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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.02.2019 SB.2018.52 (AG.2019.409)

February 27, 2019·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,854 words·~1h 4min·12

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), etc. (BGer 6B_745/2019 vom 27.04.2020)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.52

URTEIL

vom 27. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt,                              Anschlussberufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

Privatklägerinnen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...] 

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 11. Januar 2018

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Art. 55a StGB (Einstellung des Verfahrens, Ehegatte etc.); Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil seiner Tochter B____) sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehegattin respektive Lebenspartnerin C____), der mehrfachen Nötigung (zum Nachteil von C____), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Eine gegen ihn am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. In Bezug auf vereinzelte Anklagepunkte (einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung) wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren in Bezug auf weitere Anklagepunkte (einfache Körperverletzung, Nötigung, teilweise versucht, mehrfache Tätlichkeiten, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015) aus verschiedenen Gründen eingestellt.

Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 523.05 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. September 2015, sowie von CHF 8‘000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2015, an C____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 7‘000.– wurde abgewiesen. Die noch nicht bezifferbare weitere Schadenersatzforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung von CHF 6‘636.25 Schadenersatz sowie von CHF 2‘000.– Genugtuung an B____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzmehrforderung für künftig anfallende Behandlungskosten von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Eine beigebrachte Bankkarte wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben, ein beschlagnahmter Schlüssel zur Vernichtung eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 9‘603.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– auferlegt; sein Kostendepot im Betrage von CHF 727.30 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der damaligen Vertreterin von C____ wurden aus der Gerichtskasse ein Honorar und Spesenvergütung von insgesamt CHF 14‘703.25, inklusive Mehrwertsteuer, ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger von A____ fristgerecht am 12. Januar 2018 die Berufung angemeldet und am 22. Mai 2018 die Berufungserklärung eingereicht, in welcher er verlangt hat, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ vollumfänglich freizusprechen. Es sei C____ als Auskunftsperson zu laden und an der Berufungsverhandlung zu befragen. In der Berufungsbegründung vom 15. August 2018 hat der Verteidiger seine Rechtsbegehren dahingehend differenziert, dass A____ von den in Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen (diverse Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____) freizusprechen und im Anklagepunkt Ziff. 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.– zu verurteilen sei. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Es sei A____ eine Haftentschädigung nach gerichtlichem Ermessen auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, welche sich einzig gegen die Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____, insbesondere gegen die Bemessung der Einsatzstrafe für dieses Delikt, richtet. Konkret wurde – bei denselben Schuldsprüchen – die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie einer Busse von CHF 2‘000.– beantragt. Ausserdem wurde die Abweisung der Berufung von A____ beantragt. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 12. September 2018 begründet. Mit Eingabe vom 24. September 2018 hat der Berufungskläger zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

[...], Advokat, hat mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Strafgericht mitgeteilt, dass er neu die Interessen von C____ vertrete, dass diese kein Interesse an einer Verurteilung ihres Mannes habe und folglich ihr Desinteresse an der Bestrafung erkläre und alle Strafanträge zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 hat er um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung ersucht, welche am 7. Juni 2018 bewilligt wurde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2018 hat C____ dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie ihre Strafanträge gegen A____ „definitiv und unwiderruflich zurück“ziehe und keine Strafe für ihn wünsche. Sie hätten sich versöhnt und wollten zusammenkommen. Ihr Vertreter hat mit Eingabe vom selben Tag mitgeteilt, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 5. September 2018 hat er dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass seine Mandantin darauf verzichte, eigene Anträge zu stellen, und sich den Anträgen des Berufungsklägers anschliesse. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 hat er die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwältin beantragt.

Die Prozessbeiständin von B____ hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 die Abweisung der Berufung von A____ und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt.

Mit Eingabe vom 13. November 2018 hat der Vertreter des Berufungsklägers beantragt, es sei Rechtsanwalt D____ zur Verhandlung zu laden und als Zeuge zu befragen. Das Ehepaar A____ und C____ habe sich bei diesem im Jahre 2015 in Zusammenhang mit möglichen Falschaussagen von C____ beraten lassen. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen; da D____ am Verhandlungstag indes verhindert war, wurde im Einverständnis mit dem Berufungskläger eine schriftliche Antwort auf die Fragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eingeholt, welche am 1. Februar 2019 eingegangen ist.

An der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2019 haben der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Beiständin von B____ sowie die Privatklägerin C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen. Das Berufungsgericht hat eine Zwischenberatung über die Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin respektive über ihren Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a StGB durchgeführt, auf das Ergebnis wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen werden. Der Berufungskläger und die Privatklägerin C____ sind anschliessend befragt worden, letztere als Auskunftsperson. Der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin, der Vertreter der Privatklägerin C____ sowie die Beiständin von B____ sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge im Wesentlichen bekräftigt. Die Beiständin von B____ beantragt, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Vertretung der Tochter im Berufungsverfahren zu tragen habe. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:

-       Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.5), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.3 und 3.4) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 2. Absatz);

-       Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung (Anklageschrift  Ziff. 3.2) zufolge Fehlens des Strafantrags;

-       Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, versuchte Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziff. 3.8 und 3.11) zufolge Unzuständigkeit;

-       Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 1. Absatz) zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips;

-       Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015 zufolge Verjährung;

-       Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 des Strafgesetzbuches (Anklageschrift Ziff. 2) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziff. 5);

-       Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____ für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren.

Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen. Die Abweisung der Zivilforderungen respektive deren Verweisung auf den Zivilweg sind zwar formell nicht angefochten. Der Einheitlichkeit des Urteils und des Dispositivs wegen werden die Zivilforderungen aber umfassend im Dispositiv dargestellt werden.

2.

2.1      Der Berufungskläger, Jahrgang 1988, und C____, geborene [...], Jahrgang 1993, nachfolgend C____ genannt, haben sich im Jahre 2013 kennengelernt und am 21. Juli 2014 […] eine zeremonielle Hochzeit gefeiert. Darauf ist C____ zum Berufungskläger nach Basel gezogen, wo sie mit ihm ab dem Zeitpunkt der zeremoniellen Hochzeit unbestrittenerweise in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte; ihren offiziellen Wohnsitz behielt sie indes bei ihren Eltern im Kanton […] (vgl. Urteil Strafgericht S. 20 f.). Am 20. Mai 2015 kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Nach einer vorübergehenden Trennung ab August 2015 ist das junge Paar wieder zusammen gekommen, im Dezember 2016 fand die standesamtliche Trauung statt und am 8. Februar 2017 wurde der Sohn E____ geboren (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017, Akten S. 945; Einvernahme Berufungskläger vom 16. März 2017, Akten S. 4). Dem Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren verschiedene Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter B____ vorgeworfen.

C____ hatte bereits am 22. November 2016 ein erstes Mal das gegen den Berufungskläger als ihren Ehemann respektive zuvor Lebenspartner geführte Strafverfahren nach Art. 55a StGB sistieren lassen, ihre Zustimmung zur Sistierung indes innert der sechsmonatigen Frist am 16. März 2017 widerrufen (Akten S. 1345, 1427). Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat C____ erneut ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung des Berufungsklägers erklärt und alle ihre Strafanträge zurückgezogen, nachdem ihr Vertreter bereits mit Eingabe vom 25. April 2018 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. An der Berufungsverhandlung hat sie bekräftigt, dass sie nicht wünsche, dass ihr Ehemann bestraft werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es handelt sich sinngemäss um einen Antrag auf Sistierung respektive Einstellung gemäss Art. 55a StGB.

2.2      Gewisse Antragsdelikte, soweit sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft erfolgen, sind von Amtes wegen zu verfolgen; dies betrifft insbesondere auch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c); der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ohnehin ein Offizialdelikt. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren auf Antrag des Opfers zunächst sistieren. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wird das Verfahren wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung widerruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a Abs. 3 StGB). In BGE 143 IV 104 führt das Bundesgericht aus, dass der Gesetzgeber mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB) ein Signal gesetzt habe, dass er häusliche Gewalt nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe auch Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3). Zugleich habe er die Opfer von der moralischen Last befreien wollen, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer verbessern wollen, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind (vgl. BBl 2003 1920 Ziff. 3.2.1.1). Als Ausgleich zur erwähnten Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sehe Art. 55a StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen häuslicher Gewalt auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Opfers eingestellt werden kann. Damit sollen die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden. Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien solle in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (vgl. auch BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich (BGE 143 IV 104 E. 5.2.3).

Die Sistierung kann noch im Stadium der (auch zweitinstanzlichen) gerichtlichen Beurteilung erfolgen, ist somit im Rechtsmittelverfahren zulässig, selbst vor Bundesgericht (vgl. Riedo/Allemann, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 55a StGB N 119, 126, mit weiteren Hinweisen). Es kann sich die Frage nach der Zuständigkeit stellen, wenn das Verfahren bereits am Gericht hängig ist (vgl. Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 142). Art. 55a StGB spricht von „die Gerichte“, was bei einer Kollegialbehörde einem Entscheid des Gesamtgerichts entspricht. Dementsprechend hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 den Entscheid ausdrücklich dem (Gesamt-)Gericht überlassen, zumal in diesem Verfahrensstadium und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Sistierung jedenfalls in Bezug auf sämtliche angeklagten Delikte betreffend häusliche Gewalt fraglich scheint (s. nachfolgend E. 2.3) und auch eine teilweise Sistierung Fragen aufwirft (vgl. nachfolgend E. 2.4)

2.3     

2.3.1   Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB nach einer bereits erfolgten Wiederanhandnahme infolge Widerrufs eines ersten Sistierungsgesuchs überhaupt möglich ist. Dies betrifft vorliegend die vor dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf Sistierung – 22. November 2016 – verübten Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt, d.h. die Ziff. 3.2, mehrfache Nötigung – welche allerdings in einen Zeitraum fällt, bevor C____ und der Berufungskläger eine eheähnliche Gemeinschaft führten (vgl. Urteil Strafgericht S. 21) –, und dann insbesondere 3.6 (einfache Körperverletzung), 3.7 (einfache Körperverletzung, Nötigung), 3.9 (Tätlichkeiten), 3.10 (einfache Körperverletzung), 3.12 (einfache Körperverletzung, Nötigung), 3.13 (Tätlichkeiten), 3.14 (einfache Körperverletzung).

Die Verfahrensleiterin hat bereits in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1 StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs des ersten Sistierungsantrags ausgeschlossen ist, den Entscheid indes dem urteilenden Gesamtgericht überlassen. Dieses schliesst sich dieser Auffassung an.

