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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.11.2021 SB.2019.83 (AG.2022.302)

November 30, 2021·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·13,194 words·~1h 6min·3

Summary

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.83

URTEIL

vom 30. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. April 2019

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

S. 4

Erwägungen

S. 5

1

Formelles

S.5

1.1

Legitimation

S.5

1.2

Kognition

S.5

1.3

Umfang der Überprüfung

S.5

2

Vorbemerkungen

S.6

2.1

Beziehung der Ehegatten A____ und B____

S.6

2.2

Angefochtene Schuldsprüche

S.7

3

Beweiswürdigung

S.8

3.1

Unschuldsvermutung

S.8

3.2

Aussagewürdigung, Grundsätze

S.9

4.

Würdigung der Aussagen von B____

S.10

4.1

Aussagen

S.10

4.2

Würdigung

S.16

4.3

Fazit

S.22

5

Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers

S.23

5.1

Aussagen

S.23

5.1

Würdigung

S.27

5.3

Fazit

S.30

6

Weitere Beweismittel respektive Indizien

S.30

6.1

Aussagen von C____

S.30

6.2

Aussagen von D____

S.31

6.3

Chats in Messengerdiensten

S.31

6.4

Arztberichte und Fotografien

S.33

7.

Die einzelnen Schuldsprüche

S.34

7.1

Vorbemerkungen

S.34

7.2

Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1)

S.34

7.3

Sexualdelikte (mehrfache Schändung, Anklage Ziff. B.2; Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)

  S.37

7.4

Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6)

S.45

7.5

Drohungen und Nötigung respektive versuchte Nötigung (Anklage Ziff. B.7 – B.10)

  S.46

7.6

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Anklage Ziff. B. 11)

  S.50

7.7

Fazit

S.51

8.

Strafzumessung

S.51

8.1

Ausgangslage und Grundsätze

S.54

8.2

Geldstrafe betr. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

S.54

8.3

Einsatzstrafe Freiheitsstrafe

S.56

8.4

Strafschärfung

S.60

8.5

Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe

S.60

8.6

Täterkomponente

S.61

8.7

Bedingter Strafvollzug

S.62

8.8

Weisung

S.62

9

Kosten

S.63

Dispositiv

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2019 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung von 2 Jahren Probezeit, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit ebenfalls 2 Jahre. In weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt respektive ergingen Freisprüche. A____ wurde die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 2'182.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Seiner amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____ wurden Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 12. April 2019 Berufung angemeldet (Akten S. 45) und am 2. August 2019 erklärt (Akten S. 501) mit den Anträgen, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Anwältin sei auch für das Berufungsverfahren als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen und im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben in der Folge Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung verlangt. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 hat der Berufungskläger innert peremptorisch erstreckter Frist an seinen Anträgen im Wesentlichen festgehalten, diese indes insoweit präzisiert, als er nun einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen – mit Ausnahme eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6) – verlangt (Akten S. 527 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt (Akten S. 584 ff.). B____ und C____ haben sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen und entsprechend auch keine Anträge gestellt; die vormalige Vertreterin von B____ hat mit Eingabe vom 11. Februar 2020 mangels Instruktion die Beendigung ihres Mandates mitgeteilt (Akten S. 570); das Honorar für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren wurde ihr gemäss Verfügung vom 12. Februar 2020 bereits ausbezahlt (Akten S. 574).

An der Berufungsverhandlung vom 30. November 2021 haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger und B____ sind befragt worden. Die Verteidigerin beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (in Bezug auf Anklage Ziff. B.6) und in Bezug auf alle weiteren Anklagepunkte einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch; eventualiter beantragt sie eine vollumfänglich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Die Staatsanwältin bekräftigt ihre schriftlichen Anträge und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in sämtlichen Punkten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.            Formelles

1.1         Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Umfang der Überprüfung

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind ursprünglich sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten worden; im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6) nun anerkannt worden. Angefochten sind damit – gegebenenfalls – neben den Schuldsprüchen auch die Strafzumessung, die Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen. Demgegenüber sind die Einstellung der Verfahren bezüglich Tätlichkeiten wegen Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7) und die Freisprüche von der Anklage der einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der Drohung (Anklage Ziff. B.6) nie angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

2.            Vorbemerkungen

2.1      Beziehung der Ehegatten A_____ und B____

Der Berufungskläger und B____ (damals noch [...], geb. [...] 1988) lernten sich im Jahre 2009 kennen und gingen später eine Liebesbeziehung ein. Der Berufungskläger anerkannte dann auch die Vaterschaft des [...] 2011 von seiner Partnerin zur Welt gebrachten Mädchens E____, ohne damals allerdings zu wissen, dass er nicht deren leiblicher Vater war. Im September 2011 zog B____ zu ihm nach Basel und [...] 2012 wurde die gemeinsame Tochter F____ geboren, worauf das Paar [...] 2012 heiratete. Es ist unbestritten, dass sich nach wenigen Monaten des Zusammenlebens die ersten Spannungen zeigten, welche insbesondere dem Umstand geschuldet waren, dass der Berufungskläger unterdessen, laut eigenen Angaben (vgl. Berufungsbegründung S. 4) kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter F____, laut Angaben von B____ als E____ zwischen 6 Monaten und einem Jahr alt war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) und somit jedenfalls Fall während der Schwangerschaft von B____ mit der Tochter F____, erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist. Die eheliche Beziehung verschlechterte sich unbestrittenerweise stetig, es kam zu zahlreichen Streitigkeiten. Die Ehefrau hat schliesslich im November 2014 die gerichtliche Trennung eingegeben und ist mit beiden Töchtern am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus eingetreten, nachdem sie am Vortag vom Berufungskläger geschlagen und getreten worden sei. Sie lebte darauf bis zum 11. März 2015 mit den Töchtern im Frauenhaus in Basel und ist von dort aus in eine eigene Wohnung an der [...] gezogen. Nachdem sich die eheliche Beziehung mit der räumlichen Trennung vorübergehend beruhigt hatte, soll es ab Herbst 2015 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein. Am Abend des 26. Februar 2016 hatte C____, die Nachbarin von B____, die Polizei requiriert, weil der Berufungskläger während einer Auseinandersetzung B____ in aller Öffentlichkeit bedroht habe. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen den Berufungskläger eingeleitet (Akten S. 103 ff.).

2.2      Angefochtene Schuldsprüche

2.2.1   Dem Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren insbesondere verschiedene Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt gegen B____ vorgeworfen, neben mehreren Delikten gegen die Freiheit auch Körperverletzung und Sexualdelikte.

Unbestritten und durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien objektiviert ist (Akten S. 194 f.), dass der Berufungskläger B____ am 25. Januar 2015 geschlagen und getreten hat (Anklage Ziff. B.6), worauf B____ mit ihren Kindern am nächsten Tag ins Frauenhaus eingetreten und dort bis am 11. März 2015 geblieben ist. Der entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist nicht mehr angefochten. Bestritten sind hingegen die folgenden angeklagten Delikte respektive vorinstanzlichen Schuldsprüche:

·         Mehrfache Freiheitsberaubung: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er B____ an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag Anfang 2012, jedenfalls nachdem er erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, dann an einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre 2013 und schliesslich im September 2014 durch Verriegeln der Wohnungstüre, körperliches Abdrängen von der Wohnungstüre, teilweise auch Wegnahme von Schlüsseln und/oder Mobiltelefon daran gehindert habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte, und ihr so widerrechtlich die Freiheit entzogen habe (Anklage Ziff. B.1).

·         Mehrfache Schändung: Der Berufungskläger soll zwischen August 2014 und Januar 2015 zwei bis drei Mal an seiner schlafenden und somit vorübergehend widerstandsunfähigen Ehefrau wider deren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage Ziff. B.2).

·         Mehrfache Vergewaltigung: Der Berufungskläger soll im November 2014 und in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2015 gegen den explizit geäusserten Willen seiner hilflosen respektive zur weiteren Gegenwehr nicht mehr fähigen Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage Ziff. B.3, B.5).

·         Mehrfache Drohung: Der Berufungskläger soll seine Frau nach der Trennung an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 2015 in ihrer Wohnung am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt, sie mit dem Tode bedroht und damit in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.7). Weiter soll er ihr am 26. Februar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Drohgebärden Schläge angedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.9). Am 1. März 2016 soll er ihr, wiederum auf offener Strasse, gedroht haben, sie «grün und blau zu schlagen» respektive sie «kaputt zu machen» (Anklage Ziff. B.10).

·         Nötigung und versuchte Nötigung: Am 22. Januar 2016 soll der Berufungskläger B____, während er sie und die beiden Kinder zum Badischen Bahnhof chauffierte, genötigt haben, ihm ihr Mobiltelefon herauszugeben, indem er während der Fahrt im Horburgtunnel gedroht habe, alle gegen die Wand zu fahren, und diese Drohung durch einen Schwenker unterstrichen habe (Anklage Ziff. B.8). Ausserdem habe er am 26. Februar 2016 – allerding vergebens – versucht, C____, die Nachbarstochter von B____, davon abzuhalten, B____ während der Auseinandersetzung weiter zu unterstützen, indem er sie aufforderte, sich nicht einzumischen, ansonsten er ihr etwas antun werde (Anklage Ziff. B.9).

2.2.2   Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklage Ziff. B.11) ist formell zwar angefochten; er wird materiell indes überhaupt nicht thematisiert; darauf wird unten (E. 7.6) eingegangen werden.

3.            Beweiswürdigung

3.1      Unschuldsvermutung

Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2      Aussagewürdigung, Grundsätze

3.2.1   Die Vorinstanz stützt sich bei den bestrittenen Schuldsprüchen insbesondere auf die belastenden Aussagen von B____. Sie hat sich – so viel schon vorweg – knapp, aber kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil Strafgericht (SG) S. 9 ff.), mit denen sich der Berufungskläger nicht fundiert auseinandersetzt, kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt Folgendes auszuführen:

Bezüglich der bestrittenen Schuldsprüche finden sich, wie häufig bei Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt, kaum objektive Beweise oder Indizien. Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, d.h. des Berufungsklägers und von B____. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Ausserdem gibt es Aussagen von C____ und D____, die es ebenfalls zu würdigen gilt.

3.2.2   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).

4.         Würdigung der Aussagen von B____

4.1      Aussagen von B____

4.1.1   Die Aussagen von B____ sind von zentraler Bedeutung. Deshalb werden sie vorab dargelegt, damit – in Bezug auf eine kritische Würdigung – ihr Inhalt und ihre Qualität anschaulich werden und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung besteht.

4.1.2.

