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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2018 SB.2017.56 (AG.2018.305)

January 29, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,484 words·~27 min·5

Summary

ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a & b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Geldwäscherei und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefähr

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.56

URTEIL

vom 29. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez  und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

c/o […]                                                                                         Beschuldigter 1

vertreten durch […], Advokatin,

[…] 

B____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 2

c/o […]                                                                                         Beschuldigter 2

vertreten durch […], Advokat,

[…]

C____, geb. […]                                                               Berufungsklägerin 3

[…]                                                                                                Beschuldigte 3

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. Januar 2017

betreffend

ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a & b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Geldwäscherei und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) ad 3: Geldwäscherei

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a&b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Haft seit dem 24. April 2016, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

B____ wurde des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Haft seit dem 24. April 2016. Auch ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt.

C____ wurde kostenfällig der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 44 Tagessätze für die ausgestandene Haft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gegen sie am 19. Januar 2016 vom Ministero Pubblico del cantone Ticino wegen Hehlerei bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.

Mit demselben Urteil wurde D____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a&b des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Haft. Mit Bezug auf D____ ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

A____, B____ und C____ haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2017 mit Eingaben vom 24. Januar 2017, 30. Januar 2017 und 2. Februar 2017 Berufung angemeldet Die Berufungserklärungen erfolgten mit Eingaben vom 24. Mai 2017 (Berufungskläger 1 und 2) beziehungsweise am 29. Mai 2017. Der Berufungskläger 1 beantragte einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft bezüglich eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Im Übrigen sei er freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Auf eine Bestrafung wegen Konsums von Betäubungsmitteln sei zu verzichten. Der Berufungskläger 2 beantragte, er sei lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen und es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit zu gewähren. Die Berufungsklägerin 3 liess einen Freispruch und allenfalls eine Senkung der Strafe beantragen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungsantwort vom 27. September 2017 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin 3 auf Gesuch ihres Verteidigers hin von ihrem Erscheinen dispensiert worden (Protokoll S. 2). Die Berufungskläger 1 und 2 sind befragt worden. Anschliessend sind die Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch gegen A____ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird inhaltlich nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Berufung.

1.3      Der Verteidiger der Berufungsklägerin 3 rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin Eventualvorsatz bezüglich der angeklagten Geldwäschereihandlung unterstellt. Die Anklageschrift umschreibe aber den Eventualvorsatz nicht, sondern nur direkten Vorsatz, welcher aber nicht erstellt sei. Diese Rüge geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen lastete die Vorinstanz der Beschuldigten direkten Vorsatz und nicht Eventualvorsatz an. Dies lässt sich den Erwägungen zur Strafzumessung besonders deutlich entnehmen (S. 28: „die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz“). Die vom Verteidiger mit seiner Berufungserklärung irrtümlich ins Feld geführte Stelle in den Urteilserwägungen der Vorinstanz hält lediglich fest, dass zutreffen möge, dass der Beschuldigten direkter Vorsatz und nicht bloss Eventualvorsatz angelastet werde (Urteil des Strafgerichts S. 21). Die Vorinstanz nahm eben gerade einen solchen an.

Zum andern braucht die subjektive Seite eines Tatbestands, wozu der Vorsatz bei einem Vorsatzdelikt gehört, vom Standpunkt des Anklagegrundsatzes aus in der Anklage gar nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, „wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist“ (BGer 6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c S. 355 mit Hinweisen). Dies trifft auf die vorliegende Konstellation zu (vgl. Hinweis auf Art. 305bis des Strafgesetzbuchs, ursprüngliche Verzeigung / Anklageschrift, Akten S. 630, Verzeigungs- bzw. Anklagesachverhalt Akten S. 631/632). Wenn der Vorsatz aber nicht explizit beschrieben werden muss, ergibt sich daraus erst recht, dass sich die Anklage nicht auf eine bestimmte Form des Vorsatzes festlegen muss. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt worden.

