 27. Juli 2018 – unter Berücksichtigung der Krankenunterlagen und insbesondere des vorgenannten Austrittsberichts – von einer Schnittverletzung (und nicht von einer Rissquetschwunde) aus. Die Bilddokumentation zeige an der rechten Wange des Privatklägers «eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, leicht geschwungene, glatt berandete, einige Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit blutig feuchtem Wundgrund». Anhand ihrer Beschaffenheit sei diese Verletzung «mit einer Schnittverletzung vereinbar». Es handle sich somit um eine frische Verletzung in Folge scharfer Gewalteinwirkung durch einen schneidenden Gegenstand» (Akten S. 1009).

Folglich ist bezüglich der fraglichen Verletzung des Privatklägers an seiner rechten Wange im Ergebnis von einer Schnittverletzung auszugehen, was aus Sicht des Appellationsgericht denn auch – entgegen der Ansicht des Verteidigers (Berufungsbegründung, Akten S. 1372) – die einzige plausible Beschreibung der auf der Bilddokumentation des Universitätsspitals (Akten S. 1011) ersichtlichen Verletzung des Privatklägers darstellt.  Mit der Vorinstanz – und entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers 1 vor Zwangsmassnahmengericht (hierzu soeben, E. 2.1.1.3) – ist also davon auszugehen, dass das dünnwandige Glas durch die Wucht des Schlages zu Bruch gegangen ist und es dadurch die Schnittverletzung im Gesicht des Privatklägers verursacht hat.

2.1.1.5 Schliesslich macht der Verteidiger geltend, dass der Berufungskläger 1 Notwehrhilfe zu Gunsten von D____ geleistet habe, nachdem der Privatkläger «diesem einen Würgegriff am Hals gemacht und ihn nach hinten gestossen hatte». Der Berufungskläger 1 spreche nur spanisch und habe gar nicht verstanden, was der Privatkläger gesagt oder gewollt habe. Er habe lediglich mitbekommen, wie sich der Privatkläger «aggressiv» verhalten habe, nachdem er «aus Versehen eine Frucht aus einer Schale von Dritten genommen hatte» und wie er danach tätlich gegen D____ geworden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1374).

Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz geht diese Sachdarstellung indes in mehrerlei Hinsicht fehl: Gemäss dem in der Anklageschrift beschriebenen – und insoweit unbestrittenen – Sachverhalt waren die Berufungskläger und D____ zuvor vom Privatkläger aufgefordert worden, ihren Tisch in der [...] zu verlassen, da dieser für andere Gäste reserviert worden war. Der Berufungskläger 1 und seine beiden Begleiter waren dieser Aufforderung nachgekommen (vgl. oben, E. 2.1 [erster Absatz]), womit ihnen – trotz allfälliger Sprachbarrieren – offensichtlich klar war, dass sie sich in diesem Bereich nicht mehr aufhalten durften. Nachdem der Privatkläger den Tisch für die anderen Gäste vorbereitet und den Bereich abgesperrt hatte, bediente sich der Berufungskläger 1 anerkanntermassen an den dort bereitgestellten Früchten. Dass er lediglich «aus Versehen» eine Frucht «aus einer Schale von Dritten» genommen habe, erscheint vor diesem Hintergrund geradezu lächerlich: Dass Früchte, die auf einem Tisch in einem abgesperrten Bereich liegen, von welchem man nota bene kurz davor weggewiesen worden war, nicht für einem bestimmt sind, ist offenkundig. Dies musste auch dem Berufungskläger 1 klar gewesen sei, zumal er mit einem Bein über das Absperrseil steigen musste (vgl. oben, E. 2.1.1.1 [zweiter Absatz]), um sich überhaupt an den Früchten bedienen zu können. Folglich musste ihm auch klar sein, was der Privatkläger wollte, als er dies sah und ihn unmittelbar darauf ansprach. Auch das Thema der anschliessenden Diskussion war für ihn ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Privatkläger, der – zwar nicht als Security (vgl. den Einwand in der Berufungsbegründung, Akten S. 1374), aber immerhin als Serviceangestellter – dafür verantwortlich war, den reservierten Tisch für die anderen Gäste verfügbar zu machen, sie mehrfach aufgefordert hat, zu gehen und er – als sie keine Anstalten machten, sich zu entfernen – im Tumult den vor ihm stehenden D____ «am Hals berührend nach hinten gestossen» (vgl. Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 810) bzw. von sich weggestossen hat, stellt in diesem Kontext keinen Angriff, sondern eine noch angemessene Reaktion auf unangebrachtes Verhalten dar. Von einem «Würgegriff» kann dabei ohnehin nicht die Rede sein.