4.1.2.1 B____ hat am 27. Februar 2016 zum ersten Mal als Auskunftsperson ausgesagt, nachdem ihre damalige Nachbarin C____ am Vortag im Verlaufe einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten A____ und B____ die Polizei requiriert hatte (Akten S. 104 ff.). In dieser ersten Aussage (Akten S. 109 ff.) schilderte B____ zuerst den Vorfall vom Vortag (26. Februar 2016), als es zu einer Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger auf offener Strasse gekommen war, bei welcher dieser sie bedroht und auch der Nachbarstochter C____ gedroht habe. Anschliessend gab sie umfassend Auskunft zu ihrer familiären Situation, insbesondere zur Beziehung zum Berufungskläger und deren Entwicklung. Sie schilderte meist in freier Rede, spontan und ungeordnet, aber detailliert und anschaulich zahlreiche Vorfälle im Laufe der Beziehung. So erklärte sie, dass der Berufungskläger sie bereits seit circa Anfangs 2012 psychisch unter Druck gesetzt habe und Ende 2013/Anfang 2014 auch handgreiflich geworden sei (Akten 112 ff.). Nachdem sie im November 2014 die Trennung gewünscht und sich auf Wohnungssuche begeben habe, sei die Situation eskaliert. Der Berufungskläger habe sie bei einer Gelegenheit geschlagen und getreten; diese Verletzungen seien ärztlich dokumentiert. Sie sei deswegen von Anfang Januar 2015 bis Anfang März 2015 mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen. Die Situation habe sich danach zunächst etwas entspannt. Im Sommer 2015 habe sie wieder eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gehabt, während welcher dieser sie u.a. auch bedroht und am Hals gepackt habe. Sie schildert weiter, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt habe, so im September 2014. Er habe das sicher zwei, drei Mal gemacht (Akten S. 113). Sie beschreibt dann eine Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 (Akten S. 114 ff.). In diesem Zusammenhang erwähnt sie, dass der Berufungskläger sehr dominant gewesen und aggressiv geworden sei, wenn sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Im November 2014 habe es auch eine Situation gegeben, in welcher der Berufungskläger gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen und, als sie dies verweigerte, sie beleidigt und klein gemacht – sie sei eine «Schlampe, die es mit jedem treibe», er würde sie auf den Strich schicken und Geld dabei verdienen – und sie dann benutzt habe. Das heisst nach der verbalen Auseinandersetzung habe er sie «genommen», hinter der Schlafzimmertüre, habe ihr die Hose heruntergezogen und sei, hinter ihr stehend, vaginal in sie eingedrungen, obwohl sie weinte und er wusste, dass sie dies nicht wollte (Akten S. 119 ff.). Sie erwähnt weiter, dass der Berufungskläger sie im Zeitraum August/September 2014 bis Januar 2015 auch mehrmals vaginal penetriert habe, während sie schlief, davon sei sie aufgewacht (Akten S. 121). Sie habe anfangs gesagt, er solle sie lassen, sie müsse schlafen; «gegen Ende der ganzen Misere» habe sie sich gar nicht mehr gewehrt. Darauf schildert sie die erwähnten und unbestrittenen Misshandlungen vom 25. Januar 2015 und ihre Folge – Flucht mit den Kindern ins Frauenhaus – detailliert (Akten S. 122 ff.). Nachdem sie das Frauenhaus verlassen und eine eigene Wohnung bezogen hatte, sei der Umgang mit dem Berufungskläger an sich normal gewesen, der Berufungskläger habe auch eine Therapie begonnen. Sie habe keine Angst mehr gehabt und sich nicht eingeschränkt gefühlt. Es habe ab und zu eine Diskussion gegeben, aber das sei nicht schlimm gewesen. Irgendwann habe es sich aber wieder gesteigert und es habe im August/September 2015 eine Auseinandersetzung in ihrer Wohnung gegeben (Akten S. 122). Weiter beschreibt sie, wie der Berufungskläger sie am 22. Januar 2016 durch ein waghalsiges Fahrmanöver und die gleichzeitige Drohung, das Auto, in welchem sich auch die beiden Mädchen befanden, gegen eine Wand zu fahren, genötigt habe, ihm ihr Handy herauszugeben (Akten S. 124 f.). Dann sei es am Vortag (26. Februar 2016) zu dem bereits zu Beginn erwähnten Vorfall gekommen. Sie erwähnt auch, dass E____ nicht die gemeinsame Tochter ist (Akten S. 126).

4.1.2.2 In der nächsten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 154 ff.) schildert B____ insbesondere einen neuen Vorfall vom 1. März 2016, bei welchem der Berufungskläger ihr bei der KITA abgepasst und ihr gedroht habe, er werde sie «grün und blau schlagen» und «kaputt» machen und sie immer kriegen, wenn er das wolle (Akten S. 162 f.).

4.1.2.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass diese beiden Einvernahmen, in welchen B____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive seine Verteidigung anwesend waren, verwertbar sind (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019). Denn diesen Einvernahmen kommt der Charakter einer klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2018.13 vom 1.Juli 2020; SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat B____ ihre belastenden Aussagen jeweils in mehreren konfrontierten Einvernahmen bestätigt, so dass diesen Einvernahmen letztlich ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt.

4.1.3   Bei der Einvernahme vom 9. Februar 2017 (Akten S. 219 ff.) schildert B____, zunächst im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers, dass die ersten Verbote, die Wohnung zu verlassen, Anfang 2012 erfolgt seien, während der Schwangerschaft (mit F____). Es sei dann zu verbalen Erniedrigungen gekommen, z.B. habe der Berufungskläger geäussert, dass er sie auf den Strich schicken wolle. Der Berufungskläger habe sie auch im Jahre 2013 und im September 2014 in der Wohnung eingesperrt; insgesamt sei sie drei- bis viermal in der Wohnung eingesperrt worden, wobei der Vorfall von 2013 sehr heftig und ihr deshalb besonders gut erinnerlich sei (Akten S. 220 ff.). Der Berufungskläger habe sie auch geschlagen und getreten (Akten S. 224 f.). Ausserdem schildert sie insbesondere die Vergewaltigungen (Akten S. 222), Schändungen (Akten S. 223) und die Drohungen vom September 2015 und vom 1. März 2016 (Akten S. 223).

4.1.4   In der darauffolgenden (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und seiner Verteidigung vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat B____ insbesondere die Freiheitsberaubungen, die Auseinandersetzungen und verbalen Demütigungen (z.B. mit auf den «Strich schicken»; Akten S. 229 ff.) und anschliessend die Körperverletzung geschildert (Akten S. 233).

4.1.5   In der nächsten (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 241 ff.) beschreibt B____ zuerst erneut, wie der Berufungskläger sie im Januar 2015 geschlagen habe. Sie habe bereits geschlafen, der Berufungskläger sei nach Hause gekommen und habe sie geweckt, sie glaube mit einer Ohrfeige, sei sich aber nicht sicher. Die Auseinandersetzung habe sich dann in die Küche verlegt, wo sie getreten und geschlagen worden sei. Darauf schildert sie (Akten S. 243) den Vorfall von circa September 2015, als ein Streit um die Herausgabe ihres Mobiltelefons eskaliert sei. Sie erzählt anschliessend von der Drohung und vom entsprechenden waghalsigen Fahrmanöver am 22. Januar 2016, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen (Akten S. 245). Darauf schildert sie auch die Vorfälle vom 26. Januar 2016 und vom 1. März 2016 – Auseinandersetzungen auf offener Strasse – erneut (Akten S. 246 ff.). Schliesslich sagt sie ein weiteres Mal detailliert zu den Sexualdelikten aus (Akten S. 249 ff.). So habe der Berufungskläger sie einmal im Schlafzimmer in die Ecke gedrückt und an ihr «einseitigen Geschlechtsverkehr» – sie präzisiert dies, dies bedeute, dass sie das nicht wollte und ihm das auch gesagt hatte – vollzogen. Auch sei er mehrfach gegen ihren Willen «sexuell aktiv» geworden, während sie schlief. Und schliesslich schildert sie erneut die Vergewaltigung in Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015.

4.1.6  

4.1.6.1 An der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung ist B____ ein weiteres Mal zu sämtlichen Anklagepunkten befragt worden. Der Berufungskläger hat die Einvernahmen jeweils aus einem Nebenraum audiovisuell verfolgt, seine Verteidigerin befand sich im Gerichtssaal (vgl. Akten S. 412, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Von der Gelegenheit, Fragen an B____ zu stellen respektive stellen zu lassen, haben der Berufungskläger respektive die Verteidigung jeweils Gebrauch gemacht.

4.1.6.2 An der vorinstanzlichen Verhandlung hat B____ ausgesagt, dass sie bei Vorfällen in den Jahren 2012 und 2014 (Anklage Ziff. B.1.1, B.1.3) die Wohnung nicht habe verlassen können, obwohl sie es versuchte. Es sei abgeschlossen gewesen, der Schlüssel abgezogen, oder sie sei gar nicht erst zur Türe gekommen. Einmal habe sie Hilfe suchen wollen und habe deshalb das Fenster aufgemacht, dies habe der Berufungskläger aber missverstanden, sie habe aber bestimmt nicht aus dem Fenster springen wollen (Akten S. 413). Sie schildert dann, dass der Berufungskläger, als sie schlief, vaginal in sie eingedrungen sei (Akten S. 413). Anschliessend schildert sie auf Frage nach der Vergewaltigung von 2014, dass sich diese im Schlafzimmer abgespielt habe, hinter der Türe, in der Ecke sei ein geflochtener Wäschekorb gestanden, die Türe sei aus Glas gewesen, mit Vorhängen; der Berufungskläger habe sie zwischen die Türe gedrängt (Akten S. 413 f.). Danach schildert sie den Vorfall vom 25. Januar 2015, als sie vom Berufungskläger unbestrittenerweise geschlagen und getreten wurde (Akten S. 414). Sie beschreibt erneut, wie der Berufungskläger in der Silvesternacht 2014/2015 gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei und Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, nachdem er die Wohnungstüre abgeschlossen und geäussert habe, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er sei dann tatsächlich wieder gegangen und habe die Wohnungstüre aufgeschlossen, als «das vorüber war» (Akten S. 414). Anschliessend schildert sie, wie der Berufungsbeklagte sie im August/September 2015 in ihrer Wohnung aufsuchte, es zu Streit kam, er sie dann am Hals packte, sagte, er werde sie umbringen, dann gegangen sei, aber später mit einem Schlüssel, den die Tochter wohl im Auto verloren hatte, wieder zurückgekehrt sei (Akten S. 414). Darauf kommt sie den Vorfall vom Januar 2016 zu sprechen, als der Berufungskläger auf dem Weg zum Badischen Bahnhof im Horburgtunnel drohte, die ganze Familie an die Wand zu fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr (Akten S. 415). Anschliessend sagt sie zum Vorfall vom Februar 2016 aus, als der Berufungskläger sie an der Tramhaltestelle in der Nähe ihrer Wohnung abgepasst habe, die Kinder zu sich habe nehmen wollen und der Nachbarin gedroht habe, sie solle sich nicht einmischen, sonst komme sie auch dran. Dann habe er die Hand gegen sie (B____) erhoben und sei erst gegangen, als die Kinder zu schreien und weinen anfingen (Akten S. 415). Schliesslich legt sie den letzten Vorfall vom März 2016 vor der KITA dar, wo der Berufungskläger ihr mit Briefen entgegengekommen sei, und sie Angst hatte, dass er von der Anzeige erfahren hatte; er habe gedroht, sie zu schlagen (Akten S. 415). In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen erklärt sie, am Anfang sei es so gewesen, dass es einvernehmlichen Sex gab, wenn der Berufungskläger sie geweckt hatte, am Ende habe sie gar nicht mehr im gemeinsamen Bett schlafen wollen. Ab 2013 habe sie keinen Sex mehr wollen, es sei kein bestimmtes Ereignis gewesen, es sei vielmehr alles miteinander verwoben gewesen, je mehr psychischer Druck da gewesen sei, desto weniger habe sie sich körperlich spüren und Nähe zulassen können (Akten S. 416). Sie habe ungefähr im Sommer 2014 von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____, der neuen Partnerin des Berufungsklägers, erfahren (Akten S. 416).

