Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.18
URTEIL
vom 5. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrassse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 17. September 2019
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall), der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2.3.1, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Anklageziffer 2.3.2 und 2.3.3 sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) gemäss Anklageziffer 2.3.4 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde zudem für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Überdies befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. September 2019 Berufung an, erklärte diese am 24. Februar 2020 und reichte am 17. April 2020 die Berufungsbegründung ein. Sie beantragte, es seien die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen, der Beschuldigte bezüglich des Tatsächlichen jedoch für sämtliche, in der Anklageschrift geschilderten Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten in den Aktionen «WAVE» und «UDO» und somit für die in Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführten, insgesamt abgesetzten Mengen Kokain, die dadurch erwirtschafteten Gesamtumsätze und den total beiseite geschafften Drogenerlös zur Verantwortung zu ziehen. Demzufolge sei der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht neben dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), auch des mehrfachen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Darüber hinaus sei die Dauer der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auf 12 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.
Der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat [...], meldete am 26. September 2019 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2019 an, erklärte diese am 20. Februar 2020 und begründete sie am 6. Juli 2020. Er beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben und der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Periode 2018 schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monaten bedingt, zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, eventualiter sei eine Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen. Von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Geldwäscherei sei er freizusprechen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. Februar 2020 bewilligt.
Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 4. August 2020 zur Berufung des Beschuldigten vernehmen, wobei sie deren kostenfällige Abweisung beantragte.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt zog mit Verfügung vom 16. November 2020 die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten sowie das Urteil des Strafgerichts im Verfahren SG.2018.40 bei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2020 wurden die vom Migrationsamt auszugsweise übermittelten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten, das vom Strafgericht übermittelte Urteil SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 sowie Auszüge aus den Strafgerichtsurteilen SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 und SG.2018.210 vom 24. Januar 2019 zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung betreffend allfällige Akteneinsicht gebeten. Ausserdem wurde ein Auszug aus der Berufungsbegründung im Verfahren betreffend Urteil des Strafgerichts SG.2019.30 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte ersuchte am 3. Dezember 2020 um entsprechende Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2020 gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2020 ebenfalls ein Akteneinsichtsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts am 8. Dezember 2020 ebenso gutgeheissen wurde. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert, dem Appellationsgericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Identität der in den mit Eingabe der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vom 9. September 2019 eingereichten Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscher mitzuteilen oder darzutun, dass diesen Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 und 150 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugesichert worden ist. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Identität der Dolmetscher dem Verteidiger unter Auferlegung eines Revers zugänglich zu machen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Namen der Dolmetscher mit. Die Akten betreffend Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom Appellationsgericht vom 4. Januar 2021 unter Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten Verschluss genommen. Zudem wurden die Akten in nicht anonymisierter Form dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt, mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln, die Akten oder Kopien davon weder dem Beschuldigten noch Dritten auszuhändigen und weder dem Beschuldigten noch Dritten die Identität der Dolmetscher zur Kenntnis zu bringen oder in irgendeiner Form Hinweise zu geben, welche Schlüsse auf die Identität zulassen könnten. Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 4. Januar 2021 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 22. Januar 2021 eingeholt.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 bzw. Vorladung vom 30. Dezember 2020 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5. Februar 2021 vor. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufung fest. Auch der Verteidiger hielt an seinen Anträgen fest, wobei er diese mit einem Antrag auf Entschädigung für ausgestandene Überhaft von insgesamt CHF 76'800.– ergänzte. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die formund fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend sind der Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) gemäss den Anklageziffern 2.4.1, 2.4.2 sowie 2.4.6 und 2.5 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso unangefochten blieben die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (T-Shirt [Pos. 2001] und der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8]) sowie die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und der Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB. Auch diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1 In formeller Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Die Anklage werde «nicht näher dahingehend ausgeführt, welcher Art die entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Eine rechtswidrige Einreise könne nur begehen, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletze oder nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle einreise. In der Anklageschrift «wird dies im Einzelnen nicht näher ausgeführt und der derart angeklagte Sachverhalt verstösst deshalb gegen das Akkusationsprinzip» (Berufungsbegründung Ziff. II.7, Akten S. 2201).
2.1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 und 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem Sachverhalt mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann sind die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklagevorwürfe sind mithin so präzise zu umschreiben, dass sie in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Damit bezweckt das Anklageprinzip zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss der Beschuldigte aus der Anklage ersehen können, welcher Delikte er angeklagt ist, was insbesondere eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (BGer 6B_683/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]).
Aus all dem ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die beschriebenen Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und das es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
2.1.3 Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 der Anklageschrift das mehrfache Vergehen nach dem AIG (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) vorgeworfen, weil er trotz Einreiseverbot für die Schweiz vom 12. November 2010 bis 11. November 2019 (sistiert bzw. aufgehoben ab 23. November 2017) und trotz einschlägiger Vorstrafen spätestens am 22. Oktober 2016 unbefugt in die Schweiz eingereist sei und sich fortan bis am 21. November 2017 rechtswidrig mehrheitlich in Basel aufgehalten habe – danach habe er eine Anwesenheitsbestätigung erhalten. Er habe die Schweiz mehrfach zu nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkten für jeweils kurze Zeit verlassen und sei jeweils wieder über einen unbekannten Grenzübergang im Raum Basel rechtswidrig eingereist, so insbesondere am 16. Januar 2017 und am 11. August 2017 (Akten S. 1847).
Es erschliesst sich nicht, was an dieser Formulierung in der Anklage unzureichend ausgeführt sein soll. Ebenso wenig ist klar, inwiefern der Beschuldigte eine Angabe darüber vermisst, «welcher Art die entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Die Anklage wirft dem Beschuldigten klar und mit hinreichend präzisen Ort- und Zeitangaben vor, dass er wiederholt unter Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot und somit rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei. Sie bezieht sich damit offensichtlich auf Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG – dass diese Gesetzesnormen nicht explizit aufgeführt sind, schadet angesichts der eindeutigen Schilderung nicht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 325 N 26). Entsprechend wurde der Beschuldigte auch verurteilt, wobei ihm die Vorinstanz nur die beiden konkret genannten Daten 16. Januar und 11. August 2017 anlastete (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 21 f.). Das Akkusationsprinzip ist insoweit nicht verletzt, zumal der Beschuldigte auch seine Verteidigungsstrategie offensichtlich auf die vom Gericht beurteilten Vorhalte ausrichtete. Wie es sich mit den Vorwürfen der Einreise zu anderen Daten sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts verhält, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, weil hierfür – inzwischen rechtskräftig – kein Schuldspruch erging (vgl. E. 1.2.2 oben).
2.2
2.2.1 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht sodann geltend, die Erkenntnisse der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere der in Echtzeit akustisch aufgezeichneten Telefongespräche, seien nicht verwertbar, da sein rechtliches Gehör, insbesondere in der Ausgestaltung als Akteneinsichtsrecht, «in eklatanter Weise verletzt» worden sei (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199).
Zunächst rügt er, die Gespräche seien auf [...] geführt worden und in den Akten befänden sich nur Zusammenfassungen ausgewählter Gespräche in deutscher Übersetzung. Die Originalaufzeichnungen seien weder dem Beschuldigten noch dem früheren und gegenwärtigen Verteidiger «vollständig eröffnet» worden und befänden sich als solche nicht in den Verfahrensakten. Ausserdem gebe es zwar Dolmetschererklärungen, jedoch sei auf den in den Akten befindlichen Kopien die Unterschrift des/r Dolmetschers/in jeweils geschwärzt. Bezüglich dieser Erklärungen sei damit für den Beschuldigten nicht überprüfbar, ob und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich von den jeweiligen Dolmetscher/innen durchgeführt worden seien. Dies auch, weil die einzelnen ins Deutsche übersetzten Zusammenfassungen von Gesprächen ebenso wenig signiert seien (Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 2198; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).
Weiter führt er an, das mit dem Akteneinsichtsrecht verbundene Recht auf eine wirksame Verteidigung könne nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Beweismittel in den Untersuchungsakten vollständig vorhanden seien und aktenmässig belegt sei, wie diese produziert worden seien (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.). Die aktenkundigen Entscheidungsgrundlagen müssten durch sämtliche involvierten Parteien nachvollziehbar sein. Das Gericht könne aber, so moniert er, «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht». Dabei sei «insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche zwischen den für den vorliegenden Fall relevanten Personen geführten Telefonate in irgendeiner Form aktenkundig wären» – vielmehr habe die Staatsanwaltschaft eine «selektive Auswahl derjenigen Telefongespräche vorgenommen, von denen sie annimmt, dass hiermit [die angeklagten Verbrechen] nachgewiesen werden können». Es gehe nicht an, anderweitig geführte Telefonate nicht mit zu berücksichtigen, denn so könnten «die entsprechend isoliert dastehenden seitens der Staatsanwaltschaft ausgewählten Telefongespräche nicht abschliessend interpretiert und beurteilt werden» (Berufungsbegründung Ziff. I.7 f., Akten S. 2200 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Was die Übersetzungen betreffe, so wäre jedenfalls zu verlangen gewesen, dass vollständige Originalabschriften der entsprechenden Gespräche erstellt würden, die hernach auf Deutsch übersetzt würden. Nur so sei sowohl für den Beschuldigten und seine Verteidigung als auch für das Sachgericht nachvollziehbar, wie der entsprechende Beweis zustande gekommen sei. Auch müsse die Möglichkeit bestehen zu prüfen, ob das protokollierte Telefongespräch richtig übersetzt worden sei oder nicht – diese Möglichkeit fehle hier. Je mehr Einzelschritte zwischen dem tatsächlich aufgezeichneten Telefongespräch und der aktenkundigen schriftlichen Protokollierung des Gesprächs liegen würden, umso weniger überprüfbar werde die Korrektheit des entsprechenden Protokolls. Vorliegend bestünden eine Vielzahl von Transformationsschritten, sodass eine erhöhte Fehleranfälligkeit offensichtlich sei (Berufungsbegründung Ziff. I.8, Akten S. 2200 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Akten S. 2388 f.).
