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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.02.2017 SB.2017.83 (AG.2019.596)

February 8, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,987 words·~1h 5min·5

Summary

einfache Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch und mehrfacher Amtsmissbrauch

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.83

URTEIL

vom 9. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez  

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                             Privatkläger 1

                                                                                                Berufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

C____ GmbH                                                                            Privatklägerin 2

                                                                                            Berufungsklägerin 3

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

D____                                                                                             Privatkläger 3

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. Februar 2017

betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch und mehrfacher Amtsmissbrauch

Sachverhalt

Das Verfahren gegen den (nunmehr ehemaligen) Polizisten A____ gliedert sich in zwei Tatkomplexe, nämlich einerseits die Vorfälle im Nachgang zu einer unbewilligten Party auf dem nt-Areal vom 3. Juni 2012, als A____ im Rahmen eines Polizeieinsatzes Pfefferspray gegen D____ eingesetzt hat (AS I.1), und andererseits die Vorfälle rund um den Besuch von A____ als Privatperson in der Bar [...] am 23. August 2014 (AS I.2), welche Bar von der C____ GmbH betrieben wird und deren Geschäftsführer B____ ist. Betreffend AS I.1 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst zwei Mal eingestellt und auf erfolgreiche Beschwerden beim Appellationsgericht hin wieder aufgenommen, bevor sie Anklage erhoben hat (AGE BES.2013.83 vom 31. Januar 2014; AGE BES.2014.123 vom 16. April 2015, bestätigt durch BGer 6B_727/2015 vom 6. August 2015). Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 8. Februar 2017 betreffend den Tatkomplex AS I.1 des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 135.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 312, 123 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Im Anklagepunkt des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.2) hat das Strafgericht A____ freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht A____ zu CHF 8‘000.95 Parteientschädigung (inkl. MWST) an D____ verurteilt. Den Antrag der C____ GmbH auf Zahlung einer Parteientschädigung im Betrag von CHF 9‘809.25 hat das Strafgericht ebenso abgewiesen wie die Anträge der Verteidiger [...] und [...] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Strafgericht hat dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘910.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘250.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 7‘000.–) auferlegt. Mit demselben Urteil hat das Strafgericht D____ von der Anklage der Gewalt gegen Beamte kostenlos freigesprochen. Im ebenfalls D____ betreffenden Anklagepunkt der Beschimpfung und des Führens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand hat es das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem Beurteilten D____ hat das Strafgericht gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von CHF 2‘601.75 zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2‘272.50 hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben einerseits A____ (vertreten durch [...]; Berufungskläger 1) am 10. Juli 2017 und andererseits B____ (Privatkläger 1 und Berufungskläger 2) sowie die C____ GmbH (Privatklägerin 2 und Berufungsklägerin 3), diese beiden vertreten [...], am 17. Juli 2017 Berufung erklärt und am 20. Oktober 2017 (Berufungskläger 1) bzw. 28. Dezember 2017 (Berufungskläger 2 und 3) begründet. Während die Anträge des Berufungsklägers 1 zu Bemerkungen Anlass geben und daher im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargestellt werden (E. 1.3), beantragen die Berufungskläger 2 und 3, das angefochtene Urteil sei insofern aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt Ziff. I.2 wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Das angefochtene Urteil sei ferner insofern aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger 1 zu verpflichten sei, den Berufungsklägern 2 und 3 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 9‘809.25 auszurichten; unter o/e- Kostenfolge zulasten des Beschuldigten respektive des Staates. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 8. Januar 2018 unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auf eine Stellungnahme. Der Berufungskläger 1 beantragt mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2018 die Abweisung der Berufung der Berufungskläger 2 und 3 und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs in diesem Punkt; unter o/e Kostenfolge. Der Privatkläger 3 D____ beantragt mit Berufungsantwort vom 8. März 2018 die Feststellung, dass der ihn betreffende Freispruch und die ihn betreffende Verfahrenseinstellung gemäss erstinstanzlichem Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter sei die Berufung des Berufungsklägers 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil sei im Schuld- und im Strafpunkt betreffend AS Ziff. I.1 zu bestätigen. Sodann sei im Sinne eines Eventualantrags der vorinstanzliche Kostenentscheid, wonach der Berufungskläger 1 zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.95 (inkl. MWST) an den Privatkläger 3 verurteilt worden ist, zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers 1. Letzterer hat am 10. April 2018 repliziert. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 9. Mai 2019 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger 1 und sein Vertreter teilgenommen, ferner der Berufungskläger 2, E____ für die Berufungsklägerin 3 sowie der Vertreter der Berufungskläger 2 und 3. Zunächst ist der Berufungskläger 1 befragt worden. Anschliessend sind sein Vertreter, der Vertreter der Berufungkläger 2 und 3 sowie jener des Privatklägers 3 zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Die Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufungen legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen sind grundsätzlich frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufungen ist insoweit einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Tragweite der Anträge des Berufungsklägers 1.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Der Privatkläger 3 hat erstinstanzlich nebst der unangefochten gebliebenen Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auch eine solche zulasten des Berufungsklägers 1 im Betrag von CHF 8‘000.95 zugesprochen erhalten. Lezterer wehrt sich in seiner Berufungsbegründung dagegen. Der Privatkläger 3 seinerseits stellt die Rechtzeitigkeit der Berufungsanträge des Berufungsklägers 1 in Frage. Insbesondere der den Privatkläger 3 betreffende Antrag auf Absehen von der Parteientschädigung sei verspätet. Tatsächlich schreibt der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung kein Wort betreffend Abweisung der Zivilforderung bzw. Parteientschädigung an den Privatkläger 3, zu welcher er verurteilt worden ist. Erst in der Berufungsbegründung beantragt er diese Abweisung. Allerdings formuliert der Berufungskläger 1 sein Rechtsbegehren in der Berufungserklärung so: „Das angefochtene Urteil […] sei aufzuheben und es [sei] A____ vollumfänglich freizusprechen.“ „Unter o/e Kostenfolge“.

1.3.1   Der Privatkläger 3 begründet seinen Standpunkt damit, dass die Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 unscharf und ungenau sei. In der Berufungserklärung müsse ausgeführt werden, ob das Urteil als Ganzes oder gegebenenfalls nur teilweise aufzuheben sei. Sofern nur teilweise, müsse ausgeführt werden, welche Teile abzuändern seien. Das Rechtsbegehren in der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 spreche sich nicht darüber aus, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise aufzuheben sei. Eine vollumfängliche Aufhebung könne aber sicherlich nicht angenommen werden, da ja der Berufungskläger 1 auch in einem Anklagepunkt freigesprochen worden sei – diesen Freispruch aufzuheben, könne nicht in dessen Sinne sein und werde von ihm im Einzelnen auch nicht beantragt. Aufgrund des expliziten Antrags, der Berufungskläger 1 sei vollumfänglich freizusprechen, müsse sich die Berufung einzig und allein auf Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils beziehen. Die anderen Punkte seien dagegen nicht rechtsgenüglich angefochten und somit seien der Kostenentscheid von Ziff. 1 Abs. 3 und auch die gesamte Ziff. 2 des Urteils in Rechtskraft erwachsen.

1.3.2   Der Berufungskläger 1 lässt dazu ausführen, es „erübrigt sich, auf die formellen Einwände der Gegenseite argumentativ einzutreten. Wenn ein Freispruch beantragt wird, führt dies automatisch zum Begehren, den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruch abzuweisen“ (Stellungnahme 10. April 2018; so auch in VP S. 14). Dem kann so nicht gefolgt werden. Es ist denkbar und kommt in der Praxis tatsächlich vor, dass trotz des Antrags auf Freispruch die Zivilforderung anerkannt wird oder dass lediglich beantragt wird, diese auf den Zivilweg zu verweisen, und dies kann, gerade wenn auch ein mögliches Umgangnehmen von Strafe (wie hier immerhin eventualiter beantragt) im Raum steht, durchaus Sinn machen. Der Einwand der Verspätung dringt hier aber dennoch nicht durch:

1.3.3   Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Insoweit gilt im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Abs. 4 dieser Vorschrift „verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt“ – genannt sind u.a. der Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f). Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insoweit definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6). Das Bundesgericht hat dazu jüngst festgehalten, dass die Beschränkung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO für das Berufungsgericht verbindlich ist, dass jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO doch ein Eingriff in die Dispositionsmaxime erforderlich sein kann, von welcher Möglichkeit allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen sei (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018, E. 2.3 m.H.). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Mache das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, so habe es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt sei, müsse die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte würden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).

1.3.4   Der Berufungskläger 1 hat seine Berufungserklärung tatsächlich insoweit unpräzise formuliert, als er zunächst die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dann aber (lediglich) einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge beantragt hat. Dem Privatkläger 3 ist darin beizupflichten, dass trotz der Formulierung, wonach das „angefochtene Urteil […] aufzuheben“ sei, dies nicht in der Gesamtheit gemeint sein kann – namentlich nicht bezogen auf den zu Gunsten des Berufungsklägers 1 ergangenen Freispruch in AS Ziff. I.2. Entscheidend scheint indessen, dass in der Formulierung gerade keine Einschränkung gemacht wird (etwa: „… ist teilweise aufzuheben“) und dass damit i.S. von Art. 399 Abs. 2 lit. a StPO das ganze Urteil als angefochten gilt. Nur wenn es teilweise angefochten wäre, müsste bereits in der Berufungserklärung verbindlich angegeben werden, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Bei der vorliegenden vollumfänglichen Anfechtung wiederum ist eine nachträgliche Einschränkung des Berufungsumfangs dergestalt, dass der Berufungskläger 1 auf einen Teil der Anfechtung verzichtet oder seine Anträge abschwächt, ohne Weiteres zulässig. Dass der Berufungskläger 1 erst in der Berufungsbegründung den Eventualantrag stellt, von einer Bestrafung sei nach Art. 54 StGB Umgang zu nehmen, erscheint daher unproblematisch. Ebenso unproblematisch, wenn auch wenig elegant, erscheint es, wenn er – übrigens weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung – den bereits erstinstanzlich ergangenen Freispruch ausnimmt, ist doch die Nichtanfechtung dieses Freispruchs im Antrag auf vollumfänglichen Freispruch zumindest sinngemäss enthalten.

1.3.5   Etwas unschön ist freilich, dass in der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 auch ein Punkt nicht explizit genannt wird, welcher sich zu Lasten einer anderen Partei auswirken würde – nämlich die Abweisung der von der Vorinstanz dem Privatkläger 3 zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 8‘000.95 zulasten des Berufungsklägers 1. Dies auch insofern, als Art. 399 StPO der Straffung des Berufungsverfahrens durch eine Konkretisierung des Berufungsumfangs bereits im Vorstadium dient und im Interesse einer effizienten Justiz jedenfalls von den anwaltlich vertretenen Parteien erwartet werden kann, dass sie ihre Anträge im Sinne von Abs. 3 lit. b der Vorschrift genügend klar bezeichnen (vgl. Eugster, a.a.O. N 4 zu Art. 399 StPO). Tatsächlich ist nicht ersichtlich, worin die Bedeutung des Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO liegen soll, wenn dieser letztlich in denjenigen Fällen, da das Urteil vollumfänglich angefochten ist, gar keine Auswirkungen hat. Denn ist das Urteil nur teilweise angefochten, sind die Anforderungen an die Berufungserklärung ohnehin durch Art. 399 Abs. 4 StPO präzisiert. Dennoch und gerade mit Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen (in Abs. 3 ist lediglich von „anzugeben“, in Abs. 4 indessen von „verbindlich anzugeben“ die Rede) und angesichts des Umstandes, dass das Bundesgericht auch die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO (Angabe der Beweisanträge) als blosse Ordnungsvorschrift qualifiziert hat, scheint es nicht angängig, bei einer vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils den erst später formulierten Antrag auf Abweisung der Zivilforderung als verspätet zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Abweisung der Zivilforderung, zumal wenn sie wie hier nicht anerkannt wurde, regelmässig aus dem Freispruch folgt (allerdings nicht zwingend – es könnte auch ein Verweis auf den Zivilweg folgen), so dass diese Interpretation der Berufungsanträge zumindest naheliegend erscheint.