2.3.2   Wie der Verteidiger richtig festhält, äussert sich das Gesetz nicht dazu, ob eine erneute Sistierung des Strafverfahrens nach dem Widerruf der diesbezüglichen Zustimmung und dessen Wiederaufnahme zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht explizit geäussert. Demgegenüber spricht sich die herrschende Lehre einhellig gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Sistierung nach erfolgter Wiederanhandnahme aus. Riedo/Allemann (a.a.O., Art  55a N 196) halten insbesondere fest, dass das Opfer weder mit den Behörden noch mit dem Beschuldigten soll „Katz und Maus“ spielen können, und verweisen darauf, dass im Falle des Strafantrags nichts anderes gelte, auch dieser könne, wenn er einmal gestellt und wieder zurück gezogen worden sei, nicht erneut gestellt werden. Trechsel/Keller (in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 55a N 6) äussern sich skeptisch zum Analogieschluss betreffend Rückzug des Strafantrags, sind aber ebenfalls der Ansicht, dass nicht geduldet werden kann, dass ein Opfer mit den Behörden und dem Beschuldigten spielt. Colombi (Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Diss. Zürich 2009 S. 256 f.) hält fest, dass das Gerichtsverfahren zum Abschluss zu bringen sei, wenn die Widerrufserklärung eingereicht werde, eine erneute Sistierung des Verfahrens sei zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, dürfte aber nicht mehr in Frage kommen. Colombi weist unter anderem daraufhin, dass, wenn nach erfolgtem Widerruf eine erneute Desinteresse-Erklärung abgegeben werde, es sich um den Widerruf eines Widerrufs handle, was der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherheit grundsätzlich habe ausschliessen wollen. Ausserdem handle es sich bei der Widerrufserklärung um eine Bewirkungshandlung; sei im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben, sei eine solche in der Regel unabänderbar und unwiderruflich. Unter Hinweis insbesondere auf die genannten Autoren hat das Obergericht Zürich in einem Beschluss vom 8. August 2018 (UH170192, vgl. ZR 116/2017 S. 202 ff.) festgehalten, dass vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung eine erneute Sistierung abzulehnen sei. Mit einer dem Opfer einmalig eingeräumten sechsmonatigen Bedenkfrist sei der Zweck der Norm gewahrt und in ausreichendem Masse sichergestellt, dass es sich seinen Willen betreffend die Verfahrenssistierung frei bilden und seine Entscheidung überdenken konnte.

2.3.3   Die dargelegten Argumente von Lehre und Praxis überzeugen in jeder Hinsicht. Eine nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1 StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs des ersten Sistierungsantrags ist ausgeschlossen. Insbesondere stellt der Widerruf des Antrags auf Sistierung eine Bewirkungshandlung dar. Erklärungen im Sinne von Bewirkungshandlungen greifen unmittelbar gestaltend oder verändernd in die Prozesslage ein und sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, in der Regel unabänderlich und unwiderruflich (Colombi, a.a.O. mit Hinweisen, vgl. auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 540, 648; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 43 N 6, 17 wonach Bewirkungshandlungen mit den Gestaltungsrechten des Obligationenrechts verglichen werden können; Hafner/Fischer, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 109 N 10, 11). Es kommt dazu, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht – das Opfer soll vor Druckversuchen des Beschuldigten möglichst geschützt werden –, wenn dieses beliebig auf seinen Widerruf zurückkommen könnte und damit dauerhaft Druck und Beeinflussungsversuchen ausgesetzt wäre. 

Eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB ist nach einer bereits erfolgten Wiederanhandnahme somit ausgeschlossen. Demnach ist die Erklärung der Privatklägerin C____ in Bezug auf diejenigen angeklagten Straftaten, welche bereits vor dem ersten Sistierungsantrag begangen worden sein sollen, ohnehin nicht beachtlich. Diese sind auf jeden Fall zu beurteilen.

2.4

2.4.1   In Bezug auf die laut Anklage nach dem ersten Sistierungsantrag (22. November 2016) verübten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15 [einfache Körperverletzung], Ziff. 3.16 [Nötigung], Ziff. 3.17 [Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung] liegt eine erstmalige Desinteresse-Erklärung respektive ein Antrag auf Sistierung vor.

Gemäss Art. 55a StGB kann die zuständige Behörde das Verfahren sistieren, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Behörden sind laut dem Gesetzestext zwar berechtigt,  aber nicht verpflichtet, das Verfahren zu sistieren (vgl. Riedo/Allemann Art. 55a N 128). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Behörde bei einem Antrag des Opfers auf Verfahrenseinstellung allerdings grundsätzlich nur dann an einer Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht dem freien Willen des Opfers entspricht (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; vgl. auch Hinweise bei Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 131). Immerhin kann als unbestritten gelten, dass das Verfahren nur dann sistiert werden darf, wenn das Opfer seinen Entscheid autonom und somit frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. Stellt die Behörde fest, dass das Opfer bei seinem Entscheid unter Druck gestanden ist, so überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung (vgl. Colombi, a.a.O., S. 219 ff.; Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 130). Aufgrund des weiten Ermessens, welches Art. 55a StGB der Behörde beim Einstellungsentscheid einräumt, ist der Entscheid, die Strafverfolgung gegen den Willen des Opfers weiterzuführen, angemessen zu begründen (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3).

2.4.2   Vorliegend hat C____ an der Berufungsverhandlung auf Frage zunächst bekräftigt, sie wünsche nicht, dass der Berufungskläger bestraft werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auf Hinweis auf ihr Schreiben vom 21. Juni 2018, in welchem sie erklärt hatte, sie wolle wieder mit dem Berufungskläger zusammen kommen, hat sie zunächst nichts sagen wollen. Sie hat weiter erklärt, sie besuche den Berufungskläger regelmässig, rund einmal im Monat, meistens mit den Kindern, weil ihr sehr wichtig sei, dass die Kinder den Vater sähen. Auf Nachfrage ergänzte sie, sie wolle den Berufungskläger auch sehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es wurde dann rasch deutlich, dass C____ unter enormen Druck steht und insbesondere von enormer Angst beherrscht scheint, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Sie hat – in Zusammenhang mit ihrem Sistierungsantrag – erklärt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.), sie habe den Berufungskläger am 1. August 2015 falsch bezichtigt, dass er die Tochter verletzt habe, als er eigentlich sie (C____) schlagen wollte. Als Erklärung für diese angeblich falsche Behauptung hat sie angegeben, sie habe Angst, die Tochter würde im Falle einer Trennung beim Vater bleiben. Sie habe insbesondere Angst gehabt, die Mutter des Berufungsklägers, würde ihr B____ wegnehmen; diese habe B____ auch einmal einfach mitgenommen, was sie verängstigt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.: “Seine Mutter ist bei mir die Tochter holen gegangen. Sie sagte mir sozusagen: ‚Du kannst hingehen, wo du willst. Aber sie bleibt bei mir.‘ Ich habe da innerlich gebetet: `Gott tu mir alles an, aber trenn mich nicht von meinen Kindern!‘ Das passiert so, wenn man sich trennt.“). Sie habe das Schicksal einer Tante vor Augen, deren Sohn vom Ehemann weg genommen wurde, so dass ihn erst nach 20 Jahren wieder gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7: „Das ist meiner Tante passiert, als sie sich von ihrem Mann getrennt hat, sie hat den Sohn dann nach 20 Jahren gesehen. Das ist in der albanischen Kultur so. Ich habe das mitbekommen und hatte Angst, dass mir das passiert“).

Ihre Erklärung, weshalb sie den Mann wegen ihrer Angst vor dem Verlust der Kinder angeblich falsch belastet habe, ist allerdings nicht nachvollziehbar; C____ wollte – oder konnte – dies auf Nachfrage hin auch nicht erläutern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.; vgl. auch unten E. 5.7.5). Es ist aber offensichtlich, dass sie dermassen unter Druck gestanden ist und steht, dass sie an der Verhandlung zu keinem klaren Gedanken fähig schien. Auch emotional war sie sehr aufgewühlt, so weinte sie immer wieder (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7, 16). Von einer autonomen und freien Willensbildung der jungen Frau kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

Es gibt in den Akten zudem klare Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit grosser Druck auf die junge Frau ausgeübt worden ist, damit sie den Berufungskläger nicht belastet. In Ziff. 3.16 der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er C____ gezwungen habe, bei der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht die Wahrheit betreffend die Ursache der Verletzung von B____ anlässlich eines Vorfalles vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4) auszusagen – notabene unter anderem mit der Drohung, dass ihr andernfalls die Kinder weggenommen würden. Bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2017 (Akten S. 1439), kurz nach dem Widerruf ihres ersten Sistierungsantrags, hat sie ausgesagt, sie sei oft bedroht worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, er werde ihre ganze Familie umbringen, wenn sie ihn anzeige. Sie habe Angst um ihre ganze Familie, wenn sie ihn anzeige. Er habe gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen und  […] zu bringen; den Sohn könne sie haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, sie sei bei der Unterzeichnung der Desinteresse-Erklärung im November 2016 unter Druck gestanden und habe diese unterzeichnen müssen (Akten S. 2236 f.). Sie hat dort zwar auch erwähnt, sie habe dies getan, weil sie den Berufungskläger liebte und er ihr ihr versprochen hatte, dass er den „Halt Gewalt“-Kurs besuche und sie nie wieder schlagen würde – aber betont, dass sie unter Druck gestanden sei (vgl. Akten S. 2234, 2236). Weiter ergeben sich in den Akten auch Hinweise auf manipulatives Verhalten des Berufungsklägers, mit welchem er seine Partnerin in seinem Sinne zu beeinflussen versuchte. So zeigen Chatverläufe, dass er nach Gewaltausübung jeweils tränenreich seine Betroffenheit über den Vorfall ausdrückte, seiner Partnerin gleichzeitig die (Mit)verantwortung für seine Ausraster zuschob, ihr seine Liebe schwor und Besserung gelobte (vgl. unten E. 5.7.5, und auch den in der Haft verfassten Liebesbrief vom 25. März 2017, den er via Rechtsvertreter seiner Frau übergeben wollte [Auszüge: “… Min Engel ich lieb dich über alles, ich weiss das ich oft sache zu dir gseit ha wo die verletzt händ und das bereu ich so fest so fest Baby“ (…) „den so ebis kunnt nie mehr vor“ (...) „weni do dusse bi wird ich mich komplätt ändere das du es sälber nid glaube wirdsch. …“; Akten S. 954 ff.).

Die junge Frau stand und steht unter enormen Druck. Unter diesen Umständen kann das Verfahren mangels einer freien unbeeinflussten Willenserklärung von C____ nicht gemäss Art. 55a StGB sistiert respektive eingestellt werden, da das Opfer seine Entscheidung offensichtlich nicht autonom getroffen hat.