Es helfe nichts, dass dem Beschuldigten die relevanten Aufnahmen im Einzelnen vorgespielt worden seien, ohne dass er sich dazu geäussert habe – wie die Vorinstanz geltend mache. Sich zu den vorgespielten Telefonaufzeichnungen nicht zu äussern sei sein Recht – er dürfe die Mitwirkung an der Beweiserhebung verweigern. Aus dieser Verweigerung könne nicht geschlossen werden, dass er mit der Interpretation des ihm vorgehaltenen Beweises einverstanden sei. Der Beschuldigte habe demnach durch die Verweigerung seiner Mitwirkung nicht zugestimmt, dass die aktenkundigen Zusammenfassungen zutreffend seien und der Inhalt der Gespräche den Protokollen entspreche. Auch den vorinstanzlichen Einwand der Verspätung lässt der Verteidiger nicht gelten. Da die Frage der Verwertbarkeit eines entsprechend erhobenen Beweises nämlich eine rechtliche Frage sei und diese daher nicht im Rahmen des Beweisverfahrens erörtert werden müsse, sei das entsprechende Vorbringen seines Verteidigers im Rahmen des Parteivortrages vor erster Instanz nicht verspätet erfolgt (Berufungsbegründung Ziff. I.5. f., Akten S. 2199 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388).
2.2.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 differenziert zu den Anforderungen an die Dokumentation betreffend Transkriptionen von Telefonüberwachungen geäussert. Es führte aus, bereits in früheren Entscheiden betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen sei vom Bundesgericht festgehalten worden, dass übersetzte Abhörprotokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer diese Übersetzungen wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1.-4.3, BGer 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.2 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Es muss somit zur Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachvollziehbar sein, wer die Abhörprotokolle übersetzt hat, ob diese Personen rechtsgenüglich belehrt worden sind (insbesondere unter Hinweis auf Art. 307 StGB) und wie die Instruktion und Arbeitsteilung zwischen Dolmetscher und Polizei gestaltet worden ist. Ein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung ist indessen nicht zu erstellen (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.5 und 3.7).
2.2.3 Was zunächst den Einwand des Beschuldigten betrifft, «das Gericht [könne] alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht», so ist ihm insoweit beizupflichten als die Prüfung der Übereinstimmung mit den Originalaufzeichnungen dem Gericht tatsächlich verwehrt ist. Dies aber nicht im Speziellen «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen», sondern ganz generell, solange es um in [...] geführte Gespräche geht. Oder in den meisten Fremdsprachen, wenn davon auszugehen ist, dass eine durchschnittliche Richterin und ein durchschnittlicher Richter etwa 3 Sprachen gut genug beherrscht, um eine entsprechende Übereinstimmung überprüfen zu können. Es steht ausser Frage und wird auch einhellig als zulässig anerkannt, dass dieser Umstand nicht zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen führen kann, sondern dass sich das Gericht zur Verwendung fremdsprachiger Beweismittel der Hilfe von Übersetzern bedienen darf (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 269 N 153 ff.).
Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die in den Akten angeführten Protokolle der Telefonüberwachungen nicht als blosse Übersetzung erscheinen, sondern bereits als eine Interpretation des Gesprochenen. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Würdigung der ihm präsentierten Beweismittel vorzunehmen, weshalb ihm denn auch nicht bereits interpretierte bzw. «aufbereitete» Beweismittel vorzulegen sind, sondern diese soweit möglich im Original. Damit wird auch die Überprüfbarkeit durch die Verteidigung sichergestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt. Haben Sprachmittler jedoch über Umstände wie beispielsweise die Interpretation kodierter Wörter Kenntnisse, welche den Ermittlern ansonsten verborgen blieben, ist es zulässig, dass solche Informationen in der Übersetzung in Kommentaren oder Klammerbemerkungen angebracht werden, sofern nachvollziehbar bleibt, dass es sich dabei um Interpretationen bzw. Zusatzinformationen handelt und von wem diese stammen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 155, mit Hinweis auf BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3).
Nicht erforderlich ist, dass zur Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit eigens angefertigte Wortprotokolle in der Originalsprache in die Akten aufzunehmen sind. Der Beizug von Dolmetscher/innen beinhaltet regelmässig nur die direkte mündliche Übersetzung und deren Niederschrift in einem Protokoll – so etwa bei Zeugeneinvernahmen durch die Strafbehörden oder im Rahmen gerichtlicher Hauptverhandlungen. Ein zweistufiges Verfahren im Sinne einer ersten Niederschrift der fremdsprachigen Aussagen und anschliessenden Übersetzung in die Zielsprache findet nicht statt. Während bei gerichtlichen Verhandlungen meist eine akustische Aufzeichnung gemacht wird, fehlt diese bei Einvernahmen im Vorverfahren in aller Regel. Die Parteien und Gerichte müssen sich also regelmässig mit blossen Übersetzungen begnügen, ohne dass darin jemals eine Verletzung des Gehörs- bzw. Akteneinsichtsrechts erblickt worden wäre – selbst dann, wenn eine nachträgliche Verifizierung mittels akustischer Datenträger nicht möglich ist. Nichts anderes kann für eine Telefonüberwachung gelten. Im Gegenteil besteht bei einer solchen (insoweit gleich wie bei den meisten Gerichtsverhandlungen) eine akustische Aufzeichnung des Originals, die eine Überprüfung im konkreten Fall ohne weiteres erlauben würde. Das würde aber eine entsprechende Substantiierung, d.h. die konkrete Rüge, ein bestimmtes Gespräch sei falsch übersetzt worden, voraussetzen: «Macht ein Beschuldigter geltend, ein Gespräch sei falsch übersetzt worden, hat er dies zu substanziieren; pauschale Rügen, oft verbunden mit dem Gesuch, alle Gespräche erneut zu übersetzen bzw. aus dem Recht zu weisen, sind abzuweisen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 158, mit Hinweis auf BGer 1B_59/2014 vom 27. Juli 2014 E. 4.12).
2.2.4 Auch mit dem Einwand, die Akten seien nicht vollständig bzw. es könne nicht sein, dass «parallele Akten» geführt würden und lediglich Auszüge aus der überwachten Kommunikation Eingang in die Verfahrensakten fänden, was eine abschliessende Interpretation der ausgewählten Gespräche verhindere (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388), vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte, werden die Ergebnisse geheimer Überwachungen des Post- und Fernmeldverkehrs nach Art. 269 ff. StPO in einer zentralen Datenbank abgespeichert. Von dieser Gesamtheit der Aufzeichnungen werden durch die polizeilichen Ermittler im Sinne einer Triage diejenigen Gespräche ausgesondert, die beweisrelevant sind. Die übrigen Gespräche bleiben zwar elektronisch gespeichert, gehören aber nicht zu den Verfahrensakten (Hansjakob/Pajarola a.a.O., Art. 269 StPO N 151 ff., Art. 276 N 12 ff.; auch Hansjakob, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017, Art. 10 BÜPF N 1478 und Art. 276 StPO N 1043 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist es somit nicht zu beanstanden, dass in den vorliegenden Akten lediglich die aus Sicht der Untersuchungsbehörde relevanten Transkripte vorhanden sind.
Sofern ein Beschuldigter das Bestehen von angeblich entlastenden, aber nicht aktenkundigen Gesprächen geltend machen möchte, hat er solche – wie bereits hinsichtlich falscher Übersetzungen – zu substanziieren. Denn wenn tatsächlich entlastende Elemente vorhanden sind, kann der Beschuldigte diese problemlos bezeichnen und auch zeitlich und bezüglich des Kommunikationskanals eingrenzen. «Insofern trifft den Beschuldigten in Abweichung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ eine Obliegenheit, die betroffenen Gespräche zu bezeichnen oder zumindest so eng wie möglich einzugrenzen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 StPO N 158; vgl. auch BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2). Anträgen, wonach alle überwachten Gespräche erneut nach entlastenden Elementen zu überprüfen seien, oder wonach alle überwachten Gespräche inklusive denjenigen, welche als nicht beweisrelevant erachtet wurden, zu übersetzen seien, ist daher nicht stattzugeben (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276 N 16).