4.1.6.3 An der Berufungsverhandlung hat B____ ein weiteres Mal zu den angeklagten Vorfällen ausgesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Befragung hat sie spürbar aufgewühlt, so hat sie geweint, als sie die Entwicklung der Beziehung zum Schlechten geschildert hat. Auch erklärt sie, dass es schwierig für sie sei, da es lange her sei; sie habe sich zuerst überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, habe aber darauf verzichtet, denn «das bringt ja auch nichts». Sie gibt zur Beziehung an, dass es Spannungen gab, nachdem der Berufungskläger erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist; dies sei vor der Geburt der gemeinsamen Tochter und auch vor der Heirat gewesen. Sie hat erneut die Vorfälle erwähnt, als der Berufungskläger sie daran gehindert habe, die gemeinsame Wohnung zu verlassen; dabei war ihr vor allem der Vorfall im Jahr 2013 noch sehr präsent, als sie das Fenster öffnete, um sich Hilfe zu holen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Sie sagt dann aus, dass es mehrfach vorgekommen sei, dass der Berufungskläger in sie eingedrungen sei, während sie geschlafen habe, und erinnert sich, dass sie sich zunächst noch gewehrt habe und gesagt habe: «Lass es, hör auf!», dann aber «irgendwann resigniert habe und nicht mehr viel gesagt und getan habe» (Protokoll Berufungsverfahren S. 6). Auf Frage nach einem Vorfall vom November 2014, wo der Berufungskläger sie zunächst gestreichelt habe, ist sie zunächst ratlos, auf den Hinweis, dass der Berufungskläger da vaginal in sie eingedrungen sein solle und geäussert habe, sie solle ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe, meint sie das höre sich so an, als sei das so passiert, konnte sich aber zunächst nicht konkret erinnern, denn es habe mehrere Situationen ergeben. Sie erwähnt dann die Situation von der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 und kommt schliesslich auf die Situation, wo der Berufungskläger sie hinter die Türe des Schlafzimmers gezogen und dort «hinter der Türe genommen» habe und beschreibt, dass dort der Wäschekorb gestanden sei (Protokoll S. 6). Anschliessend kommt sie auf den Vorfall vom Silvester 2014/2015 zu sprechen, als der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe und dann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Protokoll S. 7). Auf Frage erklärt sie, dass der Vorfall vom 26. Februar 2016, als die Nachbarin dabei war, das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Sie beschreibt weiter die Situation, als der Berufungskläger bei einer Autofahrt mitten im Tunnel gedroht habe, alle «gegen die Wand zu fahren» - und unterstreicht ihre Schilderung dieses Vorfalls spontan anschaulich mit einer entsprechenden Handbewegung (Schlenker; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich kommt sie noch auf den Vorfall vom 1. März 2016, in der Nähe der KITA, zu sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).

Sie hat weiter ausgesagt, dass es ihr nicht möglich sei, das Ganze mit dem Berufungskläger zu besprechen, dieser «macht komplett zu, er hat null Einsicht» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Sie schildert anschaulich, dass die ganze Situation für die beiden Mädchen sehr belastend sei, dass sie sich Hilfe zunächst durch eine Familienhelferin und dann beim Schulpsychologischen Dienst gesucht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Sie äussert sich differenziert zu ihrer Situation ab April 2014, als der Berufungskläger eine neue Partnerin kennengelernt hatte, und zu ihrer Ambivalenz gegenüber dem Berufungskläger und zu ihren Schuldgefühlen, weil sie «ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).

Schliesslich hat B____ auf die Frage des Berufungsklägers nach ihrer Beziehung respektive nach allfälligen sexuellen Kontakten zu seinem Bruder erklärt, dass sie dazu keine Aussagen mache, weil sie nicht in eine Auseinandersetzung, die der Berufungskläger mit seiner Familie führe, hereingezogen werden wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).

4.2      Würdigung

4.2.1   Die Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die belastenden Aussagen von B____ der Wahrheit entsprechen. Es ist geradezu deliktstypisch und darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt teilen sich viele Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Schwander, Das Opfer im Strafrecht, 3. A. 2019, S. 125, 135). Es ist deshalb auch nicht auffällig, dass sie beim Arztbesuch vom 27. Januar 2015 nach den Schlägen und Tritten vom 25. Januar 2015 lediglich von körperlicher Gewalt und noch nicht von sexueller Gewalt berichtet hatte (vgl. Akten S. 172). Viele Opfer können sich erst nach einiger Zeit überhaupt öffnen und den Weg zu den Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar schildert B____ ihre Bedenken und Angst vor diesem Schritt. Sie hat sich erst dann Anfangs 2016 zur Anzeige entschlossen, als einerseits C____ die Polizei avisiert hatte und sie (B____) andererseits realisieren musste, dass der Berufungskläger, obwohl sie seit über einem Jahr getrennt lebten und obwohl der Berufungskläger längst eine neue Beziehung hatte, nicht davon abliess, ihr nachzustellen, hier um seinen behaupteten Anspruch, die Kinder zu sehen, wann er dies wollte, durchzusetzen, und dabei in aller Öffentlichkeit die Kinder direkt in die Auseinandersetzung involvierte. Sie erklärt dazu in der ersten Einvernahme, deshalb sei sie heute bei der Polizei, denn «sonst wird es wohl nie besser» (Akten S. 111). Ein Jahr zuvor, im Januar 2015, als der Berufungskläger sie unbestrittenerweise misshandelt hatte, so dass sie mit den Töchtern ins Frauenhaus geflüchtet war, hatte B____ noch von einer Anzeige abgesehen. Sie hat an der vorinstanzlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie der Überzeugung war, dass «es» - d.h. die ganze eheliche Situation - an ihr liegt, dass es besser werde, wenn sie sich distanziere. Sie habe sich einen Weg ausgemalt, der nicht da war, um alles besser zu reden (Akten S. 414). Sie hätte sich von sich aus wahrscheinlich nicht getraut, Anzeige zu machen, trotz des Aufenthalts im Frauenhaus (Akten S. 415). Sie konkretisiert diese Äusserung dann dahin, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor einer Anzeige hatte, so aus Angst vor der Reaktion der Familie, aus Angst, dass sie die Person sei, die den Kindern den Vater wegnimmt, und aus Angst, dass die Kinder ihr das nicht verzeihen. An der Berufungsverhandlung schildert sie noch ihre damalige Überforderung und ihre Bedenken, dass sie die Kinder wegen des Umfeldes verlieren könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch erklärt sie ihre ambivalenten Gefühle gegenüber dem Berufungskläger (vgl. etwa Protokoll Berufungsverhandlung S. 11: «Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach so von einem Moment auf den anderen abstellen. …»).

Nachdem das Strafverfahren ins Laufen kam, ist B____ über mehrere Einvernahmen hinweg bei ihren Angaben geblieben und hat sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der Berufungsverhandlung erneut ausgesagt.

4.2.2   Neben der Aussagegenese spricht der Umstand, dass B____ trotz allem Hand geboten hat und bietet, dass der Berufungskläger den Kontakt zu den Mädchen, vor allem zur gemeinsamen Tochter F____, wahren kann, gegen eine falsche Belastung. Sie hat an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) dazu anschaulich ausgesagt, dass sie alles versuche, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter halten kann, obwohl es für sie schwierig sei; sie halte das aber für wertvoll und der Berufungskläger solle das bewahren können. Dass B____ weder Entschädigungsnoch insbesondere Genugtuungsforderung geltend macht, spricht insoweit durchaus gegen sachfremde Motive bei ihren belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger.

4.2.3  

4.2.3.1 Insbesondere sind die Schilderungen von B____ in den verschiedenen Einvernahmen über die Jahre hin in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und schlüssig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch und lebensnah. B____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern teilweise sprunghaft und mit assoziativen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse, Gedanken, Empfindungen; eindrücklich ist insoweit insbesondere die erste Einvernahme, wo sie sich alles «von der Seele geredet» zu haben scheint (Akten S. 109 ff.). Sie schildert besonders einprägsame Erlebnisse immer wieder in gleicher – und typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen. Beispielhaft hervorzuheben sind etwa ihre Schilderungen des Einsperrens im Jahre 2013, von der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/2015 oder auch von den – notabene unbestrittenen und objektivierten – Schlägen und Tritten im Januar 2015. Dazu ist übrigens zu bemerken, dass ihre Schilderungen der bestrittenen Vorfälle dieselbe Qualität aufweisen wie ihre Schilderung dieses unbestrittenen Vorfalls vom Januar 2015 – was immerhin ein starkes Indiz dafür ist, dass auch diese Schilderungen selbst Erlebtes wiedergeben.

4.2.3.2 Ihre Schilderungen, auch in freier Rede, sind logisch konsistent und überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. So beschreibt sie den Vorfall in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 beispielsweise schon bei der ersten Einvernahme detailliert und anschaulich. Der Berufungskläger habe die Türe abgeschlossen, sich dann zu ihr aufs das Sofa gesetzt und gesagt, er wolle mit ihr schlafen, worauf sie gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie gepackt, sie auf dem Sofa nach hinten gekippt und ihr dann die Leggings und die Unterhose ausgezogen, oben gar nichts. Er habe sie bei den Beinen gepackt und so hingelegt, wie er das wollte. Er habe bei sich den Gürtel aufgemacht, die Hose nur ein bisschen heruntergezogen, so dass sie am Schluss auf Oberschenkelhöhe hing. Dann habe er mir ihr geschlafen. Sie habe schon versucht, den Berufungskläger körperlich abzudrängen; sie sei aber psychisch und physisch labil gewesen, es habe keinen Weg gegeben, sich zu wehren, alle Versuche hätten nicht geklappt (Akten S. 115 f.). In den Einvernahmen vom 9. und vom 22. Februar 2017 (Akten S. 222, 251 f.) schildert sie diesen Vorfall ein weiteres Mal, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe; er habe dann die Türe abgeschlossen und ihr sinngemäss erklärt, sie komme erst wieder heraus respektive er gehe erst wieder, wenn sie mit ihm geschlafen habe. Darauf habe er sie aufs Sofa gedrückt, sie unten entkleidet, «sich selber so halber ausgezogen» und sei dann in sie eingedrungen – obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, und versucht habe, ihn wegzudrücken. Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 414) schildert sie, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe – sie seien zwar getrennt gewesen, hätten aber noch zu zusammengewohnt. Sie erinnere sich, dass er nach oben gekommen sei, als sie sich am Ausziehen war. Der Berufungskläger habe dann abgeschlossen und gesagt, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe sie auf dem Sofa nach hinten geschubst, ihr die Hose ausgezogen, sich über sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wollte. Sie wisse nicht, ob sie ihn mehr hätte schubsen oder anschreien sollen (Akten S. 414). An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) schildert sie diesen Vorfall nur kurz.