2.4.3   Es sprechen weitere Gründe gegen eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens. Gemäss Riedo/Allemann (a.a.O., Art. 55a N 133 ff. mit weiteren Hinweisen) wären selbst bei einem unbeeinflussten Antrag des Opfers weitere Kriterien für oder gegen die Sistierung des Verfahrens zu beachten. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ob bereits einmal ein Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB sistiert wurde, ob es sich um eine einmalige Entgleisung in einer besonderen Belastungs- oder Konfliktsituation handelt, ob der Beschuldigte sich einsichtig zeigt, ob sich Opfer und Beschuldigter auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts haben einigen können, ob sich die Situation so geändert hat, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert wurde, und ob die Verfahrenseinstellung überhaupt eine Erleichterung des Opfers bringt. Diese Kriterien sprechen vorliegend alle gegen eine Sistierung des Verfahrens:

Zwar ist der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft, allerdings erstreckt sich der Deliktszeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil seiner Partnerin von März 2014 bis März 2017, d.h. über rund drei Jahre, und betrifft zahlreiche Vorfälle. Die letzten der angeklagten Vorfälle (Anklageschrift Ziff. 3.15 – 3.17) soll der Berufungskläger sogar während bereits hängigen – notabene gemäss Art. 55a StGB sistierten – Verfahrens begangen haben. Es handelt sich somit nicht um eine einmalige Entgleisung. Zweifellos waren die Erkrankung und der Tod des jüngeren Bruders eine grosse Belastung für den Berufungskläger – er soll gemäss der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil aber auch vor und insbesondere noch lange nach der Zeit der grössten Belastung Gewalt gegenüber seiner Partnerin ausgeübt haben. Zwar hat der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung immerhin eingeräumt, seiner Frau Ohrfeigen und „Lähmer“, d.h. Faustschläge gegen empfindliche Körperstellen, insbesondere gegen die Oberarme, versetzt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Dabei will er aber lediglich reagiert haben, „wenn es zuviel wurde“ und seine Frau ihn „mit psychischer Gewalt unterdrückt“ und ihn gehauen habe. Dann sei es „mal ausgerutscht“ – aber nicht etwa mit Absicht oder um jemanden zu verletzen, sondern weil er „seinen Weg alleine weiter gehen“, sprich seine Ruhe haben wollte. Die dokumentierten Verletzungsbilder kann er nicht erklären. Angesichts dieser Äusserungen des Berufungsklägers ist nicht auf Einsicht zu schliessen, zudem schiebt er die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auf sein Opfer. Er beteuert zwar, dass das „nicht mehr passieren“ werde, zumal er keine Suchtsubstanzen, insbesondere kein THC, mehr konsumiere (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Allerdings hatte er laut Angaben von C____ schon früher nach seinen Gewaltausbrüchen jeweils geweint, sich entschuldigt und Besserung gelobt (vgl. Akten S. 2234 f.). Den Kurs bei „Halt Gewalt“ hat er nach wenigen Sitzungen vorzeitig abgebrochen. Er hat seither keine Schritte unternommen, um die Gefahr neuerlicher Gewaltausbrüche gegenüber seiner Frau zu vermindern. Dass die Ehegatten eine dauerhafte Lösung für ihre Konflikte gefunden haben oder auch nur daran sind, diese zu bearbeiten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Situation hat sich auch nicht so geändert, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert würde. Insbesondere würde eine Verfahrenseinstellung letztlich keine Erleichterung für C____ bewirken (vgl. dazu auch BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006). Denn der Einstellungsantrag kann nach dem Gesagten lediglich einige wenige Anklagepunkte betreffen, d.h. die Delikte nach dem November 2016 (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17). Der zentrale und am schwersten wiegende Anklagepunkt, die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____, wird vom Sistierungsantrag gar nicht berührt, so dass selbst bei einer Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Delikte betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil von C____ eine Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe im Raume steht, die jedenfalls nicht mehr vollständig bedingt ausgesprochen werden könnte (vgl. unten E. 6). Eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens ist deshalb, soweit sie überhaupt möglich wäre, nicht gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung im Bereich der Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Art. 55a StGB angepasst werden soll. Die Revision zielt zur Hauptsache darauf ab, den Behörden bei der Frage der Verfahrenssistierung einen Ermessensspielraum einzuräumen, damit der Entscheid über die Durchführung des Verfahrens nicht mehr alleine vom Opfer abhängt. Eine Verfahrenssistierung darf deshalb nur dann erfolgen, wenn diese „geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern“ (Art. 55a Abs. 1 lit. b E-StGB; Botschaft Schutz Gewaltbetroffener, BBl 2017, 7308 7335, 7339 ff., 7349 ff., Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 258 mit weiteren Hinweisen). Selbstverständlich kann dieser Revision keine eigentliche Vorwirkung in Bezug auf vorliegendes Verfahren zukommen. Indes spricht nichts dagegen, dass die „Kann-Vorschrift“ des Art. 55a StGB bereits jetzt, im Lichte der bevorstehenden Revision, als solche behandelt wird und die zuständigen Behörden nach den oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles entscheiden, ob das Verfahren zu sistieren ist.

2.5      Zusammenfassend ist bis hierhin festzuhalten, dass aus den dargelegten Gründen das Verfahren in keinem Punkt sistiert respektive eingestellt werden kann. Dies insbesondere, weil offensichtlich ist, dass die Desinteresse-Erklärung respektive der Antrag auf Verfahrenssistierung respektive -einstellung nicht dem freien Willen des Opfers entspricht. Weiter sprechen auch die gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens gegen eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens. Schliesslich würde eine Sistierung respektive Einstellung – selbst wenn sie verfügt werden könnte – sich ohnehin lediglich auf die Delikte nach der ersten Sistierung beziehen und insgesamt keine nennenswerte Erleichterung der familiären Situation mit sich bringen.

3.

3.1      Nach dem Gesagten sind somit folgende Schuldsprüche zu beurteilen:

Anklageschrift Ziff. 3.2       (mehrfache Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.6       (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.7       (einfache Körperverletzung und Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.9       (Tätlichkeiten),

Anklageschrift Ziff. 3.10    (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.12    (einfache Körperverletzung und Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.13    (Tätlichkeiten),

Anklageschrift Ziff. 3.14    (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.15    (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.16    (Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.17    (Tätlichkeiten, mehrf. einfache Körperverletzung,

mehrfache Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 4          versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____.

Dem Berufungskläger wird insoweit zusammengefasst vorgeworfen, dass er seine Partnerin und schliesslich Ehefrau C____ im März 2014 mehrfach genötigt und ab Juli 2014 mehrfach geschlagen und auf andere Weise misshandelt und mehrfach genötigt habe. Weiter soll er am 23. Juli 2015 mit den Fäusten auf den Oberkörper von C____ geschlagen und dabei die damals erst zwei Monate alte Tochter B____, die auf dem Arm der Mutter lag, am Kopf getroffen haben; B____ hat einen nach innen verschobenen Bruch des Hinterkopfs erlitten.

3.2      In Bezug auf die häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau respektive Lebenspartnerin hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren ausführen lassen, dass er – für den Fall, dass keine Einstellung erfolge – alle Vorwürfe bestreite und an der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen werde (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten sei „von grosser Liebe und Liebesbezeugungen begleitet“ gewesen, indessen hätten auch bei beiden Partnern „grosse emotionale Schwankungen“ bestanden. Der Berufungskläger erkenne rückblickend „Unbeherrschtheit in seinem Verhalten“, während die Privatklägerin „an grenzenloser Eifersucht“ gelitten habe. Zudem sei die Partnerschaft durch den frühen Tod des jüngeren Bruders des Berufungsklägers stark belastet worden, die Erkrankung und das Sterben des Bruders hätten ihn vollends aus der Bahn geworfen (Berufungsbegründung Ziff. 3). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zwar eingeräumt, er habe, wenn es „zu viel“ wurde, d.h. wenn seine Frau es mit der Eifersucht übertrieben hatte und es zu „Grenzüberschreitungen“ kam – sie habe angefangen, ihn zu hauen – , sich dazu hinreissen lassen, dieser eine Ohrfeige zu schlagen oder „Lähmer“ zu versetzen. Dies sei aber nicht mit Absicht geschehen und er habe auch niemanden verletzen wollen. Nach der Häufigkeit seiner Übergriffe gefragt, hat er angegeben, er habe seiner Partnerin vielleicht einmal in zwei Monaten eine Ohrfeige und sehr selten, insgesamt vielleicht drei- bis viermal, einen „Lähmer“ verpasst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter B____ hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Ziff. 11) ausgeführt, nachdem er Drogen und aufbauende Präparate konsumiert habe, sei er, während C____ sich in der Dusche befand, aufgrund des Konsums umgefallen und das Kind sei „in Mitleidenschaft gezogen“ worden. Beide Ehegatten hätten gefürchtet, den wahren Sachverhalt preiszugeben, aus Angst, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) würde ihnen das Kind wegnehmen. Aus diesem Grund sei zunächst eine andere Geschichte präsentiert worden. Als C____ sich unter verschiedenen Dritt-Einflüssen veranlasst gesehen habe, ein Strafverfahren gegen ihn zu führen, habe sie sich für die Variante entschieden, dass er sie geschlagen habe, während sie das Kind trug – dies habe den Vorteil gehabt, dass sie nur als Opfer erschienen sei und kein Mitverschulden getragen habe, weil sie ihr Kind dem Substanzen einnehmenden Ehemann anvertraut habe. Von einem Schlag könne keine Rede sein (Berufungsbegründung Ziff. 10, Anschlussberufungsantwort Ziff. 1). An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger bei dieser Version geblieben. Es sei rund 4 Jahre her, er sei an jenem Tag „voll bekifft“ gewesen, er wisse das Ganze nicht mehr genau. Er habe das Kind in der Hand gehalten, es sei ihm schwindelig geworden und er sei zur Seite gefallen und mit dem Kind ans Bettli angestossen. Die Frau sei in dieser Zeit in der Dusche gewesen.

Er lässt in Bezug auf sämtliche noch zu beurteilenden Delikte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen.

3.3      Die Anklage und die vorinstanzlichen Schuldsprüche stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin C____, welche in mehreren Einvernahmen und auch an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat, wie der Berufungskläger sie häufig misshandelt und dabei am 23. Juli 2015 auch die gemeinsame Tochter mit einem Faustschlag getroffen habe. Im Berufungsverfahren hat sie, wie bereits in Einvernahmen vom 22. November 2016 und 9. März 2017, zur selbst erlittenen häuslichen Gewalt keine Angaben machen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). In Bezug auf die Verletzung von B____ hat sie ausgesagt, dass sie sich während des Vorfalls in der Dusche aufgehalten habe, weshalb sie nicht sagen könne, wie dies passiert sei, wie sie dies bereits früher in einer Einvernahme vom 9. März 2017 ausgesagt habe. Ihre Angaben in der Anzeige, wonach der Berufungskläger mit der Hand ausgerutscht und das Kind getroffen habe, als er eigentlich sie schlagen wollte, seien falsch gewesen. Ihr Vertreter hat ihr Desinteresse an einer Bestrafung des Berufungsklägers betont.

3.4      Die Prozessbeiständin von B____ führt aus, die Vorinstanz habe den Tatvorwurf mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung als erstellt erachtet und eine Vielzahl von Beweisen ausgewertet. Die Schlussfolgerungen seien überzeugend. Daran ändere auch das Verhalten von C____ seither nichts.