Als unbegründet erweist sich sodann die ebenfalls unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes erhobene Rüge, dass C____ „nicht wegen Beihilfe (Gehilfenschaft) zur Geldwäscherei und/oder der Förderung etc. des Betäubungsmittelhandels […]“ angeklagt worden sei und dementsprechend ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungserklärung S. 2). Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin 3 nicht wegen Gehilfenschaft zu Geldwäscherei (und auch gar nicht wegen Teilnahme an einem Betäubungsmitteldelikt) angeklagt wurde. Sie wurde erstinstanzlich denn auch wegen Geldwäscherei (als Täterin) verurteilt, wie es der Anklage entsprach. Die Rüge stösst somit ins Leere. Vor diesem Hintergrund braucht die vom Bundesgericht in seinem Entscheid BGer 6B_873/2015 vom 26. April 2016 offen gelassene Frage nicht erörtert zu werden, ob der Vorwurf der Täterschaft den Vorwurf der Gehilfenschaft nicht ohnehin mitenthält (a maiore ad minus).

1.4      Die Berufungskläger 1 moniert, dass er während des Verfahrens nicht mit C____ konfrontiert worden sei. Deren Aussagen seien, soweit sie ihn belasten, nicht verwertbar.

C____ und A____ sind in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei Mitbeschuldigte. Allerdings war das Verfahren gegen C____ zuerst getrennt geführt worden. Am 6. Oktober 2016 erging gegen sie zunächst ein Strafbefehl, gegen den sie Einsprache erhob. Erst dann – und nach der Überweisung der Anklageschrift gegen A____, B____ und D____ an das Strafgericht – gelangte die Staatsanwaltschaft an die Verfahrensleiterin am Strafgericht mit der Anregung, die Verfahren gemeinsam zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass so auch die Konfrontation zwischen A____ und C____ durchgeführt werden könne, welche sie bereits vorher habe durchführen wollen, was aber an der angeblichen Reiseunfähigkeit von C____ gescheitert sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. November 2016 wurden die Verfahren vereinigt. C____ war zu jenem Zeitpunkt aber nicht mehr in der Schweiz. Die Zustellung der Vorladung scheiterte (retour mit dem Vermerk „inconnu“). Es gelang dem Strafgericht in der Folge auch nicht, sie telefonisch zu erreichen (Aktennotiz vom 3. Januar 2017). Auch ihr Verteidiger konnte keinen Kontakt zu ihr herstellen. C____ wurde infolgedessen auf Antrag ihres Verteidigers von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert. Aufgrund dieses Vorgehens wurde die von der Staatsanwaltschaft offenbar beabsichtigte Konfrontation gar nie durchgeführt. A____ konnte auch nie als Mitbeschuldiger an den Einvernahmen von C____ teilnehmen.

Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verleiht der Beschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) unter anderem den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur – aber immerhin – unter besonderen Umständen verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn eine Konfrontation aus objektiven, von der Strafverfolgungsbehörde nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, etwa wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert hat. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen des Zeugen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.).

Stehen die Aussagen Mitbeschuldigter einander gegenüber, ergibt sich Entsprechendes zudem aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss diesem Grundsatz werden Straftaten u.a. dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschuldigten haben dann u.a. das Recht, an der Einvernahme mitbeschuldigter Personen teilzunehmen und ihnen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können zwar aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die Gründe müssen objektiv sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist in diesem Zusammenhang auf die schwerwiegenden prozessualen Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte, die eine Verfahrenstrennung nach sich zieht (etwa BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5, 6B_535/2017 und 6B_599/2017, beide vom 19. September 2017, E. 4 mit Hinweisen). Ob die Aussicht, das Verfahren gegen C____ mittels Strafbefehl erledigen zu können, in Anbetracht der bundesgerichtlichen Vorgaben die anfängliche Verfahrenstrennung zu rechtfertigen vermochte, erscheint fragwürdig. Jedenfalls wäre dem Konfrontationsrecht in einer solchen Konstellation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass dem Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben worden wäre, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176, BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).

In Anbetracht dessen erweist sich die Rüge des Berufungsklägers 1 als begründet. C____ befand sich ab dem 24. April 2016, mithin ab dem gleichen Zeitpunkt wie der Berufungskläger 1, für den Zeitraum von über sechs Wochen in Untersuchungshaft. Bereits am ersten Tag nach ihrer Festnahme machte sie Angaben zu einem „Bros“, der ihr in der Wohnung an der [...] Geld übergeben habe. In der Zeit ihrer Inhaftierung hätte eine Konfrontation mit dem Berufungskläger 1 durchgeführt werden können – ungeachtet der späteren (angeblichen) Reiseunfähigkeit C____s. Dass dies unterblieben ist, ist durch die Strafverfolgungsbehörde zu vertreten und führt nach dem oben Ausgeführten dazu, dass C____s Aussagen nicht gegen den Berufungskläger 1 verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO, vgl. u.a. BGer 6B_1026 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2).

