Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.119
URTEIL
vom 19. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
B____ AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____ Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
D____ AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin 3
E____ Berufungsbeklagte
Privatklägerin 4
F____ Berufungsbeklagte
Privatklägerin 5
G____ AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin 6
H____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...] Privatklägerin 7
I____ AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin 8
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 24. September 2020 (Prot.Nr. 2/2020)
betreffend Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2020 des Diebstahls der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden: Anklageziffer 1.f + 1.g + 1.h), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln sowie Anstalten treffen dazu) schuldig erklärt und verurteilt zu einem Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Anrechnung von vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten unter Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Demgegenüber stellte das Jugendgericht die Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n und 1.o wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und sprach A____ von den Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p, 1.q, 5 und 6 frei. Die Zivilforderung der I____ (Anklageziffer 2) wurde teilweise gutgeheissen und A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3'067.85 verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 7'850.70 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ebenso wie die übrigen, im Verfahren eingegangenen Zivilforderungen (für Details siehe vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 5). Sodann erkannte das Jugendgericht wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.00. Es ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von CHF 2'307.90 und dessen Anrechnung an die Ersatzforderung an. Sodann verfügte das Jugendgericht die Aufhebung der Kontosperre des Jugendsparkontos [...] nach Abzug der Verfahrenskosten, der Urteilsgebühr und der verbleibenden staatlichen Ersatzforderung. Ausserdem befand das Jugendgericht über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Vermögenswerte und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und – neben diversen Verfahrensanträgen – gefordert, dass das vorinstanzliche Urteil in den Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs aufgehoben wird. Er sei stattdessen wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von einem Monat, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 6 Monaten zu verurteilen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Von den beschlagnahmten Gegenständen seien nur die Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 2'307.90 sei dem Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die Kontosperre des Jugendsparkontos [...] sei aufzuheben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates sowie unter Bestätigung der Einsetzung seines amtlichen Verteidigers. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2020 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bewilligt worden. Der Berufungskläger hat seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit Berufungsbegründung vom 22. April 2022 begründet und zugleich diverse Beweisanträge gestellt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2022 hat die Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung und den Beweisanträgen des Berufungsklägers Stellung genommen. Die Jugendanwaltschaft hat darin sinngemäss eine vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des jugendgerichtlichen Entscheids verlangt. Von den Privatklägern bzw. Privatklägerinnen sind keine Stellungnahmen zur Berufungsbegründung eingegangen. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 3. Februar 2023 mitgeteilt, dass sie auf die Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung replizieren werde.
Im Instruktionsverfahren hat die Verfahrensleitung diverse Erkundigungen, Unterlagen und Datenträger bei der Kriminalpolizei Basel-Landschaft bzw. der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eingeholt. Mit begründeter, instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2025 sind die hierauf eingehenden E-Mails bzw. Schreiben samt Beilagen zu den Akten genommen und der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In besagter Verfügung ist darüber hinaus – vorläufig und vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids durch das Gesamtgericht – über die Beweisanträge des Berufungsklägers befunden worden. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. August 2025 eingegangen und zu den Akten genommen worden. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 29. April 2025 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 18.-19. September 2025 geladen worden. Die Verteidigung hat sodann mit Eingabe vom 8. September 2025 die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung beantragt und ausgeführt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werden könne. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde in Aussicht gestellt, dass über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens das Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden werde.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. und 19. September 2025 ist der Berufungskläger zur Person befragt worden, während er zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hat im Hauptantrag an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt also die Aufhebung von Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung. Neu beantragt der Berufungskläger eventualiter die Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie subeventualiter einen Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wobei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände hat der Berufungskläger wiederum an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates und unter Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu einem Stundenansatz von CHF 250.–. Im Rahmen der Vorfragen hat der Berufungskläger zudem einen Teil seiner bereits im Instruktionsverfahren gestellten und behandelten Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt. Die Jugendanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme vom Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger ist nach Art. 38 Abs. 1 JStPO zur Erklärung der Berufung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist mithin einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs aufzuheben. Im Hauptantrag verlangt er nunmehr die Einstellung sämtlicher Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, eventualiter zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Subeventualiter verlangt der Berufungskläger anstelle sämtlicher vorinstanzlichen Schuldsprüche einen Schuldspruch (einzig) wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), mithin wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen; den in der Berufungsbegründung enthaltenen Eventualantrag auf Verweisung auf den Zivilweg hat er anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr gestellt (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 238). Von den beschlagnahmten Gegenständen seien nur die Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 2'307.90 sei dem Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die Kontosperre des Jugendsparkontos [...] sei aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Freisprüche gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Anordnung, dass bestimmte beschlagnahmte Gegenstände dem Berufungskläger wieder ausgehändigt werden (für deren Auflistung wird auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, Ziff. 6, verwiesen), die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. 8 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (implizit mitangefochten ist demgegenüber der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, siehe Ziff. 8 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber ist folglich im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius, auch: Verschlechterungsverbot). Diese Konstellation liegt hier vor, da die Jugendanwaltschaft und die Privatkläger/innen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1 Einstellung zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Akten Schlussfaszikel, S. 151 ff.) hat der Berufungskläger den vorfrageweisen (Haupt-)Antrag gestellt, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen sei (siehe dazu auch Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 233, 236).
2.1.1 Anklageziffer 4 (Hinderung einer Amtshandlung)
Der Berufungskläger bringt zunächst zurecht vor, dass betreffend Anklageziffer 4 (Vorwurf: Hinderung einer Amtshandlung) die Verfolgungsverjährung bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eingetreten war (zustimmend auch die Jugendanwaltschaft, siehe Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217). So sehen Art. 36 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) Verfolgungsverjährungsfristen von fünf bzw. drei Jahren vor, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei bzw. bis zu drei Jahren bedroht ist. Demgegenüber sieht Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG vor, dass die Strafverfolgung in einem Jahr verjährt, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer «andern Strafe» bedroht ist. Gemäss Hug/Schläfli/Valär fallen hierunter namentlich diejenigen Vergehen, die nur mit Geldstrafe bedroht sind. Die Kommentatoren führen hierbei den vorliegend einschlägigen Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher als Strafandrohung «Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen» vorsieht, explizit als ein Beispiel auf (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 36 JStG N 5). In Anklageziffer 4 gilt mithin die sehr kurze Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Anklageschrift führt als Tatzeit den 28. Oktober 2018 auf (Akten S. 2289). Das erstinstanzliche Urteil erging am 24. September 2020, d.h. deutlich über ein Jahr später und zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verfolgungsverjährung diesbezüglich bereits eingetreten war. In Anklageziffer 4 ist das Verfahren mithin einzustellen.
2.1.2 Anklageziffern 1.c, 1.f, 1.g, 1.h, 2 und 3
Der Berufungskläger macht überdies die Verfolgungsverjährung auch mit Blick auf sämtliche anderen angefochtenen Schuldsprüche geltend, d.h. auch jene, bezüglich derer die Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten war.
Indessen hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 143 IV 49 E. 1.3 ff. ausführlich dargelegt, weshalb auch in einem Jugendstrafverfahren die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat namentlich erwogen, weshalb die fehlende Nennung von Art. 97 Abs. 3 StGB in Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht, weshalb eine echte Gesetzeslücke vorliegt, und weshalb Art. 97 Abs. 3 StGB auf dem Wege der Lückenfüllung auch im Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen muss. Das Bundesgericht hat auch darauf hingewiesen, dass Jugendliche über das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO verankerte Beschleunigungsgebot sowie die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG hinreichend vor den Folgen überlanger Rechtsmittelverfahren geschützt werden. Nach Auffassung des Appellationsgerichts besteht kein Anlass, diese in einem höchstrichterlichen Leitentscheid geklärte Frage vorliegend nochmals zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann diesbezüglich auch nicht etwa von einem wiederholten qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Wie die Jugendanwaltschaft (Akten Schlussfaszikel, S. 217) zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber vielmehr inzwischen Art. 36 JStG um einen neuen Abs. 1bis ergänzt, welcher statuiert: «Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein». Diese Änderung ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In der Botschaft hierzu wird ausgeführt, dass damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Thematik ins Gesetz überführt werde (Botschaft Änderung StPO, in BBl 2019 S. 6697, 6774 f.). Damit hat der Gesetzgeber bestätigt, dass die bundesgerichtliche Lückenfüllung dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Der erwähnte Leitentscheid des Bundesgerichts wird im Übrigen auch in Teilen der Literatur – jedenfalls im Ergebnis – als sachgerecht befunden (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 1 JStG N 17 und Art. 36 JStG N 10; Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 97 StGB N 51; vgl. zur Kritik etwa Riedo/Grossenbacher, Von Lücken – in Gesetzen und Urteilsbegründungen, in: AJP 2017, S. 1359 ff., welche wiederum «weniger das Ergebnis als die Begründung» stört) und wurde auch bereits von der kantonalen Rechtsprechung rezipiert (siehe etwa OGer ZH SU170045 vom 5. April 2018 E. II. 4.).
Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung vorliegend insofern nicht mehr eintreten, als das angefochtene Urteil des Jugendgerichts noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist. Dies ist in Bezug auf die vorliegend noch Verfahrensgegenstand bildenden Anklageziffern 1.c, 1.f, 1.g, 1.h, 2 und 3 der Fall (Art. 36 Abs. 1 lit. a bzw. b JStG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BetmG). Die Verjährungseinrede greift diesbezüglich also nicht.