4.2.3.3 Auch die Vergewaltigung vom November 2014 schildert sie detailliert, wie es zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wo er sie u.a. als «Schlampe» bezeichnete, sie in die Ecke drängte und von hinten in sie eindrang. An der vorinstanzlichen Verhandlung beschreibt sie hier detailliert die örtlichen Gegebenheiten (Akten S. 413 f.), wobei sie mit der Beschreibung des Wäschekorbs auch eine nebensächliche Einzelheit schildert. Hier zeigen sich ganz exemplarisch auch die Realitätskriterien von Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede. Diese Realitätskriterien finden sich praktisch bei allen Schilderungen von B____. In der Einvernahme vom 27. Februar 2016 sagt B____ zum Beispiel aus, der Berufungskläger sei mit Äusserungen gekommen wie «ich schicke dich auf den Strich, du bist nichts ohne mich, du wirst nie wieder glücklich werden in deinem Leben, solange du mich nicht glücklich machen kannst, niemand ausser mir soll es gut mit dir haben.» (Akten S. 112). In derselben Einvernahme schildert sie den Wortwechsel vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr am Neujahrsmorgen 2015 (Akten S. 114 f.: «Dann hat er gesagt, er möchte mit mir schlafen. Ich sagte, ich möchte das nicht. Daraufhin hat er gesagt, ich muss und soll ihm auch das geben, was ich anderen geben kann und könnte. Ich solle ihn genauso gut behandeln … Ich sagte ihm, dass er gehen soll. Er meinte, er gehe nicht, bevor ich ihm das gegeben habe. Dann hat er mich gepackt und angefangen, abzuziehen. Ich sagte, hör auf, er sagte immer, nein, ich höre nicht auf, bis ich habe was ich will.»). Sie schildert, dass der Berufungskläger sie im November 2014, als sie sagte, sie fühle sich benutzt, als «Schlampe» bezeichnet habe, «die es mit jedem treibt», er würde sie auf den Strich schicken, dann würde er Geld verdienen. Wenn sie mit denen schlafen könne, könne sie auch mit ihm schlafen. Aus diesem psychischen Druck heraus habe er sie zum Sex genötigt, habe sie klein gemacht und dann dementsprechend benutzt (Akten S. 120).

4.2.3.4 Eindrückliche Schilderungen von Interaktionshandlungen enthalten insbesondere ihre bereits oben (E. 4.2.3.2) ausführlich beschriebenen Schilderungen der Vergewaltigungen. Auch bei der Schilderung der Auseinandersetzung auf offener Strasse am 26. Februar 2016 legt B____ die verschiedenen Interaktionen zwischen dem Berufungskläger, ihr, den beiden Mädchen und C____ anschaulich dar (vgl. etwa Akten S. 110, 246, 416). Eindrücklich ist dabei jeweils auch, dass die verschiedenen Schilderungen der einzelnen Vorgänge in den relevanten Elementen zwar jeweils im Kern übereinstimmen, aber nicht etwa wörtlich deckungsgleich sind, was auf eine auswendig gelernte Geschichte hindeuten könnte, sondern dass sie differenziert ausfallen und sich wie die Teile eines Puzzles stimmig ergänzen.

4.2.3.5 B____ schildert auch ausgefallene Einzelheiten und Komplikationen im Handlungsablauf, wie zum Beispiel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), dass der Berufungskläger die Situation missverstand, als er sie 2013 gehindert habe, die Wohnung zu verlassen. Aus Panik, nicht mehr aus der Wohnung zu kommen, habe sie damals das Fenster geöffnet und sich auf die Fensterbank innen über der Heizung gesetzt, um sich Hilfe zu holen. Da sei der Berufungskläger «von seiner Aggression in Panik geswitcht» und habe geschrien: «Spring nicht». Das sei aber gar nicht die Situation gewesen, sie habe sich einfach Hilfe holen wollen, sie habe auch kein Handy gehabt. Sie habe eine richtige Panikattacke gehabt und da einfach aus der Wohnung herausgewollt. Ausgefallen und entsprechend authentisch erscheint auch ihre Schilderung, dass der Berufungskläger sie während des erzwungenen Sex in der Silvesternacht 2014/2015 zusätzlich erniedrigte mit den Worten, dass sie nur ihm gehöre, nie wieder einen anderen Mann haben werde und alleine für ihn da sei (vgl. Akten S. 117).

4.2.3.6 Die Schilderungen von B____ enthalten auch stimmige raum-zeitliche Verknüpfungen. Beispielsweise enthalten ihre Schilderungen der beiden Vergewaltigungen mehrere raum-zeitliche Verknüpfungen (vgl. etwa Akten S. 114 ff., 119 ff.), ebenso die Schilderung des an sich unbestrittenen Vorfalls vom 25. Januar 2015, wo der Berufungskläger sie im Schlafzimmer geweckt und dann in die Küche gezerrt habe, wo dann die eigentliche Auseinandersetzung und vor allem die körperlichen Misshandlungen stattfanden (Akten S. 122, Akten S. 243).

4.2.3.7 Einzelne Details werden nachgeschoben und B____ räumt auch Erinnerungslücken ein – dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Vielmehr zeigt sie sich auf authentische und lebensnahe Weise bemüht, die einzelnen Vorfälle korrekt darzulegen und richtig einzuordnen – beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. Das zeigt sich etwa in ihrer Einvernahme vom 12. April 2016, wo sie von sich aus eine frühere Aussage korrigiert und den letzten sexuellen Kontakt auf circa Ende Dezember 2015 datiert hat (Akten S. 154). Sie präzisiert spontan, dass die Kinder bei einer Episode gar nicht dabei gewesen seien, weil sie mit den Eltern der Schwiegermutter campen gewesen seien (Akten S. 124). Sie räumt auch ein, dass es für sie schwierig sei, zu sagen, wann es erstmals zu Übergriffen gekommen sei, das sei für sie «wie verschleiert», dies sei wohl ihre Art, damit umzugehen (Akten S. 112). Auf die Frage, ob es vor dem Vorfall vom Silvester bereits zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, erklärte sie zuerst, sie könne das jetzt gerade nicht sagen. Er sei schon vorher sehr dominant gewesen und habe sich genommen, was er wollte, es sei aber nie so extrem gewesen (Akten S. 119). An der Berufungsverhandlung – mehrere Jahre nach den Vorfällen – erklärt sie von sich aus offen, es sei schwierig für sie, sie habe noch überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, «aber das bringt ja auch nichts» (Protokoll S. 5). Auf entsprechende Frage erklärt sie zunächst (Protokoll S .6), dass sie sich in Zusammenhang mit einer Vergewaltigung nicht an einen konkreten Vorfall erinnere, wo er ihr gesagt habe, sie müsse ihm geben, was sie auch anderen Männern gebe. Es höre sich aber schon so an, als sei dies so passiert; es habe aber viele solcher Situationen gegeben – auch an Silvester. Es sei so viel in ihrem Kopf; sie wisse jetzt nicht, ob das dort war, als er sie hinter die Türe gezogen habe, es sei so viel passiert, dass sie Mühe habe, das richtig einzuordnen.

4.2.3.8 Auch stellt B____ sich selbst nicht immer in gutem Licht dar, reflektiert ihr eigenes Verhalten und sagt nicht taktisch aus. Als ihr der Berufungskläger an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Februar 2017 implizit häusliche Gewalt gegenüber einem der Kinder unterstellt, räumt sie ein, dass sie einmal als Mutter nicht richtig reagiert und ihre Aufsichtspflichten verletzt habe, als eine der Töchter beim Spiel im Kinderbett gestürzt sei und sich verletzt habe (Akten S. 232 f.). Sie gibt sich auch durchaus selbstkritisch (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) und ist heute selbst erstaunt, dass sie den Berufungskläger trotz allem immer wieder in ihr Leben gelassen hat. Dies sei wohl fehlende Stabilität gewesen, wenn sie zurückspulen könne, würde sie es heute anders machen, hätte die Kinder gepackt, wäre zurück nach Deutschland und hätte einen Strich gezogen. Aber man denke halt anders, auch wegen der Kinder, versuche das Beste und hoffe, dass es besser wird. An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie, wie sie mit der Zeit resigniert habe und sich «wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt habe, wie (sie sich) hätte wehren sollen» – sie wisse das nicht (Akten S. 413). In Bezug auf die sexuellen Übergriffe habe sie lange gebraucht zu unterscheiden, was Eigenverantwortung sei und was Taten. Es tue nichts zur Sache, «wie blöd ich bin», dass das einfach nicht gehe (Akten S. 416). Sie schildert auch ihre damalige Ambivalenz gegenüber dem Berufungskläger und sagt aus, dass es auch nach ihrem Austritt aus dem Frauenhaus zu freiwilligen Sexualkontakten mit dem Berufungskläger, der ja längst eine neue Partnerin hatte, gekommen sei; der letzte habe im Sommer 2015 stattgefunden, zweimal im Zeitraum Mai-Juli 2015, als sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus wieder auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft habe (Akten S. 126 f.); später kommt sie, wie erwähnt, von selbst auf diese Aussage zurück und datiert den letzten einvernehmlichen Sexualkontakt auf circa Ende Dezember 2015 (Akten S. 154).