3.5      Die Staatsanwaltschaft schliesst sich – abgesehen von der Strafzumessung – der Würdigung der Vorinstanz an.

4.

4.1      Es ist zunächst zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass-gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

Das Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen einerseits auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin C____ und anderseits auf zahlreiche weitere objektive Beweismittel und Indizien.

4.2      Die Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen, mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinander setzt, kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht  insbesondere S. 24 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden, präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.

4.3      Auch wenn neben den Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin C____ zahlreiche weitere objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Nachfolgend sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits und der Privatklägerin C____ andererseits zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits eine ausführliche Würdigung dieser Aussagen vorgenommen, auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (vgl. S. 24 ff., 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich der Berufungskläger damit nicht auseinandersetzt.

Es bleibt anzufügen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen (E. 4.4, und auch E. 5.7.2–5.7.2) grundsätzlich auf diejenigen Vorfälle beziehen, in denen erstinstanzlich ein Schuldspruch ergangen ist. Es würde indes nichts dagegen sprechen, auch Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus formellen Gründen, zum Beispiel infolge Unzuständigkeit, im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen ist (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli 2018, bestätigt in BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1).

Der Vollständigkeit halber bleibt weiter grundsätzlich anzufügen, dass die Vorinstanz die beiden Einvernahmen vom 1. August 2015 und vom 15. März 2017, in welchen C____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive sein Verteidiger anwesend war, richtigerweise für verwertbar erachtet hat – was notabene vom Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wird (vgl. BGer 6B_1196/2018). Denn diesen Einvernahmen kommt jeweils der Charakter der klärenden Ermittlung nach einer Anzeige der Privatklägerin C____ und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat C____ ihre belastenden Aussagen jeweils auch in konfrontierten Einvernahmen gemacht, so dass diesen beiden Einvernahmen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom 3. Und 4. August 2015 sind noch ohne Verteidiger erfolgt; da der Berufungskläger sich hier nicht belastet, jedenfalls nicht mehr als in den folgenden Einvernahmen mit Verteidiger, erübrigen sich Ausführungen zur Verwertbarkeit, zumal vom Berufungskläger zu Recht nicht die Unverwertbarkeit geltend gemacht wird (vgl. BGer 6B_1196/2018). Auch diesen Aussagen kommt im Übrigen keine ausschlaggebende Bedeutung für das Verfahren zu.

4.4     

4.4.1   C____ hat in mehreren Einvernahmen, auch in mehreren Konfrontationseinvernahmen, insbesondere am 6./18. April 2017, am 12. Juni 2017 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung belastende Aussagen zu den noch zu beurteilenden Delikten ab 23. März 2014 gemacht. In anderen Einvernahmen, insbesondere vom 22. November 2016, 9. März 2017 und an der Berufungsverhandlung hat sie keine Aussagen machen wollen respektive abweichende Aussagen gemacht, letzteres insbesondere in Bezug auf das Delikt zum Nachteil der Tochter. Es ist insoweit zwischen den Aussagen von C____ zu der von ihr selbst erlittenen häuslichen Gewalt und den Aussagen zum Vorfall vom 23. Juli 2015, bei welchem B____ verletzt wurde, zu unterscheiden. In Bezug auf die selbst erlittene Gewalt hat C____ ihre belastenden Aussagen teilweise nicht bestätigen wollen respektive nichts mehr aussagen wollen; sie hat diese Angaben indes nicht explizit als falsch bezeichnet. Demgegenüber hat sie ihre Angaben zur Verletzung von B____ später teilweise als nicht wahr bezeichnet. Nachfolgend geht es zunächst in erster Linie um die allgemeinen Aussagen von C____ zu der von ihr selbst erlittenen Gewalt. Ihre Angaben zur Verletzung von B____ werden unten (E. 5.7) dargelegt und gewürdigt.

4.4.2   In der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei […] am 1. August 2015 (Akten S. 847 ff.) schilderte C____, dass sie es war, die den letzten Streit angezettelt hatte, weil sie Chat-Flirts des Berufungsklägers mit anderen Frauen entdeckt hatte, und legte ihre eigenen Anteile an der Eskalation dar – sie habe den Berufungskläger geweckt, aus dem Bett geschickt, sei „richtig hässig, stinkesauer“ gewesen, sei auch auf ihn losgegangen – bevor er sie schliesslich mit dem Unterarm gewürgt und sie gefragt habe, ob sie wisse, dass er sie auch umbringen könne (vgl. Anklageschrift Ziff. 3.13). Auf Frage nach früheren Vorfällen von häuslicher Gewalt gab sie an, es sei oft vorgekommen. Das erste Mal habe er sie im März 2014 geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht, und sie am Genick gepackt. Seither sei es etwa 1–2 Mal im Monat zu solchen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Er habe sie geschlagen, mal mit der flachen Hand ins Gesicht, mal mit der Faust in die Oberarme, sie habe auch einmal aus der Nase geblutet und diverse Hämatome am ganzen Körper erlitten. Sie sei kurz davor gestanden, sich das Leben zu nehmen. Weiter schilderte sie den Vorfall vom 23. Juli 2015. Sie äusserte ausserdem grosse Sorgen um die Sicherheit ihrer Geschwister und ihrer Eltern, falls sie den Berufungskläger verlassen würde. Sie äusserte auch Angst, dass er ihr die Tochter wegnehmen würde – „das wäre das allerschlimmste für mich (weint)“ (Akten S. 852).

In einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 (Akten S. 869 ff.) sagte C____ in Anwesenheit des damaligen Vertreters des Berufungsklägers, sie wolle nicht über die Vergangenheit reden. Sie hätten beide Fehler gemacht. Sie sei frisch Mutter geworden und habe Depressionen gehabt, der Bruder des Ehemannes sei gestorben und es sei alles zu viel gewesen. Sie sei jetzt wieder schwanger und es laufe alles gut. Sie wollten zusammenbleiben und daher gebe sie eine Desinteresse-Erklärung ab (Akten S. 870). Im Anschluss daran wurde sie zum Vorfall vom 23. Juli 2015 befragt, bei welchem B____ verletzt worden war (Akten S. 871 ff.). Sie behauptete nun, was damals passiert sei, wisse sie nicht, denn sie sei in der Dusche gewesen. Auf weitere Fragen erklärte sie, sie wolle dazu nichts sagen respektive sie erinnere sich nicht mehr. Sie wurde von der einvernehmenden Beamtin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Einleitung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung rechnen müsse.

In einer Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und dessen damaligen Verteidiger vom 9. März 2017 (Akten S. 882 ff) machte C____ vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 883), wurde aber trotzdem weiter befragt, insbesondere zum Vorfall betreffend B____, den sie nicht mehr miterlebt haben wollte und wozu sie fast alle Aussagen verweigerte. Auf die Diskrepanz dieser Aussagen zu ihren früheren Angaben angesprochen erklärte sie, sie sei extrem eifersüchtig gewesen, habe Schwangerschaftsdepressionen gehabt und es sei ihr einfach alles zu viel gewesen. Sie habe ihrem Mann „wehmachen (wollen), so wie er mir“ (Akten S. 908).

Am 15. März 2017 – nur 6 Tage nach der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2017 – ist C____, in Begleitung ihrer Mutter und ihrer beiden Kinder, zu einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erschienen (Akten S. 910 ff.), nachdem sie sich bei der Polizei gemeldet und eine neue Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet hatte. In dieser Einvernahme schilderte sie eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger am 25. Februar 2017, bei welcher dieser ihr flache Schläge mit der Hand auf Backe und Ohren sowie Schläge mit einem Gürtel und einem Laptopkabel versetzt habe. Sie schilderte einen weiteren Vorfall vom 12. März 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.17), als der Berufungskläger sie gezwungen habe, mit ihrer Schwester über Lautsprecher am Telefon zu sprechen, und sie anschliessend geschlagen und gewürgt habe. Auslöser für die erneute Anzeige am 15. März 2017 war offenbar die grosse Angst von C____ um die Tochter; der Berufungskläger habe ihr am 12. März 2017 gesagt, er werde sie so oder so verlassen, und gedroht, „er würde B____ nehmen und ich könne mit E____ machen was ich wolle“ (Akten S. 913).

Anlässlich zweier Konfrontations-Einvernahmen, in Form einer Videoübertragung, vom 6. und 18. April 2017 (Akten S. 937 ff. und 970 ff.) hat C____, nun im Beisein ihrer damaligen Vertreterin, umfassend zu den Vorfällen häuslicher Gewalt ihr gegenüber, aber auch zum Vorfall vom 23. Juli 2015 ausgesagt. Ausserdem hat sie eine mehrseitige handschriftliche Notiz zu den Vorfällen, auch denjenigen ab 2014, abgegeben (Akten S. 938-943). Es handelt sich um Notizen, die sie sich zuvor im August 2015 während ihres Aufenthaltes im Frauenheim in […] gemacht hatte. Sie beschreibt in ihren Notizen die einzelnen Vorwürfe durchgehend, wie sie dann auch zur Anklage geworden sind. Sie meinte zu diesen Notizen: „Ich bin oft von ihm geschlagen worden und ich habe genau dort aufgeschrieben, was er gemacht hatte und wie er mich bedroht hatte. Das ist alles detailliert dort aufgeschrieben.“(Akten S. 944). Ihre damalige Vertreterin hat ergänzt, dass es Kopien von Akten seien, die C____ im Verfahren in […] an ihren damaligen Rechtsvertreter übergeben habe (Akten S. 944). Anschliessend wurde C____ noch zur Sache und zu den einzelnen Vorfällen befragt (insbesondere auch Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.7) und hat ausführlich und detailliert über die erlittenen Misshandlungen – insbesondere Ohrfeigen, Schubsen, Würgen, Tritte – berichtet. Sie habe keine Anzeige erstattet, „weil ich Angst gehabt habe vor ihm“ (Akten S. 946). Sie sei auch während der ersten Schwangerschaft geschlagen worden. Es folgt ein Bericht in freier Rede zum Vorfall vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4; Akten S. 949 ff.; vgl. unten E. 5.7). Darauf erklärte sie – notabene sehr plausibel –, wie es nach der Rückkehr aus dem Kinderspital Ende Juli 2015 rasch wieder zu einer Gewalteskalation kam (Anklageschrift Ziff. 3.13). Sie vermutete, dass ihre Schwester P_____ wohl den Eltern, aber auch F____ (Bruder des Berufungsklägers) erzählt hatte, was am 23. Juli 2015 wirklich vorgefallen war. Denn als G____, ein weiterer Bruder des Berufungsklägers, sie am 31. Juli 2015 besuchen kam und mit dem Berufungskläger auf dem Balkon rauchte und sprach, müsse er ihm dies weitergeleitet haben: „Als A____ zurückgekommen ist, hat er mich gefragt: ‚Wem hast du alles erzählt, wie das wirklich passiert ist mit B____. P_____?‘ Es kann nur so gewesen sein, dass G____ das auf dem Balkon erzählt hatte. A____ kam eben rein vom Balkon und griff stark nach meinem rechten Arm. Auch dort hatte ich wieder B____ auf dem Arm, auf meinem linken Arm, ich sass auf dem Sofa. Ich sagte ihm, er soll mich loslassen, weil ich ja B____ auf dem Arm hatte. Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht genau. Er liess mich auf jeden Fall los und ging wieder auf den Balkon“ (Akten S. 961) – im Anschluss daran kam es dann in dieser Nacht wieder zu Streit und Gewalt. Sie schilderte die weiteren angeklagten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17) nach einem Unterbruch der Einvernahme, im Einverständnis aller Beteiligter, am 18. April 2017.