Nach dem Gesagten oblag es – entgegen der Auffassung des Beschulgten – damit ihm, auf Fehler in den Übersetzungen oder auf nicht aktenkundige Gesprächsinhalte hinzuweisen. Dies – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil E. I.2) – umso mehr, als ihm die Gespräche anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren vorgespielt wurden. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument des Beschuldigten nicht, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gar nicht hätte feststellen können, ob die Übersetzungen fehlerhaft seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Die Einvernahmen fanden jeweils unter Beizug einer Dolmetscherin resp. eines Dolmetschers statt. Nachdem dem Beschuldigten die fraglichen Gespräche vorgespielt worden waren, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft jeweils vorgehalten, was in den abgespielten Gesprächen gerade gesprochen worden war (Akten S. 1381 ff., 1447 ff., 1496 f., 1544 ff., 1571 ff.) sowie teilweise, was aus diesen Gesprächen ihrer Ansicht nach geschlossen werden könne (vgl. bspw. Akten S. 1381: «B____ gibt an, dass er soeben die Pfeifen bekommen hat und Sie deshalb noch etwas zuwarten sollen. Es ist davon auszugehen, dass er mit Pfeifen die Kokainfingerlinge gemeint hat. Davon gehören Ihnen die mit der Kennzeichnung [...]»). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B____ wurden gar einzelne TK-Protokolle vorgelegt und direkt übersetzt (vgl. Akten S. 1617 ff.). Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt moniert, dass die Gespräche falsch übersetzt worden seien, oder dass ihn entlastende Gespräche oder SMS-Nachrichten keinen Eingang in die Akten gefunden hätten. Seine Vorbringen betreffend die Bedeutung einzelner Codewörter (Frieden, Auto) (vgl. E. 4.3.4.1 und 4.3.5.2 unten) stellen keine solche Substantiierung im Sinne einer Benennung falsch übersetzter oder ungenügend dokumentierter Passagen dar, sondern beschlagen die Interpretation vorhandener und übersetzter Inhalte und damit nicht die Frage er Beweisverwertung, sondern der Beweiswürdigung.
2.2.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Rüge, wonach die Schwärzung der Unterschrift in den Dolmetschererklärungen es dem Beschuldigten verunmögliche, zu überprüfen, ob und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich vom jeweiligen Dolmetscher durchgeführt worden seien, festzuhalten, dass die Zuordnung der Dolmetscher auf den einzelnen TK-Transkriptionen mittels Kürzel im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Es geht hierbei in erster Linie darum, die Zugehörigkeit der Übersetzung zum jeweiligen Dolmetscher sicherzustellen, ohne den Dolmetscher namentlich auf jeder Transkription aufzuführen. Allerdings ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Namen der jeweiligen Übersetzer – und nicht bloss die Kürzel – bekannt gegeben werden, es sei denn, den Übersetzern wäre Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO zugesichert worden. Eine Zuordnung mittels Kürzel und Namensliste der Übersetzer ist daher nur solange zulässig, als dass kein Hinweis darauf besteht, dass bei dieser Zuordnung ein Fehler gemacht wurde (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.4). Vorliegend sind die Namen der Dolmetscher nicht bekannt bzw. deren Namen sind in geschwärzter Form zu den Akten gereicht worden (vgl. Akten S. 1973 ff.). Insofern erweist sich der Einwand des Beschuldigten als begründet. Aufgrund dessen wurden im Berufungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft die Identitäten der in den Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhältlich gemacht (vgl. Akten S. 2324, 2332). Da diese für vergleichbare Überwachungsaktionen eingesetzt werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Akten S. 1971) und es nicht auszuschliessen ist, dass auch künftig auf ihre Dienstleistungen in ähnlichen Verfahren zurückzugreifen ist, ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine sensitive Behandlung der Personalien angewiesen ist. Die Akten betreffend Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden daher unter Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten Verschluss genommen. Zudem wurden sie nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern seinem Verteidiger in nicht anonymisierter Form zugestellt, mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln (siehe bereits oben S. 4; auch Akten S. 2345). Damit war es dem Verteidiger des Beschuldigten möglich nachzuvollziehen, wer die Abhörprotokolle jeweils übersetzt hat, womit das rechtliche Gehör des Beschuldigten unter weitgehender Sicherstellung der Anonymität der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gewahrt werden konnte.
2.2.6 Zusammenfassend ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere kann, anders als der Beschuldigte annimmt, nicht verlangt werden, dass sämtliche im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Gespräche Eingang in den Akten finden, sondern ist es üblich und korrekt, dass der polizeiliche Ermittler i.d.R. mit Hilfe eines Sprachmittlers eine Triage vornimmt (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 152 f.; vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.7). Weder im Vorverfahren noch im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren hat der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger zudem ein Begehren gestellt, Einsicht in die gesondert abgespeicherten Aufnahmen zu nehmen (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276 N 13, mit Hinweis auf BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Des weiteren kann nicht verlangt werden, dass sämtliche Telefonüberwachungsprotokolle neu übersetzt werden. Die in den Akten befindlichen Übersetzungen geben keinen Anlass zur Annahme, dass sie fehlerhaft wären oder (undeklarierte) Interpretationen enthielten. Aufgrund der Formulierungen erscheint zudem klar, dass es sich um wörtliche Übersetzungen handelt (vgl. bspw. «Schönheit des Mannes» Akten S. 753). An jenen Stellen, bei welchen ausnahmsweise etwas interpretiert wurde, wurde dies durch das Setzen in Klammern gekennzeichnet, so etwa auf S. 1239 der Verfahrensakten («die 36 (3600) gegeben») oder auf S. 1272 («soll das in grössere (Schein) machen»). Das ist zwar unerwünscht und sollte möglichst vermieden werden, ändert aber nichts an der Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Übersetzung (vgl. auch E. 2.2.3 oben), zumal das Gericht in der Lage ist, von derartigen Interpretationen zu abstrahieren und sich auf die reine Übersetzung zu beschränken. Auch der Verteidiger ist in der Lage, die Entstehung der (seltenen) Interpretationen nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu beanstanden. Solche konkreten Beanstandungen erhebt der Beschuldigte jedoch nicht. Wollte er die Übersetzungen oder den Umfang der dokumentierten Gespräche beanstanden, so müsste er nach dem vorstehend Ausgeführten konkret benennen, auf welche Teile der Überwachung sich seine Einwände beziehen. Dazu hätte er vorliegend anhand der ihm im Original vorgespielten Gespräche die Möglichkeit gehabt. Er kann sich angesichts seiner entsprechenden Obliegenheit daher nicht auf sein Recht zurückziehen, sich zu den vorgelegten Beweisen nicht äussern zu müssen.
3.
3.1 In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 22. Oktober 2016 bis am 21. November 2017 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, habe diese während dem Aufenthalt mehrfach kurzzeitig verlassen und sei jeweils wieder rechtswidrig eingereist (Akten S. 1847). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil hierzu, die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der von ihr eingeholten, vom Migrationsamt ausgestellten Anwesenheitsbestätigungen erst ab dem 21. November 2017 von einem rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen. Die vorhandenen Unterlagen seien aber nicht vollständig. So habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere Anwesenheitsbestätigungen ins Recht gelegt. Zwar würden auch diese nicht den gesamten angeklagten Zeitraum abdecken. Aufgrund der Tatsache, dass das Migrationsamt das vorläufige Aufenthaltsrecht mit dem Hinweis auf das hängige Bewilligungsverfahren auf Familiennachzug allerdings stets verlängerte, liege die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte über Anwesenheitsbestätigungen während dem gesamten ihm vorgeworfenen Zeitraum verfügt habe. Entsprechend sprach sie ihn vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts frei. Da die Aufenthaltsbestätigungen allerdings keinen erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise erlaubt hätten, erkannte die Vorinstanz jedoch auf mehrfache rechtswidrige Einreise an den beiden in der Anklageschrift bezeichneten Daten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20 ff.).
Der Beschuldigte macht dagegen sinngemäss geltend, der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise könne nicht erfüllt werden, wenn hernach der Aufenthalt an sich in der Schweiz nicht rechtswidrig sei (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 2202).
3.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 115 AIG unter anderem bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt (Abs. 1 lit. a) und wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Abs. 1 lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d. AIG dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes betroffen sein.
3.3 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu den in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkten in die Schweiz einreiste. Insofern kann auf die Anklageziffer 1 (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 2) sowie die Ausführungen im angefochtenen Strafgerichtsurteil verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20).
Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurde über den Beschuldigten ein Einreiseverbot mit Gültigkeit ab 12. November 2010 verhängt (Akten S. 1693 f., Empfangsbestätigung S. 1695). Der Beschuldigte bzw. seine Ehefrau stellte am 25. Juni 2014 einen Antrag auf Familiennachzug, welcher vom Migrationsamt und den nachfolgenden Instanzen abgelehnt wurde (vgl. u.a. Akten S. 1796). Nachdem der Beschuldigte in dieser Angelegenheit Beschwerde beim Bundesgericht erhob, wurde die Einreisesperre bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert und in der Folge aufgehoben. Im Jahr 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und es wäre eine Aufforderung zum Verlassen der Schweiz ergangen. Am 13. September 2018 wurde der Beschuldigte indessen festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt (zum Ablauf: Akten S. 1721; Festnahmerapport vom 13. September 2018, Akten S. 261 f.; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2018, Akten S. 281 ff.). Die Staatsanwaltschaft ging sodann davon aus, dass ab dem 21. November 2017 Anwesenheitsbestätigungen des Migrationsamts vorgelegen seien, welche dem Beschuldigten die Anwesenheit während dem laufenden Verfahren betreffend Familiennachzug erlaubten. Die monatlichen Anwesenheitsbestätigungen sind entsprechend ab dem 21. November 2017 in den Akten dokumentiert (S. 1729 ff.). Die Vorinstanz verweist indessen auf zahlreiche bereits früher datierende Anwesenheitsbestätigungen, welche der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlegte (vgl. Akten S. 1993 ff.; vgl. auch S. 1728), und schloss daraus, dass auch für die nicht dokumentierten Zeiträume eine entsprechende Anwesenheitsbestätigung vorhanden gewesen sein musste. Die im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogenen Migrationsakten bestätigen dieses vorinstanzliche Ergebnis: Entsprechende Anwesenheitsbestätigungen sind bereits ab bzw. sogar vor dem angeklagten Zeitpunkt (spätestens 22. Oktober 2016) vorhanden (10. August 2016, 30. August 2016 und dann jeweils monatlich per Ende Monat während des gesamten angeklagten Zeitraums).