4.2.3.9 B____ schildert innerpsychologische Vorgänge authentisch, differenziert und stimmig. Beispielsweise beschreibt sie, dass sie in der (Silvester)Nacht 2014/2015 psychisch schon so angeschlagen gewesen sei, dass sie sich gar nicht mehr wehren wollte oder konnte; sie habe den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr praktisch über sich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass der Berufungskläger dann gehe (Akten S. 115). Sie schildert, dass die Kinder ihr Hauptgrund für die Trennung gewesen seien, es sei «nicht gesund» gewesen, wie sie und der Beschuldigte miteinander umgegangen seien (Akten S. 118). Sie wisse auch nicht mehr, weshalb sie, obwohl sie sich vom Berufungskläger trennen wollte, noch mit ihm zusammenlebte und sogar gemeinsam Silvester verbracht habe. Sie glaube, das sei «verdrängen, verschleiern, etwas gut reden, was nicht mehr gut ist», gewesen (Akten S. 118). Sie habe Mühe gehabt, die Vergewaltigungen zu berichten, denn sie habe sich geschämt, dass sie «das gegen [ihren] Willen zugelassen habe» (Akten S. 128). An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie nachvollziehbar, dass sie in eine Situation geraten sei, so dass sie resigniert habe. «Wenn einem psychisch und auch körperlich immer wieder Druck gemacht wird, ist es halt einmal einfach so, dass man sich ‘seinem Schicksal einfach hingibt’. Ich kann nicht mehr sagen, wie ich in diese solche Situation reingekommen bin. Irgendwann mal habe ich mich wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt, wie ich mich hätte wehren sollen – ich weiss es nicht.» (Akten S. 413). Sehr anschaulich und authentisch schildert sie an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 10 f.) auch ihre damalige Ambivalenz: «Es ist das Problem von vielen Frauen, die nicht gehen können, weil sie die Person noch irgendwie lieben. Es sind zwei Seiten. (…) Ich dachte immer, ich muss etwas machen, weil ich ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist. Ich dachte, es gibt Probleme dadurch und es ist alles meine Schuld und ich muss gucken, dass alles wieder in Ordnung kommt. Dementsprechend passiert auf der einen Seite so etwas. Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach von einem Moment auf den anderen abstellen. Es ist ja nicht so, dass diese Person mich genommen, gefangen und eingesperrt hat. Ich bin ja aus einem Grund mit ihm zusammengekommen.» Sie schildert, dass sie während der Autofahrt, als der Berufungskläger drohte, die ganze Familie gegen die Wand zu fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr, «wahnsinnig Angst hatte» und der Berufungskläger «rasend vor Wut» gewesen sei (Akten S. 245). Sie beschreibt, dass sie erstarre und nicht mehr reden könne, wenn sie Angst habe, was der Berufungskläger dann offenbar als Provokation verstanden habe (Akten S. 234). Hier hat sie die unterschiedlichen Gefühle beider Partner in denselben Situationen authentisch geschildert. Auch sonst legt sie ihre Gedanken über die inneren Vorgänge beim Berufungskläger anschaulich dar. So überlegt sie an der Berufungsverhandlung, aus welchem Grund er in sie eingedrungen sei, als sie schlief, und fragt sich, ob dies eine Machtdemonstration oder aus Frustratrion gewesen sei, und schliesst, dass der Berufungskläger wohl jedenfalls nicht mit ihr geschlafen habe, weil er sie gerne hatte – und muss dabei weinen (Protokoll S. 6).

4.2.3.10 B____ dramatisiert in ihren Schilderungen nicht, sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig, im Gegenteil findet sie durchaus auch anerkennende Worte für ihn. Bei der Schilderungen der angeklagten Vergewaltigungen beschreibt sie kein besonders gewalttätiges Vorgehen des Berufungsklägers (Akten S. 117). Der Berufungskläger sei grundsätzlich kein schlechter Mensch, er habe ihrer Meinung nach ein Problem, an dem er arbeiten müsse (Akten 118). Er sei allgemein ein guter Vater, sei gegenüber den Kindern nicht aggressiv oder handgreiflich, werde in letzter Zeit aber schneller laut den Kindern gegenüber und distanziere sich von E____ (Akten S. 125 f.). Als sie nach dem Aufenthalt im Frauenhaus wieder Kontakt zu ihm aufbaute, habe es anfangs recht gut ausgesehen, denn er habe eine Therapie begonnen, sie habe sich nicht eingeschränkt gefühlt; der Umgang mit ihm sei normal gewesen. Irgendwann sei es in alte Muster zurückgefallen (Akten S. 123 f.). Auch an der Berufungsverhandlung hat sie sich differenziert über die Beziehung zum Berufungskläger geäussert und beispielsweise erklärt, dass das Besuchsrecht mit dem Berufungskläger und der gemeinsamen Tochter funktioniere, dass er den Unterhaltsbeitrag bezahle, dass die Situation grundsätzlich nicht mehr so schwer sei, wie sie gewesen sei (Protokoll S. 4). Sie anerkennt, dass der Berufungskläger versucht habe, Verantwortung zu zeigen und für E____ einzustehen, und einen gemeinsamen Weg zu finden, als er erfahren habe, dass sie nicht sein Kind sei, es sei aber sehr schmerzhaft für ihn gewesen (Protokoll S. 5).

4.3      Fazit

Die Aussagen von B____ sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realitätskriterien in vielfacher Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem – wie unten noch darzulegen ist – teilweise gestützt durch objektive Beweismittel, wie die Aussagen von C____ und deren Vater. Die Aussagen von B____ in Bezug auf die unbestrittene Körperverletzung vom Januar 2015 (Anklage Ziff. B.6) werden durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien untermauert und sind im Übrigen von derselben Qualität wie ihre Aussagen zu den bestrittenen Delikten. Auch der Umstand, dass B____ nach der Misshandlung im Januar 2015 mit den Mädchen ins Frauenhaus geflüchtet ist, ist ein Indiz dafür, dass ihre Schilderungen, auch bezüglich die bestrittenen Vorfälle, faktenbasiert sind. Hinweise auf eine falsche Bezichtigung aus Rache oder anderen Gründen gibt es nicht. Zwar hatte der Berufungskläger seit circa Sommer 2014 eine aussereheliche Beziehung zu G____, worunter B____ zusätzlich gelitten hat. Sie ist aber erst ins Frauenhaus geflüchtet, als der Berufungskläger sie geschlagen hatte, und hat selbst dann noch keine Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet. Sie hat sich auch jeweils dafür eingesetzt, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter leben und wahrnehmen kann. Die Aussagen von B____ sind glaubhaft und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.

5.         Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers

5.1      Aussagen

5.1.1   Der Berufungskläger ist am 28. Juni 2016 zum ersten Mal einvernommen worden, im Beisein einer Verteidigung (Akten S. 190 ff.). Er gibt an, dass der Umstand, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, ein Problem für die Beziehung wurde. Richtig schwierig sei es geworden, als seine Frau mit dem leiblichen Vater von E____ Kontakt hatte. Ihm sei es deswegen psychisch nicht gut gegangen und er habe Stress mit seiner Frau gehabt. Dass seine Frau hinter seinem Rücken auch Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, habe sein Misstrauen zusätzlich verstärkt. Dies sei 2013/2014 gewesen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, von ihm aus einmal, seine Frau sei ihm gegenüber mehrmals handgreiflich geworden (Akten S. 194 ff.). Ihm habe es da «ausgehängt», weil B____ ihn und seine Eltern «verarschte» und mit einem «Typen» geschrieben und kommuniziert habe. Dies sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei. Seine Frau habe damals mit einem Event Promoter kommuniziert, sie habe da manchmal «aufgelegt», obwohl er ihr gesagt habe, dass alles, was die Musik betreffe, über ihn (Berufungskläger) laufe. Sie habe sich aber nicht daran gehalten (Akten S. 194). Hier zeigt sich übrigens, dass der Berufungskläger bestimmen und die Kontrolle darüber haben wollte, mit wem seine Frau Kontakt pflegte. Den Vorfall vom 25. Januar 2015 schildert er dann so, dass er B____ eine Ohrfeige versetzt und sie getreten habe (Akten S. 196). Es sei ein kurzer Kontrollverlust gewesen, denn er sei «psychisch immer wieder von ihr gefickt worden», und da sei es nicht mehr anders gegangen. Die Handgreiflichkeiten hätten vielleicht 30 Sekunden angedauert. Sie habe einfach blaue Flecken erlitten – sie habe Fotos der Verletzungen an seine Eltern geschickt, aber sie werde «halt auch schnell blau». Er sei bei diesem Vorfall nur seelisch verletzt worden. Sie habe ihn bei anderer Gelegenheit auch schon angegriffen und sein Gesicht zerkratzt, aber er sei deswegen nicht zur Polizei gerannt (Akten S. 197). Nach der Trennung und dem Aufenthalt seiner Frau im Frauenhaus habe es keine physische Gewalt mehr gegeben, man hätte sich noch gestritten und er habe noch psychische Gewalt von ihr verspürt, wobei sie dasselbe von ihm sage (Akten S. 198).

Die weiteren Vorwürfe von B____ bestreitet er vehement mit den Worten: «Alles erlogen» (Akten S. 198). Er nimmt dann konkret Stellung zu den einzelnen Vorwürfen. Den Silvesterabend habe er gemeinsam mit seiner jetzigen Freundin und seiner Familie in der Kaserne verbracht, seine Frau sei auch dabei gewesen, sie habe zu viel getrunken und es sei unangenehm geworden. Man habe im selben Haushalt geschlafen und sei dann intim geworden (Akten S. 199). Auf den konkreten Vorhalt, er habe damals gegen den Willen seiner Frau Geschlechtsverkehr vollzogen, meint er, es sei «eine Frechheit, was sie mit mir macht», und bestreitet den Vorwurf dann dezidiert (Akten S. 200). Er sagt noch aus, dass seine Ehefrau immer wieder zu ihm komme und ihm sage, dass sie mit ihm zusammen sein wolle (Akten S. 200). Auch die weiteren Vorhalte bestreitet er, insbesondere habe er nie gegen den Willen seiner Frau Geschlechstverkehr mit ihr gehabt (Akten S. 201) und habe sie auch nicht im Schlaf vergewaltigt (Akten S. 201). Nach dem Aufenthalt im Frauenhaus sei die Beziehung normal und gut gewesen. Er habe zwar eine Freundin gehabt, habe die Liebe aber einfach nicht verlieren wollen. Er habe seiner Frau gesagt, es sei ein Schlag ins Gesicht, wenn sie sich von ihm trenne. Sie seien sich wieder näher gekommen und hätten auch wieder einvernehmlich Sex gehabt (Akten S. 201). Die Beziehung sei aber nicht mehr gut gegangen. Seine Frau habe ihm auch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben, es sei im August/September 2015 zu einem Streit gekommen, wo er sie fest in den Arm genommen habe, damit sie sich beruhigte. Sie seien beide gegenseitig eifersüchtig gewesen, eine «gesunde Eifersucht», jedenfalls von seiner Seite aus, wie es sie gebe, wenn man sich liebt (Akten S. 203). Bei der Fahrt zum Badischen Bahnhof am 22. Januar 2016 sei es zu einer Diskussion gekommen, es sei Misstrauen aufgekommen und er sei wütend geworden, ein idiotischer Streit (Akten S. 204). Am 26. Februar 2016 habe es einen Streit bei der Tramhaltestelle gegeben, wo noch eine andere Frau dazu gekommen sei, weil er die Kinder sehen wollte. Er habe da falsch reagiert, sei laut geworden und habe wild gestikuliert. Er habe Anfangs März 2016 von der Strafanzeige gegen sich erfahren und sei schockiert gewesen (Akten S. 205). Am 1. März 2016 habe er bei der KITA das Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht. Er hält fest, die Beziehung sei tatsächlich nicht einfach gewesen, aber die Vorwürfe in Zusammenhang mit Drohung, Nötigung, Verletzung, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung akzeptiere er nicht (Akten S. 207).

