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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.11.2017 SB.2018.45 (AG.2019.375)

November 24, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,853 words·~14 min·1

Summary

ad 1: Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und mehrfache Tätlichkeiten ad 2,

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.45

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 16. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , [...]                                                                           Berufungsklägerin 1

[...]                                                                     Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt                                           Beschuldigte 1

[...]

B____ , [...]                                                                          Berufungsklägerin 2

[...]                                                                     Anschlussberufungsbeklagte 2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                          Beschuldigte 2

[...]

C____ , [...]                                                                          Berufungsklägerin 3

[...]                                                                     Anschlussberufungsbeklagte 3

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                          Beschuldigte 3

[...]

D____ , [...]                                                                              Berufungskläger 4

[...]                                                                    Anschlussberufungsbeklagter 4

vertreten durch [...], Advokat,                                                   Beschuldigter 4

[...]

E____ , [...]                                                                              Berufungskläger 5

[...]                                                                    Anschlussberufungsbeklagter 5

vertreten durch [...], Advokat                                                    Beschuldigter 5

[...]

F____ , [...]                                                                           Berufungsklägerin 6

[...]                                                                     Anschlussberufungsbeklagte 6

vertreten durch [...], Advokatin,                                                 Beschuldigte 6

[...]

G____ , [...]                                                                                    Beschuldigte 7

[...]                                                                                                                            

vertreten durch [...], Advokat,                                                                               

[...]

H____ , [...]                                                      Beschuldigte 8

[...]                                                                                                                            

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

I____ , [...]                                                                                Berufungskläger 7

[...]                                                                    Anschlussberufungsbeklagter 7

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,                                      Beschuldigter 9

[...]

J____ , [...]                                                                                  Beschuldigter 10

[...]                                                                                                                            

vertreten durch [...], Advokat,                                                                               

[...]

K____                                                                                 Berufungsklägerin 8

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatklägerin 4

[...]

L____                                                                                     Berufungskläger 9

vertreten durch [...], Advokat,                                                      Privatkläger 5

[...]

M____                                                                                  Berufungskläger 10

vertreten durch [...], Advokat,                                                      Privatkläger 6

[...]

N____                                                Berufungsklägerin 11

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatklägerin 7

[...]

O____                                                                               Berufungsklägerin 12

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatklägerin 8

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. November 2017

betreffend vorfrageweise Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung durch die Privatkläger 4-8

Sachverhalt

A____ (Beschuldigte 1), B____ (Beschuldigte 2), C____ (Beschuldigte 3), D____ (Beschuldigter 4), E____ (Beschuldigter 5), F____ (Beschuldigte 6) sowie I____ (Beschuldigter 9) wurden mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt (die Beschuldigten 1 und 8 wurden aufgrund anderer Sachverhalte zusätzlich schuldig erklärt) und neben einer Busse in Höhe von je CHF 300.– zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen zwischen 8 ½ und 24 Monaten verurteilt. Die aufgrund des identischen Sachverhaltskomplexes angeklagten G____ (Beschuldigte 7), H____ (Beschuldigte 8) sowie J____ (Beschuldigter 10) wurden hingegen von den gegen sie diesbezüglich erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Darüber hinaus wurden die unbezifferten Schadenersatzforderungen der mutmasslichen Opfer K____ (Privatklägerin 4), L____ (Privatkläger 5), M____ (Privatkläger 6), N____ (Privatklägerin 7) und O____ (Privatklägerin 8) auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts meldeten die Privatkläger 4-8 (neben den Beschuldigten 1-6 und dem Beschuldigten 9 sowie der Staatsanwaltschaft, die bezüglich der Berufungen der Beschuldigten Anschlussberufung erhob) mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 Berufung an. Die Beschuldigten 1 und 3-10 machen mit Eingaben vom 14. Juni 2018, vom 15. Juni 2018, vom 20. Juni 2018 bzw. vom 22. Juni 2018 geltend, auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 sei zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. November 2018 mitgeteilt, auf eine Vernehmlassung verzichten zu wollen. Die Privatkläger 4-8 haben mit einem gemeinsamen Schreiben vom 19. Dezember 2018 Stellung bezogen und beantragen, es sei auf ihre Berufungen einzutreten und die Anträge der Beschuldigten kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.

