Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2017 SB.2017.93 (AG.2017.733)

November 1, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,546 words·~8 min·1

Summary

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (BGer 6B_1326/2017 vom 13.03.2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.93

URTEIL

vom 1. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Mai 2017

betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Mai 2017 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung CHF 300.–) auferlegt.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 8. August 2017 zugestellt wurde. Mit an das Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 9. August 2017 (Eingang beim Strafgericht am 14. August 2017, von diesem gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen) reichte der Berufungskläger eine Berufungserklärung ein, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Am 12. September 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und dem Berufungskläger Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsbegründung gegeben. Dieser hat mit Schreiben vom 18. September 2017 bekräftigt, dass er den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich anfechte. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. September 2017 eine Berufungsantwort eingereicht, mit der sie unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil dessen vollumfängliche Bestätigung beantragt. Der Berufungskläger hat sich mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 erneut vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsverfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil vollumfänglich anficht, was für eine Laienberufung ausreichend ist. Die Einreichung des Rechtsmittels bei der falschen Instanz beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

1.4      Der Berufungskläger hat geltend gemacht, in seinen „Urteilsunterlagen“ fehlten die Beweisfotos. Die vorinstanzliche Instruktionsrichterin hatte ihm mit Verfügung vom 10. März 2017 mitteilen lassen, dass er bis drei Tage vor der Hauptverhandlung beim Strafgericht Einsicht in die Akten nehmen könne (Akten S. 20). Bei dieser Gelegenheit hätte er sich Kopien der fraglichen Fotos Aus S. 6 der Akten erstellen lassen können. Im Berufungsverfahren ist ihm sodann auf Verfügung der Verfahrensleiterin hin am 13. September 2017 eine Farbkopie dieser Fotos zugestellt worden.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 28. Dezember 2016 um 11:15 Uhr in Riehen mit einer ungenügend vom Eis befreiten Frontscheibe Auto gefahren zu sein. In der Überweisung der Kantonspolizei vom 29. Dezember 2016 war festgehalten worden, dass die Frontscheibe „lediglich zu ca. 60 Prozent vom Eis befreit“ sei. In seiner Einsprache und in der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger darauf bestanden, dass seine Frontscheibe zu 80 Prozent eisfrei gewesen sei (Akten S. 10, 29). Die Vorinstanz hat erwogen, es könne offen gelassen werden, zu welchem Prozentsatz die Frontscheibe des Fahrzeugs des Berufungsklägers vereist gewesen sei, da die Scheibe jedenfalls nicht vollumfänglich frei gewesen sei und der Berufungskläger entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht ausserhalb eines Halbkreises von zwölf Metern Radius die Fahrbahn habe frei überblicken können. Er habe sich deshalb des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss schuldig gemacht.

2.2      Dem Polizeirapport vom 29. Dezember 2016 (Akten S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers den patroullierenden Polizeibeamten gerade wegen der teilweise vereisten Frontscheibe aufgefallen sei, weshalb sie sich zur Kontrolle entschlossen hätten. Dabei hätten sie festgestellt, dass die Frontscheibe lediglich zu ca. 60 Prozent vom Eis befreit gewesen sei. Auf der Beifahrerseite sowie unten und oben auf der ganzen Breite sei die Scheibe vereist gewesen. Auf den Fotos auf S. 6 der Akten, welche während der Kontrolle vom 28. Dezember 2016 – etwa eine Minute nach der Anhaltung des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 3) – erstellt worden sind, ist zu ersehen, dass die Scheibe tatsächlich vor allem auf der Beifahrerseite und unten vereist war. Die von der Polizei geschätzten 40 % Vereisung (resp. 60 % Eisfreiheit) dürften zwar etwas zu hoch gegriffen sein. Davon ist die Vorinstanz aber auch gar nicht ausgegangen, sondern sie hat ausdrücklich offen gelassen, zu welchem Prozentsatz die Frontscheibe vereist gewesen ist.

2.3      Gemäss Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet  werden. Diese Bestimmung wird unter anderem durch Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 71a Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) konkretisiert. Art. 57 Abs. 2 VRV bestimmt, dass die Scheiben sauber gehalten werden müssen. Art. 71a Abs. 1 VTS schreibt in Bezug auf Fenster und Sicht vor, dass der Lenker ausserhalb eines Halbkreises von 12 Metern Radius die Fahrbahn frei überblicken können muss.

2.4      Es ist durch die Fotos erstellt, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des Berufungsklägers nicht vollständig, sondern nur teilweise vom Eis befreit war und dadurch zumindest die Sicht des Lenkers nach rechts durch einen von oben bis unten reichenden mehrere Zentimeter breiten „Vereisungsbalken“ beeinträchtigt war. Die Vorgaben von Art. 71a Abs. 1 VTS  waren somit nicht erfüllt, so dass das Fahrzeug in einem nicht betriebssicheren Zustand im Sinne von Art. 29 SVG war. Es trifft zwar zu und wurde auch von der Vorinstanz nicht übersehen, dass der Berufungskläger – wie er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht hat (Akten S. 29) – nicht bloss ein Guckloch in die Mitte der Scheibe gekratzt, sondern einen recht grossen Teil der Scheibe vom Eis befreit hat. Hätte er bloss ein Guckloch ins Eis gekratzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, hätte er sich nicht bloss einer Übertretung gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden wäre (Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2007/11 vom 11. Juli 2008, bestätigt in BGer 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009) und einen Führerausweisentzug zur Folge hätte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach dem Gesagten richtig beurteilt.

2.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 29 SVG sowie mit Art. 57 Abs. 2 VRV und 71a Abs. 1 VTS schuldig zu sprechen ist. Es handelt sich dabei um eine Übertretung, welche mit Busse zu bestrafen ist. Bei der Bestimmung von deren Höhe ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Scheibe eisfrei war es sich daher eher um einen Bagatellfall handelte. Die Busse kann deshalb auf CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert werden, wie es auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für derartige Fälle empfehlen (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/ strafverfaren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.assetref/content/dam/documents/ Justice/OG/de/Allgemein-Infos/VBR-Richtlinien%20per%2001.01.2013.pdf, S. 12).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 225.30 zu tragen, welche als Folge seiner Übertretung entstanden sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass er mit seiner Berufung teilweise obsiegt hat, indem die Busse um einen Drittel reduziert wird, ist bei den Urteilsgebühren beider Instanzen zu berücksichtigen. Bei der erstinstanzlichen Gebühr ist die Differenz der Grundgebühr von CHF 100.– zur höheren Gebühr von CHF 300.– im Falle der Berufung um einen Drittel zu reduzieren, was in einer Gebühr von CHF 233.– resultiert. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____. wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 in Verbindung mit 29 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 71a Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 225.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 233.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.93 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2017 SB.2017.93 (AG.2017.733) — Swissrulings