5.1.2   In der indirekten Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungskläger und B____ vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat der Berufungskläger zunächst erklärt, es habe von Anfang an Streitigkeiten in der Beziehung gegeben, als B____ mit dem zweiten Kind schwanger war und er wusste, dass er nicht der Vater der ersten Tochter war. Er habe dann in einem Wortgefecht, in der Wut, mal gesagt, B____ könne ihn nicht mit seinem Kind im Bauch verlassen, sie müsse das Kind abtreiben, wenn sie ihn nicht wolle. Er habe ihr aber nicht verboten, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte (Akten S. 229 f.). Er habe viel gearbeitet damals und sich zu Hause auch um sehr viel kümmern müssen. B____ habe ihn nicht unterstützt und er habe sich von ihr psychisch unter Druck gesetzt gefühlt; auch sei er von ihr bedroht und sehr empfindlich beleidigt worden, zum Beispiel als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet worden. Die Äusserung betreffend «auf den Strich gehen», sei im Rahmen eines Konflikts erfolgt und zwar habe B____ selbst geäussert, sie könne ja gleich auf den Strich gehen, und er habe geantwortet, dann solle sie das doch machen (Akten S. 231). Einmal habe er auch abgeschlossen, aus Angst, dass sie sich etwas antue, und damit sie nicht immer vor Konflikten mit ihm «abhaut». Er meint dazu: «Ok, das war vielleicht nicht ganz richtig.» Einmal habe sie sich aus dem Fenster stürzen wollen und er habe sich nicht anders zu helfen gewusst, sie davon abzuhalten (Akten S. 232). Er sage nicht, es sei korrekt, dass er sie nicht rausliess, er habe einfach Angst gehabt, dass sie sich etwas antue (Akten S. 232). Durch diese Aussage des Berufungsklägers, er habe B____ nicht aus der Wohnung gelassen, ist übrigens das Argument der Verteidigung widerlegt, der Berufungskläger habe geradezu gewohnheitsmässig die Wohnungstüre stets hinter sich abgeschlossen (Berufungsbegründung S. 8). Die Situation sei insgesamt prekär gewesen. Er habe einmal während der Arbeit ein unangenehmes Telefonat bekommen, die kleine Tochter habe dort eine blutige Nase und einen blauen Fleck an der Stirne gehabt – und das nicht wegen ihm (Akten S. 233). Auf die – an sich unbestrittenen - Schläge und Tritte im Januar 2015 angesprochen, kommt er zunächst wieder auf die Verletzungen des Kindes zu sprechen, dann erwähnt er, dass B____ Kontakt mit einem Musikkollegen von ihm (Berufungskläger) gehabt habe, obwohl er ihr schon vor der Trennung gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie zu dem Mann Kontakt habe. Ausserdem habe sie heimlich Kontakt zum leiblichen Vater von E____ gehabt. Sie sei nicht erreichbar gewesen und habe ihm auch nicht sagen wollen, was mit diesem Kontakt war. Da habe es seine «Sicherungen rausgeknallt» und er habe seine Fehler begangen. Er fügt noch an, B____ habe von seiner Impulsivität gewusst und «das hat sie bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann einmal vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» (Akten S. 234).

5.1.3   In der folgenden indirekten Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 241 ff.) behauptet er, dass seine Frau ihn unter Druck gesetzt habe und dass es ihm psychisch deshalb nicht so gut gegangen sei. Er habe sich aber nicht in ärztliche Behandlung begeben, da er damit beschäftigt gewesen sei, dass es der Familie gut geht (Akten S. 242 f.). Bei einem Vorfall Anfang September 2015 in der Wohnung von B____ habe er dieser lediglich die Hand auf den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, sie aber nicht gewürgt (Akten S. 244). Er bestreitet, dass er bei einer Fahrt zum Badischen Bahnhof gedroht habe, alle gegen die Wand zu fahren, es habe aber eine Auseinandersetzung gegeben. Am 26. Februar 2016 habe es tatsächlich eine Auseinandersetzung auf offener Strasse gegeben, weil er die Kinder sehen wollte, da sei er ihr nachgerannt, habe geschrien und mit den Armen gefuchtelt; dort habe es ihm einfach den «Nuggi rausgehauen» (Akten S. 247). Auf den Vorfall vom 1. März 2016 angesprochen erklärt er, er habe sie nicht erreichen können und ihr lediglich Briefpost abgeben wollen, sie sei dann aber in Angst geraten (Akten S. 249).

5.1.4   An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 408 ff.) hat er eingeräumt, dass es viele Streitigkeiten gab. B____ werde «einfach extrem, wenn sie wütend ist.» Sie sei unberechenbar gewesen, habe immer mit Suizid oder «Abhauen» gedroht. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gestanden. Er habe B____ über alles geliebt und alles in seiner Macht stehende unternommen, um ihr seine Liebe zu beweisen.

Er bestreitet, B____ nicht aus der Wohnung gelassen zu haben. Sämtliche sexuellen Handlungen seien einverständlich erfolgt, d.h. (Akten S. 409) wenn er damals mit seiner Frau geschlafen habe, «wenn ich Glück gehabt habe und durfte», dann sei es einvernehmlich gewesen. Auf den Vorhalt der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/15 meint er, «Ich muss sagen: Die Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill. Sie wusste, wie sich mich manipulieren kann». B____ sei sehr alkoholisiert gewesen, er habe sie beruhigt und nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit miteinander» gehabt. Er zwinge keine Frau zum Sex, das sei nicht seine Natur. Das sei ja dann auch der Grund gewesen, dass er seine Freundin hatte; denn «was ich zuhause nicht erhalten hatte, darüber geredet, gemerkt, es passiert nichts, holte ich auswärts, darum habe ich meine Freundin kennengelernt» (Akten S. 410). Er räumt ein, dass er einmal tätlich geworden sei, als B____ «Kontakt mit dem einen Typ» gehabt habe. Er sei da allerdings emotional gewesen, war «von ihr physisch und psychisch so geschädigt, war so nicht ich, (ich) wurde so wie sie, ein Kontrollfreak…». Er habe sich verloren; aus Eifersucht und aus dem Gefühl, betrogen worden zu sein, sei er gegen sie tätlich geworden; zum ersten und einzigen Mal (Akten S. 409). In Bezug auf die weiteren Anklagepunkte räumt er zwar durchaus Streitigkeiten ein, bestreitet aber jegliches eigene strafrechtlich relevante Verhalten (Akten S. 410 ff.). In seinem Schlusswort beklagt er schliesslich, dass er von B____ zu einer Beziehung gedrängt worden sein, die er an sich gar nicht wollte. Er habe eine Ausbildung gemacht und den Militärdienst absolviert – dann habe er B____ kennengelernt und sein Leben sei «bergab» gegangen. Er wolle vergeben und für die Kinder da sein, ihnen Vater und Mutter bieten.

5.1.5   An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sämtliche Vorwürfe bestritten, abgesehen von der Körperverletzung im Januar 2015 (Protokoll S. 3). Er schildert zunächst, dass er die Beziehung anfangs gar nicht gewollt habe, B____ ihn dann aber überzeugt habe. Er beschreibt, wie schwierig es für ihn gewesen sei, als er erfahren musste, dass er nicht der Vater von E____ ist, und dass der Kontakt zu E____ auch aktuell schwierig sei (Protokoll S. 12 f.). Er habe B____ nie eingesperrt (Protokoll S. 13). Auch habe er sie nie zu sexuellen Handlungen gezwungen, sondern diese seien immer einvernehmlich erfolgt (Protokoll S. 13). Der Geschlechtsverkehr hinter der Schlafzimmertüre sei einvernehmlich erfolgt; sie hätten sich kurz geliebt und nicht gewollt, dass die Kinder etwas mitkriegen (Protokoll S. 14). Und in der Silvesternacht habe es einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch an der Feier gewesen sei. Er habe B____ dann heimgebracht und die habe wohl gedacht, wenn sie ihm näher komme, gehe er nicht mehr zurück an das Fest; er sei aber wieder dorthin gegangen (Protokoll S. 14). Er habe ja zugegeben, dass er einmal ausgerastet und gewalttätig geworden sei. Er finde das nicht in Ordnung und wisse es heute besser, habe sich auch dafür bei B____ entschuldigt. Es tue ihm leid, denn «das bin nicht ich, wirklich nicht.» (Protokoll S. 14). Er habe sie auch nicht gestalkt. Er sei sich bewusst, dass die ganze Situation für die beiden Töchter von B____ nicht einfach ist (Protokoll S. 14). Er beklagt dann noch, dass B____ sexuelle Kontakte zu seinem Bruder gehabt habe (Protokoll S. 15).

5.2      Würdigung

5.2.1   Bei den Aussagen des Berufungsklägers ist insoweit ein Bruch erkennbar, als dass sie in Bezug auf das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten von anderer, d.h. von minderer Qualität sind als seine Angaben zum übrigen Geschehen und auch zur Entwicklung der Beziehung und insbesondere zu seinen Gefühlen, die er durchaus differenziert ausdrücken kann. So schildert er seine Gefühle in Zusammenhang mit dem Umstand, dass er erfahren musste, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, authentisch und nachvollziehbar (vgl. etwa Akten S. 230, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.: «Ich bin zusammengebrochen, weil ich das nicht erwartet hatte.»). Auch seine Ambivalenz in Bezug auf E____, beispielsweise dass es für ihn und E____ schade und schmerzhaft ist, dass er sie zur Zeit nicht zu sich zu Besuch nehme, dass er es aber für wichtig erachte, dass sie ihre [...] Wurzeln erkunden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), erscheint authentisch. Anschaulich schildert er auch, dass er merkte, wie es ihm in der Beziehung schlechter gegangen sei, «dass ich nicht mehr derjenige bin, welcher ich einmal war.» (Akten S. 242). Auch er schildert die ambivalente Beziehung und die ehelichen Streitigkeiten authentisch und klagt, dass seine Frau ihn verbal beleidigt, beispielsweise als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet habe (Akten S. 230).

