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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.06.2024 SB.2018.43 (AG.2024.414)

June 28, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,462 words·~12 min·3

Summary

ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlichkeiten ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen das Waffengesetz, etc.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.43

Zwischenentscheid

vom 28. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

Aufenthaltsort und Meldeadresse unbekannt            Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____, geb. [...]                                                           Berufungskläger 2

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                      

und

Privatklägerschaft

A____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. September 2017

betreffend ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),

Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlichkeiten

ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen

das Waffengesetz und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Mit Strafurteil des Strafdreiergerichts vom 28. September 2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingten Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Von der Anklage der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sowie von der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde er für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich wurde er zur Tragung eines Teils der ihn betreffenden Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Urteilsgebühr verpflichtet. Sodann wurde ihm eine Haftentschädigung von CHF 5'900.– zugesprochen. †B____ wurde mit demselben Strafurteil der versuchten vorsätzlichen Tötung im Notwehrexzess, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– verurteilt. Von einer Bestrafung wegen des Vergehens gegen das BetmG wurde in Anwendung von Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgesehen. Ausserdem wurde †B____ verpflichtet, A____ eine Genugtuung von CHF 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016, zu bezahlen. Seine Mehrforderung im Betrag von CHF 13'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurde er zur Zahlung der ihn betreffenden Verfahrenskosten, zur Zahlung einer Urteilsgebühr und zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 693.90 (inklusive MWST) verurteilt. Im Übrigen wurden die amtlichen Verteidigungen beider Beurteilten unter Vorbehalt einer Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Strafurteil haben sowohl A____ und †B____ als auch die Staatsanwaltschaft je Berufung eingelegt. A____ hat ausserdem auch in seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger Berufung eingelegt.

A____ lässt mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 die teilweise Aufhebung des angefochtenen Strafurteils beantragen, wobei er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Sachentziehung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen sei. Eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren, soweit es den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Nötigung von C____ betreffe, gestützt auf Art. 55a StGB zu sistieren und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten kostenlos einzustellen. Auch sei die gegen A____ ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und es sei ihm zusätzlich zur gesprochenen Haftentschädigung seine diesbezügliche Mehrforderung von CHF 51'000.– zuzusprechen. Die Auferlegung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr sei aufzuheben, ebenso wie die Verpflichtung zu einer allfälligen Rückzahlung für Kosten der amtlichen Verteidigung, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In seiner Eigenschaft als Privatkläger lässt A____ beantragen, †B____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und dieser sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von total CHF 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016, und eine Parteientschädigung von total CHF 1'387.80 (inklusive MWST) zu bezahlen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten von †B____, wobei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

†B____ lässt im Berufungsverfahren mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2018 beantragen, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung (im Notwehrexzess) und des Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz sei zu bestätigen und er sei dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 28 Tagen zu verurteilen. Die Zivilforderung von A____ sei dementsprechend abzuweisen und die †B____ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr seien angemessen zu reduzieren, dies alles unter o/e- Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2018 beantragt es seien die Schuldsprüche gegen A____ zu bestätigen. Zusätzlich sei er der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift schuldig zu erklären. Sodann sei A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu verurteilen, es sei die Busse von CHF 2'000.– zu bestätigen und er sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen, dies alles unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A____. Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft die von ihr erhobene und gegen die Schuldsprüche und die Sanktion von A____ gerichtete Berufung zurückgezogen. Dies mit der Begründung, der Erfolg ihrer Berufung hänge im Wesentlichen von den Aussagen der Privatklägerin C____ ab. Diese sei allerdings seit dem 12. Juni 2018 auf gerichtliche Anordnung hin und bislang erfolglos zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Aufenthaltsort von C____ bis zur Berufungsverhandlung nicht werde geklärt werden können, halte sie nicht an der Berufung fest.