1.3.6   Sinngemässes gilt auch betreffend Parteientschädigung an den Berufungskläger 1 sowie Kostentragung durch den Berufungskläger 1 im erstinstanzlichen Verfahren. Was die Kostentragung bei Obsiegen betrifft, hat der Berufungskläger 1 gar keinen expliziten Antrag gestellt, weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung. Den Antrag auf Ausrichtung einer „Parteientschädigung für beide Instanzen“ stellt er immerhin in Ziff. 31 der Berufungsbegründung. Dieser Antrag wie auch der Antrag, bei Obsiegen auf die Auferlegung der Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren zu verzichten, dürfte aber in der Formulierung „unter o/e-Kostenfolge“ enthalten sein (wenn auch der Zusatz „für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren“ klarer und daher wünschenswert wäre). Zudem wäre die vorinstanzliche Kostenverteilung bei einem vollumfänglichen Freispruch durch das Berufungsgericht wohl auch kraft Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren. Was den erst in der Berufungsbegründung explizit formulierten Antrag betrifft, auch bei Unterliegen im Berufungsverfahren eine – reduzierte – Parteientschädigung zu erhalten, so ist dieser gemäss dem Ausgeführten ebenfalls als rechtzeitig zu akzeptieren.

1.3.7   Fraglich bleibt, wie es sich mit der Kostenauflage im Bereich des erstinstanzlichen (wie der Berufungskläger 1 meint: hälftigen) Freispruchs verhält. In AS I.2 hat die Vorinstanz den Berufungkläger 1 zwar freigesprochen, ihm aber gleichwohl gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt (Urteil S. 48 f. Ziff. 2). Diese Kostenauflage wird vom Berufungskläger 1 nicht explizit beanstandet. Der Antrag ist aber wohl wiederum in der Formel „unter o/e Kostenfolge“ enthalten, und vor den Schranken hat der Verteidiger auf vollumfänglichen „Frei-Spruch“ (VP S. 14) plädiert. Immerhin kann man die Kritik der Verteidigung an der Verweigerung einer (wenigstens teilweisen) Parteientschädigung nicht nur als Kritik an der Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (Urteil S. 49 Ziff. 3), sondern auch als solche an der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO verstehen. Sofern ihr das Berufungsgericht diesbezüglich folgt, wäre hier wiederum in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO der Kostenentscheid ebenfalls anzupassen.

1.3.8   Schliesslich stellt der Berufungskläger 1 keinen Antrag in Bezug auf den Freispruch und die Verfahrenseinstellungen zu Gunsten des Privatklägers 3 (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Er äussert sich dazu auch nicht im Rahmen der Replik auf die Berufungsantwort des Privatklägers 3, welcher darin beantragt, die Rechtskraft dieses Freispruchs sei festzustellen. Der Berufungskläger 1 hatte immerhin in diesem Tatkomplex gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt und wird im erstinstanzlichen Urteil seinerseits auch als „Privatkläger 3“ aufgeführt. In dieser Eigenschaft hätte er den Freispruch und die Verfahrenseinstellung anfechten können. Beides kann indessen, trotz der allgemein gehaltenen Formulierung in der Berufungserklärung, nicht als angefochten gelten. Der Berufungskläger 1 hat darin in einem Zug beantragt, das erstinstanzliche Urteil „sei aufzuheben und es [sei] A____ vollumfänglich freizusprechen“. Die Berufungserklärung zielt damit klar darauf ab, den Berufungskläger 1 von Schuld und Strafe gänzlich freizusprechen, nicht aber darauf, ihn auch als Privatkläger gegen den Privatkläger 3 auftreten zu lassen. Darin nun auch eine privatklägerschaftliche Konstituierung im Berufungsverfahren in Bezug auf den Freispruch und die Verfahrenseinstellung zugunsten des Privatklägers 3 zu sehen, würde zu weit gehen und wäre stossend, zumal es sich zu Lasten des Privatklägers 3 auswirken würde, welcher dann aus seiner Beschuldigtenrolle im Berufungsverfahren nicht entlassen wäre, ohne darüber mit der Berufungserklärung ins Bild gesetzt worden zu sein. Der Berufungskläger 1 hätte, wenn er nicht nur als Beschuldigter einen Freispruch (und entsprechende Kostenund Entschädigungsfolgen) hätte beantragen wollen, sondern auch als Privatkläger den Schuldspruch eines anderen Beteiligten, zumindest dies in seiner Berufungserklärung klar ausführen müssen. Solches scheint er indessen tatsächlich nicht zu wollen, wie seine fehlende Reaktion auf die entsprechenden Anträge des Privatklägers 3 zeigt.

1.3.9   Von keiner Seite angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit betreffend den Privatkläger 3 der Freispruch von der Anklage der Gewalt gegen Beamte, die Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung und Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zufolge Eintritts der Verjährung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse von CHF 2‘601.75 unter Abweisung der Mehrforderung von CHF 2‘272.50.

1.4      Der Berufungskläger 1 hat verschiedene Beweisanträge gestellt, welche die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 7. Februar 2019 abgewiesen hat, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Verteidigung hat anlässlich der Verhandlung ausdrücklich auf solchen erneuten Antrag verzichtet. Damit hat es sein Bewenden.

2.

Somit ist auf den Tatkomplex AS I.1 einzugehen. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und hat den Berufungskläger 1 wegen seines Einsatzes von Pfefferspray gegen den Privatkläger 3 der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig erklärt.

2.1      Die Vorinstanz hat ihrem Urteil den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass am 3. Juni 2012 Besucher einer nicht bewilligten Party auf dem nt-Areal Polizisten mit Steinen beworfen und Laserpointer gegen sie eingesetzt haben. Anders als in der Anklageschrift geschildert hat die Vorinstanz (insoweit zu Gunsten des Berufungsklägers 1) angenommen, dass auch gegen den Berufungskläger 1 Steine geworfen wurden, worauf er sich zurückziehen musste. Um 03.10 Uhr hat die im Bereitschaftsraum wartenden Polizisten die Meldung erreicht, dass ein Fahnder von einer Gruppe angegriffen worden sei. Der Berufungskläger 1 und vier Kollegen begaben sich vor Ort und trafen auf Vermummte, die auf den Fahnder einprügelten. Der Berufungskläger 1 und seine Kollegen befreiten ihn und hielten einen der Angreifer fest. Die Vermummten griffen erneut mit Flaschen und Steinen an, bis die Polizei sie mit Gummischrot und Reizstoffspray zurückdrängte. Die Polizisten zogen sich zurück und die Einsatzleitung entschied, zuzuwarten, bis sich die Party auflöst, um danach jene Personen aufzugreifen, die das Areal mit Musikequipment verlassen würden (vgl. Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt, Spezialformationen, durch Pol. F____ [Akten Band 2 S. 313]). Als sich die Party dann langsam aufgelöst hatte, wurden der Privatkläger 3 und seine damalige Freundin sowie ein Kollege (G____), welche sich auf dem Fahrrad entfernt und zwei Anhänger dabei hatten, bei der Verzweigung [...] von der Polizei aufgegriffen. Sie hatten ihre Musikanlagen dabei. Die Vorinstanz erachtet es nicht als erstellt, dass der Privatkläger 3 sich gewehrt und die Personalien nicht angegeben hätte oder renitent geworden wäre – daher wurde er auch freigesprochen. Sie geht davon aus, dass die Polizei von Anfang an ihn und zumindest seinen Kollegen G____ direkt in Handschellen gelegt hat, weil sie die Angehaltenen sofort auf den Posten verbringen wollte. Unbestritten und erstellt ist sodann, dass der Berufungskläger 1 dem mit den Händen auf dem Rücken gefesselten Privatkläger 3 einmal Pfefferspray aus kurzer Distanz ins Gesicht gesprüht hat. Er habe dies laut Vorinstanz und entsprechend der Darstellung des Privatklägers 3 (Einvernahme als Beschuldigter und ohne seinen Verteidiger vom 21. Februar 2013 [Akten Bd 1 S. 95 ff.]; Einvernahme vom 22. August 2012 [Akten S. 167 ff.]; Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger 1 vom 6. April 2016 [Akten Bd 4 S. 435 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 999 ff.]) getan, nachdem der Privatkläger 3 auf die Rückbank des Polizeiautos gesetzt worden war, und zwar bei offener Tür. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsvariante 1 der Anklageschrift angenommen, wonach der Privatkläger 3 beim Einsteigen nicht zu einem Kopfstoss gegen den Berufungskläger 1 ausgeholt, sondern dieser den Pfefferspray ausschliesslich zur „Bestrafung“ bzw. aus Rache benützt hat. Der Privatkläger 3 wurde – im Zweifel nur geringfügig – verletzt, indem er ein schmerzendes und brennendes rechtes Auge bekommen hat.

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat das vom Privatkläger 3 wegen den Vorgängen bei der Anhaltung angestrengte Strafverfahren gegen die Polizisten (Anzeige gegen Unbekannt) zunächst mit Verfügung vom 24. Juli 2013 eingestellt. Hiergegen erhob der Privatkläger 3 Beschwerde. Das Appellationsgericht hob mit Entscheid AGE BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 die Einstellungsverfügung auf und verlangte einen neuen Entscheid über eine Anklageerhebung oder Einstellung nach weiteren Beweiserhebungen. Es wies die Beschwerde aber auch teilweise ab, und zwar in Bezug auf die Punkte Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch bezüglich Beschlagnahmen oder soweit die Personenkontrolle allgemein kritisiert wurde. Nachdem die die Staatsanwaltschaft die geforderten zusätzlichen Befragungen durchgeführt hatte, stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2014 erneut ein (Akten Bd. 6 S. 756-759). Hiergegen erhob der Privatkläger 3 wieder Beschwerde, welche das Appellationsgericht mit Entscheid AGE BES.2014.123 vom 16. April 2015 erneut guthiess. Es hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Erhebung einer Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs an die Staatsanwaltschaft zurück (Akten Bd. 2 S. 392 ff.). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers 1 (damals vertreten durch [...]) mit Urteil BGer 6B_727/2015 vom 6. August 2015 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Akten Bd. 2 S. 413 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich vor Vorinstanz Freispruch in diesem Anklagekomplex beantragt (Urteil S. 9). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat sie mit Eingabe vom 8. Januar 2018 unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.3      Die Verteidigung macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, es liege kein Arztzeugnis vor, das den Tatvorwurf objektivierte. Bei einem Pfeffersprayeinsatz aus 10 cm Distanz wären schwerwiegende medizinische Konsequenzen und eine notwendige ärztliche Behandlung die Folge. Die Beweisführung der Vorinstanz sei einseitig. Der Zeuge G____ sei nicht unbefangen. Es habe Absprachen zwischen dem Privatkläger 3 und seinen Kollegen gegeben, und deren Aussageverhalten sei taktisch geprägt. Die Vorinstanz messe Aussagen der anwesenden Polizisten nicht mit gleicher Elle. Der Polizist H____ habe den Kopfstoss des Privatklägers 3 gegen den Berufungskläger 1 bezeugt und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt. Die Vorinstanz bewerte die Aussagen des Berufungsklägers 1 einseitig. Die Polizei sei zuvor auf dem nt-Areal zum Teil in Lebensgefahr gebracht worden. Deshalb sei die Bereitschaft zum Einsatz des Pfeffersprays dienstkonform. Die Darstellung des Berufungsklägers 1, wonach es einen seitlichen Kopfstoss gegeben habe, sei nachvollziehbar. Der Berufungskläger 1 habe nicht an einer willkürlich gewählten Person Rache für eine Laserattacke genommen. Vor den Schranken fügte die Verteidigung an, es habe vielleicht ein Missverständnis gegeben: Der Privatkläger 3 habe „das mit der Tasche gesagt“, während der Berufungskläger 1 einen Kopfstoss wahrgenommen habe (VP S. 15).

2.4      Der Privatkläger 3 verweist demgegenüber im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Insbesondere vermöchten auch die Aussagen des Zeugen H____ nicht zu beweisen, dass der Privatkläger 3 vorgängig des Pfeffersprayeinsatzes zu einem Kopfstoss ausgeholt hätte. Vor den Schranken hat er unterstrichen, dass ein Kopfstoss physikalisch kaum möglich gewesen sei (VP S. 17).

2.5      Hinsichtlich der Zeugenaussagen ist zunächst generell festzuhalten, dass es keine neutralen Zeugen gibt. Die befragten Zeugen waren allesamt entweder Freunde oder Kollegen des Privatklägers 3 oder aber (damalige) Polizeikollegen des Berufungsklägers 1. Der Privatkläger 3 selber hat noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt, I____ sei nach wie vor ein Freund von ihm, J____ eine Bekannte und K____ seine Exfreundin. Er gibt offen zu, mit seinen Bekannten – auch mit J____ und K____ – über den Fall geredet zu haben, als sie sich kürzlich getroffen hätten: „Wir haben das etwas verarbeitet“ (Akten Bd. 7 S. 1000).