2.2 Einstellung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.2.1 Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. In seiner Begründung verweist er diesbezüglich auf BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Er führt weiter aus, gerade im Jugendstrafverfahren, wo man erzieherisch auf den Jugendlichen einwirken wolle, müsse dies möglichst nah am vorgeworfenen Delikt geschehen. Es sei daher nicht ausschlaggebend, wer die Verfahrensverzögerungen verursacht habe. Der Berufungskläger habe sich seit den letzten ihm vorgeworfenen Taten zu einem erfolgreichen Jungunternehmer entwickelt und habe nichts mehr mit dem «A____ von 2018» zu tun. Die vorliegende Verfahrensdauer von 7 Jahren – noch ohne ein allfälliges Verfahren vor Bundesgericht – sei für ein Jugendstrafverfahren aussergewöhnlich lang. Die Verjährungsfristen seien um das fast 1.5-fache überschritten (siehe Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 234, 236).
2.2.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO) ist allerdings sehr streng. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind demnach meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 143 IV 49 E. 1.8.2 [mit Blick auf das Jugendstrafrecht], 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158, in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f., 130 IV 54 E. 3.3.1, 117 IV 124 E. 4d). Eine Verfahrenseinstellung kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8, in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f.). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine Verfahrenseinstellung ohne Verurteilung wird jedenfalls dann als problematisch erachtet, wenn unerledigte Geschädigtenansprüche bestehen (BGE 117 IV 124 E. 4e; siehe zum Ganzen auch BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f. mit weiteren Hinweisen).
Bejaht hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung nur in seltenen Extremfällen. Zu nennen ist etwa BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8.4. Allerdings lag hier eine aussergewöhnliche Konstellation vor: die Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren war beinahe um das Doppelte überschritten; es handelte sich um einen geringfügigen, ursprünglich von der ersten Instanz bloss mit einer Geldstrafe von 10 TS geahndeten Vorwurf; zugleich waren gegen den beschuldigten Arzt schwerwiegende Vorwürfe erhoben worden, welche geeignet waren, sein berufliches Ansehen und sein Selbstverständnis erheblich zu beeinträchtigen und sich erst nach zweimaliger höchstrichterlicher Beurteilung als haltlos erwiesen; der Vorfall hatte sich in einem Spital zugetragen und war wohl in breiten Fachkreisen bekannt geworden; es waren keinerlei Interessen der Geschädigten mehr zu berücksichtigen, da diese sich vor Jahren aus dem Verfahren zurückgezogen hatten und die Generalstaatsanwaltschaft hatte selbständig einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht die Einstellung des Verfahrens als einzig angemessene Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Der Berufungskläger verweist wie erwähnt auf BGer6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Auch hier lagen indessen aussergewöhnliche Umstände vor, insbesondere war auch hier der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfes der mehrfachen Geldwäscherei als Treuhänder nicht nur durch das Strafverfahren an sich, sondern auch in seiner beruflichen Tätigkeit seit Jahren betroffen gewesen. Die Verjährungsfrist war bereits um weit mehr als das 1 ½-fache überschritten. Zudem wäre aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Falle einer Rückweisung von vornherein keine höhere Zusatzstrafe als 50 Tagessätze zu CHF 100.– in Betracht gekommen, wobei der zusätzlichen Verfahrensdauer vor Bundesgericht und infolge des erneuten Berufungsverfahrens hätte Rechnung getragen werden müssen. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung als angezeigt.
2.2.3 Es ist offenkundig, dass sich diese beiden Extremfälle vom vorliegenden Fall massgeblich unterscheiden. Für die vorliegend noch zu diskutierenden Vorwürfe gelten Verjährungsfristen von teilweise 5 und teilweise 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. a bzw. b JStG in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BetmG), welche angesichts der sich zwischen dem 21. Oktober 2017 und August 2018 bewegenden, angeklagten Tatzeiten inzwischen grob gesagt teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise um das über 2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten sind. Dieser klarerweise übermässige Zeitablauf allein genügt indessen für eine Verfahrenseinstellung nicht aus. Zusätzliche Faktoren, welche im Sinne der Rechtsprechung für eine Verfahrenseinstellung sprechen würden, fehlen vorliegend. So ist beim Berufungskläger keine eine über den blossen Zeitablauf hinausgehende, besondere Belastung (etwa in beruflicher Hinsicht) durch das Strafverfahren im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Schadens von aussergewöhnlicher Schwere gegeben. Vielmehr hat er in der Zwischenzeit eine beeindruckende positive Wendung hingelegt und sich zu einem erfolgreichen Jungunternehmer entwickelt, der den Schritt in die Selbständigkeit wagte und mittlerweile ein florierendes Unternehmen mit zahlreichen Angestellten leitet (Akten Schlussfaszikel, S. 235). Hinzu kommt, dass in vorliegendem Verfahren zahlreiche Privatkläger involviert sind, welche – nach wie vor unerledigte – Zivilforderungen beachtlicher Höhe geltend gemacht haben und deren Interessen einer Verfahrenseinstellung entgegenstehen. Die dem Berufungskläger vorgeworfenen Taten bewegen sich gesamthaft betrachtet auch nicht mehr in einem geringfügigen Bereich. Wie unten aufzuzeigen sein wird, erscheint angesichts der in zweiter Instanz zu fällenden Schuldsprüche grundsätzlich eine Strafe von 2.5 Monaten Freiheitsentzug verschuldensangemessen (E. 4.5.3), welche im Verhältnis zum grundsätzlichen Höchstmass von einem Jahr Freiheitsentzug im Jugendstrafrecht (Art. 25 Abs. 1 StGB) nicht unerheblich erscheint. Mitzuberücksichtigen ist im Lichte der Rechtsprechung sodann, dass die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens auch durch die insgesamt 16 Fristerstreckungsgesuche der Verteidigung betreffend Berufungsbegründung bzw. Replik (Akten Schlussfaszikel, S. 37 ff.) mitverursacht wurde, wenngleich dieser Aspekt nicht ausschlaggebend erscheint. Insgesamt liegen die strengen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung zufolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nicht vor.
Sodann sieht das Jugendstrafrecht mit Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG die Möglichkeit einer Strafbefreiung vor, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Diese setzt allerdings u.a. einen Schuldspruch voraus (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 21 StGB N 2). Auf diesen Strafbefreiungsgrund ist zurückzukommen (siehe unten E. 4.5).
2.3 Beweisanträge und Beweisverwertungsfragen
2.3.1 Vorbemerkungen
In seiner Berufungsbegründung vom 29. April 2022 hat der Berufungskläger die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel geltend gemacht, teilweise verbunden mit diesbezüglichen Beweisanträgen (Akten Schlussfaszikel, S. 76 ff.). Diese Beweisanträge wurden im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 6. März 2025 (Akten Schlussfaszikel, S. 143 f.) behandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger an diesen Beweisanträgen festgehalten, soweit sie nicht vollumfänglich gutgeheissen bzw. hinfällig wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 234). Die aufgeworfenen Verwertungsfragen und Beweisanträge werden nachfolgend nach Sachgesichtspunkten geordnet behandelt.
2.3.2 Grundlagen
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 140 IV 196 E. 4.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 7.2).
2.3.3 Auswertung des Mobiltelefons von J____
Vor der Vorinstanz hatte der Berufungskläger zunächst den Beizug und die Einsichtnahme in die gesicherten Daten des Mobiltelefons von J____ verlangt, wonach sich herausstellte, dass der entsprechende Daten-Stick im gegen J____ geführten Verfahren nach dessen Abschluss vernichtet worden war (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24.09.2020, S. 2, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert).
In seiner Berufung hat der Berufungskläger geltend gemacht, es dürfe gegen ihn kein Schuldspruch ergehen, welcher sich auf Aktenbestandteile stütze, in welche ihm keine Einsicht gewährt werde. Anderenfalls werde sein rechtliches Gehör verletzt und er dürfe sich gegen die geheim gehaltenen Akten nicht wirksam verteidigen. Zudem habe auch die Vorinstanz diese Daten nicht gesehen und keine Gewissheit über deren Inhalt, sodass ein klarer Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vorliege (Akten Schlussfaszikel, S. 76 f.).
Den Akten liegt ein Extraktionsbericht zum Mobiltelefon von J____ mit mehreren Screenshots von Threema-Chatverläufen sowie mit mehreren Unterlagen, welche jeweils betitelt sind mit «Sprachnotizen zum manuell auszulesenden Threema Chatverlauf namens Chat [jeweiliger Chatname] ab dem sichergestellten Mobiltelefon ([...]) von J____». Diesen Extraktionsbericht samt Beilagen liess die ursprünglich ermittelnde Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zusammen mit ihrem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zukommen (Akten S. 381 ff.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in sämtliche (gespiegelte) Daten einer Mobiltelefonauswertung, sofern diese nicht Bestandteil der Akten bilden. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass nur jene Daten Aktenbestandteil werden, welche als Beweismittel gebraucht (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und in die Akten aufgenommen werden. Nur was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand in Sinne von Art. 192 StPO. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt hingegen nicht unter Art. 192 StPO. Ersucht die beschuldigte Person in einem solchen Fall Einsicht in sämtliche gespiegelten Mobiltelefondaten und damit auch in Daten, welche nicht Aktenbestandteil geworden sind, stellt dies daher kein Akteneinsichtsgesuch, sondern einen Beweisantrag dar, der als solcher zu behandeln ist. Die beschuldigte Person kann in diesem Sinne einen substanziierten Beweisantrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme weiterer Mobiltelefondaten stellen (zum Ganzen BGer 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3 f. mit Hinweisen). Die «Rohdaten», welche mangels Relevanz im Rahmen der Durchsuchung ausgesondert werden, sind demnach nicht aktenrelevant, unterliegen nicht Art. 192 StPO, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten und können daher auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht sein (Graf/Rütsche, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 2025, S. 604, 613 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der Literatur wird zudem ausgeführt, bei elektronisch gespeicherten Daten folge aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass offenkundig nicht relevante Daten gar nicht erst «gespiegelt» werden. Sei dies technisch nicht möglich, so sei nach elektronischer Übertragung der potenziell relevanten Daten (z.B. auf DVD) der durch Spiegelung erstellte Klon wieder zu löschen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 247 N 7).