Die Vorinstanz zog aus diesen Anwesenheitsbestätigungen einerseits den richtigen Schluss, dass der Beschuldigte sich während des laufenden Bewilligungsverfahrens in Basel aufhalten durfte und er entsprechend vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen ist. Andererseits führt sie zu Recht aus, dass die Anwesenheitsbestätigungen nicht auch das Recht zum erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise enthalten. Die Anwesenheitsbestätigungen stellen keine Bewilligungen im ausländerrechtlichen Sinne dar. Sie dienen vielmehr einzig dazu, dass sich der Ausländer trotz fehlendem Ausländerausweis während hängigem Bewilligungsverfahren namentlich gegenüber Behörden ausweisen kann. Sie sagt hingegen nichts über den ausländerrechtlichen Status einer Person aus (AGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.4). Dem Beschuldigten war es im fraglichen Zeitraum daher lediglich erlaubt, sich während dem laufenden Bewilligungsverfahrens vorläufig in Basel aufzuhalten (vgl. auch Ziff. 2 der Anwesenheitsbestätigungen, Akten S. 1729 ff. und 1993 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, behielt das ihm gegenüber ausgesprochene Einreiseverbot weiterhin seine Gültigkeit – was aus der auf den Anwesenheitsbestätigungen angebrachten, als «WICHTIGER HINWEIS» hervorgehobenen Erläuterung klar hervorgeht (vgl. u.a. Akten S. 1728 ff.). Es war dem Beschuldigten daher nicht gestattet, die Schweiz während dem laufenden Bewilligungsverfahren zu verlassen und wieder einzureisen. Die Vorwerfbarkeit der Wiedereinreise wäre nur dann fraglich gewesen, wenn dem Beschuldigten eine andere Handlungsweise objektiv unmöglich gewesen wäre – dann hätte das strafrechtliche Schuldprinzip einem Schuldspruch entgegengestanden (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation: Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7; BGer 6B:566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2). Das war aber offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Damit hat sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Strafgerichtsurteil – der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG schuldig gemacht.
4.
4.1
4.1.1 In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz von einer Menge für den gesamten Deliktszeitraum in zwei Phasen (12. März – 28. Juni 2017 und Ende Februar – 13. September 2018) von rund 3,1 kg bezogenem und verkauftem bzw. zum Verkauf bestimmtem (Anstalten treffen) Kokaingemisch aus. Ausserdem geht sie betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Geldwäscherei von einem Betrag von insgesamt CHF 12'000.– aus.
In Bezug auf die erste Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Verkauf von insgesamt 450 Gramm Kokaingemisch rund um den 12. März 2017 als erstellt. Zudem habe der Beschuldigte CHF 2'250.– aus dem getätigten Drogenverkauf über Mittelmänner in [...] weiterleiten lassen, womit er sich der Geldwäscherei schuldig gemacht habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1). Des Weiteren habe der Beschuldigte am 27. Juni 2017 Geld in unbestimmbarer Höhe, welches – im Zweifel – aus durch Dritte getätigtem Drogenhandel stamme, an einen Geldkurier übergeben und damit den Geldwäschereitatbestand erfüllt (Urteil E. II.2.1.4). Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeiträume rund um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2), rund um den 2. Mai 2017 (Urteil E. II.2.1.3) sowie rund um den 27. Juni 2017 (Urteil E. II.2.1.4) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Ebenso sprach sie ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei für die Zeit rund um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2) und rund um den 2. Mai 2017 (Urteil E. II.2.1.3) frei. Da sie für die erste Deliktsphase zudem den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit verneinte, erfolgte auch in Bezug auf die Anklage des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die bandenmässige Geldwäscherei ein Freispruch (Urteil E. II.2.4.5)
Hinsichtlich der zweiten Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Bezug von insgesamt 200 Gramm Kokain am 27. Februar 2018 zur Weiterveräusserung (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1), die Organisation und den Bezug von 100 Gramm Kokain im Zeitraum vom 23. – 27. März 2018 zur Weiterveräusserung (Urteil E. II.2.2.2), den Bezug von 300 Gramm Kokain in [...] und die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz im Zeitraum vom 7. – 12. Mai 2018 (Urteil E. II.2.2.3), den Bezug einer nicht bestimmbaren, aber qualifizierten Menge Kokain in [...], deren Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz, deren Entgegennahme in der Schweiz sowie deren Weitergabe im Zeitraum vom 19. – 20. Juni 2018 (Urteil E. II.2.2.4), den Bezug von 940 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz und den Verkauf in der Schweiz im Zeitraum vom 7. – 21. Juli 2018 (Urteil E. II.2.2.5) sowie den Bezug von 1'106.7 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr und die Entgegennahme in der Schweiz zwischen dem 31. August und 13. September 2018 (Urteil E. II.2.2.6) als erstellt. Zudem habe der Beschuldigte am 8. Mai 2018 CHF 3'360.– Drogenerlös (Urteil E. II.2.2.3) und zwischen dem 7. und 21. Juli 2018 sowie zwischen dem 31. August und 13. September 2018 Drogenerlös in unbekannt gebliebener Höhe ausser Landes gebracht (Urteil E. II.2.2.5 f.) und am 13. September 2018 CHF 6'300.– Drogenerlös an einen Kurier übergeben (Urteil E. II.2.2.6).
4.1.2 Der Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht jede Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase. Bei der zweiten Deliktsphase bestreitet er die Drogenhandelsaktivitäten vom 8. Mai 2018, die Drogenhandelsaktivitäten vom 19. und 20. Juni 2018 betreffend die qualifizierte Menge, die Drogenhandelsaktivitäten vom 7. bis zum 21. Juli 2018 sowie schliesslich sämtliche Geldwäschereihandlungen im Jahr 2018.
Die Staatsanwaltschaft erachtet für die erste Deliktsphase – neben den erstinstanzlichen Schuldsprüchen – die Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten rund um den 1. April 2017, die Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten rund um den 2. Mai 2017 sowie die Drogenhandelsaktivitäten rund um den 27. Juni 2017 als erstellt. In Bezug auf die zweite Deliktsphase bestreitet sie den Teilfreispruch in Bezug auf die Drogenmenge von 560 Gramm Kokaingemisch für die Drogenhandelsaktivitäten im Zeitraum vom 7. bis zum 12. Mai 2018 sowie in tatsächlicher Hinsicht den Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherein betreffend die Geldübergabe am 14. Juli 2018.
4.2 Zunächst ist auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen des Jahres 2017 einzugehen.
4.2.1 Der Beschuldigte hat zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2017 weder im Vorverfahren noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung Angaben gemacht (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.).
Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Urteil dementsprechend auch auf die Ergebnisse zahlreicher Telefonkontrollen (nachfolgend TK) und polizeiliche Observationen der Ermittlungsaktion «WAVE» aus dem Jahr 2017 der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...] (vgl. dazu bspw. Akten S. 636).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Natur der überwachten Gespräche die vorinstanzlichen Schuldsprüche sowohl der ersten als auch der zweiten Deliktsphase vornehmlich auf Indizien beruhen. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).
4.2.2
4.2.2.1 In Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 12. März 2017 hält die Vorinstanz den Verkauf von 450 Gramm Kokaingemisch und die Geldwäscherei über CHF 2'250.– als erwiesen. Der Beschuldigte habe beim Depothalter «C____» (C____, der u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei rechtskräftig zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde [Akten S. 2281 ff.]) in dessen Wohnung (Drogendepot) an der [...] 45 Fingerlinge bezogen und an diverse nicht identifizierte Abnehmer verkauft. Den Verkaufserlös von CHF 2'250.– habe er über eine Drittperson («[...]» - nicht identifiziert) an «C____» aushändigen lassen, damit letzterer das Geld den Hintermännern in [...] habe zuführen können (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1).
Dagegen bringt der Beschuldigte in erster Linie vor, auf die TK-Protokolle könne nicht abgestellt werden, weshalb weder die Drogenhandelsaktivitäten noch die Geldwäschereihandlungen nachgewiesen seien. Abgesehen davon gehe aus den mitgehörten Telefonaten ohnehin nicht im Einzelnen hervor, worüber sich die Gesprächsteilnehmer unterhalten hätten. Es sei eine blosse Vermutung, dass im Rahmen der Telefongespräche vom 12. und 14. März 2017 ein Drogenhandel vereinbart und danach durchgeführt worden sei. Alleine aufgrund der Verurteilung von «C____» könne nicht geschlossen werden, dass entsprechende Drogengeschäfte stattgefunden hätten. Auch der von der Vorinstanz angenommenen Preis pro Fingerling mit 10 Gramm Kokain von CHF 55.– sei unrealistisch, zumal das in Fingerlingen abgepackte Kokain notorischerweise meistens einen höheren Reinheitsgrad aufweise als gassenübliche Portionen; der gassenübliche Endpreis für ein Gramm Kokain liege bei CHF 80.– bis CHF 120.–. Auch die Geldwäschereihandlungen seien nicht nachgewiesen. Einzig der Bezug zu der Verurteilung von «C____» reiche hierfür nicht. Darüber hinaus sei nicht jegliches Verhalten von «C____» illegaler Natur gewesen. Schliesslich sei auch nicht erstellt, woher das fragliche Geld stamme. Aus dem Schweigen des Beschuldigten könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (Berufungsbegründung Ziff. II.10 ff., Akten S. 2202 ff.).