Entgegen der Darstellung des Verteidigers war es im Übrigen auch nicht der Privatkläger (vgl. die Ausführungen in der Berufungsbegründung, Akten S. 1374) sondern der Berufungskläger 1, der es mit seinem Verhalten «auf eine Eskalatation» abgesehen hatte. Auch vor diesem Grund kann er sich nicht auf eine – ohnehin nicht bestehende – Notwehrsituation berufen. Selbst nämlich wenn eine solche bestanden hätte, kann sich der Angegriffene gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen, wenn er – wie in casu – die Notwehrsituation selber provoziert hat (vgl. zur Absichtsprovokation etwa BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1).

2.1.2   In Bezug auf die rechtliche Qualifikation kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

In Bezug auf die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist angesichts der Einwände des Verteidigers ergänzend festzuhalten, dass diese «von der konkreten Art seiner Verwendung» abhängt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV 285; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person wird in der Rechtsprechung regelmässig als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Konkret hat das Bundesgericht eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person bejaht. Obgleich das Opfer lediglich oberflächliche Verletzung erlitten hatte, war dabei zu berücksichtigen, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen und diese schwer oder gar bleibend hätte verletzen können (BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein «dünnwandiges» Glas, womit klar war, dass es bei einem Schlag gegen den Kopf des Opfers zu Bruch gehen würde. Gerade weil es nicht «ein geschleudertes Bierglas», sondern ein zerbrechliches «Cüpliglas» war (vgl. der dahingehende Einwand der Verteidigung, Berufungsbegründung, Akten S. 1374), lag die Gefährlichkeit angesichts der konkreten Verwendung in den beweglichen Glassplittern, die beim Zerbrechen des Glases entstanden. Zudem hält das IRM-Gutachten fest, dass «[b]ei einem tieferen Eindringen des Schneidwerkzeugs» auch lebensgefährliche Verletzungen hätten entstehen können (Akten S. 1009 f.). Hätte der Privatkläger schliesslich im Tumult seinen Kopf nur wenige Zentimeter mehr nach rechts abgedreht, wäre die Wunde zudem im Bereich des Auges entstanden. Einhergehend mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzustellen, dass solche Schnittwunden am Auge oft zu irreversiblen Schäden an diesem sensiblen Organ führen, manchmal sogar zum Verlust eines Auges oder dessen Sehkraft.

Insgesamt ist das dünnwandige Glas mit der Vorinstanz als «gefährlicher Gegenstand» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat und folglich das Verbot der reformatio in peius gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob damit auch ein Eventualvorsatz betreffend die Zufügung einer schweren Körperverletzung angenommen werden könnte.

2.1.3   Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.2      Raufhandel

Nachdem der Privatkläger mit dem Trinkglas am Kopf getroffen worden war, soll es gemäss der Eventualanklage «zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung» zwischen den Berufungskläger und D____ einerseits sowie dem Privatkläger und dessen Bruder J____ andererseits gekommen sein, ehe mehrere Sicherheitsleute der [...] die Berufungskläger sowie D____ mit dem Lift nach unten zum Ausgang des […] befördert hätten.