1.5      Der Berufungskläger 2 macht geltend, sein widersprüchliches Aussageverhalten – er hatte nach anfänglichem Leugnen auf Vorlage von Beweismitteln ein Teilgeständnis abgelegt – dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ansonsten sein Recht auf Schweigen ausgehöhlt werde. Damit rügt er eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (Art. 113 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht berechtigt die beschuldigte Person zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; BGer 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2; Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 35 zu Art. 10 StPO; eingehend Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4). Indessen unterliegt die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung und darf gewürdigt werden, wenn er von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Wenn er etwas nicht erklärt, was er erklären könnte – und müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften – dann kann das bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. Erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3) und wenn er, wie hier, ein offensichtlich strategisches Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen jeweils just das zugibt, was man ihm nachweisen kann. Der Vorinstanz, welche ohnehin weitgehend auf objektive Beweismittel abgestellt hat (unten 3.) und die Beweislage schon in Anbetracht objektiver Beweismittel als „erdrückend“ einstufte, ist in diesem Zusammenhang kein Vorwurf zu machen. Es zeugt vielmehr von ihrer Sorgfalt bei der Beweiswürdigung, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2 nichtsdestotrotz ausführlich und detailliert und unter Einschluss der Aussagegenese analysiert und bewertet wurden. Darauf wird zurückzukommen sein.

2.

2.1      Den Berufungsklägern 1 und 2 wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, am 24. April 2016 – der Berufungskläger 1 schon etwas zuvor – zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten D____ in Basel in mittäterschaftlichem Zusammenwirken Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben. Als Depot habe ihnen eine Wohnung an der [...] in Basel gedient. Kurz vor dem 24. April 2016 hätten sie eine Lieferung von ca. 1600 Gramm Kokain sehr guter Qualität erhalten. Der Berufungskläger 1 habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer [...] bedient. Darüber habe er nicht nur die Kontakte zwischen den Lieferanten und den Zwischenhändlern aufrechterhalten, Bestellungen entgegen genommen und Auslieferungen koordiniert, sondern auch die Übergaben des aus Betäubungsmittelgeschäften eingenommenen Geldes an Geldkuriere abgewickelt. Dem Berufungskläger 1 wurde angelastet, den Betäubungsmittelhandel als Mitglied einer Bande betrieben zu haben, der auch D____ angehört habe. Für den Berufungskläger 2, der erst am Vorabend angereist sei, erachtete die Vorinstanz die Bandenangehörigkeit als nicht nachgewiesen. Dem Berufungskläger 2 wurde als ausübender Tatbeitrag angelastet, Kokain für die Abgabe an die Zwischenhändler sortiert, verpackt und bereitgestellt zu haben. Beide Beschuldigten hätten gewusst, dass sie eine grosse Menge Kokain bearbeiteten. Von den am 24. April 2016 noch beschlagnahmten Kokain wiesen 1‘342 Gramm einen Reinheitsgehalt von 69% sowie 108 Gramm einen Reinheitsgehalt von 50% auf (Urteil des Strafgerichts S. 15). Für die Vorinstanz war auch erstellt, dass am 24. April 2016 ein Verkaufsgeschäft über 170 Gramm Kokain abgewickelt wurde, wobei die Übergabe des Kokains in der Nähe der Messe stattgefunden habe (Urteil des Strafgerichts S. 16). Aufgrund dieses Sachverhalts fällte die Vorinstanz die Schuldsprüche wegen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a&b BetmG (Berufungskläger 1) beziehungsweise Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Berufungskläger 2).