4.2.2.2 In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass die TK-Protokolle aus der Aktion «WAVE» nicht verwertet werden dürften, kann auf E. 2.2 oben verwiesen werden.
4.2.2.3 Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, aus seinem Schweigen könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.12, Akten S. 2203), gilt es diesen Einwand zu relativieren.
Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3 S. 214 f., 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je m. w. Hinw.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts denn auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f.).
In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3); ebenso hat dies zu gelten, wenn er ein offensichtlich strategisches Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen jeweils just das zugibt, was man ihm nachweisen kann. Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips auch in verschiedenen jüngeren Entscheiden hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für zutreffend erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Der Grundsatz «in dubio pro reo» wird zwar verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3); indessen ist es nach der jüngsten Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis u.a. auf BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Jil 2013 E. 1.5). Das Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3: «C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable»).
Das soeben Referierte muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]. Wenn also der Beschuldigte nur das zugesteht, was ihm unmittelbar hat nachgewiesen werden können (so insbesondere das letzte Drogengeschäft, als er in flagranti ertappt wurde) und ansonsten selektive Ausführungen macht, wo ihm eine Entlastung möglich scheint, zugleich aber dort schweigt, wo eine Erklärung durch ihn erfolgen könnte – etwa bei den vorgehaltenen Telefongesprächen – dann kann und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt werden.
4.2.2.4 Die Vorinstanz stützt sich vornehmlich auf die TK betreffend die Telefonnummer +41 [...], die – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Akten S. 477, 1034 und 890). Konkret geht es um Gespräche, die am 12. und 14. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und dem nachweislichen Drogendepot-Halter «C____» (vgl. die beigezogenen Urteile SG.2018.40 i.S. [...] alias «C____» sowie SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 i.S. [...] alias «D____», Akten S. 2242 ff. und S. 2281 ff.) geführt wurden. Die Vorinstanz schloss völlig zu Recht, dass es sich bei diesen Gesprächen um Drogenhandel gedreht haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erfolgt diese Erkenntnis nicht allein aus der Verurteilung von «C____», sondern insbesondere auch aus bzw. unter Berücksichtigung der konspirativ gehaltenen Gespräche. So wird aus diesen ersichtlich, dass der Beschuldigte einem «[...]» Geld gegeben habe, welches «C____» habe ausgeliefert werden sollen (Akten S. 611 bzw. 1324). Nachdem «C____» am 14. März 2017 dem Beschuldigten mitteilte, «nur 2250» statt «2475» erhalten zu haben, und dass der Beschuldigte noch «extra 250 bringen soll», gab es zwischen ihnen einen Streit über den Preis «zu welchem man es gemacht hat» und der Beschuldigte wehrt sich gegen die von «C____» genannten «55» – niemand habe ihm gesagt, dass es 55 sei (Akten S. 614 bzw. 1327). Dass bei dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte knapp ein Jahr später nachgewiesener- und teilweise unbestrittenermassen in genau derselben Weise im Drogenhandel aktiv war (vgl. hierzu E. 4.3 unten), der Umstand, dass diese Gespräche mit einem verurteilten Drogendepot-Halter geführt wurden, bei der Einbettung und Würdigung der Gespräche berücksichtigt werden dürfen und müssen, steht ausser Frage. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist aufgrund dieser gesamten Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine plausible Erklärung für die Geldüberweisung und die konspirativ gehaltenen Gespräche präsentierte (vgl. hierzu E. 4.2.2.3 oben), dem abgehörten Gespräch vom 14. März 2017 nicht nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte Drogenerlös, den er irgendwo eingezogen hat, diesem «C____» abliefern wollte, sondern dass er selbst auch in den Verkauf der Drogen (zum umstrittenen Preis von «55») involviert war.
Sodann nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Rückrechnung auf die Drogenmenge von 45 Fingerlinge bzw. 450 Gramm Kokaingemisch. Insofern kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1 S. 23 unten). Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass der Preis von lediglich CHF 55.– pro Fingerling bzw. CHF 5.50 pro Gramm Kokaingemisch vergleichsweise tief anmutet und etwa einem Zehntel des gemeinhin als gassenüblich bezeichneten Preises für Kokain in Endverkaufsqualität entspricht. Dieses Argument zerschlägt sich allerdings, wenn die Aussagen des Beschuldigten näher betrachtet werden. Dieser hat an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Bezug auf die von ihm zugestandenen Drogenhandelsaktivitäten aus dem Jahr 2018 nämlich selbst erklärt, dass er für Fingerlinge enthaltend 10 Gramm Kokaingemisch etwa CHF 35.– bezahlt habe «und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nach dem» (Akten S. 2029). Im Übrigen deckt sich die Preisangabe auch mit den Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE, wonach im Rahmen jener Gruppierung die Abnehmer, welche die Waren direkt bei den Depothaltern abholten, CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm Kokain bezahlen mussten (vgl. SG.2019.30 S. 19 sowie SG.2018.210 S. 5 und 72, Akten S. 2255, 2238 und 2240). Unter diesen Umständen muss der Streit um den Preis, der sich aus den abgehörten Telefonaten ergibt, umso mehr als belastendes Indiz gewertet werden.
In Bezug auf den Drogenerlös geht den abgehörten Telefongesprächen – wie erwähnt – hervor, dass der Beschuldigte einen solchen im Umfang von CHF 2’250.– dem in Basel weilenden Depothalter «C____» abgeliefert bzw. über einen Dritten hat abliefern lassen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass er dieses Geld «über die Mittelsmänner «[...]» und «C____» in [...] weiterleitete, mithin das Geld ausser Landes schaffen liess». Dem TK-Protokoll vom 14. März 2017 mit dem bereits erwähnten Disput zwischen «C____» und dem Beschuldigten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zur Klärung des Verkaufspreises der Drogen «die Leute» anrufen solle, die «drüben» seien; sie kamen dann überein, dass sie diese Leute gemeinsam anrufen (Akten S. 614, 1327). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte wie auch der Depothalter und Geldempfänger in Basel in Bezug auf den Drogenverkaufspreis nach den Anweisungen der Hintermänner, «die drüben sind», richteten. Dass diese somit anerkanntermassen das letzte Wort hatten und man im Streitfall die Frage des vereinbarten Preises mit ihnen abklären wollte, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass sie zumindest in einigem Umfang auch am in Basel erzielten Drogenerlös beteiligt waren. Denn wäre ihnen der Preis für die gelieferten Drogen bereits bei deren Empfang vollumfänglich übergeben worden, dann hätten sie kein Interesse mehr daran gehabt, den Weiterverkaufspreis den einzelnen Händlern in Basel vorzugeben. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte über die weiteren Abläufe im Bild war und mit der Ablieferung des Drogenerlöses an «C____» bewusst dafür sorgte, dass dieses Geld den Hintermännern zukommen werde. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die aus dem Drogenverkauf stammenden CHF 2'250.– über «[...]» (Akten S. 611, 1324) und «C____» (Akten S. 614, 1327) ausser Landes schaffen liess.
4.2.3
4.2.3.1 Betreffend den Vorwurf der Drogenaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 1. April 2017 hält die Vorinstanz sowohl die Drogenübergabe (in unbekannter Menge) als auch die Wegschaffung des Drogenerlöses in [...] für nicht erwiesen, woraus in dieser Anklageziffer ein Freispruch erfolgt ist. Erstellt sei lediglich der Kontakt zu einem vermeintlichen Drogenkurier resp. Kokainverteiler. Die in den Akten befindlichen Gespräche seien jedoch zu unspezifisch, als dass eine konkrete drogenbezogene Handlung des Beschuldigten nachgewiesen werden könne. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass ihr verabredetes Treffen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gestanden sei, unklar, welchem Zweck (Drogenübergabe, Übergabe von Drogenerlös) ihr Treffen gedient habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.2).
Die Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch vor, aufgrund des Berichts der Kantonspolizei [...] sei klar, dass es sich beim Gesprächspartner «E____» der Gespräche vom 1. April 2017 um einen Inlandkurier gehandelt habe, der für die im Rahmen der Aktion WAVE verfolgte Drogenhändlergruppierung tätig gewesen sei. Dieser habe Kokainfingerlinge ausgeliefert und Drogenerlös entgegengenommen, wobei letzteres nicht zu seinen Kernaufgaben gehört habe und daher die Übergabe von Geld an ihn auch nicht angeklagt worden sei. Indessen stehe angesichts des Schuldspruchs in AKS 2.3.2 [recte: 2.3.1] fest, dass der Beschuldigte die von ihm verkauften Drogen «von eben solchen Depothaltern wie [...] [= C____] bezog und sich demzufolge mithin von bandeninternen Inlandkurieren – wie eben E____, zu welchem er ansonsten keinen Kontakt gepflegt hat – hat liefern lassen». Aufgrund der bei anderen Gelegenheiten bezogenen Mengen und des Umstands, dass der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen delinquierte, sei davon auszugehen, dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe. Weiter schliesst die Staatsanwaltschaft aus der sonstigen Betätigung des Beschuldigten darauf, dass er den durch den Verkauf erzielten, nicht bezifferbaren Erlös zeitnah über unbekannt gebliebene Kanäle ausser Landes habe schaffen und den Hintermännern habe zukommen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 2180).