Bei den einzelnen Anklagepunkten bestreitet er in den meisten Fällen nicht rundweg das gesamte Geschehen, sondern lediglich das strafrechtlich relevante Kerngeschehen. Seine Angaben zur jeweiligen Vorgeschichte fallen dabei durchaus anschaulich und differenziert aus. Sobald die Rede aber auf das strafrechtlich relevante Kerngeschehen kommt, bleiben seine Schilderungen auffallend blass und im Allgemeinen verhaftet. Beispielhaft kann seine Wiedergabe der Geschehnisse in der Silvesternacht 2014/15 angeführt werden: An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 14) erklärt er, dass die Kinder bei seinen Eltern übernachteten, damit er und B____ feiern konnten. Es habe dann einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch am Event war. Er habe B____ nach Hause gebracht und sie habe nicht gewollt, dass er wieder an die Feier gehe. Sie habe wohl gedacht, wenn sie ihm «näherkommt», gehe er nicht weg, er sei aber wieder gegangen, weil sein Bruder und seine Leute auch dort gewesen seien. Es sei auch die Abmachung gewesen, dass B____ die Kinder wieder übernimmt. Nach seinem Empfinden seien es einvernehmliche Handlungen gewesen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte er dazu gesagt (Akten S. 410 f.), B____ sei einfach dreist und wisse, wie sie ihn manipulieren könne. Er habe gesagt, sie könnten zusammen Silvester feiern, aber seine Freundin werde auch dort sein. B____ habe den Alkoholpegel hochgeschraubt und sei auch schwierig geworden. Man sei dann nach Hause gegangen, auch wegen der Kinder. Er habe B____ nie zu Sexspielen gezwungen, sie irgendwie vergewaltigt. Er erklärt dann noch, deshalb habe er da ja auch seine Freundin gehabt, denn er habe sich auswärts geholt, «was ich zuhause nicht erhalten hatte». Jedenfalls sei B____ sehr alkoholisiert gewesen, er habe sie beruhigt, sie nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit miteinander» gehabt, sie habe mit ihm diskutiert und sie seien sich dementsprechend nähergekommen. Es ist auffällig, dass der Berufungskläger hier das Drumherum jenes Abends relativ plausibel und detailliert schildert, in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen aber nicht über Allgemeinplätze herauskommt – man sei «sich nähergekommen» respektive habe kurz «eine gute Zeit» miteinander gehabt. Dies, obwohl es unter den gegebenen Umständen durchaus erklärungsbedürftig scheint, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten B____ gekommen ist. Es fehlt hier insoweit auch am Realitätskriterium der logischen Konsistenz, denn es wird nicht plausibel, dass, weshalb und unter welchen Umständen der Berufungskläger mit seiner Frau, die ihm den ganzen Abend über eher lästig und unangenehm gewesen zu sein scheint, Geschlechtsverkehr hatte, obwohl seine Freundin an der Silvesterfeier war – jene Freundin, welche er gemäss eigenen Angaben deshalb hatte, weil seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Auch weitere Realitätskriterien, wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen oder ausgefallenen Einzelheiten und von innerpsychologischen Vorgänge, fehlen bei diesen Schilderungen des Berufungskläger über das Geschehen in der gemeinsamen Wohnung. Dies ist bei den übrigen bestrittenen Schuldsprüchen nicht anders. Exemplarisch kann etwa auf seine Schilderungen der Vergewaltigung vom September 2014 verwiesen werden (vgl. Akten S. 250): Auch hier wird aus den Angaben des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, weshalb B____ plötzlich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sein soll, nachdem sie dieses Ansinnen des Berufungsklägers zunächst abgelehnt hatte.

5.2.2   In Bezug auf die Anklage Ziff. B.6 ist der Berufungskläger grundsätzlich geständig. Er räumt ein, dass er seine Frau am 25. Januar 2015 geschlagen hatte (vgl. Akten S. 234). Dieses Geständnis scheint aber durchaus taktisch motiviert zu sein, denn die entsprechenden Verletzungen sind durch einen Arztbericht und durch Fotografien dokumentiert und belegt. Angesichts der Verletzungsbilder erscheint die Angabe des Berufungsklägers, er habe B____ rund 30 Sekunden misshandelt (Akten S. 196) offensichtlich bagatellisierend.

Zudem führt der Berufungskläger an, dass seine Frau – die längst die Trennung eingereicht hatte und nach einer eigenen Wohnung suchte – hinter seinem Rücken Kontakt zum Vater der älteren Tochter und zu einem anderen Mann gehabt habe, mit dem er (Berufungskläger) Musik machte, weshalb dieser Kontakt über ihn hätte laufen sollen. Zudem sei sie an jenem Tag nicht für ihn erreichbar gewesen. Er habe sie angewiesen, ihm zu sagen, «was gewesen sei, wo sie gewesen sei», aber es sei nie eine Antwort gekommen. Er habe sich dann nicht mehr im Griff gehabt, es habe seine «Sicherungen rausgeknallt» und dann habe er «(s)eine Fehler begangen.» In diesen Aussagen wird implizit bestätigt, dass der Berufungskläger seine Ehefrau tatsächlich kontrolliert hat. Er fügt dann noch an, seine Frau habe das «bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann mal vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 410) hat er ausgesagt, er habe aus Eifersucht und aus dem Gefühl heraus, betrogen worden zu sein, die Fassung verloren und sei tätlich gegen B____ geworden. «Sie wusste wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganz Böse aus mir herausholen.» Wie B____ ihn hat manipulieren und das Böse aus ihm hat herausholen können, während sie schlief, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis schiebt der Berufungskläger B____ ausserdem die Verantwortung für sein eigenes Fehlverhalten zu, auch wenn er behauptet, es tue ihm leid und er habe kein Recht, jemandem so etwas anzutun. Dieser dokumentierte und unbestrittene Vorfall ist im Übrigen immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von B____ über die erlittene häusliche Gewalt durchaus faktenbasiert sind.

5.2.3   Im Schlusswort an der vorinstanzlichen Verhandlung stellt sich der Berufungskläger als Opfer von B____ dar. Er habe gar keine Beziehung gewollt, sie habe ihn dazu gedrängt. Dies steht in Widerspruch zu seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er B____ im Januar 2016 immer noch geliebt habe (Akten S. 420, 410). Er habe sie akzeptiert, sie habe aber Spiele getrieben. Er habe seine Ausbildung gemacht, dann Militärdienst und dann sie kennengelernt, damit sei sein Leben bergab gegangen. Er sei kein schlechter Mensch, nicht der, der beschrieben werde. Bis heute gebe er ihr sein Bestes (Akten S. 420). Der Berufungskläger zeigt sich wenig selbstkritisch. Während er sich selbst als hilfsbereiten, grosszügigen und zuverlässigen Partner darstellt, der lediglich deshalb eine aussereheliche Beziehung führte, weil er sich holen musste, was er zuhause nicht bekam, und lediglich deshalb einmal kurz die Beherrschung verloren und zugeschlagen hat, weil B____ es «kaltblütig» darauf angelegt hatte, stellt er B____ als psychisch labile, suizidale, unzuverlässige und eifersüchtig kontrollierende junge Frau dar. In seinem Schlusswort an der Berufungsverhandlung räumt er immerhin ein, er würde heute, mit seinem aktuellen Wissen, einiges anders machen (Protokoll S. 17).

5.3      Fazit

Insgesamt kommt den Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Vorwürfe unter diesen Umständen keine besondere Glaubhaftigkeit zu. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Angaben zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd. Er widerspricht sich insbesondere teilweise auch selbst, durchaus in zentralen Punkten. So erscheint es in Bezug auf die Sexualdelikte widersprüchlich und nicht plausibel, wenn er an verschiedener Stelle beklagt, dass B____ nur noch sehr selten überhaupt mit sexuellen Kontakten mit ihm einverstanden war – so selten, dass er sich eine Freundin gesucht habe –, dass sie aber im gleichen Zeitraum jederzeit für nächtlichen Sex gewesen sei, wenn er aus dem Ausgang zurückkam. Sein taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die Unstimmigkeiten seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben zu den strafrechtlich relevanten Punkten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

6.         Weitere Beweismittel und Indizien

6.1      Aussagen von C____

6.1.1   C____, die älteste Tochter der Nachbarn von B____, ist am 26. Januar 2017 befragt worden (Akten S. 215 ff.). Sie hat ausgesagt, dass ihre Familie von B____ angerufen worden sei, weil diese Angst hatte, denn ihr Exmann (der Berufungskläger) sei in der Gegend gewesen. Auf Geheiss ihres Vaters sei sie (C____) zu B____ gerannt, deren Mann sei dann auch zur Tramstation gerannt. Dort sei es zu Diskussionen zwischen den Ehegatten A____ gekommen. Die grössere Tochter sei bei ihr (C____) gestanden und sie habe die Kleine dann zu sich gerufen. Darauf habe der Berufungskläger ihr (C____) gesagt, sie solle sich nicht einmischen, da ihr sonst auch etwas passieren würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und deshalb die Polizei angerufen. Das habe er bemerkt und er habe die Kinder gepackt und mit ihnen weggehen wollen. Da beide Mädchen heftig weinten, habe er zuerst das grosse und dann das kleine Mädchen gehen lassen und sei dann schnell weggelaufen, weil die Polizei jeden Moment hätte eintreffen könne. Sie schildert, dass der Streit heftig gewesen sei. Während B____ erstaunlich ruhig geblieben sei, habe der Berufungskläger laut geschrien und sei völlig ausser sich gewesen (Akten S. 217). Auf Frage bestätigt sie ihre Angaben im Polizeirapport (Akten S. 107), wonach der Berufungskläger die Hand drohend gegen B____ erhoben habe. Sie berichtet weiter, dass ihre Eltern einmal nach einem Vorfall im September 2015 Hämatome bei B____ festgestellt hätten. Sie hätten oft mit B____ geredet und ihr empfohlen, sich zu wehren und eine Anzeige zu machen. Diese habe aber grosse Angst gehabt und sich nicht getraut (Akten S. 217).

6.1.2   An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 417 f.), über drei Jahre, nach dem Vorfall, hat C____ in Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals ausgesagt, dass dieser zu ihr gesagt habe, wenn sie sich einmische, werde etwas passieren; sie solle sich draushalten. Sie habe dann aber die Polizei und ihren Vater angerufen.

6.1.3   Die Aussagen von C____ sind detailliert und logisch-konsistent und enthalten verschiedene Realitätskriterien wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen, Darlegung von Gefühlen bei sich (Gefühl von Bedrohung) und beim Berufungskläger («ausser sich»). Die Angaben fügen sich mit den entsprechenden Aussagen von B____ zu einem stimmigen Bild. Es gibt keine Hinweise für eine falsche Belastung des Berufungsklägers. Auf die Angaben von C____ zum Vorfall vom 26. Februar 2016 kann somit abgestellt werden.

6.2      Aussagen von D____

Zum Vorfall vom 26. Februar 2016 gibt es auch die Aussage von D____. Der Vater von C____ hat am 20. Februar 2017 (Akten S. 236 ff.) und an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 418) ausgesagt. B____ ist seine Nachbarin an der [...]. Er schildert, dass sie am 26. Februar 2016 bei ihnen angerufen und um Hilfe gebeten habe, weil ihr Mann gekommen sei und sie bedroht habe. Er habe seine Tochter vorausgeschickt und sei selbst erst kurz vor Ende der Auseinandersetzung eingetroffen. Der Berufungskläger habe geschrien und gesagt: «Du wirst noch deine blauen Wunder erleben», bevor er ins Auto eingestiegen sei (Akten S. 237, 418). Die Aussagen von D____ ergänzen sich mit denjenigen seiner Tochter; Anzeichen für eine falsche Belastung gibt es nicht. D____ beschränkt sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmungen.