2.2      Dem Berufungskläger 1 wurde zudem angelastet, am 24. April 2016 Bargeldbeträge von CHF 5‘500.– sowie Euro 3‘350.–, die aus dem Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln stammten, an C____ ausgehändigt zu haben, damit diese die Geldbeträge nach Italien bringe und so die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung des Geldes verhindert werde. Gestützt darauf wurde der Berufungskläger 1 der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

2.3      Der Berufungsklägerin 3 wurde mit dem angefochtenen Urteil angelastet, eingewilligt zu haben, das am 24. April 2016 vom Berufungskläger 1 erhaltene Bargeld fortzuschaffen, obwohl sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst habe. Aufgrund dieses Sachverhalts, den die Vorinstanz als erstellt erachtete, wurde die Berufungsklägerin 3 der Geldwäscherei schuldig gesprochen.

3.

3.1      Die Vorinstanz stützte ihre tatsächlichen Annahmen auf eine umfassende und eingehende Würdigung des Beweismaterials, welches sich als reichhaltig erweist. Die Berufungskläger 1 und 2 sind nach einem Hinweis durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt und nach erfolgter Überwachung von Telefongesprächen und einer Observation am 24. April 2016 in der genannten Wohnung praktisch bei der Tatausübung erwischt worden (Polizeirapport vom 24. April 2016; Requisition durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt vom gleichen Tag, Akten S. 993, 1005 ff.). Sie werden durch die Beschlagnahme von 1‘350 Gramm Kokain in der Wohnung (aufbewahrt in der Schublade unterhalb des Backofens sowie in einer Socke), Verpackungsmaterial (Fingerlinge und Kunststoffbeutel), Mobiltelefone und SIM-Karten, Notizen zu Bestellungen, daktyloskopische Spuren (Berufungskläger 1, auf Notizen) sowie DNA-Spuren (Berufungskläger 2, auf der Innenseite von Kunststoffbeuteln mit Fingerlingen) und die giftchemische Analyse der Betäubungsmittel so deutlich belastet, dass die Vorinstanz die Beweislast hinsichtlich Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fug und Recht als „erdrückend“ bezeichnen durfte. Zutreffend hielt sie in ihren Urteilserwägungen fest, dass die – wohlgemerkt dürftig und vage gebliebenen – Unschuldsbeteuerungen der Beklagten angesichts dieser Beweislast keine Zweifel an deren Täterschaft aufkommen lassen konnten. Gleichwohl untersuchte sie die Aussagen der Berufungskläger in ihren Erwägungen einlässlich und detailliert. Sie führte diese mit makelloser Argumentation, u.a. der Aufdeckung vieler Widersprüche, als unglaubhafte und vor allem unbehilfliche Konstrukte vor. Auf die Analyse und die Schlussfolgerungen kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; zum Berufungskläger 1 S. 11/12 des Urteils des Strafgerichts; Berufungskläger 2 S. 13/14).

3.2      Die Schlüsse, welche die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen hat, haben im Berufungsverfahren unverminderte und volle Geltung. An der objektiven Beweislast hat sich nichts verändert. Weder der Berufungskläger 1 noch der Berufungskläger 2 tragen im Berufungsverfahren dagegen etwas Substantielles vor (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3/4). Ihre im Folgenden abzuhandelnden Einwände bleiben punktuell und erweisen sich als nicht stichhaltig und unbehelflich.

3.2.1   Der Berufungskläger 1 machte zum Anklagesachverhalt in der Berufungsverhandlung geltend, dass die Wohnung nicht „seine Wohnung“ gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dieses Vorbringen ist mehrdeutig, aber für den Tatvorwurf im Ergebnis ohne Belang, da man natürlich auch in einer fremden oder in fremden Namen angemieteten Wohnung tatbestandsmässige Handlungen begehen kann und es überdies im Betäubungsmittelhandel häufig vorkommt, dass Wohnungen durch Strohleute angemietet werden. Selbstverständlich bewirkt eine solche Vorkehrung nicht, dass in solchen Wohnungen begangene Tathandlungen dann für andere Personen straffrei blieben. Weiter bringt der Berufungskläger 2 vor, nur „geholfen“ zu haben. Solches kann er nur mit einem Verständnis sagen, wonach jede Handlung mit einem Bezug zu anderen Leuten helfen ist. Dann würde auch das Lagern von Kokain sowie das Entgegennehmen und Abwickeln von Kokainbestellungen als „helfen“ gelten können.