4.2.3.2 Die Kriminalpolizei [...] wurde im Rahmen der Aktion WAVE Ende Februar 2017 als Zufallsfund auf «E____» aufmerksam, weil dieser mit einem anderen Überwachten (dem in Basel ansässigen [...]) in telefonischer Verbindung stand. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungen bezeichnete die Kriminalpolizei [...] «E____» als mutmasslich in der Region [...] wohnhaften Kokainverteiler, der im Auftrag von [...] grosse Mengen überregional an Drogenabnehmer verteile (Akten S. 714-748; vgl. auch Telefongespräche S. 718, 720). E____ wurde in der Folge ebenfalls überwacht; die Überwachung endete am 27. August 2020 (Akten S. 747).
In Bezug auf den Beschuldigten sind zwei kurze Gespräche am 1. April 2017 aktenkundig, in welchen «E____» dem Beschuldigten zunächst um 16:49 Uhr mitteilt, er sei in 20 Minuten da, und um 17:20 Uhr, dass er «dort» sei, worauf der Beschuldigte sagt, er komme in 2-3 Minuten (Akten S. 619 f., 1329 f.).
Obschon die Auffassung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist und der Verdacht, dass es bei ihrem Treffen zu einer Drogenübergabe gekommen sein müsse, nicht abwegig erscheint, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese kurzen Telefonate zum Vereinbaren eines Treffens zu unspezifisch und im Übrigen auch nicht im Geringsten konspirativ geführt waren, als dass dem Beschuldigten aus diesen konkrete Drogenverkaufshandlungen angelastet werden könnten. Dies muss umso mehr für die ihm vorgeworfene Geldwäschereihandlung gelten, welche aus diesen Drogenverkaufshandlungen abgeleitet wird. Der Umstand alleine, dass der Beschuldigte, nachdem ihm eine Beteiligung als Drogenhändler und Geldwäscher im Rahmen der überwachten Gruppierung nachgewiesen werden konnte, sich mit einem mutmasslichen Drogenkurier verabredet, kann nicht genügen, um Drogenverkaufsund Geldwäscherei-Aktivitäten als erstellt zu erachten, zumal auch aus den übrigen Ermittlungsergebnissen kein Hinweis auf eine im Drogenhandel begründende Beziehung zwischen «E____» und dem Beschuldigten vorhanden ist. Vielmehr hatte «E____» durch [...] entsprechende Beziehungen zu Basel und es ist nicht auszuschliessen, dass sich «E____» und der Beschuldigte, welche im Übrigen dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ausserhalb ihrer jeweiligen Drogenaktivitäten trafen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ergeht somit in Bezug auf diesen Vorwurf ein Freispruch.
4.2.4
4.2.4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten sodann von den Vorwürfen der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 2. Mai 2017 frei. Zwar sei aufgrund der TK-Protokolle erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Person «F____» getroffen habe, welche gemäss einem Rapport der Kantonspolizei [...] mutmasslicher Inlandkurier sei, weitere Hinweise zur Person bzw. beweiskräftige Erkenntnisse zu den angeblichen Drogenaktivitäten seien den Akten nicht zu entnehmen. Da bereits die Informationen über die Person «F____» derart vage seien, könne dem Treffen auch kein drogenrelevanter Hintergrund unterstellt werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.3).
Die Staatsanwaltschaft moniert diesbezüglich, aufgrund der TK sei erstellt, dass der Beschuldigte rund um den 2. Mai 2017 mit einem als Geldkurier bekannten Mitglied der Drogenbande, «F____», Kontakt gehabt habe. Dieser Kurier sei mit einer grösseren Summe Bargeld durch Basel gelaufen. Für das Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Geldkurier gebe es keinen anderen Grund, als dass der Beschuldigte Geld, welches aus dem vorgängig bandenmässig begangenen Kokainverkauf stamme und schweizweit eingesammelt worden sei, ausgehändigt erhalten habe und er dieses in der Folge an die Hintermänner in [...] habe zurückfliessen lassen. Somit habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu erfolgen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 2181).
4.2.4.2 Zunächst kann in Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsantwort Ziff. II.5, Akten S. 2217), wiederum auf E. 2.2 oben verwiesen werden.
Der Telefonanschluss von «F____» wurde ebenfalls im Rahmen der Aktion WAVE überwacht. Die Kriminalpolizei [...] hat ermittelt, dass «F____» u.a. eine auf eine inexistente Person und Adresse in Basel registrierte Nummer verwendete (Akten S. 750), und hat verschiedene Gesprächsprotokolle in die Akten aufgenommen (Akten S. 750-759). Die Überwachung wurde per 27. November 2017 beendet (Akten S. 799). Aus den aufgezeichneten und von der Kriminalpolizei [...] aktenkundig gemachten Gesprächen wird ersichtlich, dass «F____» am 29. April 2017 von Basel aus mehrmals mit [...] alias «G____» (vgl. in Bezug auf diesen: SG.2019.30 Akten S. 2252 ff.) gesprochen hat, wobei es um ein Abholen in der «Hauptstadt» ging, an einer Adresse, die dem beauftragten «G____» unbekannt war und ihm von «F____» zugesandt werden musste – wobei «G____» darauf hingewiesen werden musste, dass die Hauptstadt Bern und nicht Zürich sei (Akten S. 755). Die Gespräche sind konspirativ geführt: «F____» fragt «G____», ob er zur Hauptstadt fahren könne, um «die Schönheit des Mannes abzuholen» (Akten S. 753) und zum Schluss «wie viele Hände hat er dir gegeben» – was «G____» mit «2'500.–» beantwortet (Akten S. 757). Es bestehen keine Zweifel, dass es bei diesen Gesprächen um die Übergabe von Drogen oder Drogengeldern gegangen ist. Die Relativierung der Vorinstanz ist daher insofern zu korrigieren, dass die grundsätzliche Betätigung von «F____» im Drogenring als erstellt zu erachten ist, wenn auch seine konkrete Rolle nicht ganz geklärt ist.
Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geht es bei den Gesprächen – wie bereits mit der Person «E____» – um die Vereinbarung eines Treffens. Anders als beim Treffen mit «E____», geht aus den TK-Protokollen unmissverständlich hervor, dass sich der Beschuldigte und «F____» zwecks einer Geldübergabe treffen wollten – und zwar um die Übergabe von Geld an den Beschuldigten im Auftrag eines Dritten (Akten S. 1332). Der Beschuldigte erwartete diesen Betrag offensichtlich nicht (Akten S. 1332) und er wusste auch nicht, in welcher Währung der Betrag ist (Akten S. 1334). «F____» drängte darauf, dass der Beschuldigte innert einer halben Stunde zum Treffpunkt komme, damit er selbst nicht mit dem Geld herumlaufen müsse (Akten S. 1333). Der Beschuldigte teilte ihm schliesslich mit, dass er «F____» mit einer anderen Nummer anrufe, wenn er da sei – er gehe mit der gerade verwendeten Nummer nicht hinaus (Akten S. 1334).
Die Gespräche muten in verschiedener Hinsicht verdächtig an. Zunächst fällt auf, dass seitens des Beschuldigten keinerlei Rückfragen gestellt worden sind, obschon er unerwartet und auf Geheiss eines Dritten Geld in unbekannter Währung erhalten soll. Vielmehr scheint er unmittelbar einverstanden, sich unter diesen Umständen mit «F____» bei «[...]» – offensichtlich einer beiden Personen bekannten Örtlichkeit – zu treffen (Akten S. 1332). Sodann verdächtig erscheint, dass der Beschuldigte «F____» vor Ort nochmals anrufen wollte, und zwar mit einer neuen Nummer, weil er mit der anderen das Haus nicht verlasse. Eine vernünftige Erklärung ist dafür nicht erkennbar. Ebenso unerklärlich ist, weshalb «F____» derart Wert darauf legte, nicht mit Geld herumlaufen zu müssen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. Akten S. 2181), hätte er die Übergabe auch mittels Banküberweisung tätigen können, wenn es ihm unwohl gewesen wäre, das Geld auf Person zu tragen. Die eben dargestellten Gespräche können nicht im Zusammenhang mit einem normalen Treffen stehen. Die Beweislage präsentiert sich demnach wesentlich anders, als in Bezug auf das Treffen mit «E____». Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch «F____» im Rahmen einer Drogenhändlerorganisation aufgefallen sind, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich auch die Geldübergabe in diesem Kontext abgespielt haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsantwort Ziff. II.5, Akten S. 2217), ist aufgrund der dargelegten Umstände hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 von «F____» eine unbekannte Summe an Geld aus Drogengeschäften entgegengenommen hat. Da dies im Auftrag eines Dritten geschah, ist zudem erstellt, dass die Entgegennahme eine Verschleierungshandlung darstellte. Nicht erstellt ist nach dem Gesagten indessen, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt auch in konkrete Drogenverkaufstätigkeiten involviert gewesen wäre – entsprechende Hinweise sind dem Kontakt zwischen «F____» und dem Beschuldigten keine zu entnehmen.
4.2.5
4.2.5.1 Im Rahmen der ersten Deliktsphase wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich vor, dem für die Bande tätigen «D____» am 28. Juni 2017 Drogenerlös in unbekannter Höhe zwecks Verschaffung in [...] ausgehändigt zu haben. Sie klagt unter diesem Punkt neben Geldwäscherei- aber auch Drogenhandelsaktivitäten an. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nur wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen und bezüglich des Betäubungsmitteldelikts auf Freispruch erkannt. Sie führt dazu aus, aufgrund der telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und «D____» sowie des Umstands, dass beide im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen seien, könne das Treffen zwischen ihnen nur dazu gedient haben, aus dem Drogenverkauf resultierendes Geld zwecks Verbringung ins Ausland zu übergeben, zumal der Beschuldigte keine andere vernünftige Erklärung präsentiert habe. Die genaue Höhe des Geldes sei nicht bekannt, doch dränge sich allein schon wegen der internationalen Komponente und des damit verbundenen Reiseaufwands die Feststellung auf, dass es sich um den Gegenwert einer qualifizierten Menge Drogen gehandelt habe. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem Drogenverkauf eines Dritten gehandelt habe, und der Beschuldigte lediglich für das vorübergehende Verstecken und anschliessende Weiterleiten besorgt gewesen sei, lasse sich der Vorwurf der Drogenhandelsaktivitäten nicht aufrechterhalten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.4).