Der vorliegende Entscheid ist wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. Dezember 2018 angekündigt, im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Im vorliegenden Entscheid ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), allenfalls über eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu entscheiden. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn eine oder mehrere Parteien geltend machen, die Anmeldung der Berufung sei verspätet erfolgt. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (vgl. AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Ob die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegialbehörde für die Beurteilung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 94 StPO allgemein gilt, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden, zumal diese Frage in der Lehre umstritten ist (dafür: Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9; für die Zuständigkeit der Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO: Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 59). Vorliegend stellt sich die Frage der Fristwiederherstellung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufungen der Privatkläger 4-8 im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wofür unstreitig das Kollegialgericht zuständig ist. Die beiden Fragen sind so stark miteinander verbunden, dass sie nicht aufgetrennt werden können, sondern im gleichen Verfahren zu beurteilen sind. Daher ist das Kollegialgericht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch zur Beurteilung der Fristwiederherstellung zuständig.

2.

2.1      Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO übermittelt das erstinstanzliche Gericht nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

2.2     

2.2.1   Nach unbestrittener und in den Akten mit Zustellnachweis belegter Darstellung haben die Privatkläger 4-8 ihre Berufungsanmeldung erst mit Schreiben ihres neu beigezogenen Rechtsvertreters [...] vom 18. Dezember 2017 (einem Montag) formgültig eingereicht. Diesem Schreiben ging allerdings ein E-Mail-Verkehr zwischen den Privatklägern 4-8 und der Kanzlei des Strafgerichts voraus, dessen Ablauf ebenfalls nicht strittig ist. So wurde den Privatklägern 4-8 das anonymisierte Urteilsdispositiv nach übereinstimmender Darstellung der Parteien am 27. November 2017 per E-Mail zugestellt (act. 3114). Der Sachbearbeiter der Kanzlei des Strafgerichts handelte gemäss einer Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom gleichen Tag, wonach den Privatklägern 4-8 das Urteilsdispositiv in anonymisierter Form per E-Mail zugesandt werde, mit dem Hinweis, dass das Original zur Abholung innert zehn Tagen an der Porte des Strafgerichts bereit liege und dass die Frist zur Anmeldung einer allfälligen Berufung am Tag der Abholung, spätestens aber am letzten Tag der Abholfrist zu laufen beginne (act. 3099). Diese Verfügung wurde den Privatklägern 4-8 offenbar nicht zugestellt (etwa als Anhang des E-Mails vom 27. November 2017), weshalb diese vom entsprechenden Wortlaut keine Kenntnis nehmen konnten. Das E-Mail vom 27. November 2017 enthielt lediglich die Belehrung, das Original liege „an der Porte des Strafgerichts (…) Basel für [die Privatkläger] bereit“ und „die Frist für die Anmeldung einer allfälligen Berufung beginn[e] mit der Abholung des Urteils, spätestens jedoch am letzten Tag der Abholfrist“. Allerdings wurde keine Abholfrist genannt (act. 3114).

2.2.2   Der Grund für die E-Mail-Zustellung lag darin, dass der bisherige Rechtsvertreter der Privatkläger 4-8, [...], kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf seinen Wunsch hin vom Amt des unentgeltlichen Opfervertreters entbunden worden war und die Privatkläger 4-8 in der Folge keine neue Vertretung bestimmten (vgl. Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 15. November 2017; act. 2422-2423). Da das Strafgericht die anfallende Korrespondenz zuvor dem früheren Vertreter zustellte, fehlte fortan eine gültige Zustelladresse.

2.3      In der Folge antworteten die Privatkläger 4-8 auf das E-Mail vom 27. November 2018 mit einem E-Mail vom 6. Dezember 2017 (an die Absenderadresse) und teilten mit, dass sie gegen das Urteil vom 24. November 2017 Berufung einlegen wollten. Hierauf räumte die Strafgerichtspräsidentin den Privatklägern 4-8 mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zur Einreichung ihrer schriftlichen Berufungsanmeldung eine Nachfrist bis zum 17. Dezember 2017 ein. Zur „Erläuterung“ wies sie darauf hin, dass die Berufungsanmeldung zu datieren und namentlich auch eigenhändig zu unterzeichnen sei und dass eine Eingabe per E-Mail dieses Erfordernis nicht erfülle. Diese Verfügung ist den Privatklägern 4-8 wiederum per E-Mail zugestellt worden (act. 3098). Hierauf haben sie mit [...] einen neuen Rechtsvertreter mandatiert und über ihn am 18. Dezember 2017 eine formgültige Berufungsanmeldung eingereicht.