3.2.2   Der Berufungskläger 2 argumentiert erneut, allerdings wiederum ohne erkennbare Zielrichtung, mit einem Freund namens […], dessen Aufträge er erfüllt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3/4). Derartige Ausführungen sind ungeeignet, ihn der strafrechtlichen Verantwortung für seine Handlungen zu entziehen, und dies unabhängig davon, dass das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht bereits von der Vorinstanz demontiert wurde (Urteil des Strafgerichts S. 13). Dass es im Betäubungsmittelhandel bis zur obersten Stufe der Absatzhierarchie Hinterleute gibt, ist im Übrigen eine Binsenwahrheit. Der Berufungskläger kann daraus bezüglich seiner strafrechtlichen Verantwortung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine hierarchische Position in der Absatzkette wird bei der Bemessung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

3.2.3   Ebensowenig vermögen die weiteren Argumente der Verteidigung die strafrechtliche Verantwortung der Berufungskläger als Täter in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für das Vorbringen, dass man das Kokain „nicht in der ganzen Wohnung“ hätte verstecken müssen, wenn man es nicht vor den „Untergeordneten“, womit die Berufungskläger gemeint waren, hätte verstecken wollen. Zunächst darf als bekannt gelten, dass Betäubungsmittel primär versteckt werden, um die Entdeckung und Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden sowie Strafverfolgungen zu verhindern. Vollends in sich zusammen fällt das Vorbringen in Anbetracht der Tatsache, dass das Kokain eben gar nicht „in der ganzen Wohnung“ verteilt war. Praktisch das gesamte Kokain befand sich am gleichen Ort, in der Schublade unter dem Backofen und somit nicht einmal gut versteckt. Von diesem Hauptaufbewahrungsort wusste offensichtlich auch der Berufungskläger 2, dessen DNA auf der Innenseite eines dort sichergestellten Beutels festgestellt werden konnte. Im Übrigen werden auch „Untergeordnete“, sobald sie Tathandlungen gemäss Art. 19 BetmG ausführen, zu Tätern. Gegenteiliges anzunehmen würde nach sich ziehen, dass innerhalb einer Absatzstruktur nur der oberste Chef Täter sein könnte, was natürlich nicht zutrifft.