Vorliegend sind also erst die nach Auswertung des Mobiltelefons in den Extraktionsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO, nicht (auch) die gespiegelten Rohdaten des Mobiltelefons von J____, welche nach oben Gesagtem auch im gegen J____ geführten Verfahren nicht (mehr) vorliegen und deren Beschaffung mithin ohnehin unmöglich geworden ist. Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die fehlende Einsichtnahme in die gespiegelten Rohdaten des Mobiltelefons von J____ durch die Verteidigung keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers darstellt. Der den Akten beiliegenden Extraktionsbericht ist damit grundsätzlich auch verwertbar.
Eine Besonderheit liegt lediglich in Bezug auf die «Sprachnotizen» (siehe z.B. Akten S. 383, 387 ff, 403 ff.) vor, welche in den Akten bloss insofern dokumentiert sind, als offenbar eine nicht näher bestimmbare Ermittlungsperson diese bei manueller Auslesung des Mobiltelefons von J____ abgehört und transkribiert haben will. Diese Dokumente sind weder mit einem Bearbeiternamen versehen noch unterzeichnet. Es handelt sich hierbei weder um Screenshots, noch um den Ausdruck einer maschinell anhand der Mobiltelefondaten generierte Extraktionsdatei oder Ähnliches. Die eigentlichen Sprachnotizen als abhörbare, d.h. vom Gericht unmittelbar wahrnehmbare, im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO kopierte Audiodateien liegen den Akten auch nicht bei. Die Verteidigung macht zurecht geltend, dass diese Transkriptionen bei der vorhandenen Aktenlage weder anhand der ursprünglichen (kopierten) Audiodateien überprüft, noch die – unbekannte – transkribierende Person als Belastungszeugin zur Konfrontation vorgeladen und hierzu befragt werden kann (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 239). Dies erscheint besonders problematisch, als die Vorinstanz diese nicht nachvollziehbaren Transkripte in den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h als zentralen Belastungsbeweis herangezogen hat (angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Des Weiteren kann eine Parallele zur Übersetzung von Abhörprotokollen gezogen werden: Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen übersetzte Abhörprotokolle aus Telefonüberwachungen nicht zu Lasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 ff.). Dies gilt selbstredend auch für Protokolle akustischer Überwachungen von Räumlichkeiten (BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Situation übersetzter Abhörprotokolle ist mit jener transkribierter Sprachnotizen hinreichend vergleichbar. Zusammenfassend betrachtet verbietet sich eine Verwertung dieser für das Gericht nicht überprüfbaren Transkripte der (mutmasslichen) Sprachnotizen zu den Chatverläufen ab dem Mobiltelefon des J____ zu Lasten des Berufungsklägers.
2.3.4 Auswertung des Mobiltelefons von K____
Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug der gespiegelten und elektronisch gesicherten Handydaten von K____ unter vorgängiger Einsichtnahme durch die Verteidigung wurde im Instruktionsverfahren insofern gutgeheissen, als eine CD sowie ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung des Mobiltelefons von K____, welche die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung gestellt hatte (Akten Schlussfaszikel, S. 131 ff.), der Verteidigung in Kopie zugestellt wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Andere Daten hierzu sind in den Akten nicht enthalten und liegen offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht vor.
Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, damit sei ihr Beweisantrag nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb sie ihn wiederhole. So seien ihr nicht die verlangten gespiegelten Handydaten zur Verfügung gestellt worden, sondern bloss PDF- und Word-Dateien und auch diese nur auszugsweise. Damit seien das Akteneinsichtsrecht und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden. Art. 192 Abs. 2 StPO verlange exakte Kopien, mithin eine gesamte Spiegelung (Akten Schlussfaszikel, S. 237).
Wie allerdings oben (E. 2.3.3) aufgezeigt wurde, fliesst aus dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus Art. 192 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf Spiegelung der gesamten Daten eines ausgewerteten Mobiltelefons bzw. auf Einsicht in Daten eines ausgewerteten Mobiltelefons, welche nicht Aktenbestandteil bilden. Die den Akten beiliegende Auswertung des Mobiltelefons (Extraktionsbericht) des K____ ist mithin verwertbar und das Begehren des Berufungsklägers ist als gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Der Berufungskläger substantiiert indessen nicht, welche Datenbestandteile aus dem Mobiltelefon von K____ durchsucht und beschlagnahmt werden sollen; er verlangt vielmehr eine pauschale gesamthafte Spiegelung, welche sich auch mit Blick auf die Interessen des Mobiltelefoninhabers K____ nicht als verhältnismässig erweisen würde. Im Übrigen legt der Berufungskläger auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb weitere Daten aus dem Mobiltelefon von K____ für die vorliegend noch interessierenden Anklagepunkte verfahrensrelevant sein sollten. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass wohl ohnehin keine weiteren Daten aus dem Mobiltelefon des K____ gespiegelt bzw. kopiert wurden und das Mobiltelefon im getrennt geführten Verfahren inzwischen an K____ zurückgegeben wurde. Der Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.5 Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers
Analoges wie betreffend das Mobiltelefon des K____ gilt auch mit Blick auf das Mobiltelefon des Berufungsklägers selbst. So wurde der Verteidigung im Instruktionsverfahren auf Antrag ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers, welche die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung gestellt hatte (Akten Schlussfaszikel, S. 131 ff.), in Kopie zugestellt (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Auch diese Mobiltelefondaten stellen offensichtlich keine vollständige Spiegelung des ausgewerteten Mobiltelefons des Berufungsklägers dar (siehe USB-Stick, Akten Schlussfaszikel, S. 141). Andere Daten hierzu sind in den Akten nicht enthalten und liegen offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht vor.
Damit wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, welcher auch hier auf Beizug der gespiegelten Handydaten und vorgängige Zustellung der Verteidigung zur Einsichtnahme lautete, nur teilweise gutgeheissen und muss nach oben Gesagtem als vor dem Berufungsgericht wiederholt gelten (E. 2.3.1, Akten Schlussfaszikel, S. 234). Es kann mutatis mutandis auf das in E. 2.3.3 f. Erwogene verwiesen werden. Die Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers ist mithin verwertbar und das Begehren des Berufungsklägers ist als gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Auch hier legt der Berufungskläger indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb weitere Daten aus seinem (eigenen!) Mobiltelefon verfahrensrelevant sein sollten. Der Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.6 Geständnis des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018
Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein Geständnis vom 12. Oktober 2018 betreffend Anklageziffer 2 sei mittels einer absolut verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO erhoben worden und daher unverwertbar. In der Berufungsbegründung wird hierzu ausgeführt, der Jugendanwalt L____ habe dem Verteidiger gegenüber anlässlich des Telefonats vom 11. bzw. 12. Oktober 2018 angedroht, den Berufungskläger ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Da zum damaligen Zeitpunkt die Lehrstelle des Berufungsklägers für den Fall einer fortgesetzten Inhaftierung erheblich gefährdet gewesen sei, habe sich der Berufungskläger zum Geständnis bereit erklärt, das er dann nach Entlassung aus der Untersuchungshaft anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 widerrufen habe (Akten Schlussfaszikel, S. 81). In seinem Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger hierzu zunächst ausgeführt, JugA L____ habe gesagt: «Also, wenn da kein Geständnis kommt, weiss ich nicht, ob er nicht in Haft bleiben muss». So habe der Verteidiger dann seinen Klienten orientieren müssen. Später führte der Verteidiger aus, JugA L____ habe nicht gesagt, der Berufungskläger komme ohne Geständnis in Haft. Er habe vielmehr gesagt: «Da müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig» (Akten Schlussfaszikel, S. 240).
Abgesehen davon, dass die Verteidigung den angeblich seitens des JugA L____ aufgesetzten Druck uneinheitlich sowie zuletzt als äusserst vage, wohl kaum als Druck im Sinne von Art. 140 StPO erscheinende Aussage («Da müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig») schilderte, wären die behaupteten Aussagen des Jugendanwalts demnach am Telefon gegenüber dem Verteidiger gefallen und gar nicht gegenüber der beschuldigten Person. Der Verteidiger wäre weder dazu gezwungen gewesen, den von ihm wahrgenommenen Druck seitens des Jugendanwalts an die beschuldigte Person (den Berufungskläger) weiterzugeben, noch den Berufungskläger unter diesen Umständen ein vorbehaltloses Geständnis ablegen zu lassen. Auch eine diesbezügliche Beschwerde oder ein Ausstandsgesuch gegen JugA L____ reichte der Verteidiger nicht ein.