3.        

3.1

3.1.1   Es stellen sich in formeller Hinsicht diverse Fragen. Zunächst sind die Privatkläger 4-8 nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, was seitens der Beschuldigten zum Teil zur Rüge führte, die Privatkläger seien der Verhandlung „ohne triftige Gründe trotz obligatorischer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben“ (vgl. etwa Nichteintretensantrag [...] für die Beschuldigte 7 vom 20. Juni 2018 S. 3). Tatsächlich waren die Privatkläger 4-8 zur Hauptverhandlung nicht nur fakultativ vorgeladen worden. L____ und K____ wurden vielmehr auch vorgeladen, um in der Hauptverhandlung (…) als Auskunftsperson/Privatkläger (Opfer) befragt zu werden“ (act. 1911-1915). Sie sind nicht erschienen, nachdem sie vergeblich um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht hatten, wobei aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben kann, ob dies in gültiger Weise geschah.

3.1.2   Das „unentschuldigte Fernbleiben“ – wenn man es denn als solches bezeichnen wollte – betrifft lediglich die Vorladung von L____ und K____ als Auskunftsperson. Ihre Eigenschaft als Privatkläger mit den entsprechenden Parteirechten ist davon nicht betroffen. Die Thematik ist offensichtlich verschieden. Das Nichterscheinen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson kann gegebenenfalls eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO nach sich ziehen oder dazu führen, dass ein Fall nochmals angesetzt und der Zeuge bzw. die Auskunftsperson mit Zwang zugeführt wird. Die Rechte der betreffenden Person in ihrer Eigenschaft als Privatkläger sind davon aber nicht tangiert. Entsprechend hatten die Privatkläger 4-8 trotz des Fernbleibens von K____ und L____ Anspruch darauf, dass ihnen das Urteilsdispositiv in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugestellt und ihnen die Wahrnehmung ihrer Parteirechte ermöglicht würde.

3.2     

3.2.1   Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Massgebend für die Eröffnung des Urteils ist nach Art. 84 Abs. 2 StPO die Aushändigung oder Zustellung des Urteilsdispositivs im Anschluss an die Hauptverhandlung. Wird das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet, händigt das Gericht den Parteien das Urteilsdispositiv aus oder – insbesondere bei Abwesenheit – stellt es ihnen innert fünf Tagen zu (Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung kann damit durch Aushändigung an die Parteien oder deren Vertreter bei Anwesenheit oder aber durch Postsendung bei Abwesenheit erfolgen, wobei die alleinige Zustellung an die Adresse des Vertreters gleichermassen rechtsgültig ist (vgl. Art. 127 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 3 StPO; BGer 6B_351/2013 vom 29. November 2013 E. 1).

3.2.2   Laut Art. 85 Abs. 1 StPO haben Zustellungen grundsätzlich in Schriftform zu erfolgen, nach Abs. 2 der Bestimmung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere in Form der persönlichen Zustellung durch die Polizei. In diesem Zusammenhang ist auch an die Zustellung per Gerichtsurkunde zu denken, mit welcher in casu namentlich die Urteilsdispositive an die weiteren nicht anwesenden Privatkläger versandt worden sind (vgl. act. 3141-3144). Für die Wahl der Zustellungsart ist die Art der Mitteilung bzw. die Wichtigkeit des Zustellnachweises entscheidend. Einfache Briefpost oder auch Telefax und E-Mail genügen nur für Sendungen ohne unmittelbare Rechtswirkungen, nicht aber für solche mit fristauslösender Wirkung (vgl. Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 84 StPO N 4).

3.2.3   Gemäss Art. 86 StPO kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person jede Zustellung elektronisch erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der allgemein gebräuchliche E-Mail-Verkehr keine genügende Datensicherheit gewährleistet, weshalb gemäss der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie SchKG-Verfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) die Übermittlung über eine anerkannte Zustellplattform und nicht über den gewöhnlichen E-Mail-Verkehr abgewickelt wird und als Voraussetzung dieser Zustellweise die ausdrücklich Zustimmung des betroffenen Verfahrensbeteiligten aufgeführt ist (Art. 2 VeÜ-ZSSV).