3.3      Auch bezüglich Geldwäscherei vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis zu überzeugen, und zwar sowohl bezüglich der Täterschaft des Berufungsklägers 1 wie auch jener der Berufungsklägerin 3. Zwar hätte die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin 3 nicht zulasten des Berufungsklägers 1 verwenden dürfen. Indessen ergibt sich der Tatbeweis bereits aus dem observierten Besuch der Berufungsklägerin 3 im Drogendepot an der [...] aus dem ausgewerteten Telefonkontakt zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger 1 in den Stunden vor der Festnahme, aus dem bei der Berufungsklägerin 3 sichergestellten Bargeld, aus der Tatsache, dass praktisch alle der sichergestellten Schweizerfranken-Banknoten mit Kokain kontaminiert waren, aus dem Vermerk der Telefonnummer der Berufungsklägerin 3 auf dem Notizblock des Berufungsklägers 1 sowie aus dem Fehlen jeglicher plausiblen Erklärung der Beschuldigten für diese Befunde Die Behauptung des Berufungsklägers 1, die Berufungsklägerin 3 nicht zu kennen, ist angesichts dieser Befunde geradezu grotesk. Insgesamt kann vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger 1 der Berufungsklägerin 3 das bei ihr sichergestellte Bargeld anlässlich ihres Besuchs übergeben hatte, dass dieses Geld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammte, und dass die Berufungsklägerin 3 dieses Geld in Sicherheit hätte bringen sollen, um es dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann im Übrigen, mit der erwähnten Korrektur, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4      Somit ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Ergebnis zu folgen. Die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen durch die Vorinstanz erfolgte ebenfalls einwandfrei (Urteil des Strafgerichts S. 16, 19, 21). Dies schliesst die Annahme der Bandenmässigkeit bezüglich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Berufungskläger 1 ein, der – im Gegensatz zum Berufungskläger 2 – schon während mehrerer Wochen vor dem 24. April 2016 in Kontakt mit D____ gestanden hatte (S. 17). Von blosser Gehilfenschaft kann keine Rede sein, und zwar auch nicht betreffend die Tatbeiträge des Berufungsklägers 2. Der Straftatbestand von Art. 19 BetmG umfasst durch seine weite Formulierung auch Tatbeiträge, die in gewisser Hinsicht den Charakter einer Teilnahme an Drogengeschäften anderer haben können, als selbstständige Tathandlungen. Für die Gehilfenschaft verbleibt im Rahmen von Art. 19 BetmG demgegenüber nur noch ein schmaler Anwendungsbereich (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage 2015, Art. 19 N 157 f.; Albrecht, Art. 19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in: forumpoenale 2017 S, 337 ff.). Als Gehilfenhandlungen stufte das Bundesgericht etwa die blosse Pannenhilfe oder das blosse Zurverfügungstellen einer Garage für Drogengeschäfte ein (BGE 113 IV 90, E. 2.b S. 91; BGer vom 21. Dezember 2004, 6P.110/2004). Auf Gehilfenschaft erkannte das Appellationsgericht Basel-Stadt sodann in einem Fall, in welchem ein Beschuldigter einen Drogenkurier lediglich an einen Ort gelotst hatte (AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 9.6.1). Demgegenüber führt das arbeitsteilige Verarbeiten von Bestellungen, Portionieren und Abpacken von Kokain für den Handel in einer Drogenbestellzentrale mit einem Depot von 1600 Gramm Kokain ohne Zweifel zu täterschaftlicher Verantwortung der Berufungskläger. Auch bezüglich der Geldwäscherei ist die rechtliche Qualifikation korrekt erfolgt. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil des Strafgerichts S. 19). Im Berufungsverfahren sind daher keine anderen Schuldsprüche auszusprechen als vor der Vorinstanz. Die Vorinstanz verlieh dem Umstand, dass der Berufungskläger 2 nur gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu sprechen war (Wegfall des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit) mit einem Freispruch im Dispositiv Ausdruck. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381). Der separate Freispruch erweist sich demnach als obsolet und entfällt, ohne dass dem Berufungskläger 2 dadurch ein Nachteil entstehen würde. Er bleibt – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil – aufgrund desselben Sachverhalts wegen desselben Straftatbestands verurteilt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG).

4.

4.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beurteilten zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der Täterin sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19: AGE SB.2016.79 vom 18. August 2017 E. 3.1).

Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).

4.2      Für den Berufungskläger 1 ist die Strafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Menge und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei festzusetzen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a&b BetmG; 305bis Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat, ist für die Geldwäscherei angesichts des engen wechselseitigen Bezugs der Delikte sowie der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit beim im Ausland wohnhaften Täter nicht eine Geld-, sondern ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urteil des Strafgerichts S. 22). Die für den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von CHF 300.– erweist sich als angemessen und ist ohne Weiteres zu bestätigen. Ein Strafverzicht kommt in der vorliegenden Konstellation angesichts der geschilderten Tatumstände (verpönte internationale Drogenkriminalität) sowie des Gesamtverschuldens nicht in Frage. Für den Berufungskläger 2 ist die Strafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a BetmG und für die Berufungsklägerin 3 die Strafe für die Geldwäscherei festzusetzen. Für die Berufungsklägerin 3 ist hierfür, schon zufolge des Verschlechterungsverbots, eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4.3      Die Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung für A____, B____ und auch C____ korrekt nach den wiedergegebenen höchstrichterlichen Vorgaben vorgegangen. Bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes hat sie für die Berufungskläger 1 und 2 je ein mittelschweres Verschulden angenommen und dies jeweils überzeugend und differenziert begründet. Die Tathandlungen des Berufungsklägers 1 und 2 bezogen sich je auf eine Menge von ca. 1 Kilogramm reinem Kokain. Das Kokain (Bruttomenge von ca. 1,6 kg) wies einen sehr hohen Reinheitsgrad auf, was – neben Umständen wie die Verpackungsmodalitäten – darauf schliessen lässt, dass es an Zwischenhändler gelangen sollte. Beide Berufungskläger standen klarerweise nicht auf der untersten Stufe in einer Absatzkette, auf welcher die Akteure typischerweise noch leicht auswechselbar sind. Dass ihnen die Obhut bzw. Verantwortung über eine grosse Kokainmenge mit sehr hohem Absatzwert übertragen wurde, lässt auf eine gewisse Vertrauensposition innerhalb der Absatzkette schliessen. Damit heben sich ihre Positionen etwa von derjenigen eines einfachen Läufers, dem jeweils einzelne Portionen für die Lieferung an Abnehmer und Abnehmerinnen übergeben werden, ab. Strukturell schwerer ist das objektive Tatverschulden auch im Vergleich zu Bodypackern, und zwar sowohl hinsichtlich der grösseren Menge Kokains als auch des Umstands, dass die Berufungskläger im Gegensatz zu Bodypackern keine gesundheitlichen Risiken einzugehen hatten. Auch die internationale Komponente und der damit einhergehende Aufwand (relativ weite Anreisen aus dem Ausland) unterscheiden den Fall merklich von unteren Verschuldensarten innerhalb des Strafrahmens. Der Berufungskläger 1 hat gemäss überzeugender Auffassung der Vorinstanz auf einer leicht höheren Stufe gestanden als der Berufungskläger 2, was sein Verschulden als entsprechend schwerer erscheinen lässt. Er muss sich überdies, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, zusätzlich vorwerfen lassen, bandenmässig gehandelt zu haben (zusammen mit D____), was sein Verschulden gegenüber demjenigen des Berufungsklägers 2 als gravierender erscheinen lässt. Zudem war seine Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zufolge Deliktsmehrheit zu erhöhen, was die Vorinstanz ebenfalls transparent begründet hat (4 Jahre Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz plus 2 Monate für die Geldwäscherei).