Anlässlich einer weiteren Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2017 mittels Videoübertragung (Akten S. 1042 ff.) schilderte C____ weitere Details zu den Vorfällen insbesondere auch Anklageschrift Ziff. 3.2, 3.6, 3.7, 3.9, 3.10, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, allesamt stimmig und praktisch widerspruchsfrei (vgl. dazu die Würdigung nachfolgend E. 4.4.3). Unter anderem findet sich in Zusammenhang mit der Anklageschrift Ziff. 3.10 ein Hinweis auf die Situation mit der Familie des Berufungsklägers, die dessen dominante Haltung offenbar mittrug und seine Gewalttaten billigte (Akten S. 1061 f.): Der Berufungskläger war erzürnt, weil C____, als er nach einer auswärts verbrachten Nacht morgens heimkehrte, nicht an der Tür auf ihn wartete und ihm kein Frühstück vorbereitet hatte. Er sei wütend geworden – „alle schaffen das, nur du nicht, du bist keine richtige Frau“ – und habe sie heftig geohrfeigt. Seine Schwester H____, die dort anwesend war, aber immerhin die Ohrfeige nicht gesehen habe, habe zu ihm gesagt: „Bruder reg dich nicht so auf, das ist alles neu für sie, sie muss das alles erst lernen.“‘ Als sich C____ bei H____ ausgeweint habe, habe diese nur gesagt: „Kennst du seine Macken immer noch nicht? Mach was er will, was er von dir verlangt, wenn er verlangt, dass du bei der Türe wartest, dann mach es einfach, und wenn er will, dass du Essen für ihn machst, dann mach es einfach.“ (Akten S. 1061). Auf Frage, wie es möglich sei, dass sie den Berufungskläger trotz allem liebte, sagte sie weinend: „Er war meine erste grosse Liebe, und ich habe ihn sehr fest geliebt. Ich habe mit ihm nur glücklich sein wollen, eine glückliche Familie, nachdem wir B____ hatten und E____ auch noch. Ich wollte nie alleine stehen, ich wollte immer mit ihm zusammen sei. Er versprach mir, er werde sich ändern, als ich wieder zu ihm zurück bin, im 2016 … Er machte extra Therapien für sein Verhalten, er sagte, er mache das für mich und B____. Aber er ging nur an drei Sitzungen, das war der Grund, warum ich zu ihm zurück bin, ich habe ihm geglaubt, ich habe ihm vertraut, aber er hat es einfach nicht geschafft, es ist nur noch schlimmer geworden.“ (Akten S. 1075 f.). Und auf Frage der Verteidigung zu ihrer Gefühlslage gegenüber dem Berufungskläger nach dem 25. Februar 2017 sagte sie: „Es ist nicht so, dass ich ihn ganz vergessen habe, ich liebe ihn noch heute, aber es ist nicht mehr wie früher“ (Akten S. 1077).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ insbesondere zu den Vorfällen Anklageschrift Ziff. 3.2, 3.12, 3.13, 4 erneut detailliert Auskunft gegeben (vgl. Akten S. 2230 ff.). Sie hat hier (Akten S. 2234) auch angegeben, dass sie die Belastung wieder zurück genommen habe, weil sie zu ihrem Mann zurück wollte. Sie habe sich schuldig gegenüber der Tochter gefühlt, wenn diese ohne Vater aufwachsen musste. Sie habe ihm noch eine Chance geben wollen, und er habe ihr versprochen, den Kurs „Halt-Gewalt“ zu besuchen, und ihr das nie wieder anzutun. Er habe sie geheissen, zu erzählen, sie sei während des Vorfalls, als B____ verletzt wurde, in der Dusche gewesen, weil er das selber so im Spital erzählt habe. Weiter legte sie dar, dass sie im März 2017 erneut Anzeige erstattet habe, weil er sie am 25. Februar 2017 wieder so heftig geschlagen hatte, dass sie die Schmerzen nicht mehr aushalten konnte, und weil der Berufungskläger und seine Mutter ihr drohten, B____ wegzunehmen. Zum Unterschreiben der Desinteresse-Erklärung habe er sie gezwungen (Akten S. 2236), was sie später dahingehend relativiert, als dass sie dies für ihn getan habe, weil sie zu ihm zurück wollte. Er habe gesagt, sie müsse genau gleich aussagen wie er, deshalb habe sie unterschrieben (Akten S. 2237). Sie schildert noch allgemein, wie die Abläufe jeweils waren: „Er hat im Nachhinein oft geheult und sich entschuldigt. Wenn ich Hämatome hatte, ist er in die Apotheke gegangen, um Gel zu holen. Er hat sich auch sehr entschuldigt. Es ist immer am selben Tag passiert, an dem er mich geschlagen hat.“ Sie habe ihm jeweils verziehen (Akten S. 2235).

An der Berufungsverhandlung hat C____ in Bezug auf die von ihr selbst erlittene häusliche Gewalt grundsätzlich nichts sagen wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die beiden Anzeigen gegen den Berufungskläger habe sie erstattet, weil sie Angst vor der Mutter des Berufungsklägers und den Behörden hatte, dass ihr das Kind weggenommen würde. Auf Vorhalt, dass diese Erklärung für eine falsche Anzeige gegen den Berufungskläger nicht nachvollziehbar sei, konnte oder wollte sie sich nicht weiter erklären. Immerhin hat sie verneint, sich je selber verletzt zu haben.

4.4.3   Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin C____ in Bezug auf die selbst erlittene häusliche Gewalt ergibt Folgendes:

4.4.3.1 Die Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die Darstellung von C____ über die häusliche Gewalt der Wahrheit entspricht. Sie hat zweimal Anzeige erstattet und danach belastende Aussagen gemacht, als die Situation für sie besonders gravierend war. Die erste Anzeige machte sie rund eine Woche nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4), als am 31. Juli/1. August 2015 – also kurz nachdem sie mit ihrer Tochter aus dem Spital zurückgekehrt war – die Lage wieder eskalierte (Anklageschrift Ziff. 3.13). Das zweite Mal erstattete sie nach den Gewalttaten vom 25. Februar 2017 und vom 12. März 2017 Anzeige, als der Berufungskläger und seine Mutter ihr zudem immer konkreter mit einer Verbringung von B____ […] drohten. C____ hat erklärt, sie habe nach diesen erneuten Vorfällen nur noch auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um Anzeige zu erstatten. Sie habe dem Berufungskläger derweil etwas vorgespielt, damit er nicht noch mehr Verdacht schöpfe. Sie hat dabei sehr eindrücklich beschrieben, wie der Berufungskläger – der ihrer Ansicht nach ahnte, dass sie Anzeige erstatten wollte, zumal sie von Trennung gesprochen habe – gemeinsam mit seiner Mutter ein regelrechtes Überwachungs- und Bedrohungsszenario aufgezogen habe, immer mit der Anspielung darauf, dass man B____ wegnehmen sprich […] verbringen werde (Akten S. 984 ff.). Als es dann am 15. März 2017 soweit gekommen sei, dass die Schwiegermutter beschieden habe, sie werde die Tochter mit […] nehmen („Gell, B____ geht dann mit dem Flugzeug fort“), was der Berufungskläger ebenfalls bekräftigt habe („B____, wir gehen dann mit dem Flugzeug weg“; vgl. Akten S. 987 f.), flüchtete C____ mit ihrer bis dahin ahnungslosen Mutter und ihren beiden Kindern zur Polizei. Sie hat in diesem Moment wohl auch erkannt, dass sie, obwohl sie eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und explizit im Sinne des Berufungsklägers ausgesagt hatte, weiterhin misshandelt werden und mit der Drohung, man verfrachte die Tochter […], würde leben müssen.

4.4.3.2 Die Schilderungen von C____ über die erlittene häusliche Gewalt sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Es finden sich – abgesehen von den Gelegenheiten, da sie ihre Aussagen zurückzog respektive in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2015 die Version mit der Dusche vorbrachte (dazu ausführlich unten E. 5.7) – keine wesentlichen Widersprüche in ihren Aussagen. Ihre Aussagen wirken dabei aber nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig und authentisch. Zudem enthalten die Aussagen zahlreiche weitere Realkriterien. Die Schilderungen sind teils sprunghaft und überzeugen durch angemessenen qualitativen und quantitativen Detailreichtum. So ist beispielsweise ihre Schilderung zu den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15) sehr anschaulich, detailliert und lebensnah: „Dann hatte er die Tickets nicht gefunden, so orange Tickets, von diesem Event, es sind ganz viele Tickets gewesen. Ich habe sie in der vergangenen Woche schon einmal rumliegen sehen, aber bereits am Vortag, also am 24. Februar 2017, sind diese schon nicht mehr rumgelegen. Ich weiss das, weil ich am Freitag 24. Februar 2017 gründlich geputzt hatte. Dann fand er eben diese Tickets nicht mehr“ (Akten S. 972). Zum selben Vorfall hielt sie zum Gürtel, mit dem sie geschlagen wurde, fest: „Es war der Gürtel, den er immer anhat, so ein grün-rot-grüner Gucci-Gürtel“ (Akten S. 972). Sie bringt auch einen unvermittelten Einschub, der gar nichts zur Sache hatte: „Er (…) hat mich dort in den offenen Kleiderschrank geschubst. Dort habe ich mich aber nicht verletzt ( beginnt zu weinen). Zwischendrin, ich weiss es nicht, er hatte noch sein Auto auf der Strasse mit den Warnblinkern stehen gelassen. In der Nebenstrasse. Ich weiss nicht genau, es war irgendwann mal während dem Streit gewesen“ (Akten S. 974). Auf die Frage, warum sie diesen Einschub nun gemacht habe: „Das ist mir jetzt grad in den Sinn gekommen, ob das nach dem Vorfall mit dem Laptopkabel gewesen ist, ich weiss es nicht mehr. Ich habe dann das Auto von der Nebenstrasse auf einen Parkplatz in der blauen Zone, gegenüber von unserer Wohnung, dort beim […] parkiert“ (Akten S. 974). Später, als sie nach der Rolle der Schwiegermutter bei diesem Vorfall gefragt wird, erwähnt sie dann nebenbei: „Sie hat gesehen, auch wie er mich mit dem Laptopkabel geschlagen hatte, wie er mich in den Schrank geschubst hatte, wie er mir gesagt hatte, ich müsse sein Auto umparkieren (…)“ (Akten S. 977 f.).