Mit Schreiben vom 25. September 2018 unterrichtete der amtliche Verteidiger von †B____ das Gericht über dessen Versterben am [...]. August 2018 sowie über die Eröffnung des Konkurses über seinen Nachlass. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen †B____ aufgrund seines eingetretenen Todes einzustellen sein werde. Auf gerichtliche Nachfrage teilte das Erbschaftsamt Basel-Stadt mit E-Mail Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, dass sämtliche Erben den Nachlass unbedingt und vorbehaltslos ausgeschlagen hätten.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 sind die Parteien nochmals darauf hingewiesen worden, dass †B____ am [...]. August 2018 verstorben ist und es ist den Parteien angekündigt worden, dass die Instruktionsrichterin dem Gesamtgericht den Antrag stellen wird, das Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das erstinstanzliche Strafurteil diesbezüglich als gegenstandslos zu erklären. Dieser in Aussicht gestellte Entscheid werde vor der Ladung zur Berufungsverhandlung vorfrageweise auf dem Zirkulationsweg zu entscheiden sein (Zwischenentscheid). Den Parteien wurde sodann Frist gesetzt, zu diesem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 12. April 2024 hat der amtliche Verteidiger und unentgeltliche Rechtsbeistand von A____ dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände dagegen habe, dass das erstinstanzliche Strafurteil gegen †B____ als gegenstandslos erklärt werde, soweit dieses †B____ als beschuldigte Person betreffe. Zudem ersuchte er um Ausrichtung seiner Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A____ in dessen Eigenschaft als Opfer und Privatkläger und reichte dazu seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 25. April 2024 teilte der amtliche Verteidiger von †B____ dem Gericht mit, dass er mit der Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des Eintritt des Todes einverstanden sei. Allerdings bestehe er darauf, «dass das betreffende Urteil sowohl im Umfang der Kostenregelung, soweit mein Honorar als amtlicher Verteidiger betroffen ist, wie auch bezüglich des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten A____ bestehen bleibt, respektive das Verfahren gegen letzteren im Rahmen der Berufung weitergeführt wird». Ausserdem beantragte er die Ausrichtung einer Entschädigung für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von †B____ im Berufungsverfahren und reichte dazu seine Honorarnote ein.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragt der amtliche Verteidiger von A____ dem Gericht, bei der Vertretung von Bulgarien in der Schweiz um Hilfe bei der Suche nach dem Aufenthaltsort und der Meldeadresse von A____ zu ersuchen. Dies, weil ihm die bulgarische Botschaft auf sein Ersuchen um diesbezügliche Hilfe hin mitgeteilt habe, dass sie keine Personendaten an Privatunternehmen herausgeben würde. Er benötige diese Angaben allerdings, damit er A____ bezüglich seiner zivilrechtlicher Ansprüche als Opfer und Privatkläger informieren und beraten könne. Aus früheren Eingaben des amtlichen Verteidigers von A____ an das Gericht ergeht, dass es ihm seit längerer Zeit nicht mehr möglich gewesen ist, mit A____ in Kommunikation zu bleiben. Mithin ist dem amtlichen Verteidiger dessen Aufenthaltsort und aktuelle Adresse nicht bekannt und hat sich dieser bei seinem Verteidiger nicht mehr gemeldet, auch nicht um Instruktionen betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person zu ermöglichen.

Der vorliegende Zwischenentscheid ist im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Tritt ein definitives Prozesshindernis ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).

1.2      Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldeten und begründeten Berufungen von †B____ und der Staatsanwaltschaft ist bzw. war grundsätzlich einzutreten. Zwischenzeitlich hat allerdings die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen A____ zurückgezogen und ist der Berufungskläger und Berufungsbeklagte †B____ verstorben. Dieser Zwischenentscheid regelt einzig die Folgen dieser staatsanwaltlichen Willenserklärung und des Todes von †B____ betreffend deren Berufungen sowie die Auswirkungen dieser zwei Umstände auf die Berufung von A____.

2.

Der Rückzug einer Berufung ist ein Rechtsmittelverzicht nach Einlegung des Rechtmittels. Er ist zulässig bis spätestens dem Abschluss der Parteiverhandlungen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 386 N 3). Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 ist im Laufe des Instruktionsverfahrens des Berufungsgerichts und damit rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsverfahren ist deshalb bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Berufung als erledigt abzuschreiben.

3.

3.1      Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 15; BGer 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges Strafurteil wird dieses gegenstandslos (Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).

3.2      †B____ ist am [...] August 2018 und damit im Berufungsverfahren nach ergangenen erstinstanzlichem Strafurteil verstorben. Aufgrund der von ihm erhobenen Berufung ist das Strafurteil gegen ihn nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Parteien haben zur angekündigten Verfahrenseinstellung Stellung nehmen können und keine Einwände gegen diese erhoben, zumindest soweit es die Parteistellung von †B____ als beschuldigte Person betrifft. Damit ist das Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das gegen ihn ergangene nicht rechtskräftige Strafurteil vom 28. September 2017 als gegenstandslos zu erklären.

4.