Auch das objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin 3 hat die Vorinstanz ausgewogen bemessen. Sie hat hervorgehoben, dass die Berufungsklägerin 3 eigens für die Geldwäschereihandlungen (Deliktsbetrag in Höhe von insgesamt ca. CHF 9‘000.–) aus Italien angereist war und die Tat bei ihr, im Gegensatz zum Berufungskläger 1, nicht den Charakter einer naheliegenden Nachtat zu einem Betäubungsmitteldelikt aufwies. Die Tat beruhte vielmehr auf einem eigenständigen Entschluss, den die Berufungsklägerin mit bemerkenswertem Aufwand umgesetzt hat (Anreise aus Italien, Anmieten von Hotelzimmer in Basel, Fremdbetreuung ihres Kindes).

4.4      Während die Täterkomponenten bei den Berufungsklägern 1 und 2 nach der einwandfreien vorinstanzlichen Auffassung im Ergebnis neutral zu werten waren, schlug für die Berufungsklägerin 3 negativ zu Buche, dass ein markanter Rückfall vorlag. Sie war erst am 19. Januar 2016 wegen Hehlerei verurteilt worden. Für die im Ergebnis neutral zu beurteilenden persönlichen Verhältnissen der drei Beschuldigten kann im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (S. 23, 25, 26).