2.2.1   Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung und führte aus, dass auch die objektive Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Raufhandels nach Art. 133 StGB, nämlich dass bei der Auseinandersetzung Personen verletzt (oder getötet) werden müssen, erfüllt sei. So habe es auch in diesem Stadium der Auseinandersetzung noch Verletzte gegeben, nämlich die Berufungskläger selber, und auch der Privatkläger habe neben seinen Schnittwunden an Wange und Hand am Ende weitere Verletzungen aufgewiesen, die auf stumpfe Gewalt/Faustschläge zurückzuführen gewesen seien. In Bezug auf die Berufungskläger sei demnach der Tatbestand des Raufhandels erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 11).

2.2.2   Dieser Sachverhaltsabschnitt wurde indes bereits in einem parallel geführten Verfahren gegen die weiteren mutmasslich am Raufhandel beteiligten Personen rechtskräftig beurteilt:

In Bezug auf den hier fraglichen Sachverhalt wurden sowohl der Privatkläger wie auch die später involvierten Sicherheitsmitarbeiter der [...], E____, F____ und G____, mit (gleichlautenden) Strafbefehlen vom 6. Mai 2020 wegen Raufhandels verurteilt (vgl. Beilagen 1 - 4 zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers 1, Akten S. 1378 ff.). Nachdem aber alle vier Beteiligten Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben hatten und diese Einsprachen vom Strafgericht im Verfahren ES.2020.268 vereinigt worden waren, wurden alle vier Beschuldigten mit Urteil vom 6. September 2022 freigesprochen.

Das Strafgericht erwog, dass aufgrund der dargelegten Beweislage zum einen Zweifel an der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung vor dem Lift bestünden. Die Videosequenz lasse – wenn überhaupt – erahnen, dass sich die Gäste mit den Armen geschützt hätten. Dass sich etwa D____ und die Berufungskläger ihrerseits mit Faustschlägen gewehrt hätten, sei auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich und überdies von keiner der beteiligten Personen geltend gemacht worden. Zum anderen seien die Verletzungen, die vor dem Lift entstanden sein könnten, lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Somit scheide ein Raufhandel nach Art. 133 StGB aus, weil sich dieser auf ernstzunehmende Schlägereien beschränke, was mit dem Erfordernis der objektiven Strafbarkeitsbedingung sichergestellt werde. Die Beschuldigten wurden daher von der Anklage des Raufhandels zufolge Fehlens des Nachweises einer (mindestens) einfachen Körperverletzung, die durch die Auseinandersetzung der Beteiligten entstanden wäre, freigesprochen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 E. 5, Akten 1435 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat im Nachgang auf eine Berufung verzichtet, weshalb dieses Urteil des Strafgerichts rechtskräftig – und für das Appellationsgericht daher auch bindend – ist.

2.2.3   Den Erwägungen des Strafgerichts folgend ist auch im vorliegenden Fall festzustellen, dass in Bezug auf die angeklagte Auseinandersetzung in der [...] – nachdem der Privatkläger mit dem Glas am Kopf getroffen war und bevor die Sicherheitsleute die Berufungskläger mit dem Lift nach unten zum Ausgang des […] beförderten – weder die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung, insbesondere die aktive Beteiligung der Berufungskläger, erstellt ist, noch irgendwelche Verletzungen belegt sind, die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden. Zur Begründung kann auf das – beigezogene – Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 verwiesen werden (Akten S. 1429 ff.).

2.2.4   Da die Schuldsprüche wegen Raufhandels sowohl gegenüber dem Berufungskläger 1 (siehe oben, E. 1.2.2) wie auch gegenüber D____ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegendenfalls nur der Berufungskläger 2 – in Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bleibt in Bezug auf D____ eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO – nach vorgängiger Anhörung der Staatsanwaltschaft – vorbehalten. Der Berufungskläger 1, der gegen den angefochtenen Entscheid selber ein Rechtsmittel ergriffen und die ausdrückliche Bestätigung des Schuldspruchs wegen Raufhandels beantragt hat, ist diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. 

3.         Strafzumessung

Gemäss dem soeben Ausgeführten wird der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Raufhandels in Bezug auf den Berufungskläger 1 bestätigt.