4.1      Wie der amtliche Verteidiger von †B____ zu Recht vorbringt, fällt damit das Berufungsverfahren betreffend A____, der im angefochtenen Strafurteil vom 28. September 2017 zusammen mit †B____ durch das Strafgericht beurteilt wurde, nicht dahin, zumindest was seine Anträge im Berufungsverfahren betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person angeht. Fraglich ist allerdings das Schicksal der Berufung von A____ soweit sie seine Stellung als Opfer und Privatkläger im Verfahren gegen †B____ betrifft, schliesslich hat er in dieser Parteistellung nicht einzig einen anderen Schuldspruch (versuchte vorsätzliche Tötung ohne Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. nicht begangen im Notwehrexzess), sondern auch eine Erhöhung seiner Entschädigungsforderung sowie seiner Genugtuungsforderung zu Lasten von †B____ verlangt. Allerdings scheidet die Übertragung der ihm erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung auf die Erben bzw. den Nachlass von †B____ aus. Dies, weil das Strafurteil vom 27. September 2018 auch bezüglich der Entschädigungsfolgen seitens A____ und †B____ angefochten wurde und damit die vom Strafgericht A____ zu Lasten von †B____ zugesprochenen Zivilforderungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Auch besteht ohne rechtskräftige Verurteilung von †B____ wohl gar keine Grundlage mehr für die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung zu seinen Lasten. Ohnehin aber haben die Erben von †B____ ihr Erbe ausgeschlagen und ist der Nachlass konkursamtlich liquidiert worden. Zusammenfassend fällt die Berufung von A____ insoweit dahin, als er eine Abänderung des Schuldspruchs zu Lasten von †B____ und als er eine Erhöhung seiner Zivilforderungen gegenüber †B____ geltend macht.

4.2      Damit ist auch der Antrag des Rechtsbeistandes von A____ in seiner Parteistellung und Opfer, das Gericht habe die diplomatische Vertretung Bulgariens in der Schweiz um Auskunft betreffend Adresse und Wohnsitz von A____ zu ersuchen, hinfällig bzw. abzuweisen, da A____ keine solche Parteistellung in seinem aufrechterhaltenen Berufungsverfahren zukommt.

5.

5.1      Zu regeln bleiben die Kostenfolgen resultierend aus dem staatsanwaltschaftlichen Berufungsrückzug, der Teileinstellung der Berufung von A____ (betreffend die berufungsweise geltend gemachten Zivilforderungen sowie des Schuldspruchs gegen †B____) und der Einstellung des Berufungsverfahrens von †B____ sowie der daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit des Strafurteils vom 28. September 2017.

5.2      Beim Eintritt des Todes einer beschuldigten Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Aufwendungen des Staates für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). Damit gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr von †B____ definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung. Der amtliche Verteidiger von †B____ ist für seine Aufwendungen im Vorverfahren und vor Strafgerichts bereits ausbezahlt worden, weshalb es dazu keiner Anordnung im vorliegenden Dispositiv bedarf. Gleich ist mit den bislang im Berufungsverfahren entstandenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verfahren. Sein amtlicher Verteidiger hat dazu seine Honorarnoten eingereicht, wobei der grösste Teil seines Entschädigungsanspruchs ihm bereits aus der Gerichtskasse ausbezahlt worden ist (s. Instruktionsverfügungen vom 10. September 2021 und 3. Mai 2024). Der amtliche Verteidiger hat zusätzlich eine Honorarnote für Aufwendungen in der Sache am 25. April 2024 eingereicht. Diese wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.3      Auch der amtliche Verteidiger und gleichzeitig unentgeltliche Rechtsbeistand von A____ hat seine Honorarnote eingereicht und dabei hervorgehoben, dass es sich bei dem geltend gemachten Aufwand einzig um denjenigen Aufwand handle, der aus seinem Auftrag als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A____ betreffend dessen Parteistellung als Opfer und Privatkläger generiert habe. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.4      Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für den Zwischenentscheid wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird das Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (ev. im Notwehrexzess), Vergehen gegen das Waffengesetz und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen †B____ zufolge dessen Versterbens am [...] August 2018 eingestellt, womit das Strafurteil vom 24. September 2017, soweit es †B____ betrifft, als gegenstandslos erklärt wird.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, womit das Berufungsverfahren diesbezüglich als erledigt abgeschrieben wird.

Es wird festgestellt, dass A____ an seiner Berufung vom 14. Mai 2018 festhält, womit das ausschliesslich ihn als beschuldigte Person betreffende Berufungsverfahren weitergeführt wird.

Soweit sich die Berufung von A____ gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend †B____ sowie seine Zivilforderungen gegen †B____ richtet, wird die Berufung von A____ als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Gesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A____ um Anfrage betreffend Wohnsitz und aktuelle Adresse von A____ bei der diplomatischen Vertretung Bulgariens in der Schweiz wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger von †B____, [...], Advokat, werden abschliessend ein Resthonorar von CHF 316.60 und ein Auslagenersatz von CHF 11.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 26.55, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], Advokat, werden für seine Aufwendungen im eingestellten Strafverfahren gegen †B____ vom 3. Oktober 2017 bis 12. April 2024 ein Honorar von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 6.40 (Aufwand 2017), von CHF 842.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 64.80 (Aufwand 2018-2023) und von CHF 200.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 16.20 (Aufwand 2024) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich MWST von CHF 2.45, und damit ein total von CHF 1'241.85 (inklusive MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-       Amtlicher Verteidiger von †B____

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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