4.5      Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nach dem Ausgeführten bezüglich aller drei Beurteilten überzeugend ausgefallen. Dementsprechend sind im Berufungsverfahren dieselben Strafen auszusprechen, die schon das Strafgericht ausgesprochen hat. A____ ist demnach zu 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die ausgestandene Haft darauf angerechnet wird. B____s Freiheitsstrafe ist auf 3 ½ Jahre zu bemessen, ebenfalls unter Einrechnung der Haft. C____ ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen, abzüglich 44 Tagessätze für ausgestandene Haft. Hier bleibt es schon wegen des Verschlechterungsverbots bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 391 Abs. 2 StPO), aber auch beim Vollzug der Vorstrafe, wofür auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.6      Diese Strafen halten auch dem Vergleich mit anderen Urteilen stand. Keinen Zweifel leidet, dass die Strafen für die Berufungskläger 1 und 2 höher ausfallen mussten als diejenigen, welche das Appellationsgericht in vergangenen Jahren verschiedentlich für Bodypacker ausfällte. Bodypacker, die merklich geringere Mengen transportieren und dabei ein erhebliches gesundheitliches Risiko eingehen und hierarchisch deshalb vergleichsweise tief stehen, wurden vom Appellationsgericht Basel-Stadt häufig mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren bestraft (etwa AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.4, SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.4; grundlegend Urteil vom 19. November 2010, AS.201/86). Dass die Betäubungsmitteldelinquenz der Berufungskläger 1 und 2 objektiv wie subjektiv schwerer wiegt als diejenige eines typischen Bodypackers, ist vor diesem Hintergrund evident. Dies schlägt sich in den nun ausgefällten Strafen angemessen nieder. Mit dem Urteil AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 erachtete das Appellationsgericht für einen Täter, dem der Handel mit 3 Kilogramm Kokaingemisch in einer vergleichbaren Rolle eines Organisators sowie Geldwäscherei zur Last gelegt wurden, eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen (wobei dort noch eine widerrufene Reststrafe dazukam und insgesamt 5 ½ Jahre Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen waren). Für einen mit jenem Urteil mitbeurteilten zweiten Beschuldigten, dem – im Gegensatz zum Berufungskläger 2 im vorliegenden Fall – nur Gehilfenschaft angelastet wurde, bemass das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (zuzüglich Geldstrafe für Geldwäscherei). Die vorliegend ausgefällten Strafen ordnen sich in diese Rechtsprechung ein. Gleichzeitig zeigen sie auf, dass die von der Verteidigung beantragten Strafen – 24 Monate (eine Strafe, die antragsgemäss noch bedingt vollzogen werden könnte) beziehungsweise 13 Monate – deutlich zu tief wären.

5.        

Somit sind gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil im Ergebnis keine Korrekturen vorzunehmen und es bleibt bei denselben Schuldsprüchen und Strafen. Bestand hat das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der Nebenpunkte, wofür auf die entsprechenden Erwägungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen überdies die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr ist für die Berufungskläger 1 und 2 auf je CHF 1‘200.– und für die Berufungsklägerin 3 auf CHF 600.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigerin und die amtlichen Verteidiger werden gemäss ihren Kostennoten nach dem Tarif für die amtliche Verteidigung (CHF 200.–) entschädigt. Die Berufungskläger und die Berufungsklägerin sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ihren Verteidigern bzw. ihrer Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.  

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch gegen A____ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bzw. der amtlichen Verteidiger.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 24. April 2016 bis zum 24. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 24. Januar 2017, und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a&b sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            B____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 24. April 2016 bis zum 16. November 2017 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. November 2017,

            in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie 51 des Strafgesetzbuches.

            C____ wird der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 44 Tagessätze für 44 Tage Untersuchungshaft vom 24. April 2016 bis zum 6. Juni 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

            in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 der Strafprozessordnung sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

            Die gegen C____ am 19. Januar 2016 vom Ministero Pubblico del cantone Ticino Bellinzona wegen Hehlerei bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vollziehbar erklärt.

Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden zurückgegeben:

-       Das Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 8) und das Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 9) an A____;

-       Das Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 1, ohne SIM-Karte […]) an D____;

-       Das Mobiltelefon Nokia (Pos. 1001, ohne SIM-Karte) und die Jacke (Pos. 2) an B____;

-       Das Tablet Asus an C____.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel sowie der Drogenerlös von CHF 5‘500.– und € 3‘350.– werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9‘615.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot von CHF 300.– wird damit verrechnet. Er trägt zudem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die Kosten von CHF 5‘174.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

C____ trägt die Kosten von CHF 3‘735.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Verteidigerin sowie den Verteidigern werden für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet:

[…] ein Honorar von CHF 6‘870.– und eine Spesenvergütung von CHF 95.60, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 5‘086.37 von CHF 406.90 sowie 7,7% MWST auf den Betrag von CHF 2‘256.– von CHF 173.70.

[…] ein Honorar von CHF 3‘800.– und eine Spesenvergütung von CHF 37.–, zuzüglich 8% MWST auf den Betrag von CHF 2‘537.– von CHF 202.95 sowie 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘300.– von CHF 100.10.

[…] ein Honorar von CHF 2‘450.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 27.90, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘077.90 von CHF 86.25 sowie 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘400.– von CHF 107.80.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt gegenüber allen Beurteilten vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1-3

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Ministero Pubblico del cantone Ticino Bellinzona

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.56 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2018 SB.2017.56 (AG.2018.305) — Swissrulings