3.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.2      Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe auch dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kommt in Bezug auf das vorliegend schwerere Delikt, die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der Gefährlichkeit der konkreten Tathandlung nur eine Freiheitsstrafe in Frage, zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Betreffend den Raufhandel käme eine solche zwar grundsätzlich in Frage. Da dieser aber einen engen deliktischen Konnex zum vorangegangenen Körperverletzungsdelikt aufweist und eine Geldstrafe im Übrigen auch nicht vollzogen werden könnte (der Berufungskläger 1 ist in Kolumbien wohnhaft, ging dort zunächst keiner Erwerbsmässigkeit nach und arbeitet heute – gemäss Aussage des Berufungsklägers 2 – als Fahrer bei Uber [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516], womit er eigenen Angaben nach ein monatliches Einkommen von ca. CHF 280.– erzielt und am Existenzminimum lebt [vgl. Schreiben seines Verteidigers vom 26. Juli 2024, Akten S. 1456; Sachverhalt, Ziff. 3.2]), erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist deshalb für beide zu beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.3     

3.3.1   Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung, die gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 dem Privatkläger ein – als gefährlicher Gegenstand qualifiziertes – Glas von hinten gegen die Kopfseite geschlagen hat, ohne dass der Privatkläger diesen Schlag hätte abwenden können. Dieses Tatvorgehen kann nur als äusserst gefährlich bezeichnet werden, hätte es doch auch weitaus schwerere Verletzungen nach sich ziehen können als die im konkreten Fall erlittenen einfachen und relativ oberflächlichen Schnittwunden an der Wange und an der Hand des Privatklägers, die folgenlos abgeheilt sind (siehe hierzu bereits E. 2.1.2). Dennoch ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des Privatklägers im Rahmen aller denkbaren Fälle einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand noch im unteren Bereich einzuordnen sind. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer.

Dass der Berufungskläger 1 dabei unter dem Einfluss von mindestens 0,99 Promille Alkohol im Blut stand, vermag sein subjektives Tatverschulden nur geringfügig zu relativieren. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass er nicht geplant, sondern spontan und in der Hitze des Gefechts handelte, als bereits eine verbale Auseinandersetzung im Gange war. Verschuldenserhöhend ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass er die Auseinandersetzung selber angezettelt und aus nichtigem Anlass zugeschlagen hat (vgl. hierzu bereits E. 2.1.1.5).

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 als nicht mehr leicht einzuschätzen und es ist mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

3.3.2   Hinzu kommt der Raufhandel, der gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 mit seiner Provokation gegenüber dem Kellner die Auseinandersetzung, die schliesslich in eine Schlägerei mündete, selber verursacht hat. Bei der Prügelei wurden denn auch mehrere Beteiligte verletzt. Das Appellationsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen erscheint (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12).

3.3.3   Auf dem Wege der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe – angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der einfachen Körperverletzung und dem Raufhandel – um lediglich 3 Monate zu erhöhen und vorerst eine verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monate festzusetzen.

3.3.4   Was die Täterkomponenten betrifft, so ist das Vorleben des Berufungsklägers 1 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 13) als neutral zu beurteilen. Er verfügt lediglich über eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 in Spanien, die ihm – auch angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs – nicht negativ anzulasten ist. Verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass er bei der tätlichen Auseinandersetzung von Seiten der Security der [...] ebenfalls Schläge einstecken musste und selber einige Verletzungen davontrug (IRM-Gutachten, Akten S. 1029). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist die hypothetische verschuldensangemessene Gesamtstrafe leicht nach unten anzupassen, sodass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt.

3.3.5   Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten Straftaten datieren vom 27. Mai 2018. Nach Eingang der Anklageschrift vom 12. August 2019 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 8. November 2019 abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 23.  bzw. 24. März 2020 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren von über 4 ½ Jahre erscheint damit deutlich zu lange, was eine Strafreduktion von ¼ auf insgesamt 9 Monate rechtfertigt.