C____ bettet ihre Schilderungen jeweils in einen zeitlichen und räumlichen Kontext ein. Sie beschreibt, wo sich die einzelnen Vorfälle ereignet haben und führt beispielsweise anschaulich aus, wer sich jeweils während des Streits wohin bewegt hat, beispielsweise in der eigenen Wohnung, im früheren Elternhaus, im Spital oder auch auf öffentlichem Boden. Beispielhaft sind ihre Aussagen zu einem Vorfall vom 20. November 2014 (Anklageschrift Ziff. 3.6): „(…) mitten auf der Autobahn, wenn sich Basel City und Euroairport trennt, wenn sich die beiden trennen, eines ist Grenzach Wylen. Ich hatte die Strasse nicht mehr gesehen und musste dort stoppen [a.F. war es im Horburgtunnel?]: „Es kommt dort ja eine 80 Zone, es ist auch ein Radar, davor“ (Akten S. 1053). Sie versucht jeweils in zeitlicher Hinsicht festzumachen, wann sich etwas ereignet hat und was die äusseren Umstände waren – beispielsweise dass eine Eskalation kurz nach dem Tod des Bruders des Berufungsklägers stattfand und die Eltern beider Eheleute sich gerade im […] aufhielten. Oder auch auf die Frage, ob sie damals schwanger war: „Ja, das war ja auch im November, es war auf jeden Fall Winter, es war kalt und ich war schwanger“ (Akten S. 1053).

Es werden auch Nebensächlichkeiten oder ausgefallene Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. Beispielsweise schildert sie in Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15), dass das Shirt des Berufungsklägers durchgeschwitzt war und sie ihm ein neues suchen musste, das zu seiner Hose passte (vgl. u.a. Akten S. 974).

Einzelne Details werden spontan nachgeschoben oder präzisiert und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken ein, dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Sondern sie zeigt sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, präzise Angaben zu machen, beispielsweise auch eine zeitliche Zuordnung der Ereignisse in ihrem Leben zu schaffen. So muss sie zum Beispiel zuerst nachrechnen, in welchem Schwangerschaftsmonat sie anlässlich eines geschilderten Übergriffs war (vgl. Akten S. 948, auf Frage nach dem Schwangerschaftsmonat: „im dritten oder im vierten… ich kann mich nicht jetzt grad erinnern…. ich bin Ende August schwanger geworden… doch also stimmt das. Im dritten/vierten“). Oder sie sagt auf Vorzeigen der Fotos mit Verletzungsbildern an Oberarm und Hals: „Das am Oberarm ist von seinen Fäusten, das ist vom 23. Juli 2015, dort wo ich B____ im Arm gehalten hatte (…) Dort wo B____ am Kopf getroffen worden ist. An diesem Tag, wo das mit B____ gewesen ist, bin ich auch gewürgt worden. Vom 31. Juli auf 1. August bin ich ja auch geschlagen worden. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wann ich genau gewürgt worden bin.“ (Akten S. 965).

Sie gibt zahlreiche Dialoge wieder, auch in direkter Rede und mit teils ungewöhnlicher Wortwahl und Inhalt. So beispielsweise, dass sich ihre Schwester und die Schwester des Berufungsklägers nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 gestritten hätten und letztere ihrer Schwester vorgeworfen habe „wegen dir ist mein Bruder gestorben“ (Akten S. 952, die Schwester P_____ war mit dem verstorbenen Bruder des Berufungsklägers liiert) – ein absurder und in dieser Situation extrem geschmackloser Vorwurf, der aber vom Berufungskläger explizit bestätigt wird (Akten S. 1933) und der nachweislich vom Berufungskläger gegenüber C____ selbst auch erhoben wurde (vgl. unter anderem die WhatsApp-Nachricht vom 25. Juni 2015: „Weil ich mir schon lange versprochen habe, dass wenn E____ geht, ich dir niemals verzeihe (…)“, Akten S. 710/711). Oder die Intervention der Schwiegermutter beim Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15), diese habe gesagt, der Berufungskläger soll aufhören, und habe dabei „so albanische Sachen gesagt, das kann ich jetzt nicht so… ich weiss nicht, wie ich das übersetzen soll, es ist etwas komisch. Sie hat so wie auf ihre Muttermilch, welche sie ihm damals gegeben hatte, geschwört und dass er damit aufhören soll“ (Akten S. 973). Bei diesem Vorfall habe der Berufungskläger seiner Mutter, die sich zwischen die Eheleute gestellt hatte, damit C____ nicht getroffen würde, gesagt: „Geh weg, ich will sie umbringen“ (Akten S. 973).

C____ beschreibt jeweils zahlreiche Interaktionen zwischen sich und dem Berufungskläger, dabei nachvollziehbar auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen, wie zum Beispiel Ängste oder Abwehr, sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches und letztlich nicht Logisches. So antwortete sie zum Beispiel auf die Frage, weshalb wohl der Berufungskläger lediglich gedroht habe, die Tochter wegzunehmen, nicht aber den Sohn: „Das habe ich mich auch gefragt. Ich weiss es nicht. Ich denke, weil B____ uns schon kennt und weiss, wer Mami und Papi ist“ (Akten S. 962). Oder ihre Überlegungen, bevor sie zum zweiten Mal Anzeige erstattete: „beim Spazieren sind mir so viele Sachen durch den Kopf gelaufen (…) Er hat mir so viele Sachen gesagt, z.B. dass er später mal auf Klassenreisen bei B____ immer mitgehen werde, um sie zu kontrollieren, dass sie sich nie schminken dürfe. Und ich will, dass sie später einmal frei sind und anziehen können, was sie wollen“ (Akten S. 985).

C____ schildert auch ihre eigene Ambivalenz anschaulich und freimütig, dass sie teils auch aus freien Stücken zu Gunsten des Berufungsklägers ihre früheren Aussagen revidiert habe, weil sie ihm nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und „wollte, dass er miterlebt, wie B____ aufwächst und gross wird. Er versprach mir auch, sich zu ändern. Er hat auch an einem Kurs Halt-Gewalt teilgenommen und diesen aber dann nach ca. 2-3 Besuchen abgebrochen. Er machte das freiwillig“ (Akten S. 962). Weiter räumt sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten ein, indem sie zugab, sehr eifersüchtig zu sein und den Berufungskläger auch schon geweckt zu haben, wenn dieser beispielsweise über Facebook mit anderen Frauen kommuniziert hatte (vgl. Akten S. 849, 999).

Sodann dramatisiert C____ in ihren Schilderungen nicht und entlastet den Berufungskläger auch. Das zeigt sich gerade bei der Schilderung des zentralen Vorfalls vom 23. Juli 2015 (vgl. dazu unten E. 5.7). Selbst nach der erneuten Anzeige am 15. März 2017 und trotz aller Vorfälle erklärte sie am 18. April 2017 – der Berufungskläger war inzwischen in Untersuchungshaft –, sie wolle den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht unterbinden, dieser solle einfach sie selbst in Ruhe lassen. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder auch einen Teil vom Vater hätten und er solle viele Sachen mit ihnen unternehmen können (Akten S. 993). Es gibt weitere Beispiele dafür, dass sie die Vorfälle eher verharmlost. Beispielhaft ist ihre Antwort auf die Frage, ob sie nach einem bestimmten Vorfall zum Arzt gegangen sei: „Nein, ich ging nicht zum Arzt, er hat mich dort nur gewürgt“ (Akten S. 1048). Weiter schildert sie, dass der Berufungskläger sich nach den Übergriffen jeweils bei ihr entschuldigt, ihr bei der Versorgung der von ihm verursachten Verletzungen geholfen und beispielsweise Gel zur Heilung der Hämatome besorgt habe (vgl. Akten S. 2235).

Sie schildert auch Komplikationen im Handlungsablauf: So sei sie nach dem Todesfall des Schwagers, der drei Tage nach einem Vorfall, wo sie geschlagen wurde, verstorben ist, in Probleme gekommen, denn: „Am 16. 6. 15 starb E____. Bei Trauer darf man sich nicht schminken und ich erinnere mich, ich hatte extreme Flecken an den Backen und am Hals. Es kamen so viele Leute zum Trauern und ich war die einzige mit so viel Makeup drauf, weil ich so viele Flecken gehabt habe“ (Akten S. 1063).

Sie schildert unverstandene Sachverhaltselemente phänomengemäss. So betonte sie beispielsweise mehrfach, dass ihre Tochter gar nicht geweint habe, als sie den Faustschlag erlitten hatte. Sie hätte dies offenbar erwartet, angesichts des Schlages, den das Baby auf den Kopf erhalten hatte (vgl. Akten S. 949).

4.4.4   Die Aussagen von C____ sind insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien. Dass es teilweise Ungenauigkeiten und kleinere Ungereimtheiten in ihren Depositionen geben mag, erklärt sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 29 f.). Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Hinweise auf eine Falschbelastung gibt es nicht. Wie die Vorinstanz bereits dargestellt hat, ist Eifersucht als Motiv für eine falsche Anzeige nicht glaubhaft. Es sind auch sonst keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb C____ den Berufungskläger zu Unrecht derart schwer hätte belasten sollen. Namentlich bemüht sie sich nach wie vor, dass der Berufungskläger im Strafvollzug den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten kann, und besucht ihn in diesem Zusammenhang ebenfalls.

4.4.5   Dass sie ihre Aussagen betreffend selbst erlittener häuslicher Gewalt teilweise zurück genommen hat und auch an der Berufungsverhandlung nicht mehr bestätigt hat, tut der Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen und umfassenden belastenden Depositionen keinen Abbruch. Sie hat ihr ab- beziehungsweise ausweichendes Aussageverhalten teilweise damit begründet, dass sie dem Berufungskläger nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und weiterhin auf ein gemeinsames Familienleben hoffte (vgl. Akten S. 962, S. 2234, 2238). Teilweise hat sie erklärt, dass Druck auf sie ausgeübt wurde, damit sie keine Aussagen gegen den Berufungskläger mache (vgl. etwa Akten S. 913, 960, 962 [„Er sagte oft, ich werde deine ganze Familie umbringen, wenn du mich anzeigst. Ich habe einfach Angst um meine Familie, dass ihnen etwas passiert.“], 807; vgl. auch oben E. 2.4.2 und unten E. 5.11 [Anklageschrift Ziff. 3.16]).

4.4.6   Ausserdem werden die glaubhaften belastenden Schilderungen von C____, jedenfalls in zahlreichen Punkten, durch objektive Beweismittel gestützt.