Der Beschuldigte macht hiergegen geltend, aus den Telefonkontrollen bzw. den Kontakten per SMS könne nichts Weiteres abgeleitet werden, als dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und «D____» gekommen sei. Um was es dabei gegangen sei, sei nicht bekannt. Der alleinige Hinweis, dass «D____» ebenfalls wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden sei, genüge nicht für einen entsprechenden Schuldspruch. Auch könne nicht gesagt werden, dass die Interpretation der geführten Telefonate bzw. der SMS keinen anderen Schluss zuliessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Schweigen des Beschuldigten nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Selbst wenn irgendwelche Gelder übergeben worden wären, sei nicht erstellt, woher das Geld stamme. Folglich müsse dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ein Freispruch erfolgen (Berufungsbegründung Ziff. II.14, Akten S. 2204).
4.2.5.2 Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Geldwäscherei rund um den 27. Juni 2017 beruht auf telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und [...]. [...] alias «D____» wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 (SG.2019.30) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (nebst einer bedingten Geldstrafe) verurteilt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Rahmen der Aktion WAVE liegt aber ein Geständnis vor, das D____ anlässlich der Hauptverhandlung gegeben hat und bei welchem er auch im Rahmen der Berufung geblieben ist (Berufungsbegründung D____ S. 9, Akten S. 2276). Ihm wird vorgeworfen, sich 2008 und dann nochmals ab Januar 2016 einem grossen Drogenring angeschlossen zu haben, der u.a. von [...] aus operierte (vgl. SG.2019.30 S. 2 ff., Akten S. 2243 ff.). Ab 2016 wurde diese Aktivitäten ebenfalls unter der Aktion WAVE beobachtet. Es wurde festgestellt, dass die Hintermänner wöchentlich Kokainfingerlinge im Mehrkilobereich aus [...] in die Schweiz einführen und im Raum Basel an verschiedene Depothalter liefern liessen – u.a. an den bereits erwähnten [...] alias «C____» (vgl. SG.2019.30 S. 16 ff., Akten S. 2252 f.). «D____» war ab dem 19. Januar 2016 aktiv und wurde am 29. September 2017 festgenommen. Er gilt primär als Geldkurier, der für das schweizweite Einsammeln und die Rückführung des Drogenerlöses in [...] zuständig war, allerdings in ranghoher Position und in direktem Kontakt mit den Hintermännern in [...]. Es werden ihm beinahe wöchentliche Fahrten nach Basel vorgeworfen, wo er das von diversen Geldboten in der Schweiz eingesammelte Drogengeld entgegengenommen habe. Konkret wird er auch mit «G____» in Verbindung gebracht, der grosse Geldbeträge für ihn eingesammelt habe (vgl. u.a. SG.2019.30 S. 16, S. 20 f., S. 47 f., Akten S. 2252, 2256 f., 2260 f.). «D____» soll auch am 27. Juni 2017 nach Basel gereist sein und hier dreimal im [...] an der [...] übernachtet haben. Er habe dabei u.a. auch «G____» kontaktiert (SG.2019.30 S. 48, Akten S. 2261). In diesen Zeitraum fallen die Telefonate des Beschuldigten mit «D____» vom 27. Juni 2017 und die an ihn versandte SMS (Akten S. 615 ff., 1104). «D____» rief den Beschuldigten zunächst vom Antennenstandort [...] aus an, der sich in ungefähr 500 m Distanz zur [...] befindet. Es geht darin um die Vereinbarung eines Treffens mit dem Zweck, etwas beiden offenbar Bekanntes («es») im Besitz des Beschuldigten abzuholen. Aus den Gesprächen geht hervor, dass sich die beiden Sprechenden schon mehrfach zuvor getroffen hatten, offenbar zu ähnlichem Zweck; denn als «D____» vorschlägt, sich bei «[...]» zu treffen, wird der Beschuldigte ungehalten, erhebt seine Stimme und fragt, ob «D____» ihn dort «jemals getroffen hat» (Akten S. 615, 1103). Auch wird deutlich, dass «D____» noch nie am damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten war: Dieser erklärt ihm auf die Frage, wo er sei, dass er in der Nähe des [...] sei und er «D____» seine Adresse senden werde (Akten S. 615, 1103). Er sendete ihm denn auch sogleich per SMS die Adresse [...] mit dem Hinweis «around 6pm or tomorrow 12 o’clock» (Akten S. 1104). Tags darauf lotste er «D____» an diese Adresse – an «Baustelle» und an «[...]» vorbei zur Nummer [...], auf dem Haus stehe [...] geschrieben. Nachdem «D____» dem Beschuldigten um 11:46 sagte, er sei gleich dort (Antennenstandort [...]), rief der Beschuldigte ihn um 11:49 nochmals an und meinte, dass er ihn gerade sehe (Akten S. 617 f., auch 1105 f.).
Es ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass der Inhalt der Telefongespräche nicht sehr aufschlussreich ist, doch ergibt sich aus der Art der Gesprächsführung einerseits, dass es nicht um ein gewöhnliches Treffen unter Bekannten geht und andererseits, dass der Beschuldigte «D____» etwas zu übergeben hatte, worüber beide Bescheid wussten, was sie aber am Telefon nicht benennen wollten. Wie aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich, war der Beschuldigte in der ersten Jahreshälfte 2017 im Drogenhandel aktiv, wobei insbesondere mit «C____», aber auch indirekt mit «G____» weitere im Drogenhandel aktive Personen sowohl beim Beschuldigten als auch bei «D____» Erwähnung finden (vgl. E. 4.2.4.2 oben). Nachdem «D____» vornehmlich als Geldkurier bekannt war und diesbezüglich auch ein Geständnis vorliegt, gibt es keinen anderen Schluss, als dass es bei ihrem Treffen zu einer Übergabe von Geld aus dem Drogenhandel gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausbleiben einer vernünftigen Erklärung durch den Beschuldigten für ihr Treffen mitberücksichtigte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Drogenhandel stammen, «D____» zwecks Verbringung an die Hintermänner in [...] übergeben hat. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten jedoch kein (eigenhändiger) Drogenverkauf nachgewiesen.
4.2.6 Zusammengefasst hat damit in Bezug auf die erste Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 450 Gramm Kokain veräusserte und CHF 2'250.– aus dem Drogenverkauf stammendes Geld über Mittelmänner in [...] weiterleiten liess (E. 4.2.2 oben). Zudem hat er am 2. Mai 2017 eine unbekannt gebliebene Summe an Drogenerlös zwecks Verschleierung entgegengenommen (E. 4.2.4 oben) und am 28. Juni 2017 eine unbekannt gebliebene Summe zwecks Weiterleitung in [...] an einen Kurier übergeben (E. 4.2.5 oben).
4.3 In Bezug auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen des Jahres 2018 ist vorweg zu erwähnen, dass der Beschuldigte verschiedentlich die Unzulässigkeit der Überwachung bzw. die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonüberwachung ins Feld führt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.17, II.20 und II.26, Akten S. 2205 f., 2207, 2210). In Bezug auf diese Vorbringen kann vollumfänglich auf E. 2.2 verwiesen werden.
4.3.1 Für die zweite Deliktsphase liegen zunächst zahlreiche Beweismittel vor, welche anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 13. September 2018 bzw. der anschliessenden Hausdurchsuchung an der [...] in Basel sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte wurde am 13. September 2018 zusammen mit H____ festgenommen, der soeben im Begriff war, samt Bargeld die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen (vgl. Festnahmerapport, Akten S. 261 f.; auch Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft S. 2, Akten S. 275). In der Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 110 Fingerlinge mit rund 1.1 kg Kokaingemisch und mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Ausserdem wurden ein Aktenkoffer mit leerer Whiskeyflasche, ein Notizzettel, diverse Belege, Schriftstücke und SIM-Karten sowie eine Umhängetasche mit Geld in verschiedenen Währungen beschlagnahmt (vgl. Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, Akten S. 469 f. und 477; Akten S. 472; das ausländische Bargeld wurde zu den Effekten des Beschuldigten gegeben, Akten S. 475; € 85.– wurden zur Kostendeckung beschlagnahmt, Akten S. 476; vgl. ferner Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2018, Akten S. 1013 ff.; Foto-Dokumentation vom 14. September sowie vom 1. Oktober 2018, Akten S. 860 f., 1019 ff.; Drogenschnelltest vom 14. September 2018, Akten S. 859; Forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 ff.).
Sodann liegen eine Vielzahl von Aufzeichnungen von Telefongesprächen vor, die im Rahmen der Ermittlungsaktion «UDO» der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...] getätigt worden sind (vgl. u.a. Akten S. 567).