3.2.4   Ist die Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden oder ist der Aufenthaltsort des Adressanten unbekannt und mit zumutbaren Nachforschungen nicht zu ermitteln, dann hat die Zustellung durch Veröffentlichung im Kantonsblatt zu erfolgen (Art. 88 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese schafft die Fiktion der Zustellung. Die Zustellung und damit Kenntnisnahme wird ab dem Publikationstag unwiderlegbar vermutet (vgl. Art. 88 Abs. 2 StPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist ein Notbehelf und nur restriktiv zur Anwendung zu bringen. Die Anforderungen des Bundesgerichts an die Nachforschungsbemühungen zur Ermittlung eines Aufenthaltsorts sind relativ hoch (BGE 129 I 361 E. 2.2 S. 364; BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1; Sararard Arquint, a.a.O., Art. 88 StPO N 1 ff.).

3.2.5   Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis, wobei das Gebot von Treu und Glauben hier eine Grenze bilden kann (Sararard Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 1).

3.3     

3.3.1   Das Strafgericht hat mit seiner Vorgehensweise einen im Gesetz nicht explizit vorgesehenen Weg beschritten. Es war wohl eine – dann formgültige – Zustellung auf persönlichem Weg beabsichtigt. Das am 27. November 2017 versandte E-Mail hätte diesfalls nichts weiter als die Aufforderung bedeuten sollen, das an der Porte des Strafgerichts bereit liegende Urteilsdispositiv persönlich abzuholen. So gesehen wäre dieses E-Mail vergleichbar gewesen mit der – im Sinne einer Nachforschung zweifellos zulässigen – Aufforderung, eine aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben. Freilich hätte dann auch das von der Strafgerichtspräsidentin verfügte Ansetzen einer Abholfrist lediglich dem Zweck einer erfolgreichen Zustellung dienen dürfen und keinen rechtswirksamen Charakter besessen. Es kann offen bleiben, ob das gewählte Vorgehen grundsätzlich zulässig ist, zumal dieses – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird – nicht als fristauslösende Zustellung gelten kann.

3.3.2   Das Strafgericht hat es nicht dabei bewenden lassen, die Privatkläger 4-8 per E-Mail auf das Bereitliegen des Urteilsdispositivs im Original hinzuweisen, sondern es hat ihnen zugleich ein Urteilsdispositiv (wenn auch in anonymisierter Form) mitsamt der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung (act. 3100-3113) zugesandt. Die „Aufforderung“ zur Abholung des Originals hat die Strafgerichtskanzlei zudem nicht als solche formuliert, sondern ist vom Wortlaut her und in Ermangelung einer Fristansetzung im vorliegenden Fall als blosses Angebot, das Dispositiv auch noch im Original entgegen nehmen zu können, zu qualifizieren (act. 3114).

3.3.3   Unter diesen Umständen steht fest, dass eine Eröffnung des Dispositivs in der gesetzlich vorgeschriebenen Form an die Privatkläger 4-8 nicht stattgefunden hat. Dementsprechend ist die Frist zur Berufungsanmeldung nicht ausgelöst worden.

3.4

3.4.1   Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Frist zur Berufungsanmeldung ausgelöst wurde (da die Privatkläger 4-8 vom anonymisierten Urteilsdispositiv Kenntnis erhielten), so würde sich dies nicht zu ihren Ungunsten auswirken: Würde zum Schluss gelangt, dass die Frist zur Berufungsanmeldung aufgrund dieser faktischen Kenntnisnahme doch ausgelöst worden sei, so wäre eine allfällige Säumnis der Privatkläger 4-8 in Bezug auf die formgültige Einreichung ihrer Berufungsanmeldung jedenfalls im Sinne einer Fristwiederherstellung gestützt auf Treu und Glauben zu heilen. Es steht nämlich fest, dass die Privatkläger 4-8 keinen Anlass hatten, von einer Verpflichtung zur Abholung des Dispositivs beim Strafgericht auszugehen. Dies ist daher relevant, weil unter diesen Umständen an ihre Kenntnisnahme des (anonymisierten) Urteilsdispositivs auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Verspätungsfolge aufgrund der Nichtbeachtung formeller Vorschriften geknüpft werden kann. Das Strafgericht hat es – wie gesehen – nicht nur unterlassen, den Privatklägern 4-8 das Urteilsdispositiv in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zuzustellen, sondern die Betroffenen zugleich auch nicht ahnen lassen, dass die Zusendung per gewöhnliches E-Mail den Gültigkeitserfordernissen nicht genügte. Die Privatkläger 4-8 durften daher als juristische Laien und zur Zeit des Empfangs ohne rechtlichen Beistand davon ausgehen, dass die Zustellung per gewöhnliches E-Mail formgültig sei. Daraus durften sie in guten Treuen schliessen, dass auch der umgekehrte Versand ihrer Berufungsanmeldung an die Absenderadresse des Strafgerichts den Formvorschriften genügte, zumal in der Rechtsmittelbelehrung lediglich Art. 399 StPO zitiert wird, wonach die Berufung schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist.