4.4.6.1 Zu erwähnen sind in diesem Fall zunächst zahlreiche Chatverläufe und SMS-Konversationen, die teilweise bereits im angefochtenen Urteil (S. 30 f.) dargelegt worden sind; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Zunächst belegen einige Text-Nachrichten und Chats heftige Streitereien unter den Partnern, einen allgemeinen drohenden und brutalen Tonfall des Berufungsklägers und seine Eifersuchts- und Kontrollgefühle sowie seine emotionalen Entschuldigungen. Illustrativ sind hier folgende Nachrichten des Berufungsklägers an seine Partnerin: (Hervorhebungen nicht original):

5. Juni 2014: „I bring dich um C____!“ (Akten S. 594).

29. Juni 2014: „… du bisch genau so falsch wie de rest vo dene fraue woni kenn!“; später, am gleichen Tag: „Du kleini nutte ficksch doch no de […], du schlampe! Ciao ich verpiss mich jetzt us dim läbe und triff mi jetzt mit e andri.“(Akten S. 598).

13. Juli 2014: „Und für das dass nid abnimmsch brich ich dir dini finger“ (Akten S. 600).

26. Juli 2014: „… bringsch mich dazue uszraste und jede fehler wo passiert gosch grad zu dini fam und erzählsch alles! So dasi dich vo mir abhalte! Ich mag nüm C____ und wird vilicht so e grosse fehler mache das dass kaputt goht und schlimmste isch du bringsch mich drzue (Akten S. 601). Wenig später am selben Tag dann: „Du hesch das nid verdiennt (…) bitte verzeih mir das bitte (…)“ (Akten S. 601).

31. Mai 2015: „Ich sag dir nur triff no eimol e endscheidig ohni din ma und den sehsch e site! - Vo mir!!“ (Akten S. 676). Wenig später: „Ja genau C____ sag speichre mi doch grad unter diktator A____ (Akten S. 679).

1. Juni 2015: „Nim mir nid de kraft woni bruch und lueg dasi eifach kein usraster bekum“ (S. 679).

25. Juni 2015: „Wehe du holsch mini schwöster nid und wehe ich kum hei und mini tochter wartet nid uf mich.“ Wenig später: „Ich zeig dir was spass isch weni zruck bi C____.“ Darauf: „Ich ha dich gwarnt und geseit nie wider ohni mini erlaubniss oder.“ -„Ja oder nei hani dir das gseit wehe no eimol ohni mini erlaubniss.“ (Akten S. 699–702).

25. Juni 2015: „C____ du bekunsch genau das wo du verdiensch!“ (Akten S. 710/711).

1. Juni 2015: „I hoff du heschs dir guet überlegt! Das de ohni mini erlaubniss use bisch“ (Akten S. 712).

Andere Nachrichten betreffen konkret Gewaltausübungen des Berufungsklägers gegenüber C____:

2. Juni 2015: (C____ an A____): „mini ersti beziehig bisch du und ich kenns nid so wie du viellicht es kennsch aber ich ha nie denkt das i mol so gschlage wird vllt wird ich jetzt gschlage will ich nie zuvor gschlage worde bin den ischs mir egal aber das sind kopfschmerze kopfschmerze die ich bald nümm ertrage mag (…) ich iss nid ich mag eifach nid ich gang dir usem weg und red nüt damits nid passiert und du chunnsh immer nöcher und suechsh es“ (Akten S. 683). Wenig später: „aber wenns isch wil es weg dim brueder isch den ischs mir egal chasch alles an mir use loh“ (Akten S. 684). - „Chasch mi au schlo für E____ ischs mr egal…“ (Akten S. 686).

6. Juni 2015: (C____ an A____) „… und mir e blaus aug verpasst hesch“ …“ Das isch demit gmeind ohni grund zscxhloh und den sich entschuldige und mache als wär nütt gsi“ - Sorry aber das chani nid ich vergiss nüt vo dir jede schlag ich erinnere mich a jede schmerz. Und das wiedi nie im lebe vergesse (Akten S. 697).

25. Juni 2015: (C____ an A____) „… den ich mag nümm gschlage werde ich will nid mehr kapputtigi zähn ich will no was höre könne den mit dem einte ohr ghöri scho nümm richtig aber has dir bis jetzt nid gseit damit du nid fertig machsch aber jetzt weisches. Ich mag nümm du weisch ganz genau wie schmerzempfindlich ich bin und hewch mi glich gschlage! Ich hau hüt nid ab wegde diskussione sondern weg dine schläg will ich weiss du wirsch di nie chöne ändere nur dis mul cha das säge und verspreche das de numm zueschlohsch aber du schlohsch immer wieder zue und gha nümm glschlage wärde ich halt de schmerz nid us den es duet sehr weh bin nid do uf welt cho um gschlage zwerde!“ (Akten S.703). – „Jetzt chasch dir e anderi sueche um zshloh“ (S. 703). Am selben Tag schreibt der Berufungskläger an C____: „Es tuet mir vo herze leid und i ha das nie welle doch dini art macht mi aggressiv!“ (Akten S. 706) und später: „i bi nid gern so zu dir das weisch du genau und i ha die nie usem nüt gschlage nie (…)“ (Akten S. 712).

1. August 2015 (nachdem C____ sich und die Tochter in Sicherheit gebracht hatte) schreibt der Berufungskläger: „Du kunnsch nie wider in der wohnig ihne du grussigi! Um 5 morgen abhaue do frogi mi wo du gange bisch! (…) Aber wart du nur du kleini…“ 2. August 2015 (kurz nach Mitternacht): „Du grussigi nutte“ „Du dräckigi frau mini tochter neh und bi ne huere go schlofe.“ „Du huere.“ „Du widerlichi - !!!!!“ In dem Zusammenhang gibt es eine Sprachnachricht vom 1. August 2015 des Berufungsklägers an die Freundin, bei welcher C____ nach dem Übergriff unterkam (J____): „sag mir, wo mini Tochter isch und ich sag dir nur eins, halt di lieber druss, hesch mi verstande? Hesch du mi richtig guet verstande frog i di?“ J____ antwortet dem Berufungskläger am 2. August 2015: „wotsch du dich selber verarsche? IHRE KÖRPER SEIT ALLES! - Du hesch sie verprügelt du hesch sie lebendih zerstört und umbrocht innerlich und üsserlich“ (Akten S. 717). Ein paar Stunden später schreibt der Berufungskläger dann an C____: „Es tuet mir würcklich leid aber für das alles gits e erklärig love you für immer baby - egal wie hässig du bisch. - es isch mini schuld mfal - bitte - du hesxh das nid verdiennt i ha aber mit keini ebis ztue gha mit keini i schwör uf alles“ (Akten S. 713 ff.).

30. August 2016: (C____ an A____): „(…) dass du mich jeden Tag schlägst, bis ich nicht mehr atmen kann du Hund. Du solltest nur ein wenig denken. Ich bin schwanger und du schlägst mich. Du kannst mich schlagen, ich werde es ertragen. Aber was passiert mit dem Kind in meinem Bauch, das weisst du nicht (Akten S. 738, Original in albanisch). „Welle Mensch würgt scho e schwangeri Frau“ (Akten S. 739).

1. September 2016: (A____ an C____): „e frau darf das nie mache - mit polizei drohe“ (Akten S. 807).

25. Februar 2017: (A____ an C____): „Merksch in was für e situation ich mich bring.“ „Merksch was de stress mit mir macht.“ „Ich bitte um Verzeihung! [Original albanisch]“ „Oh mein Gott, was ich heute getan habe“ [Original albanisch] „Bitte küehl das ufe kopf bitte“ „I hof das so was nüm passiert suscht gömmer beidi kaputt.“ „Wie seht din körper us“ (Akten S. 746-750, 760). Gleichentags chatten C____ und „nanaa“ (Schwiegermutter); die Schwiegermutter rät: „Lass die Haare über der Stirn“, worauf C____ antwortet: „Ja ich habe sie unten“ und später noch: „Mach dir keine Sorgen, ich habe mich geschminkt“, worauf „nanaa“ wiederholt: „Schmink dich ein bisschen“ und C____ beruhigt: „Ja ich bin geschminkt“  (Akten S. 826-828; Original in albanisch).

28. März 2017 (C____ schreibt ihrer Freundin J____): „Ich han gseit ich bin kei sandsack wo me druff schlo cha wie me will und wenn me will und au kei spilzüg zum ume schisse wenn me will (…)“ (Akten S. 782-789).

Es wird nicht übersehen, dass auch C____ den Berufungskläger teilweise beschimpft und ihn als „Hund“ oder „Dummkopf“ bezeichnet, dies aber beispielsweise in einer sehr emotionalen Nachricht vom 30. August 2016 in albanischer Sprache, in welcher sie beklagt, dass er sie während der Schwangerschaft schlägt, ohne die Auswirkungen der Misshandlungen auf das ungeborene Kind zu bedenken (Akten S. 738; SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]).

4.4.6.2 Ausserdem werden die Angaben von C____, in denen sie die erlittene Gewalt schildert, jedenfalls insbesondere in den Fällen 3.2, 3.7, 3.12/4, 3.13, und 3.17 durch Arztberichte, Fotos und Polizeiberichte objektiviert (vgl. insbesondere Arztbericht vom 26. November 2014, Akten S. 1252; Fotos und Arztbericht vom 3./4. August 2015, Akten S. 1718 ff.; Arztbericht vom 2. August 2015, Akten S. 888 f.; Fotos vom 23. März 2014, Akten S. 603 ff.; Fotos vom 2. Oktober 2016, Akten S. 730 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juni 2017, Akten 1544 ff., mit Fotos, S. 1553 ff.; MRI-Bericht vom 4. Mai 2017, Akten S. 1672; Polizeirapporte vom 1. August 2015 und 15. März 2017, Akten S. 542 ff. und S. 1622 ff.).

4.4.6.3 Die schriftlichen Antworten des vom Berufungskläger angerufenen Zeugen D____ vom 31. Januar 2019 ergeben nichts, jedenfalls nichts zu Gunsten des Berufungsklägers. Die Auskunft des Anwalts bestätigt die Behauptung des Berufungsklägers, die angebliche Falschaussage von C____ sei Thema einer juristischen Beratung bei diesem Anwalt gewesen, gerade nicht. Rechtsanwalt D____ hält ausserdem fest, dass ihm eine Drucksituation zumindest nicht weltfremd erschiene, da, soweit er sich erinnere, vor allem der Berufungskläger gesprochen habe.