2.5.1   Der Zeuge I____ belastet den Berufungskläger 1, indem er den Satz des Berufungsklägers 1 „gib em Pfäffer“ und den Schmerzensschrei des Privatklägers 3 gehört haben will, und zwar letzteren mit Bestimmtheit aus dem Auto heraus (Einvernahmen vom 5. Oktober 2012 [Akten Bd 4 S. 267 ff.], 30. November 2012 [S. 284 ff.], 23. Juni 2014 [Akten Bd. 4 S. 414 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1006 ff.]). Ganz überzeugend ist der Zeuge aber nicht. Gerade den entscheidenden Moment und die zentralen Umstände beschreibt er nicht ganz stimmig. Er meint auf Frage, ob er unmittelbar beim Auto diskutiert habe, dass das vielleicht mit ein paar Metern Abstand gewesen sei. Aus solcher Entfernung hätte er den angeblichen Satz „gib ihm / dem Wichser Pfeffer“ aber kaum hören können, ausser es wäre ein Ausruf gewesen. Als Ausruf hat er ihn aber nicht beschrieben. Und wenn es ein Ausruf gewesen wäre, wäre der Satz klar an die Polizistin in Bezug auf ihn gerichtet gewesen. Das wäre dann ohne Zweifel erkennbar gewesen. Überhaupt hat der Zeuge I____ den Satz eindeutig stets so formuliert, dass er an die Polizistin gerichtet sein musste: Als Aufforderung, nicht zu diskutieren, sondern „dem Wichser“ – in dritter Person – Pfeffer zu geben. Dieser Wortlaut würde als „Selbstgespräch“ des Berufungsklägers 1 in Bezug auf die Situation mit dem Privatkläger 3 überhaupt keinen Sinn machen. Nun fällt aber auf, dass der Zeuge den Satz zuerst klar so verstanden haben will, wie er eben auch Sinn macht (als Aufforderung an die Polizistin) und sich diesbezüglich dann in Widersprüche verstrickt, als der Anwalt ihn fragt, ob denn Sichtkontakt des Berufungsklägers 1 zur Polizistin bestanden habe. Nun will ihm mit einem Mal nicht mehr klar sein, was der Satz zu bedeuten hatte und findet er schliesslich gar, der Satz habe wohl den Privatkläger 3 betroffen (was, wie ausgeführt, als Selbstgespräch keinen Sinn macht).

Nicht ganz schlüssig erscheint auch, dass der Zeuge I____ ausgerechnet den Zeitpunkt des Schreis, den er vom Privatkläger 3 gehört haben will, nicht festlegen will. Hingegen sagt er mit Sicherheit, der Schrei sei aus dem Innern des Kastenwagens gekommen und es sei des Privatklägers 3 Schrei gewesen. Wenn man dabei ist, mit einer Polizistin zu diskutieren, und aus dem Inneren eines Kastenwagens ein Schmerzensschrei ertönt, so erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass man diesen Schrei einer bestimmten Person zuordnen kann. Als der Privatkläger 3 ins Polizeiauto einstieg, befanden sich darin nach übereinstimmender Aussage aller direkt Beteiligter bereits dessen beide Begleiter G____ und K____. Nun dürfte der Schrei einer Frau klar vom Schrei des Privatklägers 3 zu unterscheiden sein – nicht aber der Schrei eines anderen, etwa gleichaltrigen Mannes; dies, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Zeuge I____ beide der jungen Männer bereits einmal gehört hat, wie sie einen Schmerzensschrei ausgestossen haben. Es hat sich, ebenfalls nach Aussagen aller Beteiligter, um einen einmaligen Schrei gehandelt – mehr hat auch der Zeuge I____ nicht behauptet. Damit aber erscheint es unwahrscheinlich, dass er, noch dazu ohne Sichtkontakt, aus ein paar Metern Abstand und als er mit der Polizistin am Diskutieren war, den Schmerzensschrei so ohne Weiteres dem Privatkäger 3 zuordnen konnte.

Wenig überzeugend erscheint auch das Aussageverhalten des Zeugen I____. Wenn er erklärt, er habe keinerlei Erfahrung mit solchen Situationen und sei gar verängstigt gewesen, immerhin aber fachmännisch anfügt, dies sei eben der Grund, weshalb sich die Situation derart eingeprägt habe und er sich so genau erinnere – dann ist das kaum glaubhaft. Verängstigt war er gewiss nicht, sonst wäre er nicht zur Polizistin diskutieren gegangen. Auch dermassen unbedarft, wie er sich darstellt, konnte er nicht sein. Er kam gerade mit seinen Kollegen von der illegalen Party, anlässlich welcher es zu massiven Sachbeschädigungen, Ausschreitungen gegenüber der Polizei und zu einem Feuer gekommen war. Sein Freund, der Privatkläger 3, mit welchem er unterwegs war, hatte an der Party aufgelegt. Dass es an solchen illegalen Veranstaltungen regelmässig Lärmklagen gibt und die Polizei in Erscheinung tritt, ist jedem Partygänger bekannt. Dies gilt erst recht für den Freund eines erfahrenen DJ, der selbst DJ ist (Auss. Privatkläger 3 Akten Bd. 7 S. 1000) und weiss, dass man in dieser Eigenschaft eine der ersten Ansprechpersonen bei Lärmklagen ist. Der Privatkläger 3 und seine Begleiter waren denn auch ausgerüstet mit dem „Notfallzettel“ für eben solche Begegnungen mit der Polizei (Akten Bd. 2 S. 123, Kopien S. 126 ff.). Der Zeuge I____ versucht hier ein Bild abzugeben, das die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern soll, das aber nicht zutrifft und damit gerade Zweifel an der Authentizität seiner Darstellung hervorruft. Seine Aussagen könnten unter den gegebenen Umständen durchaus gezielt darauf ausgerichtet sein, den unliebsamen Polizisten in ein schlechtes Licht zu rücken. Er tut das subtil, ohne eine ausdrückliche Falschbelastung in Bezug auf den Tatvorwurf auszusprechen. Auch das kann aber durchaus Ausdruck davon sein, dass er eben taktisch aussagt. Denn eine plumpe Behauptung – er hätte gesehen und gehört, wie der Berufungskläger 1 dem Privatkläger 3 Pfeffer ins Gesicht gesprayt und ihn dabei verhöhnt hätte – hätte leicht als unwahr enttarnt werden können. Somit besteht begründeter Anlass, die Aussagen des Zeugen I____ als zumindest parteilich zu werten und als zu wenig glaubhaft, um darauf abstellen zu können.

2.5.2   G____ belastet den Berufungskläger 1 ebenfalls – und zwar schwer (Einvernahme vom 31. August 2012 [Akten Bd 4 S. 230 ff., 248 f.]). Allerdings ist er offensichtlich alles andere als neutral. Vielmehr schildert er dramatisch, wie der Berufungskläger 1 ihn selber auf dem Posten aufs Schlimmste schikaniert haben und wie er die anderen Polizisten animiert haben soll, es ihm gleich zu tun (Akten S. 233 ff.). Seine Darstellung erinnert eher an schlechtes Kino als an ein Vorgehen, wie man es sich auf einem Basler Polizeiposten vorstellen kann. Möglich wäre es zwar – aber dann wäre es schon sehr verwunderlich, dass nicht auch von anderer Seite (sei es Polizei-intern oder von anderen Kontrollierten) irgendwelche derartigen Beschwerden oder Hinweise gekommen sind. Zudem übertreibt der Zeuge G____ offenbar auch bei der Beschreibung des Pfeffersprayeinsatzes selbst. Dass der Berufungskläger 1 „den ganzen Pfefferspray ins Gesicht von D____ gesprüht [habe], bis der Pfefferspray leer war“ und dass der Privatkläger 3 dann höllisch vor Schmerzen geschrien und versucht hätte, sich an den Schultern von G____ abzureiben, schildert nicht einmal Privatkläger 3 selbst. Dieser hat die Situation weniger dramatisch beschrieben und stets (nur) angegeben, dass er geflucht habe wegen dem Spray. Die Aussagen G____s sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Letztlich besteht zu wenig Gewissheit darüber, ob der Zeuge G____ den Berufungskläger 1 einfach möglichst stark belasten wollte oder ob er tatsächlich die Wahrheit wiedergab. Wer derart einseitig aussagt, kann durchaus auch den zentralen Anteil des Privatklägers 3 – den behaupteten Kopfstoss-Versuch – verschweigen. Auf die Aussagen von G____ abzustellen wäre daher mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.

2.5.3   Die Zeugin J____ hat den inkriminierten Vorfall selber gar nicht mitbekommen. Sie spricht zwar von „montierten“ Polizisten, ist sich aber nicht sicher, ob diese wirklich einen Helm trugen (Einvernahme vom 2. Juni 2014 [Akten Bd. 4 S. 331 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1009 f.]).

2.5.4   Die Zeugin K____ schildert den Pfefferspray-Einsatz, der im Fahrzeuginnern geschehen sein soll (Einvernahme vom 30. August 2012 [Akten S. 203 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1011 ff.]). Ihre Schilderung wirkt insgesamt nicht unglaubhaft. Allerdings widerspricht sie sich in einem wesentlichen Punkt. Sie beschreibt an der ersten Einvernahme von sich aus, dass zuerst G____, dann der Privatkläger 3 an ihr vorbei geführt worden seien und erst dann sie selbst zum Polizeiwagen geführt worden sei. Ebenso beschreibt sie, dass die anderen beiden zuerst ins Auto gesetzt worden seien und zuletzt dann sie, gegenüber dem Privatkläger 3. Aus dieser Position will sie den Pfefferspray-Einsatz gesehen haben, was sie auf Frage hin erläutert. Demnach hätte sie den Pfefferspray-Einsatz gestützt auf ihre Angaben nur beobachten können, wenn zwischen dem Setzen des Privatklägers 3 in das Polizeiauto und dem Verwenden des Sprays einige Zeit verstrichen wäre. So viel Zeit nämlich, wie erforderlich war, um K____ ihrerseits ins Auto zu setzen. Zum einen erscheint dieser Ablauf nicht lebensnah. Er hätte bedeutet, dass der Berufungskläger 1, nachdem der Privatkläger 3 bereits (längst) im Auto war und nachdem dann auch K____ im Auto gesetzt worden war, sich nochmals dem Privatkläger 3 zugewandt und anlässlich einer erneuten Konfrontation den Pfefferspray eingesetzt hätte (selbst der Privatkläger 3 schildert aber, dass der Spray-Einsatz einer aufmüpfigen Bemerkung seinerseits gefolgt sei, also nicht unvermittelt aus dem „Nichts“ heraus geschah). Zum anderen hat K____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen anderen Ablauf geschildert, und zwar ebenfalls von sich aus und in freier Rede. Sie hat gesagt, dass zuerst G____, dann sie selbst und schliesslich der Privatkläger 3 ins Auto gesetzt worden seien und später nochmals ergänzt: „Zuerst war G____, dann ich schräg gegenüber und dann sass D____ hin“. Natürlich kann man sich in solch einem Punkt, zumal Jahre nach dem Ereignis, ohne weiteres täuschen. Seltsam ist aber, dass K____ nicht etwa geltend macht, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, sondern den Ablauf recht dezidiert und detailliert anders schildert als zuvor – und zwar im Sinne der Aussagen ihrer Kollegen (G____ und der Privatkläger 3). Das beschlägt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerade in Bezug auf den zentralen Punkt, nämlich welches Verhalten des Privatklägers 3 dem Pfefferspray-Einsatz unmittelbar vorausgegangen ist.