Zudem ergibt eine – zur umfassenden Beurteilung dieser Vorbringen unvermeidbare – Prüfung der Einvernahmesituation und des Verhaltens des Berufungsklägers anlässlich seiner betreffenden Einvernahmen keinerlei Anhaltspunkte für eine seitens der Strafverfolgungsbehörden zur Erreichung eines Geständnisses aufgesetzten unzulässigen Drucksituation. Vielmehr erfolgte zu Beginn der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober 2018 eine Rechtsmittelbelehrung unter explizitem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Berufungsklägers. Die Frage, ob der Berufungskläger den Gesetzeswortlaut zur Rechtsmittelbelehrung lesen wolle, verneinte er. Der Berufungskläger war bei dieser Einvernahme verteidigt. Die Verteidigung bestand vor dem anschliessenden Geständnis des Berufungsklägers nicht etwa darauf, dass zu Protokoll gegeben werde, dass das Geständnis nur erfolge, weil Druck seitens JugA L____ erfolgt sei (oder Ähnliches). Vielmehr sprach der Berufungskläger sehr allgemein davon, dass er «einfach nur noch raus will und nicht mehr mag» (Einvernahme 12. Oktober 2018, Akten S. 1546). An seiner späteren Einvernahme vom 28. Februar 2019, an der er das Geständnis widerrief, sprach der Berufungskläger auch bloss allgemein davon, dass er das mit dem Geständnis «unter Druck gesagt habe[,] um raus zu kommen» (Akten S. 1601). An der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober 2018 wurde dem Berufungskläger zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich zwischendurch nochmals mit der Verteidigung zu besprechen, nachdem er die Tat in den Grundzügen eingeräumt hatte (Akten S. 1547). Auch nach dieser Besprechung machte er nochmals vereinzelte Angaben. Besonders bemerkenswert erscheint, dass der Berufungskläger bei der Einvernahme vom 12. Oktober 2018 nicht etwa sämtliche Vorwürfe der Jugendanwaltschaft «blind» einräumte, was aber nahegelegen wäre, wenn er diese – wie nunmehr behauptet – einfach mit einem falschen Geständnis hätte zufriedenzustellen wollen, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Stattdessen war der Berufungskläger in seinen Aussagen sehr differenziert und verteidigte sich auch betreffend punktuelle Aspekte, etwa indem er betonte, dass die Beute niemals so unrealistisch hoch ausgefallen sei wie vom Geschädigten angegeben, sondern vielleicht einen Wert um die CHF 4'000.– betragen habe (Akten S. 1546, 1550). Zu vielen bzw. den meisten Fragen verweigerte er zudem nach wie vor die Aussage (Akten S. 1547 ff.). Ab seiner späteren Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Akten S. 1600 ff.), an der der Berufungskläger sein Geständnis vom 12. Oktober 2018 widerrief, stellte sich dieser nunmehr auf den Standpunkt, bloss Abnehmer und Weiterverkäufer der gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten S. 1600 f.).
Angesichts der dargelegten Umstände erscheint der Vorwurf, die Jugendanwaltschaft habe verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet, um an das besagte Geständnis vom 12. Oktober 2018 zu kommen, insgesamt als unplausible, nachgeschobene Konstruktion. Die Einvernahme des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018 (Akten S. 1545) ist uneingeschränkt verwertbar.
2.3.7 Befragung des Jugendanwalts L____
Zur Beurteilung der Frage, ob im Vorfeld des Geständnisses des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018 durch JugA L____ unzulässiger Druck ausgeübt wurde, hat der Berufungskläger die Befragung von JugA L____ beantragt. Hierauf ist mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2025 verzichtet worden (Akten Schlussfaszikel, S. 143), sodass dieser Beweisantrag als vor dem Gesamtgericht wiederholt gelten muss (Akten Schlussfaszikel, S. 234). Die Jugendanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 u.a. hierzu Stellung genommen und dabei bestritten, dass JugA L____ sich gegenüber dem Verteidiger dahingehend geäussert habe, der Berufungskläger werde ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft entlassen, und dadurch über den Verteidiger Druck auf den Berufungskläger habe ausüben wollen, damit dieser ein Geständnis ablege. Eine Vorladung vor Appellationsgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Akten Schlussfaszikel, S. 97; siehe auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 219). Angesichts der entsprechenden Bestreitungen seitens der Jugendanwaltschaft wären von einer Befragung von JugA L____ in der Tat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten – zumal die Befragung sieben Jahre nach dem angeblichen Telefonat erfolgen würde. Hinzu kommt, dass es für die Vorwürfe des Berufungsklägers keinerlei Anhaltspunkte in den Akten gibt (siehe oben E. 2.3.6), welche eine weitergehende Abklärung nahelegen würden. Der entsprechende Beweisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.8 Aussagen von M____
Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht geltend, dass die Aussagen von M____ nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen (Akten Schlussfaszikel, S. 79).
Dem ist zuzustimmen. Zunächst einmal hätte das Jugendgericht M____, der betreffend den in Anklageziffer 2 umschriebenen Lebenssachverhalt in einem getrennten Verfahren bereits rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden war, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Zeuge und nicht (wie dies geschehen ist) als Auskunftsperson einvernehmen und entsprechend belehren müssen (siehe zum Ganzen Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24. September 2020, S. 4, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert; BGE 144 IV 97 E. 2 und 3). Sodann hat M____ anlässlich dieser vorinstanzlichen Befragung zur Sache die Aussage verweigert bzw. pauschal auf seine früheren Aussagen verwiesen. Die Verteidigung macht zurecht geltend, dass dies zur Wahrung des Konfrontationsund Fragerechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV nicht genügt. Nach der Rechtsprechung setzt dies nämlich in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sache äussert (statt vieler BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Weshalb vorliegend eine Ausnahme von dieser Regel vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von M____ nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
2.3.9 Aussagen von J____
Das Gleiche wie in Bezug auf die Aussagen von M____ (siehe oben E. 2.3.8) gilt mutatis mutandis auch für die Aussagen von J____. Auch letzterer war zum Zeitpunkt seiner vorinstanzlichen Befragung und Konfrontation mit dem Berufungskläger betreffend den Graffiti-Sachverhaltskomplex (Anklageziffer 1) bereits in einem separaten Verfahren rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden (siehe Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2020, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert) – und hätte mithin als Zeuge statt als Auskunftsperson belehrt und befragt werden müssen. Auch er machte bei seiner Befragung vor Jugendgericht keinerlei Aussagen mehr (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24. September 2020, S. 3 f., Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert), womit zudem das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers nicht hinreichend gewährleistet werden konnte (siehe zum entsprechenden Antrag der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 1. Juli 2020, S. 3, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert). Auch die Aussagen von J____ sind mithin nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
3. Tatsächliches und Rechtliches
3.1 Unschuldsvermutung, Zweifelssatz und freie Beweiswürdigung
3.1.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.1.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.1.3 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.1.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorbemerkungen zu Anklageziffer 1
Mit Blick auf Anklageziffer 1, in welcher dem Berufungskläger zusammengefasst diverse illegale Graffitis vorgeworfen werden (Anklageschrift, Akten S. 2283 ff.), hat die Vorinstanz zunächst im Rahmen einer Vorbemerkung dargelegt, weshalb aufgrund der Akten insgesamt davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger als «Sprayer» aktiv war (angefochtenes Urteil, S. 12). Diese Einschätzung hat nach Auffassung des Appellationsgerichts auch unter Ausschluss der nach oben Erwogenem (E. 2.3) unverwertbaren Beweismittel Bestand und es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Für einen Schuldspruch ist indes erforderlich, dass dem Berufungskläger jeweils ein konkretes, illegales Graffiti gemäss Anklage nachgewiesen werden kann.
3.3 Anklageziffer 1.c
3.3.1 Tatsächliches
3.3.1.1 Anklageschrift und angefochtenes Urteil
Mit Blick auf Anklageziffer 1.c hat das Jugendgericht im angefochtenen Urteil festgehalten, der angeklagte Sachverhalt, wonach der Berufungskläger gemeinsam mit einem Begleiter am 21. Oktober 2017, um ca. 03:00 Uhr an der [...] die Schriftzüge «[...]» und «[...]» grossflächig angebracht habe (Anklageschrift, Akten S. 2283), sei aufgrund einer lückenlosen Indizienkette nachgewiesen. Als Hauptbeweismittel stünden die gesicherten DNA-Spuren auf der Innenseite des am Tatort sichergestellten Plastikhandschuhs im Mittelpunkt. Dabei handle es sich um keine Mischspur. Demnach habe der Berufungskläger als einziger diesen Handschuh getragen, sei zur Tatzeit am Tatort gewesen und habe dort den Handschuh zurückgelassen. Für die Sicherstellung dieser Spur sei keine andere Erklärung realistisch. Gemäss dem Anzeigerapport seien die Täter beim Eintreffen der Polizei am Tatort geflüchtet und hätten dort mehrere Spraydosen liegengelassen. Auf den gesicherten Videoaufnahmen seien ein Teil der Tat (Wellenlinie sprayen) und die Flucht zweier Personen zu sehen. Auch der requirierende Automobilist habe nur zwei Täter in flagranti bei der Tat wahrgenommen. Aufgrund der Grösse der Tat und der für das Sprayen zur Verfügung stehenden kurzen Zeit sei davon auszugehen, dass mehr als zwei Sprayer der «[...]-Crew» am Werk gewesen seien und neben den durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in casu bereits verurteilten J____ und N____ auch der Berufungskläger, insbesondere mit dem Schriftzug «[...]», an der Tat beteiligt gewesen sei. Nebst dessen am Tatort hinterlassene DNA-Spuren, werde dies auch durch den Threema-Chatverlauf «N____» auf dem Mobiltelefon des J____ belegt. Am 21. Oktober 2017, 06.26 Uhr und somit rund drei Stunden nach der Tat und der Flucht vom Tatort habe sich J____ bei N____ erkundigt, ob dieser zu Hause sei und dieser habe zurückgefragt, ob es der andere auch geschafft habe. Am 22. Oktober 2020 [recte 2017] sei darüber gesprochen worden, dass ein Rucksack und auch eine Pfeife, welche als Warninstrument eines Wache stehenden Beteiligten angesehen werden müsse, weggeworfen worden seien. Sodann stellte das Jugendgericht ergänzend (aber nicht massgeblich) auf die nicht verwertbaren Transkripte angeblicher Sprachnotizen ab (siehe hierzu oben E. 2.3.3). Das Jugendgericht hielt fest, insgesamt liessen die erwähnten Indizien in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu als die Mittäterschaft des Beschuldigten. Nicht belegt sei hingegen die verursachte Schadenshöhe. Das Tiefbauamt als Geschädigter habe zwar einen Sachschaden von rund CHF 20'000.– zur Anzeige gebracht, hierzu aber keine Belege eingereicht und auch keine Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Es lägen auch keine anderen Anhaltspunkte vor, um den Sachschaden zu beziffern (zum Ganzen angefochtenes Urteil, S. 16 f.).