3.4      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB können Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren bedingt ausgesprochen werden. In materieller Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, die Legalprognose des Täters also nicht schlecht ausfällt. Wie oben ausgeführt (E. 3.3.4) hat der Berufungskläger 1 keine einschlägigen Vorstrafen; die einzige Verurteilung in Spanien liegt nunmehr über 10 Jahre zurück und fällt vorliegend nicht mehr ins Gewicht. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Strafverfahren inklusive knapp einmonatiger Untersuchungshaft Eindruck hinterlassen hat. Der Berufungskläger 1 hat die Schweiz überdies verlassen und hält sich wieder in seinem Heimatland auf. Die Gefahr, dass er in der Schweiz erneut straffällig wird, ist – auch aufgrund der anzuordnenden Fernhaltemassnahme (dazu sogleich, E. 4) – gering. Eine ungünstige Prognose kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Der bedingte Vollzug ist dem Berufungskläger 1 daher zu gewähren und die Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auszusprechen, wobei als Probezeit das gesetzliche Minimum von zwei Jahren genügt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.         Landesverweisung

Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Raufhandels zu bestätigen sind und keine Verurteilungen wegen der ursprünglich angeklagten Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (versuchte schwere Körperverletzung und Angriff) ergehen, ist in Bezug auf den Berufungskläger 1 die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zu prüfen, wonach das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird.

4.1      Die Vorinstanz führte zunächst im Allgemeinen und mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass auch die fakultative Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen sei, wobei die pflichtgemässe Ermessensausübung wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stehe, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden könne, keinesfalls aber ausschlaggebend sei.

Sie erwog weiter, dass der Berufungskläger 1 kolumbianischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz sei. Es könnten deshalb die landesrechtlichen Kriterien des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) herangezogen werden, wobei im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen seien.

Sie stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers 1 in Kolumbien befinde, wo er mit seiner Mutter zusammenlebe und wo auch seine Schwester wohne. Er habe sich als Tourist zu Besuch bei seinem in Basel wohnhaften Bruder (dem Berufungskläger 2) befunden, als es zur Begehung der vorliegend beurteilten Delikte gekommen sei. Diese seien zwar insgesamt nicht allzu schwerwiegend, doch sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Ausländers, der in der Schweiz in betrunkenem Zustand eine Schlägerei angezettelt und eine Person mit einem ins Gesicht geschlagenen Glas verletzt habe, als hoch einzustufen. Demgegenüber seien keine gewichtigen privaten Interessen des Berufungsklägers 1 an einer Einreise in die Schweiz ersichtlich. Dass er in den nächsten Jahren auf Besuche bei seinem Bruder in der Schweiz verzichten müsse, stelle jedenfalls keine unverhältnismässige Härte dar. Sein persönliches und berufliches Fortkommen in […]/Kolumbien werde von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, nicht tangiert. Von einem irgendwie gearteten Härtefall könne zusammenfassend keine Rede sein. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege somit die privaten Interessen des Berufungsklägers 1 an einem Aufenthalt in der bzw. einer Einreise in die Schweiz deutlich, wobei eine vierjährige Landesverweisung seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung trage.

4.2      Die fakultative Landesverweisung ist systematisch eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen (a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).

Der Berufungskläger war seit dem Vorfall vom 27. Mai 2018 nicht mehr in der Schweiz (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516). Er wurde denn auch sowohl vor Strafgericht wie auch vor Appellationsgericht von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. August 2019, Akten S. 1113, und Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Juli 2024, Akten S. 1459). Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren noch «aus persönlichen Gründen» um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht hatte (Schreiben vom 1. Juli 2019, Akten S. 199.5), war sein Dispensationsgesuch im Berufungsverfahren mit unzureichenden finanziellen Mitteln begründet: Der Verteidiger leitete dem Appellationsgericht hierzu einen handschriftlichen Brief des Berufungskläger 1 weiter, das von dessen Schwägerin gemäss seinen Angaben verfasst worden sei (Akten S. 1456). Hiernach erklärte der Berufungskläger 1, dass er in […]/Kolumbien am Existenzminimum lebe. Mit seinem monatlichen Einkommen von etwa CHF 280.– könne er sich keine Reise in die Schweiz leisten. Er arbeite als Taxifahrer und wohne mit seiner Mutter in einer 3-Zimmerwohnung. Mit seinem Einkommen könne er gerade die Wohnungs- und Transportkosten sowie seine Krankenkasse und seinen Lebensunterhalt decken (Akten S. 1458; vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Dies wurde von seinem Bruder heute auch bestätigt (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Berufungskläger aktuell gar nicht in der Lage ist, in die Schweiz zu reisen, und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Sein Bruder, der selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebt und am Ende des Monats «nichts sparen» kann, könnte ihm eine solche Reise jedenfalls nicht finanzieren (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516). Seine restliche Familie wohnt in Kolumbien. Folglich hat der Berufungskläger gar kein Interesse (mehr) an einem Aufenthalt in der bzw. einer Einreise in die Schweiz.