Der Beschuldigte selbst hat sich zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2018 im Vorverfahren nur rudimentär geäussert (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.) Immerhin hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, dass er ab Februar 2018 Drogen in [...] und teilweise auch von Lieferanten, welche die Drogen in die Schweiz gebracht hätten, bezogen habe – allerdings in weit geringerem Umfang als angeklagt und auch nicht als Teil einer Organisation. Die bei ihm anlässlich der Festnahme sichergestellten rund 1,1 kg Kokaingemisch seien für ihn selbst und einen Freund gewesen – er hätte seinen Anteil selbst verkauft und einen Teil der Lieferung weitergegeben (Akten S. 2027 f.). Manchmal habe er Drogen auch umgepackt und sie einmal – in [...] – mit Edelweiss gestreckt (Akten S. 2028). Auf Frage hat er erklärt, dass er bei B____ einmal 100 und einmal 200 Gramm in Fingerlingen bezogen habe. Dieser habe ihm auch den Kontakt zu Lieferanten in [...] beschafft, nachdem der Beschuldigte ihm gesagt habe, seine Abnehmer seien nicht zufrieden (offenbar mit dem von B____ bezogenen Stoff: Akten S. 2029). Auf Frage, wieviel in einem Fingerling gewesen sei, meint er: 10 Gramm. Der Preis, den er dafür bezahlt habe, sei «etwa 35.–. Und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nachdem». Auf die Frage, ob er direkt an Konsumenten oder an Zwischenhändler verkauft habe, meinte er: «Einem verkaufte ich und der verkaufte es weiter (aF) Er war von [...]» (Akten S. 2029). Auf die Frage, ob es mit B____ zu Geldübergaben gekommen sei, meinte er, als er einmal nach [...] gefahren sei, habe B____ ihn gefragt, ob er CHF 3'000.– für einen Freund mitnehmen könne (Akten S. 2028). Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigte er, dass er von einer Person in der Schweiz «manchmal» Drogen erhalten habe. Zwar wollte er nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist sein, bestätigte aber einerseits, dass er dorthin reiste, um die Qualität der Betäubungsmittel zu prüfen, und räumte andererseits ein, dass er aus dem Drogenhandel stammendes Geld an den Kontakt in [...] abgeliefert habe. Schliesslich konkretisierte er, dass er nicht selbst auf der Strasse die Droge verkauft habe, sondern der Bekannte aus [...] diese auf Kommission auf der Strasse umgesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten S. 2382 ff.).
4.3.2
4.3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die zweite Deliktsphase zunächst die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen vom 7. bis 12. Mai 2018 (Vorgänge 148 und 152). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der abgehörten Gespräche zwischen B____ und dem sich mehrheitlich in [...] aufhaltenden Bandenmitglied [...] alias «I____» (vgl. hierzu angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 9), den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B____ sowie den Aussagen von B____ anlässlich den mit ihm durchgeführten Einvernahmen als erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 nach [...] gereist sei, um 300 Gramm Kokain zu organisieren, welche er durch einen Kurier in die Schweiz habe transportieren lassen. Zudem habe er aus dem Drogenverkauf stammende Einnahmen, mithin CHF 3'360.– Drogenerlös in [...] verbracht und «I____» bzw. einem anderen für diesen handelnden Hintermann übergeben (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.3).
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei zwar erstellt, dass er am 8. Mai 2018 zusammen mit seiner Familie von Basel nach [...] geflogen sei; die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien jedoch nicht erstellt. Die Erkenntnisse der geheimen Überwachungen könnten auch unter Berücksichtigung der Angaben von B____ die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Vorwürfe nicht stützen. So sei es in [...] offensichtlich zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und «I____» gekommen; der Beschuldigte habe entsprechende Befehle nicht befolgt und jemand anderes getroffen, weshalb «I____» gemäss Angaben von B____ sehr wütend geworden sei. Zudem bleibe vollkommen unklar, weshalb bei den überwachten Gesprächen die Rede von «J____» gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls als «K____» vorgestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um zwei verschieden Personen handle. Ferner sei ungeklärt, was mit dem vermeintlich von B____ an den Beschuldigten übergebenen Betrag von CHF 3'360.– passiert sei. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Betrag an «I____» übergeben worden sei, könne nicht in Einklang damit gebracht werden, dass dieser wütend geworden sei, weil sich der Beschuldigte mit einer anderen Person in [...] getroffen habe. Schliesslich würden auch für die Annahme, dass das in [...] vermeintlich organisierte Kokain mit einem Kurier in die Schweiz transportiert worden sei, keinerlei Nachweise vorliegen (Berufungsbegründung Ziff. II.16 f., Akten S. 2205 f.).
4.3.2.2 Nicht bestritten und hinreichend belegt ist, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 mitsamt seiner Familie nach [...] geflogen ist (vgl. hierzu die vorinstanzlich erwähnten Fundstellen Akten S. 1650 ff., 1062, 1034 ff.). Im Vorverfahren führte der Beschuldigte dazu aus, er sei an diesem Tag mit seiner Familie geflogen, da die Kinder Ferien gehabt hätten. «Wir flogen gemeinsam für ein paar Tage und kamen auch wieder gemeinsam zurück. Es war überhaupt nicht meine Absicht dorthin zu fliegen wegen Drogengeschäften, sondern nur wegen den Ferien» (Akten S. 1669). Dies führte er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f., Akten S. 2384 f.). Diese Ausführungen erscheinen allerdings bereits deshalb als wenig glaubwürdig, weil der Beschuldigte anerkanntermassen zu anderen Zeitpunkten Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung unternahm (vgl. bspw. Berufungsbegründung Ziff. II.16 und II.19, Akten S. 2205, 2207). Dass der Beschuldigte für seinen Familienurlaub ausgerechnet jene Feriendestination wählt, bei der er illegalen Geschäften nachgegangen ist, erscheint reichlich lebensfremd. Einerseits dürfte er kein Interesse daran gehabt haben, seine kleinen Kinder in den Dunstkreis der anderen Dealer oder gar Hintermänner zu bringen, wenn er nicht selbst zwecks der Beschaffung von Kokain nach [...] flog; andererseits wird einem Dealer, der wiederholt zum Zweck des Drogenhandels nach [...] reist, daran gelegen sein, für den Familienurlaub nicht ausgerechnet dieselbe notorische Drogenhandels-Destination anzufliegen und sich damit unnötig verdächtig zu machen. Darüber hinaus war der Beschuldigte zu jener Zeit arbeitslos und von der Nothilfe abhängig (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379). Auch wenn seine Ehefrau damals gearbeitet hat, erscheint es abwegig, dass sie die vergleichsweise teure Feriendestination wählen, ohne dass der Beschuldigte Drogengeschäften nachgegangen ist.
Insbesondere geht aber aus den abgehörten Gesprächen sowie den Aussagen von B____ hervor, dass der Beschuldigte in [...] gereist ist, um 300 Gramm Kokain zu besorgen und «I____» aus dem Drogenhandel stammende CHF 3'360.– zu überbringen (vgl. Akten S. 1001 ff., 1235 ff., 1633). Für den Inhalt der aus der Telefonüberwachung hervorgegangenen Gespräche zwischen B____ und «I____» und zwischen B____ und dem Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 30 f.). Was der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringt, vermag die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen aus diesen Gesprächen und Aussagen nicht zu erschüttern. Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei der in den Gesprächen erwähnten Person mit dem Pseudonym «J____» um den Beschuldigten handelte. Dieser Schluss liegt bereits deshalb nahe, weil der Beschuldigte sich in einem weiteren Gespräch vom 19. Juni 2018 selbst als «K____» vorstellte (vgl. Akten S. 1662). Dass es sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht – um zwei verschiedene Personen gehandelt haben könnte, kann ausgeschlossen werden. B____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2018 aufgefordert, aus einem Fotobogen ihm bekannte Personen mit einem Kreuz zu markieren. Dabei identifizierte er den Beschuldigten als «J____» (Akten S. 1354 sowie 1361 und 1438). Dies bestätigte er anlässlich der mit dem Beschuldigten durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 (Akten S. 1628).
Was die in der Folge aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bereits die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklage auf diese Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten ein und führte aus, der Beschuldigte habe die Drogen nicht bei dem von «I____» empfohlenen Lieferanten bezogen, sondern bei einem unbekannten Lieferanten erhältlich gemacht. Trotzdem habe der Beschuldigte diese Drogen über die Kuriere von «I____» nach Basel transportieren lassen. Zudem sei der Beschuldigte der Aufforderung «I____s», die für ihn bestimmten Fingerlinge zu markieren, nicht nachgekommen, sondern habe lapidar erklärt, er habe die Ware bereits gestern zum Transport nach Basel aufgegeben, was «I____» erzürnt habe, da er die über ihn zu transportierende Ware grundsätzlich am Tag des Transports übernehme (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 12 f.). Diese Ausführungen decken sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – einerseits mit den aus der Telefonüberwachung hervorgehenden Gesprächen und andererseits mit den Aussagen B____s anlässlich der Einvernahmen. So wird insbesondere ersichtlich, dass sich «I____» am 12. Mai 2018 bei B____ beschwerte, dass «J____» woanders etwas gekauft habe und nicht bei ihm. «J____» habe den Leuten die Anweisung gegeben, die Ware zu «I____» zum Versand zu bringen. Er wolle die Ware nur an dem Tag entgegennehmen, wo sie auch verschickt werde. Morgen werde «es gespielt» (Akten S. 1245). B____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018, dass unter «es spielen» die Kokainlieferung gemeint war (Akten S. 1007). Es ist somit hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte bei einer unbekannten Person bezogene 300 Gramm Kokain durch einen (von «I____» organisierten) Kurier in die Schweiz transportieren liess. Aufgrund dessen, dass er die Kokainlieferung auf diese Weise durchführen liess, hat ebenso als erstellt zu gelten, dass