3.3.1.2 Vorbringen des Berufungsklägers; Instruktionsverfahren
Im Instruktionsverfahren vor 2. Instanz hatte der Berufungskläger (wie bereits vor 1. Instanz) zunächst den Beweisantrag gestellt, dass die sichergestellten Plastikhandschuhe anlässlich der Hauptverhandlung zu relevieren seien. Erkundigungen der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin bei der Forensik Basel-Landschaft haben allerdings ergeben, dass der Handschuh durch die Forensik im Anschluss an die Spurensicherung gemäss Auftrag von Seiten der Sicherheitspolizei entsorgt wurde. Die Forensik Basel-Landschaft hat weiter mitgeteilt, von Seiten der Sicherheitspolizei seien am Ereignisort Fotografien erstellt worden, auf zweien dieser Fotografien sei mutmasslich der betreffende Handschuh zu erkennen. Das Asservat sei ausgewertet (DNA-Spur) und dazu dem IRM Basel zugestellt worden. Anlässlich der DNA-Analyse sei das Asservat verbraucht und daher anschliessend ebenfalls entsorgt worden. Die besagten Fotografien sind dem Appellationsgericht übermittelt und zu den Akten genommen sowie den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden (Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff., 143 ff.). Dementsprechend ist eine Relevierung des Handschuhs faktisch unmöglich geworden, weshalb der Berufungskläger den entsprechenden obsolet gewordenen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr gestellt hat (Akten Schlussfaszikel, S. 234).
Der Berufungskläger bringt gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch vor, die Plastikhandschuhe seien ein Beweisgegenstand gemäss Art. 192 StPO, weshalb ihm diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Handschuhen herangezogenen Sicherstellungs- und Beschlagnahmerapporte sowie Spurensicherungsberichte würden ihre Beweiskraft ausschliesslich aus dem Spurenträger selbst beziehen. Sei kein Spurenträger vorhanden, komme den genannten Rapporten selbstverständlich kein Beweiswert zu. Vom angeblichen Spurenträger (Handschuh) fehle in den Akten jede Spur. Auf der Fotodokumentation vom Tatort seien keine Plastikhandschuhe zu sehen. Auf dem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll werde ein «Paar Plastikhandschuhe» erwähnt; im Bericht der Forensik sei dann plötzlich hieraus «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den Fingerkuppen» geworden. Es sei unklar, was denn nun sichergestellt worden sei. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Beweisgegenstand am Tatort sichergestellt worden sei. Es sei schlichtweg unbekannt, woher der Handschuh stamme bzw. ob er wirklich vom Tatort stamme. Könne das Paar Plastikhandschuhe bzw. der Handschuh nicht releviert werden, so verletze der Schuldspruch der Vorinstanz die Unschuldsvermutung als Beweislastregel. Es fehle an einem überprüfbaren Beweisfundament. Ohnehin genüge eine DNA-Spur nicht für einen Schuldspruch. Dementsprechend sei er vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.c freizusprechen (Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 74 ff., 236 und 239).
3.3.1.3 Beurteilung durch das Appellationsgericht
Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO können die Parteien zwar im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht sog. Beweisgegenstände einsehen. Indessen werden hierunter bloss Gegenstände, Tatspuren, Örtlichkeiten, Zustände und Vorgänge verstanden, die aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit beweisbildend sind, d. h. den Strafbehörden entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln können (Dzierzega Zgraggen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 192 StPO N 1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwiefern die Sichtung des fraglichen Plastikhandschuhs entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln soll. Die Vorinstanz hat diesbezüglich (im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Relevierung des Handschuhs) zutreffend ausgeführt, dass der Beweiswert des Handschuhs vielmehr einzig in den darin sichergestellten DNA-Spuren des Berufungsklägers besteht, welche indessen mit dem Auge nicht erkennbar seien, sodass sich der Wert des Vorzeigens des Handschuhs nicht erschliesst (angefochtenes Urteil, S. 11). Die sinnliche Wahrnehmung des generischen Plastik- bzw. Latexhandschuhs als Massenprodukt hätte insbesondere auch keine weitergehenden Aufschlüsse darüber ermöglicht, ob es sich bei diesem Handschuh wirklich um den Handschuh handelt, der zur Tatzeit am Tatort sichergestellt und aus dem DNA asserviert wurde oder ob es sich hierbei nicht um einen an einem gänzlich anderen Ort sichergestellten Handschuh handelt. Der Handschuh als solcher ist mithin – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – kein Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO, sodass der Umstand, dass dieser nicht (mehr) eingesehen werden kann, das Akteneinsichtsrecht des Berufungsklägers nicht verletzt. Die relevante Frage ist vielmehr, ob bei der vorhandenen Aktenlage, in welche dem Berufungskläger uneingeschränkt Einsicht gegeben wurde, von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen ist oder nicht.
Diese Frage ist zu bejahen. So wird im Polizeirapport vom 30. November 2017 erwähnt, dass man unter Einhaltung des Spurenschutzes die am Tatort zurückgebliebenen Spraydosen sowie «ein Paar Handschuhe» sichergestellt und der Forensik übergeben habe (Akten S. 1000). Im Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, 03:30 Uhr, werden im Verzeichnis diverse Sprühdosen und «1 Paar Plastikhandschuhe» aufgeführt (Akten S. 1007). Beim Auftrag an die Forensik ist ebenfalls von diversen Spraydosen sowie von «Handschuhe[n] aus Plastik» die Rede (Akten S. 1002). Im Bericht betreffend Datenaufbereitung Forensik (Akten S. 1009 ff.) wird das Untersuchungsmaterial genau aufgeschlüsselt. Hier wird unter Asservat 080146 «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den Fingerkuppen» aufgeführt (Akten S. 1010). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist irrelevant, dass ab hier nicht mehr von einem «Paar» Plastikhandschuhe die Rede ist; es erscheint offensichtlich, dass bloss einer der beiden Handschuhe untersucht wurde und es – nachvollziehbarer Weise – als entbehrlich erachtet wurde, beide Handschuhe zu untersuchen. Hieraus ergibt sich keine Unregelmässigkeit, welche erhebliche Zweifel an der Indizienkette aufkommen lassen würde (vgl. auch Berufungsantwort Jugendanwaltschaft, Akten Schlussfaszikel, S. 95). Die spurenmässige Untersuchung des gebrauchten Latexhandschuhs (Asservat 080146) ergab sodann gemäss dem unterzeichneten Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft an der Innenseite des Handschuhs (Spur = Asservat 080147, Akten S. 1010) einen eindeutigen (16 typi-Systeme) DNA-Hit auf den Berufungskläger (Akten S. 1014, 1016). Dass der Handschuh gemäss Rapport nach Vornahme der Spurensicherung vernichtet werden sollte, ergab sich zunächst aus dem Polizeirapport (Akten S. 1000), welche dem Berufungskläger bereits vor Stellen seines Beweisantrags vorlag, und wurde mit E-Mail der Forensik Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025 explizit bestätigt (Akten Schlussfaszikel, S. 123). Dieser E-Mail liegen – wie bereits ausgeführt – zudem von der Sicherheitspolizei erstellte Tatortfotos bei (Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff.). Auf diesen Fotos sind inkriminiertes Graffitis bzw. «Tags» mit dem Schriftzug «[...]», «[...]» und «[...]» (siehe auch die dem Polizeirapport beiliegende Fototafel, Akten S. 1004) sowie auf dem Boden davor mehrere Spraydosen und ein weisses Häufchen zu sehen, dass mit den gemäss den Akten sichergestellten Plastik- bzw. Latexhandschuhen durchaus in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei dieser Ausgangslage liegen für das Appellationsgericht keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der am Tatort vorgefundene Handschuh jener ist, welcher forensisch untersucht wurde und an welchem die DNA des Berufungsklägers festgestellt wurde. Die Verarbeitungskette des Handschuhs ist in den Akten vielmehr lückenlos dokumentiert und die aktenkundige Indizienkette, welche zum Berufungskläger führt, angesichts dessen hinreichend nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage steht für das Appellationsgericht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der am Boden liegende Handschuh von einer Person stammt, welche am Tatort kurz vor Eintreffen der Polizei für die Anbringung des Graffitis (mit-)verantwortlich war – wobei es sich hierbei nach soeben Erwogenem um den Berufungskläger handeln muss. Die Jugendanwaltschaft führt zurecht aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Hypothese gibt, dass es den Handschuh oder die DNA-Spur nie gegeben hat (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217).
Die dargelegten Indizien stehen auch keinesfalls alleine da, sodass auch die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers fehlgehen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext der übrigen Beweismittel zu sehen, namentlich die Gegenstände, welche anlässlich der am Wohnort des Berufungsklägers durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefunden wurden: zahlreiche Farbspraydosen, Farbmarker, Refiller, Tagging-Stifte, Dripsticks, Latexhandschuhe, Vermummungsmaterial (z.B. Sturmhaube) etc., wie sie von (illegal) Sprayenden genutzt werden (Akten S. 142, 169, 237, 274). Im Weiteren kann auf die zahlreichen, vom Jugendgericht bereits sorgfältig dargelegten Indizien – mit Ausnahme der nach oben Gesagtem (E. 2.3.3) unverwertbaren Sprachnotizen – verwiesen werden (siehe oben E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil, S. 16 f.). Die unverwertbaren Sprachnotizen sind für den Schuldnachweis betreffend Anklageziffer 1.c entbehrlich, sodass deren Unverwertbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führt. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.c grundsätzlich erstellt. Eine Ausnahme gilt für die angeklagte Schadenshöhe, wobei diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (siehe oben E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil, S. 17).