Trotz des seit der Auseinandersetzung in der [...] vergangenen Zeitraums und der Tatsache, dass der Berufungskläger 1 vorher und nachher in der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung doch schwer, nachdem der Berufungskläger 1 – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – in der Schweiz in betrunkenem Zustand eine Schlägerei angezettelt und einer Person im Ausgang ungehemmt ein Glas ins Gesicht geschlagen hat. Demgegenüber sind – nach dem soeben Ausgeführten und entgegen den Behauptungen in der Berufungsbegründung (Akten S. 1376) – keine (gewichtigen) Interessen des Berufungsklägers 1 an einer Einreise in die Schweiz ersichtlich. Zu seinem Bruder pflegt er seit dem hier beurteilten Vorfall, und damit sei über 6 ½ Jahren, ausschliesslich telefonischen Kontakt (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516). Einen anderen Bezug zur Schweiz hat der Berufungskläger 1 nicht.

Damit schliesst sich das Appellationsgericht im Ergebnis der Vorinstanz an, wobei die Landesverweisung – angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeitspanne und der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (oben, E. 3.3.5) – lediglich für die Mindestdauer von 3 Jahren auszusprechen ist.

4.3      Die Vorinstanz ordnete ohne weitere Begründung die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) an. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen SIS-Eintrag lägen nicht vor. Ein solcher rechtfertige sich sinngemäss nur dann, wenn der Beschuldigte «wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist» (Akten S. 1376).

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Mitgliedstaat des Schengen-Raums (N-SIS) zusammensetzt (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht, 1/2019, S. 7). Die relevanten Bestimmungen betreffend die Ausschreibung in das SIS finden sich auf europäischer Ebene: Für die Beurteilung der vorliegenden Ausschreibung des Berufungsklägers 1 zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist auf die für die Schweiz damals geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) abzustellen. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zwar auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 übernommen, welche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht in Kraft war (vgl. BGE 147 II 408 E. 2.2; 147 IV 340 E. 4.2).

Eine Ausschreibung in das SIS ist nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach der SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Art. 22a Abs. 1 N-SIS-Verordnung; Schneider/Gfeller, a.a.O., 8). Gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS nur dann anzuordnen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung; vgl. auch der gleichlautende Wortlaut von Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung» oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist – insoweit das berechtigte Vorbringen des Verteidigers – insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Doch ihrem Wortlaut nach setzt diese Bestimmung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8), was in casu sowohl in Bezug auf die einfache Körperverletzung als auch auf den Raufhandel erfüllt ist.