2.5.5   Insgesamt deutet bei einer genauen Würdigung der Aussagen der Freunde des Privatklägers 3 einiges darauf hin, dass ein abgesprochenes Aussageverhalten vorliegt. Dazu gehört zum einen der Umstand, dass sie genau im zentralen Punkt – wie soeben aufgezeigt – nicht schlüssig sind. Hinzu kommt, dass gewisse wichtige Elemente von einzelnen Beteiligten erst bei späteren Aussagen nachgeschoben werden. So insbesondere der ominöse Satz, wonach die illegalen Partygänger Laser hätten, die Polizei dagegen Pfeffer und Gummi. Dieser Satz wird nur vom Privatkläger 3 selbst und von G____ in frühen Einvernahmen geschildert – wobei es zu unterstreichen gilt, dass es keine zeitnahen Einvernahmen gibt und eine Absprache in jedem Fall möglich war. Die dritte Person, die den Satz hätte hören müssen – K____ –, erwähnt ihn in ihrer ersten Einvernahme nicht. Dies erstaunt, weil er sich ihr eigentlich hätte einprägen müssen, ist er doch der klare Beweis für einen Akt aus Rache, und weil sie ansonsten eine recht detaillierte Schilderung des Geschehens abgegeben hat. Vor allem aber erstaunt es, dass K____ sich dann an der Jahre später stattfindenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich plötzlich just an diesen einen Satz erinnern kann: „Ich mag mich noch an den Satz ‚Ihr habt Laser, wir haben Pfeffer‘ erinnern und sonst kann ich nicht mehr sagen, was verbal alles lief.“ (Akten S. 1014). Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass die Aussagegenese und das Aussageverhalten entgegen der Einschätzung der Vor-instanz insgesamt durchaus Anhaltspunkte für eine Falschbelastung enthalten. Es wird offensichtlich, dass die Festgenommenen und ihre Kollegen die Polizei als Gegnerin eingestuft und sich sehr über das Vorgehen der Polizisten geärgert haben – auch was z.B. das Treten auf die Schallplatten, das Zurücklassen der Tasche von K____, das allfällige zu Boden Bringen des G____ und das weitere unzimperliche Vorgehen der Polizisten anlässlich der Festnahme betrifft. Dass sich der Berufungskläger 1 dabei als besonders forsch hervorgetan hat – er war auch Einsatzleiter bei der damaligen Festnahme – dürfte ebenfalls erstellt sein. Dementsprechend erwecken die – teilweise überdramatischen – Schilderungen des Privatklägers 3 und seiner Freunde den Eindruck, man habe sich auf den Berufungskläger 1 als Feindbild „eingeschossen“ und stelle sein Vorgehen gravierender dar als es in Wahrheit war. Jedenfalls wirken die Aussagen der Leute um den Privatkläger 3 höchst einseitig: Sich selber stellen sie als kooperativ, ruhig, ja geradezu verängstigt dar, und auf der anderen Seite stehen die groben und schikanösen Polizisten.

Es darf bei der Aussagewürdigung nicht in die Irre führen, dass sich die Aussagen der Leute um den Privatkläger 3 in sehr vielen Teilen ohne weiteres decken und auch plausibel und schlüssig sind. Das liegt ganz einfach daran, dass sehr grosse Teile des Geschehensablaufs auch gar nicht problematisch sind und daher von allen Beteiligten ohne weiteres wahrheitsgemäss geschildert werden konnten. Solange und soweit jeder die Wahrheit berichtet, ergeben sich auch keine relevanten Widersprüche. Ausschlaggebend für eine Bewertung können somit nur jene Aussagen sein, die den strittigen Punkt betreffen, d.h. die Frage, unter welchen Umständen und wie genau der Berufungskläger 1 den Pfefferspray angewendet hat. Es geht also letztlich um wenige Sekunden, die vorliegend über die Frage der Strafbarkeit entscheiden. Das war auch sämtlichen Beteiligten klar. Dies hat die Vorinstanz bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigt. Ihren Schlussfolgerungen zur Glaubhaftigkeit kann somit nicht gefolgt werden. 

2.6      Die Polizisten können mehrheitlich wenig oder gar nichts zum Sachverhalt beitragen (Gfr F____, Einvernahme vom 12. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 390 ff.], Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 1021 f.]; Gfr L____, Einvernahme vom 10. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 364 ff.]); Gfr M____, Einvernahme vom 11. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 373 ff.], Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 1022 ff.]; Wm N____, Einvernahme vom 15. Januar 2013 [Akten Bd. 4 S. 287 ff.]).

2.6.1   Interessant ist, dass Gfr L____ – der sonst gar nichts mitbekommen habe – klar sagt, die Polizisten hätten im Auto die Helme aufgehabt sowie Ohrstöpsel getragen (Einvernahme vom 10. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 364 ff.]). Sie seien dann auch ausgestiegen. Er beschreibt weiter, dass er die Aufgabe gehabt habe, gegen eine erwartete weitere grössere Gruppierung vorne zu sichern. Auch einen Mehrzweckwerfer hat man – zumindest im Auto – nach seiner Aussage dabei gehabt. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass die Polizisten, wo sie doch mit einer grösseren Gruppierung gewaltbereiter Menschen gerechnet haben und nachgängig der eben gemachten Erfahrungen anlässlich der illegalen Party, ausgerechnet beim Aussteigen die Helme ausgezogen haben sollen. Freilich kann es sein, dass nur ein Teil von ihnen den Helm getragen hat, die anderen, so etwa die Chauffeuse und der Chef – der Berufungskläger 1 – dagegen nicht. Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger 1 zwar nachvollziehbar erklärt, dass es keinen Sinn machen würde, bei einer Anhaltung den Helm zu tragen, weil man so nicht kommunizieren könne. Sie hätten ihn da nicht auf gehabt, im Gegensatz zur vorherigen Situation, als sie „proaktiv“ in die Menge hinein gegangen seien, um einen in Bedrängnis geratenen Kollegen zu befreien, wobei sie den Helm getragen hätten. Allerdings verfängt sich der Berufungskläger 1 auch in einer Zirkelargumentation, wenn er meint, er habe den Helm sicher nicht angehabt, weil es eine Notwehrsituation gewesen sei (VP S. 6/7). Die Frage, ob die Polizisten die Helme auf hatten, muss offen bleiben.

2.6.2   Die Darstellung des Berufungsklägers 1 wird einzig durch seinen früheren Kollegen H____ gestützt – allerdings nur prima vista (Einvernahme vom 22. Januar 2013 [Akten Bd 4 S. 309 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1015 ff.). Der Zeuge H____ will aus unmittelbarer Nähe gesehen haben, wie der Privatkläger 3 zu einem Kopfstoss ausgeholt habe, und zwar nicht in Richtung von H____, sondern eindeutig in Richtung des Berufungsklägers 1. Das soll geschehen sein, als der Privatkläger 3 noch vor dem Fahrzeug gewesen sei, aber etwa beim Einsteigen – der Pfeffer soll denn auch ins Wageninnere gelangt sein, was H____ zum Fluchen veranlasst habe. Dass der Einsatz aus 10-15 cm Distanz erfolgt sei, bestreitet der Zeuge H____.

Insoweit wären die Aussagen für den Berufungskläger 1 entlastend. Allerdings ist der Zeuge H____ nicht bei seiner Aussage geblieben. Bei seiner Schilderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist von einem Kopfstoss keine Rede („Und dann wollte man eine weitere Person aus der Gruppierung dort reinsetzen und dann führte das zu Renitenz von dieser Person, also einem Mann, und A____ hat kurz den Pfeffer eingesetzt“). Und als er darauf angesprochen wird, weicht er zusehends mehr aus: „Ja, das ist so polizeilich. Renitenz ist so eine Grundstimmung, es ist aggressiv, es ist verbal, es ist alles. Und Hektik, ja.“ Er spricht von „Bewegen. Ich kann es kaum sagen“ - von „Herumzappeln, sich Sperren (macht dabei kreisende Bewegungen mit dem Oberkörper, mit den Händen auf dem Rücken)“, und als er auf die frühere Schilderung eines Ausholens zum Kopfstoss erinnert wird, meint er: „Ja, das ist eben das, was ich versuchte zu erklären. Das ist das Heranführen in Handfesseln zum Auto, das Bereitmachen zum Verladen. Klar, ich war dort hinten und beobachtete wegen den anderen Personen, die bereits im Fahrzeug waren. Und man kriegt es so mit, man hat ja so einen Fokus, dass noch eine weitere Person in das Auto verladen werden soll. [a.F. es ist Unterschied, ob jemand gezielt Kopfstoss verpassen will oder sich einfach sperrt und hin- und herbewegt] Ja gut, das ist sicher ein Unterschied. Aber das eine ist einfach ein Unwohlsein und ein sich etwas Schütteln [a.F. die Frage ist, was haben Sie denn wahrgenommen?] Ich… Zu Details wird es wirklich schwierig, da jetzt etwas… Aber die Aussage, ja, ich muss mich auf das berufen.“

2.6.3   Damit bleibt es beim Ergebnis, dass keiner der beteiligten Polizisten das Ausholen des Privatklägers 3 zum Kopfstoss glaubhaft bestätigen kann. Die allermeisten wollen überhaupt nichts gesehen haben, und der Zeuge H____ ist in seinem Aussageverhalten zu inkonsistent und zu wenig glaubhaft, als dass auf seine (ersten) Angaben abgestellt werden könnte.

2.7      Der Berufungskläger 1 bleibt konstant bei seiner Darstellung, wonach dem Pfefferspray-Einsatz ein – versuchter – Kopfstoss des Privatklägers 3 vorausgegangen sei (Einvernahme vom 20. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 402 ff.], Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 3 vom 6. April 2016 [Akten Bd 4 S. 433 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1002]; VP S. 6 ff.). Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass er in der Konfrontationseinvernahme das Tragen eines Helms nicht rundweg bestritten hat: „Ob ich einen Helm aufhatte, das weiss ich nicht. Ob ich ihn aufgehabt habe oder am Gürtel angehängt hatte, das weiss ich nicht. So wie ich mich kenne, hatte ich ihn eher nicht auf“ (Akten S. 438). Dies erstaunt, weil das Tragen des Helms eher dagegen spricht, dass der Privatkläger 3 mit seinen auf dem Rücken gefesselten Händen dem solcherart montierten Polizisten noch einen Kopfstoss zu verpassen gewagt haben könnte. Die Vorinstanz hat die Frage aber zu Recht offen gelassen (Urteil S. 32; vgl. vorstehend Ziff. 2.6.1). Jedenfalls erschüttert das Zögern des Berufungsklägers 1 bei seinen Aussagen zu diesem Punkt die von ihm geltend gemachte Version der Notwehrhandlung weiter. Vor den Schranken des Appellationsgerichts war sich der Berufungskläger 1 dann allerdings zu 100 % sicher, dass die Polizisten keine Helme getragen hätten. Auf die Diskrepanz zur früheren Darstellung hingewiesen, meinte er, er sei nun sicher, weil er auf den Kopfstoss sicher nicht reagiert hätte, wenn er den Helm getragen hätte. Man könne auch nicht kommunizieren mit der Person. „Das macht gar keinen Sinn. Ich hatte den Helm sicher nicht an weil es war eine Notwehrsituation.“ Wie erwähnt, kommt diese Argumentation allerdings einer Zirkelargumentation gleich.