3.3.2 Rechtliches
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Der Berufungskläger wird somit betreffend Anklageziffer 1.c auch in zweiter Instanz der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (in Mittäterschaft) schuldiggesprochen.
3.4 Anklageziffer 1.f, 1.g und 1.h
Im Rahmen der zusammenhängenden Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h (Anklageschrift, Akten S. 2284) hat die Vorinstanz zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts massgeblich auf unverwertbare Beweismittel abgestellt (Transkripte der angeblichen Sprachnotizen [als Hauptbelastungsbeweis Sprachnotizen zum Chatverlauf «N____», siehe insbesondere Akten S. 1113, Kopien abgelegt unter Akten S. 403 ff., 751 ff.; ergänzend Sprachnotizen zum Chatverlauf «[...]», siehe Akten S. 387 ff., insbesondere 388]; zu deren Unverwertbarkeit siehe oben E. 2.3.3). Auch die – vom Jugendgericht freilich bloss am Rande erwähnten – Aussagen des in der Anklageschrift als Mittäter aufgeführten J____ sind nicht verwertbar (siehe oben E. 2.3.9).
Damit verbleiben als verwertbare Beweismittel im Wesentlichen bloss die Fotografien der inkriminierten Graffitis mit den Schriftzügen «[...]», «[...]» bzw. «[...]» (Akten S. 1090, 1121 ff., 1154 f.). Selbst wenn dem Berufungskläger allgemein nachgewiesen werden könnte, dass er bereits einmal mit entsprechenden Schriftzügen (noch dazu in Mittäterschaft) aufgefallen wäre (siehe oben E. 3.3 zu Anklageziffer 1.c), so wäre damit noch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger (und nicht etwa bloss seine Crew-Kollegen o.a.) auch für andere, von der Buchstabenfolge her identische Schriftzüge verantwortlich wäre (vgl. AGE 2019.40 vom 24. Juni 2020 E. 2.5 f. und SB.2016.73 vom 10. Februar 2017 E. 2.6, auf welche die Vorinstanz und teilweise auch der Berufungskläger verweisen [angefochtenes Urteil, S. 16; Berufungsbegründung, Akten Schlussfaszikel, S. 74, 78]).
Damit ist der unter den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und es hat diesbezüglich – in Gutheissung der Berufung und entsprechender Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – ein Freispruch von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.f) und der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.g und 1.h) zu erfolgen.
3.5 Anklageziffer 2
3.5.1 Tatsächliches
3.5.1.1 Anklageschrift
In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit den beiden Volljährigen K____ und M____ sowie entsprechend einem gemeinsamen Tatentschluss, am 3. Juni 2018 kurz vor 04:00 Uhr zum Ladenlokal der O____ an der [...] gegangen zu sein. Spätestens in unmittelbarer Nähe des Geschäfts hätten die drei jeweils eine Sturmhaube getragen. Der Berufungskläger und K____ hätten dann einen Schachtdeckel aus Eisen gegen die Glasscheibe des Lokals geworfen und hierbei einen Schaden von CHF 3'067.85 verursacht. M____ habe gemäss Tatplan sogleich mit einem Baseballschläger die dadurch entstandene Öffnung vergrössert, worauf alle drei durch die Öffnung ins Innere des Ladens gegangen seien und rasch die mitgeführten Taschen mit Zigarettenpackungen und -stangen gefüllt hätten. Rund dreieinhalb Minuten später hätten sie das Geschäft durch die Öffnung in der Scheibe verlassen und sich mit der Beute an den Wohnort des Berufungsklägers begeben. Insgesamt hätten sie Zigaretten verschiedenster Marken im Wert von CHF 8'273.– erbeutet. Die Zigarettenpackungen seien unter den Mittätern aufgeteilt, für 5 Franken pro Stück weiterverkauft oder selbst geraucht worden (Anklageschrift, Akten S. 2287).
3.5.1.2 Angefochtenes Urteil
Die Vorinstanz hat unter Würdigung zahlreicher – nach oben Erwogenem teilweise auch unverwertbarer – Beweismittel den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 als grundsätzlich erstellt erachtet. Der Sachschaden am Fenster wurde als hinreichend belegt angesehen, während – in Abweichung von der Anklageschrift – bezüglich des Deliktsguts von gestohlenen Zigaretten im Wert von rund CHF 5'200.– ausgegangen wurde (angefochtenes Urteil, S. 20 f.).
3.5.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht in seiner Berufung diesbezüglich zusammengefasst geltend, angesichts der Unverwertbarkeit diverser Beweismittel liege insgesamt keine lückenlos geschlossene Indizienkette vor. Eine DNA-Spur als einziges Indiz genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen Schuldnachweis (mit Hinweis auf BGer 6B_47/2018 vom 20. September 2008 E. 1.2.1). Die DNA-Spur sei in einer Staubschicht im Bereich der Glasbruchkante festgestellt worden und sei daher möglicherweise schon vor dem Einbruchdiebstahl hinterlassen worden, was plausibel sei, da der Berufungskläger zum Deliktszeitpunkt häufig im betreffenden Laden eingekauft habe, welcher sich gleich bei ihm um die Ecke befunden habe. Die DNA-Spur könne also durchaus auch in legalem Kontext entstanden sein. Der Berufungskläger bringt weiter vor, seine Rolle beim Ganzen habe sich auf jene des Hehlers des Deliktsgutes beschränkt, wobei Hehlerei in casu nicht angeklagt sei, sodass auch diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen könne. Dementsprechend sei er vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen (Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 81 f., 237).
3.5.1.4 Beurteilung durch das Appellationsgericht
Nach Ausschluss der unverwertbaren Beweismittel (siehe oben E. 2.3) verbleiben zur Beurteilung von Anklageziffer 2 noch folgende Beweismittel und Indizien, welche es zu würdigen gilt:
Am Tatort (siehe hierzu den Polizeirapport mit den Tatortfotos, Akten S. 1485 ff.) wurde u.a. beim Kassenbereich (Ein- Ausstiegstelle, eingeschlagenes Scheibenfeld, im Bereich der Glasbruchkante, ab Wischspur in Staubschicht, Höhe: 80 cm über dem Boden) DNA asserviert (Asservat-Nr. A008263, Akten S. 1502). Diese Spur ergab einen Hit auf den Berufungskläger (14 typi-Systeme, siehe Akten S. 1524 f.). Dass diese DNA-Spur im Rahmen eines legalen Kontexts entstanden sei, wie dies der Berufungskläger vorbringt, erscheint bereits deshalb sehr unwahrscheinlich, weil sie ausgerechnet im Bereich der Glasbruchkante aufgefunden wurde, durch welche sich die Einbrecher gewaltsam Zutritt zum Ladenlokal verschafften. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt zudem mitnichten bloss diese DNA-Spur als Beweismittel bzw. Indiz vor. Vielmehr sind zahlreiche weitere Indizien zu berücksichtigen.
So wird im Polizeirapport vom 3. Juni 2018 das Deliktsgut einschliesslich der Marken der gestohlenen Zigaretten aufgeführt (Akten S. 1486-1491). Am 26. September 2018 wurde im Auftrag der Jugendanwaltschaft Solothurn am damaligen Wohnort des Berufungsklägers am [...] in Basel eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Protokoll, Akten S. 177-180). Das hierbei beschlagnahmte Gut wurde am 11. Oktober 2018 der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgehändigt (Akten S. 233 ff.). Darunter befand sich auch eine schwarze Sporttasche der Marke «Nike» (Akten S. 234), welche mit zahlreichen Zigarettenpackungen bzw. -stangen gefüllt war (siehe Fotografische Aufnahmen zur Hausdurchsuchung, Akten S. 1539-1541). Diese Zigaretten wurden beschlagnahmt und unter dem Verzeichnis Nr. 6750 (Akten S. 237) abgelegt. Die einzelnen Zigarettenmarken werden dort unter Pos. 4 und 8 nur rudimentär aufgelistet. Dementsprechend hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Vorfeld zur Berufungsverhandlung beim zuständigen Jugendanwalt nähere Auskünfte hierzu verlangt, worauf der Jugendanwalt weitere Auskünfte sowie detaillierte Fotos zu den beschlagnahmten Zigaretten und der beschlagnahmten Nike-Sporttasche eingereicht hat (Akten Schlussfaszikel, S. 127 ff., 131 ff.). Deren Prüfung ergibt, dass sich unter den beschlagnahmten Zigaretten zahlreiche Zigaretten jener Marken befinden, die als beim Einbruch gestohlen angezeigt worden waren ([...]; vgl. Auflistung des Ladeninhabers, Akten S. 1530).