3.4.2   Ist den Privatklägern 4-8 nach Treu und Glauben zuzubilligen, dass sie sich auf die Zulässigkeit ihrer Eingabe per E-Mail verlassen durften, so erscheint auch das Ansetzen einer Nachfrist unproblematisch. Eine solche ist – obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen – bei bloss fehlender Unterzeichnung von Rechtsschriften regelmässig zu gewähren, grundsätzlich aber nicht bei Übermittlung der Eingabe per Fax oder E-Mail (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; BGer 6B_33/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6, 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 11). Eine Abweichung von letzterem Grundsatz ist indessen nach Treu und Glauben zu bejahen, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Einzelfalles gestützt auf das Verhalten der Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax oder auf elektronischem Weg zu verschicken (Hafner/Fischer, a.a.O., Art. 110 StPO N 12). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Dass die Strafgerichtspräsidentin den Privatklägern 4-8 eine Nachfrist zur rechtsgültigen Einreichung ihrer Berufungsanmeldung gewährte und dass die Privatkläger im Vertrauen auf diese Nachfrist in der Folge ihre Berufungsanmeldung in gültiger Form nachreichten, ist daher nicht zu beanstanden.

3.5      Zu ergänzen bleibt, dass das von Seiten der Beschuldigten zum Teil vorgebrachte Argument, eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht zulässig, weil sich der Vertrauensschutz nicht zum Nachteil Dritter – in casu der Beschuldigten – auswirken dürfe (vgl. Nichteintretensantrag [...] für den Beschuldigten 5 vom 14. Juni 2018), ins Leere geht. Der Totalverlust eines Rechtsmittels ist die für den Legitimierten schwerste Folge eines Formfehlers und entsprechend nur zurückhaltend anzunehmen. Er wiegt schwerer als der vergleichsweise geringfügige Nachteil, welcher der Gegenseite aus der Zulassung des Rechtsmittels erwächst. Dass bei der Beurteilung, ob ein Rechtsmittel trotz Formfehlern – und gerade bei verpasster Rechtsmittelfrist – zuzulassen ist, das Prinzip von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz eine gewichtige Rolle spielen können, erhellt nur schon aus den Grundsätzen zur Wiederherstellung bei Säumnis nach Art. 94 StPO. Auch diese ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, obgleich die Gegenseite darob in der Regel nicht erfreut sein dürfte.

4.

Zusammenfassend ist die Berufungsanmeldung der Privatkläger 4-8 vom 18. Dezember 2017 als rechtzeitig entgegen zu nehmen – sei es, weil die Frist zur Berufungsanmeldung in Ermangelung einer gültigen Zustellung des Dispositivs gar nicht ausgelöst worden war, oder sei es, weil den Privatklägern 4-8 eine allfällige Säumnis beim formgültigen Einreichen der Berufungsanmeldung nach Treu und Glauben nicht zuzurechnen ist. Auf die Berufung der Privatkläger 4-8 ist somit einzutreten und das Berufungsverfahren auch mit ihnen als Berufungskläger weiterzuführen.

5.

5.1      Auf die Erhebung einer Beschlussgebühr wird im Sinne von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.

5.2      Über die Entschädigung der amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8 wird mit dem Urteil in der Sache entschieden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 einzutreten ist.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Privatkläger 4-8

-       Beschuldigte 1-10

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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