2.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 die Situation beim Pfefferspray-Einsatz stets so geschildert hat, dass dieser Einsatz beim Einsteigen des Privatklägers 3 in den Polizeiwagen geschehen sei. Eine Würdigung sämt-licher Aussagen führt zum Ergebnis, dass davon in dubio zu Gunsten des Berufungsklägers 1 auszugehen ist. Wie aufgezeigt, sind die gegenteiligen Aussagen der Gruppe um den Privatkläger 3 nicht glaubhaft – sei es in ihrer Gesamtheit, sei es wegen Ungereimtheiten just in diesem Punkt (die Zeugin K____ widerspricht sich genau bezüglich des hierfür relevanten Ablaufs, des Zeugen I____s Aussagen sind gerade in Bezug auf die angeblichen Schreie aus dem Wageninneren wenig plausibel). Demnach ist in geringfügiger Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zumindest im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 den Pfefferspray gegen den Privatkläger 3 eingesetzt hat, als dieser bereits im Polizeiwagen auf der Bank sass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Pfefferspray während des Einsteigevorgangs eingesetzt hat, also wohl zu einem Zeitpunkt, als sich Privatkläger 3 kurz in seine Richtung gedreht hat – sei es während des Einsteigens (um etwas zu sagen) oder anlässlich des Platznehmens auf der seitlich ausgerichteten Bank im Auto. Die Abweichung ist marginal und kann allenfalls bei der Strafzumessung eine (kleine) Rolle spielen. Nichts ändert sie aber in Bezug auf die Schuldsprüche. Eine Notwehrsituation des Berufungsklägers 1 – und damit die Rechtfertigung des Sprayens – käme zum Vornherein nur in Betracht, wenn es tatsächlich zutreffen würde, dass der Privatkläger 3 zum Kopfstoss gegen ihn ausgeholt hätte. Das ist aber aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise auszuschliessen, und zwar wie dargestellt selbst dann, wenn nicht auf die Aussagen der Beteiligten auf Seiten des Privatklägers 3 abgestellt wird. Dies ergibt sich nämlich bereits aus der Darstellung des Berufungsklägers 1 selbst sowie aus den Angaben sämtlicher Beteiligter auf beiden Seiten, soweit sie den Ablauf bis zum besagten Moment übereinstimmend und damit auch glaubhaft beschreiben. Die Vorinstanz hat sich damit bereits sorgfältig und zutreffend damit auseinandergesetzt und auch dargelegt, wieso die These „Kopfstoss-Versuch“ sich unter den gegebenen Umständen als völlig lebensfremd erweist (Urteil S. 30/31): „Im Weiteren sind A____s Aussagen in Bezug auf den Hergang rund um den angeblichen Kopfstoss D____s schwer nachvollziehbar, nicht lebensnah und widersprüchlich. So hielt A____ in seinem Rapport fest, D____ habe sich, als er ihn angewiesen habe, in das Polizeifahrzeug einzusteigen, plötzlich abgedreht und ihm einen Kopfstoss verpassen wollen, worauf er zur Abwehr den Pfefferspray eingesetzt habe (Rapport, Akt. ES.2013.862 S. 122). In der Einvernahme vom 20. Juni 2014 gab A____ sodann zu Protokoll, er habe D____ beim Einsteigen in das Fahrzeug an den Handschellen gehalten und sei so hinter ihm oder seitlich versetzt gestanden. Als D____ sich zu ihm abgedreht und zum Kopfstoss ausgeholt habe, habe er mit der Hand respektive dem Arm, in dem er den Pfefferspray gehalten habe, eine Abwehrbewegung gemacht und danach D____ mit dem Pfefferspray angesprüht. Weiter führte A____ aus, er sei von D____ Kopf nicht getroffen worden, da er habe zurückweichen können (Auss. A____, Akt. S. 408, 411f.). In der Konfrontationseinvernahme mit D____ erklärte A____, der Pfeffersprayeinsatz sei eine Reflexbewegung auf einen Schwedenkuss gewesen, den er habe kommen sehen (Auss. A____, Akt. S. 442). Und vor Gericht sagte A____ aus, er habe D____ an den Handschellen haltend in das Fahrzeug hineingestossen, worauf sich dieser zu ihm abgedreht und zu einem Schwedenkuss ausgeholt habe (Auss. A____, Prot. HV S. 8, 11). Bei diesem Aussageverhalten fällt nun auf, dass A____ im Verlaufe der Strafuntersuchung verschiedene Versionen zum Tathergang, insbesondere seiner Abwehr, zu Protokoll gegeben hat. Einerseits schildert er einen plötzlich und überraschend ausgeführten Versuch eines Kopfstosses, andererseits führt er an anderer Stelle wieder aus, er habe den Schwedenkuss kommen sehen. Insbesondere bei der Variante, bei der A____ ausführte, den Kopfstoss zuerst mit dem Arm, in dem er den Pfefferspray gehalten habe, abgewehrt zu haben und es ihm zudem auch gelungen sein soll, zurückzuweichen, leuchtet nun nicht ein, weshalb er hinterher noch den Pfefferspray zum Einsatz brachte. Abgesehen von diesen sich teils widersprechenden Schilderungen ist es gerichtsnotorisch, dass Kopfstösse in der Regel dort erfolgen, wo sich die Personen gegenüber stehen, also der den Kopfstoss Ausführende sieht, wo sich sein ‚Gegner‘ befindet und sich so auch sicher sein kann, diesen zu treffen. Es ist daher nicht plausibel, wie eine in ein Polizeifahrzeug einsteigende Person, die den Blick nach vorne in Richtung des Fahrzeuginneren gerichtet hat und die zudem an den auf dem Rücken gefesselten Händen festgehalten wird, überhaupt zu einem Kopfstoss gegen den sie arretierenden Polizisten ausholen kann. Denn A____ stand nicht etwa vor D____, sondern auch gemäss seinen Angaben seitlich versetzt hinter diesem (Auss. A____, Akt. S. 413, Prot. HV S. 11). Bei dieser Konstellation müsste sich D____ aber aus A____s Griff losreissen, um sich überhaupt erst in eine Position abdrehen zu können, aus der heraus ein Kopfstoss halbwegs erfolgversprechend erscheint. Ein derartiges Szenario wird von A____ aber nie geschildert. Auch müsste dies energisch und unter Ausnützung eines Überraschungsmoments erfolgt sein. Diesfalls wäre aber ein Schlag mit der Hand als Abwehr oder ein Ausweichen eher zu erwarten als der Einsatz eines Pfeffersprays, zumal letzterer nicht als typische Reflexhandlung bezeichnet werden kann. A____s Aussage, er habe nur aus diesem Grund mit dem Spray abgewehrt, weil er diesen bereits in der Hand gehalten und die Hand daher nicht frei (z.B. für einen Schlag) gehabt habe (Auss. A____, Akt. S. 408, Prot. HV S. 9), ist gerade für den Fall, dass der Kopfstoss völlig unerwartet passiert wäre, somit nicht nachvollziehbar. Auch wenn A____ als Beschuldigter selbstverständlich nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Aussagen jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.“

Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn man von einem leicht anderen Zeitpunkt des Pfefferspray-Einsatzes ausgeht, nämlich dem Moment des Einsteigens ins Polizeiauto. Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger 1 ausdrücklich bestritten, dass der Privatkläger 3 sich da im Auto bereits hingesetzt gehabt hätte. Vielmehr hat er den Ablauf so geschildert: „Die T5 Büsli haben hinten so eine Klappe wo man drauf stehen kann. Das ist so ein kleiner Tritt. Und wenn ich dort jemanden hinein bringe, dann ist es so, dass ich ihn so in der Hand habe, ich stosse ihn, dann steht er auf den Tritt hinauf und dann drückt man sie eigentlich hinten hinein. Es hat so zwei seitliche Bänke. Und bei dem Hineinstossen hat er mich so angeschaut und dann ausgeholt und dann habe ich abgewehrt und habe ihm einen Sprutz Pfeffer habe ich ihm gegeben.“ Bei diesem Vorgang hat der Privatkläger 3 also zwei Stufen zum Einsteigen in das Auto zu erklimmen gehabt, womit eine zusätzliche Instabilität der Körperhaltung des ohnehin bereits mit den Händen auf dem Rücken gefesselten und seitlich am Arm geführten Privatklägers 3 einher gegangen sein musste. Aus dieser Position heraus einen Kopfstoss gegen einen seitlich hinter sich und etwas weiter unten stehenden Polizisten ausführen zu wollen, ist quasi ein Ding der Unmöglichkeit. Es ist in Würdigung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Privatkläger 3 in Wahrheit überhaupt keinen Versuch unternommen hat, gegen den Berufungskläger 1 einen Kopfstoss auszuführen, und dass der Berufungskläger 1 auch keinen Anlass hatte, einen solchen Kopfstoss zu befürchten oder zu antizipieren. Der Berufungskläger 1 hat den Pfefferspray mithin nicht zu Abwehr oder gar reflexartig eingesetzt, sondern ohne rechtfertigende oder auch nur nachvollziehbare Veranlassung – sei es aus Ärger über das Verhalten des Festgenommenen, sei es als Vergeltung für die vorangegangenen Geschehnisse. 

2.9      In Bezug auf die rechtliche Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht der Vorinstanz grundsätzlich an; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 32 ff. Ziff. 2.1, 2.2). Auch wenn der Pfefferspray nicht „gegen den wehrlos im Polizeiauto sitzenden D____“ eingesetzt wurde, sondern kurz zuvor, war der mit den Händen am Rücken gefesselte Privatkläger 3 dem Berufungskläger 1 schutzlos ausgeliefert, wie die Vorinstanz richtig ausführt (Urteil S. 34). Weil auch keine Notwehrlage bestand, war der Pfeffersprayeinsatz einerseits als Körperverletzung nicht zu rechtfertigen und ist er andererseits auch nicht zum Zweck erfolgt, eine staatliche Aufgabe zu erfüllen.

Dem ist beizufügen, dass in Bezug auf die Körperverletzung ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben ist. Dieser Tatbestand ist bei Schädigungen anwendbar, welche das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiter geht. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ein Pfefferspray ist just dazu da, das Opfer zwar für eine Weile „kampfunfähig“ zu machen, jedoch ohne längerfristige Schäden zu hinterlassen. Angesichts der Praxis zur einfachen Körperverletzung (darunter fallen etwa Knochenbrüche, bleibende Narben am Körper oder teilweise sogar im Gesicht, sofern nicht entstellend, Verletzungen mit tage- oder wochenlangen Konsequenzen) bewegt sich der Pfefferspray-Einsatz am untersten Rand des Tatbestandsmässigen. Das hat die Vorinstanz ebenfalls so gesehen, wenn sie feststellt, „die eingesetzte Gewalt bewegt sich an der Grenze zur Tätlichkeit“ (Urteil S. 45). Bei der Anwendung des privilegierten Tatbestands von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist allerdings auf die gesamten Tatumstände und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 119 IV 31; 127 IV 60). Vorliegend wurde die Körperverletzung immerhin im Rahmen eines Polizeieinsatzes verübt. Dieser Umstand indessen wird bereits durch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs abgedeckt und darf im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals bei der Qualifikation der Körperverletzung zum Tragen kommen. Das hat an sich auch die Vorinstanz erkannt (die Gewaltanwendung sei „in einem gewissen Grad bereits durch den schwereren Tatbestand des Amtsmissbrauchs abgegolten“ [Urteil S. 45/6]). Die übrigen Tatumstände sprechen für die Annahme eines leichten Falles. Der Berufungskläger befand sich in einer angespannten Situation. Er hatte zuvor vernommen, wie seine Kollegen massiv angegriffen und teils auch ernsthaft verletzt worden waren. Der Privatkläger 3 war über die Festnahme alles andere als erfreut und als Mitwirkender an der illegalen Party an jenem Abend zumindest im Grundsatz auch polizeifeindlich eingestellt. Dass er sich unter diesen Umständen nicht ohne jegliche physische oder verbale Gegenwehr die Handfesseln anziehen liess – für den Moment nach dem Pfeffersprayeinsatz gab er auch unschöne Worte zu – ist jedenfalls in dubio zu Gunsten des Berufungsklägers 1 anzunehmen. Zwar macht all dies seinen Pfefferspray-Einsatz nicht rechtmässig, aber es lässt ihn doch in einem milderen Licht erscheinen. Kommt hinzu, dass dem Privatkläger 3 auf dem Polizeiposten sofort ermöglicht wurde, sein Auge mit Wasser auszuspülen – ein üblicher Ablauf, welcher dem Berufungskläger 1 als Einsatzleiter ebenfalls bekannt war und den er in keiner Weise zu verhindern suchte. Das Vorgehen des Berufungsklägers 1 erscheint somit als kurzer Ausbruch in einer emotional geladenen Situation und das Mittel, das er wählte, war ungefährlich, da es gerade nicht darauf ausgelegt ist, jemanden ernsthaft zu verletzen. Der Berufungskläger 1 ist zusammenfassend in diesem Tatkomplex des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig zu erklären.

3.