Den Akten liegen sodann Überwachungsvideos zur Tat bei, auf denen das Zerschlagen der Glasscheibe des Ladenlokals mittels Schachtdeckel, das Eindringen der drei Täter mit drei Sporttaschen, das Ausräumen der Regale und die Flucht der drei Täter mit den drei gefüllten Sporttaschen durch das Loch in der Glasscheibe gut zu beobachten sind, wenngleich die Identität der Täter nicht zu erkennen ist (USB-Stick, Akten Schlussfaszikel, S. 141; Fototafel, Akten S. 1506 ff., 1512). Interessant erscheint sodann auf den ersten Blick, dass die Zigaretten am Wohnort des Berufungsklägers in einer Nike-Sporttasche aufgefunden wurden, da auf dem Überwachungsvideo zur Tat zu erkennen ist, wie einer der Täter eine Nike-Sporttasche trägt. Dies wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner Befragungen denn auch vorgehalten. Am 11. und 12. Oktober 2018 verweigerte er hierauf jeweils die Aussage (Akten S. 1535, 1550). Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 erwiderte er allerdings auf den Vorhalt, es könne davon ausgegangen werden, dass die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Nike-Tasche mit Zigaretten diejenige sei, welche auch beim Einbruch benutzt wurde, zwar mit: «Genau» (Akten S. 1605). Die näheren Abklärungen im Instruktionsverfahren haben indessen ergeben, dass die beschlagnahmte Sporttasche einen schwarzen Boden mit weisser Aufschrift «NIKE» über einem Drittel des Bodens trägt (Akten Schlussfaszikel, S. 135), während die auf den Überwachungsaufnahmen sichtbare Nike-Sporttasche einen gänzlich hellen Boden ohne ersichtlichen Schriftzug aufweist (Akten S. 1512). Angesichts dessen verbleiben – entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 219) – erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei tatsächlich um ein- und dieselbe Nike-Sporttasche handelt, womit die beim Berufungskläger beschlagnahmte Nike-Sporttasche (als solche, ohne Zigaretten) nicht als zuverlässiger Belastungsbeweis dienen kann. Sie stellt aber auch nicht etwa umgekehrt einen Entlastungsbeweis dar, der die übrigen Belastungsbeweise entkräften würde. Möglicherweise meinte der Berufungskläger in seiner Einvernahme auch die zweite bei ihm aufgefundene und anschliessend beschlagnahmte, in den Akten nicht näher spezifizierte «schwarze Sporttasche» (siehe Verzeichnis 6750, Pos. 9, Akten S. 237).
Des Weiteren liegen den Akten – verwertbare (siehe oben E. 2.3.4) – Chatverläufe zwischen dem Berufungskläger und K____ als Extraktionsdatei vor (Akten S. 1564 ff., 1627 ff., 1689 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte zunächst die Aussage «du redest vo gangster doch kannst nich mal guli heben» (Akten S. 1693) als Belastungsindiz für das Verwenden des Schachtdeckels beim Einbruch. Indessen führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018 aus, diese Aussage stamme aus einem Gangster-Rap Video von AK Ausser Kontrolle (Akten S. 1551), was eine kurze Internetrecherche bestätigt (Interpret: AK Ausserkontrolle feat. Undacava; Song: «Echte Berliner»; Text: «[…] Du redest von Gangster, doch kannst nicht mal Gully heben […]»). Dies erscheint mithin wenig aussagekräftig. Anders sieht es demgegenüber aus mit den Besprechungen vom 31. Mai 2018 (mithin kurz vor der Tat in der Nacht von Samstag, dem 2. Juni 2018, auf Sonntag, den 3. Juni 2018), welche im Gesamtkontext der übrigen Beweismittel nur als Planung der Tat verstanden werden können (z.B. «bro was machsch samschtig?», «Jo ebe das womer gseit hän?», «tamileladw?», «Jo», «M____ het ebbe gfrogt ob mir öbis mache», «wämmer zu 2 wär eh besser», «Jo wenner motiviert isch», «Aber ebe bro weli kleidig?», «schwarz simpel», «bin letschi in dem lade gsi het imfall nid so vil zigis», «öbe 200packige», ca 1000fr», Jo längt», «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade 5000», «beute 1000», «Oder gömmer z zweite höch», «Denn gits für jede 500», «oder mache no eh zweite», «oder ander tamile lade», «Voll», «De bim saal» […] «So am 3 morge», «Mir ghöre eh sirene», «oder suech uns eh andere», «Oder spöterso 4 wär perfekti zit», «find scho no eine», «2-5 beschti zit» […] «verzellsch am M____ im auto unseri idee». Am Morgen des 4. Juni 2018, also am Tag nach der Tat, ist dem Chat zu entnehmen: «alde ich dänk die ganzi zit an smaschtig», «Jo ich au haha», «Bis jetzt stoht aber no nüt im internet», «nei wirt glaub au nieh cho» ([sic]; zum Ganzen siehe Akten S. 1564 ff. bzw. 1627 ff.). Sodann besprachen die beiden am 13. Juni 2018 und am 2. Juli 2018 im Chat offensichtlich, wo man als nächstes einen Einbruchsdiebstahl begehen könnte, auch wenn diese Pläne noch nicht näher konkretisiert wurden ([…] «alde huerw viel», «30.000 sicher» […] «Alles stangene?», «jo mab», «man», «Heftig», «Denn näme mir e bettbezug mit haha», «jo bro» […] «suva mensch gang jetz goh deh goldlade ahluege», «Jo hani bro», «Seht eig guet us», «Bulleposte eif 100m entfernt», «Aber unter dr wuche in dr nacht sind die eh nid dört» […] «was chasch hole» […] «Viel uhre und so» […] «und tüüri uhre?», «Ja tissot», «top alde» […]; [sic], siehe Akten S. 1632 f., 1634 ff.]).
Zu berücksichtigen ist schliesslich das – nach oben Gesagtem verwertbare (E. 2.3.6) – Teilgeständnis des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 (Akten S. 1545 ff.). Darin räumte der Berufungskläger den Einbruch in die O____ ein, bestritt aber zugleich den Umfang der angezeigten Beute. Diese habe nicht wie vorgeworfen CHF 8'000.– betragen, sondern sei viel niedriger ausgefallen. Aus seiner Sicht realistisch sei, dass das Deliktsgut einen Wert von CHF 4'000.– betragen habe (Akten S. 1546 und 1550, siehe auch oben E. 2.3.6). Der Berufungskläger zog dieses Geständnis zwar an seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 zurück und behauptete ab da, bloss Abnehmer und Weiterverkäufer der gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten S. 1600 f.). Dies überzeugt schon angesichts der dargelegten, zahlreichen übrigen Beweismittel und Indizien nicht. Sodann erscheint es unplausibel, dass der Berufungskläger am 12. Oktober 2018 ein falsches, aber in den Einzelheiten doch differenziertes Geständnis abgelegt haben will (vgl. hierzu auch oben E. 2.3.6). Hätte – wie der Berufungskläger auch noch im Berufungsverfahren behauptet – seine spätere Version vom 28. Februar 2019 mit der blossen Hehlerei (ebenfalls ein Straftatbestand) der Wahrheit entsprochen, so hätte es viel mehr Sinn ergeben, am 12. Oktober 2018 direkt damit herauszurücken, anstatt zunächst ein falsches, aber auch bloss punktuelles Geständnis betreffend einen anderen Tatbestand abzulegen, nur um dieses später zu widerrufen. Indem der Berufungskläger zudem die – durchaus plausible (siehe hierzu unten E. 5.2) – Einschätzung anstellte, es seien (bloss) Zigaretten im Wert von ca. CHF 4'000.– entwendet worden (Akten S. 1550), gab er auch Täterwissen preis. Vor diesem Hintergrund sind der Widerruf seines Geständnisses und seine späteren Behauptungen, er sei bloss Hehler gewesen, insgesamt als Schutzbehauptungen zu verwerfen.
Zusammenfassend steht für das Appellationsgericht bei dieser Beweislage – insbesondere aufgrund der DNA-Spur an der Einbruchsstelle, der beim Berufungskläger vorgefundenen grösseren Anzahl Zigaretten passender Marken, der Chatverläufe sowie des ursprünglich abgelegten Geständnisses – ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Berufungskläger einer der drei auf dem Überwachungsvideo gemeinsam agierenden Personen ist, welche nach dem Einschlagen der Glasscheibe allesamt in das Ladenlokal eindrangen sowie jeweils eine Sporttasche mit Zigaretten füllten und mitnahmen. Jedenfalls insoweit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
Wer der drei Beteiligten konkret die Scheibe mit dem Schachtdeckel einschlug (und ob dies entsprechend der Anklageschrift der Berufungskläger zusammen mit K____ war), muss bei dieser Beweislage demgegenüber offenbleiben. Anhand des Überwachungsvideos ist aber zweifellos zu erkennen, dass die drei Beteiligten koordiniert zusammenwirkten und jeder von ihnen jeweils eine Tasche mit Zigaretten füllte und damit floh.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der angeklagte Sachschaden in Höhe von CHF 3'067.85 durch entsprechende Rechnungen hinreichend belegt ist (Akten S. 1637 ff.). Anders sieht es hingegen mit dem Wert des Deliktsguts gemäss Anklageschrift (CHF 8'273.–) aus. Dieser Betrag basiert offensichtlich allein auf der Auflistung des Ladeninhabers (Akten S. 1528 ff.), welche indessen in keiner Weise belegt ist und zudem deutlich überhöht erscheint (Näheres hierzu unten E. 5.2). Vor diesem Hintergrund wird – in Übereinstimmung mit der durchaus plausiblen Schätzung des Berufungsklägers in seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018 (Akten S. 1550) – im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die drei Beteiligten gemeinsam Zigaretten im Wert von insgesamt rund CHF 4'000.– entwendeten. Der abweichenden Berechnung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 21), kann nicht gefolgt werden, da sich diese massgeblich auf unverwertbare Beweismittel (belastende Aussagen des M____, siehe hierzu oben E. 2.3.8) stützt.
3.5.2 Rechtliches
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21).
Zu ergänzen ist, dass die drei Beteiligten, der Berufungskläger, K____ und M____, in Anklageziffer 2 in Mittäterschaft gehandelt haben.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (zum Ganzen statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, in: Pra 2010 Nr. 11 S. 62, 65; BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10).