Das Bundesgericht hat inzwischen – unter anderem gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – klargestellt, dass für die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind: Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass etwa bei der Legalpro­gnose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe – wie in casu (oben, E. 3.4) – bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Vorliegendenfalls steht die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Vordergrund. Wie mehrfach ausgeführt handelte der Berufungskläger 1 aus nichtigem Anlass, nachdem er die Auseinandersetzung mit seinem Verhalten selber provoziert hatte. Der Berufungskläger 1 weigerte sich, die Zurechtweisung des Servicemitarbeiters zu akzeptieren, und schlug diesem hemmungslos ein Glas ins Gesicht. Dabei erlitt das Opfer eine Schnittwunde auf der rechten Gesichtshälfte, die ohne Spätfolgen verheilt ist. Wenn der Geschädigte aber seinen Kopf nur minim weiter nach rechts bewegt hätte, was im Tumult des Geschehens denn auch nicht unwahrscheinlich gewesen wäre, hätte er mit schwerwiegenden und bleibenden Verletzungen – gerade auch am rechten Auge – rechnen müssen. Kommt hinzu, dass die Tat im alkoholisierten Zustand aus nichtigem Anlass begangen wurde, was jederzeit wieder vorkommen könnte. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Schwere der Tatumstände eine SIS-Eintragung. Der Berufungskläger 1 führte im Übrigen auch nicht aus, inwiefern er durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS – über die hier angeordnete Landesverweisung hinaus – besonders berührt bzw. eingeschränkt wäre, zumal seine finanziellen Verhältnisse auch eine Einreise in den übrigen Schengen-Staaten ausschliessen dürften und er an einer solchen auch kein sonstiges Interesse geltend macht.

4.4      Im Ergebnis ist eine dreijährige Landesverweisung anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem einzutragen.

5.         Genugtuungsund Entschädigungsforderungen

5.1      Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in Bezug auf den Berufungskläger 1 bestätigt wird, ist der Zivilpunkt betreffend die zulasten des Berufungsklägers 1 ausgesprochene – und nicht separat angefochtene – Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von CHF 1'500.– nicht mehr zu überprüfen (vgl. oben E. 2.2.2). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).

5.2      Da der Berufungskläger 2 von der Anklage des Raufhandels freigesprochen wird, erhält er antragsgemäss (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1344; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 5) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 200.– pro erlittenen Hafttag. Der Berufungskläger 2 ist am 27. Mai 2018 um 2:20 Uhr morgens festgenommen (Akten S. 361) und am 7. Juni 2018 um 15:15 Uhr aus der Haft entlassen worden (Akten S. 389). Entgegen den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 1.2, wonach ihm lediglich 11 Tage Untersuchungshaft angerechnet worden waren) ist ihm damit eine Entschädigung für 12 ausgestandene Hafttage, daher eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 2'400.– zuzusprechen.

6.         Kosten und Entschädigung

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.1.1   Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, trägt er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und die Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm jedoch die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

6.1.2   Der Berufungskläger 2 obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2     

6.2.1   Dem amtlichen Verteidiger, [...], sind für die zweite Instanz ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024 (Akten S. 1508 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]), somit total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

6.2.2   Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], sind in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss Honorarnote vom 7. November 2024 (Akten, S. 1462 f.) von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10 [CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger 1 hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Überdies ist dem Privatkläger antragsgemäss (vgl. oben, Sachverhalt, E. 3.3) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers 1 eine Parteientschädigung in Höhe des in der Honorarnote vom 7. November 2024 ausgeschiedenen Differenzbetrags (Akten S. 1462 f.) zuzusprechen, welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80 festzusetzen ist. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

6.2.3   Der amtlichen Verteidigerin, [...], sind für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024 (Akten S. 1506 f.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in Höhe von insgesamt CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 85.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.– [CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur Anwendung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass in Bezug auf die am Berufungsverfahren beteiligten Parteien folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch von A____ wegen Raufhandels;

-       Aufhebung der vom Zwangsmassnahmengericht am 22. Juni 2018 verfügten Meldepflicht und Rückgabe des abgegebenen Reispasses von A____;   

-       Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrag von CHF 1'000.– und Nichteintreten auf dessen Schadenersatzforderung;  

-       Rückgabe der beigebrachten Kleidung an A____ und B____ unter Aufhebung der jeweiligen Beschlagnahmen;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin der Berufungskläger sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abis Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____ verurteilt.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]), somit total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10 [CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80 festgesetzt wird.

Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

B____ wird von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 2'400.– zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 85.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.– [CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2020.29 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2024 SB.2020.29 (AG.2025.82) — Swissrulings