Somit ist auf den Tatkomplex AS I.2 lit. a – f einzugehen; angeklagt sind mehrfacher Amtsmissbrauch, Nötigung und Hausfriedensbruch. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 1 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

3.1      Die Vorinstanz hat zusammenfassend als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger 1 am 23. August 2014 zusammen mit seinem Polizeikollegen O____ – beide waren nicht im Dienst – die Bar [...] besuchte. R____, ein Bekannter des O____, hatte eingeladen. Bei ihm und weiteren Bekannten befanden sie sich im Loungebereich. Weil der Berufungskläger 1 seine Beine auf den Tisch gelegt hatte, schritt der Security P____ zwei Mal ein. Daraus ergab sich eine verbale Auseinandersetzung. Der weitere Security Q____ kam hinzu. Beide forderten den Berufungskläger 1 zum Mitkommen auf. Dieser weigerte sich und blieb sitzen. Nun packten sie ihn an den Oberarmen, während er sich wehrte. Sie führten ihn in einen Zwischengang beim Notausgang. Drei der Bekannten des Berufungsklägers 1, nämlich R____, R____ und O____, kamen den Dreien nach. R____ rief den Securitys zu: „Ok, ok, ganz ruhig, er ist Polizist“. Die Bekannten versuchten, den Berufungskläger 1 zu beruhigen. Die Securitys standen daneben. Inzwischen war der Geschäftsführer der Bar [...], der Berufungskläger 2, hinzugekommen. Der Berufungskläger 1 sagte mit lauter Stimme: „Hier fasst mich niemand an. Das geht nicht. Wisst ihr, wer ich bin? Ich bin der Chef vom Kleinbasel. Mir gehört das Kleinbasel“. Umstritten und von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet ist die weitere Aussage: „Ihr werdet alle Probleme bekommen. Wenn ich wiederkomme, werdet Ihr sehen, was passiert“. Der Berufungskläger 2 hörte auch von R____, dass es sich beim Berufungskläger 1 um einen Polizisten der Kantonspolizei Basel-Stadt handelte. Er gab ihm nun zu verstehen, dass er sich an die Hausordnung zu halten habe. Die Anklageschrift geht sodann davon aus, dass er den Berufungskläger 1 auch aus dem Lokal weggewiesen und dieser sich dem widersetzt habe. Die Vorinstanz indessen kommt zum Schluss, es sei nicht klar, ob dem Berufungskläger 1 überhaupt je konkret mitgeteilt wurde, dass er den Club zu verlassen habe. Ausserdem geht die Vorinstanz – gestützt auf die Videoaufzeichnung – davon aus, dass der Berufungskläger 1 nach dem Disput im Nebenraum und zurück in der Bar seinen Begleitern nur noch kurz demonstriert hat, wie er zuvor die Beine auf den Tisch gelegt hatte, dann aber die Bar und das Gebäude sogleich verliess. Kurz darauf kam er wieder in das Gebäude hinein und wurde vom Türsteher auf Zeichen des Berufungsklägers 2 hin auch in den Eingangsbereich im Parterre eingelassen. Der Berufungkläger 1 wandte sich dort an den Security S____. Diesem sagte er, er sei Polizist. So gehe das nicht. Er sei das Blaulicht von Basel und er werde ihnen zeigen, wer er sei. Der Berufungskläger 2 gab S____ zu verstehen, er solle sich nicht auf Diskussionen einlassen. Die Bekannten des Berufungsklägers 1, die mit ihm mitgekommen waren, konnten ihn schliesslich dazu bewegen, das Gebäude endgültig zu verlassen.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Berufungskläger 1 habe seine als nötigend angeklagten Äusserungen gemacht, bevor der Berufungskläger 2 ihn angewiesen habe, das Lokal zu verlassen; schon daher scheide Nötigung aus. Auch nicht erstellt sei die Drohung „Ihr werdet alle Probleme bekommen. Wenn ich wiederkomme, werdet Ihr sehen, was passiert“. Für die Vorinstanz ist es nicht klar, ob dem Berufungskläger 1 überhaupt mitgeteilt worden ist, dass er die Bar zu verlassen hätte. Der Berufungskläger 2 habe eine allfällige Wegweisung letztlich aufgrund geschäftlicher Überlegungen nicht aufrecht erhalten. Weder Nötigung noch Hausfriedensbruch seien gegeben.

3.2      Die Berufungskläger 2 und 3 wenden ein, es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger 1 seine nötigenden Äusserungen gemacht habe, bevor der Berufungskläger 2 die fragliche Wegweisung aus dem Lokal ausgesprochen habe (so Urteil S. 37). Vielmehr sei es dem Berufungskläger 1 bereits zum Zeitpunkt, da er von den beiden Securitys aus der Bar in den Zwischengang beim Lift befördert wurde, bewusst gewesen, dass er nun aus dem Club weggewiesen würde; immerhin sei er zuvor mehrfach verwarnt worden. Seine Aussagen hätten daher von Anfang an erkennbar darauf abgezielt, seinen „Rauswurf“ durch den Einsatz von Nötigungshandlungen respektive die Androhung ernstlicher Nachteile zu verhindern. Er habe somit bezweckt, eine Sonderstellung einzunehmen und gegen den Willen der Entscheidungsträger in der Bar [...] zu verbleiben. Nur vor diesem Hintergrund ergebe auch seine Aussage, „wenn ich wieder komme, werdet ihr sehen, was passiert“ einen Sinn. Ausserdem sei hier eine gesamthafte Betrachtung notwendig. Die Äusserungen respektive Drohungen des Berufungsklägers 1 hätten sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten erstreckt. Selbst wenn also die Wegweisung zunächst zeitlich nach den Äusserungen des Berufungsklägers 1 erfolgt wäre, sei erstellt, dass er sich dieser Wegweisung noch nicht einmal ansatzweise gefügt habe; dabei habe er sich weiter beschwert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt in der Bar nur gezwungenermassen geduldet worden sei, weil der Berufungskläger 1 ernstliche Nachteile angedroht und sich dann geweigert habe, die Wegweisung zu befolgen. Dabei stellten auch Repressalien, die darauf abzielten, Geschäftsinteressen zu tangieren, ernstliche Nachteile i.S. von Art. 181 StGB dar (Berufungsbegründung Ziff. 2-7). Tatsächlich sei der Tatbestand der Nötigung somit klar erfüllt. Sollte das Appellationsgericht bezweifeln, dass die Drohungen ursächlich dafür waren, dem Berufungskläger 1 wieder Zutritt zur Bar [...] zu gewähren, so wäre zumindest versuchte Nötigung gegeben – und zwar auch hinsichtlich der Handlungen gemäss AS I.2 lit. f, als er in der Bar [...] nochmals erschienen sei. Diesen Sachverhaltsabschnitt habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht hinsichtlich strafbaren Verhaltens geprüft (Berufungsbegründung Ziff. 8). Auch Hausfriedensbruch ist nach Auffassung der Berufungskläger 2 und 3 gegeben.

3.3

3.3.1   Das Appellationsgericht schliesst sich betreffend der Vorfälle in der Bar [...] im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt an. Im Unterschied zur Auffassung der Vorinstanz erscheint indessen nicht derart entscheidend, ob der Berufungskläger 1 seine Äusserungen, das gehe so nicht und er sei der Chef vom Kleinbasel etc., vor- oder nachgängig einer allfälligen – vorläufigen – Anweisung des Berufungsklägers 2 gemacht hatte, das Lokal zu verlassen. Entscheidend erscheint vielmehr, dass diese Äusserungen in der gegebenen Situation gar nicht darauf abzielten, mittels des Hinweises auf die eigene Funktion als Polizist im Lokal zu bleiben. Eher ist das Herumschreien und Prahlen des Berufungsklägers 1 als Ausdruck von Entrüstung über das Verhalten der Securitys zu verstehen, welche den Berufungskläger 1 physisch, allenfalls unsanft und für diesen sicherlich überraschend angepackt und vom Platz weggeführt hatten („Hier fasst mich gar niemand an“). In diesem Sinn sind auch die Schilderungen der Securitys zu verstehen, wie sogleich zu zeigen sein wird.

3.3.2   Es ist zu unterstreichen, dass der Berufungskläger 1 selber überhaupt nicht erklärt hat, dass er Polizist sei – und der Berufungskläger 2 hat es offenbar aufgrund seines aggressiven Auftretens auch gar nicht verstanden. Vielmehr war es R____, der – nach seinen eigenen Aussagen – die Securitys und den Berufungskläger 2 als Geschäftsführer darauf hingewiesen hatte, dass der Berufungskläger 1 Polizist war. Aufgrund der gesamten Aussagen des Berufungsklägers 2 steht fest, dass dieser es erst da verstanden hat und dass diese Erkenntnis, verbunden mit geschäftlichen Überlegungen, allein ausschlaggebend war für die Kulanz, die er dann gegenüber dem offensichtlich angetrunkenen und negativ auffallenden Gast walten liess. So äusserte sich der Berufungskläger 2 etwa (Akten S. 534): „A____ war am Herumschreien […]. A____ sagte, hier drin fasst mich gar niemand an. Ich bin der Chef vom Kleinbasel und mir gehört das Kleinbasel. Ich sagte, das ist mir egal. Er müsse rausgehen. Er weigerte sich und schrie weiter umher. R____ sagte zu mir von der Seite her: B____, das ist ein Polizist. Ich habe mir daraufhin überlegt, was ich jetzt mache. Grundsätzlich ist es so, dass wir die Leute rausbringen. Q____ sagte immer, wir müssen ihn rausbringen. Ich sagte, vielleicht lassen wir es auf sich beruhen. Ich fühlte mich nicht wohl in dieser Situation. Wir sind auch auf die Polizei angewiesen“.

3.3.3   Auch O____ hat angegeben, dass er seinerseits die Securitys darauf aufmerksam gemacht hat, dass auch er selber Polizist sei. Seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lauten: „Nachher wurde getanzt, ich tanzte auch. Zeitlich weiss ich es nicht mehr, als mir jemand aus der Lounge sagte ‚schau dein Kollege wird rausgezogen‘. Und dann sah ich es und bin hinterher in den Zwischengang. Ich ging dazwischen und sagte, ich sei von der Polizei und dass es jetzt reicht und fertig sei. Dann war auch gut. Dann kam noch B____, der Chef der Bar [...], den ich von einer Hochzeit kenne, dazu und es beruhigte sich soweit. A____ war logischerweise sehr aufgebracht. Nach einer gewissen Diskussionszeit sagte ich allen, wir gehen jetzt. Ich sagte denen, dass ich ihn nehme und wir gehen. Dann gingen wir. Unten gab es nochmals eine Diskussion, da hörte ich aber nicht, was gesagt wurde. Ich weiss nicht, ob es dieselben Sicherheitsleute wie oben waren. Dann gingen wir und fuhren nach Hause.“ Etwas später schilderte er den Vorgang so: „Es war zuerst ein gegenseitiges Gerangel, aber ich weiss nicht mehr, ob beide Türsteher oder nur einer und A____. Ich bin dann dazwischen und sagte, es reicht jetzt, ich bin von der Polizei, ich schaue, es ist gut – ungefähr in dem Stil“ (Akten Bd. 7 S. 1045 f.).

3.3.4   Ob der Berufungskläger 1 in dieser Situation den – kurzzeitigen – Hinweis, er müsse das Lokal verlassen, überhaupt wahrgenommen hat, ist nicht klar. Wie bereits die Vorinstanz dargetan hat, ist nicht einmal erstellt, dass es ihm überhaupt konkret mitgeteilt wurde. Auch die Securitys schildern keine Wegweisung. Vielmehr erklärt P____ vor erster Instanz: „(a.F. hat B____ oder jemand ihn einmal hinausgewiesen?) Nein. B____ sagte ihm, er dürfe wieder hineinkommen. Dann sind sie wieder in das Lokal. Ich, Q____ und B____ blieben noch in dem Raum, bis der Herr sich wieder beruhigt hat. Nach ein paar Minuten, vielleicht 5 Minuten, gingen wir auch wieder in die Disco. Wir sind auf der linken Seite gegangen, vis à vis von ihm. Nach 5-10 Minuten gingen sie dann“ (Akten Bd. 7 S. 1039). Auch Q____ erwähnt keinerlei Wegweisung. Er erwähnt zwar, dass der Berufungskläger 1 explizit auf seinen Beruf als Polizist hingewiesen habe, doch scheint diese Aussage – nach so langer Zeit und nachdem so viel über den Fall gesprochen worden war (und längst klar war, dass der Berufungskläger 1 Polizist war) – nicht zuverlässig. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q____ folgendermassen aus: „Wir nahmen ihn langsam und brachten ihn in einen Korridor und er war total verrückt und aggressiv und begann mit uns zu streiten. Im gleichen Moment kam unser Chef und noch ein paar Leute und er begann mit ‚ich bin Polizist, ich bin Blaulicht von Basel, ich komme her und mache alles kaputt‘ und ich weiss nicht was. Wir sagten ihm, das sei alles korrekt, aber er kann so etwas nicht machen hier. Dann war Schluss. Wir liessen ihn wieder rein. Wir dachten, nach dem Reden wird er nicht weiter so etwas machen. Aber er sass sofort auf den gleichen Platz wieder mit den Beinen am Tisch. Wir liessen ihn einfach. Ich weiss nicht, wo der Kollege war, aber ich war auf der anderen Seite bei der Bar. Er war noch vielleicht 10, 15 oder 5 Minuten da und nahm die Jacke und kam dann zu mir. Er redete etwas mit mir, was genau weiss ich nicht. Ich sagte ‚ja okay, alles okay‘, komm das nächste Mal, blabla etwa so“ (Akten Bd. 7 S. 1042).