6.3      Chats in Messengerdiensten

6.3.1   Von B____ eingereichte Chatverläufe

Es gibt ausserdem Auszüge aus Chatverläufen unter den Ehegatten. Zum einen hat B____ einen WhatsApp-Chatverlauf vom Zeitraum 1. – 26. Februar 2016 eingereicht (Akten S. 133 ff.). Daraus ergibt sich, dass das Ehepaar, trotz längst erfolgter räumlicher Trennung, nach wie vor in reger Kommunikation stand, welche meist vom Berufungskläger ausging. Die Chatverläufe enthalten teilweise gegenseitige Vorwürfe und Beschimpfungen. Es war dabei in aller Regel der Berufungskläger, der B____ kontaktierte und, wenn diese abweisend antwortete, beleidigt reagierte (vgl. etwa Akten S. 134 ff: B____ teilt dem Berufungskläger auf seine Ankündigung, er werde abends bei ihr schlafen, mit, sie habe ihre Tage, es sei also sinnlos; darauf fragt der Berufungskläger, wer sie «so gut gefickt» habe, dass sie so reagiere, und er hoffe, dass sie glücklich mit dem sterbe). B____ bittet darum, der Berufungskläger möge sie in Ruhe lassen (Akten S. 135, 138) und beklagt sich, dass sie für den Berufungskläger «ja nur zum bumsi bumsi machen da» sei (Akten S.138). Am 26. Februar 2016, ab circa 16.30 Uhr, spitzt sich die Situation zu (Akten S. 139 f.): Der Berufungskläger kündigt an, er werde E____ anerkennen (recte wohl aberkennnen), gerät in Rage («… weil du mich wie scheisse behandeln tust seit du H____ gefickt hast und von ihm schwanger warst scheiss drauf ich merke Tag für Tag, das du ein Fehler warst. Geh rede mit anderen Männer las dich ficken lieben und schwängern und ich bleibe verzweifelt weil ich ein risen Idiot bin», sic). Er beklagt, dass er nicht loslassen könne, kündigt an, dass er seine Tochter besuchen komme, erklärt, dass niemand ihm sage, wie und wann er die Tochter sehen könne. Auf Hinweis von B____, sie müsse die Polizei verständigen, wünscht er ihr viel Spass. Wenig später kam es dann zum Rencontre auf offener Strasse (Anklage Ziff. B.9), durch welches schliesslich das vorliegende Verfahren ausgelöst worden ist.

Ausserdem hat B____ Auszüge aus Facebook-Kontakten mit dem Berufungskläger aus dem Februar 2016 eingereicht (Akten S. 156 f.). Der Berufungskläger kündigt an, er wolle E____ nicht mehr um sich haben, denn er vertrage die Undankbarkeit von B____ nicht. Er erklärt, er habe alles verloren, und fordert B____ auf: «Erschiess dich einfach» (Akten S. 158). Er erklärt B____ dann noch, falls sie Teil seines neuen Lebens sein wolle, solle sie anfangen, Dankbarkeit zu zeigen. Wenn sie das nicht wolle, müsse er zurücktreten, und E____s Vater kontaktieren, einen DNA-Test verlangen. Sie solle sich gut überlegen, was sie mit ihm und dem Kind mache, dies sei keine Drohung, sondern eine ernstzunehmende Warnung (Akten S. 159). Es ist auch hier der Berufungskläger, der jeweils den Kontakt zu B____ sucht. Er erscheint fordernd und kontrollierend (vgl. 19. Februar 2016, 10.51 Uhr: «Warum sind die Kinder nicht im Kita?», Akten S. 161).

6.3.2   Von der Verteidigung eingereichte Chatverläufe

6.3.2.1 Die Verteidigung hat weitere Unterlagen an der vorinstanzlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren eingereicht (Akten S. 382 ff., 539 ff.). Es handelt sich zum einen um einen Facebookeintrag von H____, wohl der leibliche Vater von E____, vom Mai 2013, in welchem dieser sich sehr beleidigend über den Berufungskläger äussert («fool», «pussy face idiot», «motherfucka»), und insbesondere in primitiver Art sein Unverständnis und seinen Unmut darüber äussert, dass dieser ein Kind akzeptiere, welches nicht das seine sei (Akten S. 540).

6.3.2.2 Es folgen Auszüge aus WhatsApp-Nachrichten. Im Zeitpunkt August 2014 (Akten S. 541 ff.) erscheint B____ zutiefst verzweifelt und voller Selbsthass. Sie hat offenbar Kenntnis von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____. Im Februar 2015 – die Berufungsklägerin ist mittlerweile im Frauenhaus, nachdem sie Ende Januar 2015 vom Berufungskläger unbestrittenerweise misshandelt worden war – bezeichnet sie sich als dummen, hässlichen Müll, ist weiterhin voller Selbsthass und Selbstzweifel. Sie scheint eifersüchtig auf die neue Beziehung des Berufungsklägers mit G____, fühlt sich aber gleichzeitig verantwortlich für die Situation (Akten S. 543 ff.). Am 29. Januar 2015 – also wenige Tage nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 und dem Eintritt von B____ ins Frauenhaus – sendet der Berufungskläger B____ eine emotionale – und etwas selbstmitleidige – Mitteilung (Akte S. 554), in der er ihr mitteilt, niemand und auch er selbst nicht, sei damit einverstanden, was er getan habe. In der Wut hätten beide viel Böses gesagt, er sei nun zusammengebrochen. Er wolle nicht mehr mit ihr streiten, sondern er wolle nun eine Lösung finden. Und er wolle sie «auch nicht mehr sehen in so eine zustand weder von mir oder sonst jemanden (sic)». In Mitteilungen vom Herbst 2014 (Akten S. 555 ff.) zeigt sich B____ traurig über ihre Situation. Beide Ehegatten sind traurig über den schlechten Zustand ihrer Beziehung. B____ möchte nicht weiter im Ungewissen sein über ihre Beziehung und beklagt: «… und ich soll immer in der Ecke sitzen und mich schämen für meine Fehler» (Akten S. 563). Der Berufungskläger gibt sich hier meistens überlegt.

Aus diesem Chatverlauf – es handelt sich offensichtlich lediglich um Auszüge – wird deutlich, dass die Beziehung schwierig war und dass B____ unglücklich und verzweifelt war, mit ihrer Situation haderte, dass sie auch gekränkt über die neue Beziehung des Berufungsklägers zu G____ war und dass sie (B____) überhaupt kein Selbstbewusstsein hatte.

6.4      Arztbericht und Fotografien

Schliesslich finden sich in den Akten ärztliche Berichte vom 27 Januar 2015 und vom 17. Juni 2016 und entsprechende Fotografien von B____, in welchen ihr Zustand nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 dokumentiert wird (Akten S. 170 ff.). Aus dem Verletzungsbild ergibt sich, dass der Berufungskläger offensichtlich mehrfach und heftig zugeschlagen respektive zugetreten hat.

7.         Die einzelnen Schuldsprüche

7.1      Vorbemerkungen

7.1.1   Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. 13 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen von B____ und des Berufungsklägers und der weiteren Beweismittel respektive Indizien wird grundsätzlich auf das soeben (E. 3–E. 6) Ausgeführte verwiesen. Es wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Angaben von B____ in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um diese als erstellt anzusehen, respektive ob die Angaben des Berufungsklägers zum entsprechenden Vorfall jeweils überzeugend sind.

7.1.2   Vorweg ist noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand bei den zu beurteilenden Delikten in aller Regel keinen Anlass zu Diskussionen bietet. Der Berufungskläger hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es wird nachfolgend lediglich dort näher auf den subjektiven Tatbestand eingegangen, wo sich allenfalls Probleme stellen.

7.2      Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1)

7.2.1   Dass der Berufungskläger circa Anfang 2012, nachdem er kurz zuvor erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der damals mit der gemeinsamen Tochter F____ schwangeren B____, diese daran hinderte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er die Türe abschloss und B____ beschied, sie könne die Wohnung erst verlassen, wenn sie sich das Baby aus dem Bauch schneide, worauf B____ sich seinem Willen fügte und in der Wohnung verharrte, beruht auf den glaubhaften Aussagen von B____ (vgl. insbesondere Akten S. 220, 229, 413, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Ihre entsprechenden Aussagen sind über mehrere Einvernahmen hin im Kerngeschehen gleichbleibend und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, wie etwa die ungewöhnliche Redewendung, sie solle das Kind aus dem Bauch schneiden.

Der Berufungskläger räumt einen derartigen Vorfall immerhin indirekt ein (Akten S. 230). Nach seiner ursprünglichen Version habe er einfach in der Wut – und nicht ernst gemeint – gesagt, B____ könne ihn nicht einfach mit dem Kind verlassen, sie habe sein Kind im Bauch, er kämpfe für sein Kind und wenn sie ihn nicht wolle, müsse sie das Kind abtreiben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 408) sagte er, er habe damals erfahren, dass er nicht der Vater sei, sie habe gesagt, sie wolle kein Kind von ihm, und er habe gesagt, er verstehe nicht, weshalb sie ein Kind von ihm austrage respektive von ihm schwanger geworden sei. Dann behauptete er, B____ werde einfach extrem, wenn sie wütend sei. Auch habe sie während dieser Schwangerschaft versucht, eine Überdosis mit Kopfwehtabletten zu machen, er habe sie ins Spital gebracht, was er ja nicht gemacht hätte, wenn er gewollt hätte, dass sein Kind Schaden nimmt. Auf konkreten Vorhalt hin hat er bestritten, dass er B____ damals nicht aus der Wohnung lassen wollte. Seine vagen Bestreitungen sind unter diesen Umständen nicht geeignet, Zweifel an der überzeugenden Schilderung von B____ zu wecken. Es ist somit auf deren glaubhafte Aussagen abzustellen.

7.2.2   Auch Anklagepunkt Ziff. B.1.2 ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wiederum im Rahmen eines heftigen Disputs, B____ zu einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt 2013 daran hinderte, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie das wollte, indem er sie packte und von der Türe wegdrängte, die Wohnungsschlüssel behändigte und B____ das Mobiltelefon wegnahm. Als B____ in ihrer Angst und Verzweiflung zum Fenster lief und um Hilfe rufen wollte, hat er gegenüber den Kindern geäussert, die Mama wolle sich umbringen. B____ gab unter diesen Umständen ihren Versuch, die Wohnung zu verlassen, auf und widmete sich den Kindern. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind über mehrere Einvernahmen hin glaubhaft und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, sind namentlich detailreich und lebensnah (vgl. etwa Akten S. 113, 220 f., 413, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Sehr eindrücklich schildert sie ihren eigenen damaligen Gefühlszustand und denjenigen des Berufungsklägers, welcher von Aggression in Panik «geswitcht» sei, und reflektiert ihre Verwunderung darüber, dass der Berufungskläger dachte, sie wolle sich aus dem Fenster stürzen.

Auch hier räumt der Berufungskläger den Disput an sich und auch den Umstand, dass er B____ hinderte, die Wohnung zu verlassen, immerhin indirekt ein. Er sagte dazu aus – es ist allerdings nicht ganz klar, auf welchen Vorfall er sich hier bezieht –, er sage nicht, es sei korrekt gewesen, was er damals gemacht habe, dass er sie nicht herausliess. Er habe einfach Angst gehabt habe, dass seine Frau sich etwas antue, er habe sie nicht wegen eines Streits verlieren wollen (Akten S. 232). Hier äussert er übrigens auch: «… und dass sie nicht immer von den Konflikten mit mir abhaut, das wollte ich nicht» – er räumt also implizit ein, dass er seine Frau bewusst daran gehindert hat, die Wohnung während der ehelichen Auseinandersetzung zu verlassen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er bekräftigt, dass er Angst bekommen habe, dass sich B____ etwas antue (Akten S. 409). Das extreme Ausrasten seiner Frau habe ihn imme

SB.2019.83 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.11.2021 SB.2019.83 (AG.2022.302) — Swissrulings