Vorliegend war der Berufungskläger (jedenfalls gemeinsam mit K____) bereits massgeblich an der Entschlussfassung und der Planung des Einbruchsdiebstahls beteiligt, wie dem Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist (siehe hierzu oben E. 3.5.1.4). Zudem war der Berufungskläger auch bei der Ausführung des Tatplans vor Ort und leistete hierbei einen für die Tatausführung wesentlichen Tatbeitrag, insbesondere indem er (wie die anderen beiden jeweils auch) im Ladeninneren eine Tasche mit Zigaretten füllte und damit floh (siehe Überwachungsvideo, Näheres oben E. 3.5.1.4). Zwar kann dem Berufungskläger ein eigenhändiges Werfen des Schachtdeckels in die Glasscheibe des Ladenlokals bzw. ein Vergrössern des so entstandenen Lochs nicht nachgewiesen werden. Allerdings schrieb der Berufungskläger im erwähnten Chatverlauf mit Blick auf ein vorerst ins Auge gefasstes Ladenlokal an K____: «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade 5000», «beute 1000» (Akten S. 1566), worauf die beiden zur Auffassung gelangten, man solle besser einen anderen, lukrativeren Laden suchen, was sie denn auch taten (Akten S. 1566 ff.). Insofern war ein Sachschaden in Höhe mehrerer tausend Franken (wie tatsächlich auch eingetreten) durchaus vom gemeinsamen Tatentschluss bzw. vom (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers gedeckt. Zudem hat der Berufungskläger (wie sich etwa aus dem Überwachungsvideo ergibt) beim Einbruch insgesamt koordiniert und arbeitsteilig mit den beiden anderen Beteiligten zusammengewirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Berufungskläger in Bezug auf diesen ganzen Tatkomplex als Hauptbeteiligter und mithin als Mittäter, sodass ihm die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind. Folglich muss sich der Berufungskläger als Mittäter auch den ganzen Schadens- sowie Deliktsbetrag anrechnen lassen.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger betreffend Anklageziffer 2 auch in zweiter Instanz des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB (jeweils in Mittäterschaft) schuldigzusprechen.
3.6 Anklageziffer 3
3.6.1 Anklageschrift
In Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich mit K____ zu einer Bande zusammengetan, die beschlossen habe, vornehmlich Cannabis – und in Einzelfällen auch MDMA und Kokain – an eine unbestimmte Anzahl von Klienten zu verkaufen und damit finanziellen Gewinn zu erzielen. Zu diesem Zweck hätten die beiden Geld zusammengelegt, um Cannabis in grossen Mengen günstiger ankaufen zu können. Die gekauften Betäubungsmittel hätten die beiden untereinander für den Weiterverkauf aufgeteilt. Der Berufungskläger habe die Betäubungsmittel vornehmlich in Basel und Umgebung abgesetzt. Per Chat hätten die beiden über Qualität und Preise der erworbenen Betäubungsmittel diskutiert, um sich unter Berücksichtigung der Feedbacks ihrer Kunden für weitere Ankäufe zu entscheiden. Bei regelmässigen Treffen halfen sie sich zudem mit Betäubungsmitteln aus, um den Vorrat des Partners sicherzustellen oder um mehrere Sorten Cannabis anbieten zu können. Die Anklageschrift listet sodann mehrere mutmassliche Geschäfte der beiden mit Betäubungsmitteln auf. Insgesamt habe der Berufungskläger mindestens 2.5 Kilogramm Marihuana erworben und sich auch am Verkauf des Marihuanas von K____ beteiligt, welcher insgesamt zwei Kilogramm zum Verkauf gehabt habe. Weiter habe der Berufungskläger 100 Gramm Haschisch, 20 Gramm Kokain sowie eine unbekannte Menge MDMA erworben. Bei einem gassenüblichen Preis von CHF 10.– pro Gramm hätten die beiden somit – ohne Kokain und MDMA – einen Umsatz von ca. CHF 45'000.– erzielt. Bei Kilopreisen zwischen CHF 5'700.– und CHF 7'000.– habe sich der Gewinn auf rund ein Drittel, also CHF 15'000.– belaufen. Dementsprechend werde gegen den Berufungskläger, allenfalls in solidarischer Haftung mit K____, eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Höhe dieses Gewinns geltend gemacht (Anklageschrift, Akten S. 2287 ff.).
3.6.2 Angefochtenes Urteil
Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren, des erstinstanzlichen Plädoyers der Verteidigung sowie der Threema-Chatverläufe des Berufungsklägers mit K____ zum Schluss gekommen, dass dem Berufungskläger zusammengefasst der Handel mit 100 Gramm Haschisch und insgesamt mindestens 1'250 Gramm Cannabis nachgewiesen werden könne. Bei einem gassenüblichen Verkaufspreis von CHF 10.– pro Gramm Cannabis sei allein für den Berufungskläger von Einnahmen von mindestens CHF 12'500.– auszugehen.
Diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zunächst als Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG qualifiziert und zudem Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bejaht. In der Folge fällte sie einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (bandenmässiger Handel mit Marihuana und Haschisch; angefochtenes Urteil, S. 21-25).
Mit Blick auf die von der Jugendanwaltschaft im Zusammenhang mit Anklageziffer 3 geltend gemachte Ersatzforderung des Staates führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass ausgehend vom errechneten Erlös von CHF 12'500.– und unter Abzug der Ausgaben, welche sich gemäss den Aussagen des Berufungsklägers und den Chatverläufen mit K____ auf CHF 8'300.– belaufen würden, eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.– resultiere. Beim Haschisch habe der effektive Kaufpreis nicht ermittelt werden können, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtete, den Handel mit Haschisch in die Berechnung der Ersatzforderung miteinzubeziehen (angefochtenes Urteil, S. 29).
3.6.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus bzw. lässt durch seine Verteidigung ausführen, der Handel mit 1'075 Gramm Cannabis (recte: wohl Marihuana) und 100 Gramm Haschisch sei eingestanden. Die Vorinstanz habe eine um 175 Gramm Cannabis (recte: Marihuana) höhere Menge angenommen, welche sich indessen nur unwesentlich auf die Strafzumessung auswirke und daher nicht diskussionswürdig erscheine. Der Berufungskläger wendet sich indessen entschieden gegen die rechtliche Qualifikation des vom Berufungskläger zugestandenen Verhaltens als Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Das blosse Diskutieren und Zusammenlegen von Geld für einen gemeinsamen Einkauf, um günstigere Konditionen erhalten zu können, genüge bei Weitem nicht, um eine über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Bandenmässigkeit begründen zu können. In casu liege insbesondere weder ein besonders intensives Zusammenwirken, noch ein erhöhter Organisationsgrad vor, der eine spezielle Planung verlange. Vorliegend Bandenmässigkeit zu bejahen würde bedeuten, dass Mittäterschaft bei Drogendelikten stets als Bandenmässigkeit zu qualifizieren wäre; indessen müsse eine Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Mittäterschaft und Bandenmässigkeit verbleiben. Schliesslich betont der Berufungskläger, dass er – wie er in seinen Einvernahmen ausgesagt habe – keinen Franken Gewinn mit dem Cannabishandel erzielt habe. Die Jugendanwaltschaft verwerfe dies als Schutzbehauptung, könne aber keinen Hinweis liefern, weshalb das nicht glaubhaft sei. Man habe nicht etwa Abnehmer zum bezahlten Preis befragt. Ein einzugsfähiger Gewinn sei daher klarerweise nicht erstellt, sodass auch für die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzforderung des Staates von vornherein kein Raum bestehe (Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 82 ff., 237 und 240).
3.6.4 Beurteilung durch das Appellationsgericht
3.6.4.1 Tatsächliches
Als unbestritten und erstellt kann bei dieser Ausgangslage gelten, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis Anfang August 2018 dem Handel mit Cannabisprodukten (vorwiegend Marihuana, teilweise Haschisch) nachging (siehe insbesondere Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und K____ vom 9. Juni 2018 bis 30. Juli 2018, Akten S. 1848 ff.; Einvernahme des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018, Akten S. 1827 ff., insbesondere 1837; Einvernahme vom 8. Oktober 2018, Akten S. 1898 ff.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21 f.).
Angesichts der Diskrepanzen bezüglich der nachgewiesenen Menge an Cannabisprodukten zwischen dem angefochtenen Urteil und den Vorbringen des Berufungsklägers erscheint es aber angebracht, die von der Vorinstanz als erstellt erachteten Mengen zu überprüfen. Eine Würdigung der verwertbaren Beweismittel ergibt, dass dem Berufungskläger der Einkauf folgender konkreter Mengen an Cannabisprodukten nachgewiesen werden kann:
- der Erwerb von 500 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 09. Juni 2018, Akten S. 1850; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1831). Die Vorinstanz hat sodann den zwischen dem Berufungskläger und K____ am 9. Juni 2018 vereinbarten Tausch von jeweils 250 Gramm Marihuana zur Gesamtmenge des nachgewiesenen Marihuanas hinzugezählt (angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Indessen ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs und auch der im Chat genannten Sorten Marihuana im Zweifel davon auszugehen, dass dieser Tausch sich auf die Hälfte des gleichen halben Kilos an K____ bezog und dieses Marihuana somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen ist (Chatgespräch vom 09. Juni 2018, Akten S. 1850 ff.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1832);
- der Erwerb von 100 Gramm Haschisch (Chatgespräch vom 12. Juni 2018, Akten S. 1853 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1832 f.; Einvernahme vom 8. Oktober 2018, Akten S. 1903);
- der Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 23. Juni 2018, Akten S. 1870 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1833 f.);
- der Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 2. Juli 2018, Akten S. 1880; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1834.).
Nachgewiesen sind damit gesamthaft der Erwerb von 1'000 Gramm (bzw. 1 kg) Marihuana