3.3.5   O____ – der im Übrigen ungeachtet seiner Funktion als Polizist keineswegs einseitig zu Gunsten des Berufungsklägers 1 aussagt – kann sich ebenfalls nicht an das explizite Aussprechen einer Wegweisung erinnern: „[a.F. wurde A____ einmal hinausgewiesen von B____ oder erhielt er ein Hausverbot?] Dort an Ort habe ich nichts mitbekommen und mir gegenüber wurde auch nichts ausgesprochen. Aber dass ihm explizit ein Hausverbot auferlegt wurde, weiss ich nicht. Dass man ihm sagte, er müsse gehen, ist wahrscheinlich offensichtlich. Ich hörte es aber nicht. So aufgrund der Situation wie das da war, hatte ich ehrlich gesagt keine Lust mehr, dort zu bleiben. [a.F. B____ soll in diesem Flur gesagt haben, er dürfe wieder rein?] Ich meine, wir sind nachher gegangen. Es kann sein, dass B____ sagte, es sei okay. Vielleicht sind wir auch wieder dort zurück und es kann sein, dass wir noch bleiben konnten. Aber ich wollte nicht mehr dort sein“ (Akten Bd. 7 S. 1046).

3.3.6   Das gesamte Verhalten des Berufungsklägers 1 nach dem Zwischenfall lässt ebenfalls eher den Schluss zu, dass es ihm gar nicht darum ging, länger im Lokal zu verbleiben. Er ging, wie die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufzeichnung festhält und wie sich auch aus den Aussagen sämtlicher Beteiligter – einschliesslich der Securitys  – ergibt, nur nochmals kurz zurück, um den Kollegen den Auslöser für den Streit zu demonstrieren. Dann ging er nach unten und nach draussen und kam nochmals in den Eingangsbereich im Parterre, um sich erneut zu beschweren. Nun immerhin mit den Worten, er sei das Blaulicht von Basel. Das wäre zwar ein Hinweis auf seine Polizeistellung, aber hier hat er auch gemäss Anklage nicht bezweckt, nochmals Einlass ins Lokal zu erhalten. Er wollte einfach poltern und sich beschweren und hat letztlich angekündigt, dass er Anzeige erstatten werde – was er dann ja auch tat. Er hat mit dieser Ankündigung aber nichts mehr als dies bezweckt, so dass Nötigung zum Vornherein entfällt.

3.4      Im Ergebnis ist der erstinstanzliche Freispruch sowohl betreffend Nötigung als auch betreffend Hausfriedensbruch hinsichtlich AS I.2 lit. a – f zu Recht erfolgt und zu bestätigen.

4.        

Der Berufungskläger 1 ist gemäss AS I.2 lit g und h für drei Vorfälle des Amtsmissbrauchs angeklagt, die sich im Nachgang zu seinem vorstehend besprochenen Barbesuch abgespielt haben, also in den zwei darauffolgenden Tagen. Hintergrund dafür ist der Entschluss des Berufungsklägers 1, gegen die beiden seiner Ansicht nach fehlbaren Securitys Anzeige erstatten zu wollen, was er schliesslich auch machte.

4.1      Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger 1 den Berufungskläger 2 anrief, um die Personalien der Securitys zu erfahren. Der Berufungskläger 1 hat mitunter behauptet, er habe dies nur getan, um sich zu beschweren – allerdings hat er in der Strafanzeige selber und auch im Ermittlungsverfahren jeweils angegeben, es sei ihm um die Namen der beiden Securitys gegangen. Der Berufungskläger 2 gab die Namen nicht bekannt. Zugestanden ist, dass das Telefonat vom dienstlichen Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 ausgegangen ist, und zwar in der Mittagspause.

Weiter erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger 1 die Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers 2 aus dem internen System der Polizei erhältlich gemacht hatte – allerdings sei sie dort als geschäftlich und nicht, wie es in der Anklage heisst, als privat abgespeichert.

Wohl am 26. August 2014 erschien der Berufungskläger 1 sodann zusammen mit O____ in Polizeiuniform bei R____ an dessen Arbeitsort im Hotel [...] und forderte ihn auf, ihm die Telefonnummern der weiteren Bekannten, die am fraglichen Abend dabei waren, herauszugeben. Er wolle gegen die Securitys der Bar [...] Anzeige erstatten. R____ kam dieser Aufforderung nach.

4.2      Die Berufungskläger 2 und 3 kritisieren auch den Freispruch vom mehrfachen Amtsmissbrauch in diesem Anklagekomplex (Berufungsbegründung Ziff. 9 - 12). Der Berufungskläger 2 sei durch das Handeln des Berufungsklägers 1 in seinen Grundrechten tangiert. Das Erhältlichmachen der Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers 2 aus einem polizeiinternen System stelle einen Eingriff in die Privatsphäre und eine Anwendung von Amtsgewalt dar. Sofern eine strafbare Verletzung von Amtspflichten des Berufungsklägers 2 vorliege, hätte die Vorinstanz dem in Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“ nachgehen müssen. Der Berufungskläger 1 habe den Berufungskläger 2 mit dem Diensttelefon angerufen und anlässlich dieses Telefonats darauf hingewiesen, dass er Polizist sei. Er habe damit seine Position missbraucht, was Amtsmissbrauch sei.

4.3      Amtsmissbrauch begehen laut Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen zu diesem Tatbestand zutreffend dargestellt (Urteil S. 41 Ziff. 3.2.1). Hier ist nochmals auf die Grundsätze hinzuweisen, die das Bundesgericht erarbeitet hat. So erfasst gemäss BGE 76 IV 283 der Tatbestand gemäss dessen Formulierung „nicht jede Verletzung der Amtspflichten, ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der Amtsgewalt, was die Randtitel der romanischen Texte zutreffend mit ‚abus d'autorite‘ bzw. ‚abuso di autorita‘ wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stellung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amtsaufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amtsgewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als Beamter in privater Sache in die Waagschale wirft oder mit Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse (‚pouvoirs‘, ‚poteri‘), die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsgewalt.“ In BGE 114 IV 41, 43 verletzt ein Gemeindekassier, der sich bei der Auszahlung von Löhnen nicht an die geltenden Ansätze hält, „zwar seine Pflichten. Er missbraucht seine Zuständigkeit für die Vornahme der konkreten Auszahlungen, nicht aber staatlich verliehene Machtbefugnisse im Sinne von Art. 312 StGB. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Gemeindekasse vermag daran nichts zu ändern. Jeder Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne einer faktischen Zugriffsmöglichkeit.“ Auch die „Erteilung des Zuschlags im Submissionsverfahren ist keine Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt“ (BGE 101 IV 407). Amtsmissbrauch liegt dagegen gemäss BGE 127 IV 209 vor beim Faustschlag eines Polizisten an die Schläfe einer vorübergehend zur Abklärung der Identität in Polizeigewahrsam genommenen Person, die mehrfach den Wunsch geäussert hatte, seine Familie über sein Verbleiben telefonisch zu informieren und mit seinem Läuten an die Forderung nach einem Telefonat erinnern wollte. „Als der Beschwerdeführer in die Zelle kam und auf Z. einschlug, war dieser dem Beschwerdeführer wehrlos ausgeliefert. Selbst wenn die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers keinen amtlichen Zwecken wie etwa der Beruhigung des Inhaftierten gedient haben sollte, erscheint sie objektiv betrachtet jedenfalls als Ausübung der Macht, die dem Beschwerdeführer als Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukam. Der unzulässige Übergriff wurde dem Täter durch seinen dienstlichen Einsatz und durch die Ausnützung seiner Machtstellung erst ermöglicht.“ Schliesslich halten die Kommentatoren Trechsel/Vest (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 312  N 7) fest, dass zusätzlich zum Vorsatz eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen muss. Vor- und Nachteile brauchen nicht materieller Natur zu sein, aber sie müssen unrechtmässig sein.

4.4      Das Appellationsgericht schliesst sich den differenzierten Ausführungen der Vorinstanz sowohl zum Tatsächlichen als auch zum Rechtlichen an (Urteil Ziff. 3 S. 39 - 44). In allen drei Fällen liegt keine Ausübung von Zwangsgewalt im Sinne der Praxis vor.

4.4.1   Der Berufungskläger 1 ist am Arbeitsort von R____ in Uniform erschienen, um die Telefonnummern der beiden Securitys von ihm erhältlich zu machen. R____ selber sagt allerdings, dass ihn die Uniform überhaupt nicht beeindruckt hat. Er hätte die Telefonnummern auch so herausgegeben und für ihn ist es normal, auch anderen Leuten Telefonnummern herauszugeben  Er tat es aus Kollegialität. Zudem liegt im Auftreten in Uniform und Fragen nach Telefonnummern keine Ausübung von Amts- oder Zwangsgewalt im Sinne der Praxis. Auch ist kein unrechtmässiger Vorteil ersichtlich, denn die Telefonnummern hat der Berufungskläger 1 für die Anzeige ja überhaupt nicht gebraucht; die Staatsanwaltschaft hätte auf jeden Fall Mittel und Wege gefunden, um die beiden Securitys zu kontaktieren. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

4.4.2   Der Berufungskläger 1 soll die private Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers 2 aus dem System der Polizei erkundet und ihn darauf angerufen haben. Selbst nach Darstellung des Berufungsklägers 2 (Urteil S. 40 Ziff. 3.1.2) habe der Berufungskläger 1 ihm am Telefon gesagt, im System sei die Nummer als geschäftlich abgespeichert. Damit entfällt auch nach dessen Darstellung zumindest der subjektive Tatbestand: Indem der Berufungskläger 1 auf die (angebliche, gemäss seiner Vorstellung) Geschäftsnummer angerufen hat, wollte er eben gerade nicht in die Privat-sphäre des Berufungsklägers 2 eingreifen, sondern ihn im Geschäft telefonisch erreichen. Etwas anderes ist nicht nachgewiesen, da kein objektiver Beweis vorliegt, namentlich kein Auszug aus dem System. Geschäftlich wäre der Berufungskläger 2 als Geschäftsführer der Bar im Übrigen wohl so oder so telefonisch erreichbar, weshalb kein Vorteil ersichtlich ist, schon gar kein unrechtmässiger. Aus diesem Grund lässt sich auch die Hypothese eines Eingriffs in die Privatsphäre nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen liegt auch hier im Zugriff auf das System kein Missbrauch von Machtbefugnissen im Sinne der Praxis (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 312 StGB N 6). Das Ausnützen im Amte erworbener Kenntnisse ist kein Missbrauch der Amtsgewalt (Heimgartner, a.a.O., unter Bezugnahme auf den vorstehend unter Ziff. 4.3 zitierten BGE 76 IV 284).

4.4.3   Anlässlich des Telefonats mit dem Berufungskläger 2 soll der Berufungskläger 1 kraft seines Amtes darauf bestanden haben, dass ihm dieser die Personalien seiner Securitymitarbeiter bekanntgebe. Damit hat er in eigener Sache gehandelt. Soweit für solche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft zuständig sein sollte, stünde Amtsanmassung oder Amtspflichtverletzung statt Amtsmissbrauch im Raum (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 12) oder eine Verletzung von Art. 56 lit. a StPO, wie die Vorinstanz festhält. Solche Tatbestände sind aber nicht angeklagt und daher in Anwendung des Akkusationsprinzips auch nicht kraft „iura novit curia“ weiter zu verfolgen (entgegen der Berufungsbegründung der Berufungskläger 2 und 3 S. 10 Ziff. 19). Auch hier ist kein unrechtmässiger Vorteil ersichtlich, denn die Anzeige hätte der Berufungskläger 1 auch ohne Angabe der nachgefragten Personalien erstatten können und die Staatsanwaltschaft hätte die Namen so oder so herausgefunden, woraufhin auch der Berufungskläger 1 sie erfahren hätte. Auch hier liegt schliesslich keine Ausübung von Staatsgewalt im Sinne der Praxis vor. Soweit der Berufungskläger 1 anlässlich des Telefonats auf seine Stellung als Polizist hingewiesen hat, erreicht dies nicht die tatbestandsmässige Intensität der Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt.

5.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1 des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig zu sprechen und von der Anklage des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs (AS I.2) freizusprechen. Die Verteidigung beantragt eventualiter ein Absehen von Strafe wegen Betroffenheit des Täters. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.

5.1      Die Vorinstanz erwägt, der fragliche BaZ-Artikel komme reisserisch daher, ziele auf die Person und bewege sich an der Grenze zur Persönlichkeitsverletzung. Sie hat indessen von der Anwendung des Art. 54 StGB abgesehen, weil es sich nicht um eine direkte Folge der Tat handle, sondern um eine Belastung, die sich erst durch das laufende Strafverfahren ergeben habe. Zudem führe diese nicht zur Unangemessenheit der Strafe.