4.5

4.5.1   Der Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens immerhin eingeräumt, seiner Partnerin respektive Ehefrau etwa alle zwei Monate eine Ohrfeige verpasst und insgesamt 3 bis 4 „Lähmer“ versetzt zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10. ff.). Dies ist immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von C____ über die selbst erlittene häusliche Gewalt wahr sind. Dabei betont er allerdings, dass er sich erst, wenn es „zu viel“ wurde, zu solchem Verhalten habe hinreissen lassen. Es sei wohl nicht die Absicht der Frau gewesen, aber sie habe ihn durch psychische Gewalt unterdrückt, in ihrer übertriebenen Eifersucht zu hauen begonnen und Grenzen überschritten. Wenn sie ihn geschlagen habe, dann sei es „mal ausgerutscht.“ Dazu komme, dass er wegen der Erkrankung und schliesslich des Todes seines Bruders unter Druck gestanden sei und falsch reagiert habe. Ausserdem habe er Suchtsubstanzen wie THC konsumiert. Er habe lediglich zweimal blaue Flecken an seiner Frau gesehen. Das blaue Auge sei von ihm, Folge einer Ohrfeige. Der „Lähmer“ sei am 1. August gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei und ihn gar gewürgt habe, weil sie seinen Chatverlauf gelesen hatte. Die Schilderungen der Frau, etwa in Bezug auf die Gewalteskalation in Zusammenhang mit der Suche nach den Tickets entspreche nicht ganz der Wahrheit; mit einem Gürtel oder einem Laptopkabel habe er nicht geschlagen.

Das Strafgericht (Urteil S. 6 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Auf die trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger nicht damit auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden Ergänzungen sein Bewenden haben.

4.5.2   Bei seiner ersten Einvernahme auf der Kantonspolizei […] am 3. August 2015 (Akten S. 858 ff.) hatte der Berufungskläger auf die Frage, ob er seine Freundin noch nie geschlagen habe, mit dem Ausruf: „Nein, um Gottes Willen“ reagiert, dann aber eingeräumt, ihr in der Nacht des 1. August 2015 mit den Fingern auf den Oberarm einen „Lähmer“ versetzt zu haben, als sie ihn am Hals gepackt hatte, dies damit sie ihn losliess. Sonst habe er sie nie geschlagen. Es sei aber möglich, dass er sich bei SMS „ungünstig“ geäussert habe, etwa mit der Äusserung, ihr alle Knochen zu brechen – was indes nicht als Drohung gemeint sei – oder mit Worten wie „blöde Frau“, „Hure“; oder „mieses Dreckstück“. Bei seiner Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 4. August 2015 (Akten S. 212 ff.) macht er in Bezug auf den Vorfall vom 31. Juli/1. August 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) eine eigentliche Notwehrsituation geltend: Seine Frau habe ihn im Schlaf gewürgt, so dass er sich mittels eines oder zwei „Lähmer“ wehren musste, damit sie aufhörte. Frühere Schläge verneint er. Streit zwischen den Eheleuten gebe es circa einmal im Monat, wobei es immer darum gehe, ob sie ihn liebe oder nicht oder er sie – es sei eigentlich Kindergarten. In letzter Zeit hätten die Partner den Respekt voreinander verloren. Vielleicht komme das von der Eifersucht der Frau (Akten S. 216). An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht […] vom 6. August 2015 schilderte er, nun im Beisein seines Verteidigers, das Geschehen vom 31. Juli/1. August 2015 im Wesentlichen gleich (Akten S. 243 f.). Er habe seine Frau nur an diesem Abend geschlagen respektive ihr Faustschläge auf den Oberarm versetzt, um sich von ihrem Würgegriff zu befreien; vorher habe er sie nie geschlagen (Akten S.244).

An der Einvernahme vom 22. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft in Basel (Akten S. 876 ff.) räumte er „Lähmer“ „leider ab und zu“ mal ein, bestreitet aber, seine Frau je ins Gesicht geschlagen zu haben, oder ihr einen „Lähmer“ im Beisein der Tochter versetzt zu haben. In der Einvernahme vom 9. März 2019 – hier nimmt C____ ihr Zeugnisverweigerungsrecht wahr respektive erklärt, dass sie den Vorfall vom 23. Juli 2015 gar nicht mitbekommen habe, da sie in der Dusche gewesen sei – hat der Berufungskläger erklärt, er sei froh, dass sich alles geklärt habe, er habe immer wahrheitsgetreu ausgesagt (Akten S. 882 ff., 909).

Nach der erneuten Anzeige von C____ am 15. März 2017 hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 16. März 2017 wiederum alle Vorwürfe bestritten. Interessanterweise sagt er auf Frage, ob er C____ jemals mit seinem Gürtel geschlagen habe: „(…) Nein, nein, ich wurde ihr gegenüber nie handgreiflich“ – und ergänzte dies beim Durchlesen mit: „im 2016 + 2017“ (Akten S. 923) – wohl auf die Verfahrenseinstellung bezüglich der früheren Delikte vertrauend. Auf Vorhalt betreffend einen Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15) räumte er immerhin ein: „… wissen sie, ich hatte meine Frau schon einmal im Vorfeld geschlagen, das war einmal im 2015. Glauben Sie mir, das bereue ich, was ich damals gemacht hatte (beginnt zu weinen)…“ (Akten S. 926).

In der Konfrontations-Einvernahme mit P_____ vom 1. Juni 2017 bestätigt er den Streit zwischen P_____ und seiner Schwester im Kinderspital. P_____ habe C____ wütende Vorwürfe gemacht, dass das er gewesen sei, worauf sich seine Schwester eingemischt habe und unter anderem „gesagt habe, dass sie schuld ist, dass mein Bruder gestorben ist, dass sie oft meinen Bruder attackiert hat, als er Chemotherapie gemacht hat. Das hat P_____ nicht verkraftet und sie hat ihn bestimmt auch geliebt, und das verstehe ich auch.“ (Akten S. 1033).

In der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2017 (Akten S. 1042 ff.) bestreitet er die Vorwürfe grundsätzlich und bringt geradezu abenteuerliche Erklärungen für belegte Verletzungen seiner Partnerin vor: In Bezug auf einen Vorfall vom 25. November 2014 (Anklageschrift Ziff. 3.7) behauptet er, dass C____ aus Eifersucht eine junge Frau auf der Strasse angegriffen habe und sich mit dieser im wahrsten Sinne des Wortes in die Haare geraten sei; deswegen sei sie am nächsten Tag ins Spital gegangen und habe dort diesen Vorfall auch entsprechend geschildert (Akten S. 1055/6). An derselben Einvernahme schildert er in Bezug auf die Vorfälle vom 31. Juli/1. August 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) ein weiteres Mal die angebliche Würgeattacke von C____ auf ihn – im Schlaf –, weshalb er „fast gezwungen“ gewesen sei, ihr ein oder zweimal auf den Oberarm zu hauen, um sich zu befreien. Die Frau habe „rasende Kraft“, wenn sie eifersüchtig sei (Akten S. 1067). Nun schildert er – neu – weitere massive Angriffe der Frau gegen ihn, so habe diese mit mehreren Gegenständen auf ihn geschlagen, „bis zu einem Bügeleisen. Sie hat mit dem Bügeleisen auf meinen Rücken geschlagen und auf den Kopf. … (Akten S. 1067 f.).

In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 (Akten S. 1087 ff.), insbesondere zu den Chatverläufen, streitet er weiterhin alles ab und bringt abwegig anmutende Erklärungen für das Geschriebene. Ein blaues Auge habe er seiner Partnerin nie verpasst. Auf den Vorhalt von Fotos, die Verletzungen von C____ zeigen, versteigt er sich unter anderem gar zur Aussage: „Sieht das wirklich so aus, als ob das von Würgen kommt? Und kann man sich nicht selbst in die Hand beissen und dann sagen, das sei Herr A____ gewesen?“ (Akten S. 1090).

Eine Einvernahme vom 15. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]), in welcher sich der Berufungskläger umfassend zu den Text-Nachrichten hätte äussern können, wurde abgebrochen, um ihm Zeit für umfassendes Aktenstudium und Vorbereitung der Einvernahme zu geben. In der anschliessenden Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]) wurde er mit zahlreichen, teilweise oben wieder gegebenen Text-Nachrichten konfrontiert und verlangte darauf zumeist den Beizug des Chatverlaufs des jeweiligen Tages. Auf Vorhalt von Fotografien, die ein „blaues Auge“ seiner Partnerin während eines Türkeiurlaubs im Herbst 2016 zeigen, weist er die Verantwortung von sich und fügt an, wenn er jemanden ins Gesicht schlage, würde etwas brechen; ausserdem unterstellt er seiner Partnerin, in diesen Ferien aus Eifersucht eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei Schwestern angezettelt zu haben. Abschliessend äusserte er sich dahingehend, dass er im Jahre 2015 wohl ein „paar unschöne Worte gesagt und geschrieben“ habe, „die man einer Frau nicht sagen sollte“. Es sei aber eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Wenn er die Nachrichten lese, sei er selbst schockiert, „was ich alles mitgemacht habe“. Er möge nun nicht mehr, sei froh, dass das Ganze ein Ende genommen habe und hoffe, beide Partner würden einen glücklichen Weg finden.

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll insbesondere S. 7 ff., 30 ff.) hat er vor allem weitschweifig angebliche Ungereimtheiten in den Angaben von C____ vorgebracht. Er räumt auch ein, dass ihm einmal die „Hand ausgerutscht“ sei und dass er auch mal einen „Lähmer“ geschlagen habe, aber weiteres sei nicht passiert (Protokoll S. 7). Im Jahre 2015 seien „zwischen uns schon ein paar Sachen passiert …, aber nicht das, war mir vorgeworfen wird.“

4.5.3   Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd – etwa wenn er schildert, dass seine damals jeweils schwangere Partnerin – sie ist bloss 1,59 cm gross und zierlich – einen Strassenkampf mit einer Jugendlichen in Basel respektive einen Kampf mit zwei Bodybuilderinnen in den Ferien in der Türkei begonnen hätte. Der Berufungskläger widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies gerade im zentralen Punkt der Verursachung der Verletzung seiner Tochter; darauf wird zurück zu kommen sein (s. dazu unten E. 5.7). Soweit er vereinzelte Übergriffe einräumt, macht er Provokationen seiner Partnerin geltend, wenn er sich nicht gar auf eine eigentliche Notwehrsituation beruft. Die Aussagen betreffend die wohl aus rein taktischen Gründen zugestandenen vereinzelten Ohrfeigen respektive „Lähmer“ sind verharmlosend, widersprüchlich und nicht schlüssig. So ist nicht erklärlich, weshalb die Privatklägerin von einer Ohrfeige ein „blaues“ Auge, also ein Hämatom am Auge, davongetragen haben sollte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Notabene hatte er an der Einvernahme vom 20. Juli 2017 noch behauptet, er habe seiner Partnerin nie ein blaues Auge verpasst (Akten S. 1088).

4.5.4   Das ausweichende, taktierende und bagatellisierende Aussageverhalten des Berufungsklägers wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

4.6

4.6.1   Es sprechen zahlreiche Indizien und Umstände gegen die verharmlosenden Angaben des Berufungsklägers – und für die belastenden Aussagen von C____. Der oben auszugsweise wiedergegebene Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ von struktu

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