5.2      Art. 54 StGB visiert Grenzfälle an, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre. Denn es kommt immer wieder vor, dass ein Täter durch die ihn selber treffenden unmittelbaren Folgen seiner Tat „schon genug bestraft“ ist: Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGer 6B_592/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3; Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211). Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit (Botschaft 1985, 1016 f., 1019; BGE 137 IV 107; 117 IV 245, 249; 119 IV 280, 282; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 52-44 StGB N 5 sowie Art. 54 N 6 m.w.H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Schwere der Betroffenheit und der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der Billigkeit können Berücksichtigung finden (Riklin, a.a.O., Vor Art. 52-55 StGB N 23; Art. 54 StGB N 49). Die Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Tat kann Schwierigkeiten bereiten (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N 19). Lehre und Rechtsprechung beantworten die Frage unterschiedlich, ob Art. 54 StGB bei Stellenverlust anwendbar ist (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 31 – 35). Die Strafbefreiung wurde bei einem Bankfachmann angewandt, dem man unter Annahme eines sehr geringen Verschuldens die Verletzung des Bankgeheimnisses vorwarf und der von der Bank fristlos entlassen worden und seither arbeitslos war. Es wurde argumentiert, die schwere Folge der fristlosen Kündigung sei aufs engste mit der Tat verbunden und der Angeklagte durch die Tat schwer betroffen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 35). Bezüglich der Unangemessenheit der Strafe kommt es allein auf die Schwere der Straftat im Verhältnis zu der Einbusse an, die der Täter durch sie erlitten hat. Dabei steht von vornherein ausser Frage, dass Art. 54 StGB dort anzuwenden ist, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 20 m.H. auf BGE 117 IV 248, 119 IV 281, 121 IV 175). Die Schwere der Betroffenheit ist mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 ff., 46 m.H.; AGE SB.2015.86 vom 14. August 2018 E. 4.1). In AGE SB.2016.57 vom 29. September 2017 E. 5.3 zog ein eher leichtes Verschulden (Diensterschwerung bei Polizeikontrolle) unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen (Brüche des Beins und des Fusses durch Zu-Boden-Gehen bei der Anhaltung) nach sich. Auch wenn die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt wurde, wog die Schwere der körperlichen Betroffenheit das eher geringe Strafbedürfnis auf. Bei Strafbefreiung wird die Verurteilung im Strafregister nicht eingetragen (Art. 366 Abs. 2 StGB).

5.3      Der Berufungskläger 1 arbeitet seit 1995 bei der Polizei. Er wurde als Folge des Strafverfahrens und der Medienkampagne zunächst weg von der Front in den Innendienst versetzt – auf seinen eigenen Wunsch, wie er betont, aber doch erst, als „die Schlammschlacht der BaZ so gross war, dass das Kommando reagieren musste. Die haben selber ein bitz‘ Angst bekommen. Eine richtige Hetzjagd gegen meine Person wurde da betrieben“ (VP S. 3). Er hat per Ende 2018, also mehr als 4 Jahre nach dem Vorfall in der Bar […], die Stelle nun doch verloren, und zwar als Folge des Strafverfahrens und der Medienkampagne. Die Umstände schildert er so: „Aufgrund von dem Urteil, das Kommando hat ja dann gewechselt, es ist ein anderer Kommandant gekommen, und am 31. Dezember 2018 haben wir das Arbeitsverhältnis gütlich aufgelöst. Gütlich heisst, ich bin ein bisschen dazu gedrängt worden. Man wollte die heisse Kartoffel fallen lassen. Entsprechend hat man mir ein Angebot gemacht. Ich habe auch die Kraft nicht mehr. Ich hätte nicht via Personalrekurskommission gehen können und dort auch noch kämpfen“ (VP S. 3 f.). Wegen dem hängigen Verfahren und der Medienkampagne verlief die Stellensuche des Berufungsklägers 1 bisher erfolglos. Er wohnt in [...] in einem Eigenheim zusammen mit seiner Frau und 4 Kindern; davon ist eines mittlerweile erwachsen, wohnt aber gleichwohl noch zuhause. Der Berufungskläger 1 bezieht monatlich ca. CHF 6‘000.– Arbeitslosentaggelder. Die Ehefrau hat eine Stelle gefunden und verdient brutto CHF 2‘700.– monatlich zzgl. Zulagen für 3 Kinder.

Bei den Akten liegt zwar nur ein Zeitungsbericht der BaZ, es ist aber notorisch, dass der Berufungskläger 1 als „Blaulicht von Basel“ in vielen Zeitungsberichten, -kolumnen und -glossen sowie in in einer Fasnachtsveranstaltung im [...] Theater zum Gespött der ganzen Region geworden ist. Der Bekanntheitsgrad des „Blaulichts von Basel“ ist enorm. Nicht nur die „Blaulicht“-Episode in der Bar […] (in welchem Tatkomplex der Berufungskläger 1 ja freigesprochen wird) ist indessen Gegenstand der Berichterstattung, sondern ebenso der Pfeffersprayeinsatz, welcher nun zur Strafbarkeit führt, und darüber hinaus eine teils überaus unsachliche und überschiessende Berichterstattung bis hin zu Verunglimpfungen, wie etwa Stalkingvorwürfe oder die Veröffentlichung einer Fotografie des Berufungsklägers 1 in der Badewanne. Die mediale Überstrapazierung des Themas ist enorm und gemahnt an eine in der hiesigen Rechtsordnung verpönte Prangerstrafe. Der Unschuldsvermutung wurde in der Presse auch kaum Rechnung getragen. So wurde in der BaZ die „Frage des Tages“ unter dem Titel „Amtsmissbrauch und Nötigung: Darf so ein Polizist Dienst tun?“ so formuliert: „Ein Polizist steht wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht – und tut weiter Dienst. Ist das tragbar?“ Abstimmen konnte man auf der Internetseite der Zeitung. Dort findet sich nach wie vor etwa in einem Artikel vom 27. Mai 2017: „Polizist V., der sich selbst das ‚Blaulicht von Basel‘ nennt […]. Die BaZ deckte auf, dass der Beamte bereits betrunken im bewaffneten Dienst war und eine gefesselte Demonstrantin mit Pfefferspray misshandelte“ (https://www.[...]).

Die überschiessende Mediatisierung hat nicht nur den Berufungskläger 1, sondern auch seine Familie stark belastet – bis hin zu einer Intervention einer seiner Töchter bei der BaZ, man solle ihre Familie nicht kaputt machen. Der Berufungskläger selber ist komplett desillusioniert, glaubt nicht mehr an das „System“ und gesteht ein, dass er nun den Polizeiberuf nicht mehr ausüben könne, weil er kein Vertrauen mehr „in das System an und für sich“ habe. Bei der BaZ hat er selber nicht interveniert aus Angst, die Berichterstattung noch zu befeuern. Ihm wurde die Einnahme von Psychopharmaka nahe gelegt. Davon sieht er indessen ab, um nicht abhängig zu werden, und er habe „lieber ‘mal eine schlaflose Nacht oder einen schlechten Tag oder so“ (VP S. 4 f.).

5.4      Es erscheint krass, dass der Berufungskläger 1 mehr als 4 Jahre nach den letzten inkriminierten Vorfällen nun doch noch seine Stelle verloren hat, und dies wegen einer notabene noch nicht einmal rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung. Solches ist zuvorderst mit der starken Mediatisierung zu erklären. Eingedenk der Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs (und leichter Körperverletzung, nunmehr leichter Fall) ist jedenfalls für den vorliegend in Frage stehenden Polizistenberuf der Stellenverlust als unmittelbare Folge der Tat ebensowenig von der Hand zu weisen wie die belastende überschiessende Mediatisierung als direkte Folge der Tat erscheint. Der Konnex zwischen überschiessender Mediatisierung und Stellenverlust besteht sowohl zum Tatkomplex in der Bar […] als auch zu jenem im Nachgang der Vorfälle im nt-Areal, wird doch stets in einem Atemzug auf beide Ereignisse Bezug genommen, was dann Ausgangspunkt für weitere angebliche Vorkommnisse bildet. Der Polizist mit seinen (teils angeblichen) Geschichten war jedenfalls ein dankbares Thema für eine Sensationsberichterstattung. Wenn auch, wie vorstehend dargestellt, in seinem Verhalten gewisse grossspurige Züge nicht zu verkennen sind, so ist demgegenüber sein strafrechtlich vorwerfbares, also schuldhaftes Verhalten als geringfügig zu qualifizieren: Verurteilt wird er letztlich wegen eines zwar nicht zu rechtfertigenden, aber doch sehr kurzen (ca. 1 Sekunde) Pfeffersprayeinsatzes in angespannter Situation. Die Vorinstanz hat dafür eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgefällt, welche hier aufgrund des Beweisergebnisses noch zu reduzieren wäre: Der Berufungskläger 1 hat den Pfefferspray nicht erst eingesetzt, als der Privatkläger 3 bereits im Auto auf der Bank sass, sondern beim Einsteigen, und es ist auch ein gewisses renitentes Verhalten des Privatklägers 3 in der spannungsgeladenen Situation zu berücksichtigen. Bei der Körperverletzung handelt es sich zudem um einen qualifiziert leichten Fall, sodass den Berufungskläger 1 im Falle einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von ca. 100 Tagessätzen erwarten würde. Eine ausführliche und präzise Darstellung dieser Strafzumessung erscheint indessen entbehrlich, denn die Medienkampagne und der Stellenverlust sowie die Schwierigkeiten bei der Stellensuche wegen dem hängigem Strafverfahren einerseits und dieser aussergewöhnlichen Medienkampagne andererseits haben den Berufungskläger 1 ungleich härter getroffen, als es seinem geringen Verschulden beziehungsweise den ca. 100 Tagessätzen bedingter Geldstrafe entspricht. Die Sache belastet ihn auch psychisch, und sie belastet ihn und seine Familie sozial. Die Belastung dauert bereits 4 Jahre, und mit dem Stellenverlust sowie der erfolglosen Stellensuche hat sie sich nun gar noch akzentuiert. Zusätzlich noch eine Strafe im genannten Ausmass zu verhängen, erscheint unter keinem Aspekt gerechtfertigt, ist doch der Berufungskläger durch diese unmittelbaren Folgen seiner Tat bei weitem ausreichend abgestraft. Auch der mit einer Bestrafung notwendig einhergehende Eintrag der Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und leichter Körperverletzung in das bisher blanke Strafregister des Berufungsklägers 1 ist zu bedenken und erscheint vor dem Hintergrund seiner Stellensuche im Securitysektor sehr belastend. Angesichts der Einzigartigkeit der Konstellation ist eine präjudizielle Wirkung der Strafbefreiung kaum denkbar. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen.

6.

6.1      Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten trotz Freispruchs des Berufungsklägers 1 in AS I.2 vollumfänglich diesem auferlegt und ihm – entsprechend – auch eine Parteientschädigung gänzlich verweigert. Gestützt darauf hat die Vorinstanz sodann auch die Auferlegung einer Parteientschädigung an die Berufungskläger 2 und 3 geprüft. Sie ist aber zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger 1 keine Parteientschädigung an diese zu leisten habe. Dies begründet sie bezüglich des Amtsmissbrauchs damit, dass Art. 312 StGB nicht die Interessen der Privaten schütze, sondern primär dem Schutz kollektiver Rechtsgüter diene. Insofern seien die Berufungskläger 2 und 3 in diesem Punkt nicht geschädigt und gälten nicht als Privatkläger. Somit stehe ihnen auch keine Parteientschädigung zu. In Bezug auf Nötigung und Hausfriedensbruch wiederum sei eine Konstituierung, wie sich den Ausführungen der Vertreterin vor Gericht entnehmen lasse, lediglich als Strafkläger erfolgt. Die Entschädigungpflicht im Rahmen von Art. 433 StPO umfasse nur notwendige Aufwendungen. Bei Aufwendungen im Strafpunkt werde diese Notwendigkeit allgemein dann bejaht, wenn sich der Sachverhalt als komplex erweise. Das sei in Bezug auf Nötigung und Hausfriedensbruch nicht der Fall. Der Beizug eines Anwalts sei somit nicht gerechtfertigt gewesen.

In AS I.1 hat die Vorinstanz dem Berufungskläger 1 zufolge Schuldspruchs die Kosten auferlegt