Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 30.08.2017 SB.2017.48 (AG.2017.595)

August 30, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,733 words·~9 min·1

Summary

Rechtzeitigkeit der Berufung // Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.48

URTEIL

vom 30. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,

MLaw Jacqueline Frossard

und a.o.Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2016

betreffend Rechtzeitigkeit der Berufung / Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten) zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben, datiert vom 2. Juni 2016, erhob der Berufungskläger Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 28. Juni 2016 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht, welches mit Urteil vom 8. Dezember 2016 den Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärte und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilte. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– auferlegt.

Dagegen meldete der Berufungskläger mit undatiertem Schreiben (Eingang Strafgericht am 23. Dezember 2016) sinngemäss Berufung an. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 wurde dem Berufungskläger das schriftlich begründete Urteil an die bekannte Adresse zugeschickt, welches allerdings mit der Bemerkung „Empfänger unbekannt“ retourniert wurde. In der Folge verfügte die Strafgerichtspräsidentin am 13. Februar 2017 die erneute Zustellung des Schreibens mitsamt begründetem Urteil mit gewöhnlicher Post. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017) wandte sich der Berufungskläger an das Strafgericht, welches die Eingabe mit Verfügung vom 3. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 19. Mai 2017 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht prüfen müsse, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Zudem wurde er auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hingewiesen und Frist gesetzt bis zum 19. Juni 2017, sich schriftlich zu äussern. Der Berufungskläger machte davon mit undatiertem Schreiben (Posteingang 26. Juni 2017) Gebrauch, äusserte sich allerdings nicht zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung, sondern bestritt lediglich den dem vorinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingegangen ist.

1.2      Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

1.3      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungskläger die Berufungserklärung (Postaufgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017) in englischer Sprache eingereicht. Diese wird ausnahmsweise entgegengenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (vgl. VGE BES.2014.172 E. 1.3).

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Da der Berufungskläger auf die Verfügung der instruierenden Richterin vom 19. Mai 2017 mit einer in deutscher Sprache verfassten Stellungnahme (Posteingang am 26. Juni 2017) reagiert hat, kann davon ausgegangen werden, dass er über genügend Deutschkenntnisse verfügt, um das vorliegende Urteil zu verstehen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Urteils zu übersetzen.

2.

2.1      Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

2.2      Im vorliegenden Fall wurde das Dispositiv des Urteils vom 8. Dezember 2016 gleichentags per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers in Den Haag verschickt und konnte diesem am 13. Dezember 2016 zugestellt werden. Mit seiner Eingabe mit Posteingang beim Strafgericht am 23. Dezember 2016 hat der Berufungskläger in der Folge frist- und formgerecht die Berufung bei der Vorinstanz angemeldet. Das begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde sodann am 1. Februar 2017 per Einschreiben verschickt, konnte dem Berufungskläger allerdings nicht zugestellt werden und wurde dem Strafgericht mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ retourniert. Am 13. Februar 2017 erfolgte die erneute Zustellung des Schreibens mitsamt begründetem Urteil mit gewöhnlicher Post. In seinem undatierten Schreiben (Postaufgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017) machte der Berufungskläger geltend, dass er in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe und das Schreiben des Strafgerichts mitsamt dem begründeten Urteil erst am 29. April 2017 erhalten und geöffnet habe. Er habe somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt geantwortet. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die für eine rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung sprechen.

3.

3.1      Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung  von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

3.2      Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet einen Beschuldigten im Strafverfahren, dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können. Das gilt prinzipiell aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte über das hängige Strafverfahren Bescheid weiss und eine Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss, mithin ein Prozessrechtsverhältnis zwischen Behörde und dem Beschuldigten besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann von diesem etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter benennt (vgl. BGer 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E 2.3 mit Hinweisen; AGE BES.2016.23 vom 7. März 2016 E 3.1). Zieht eine betroffene Person während einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis ohne entsprechende Benachrichtigung weg und ist somit kein Zustelldomizil mehr bekannt, an dem die Abholungseinladung hinterlegt werden kann, wird daher ebenfalls fingiert, dass die Zustellung an die angegebene Adresse sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch resp. nach Ablauf der üblichen Abholfrist dem Beschuldigten zugekommen ist (vgl. BGer 4F_17/2010 vom 7. März 2011 E. 2 mit Hinweisen; BGer 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3      Mit der Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Berufungskläger zweifelsohne ein Prozessverhältnis begründet. Darüber hinaus wurde dem Berufungskläger das Dispositiv des Urteils vom 8. Dezember 2016 mitsamt einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, mit der er über die Möglichkeit der Berufungserklärung und der damit verbundenen Frist in Kenntnis gesetzt wurde, sowie insbesondere auch darüber, dass ihm im Falle einer Berufungsanmeldung die schriftliche Begründung des Urteils mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt werde. Mit Anmeldung der Berufung musste der Berufungskläger demnach mit der Zustellung weiterer fristauslösender Korrespondenz an die Adresse in Den Haag rechnen, zumal diese auch auf dem Briefumschlag, mit welchem die Berufungsanmeldung versandt wurde, als Absender-adresse angegeben wurde. Es wäre demnach die Pflicht des Berufungsklägers gewesen, dem Strafgericht seinen Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen oder dafür besorgt zu sein, die an seine alte Adresse zugestellte Post rechtzeitig weitleiten zu lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass die Adresse in Den Haag die gültige Zustelladresse ist. Im Übrigen sei am Rande erwähnt, dass auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er das Schreiben vom 1. Februar 2017 mitsamt begründetem Urteil erst ungefähr am 29. April 2017 erhalten und geöffnet haben soll, nicht sehr glaubhaft erscheinen, wurde die Berufungserklärung doch offensichtlich bereits am 24. April 2017 der amerikanischen Post übergeben (vgl. Strafakten ES 2016.757 S. 98). Das begründete Urteil wurde am 1. Februar 2017 per Einschreiben versandt. Am 3. Februar 2017 erfolgte der erfolglose Zustellversuch an die Adresse in Den Haag. Nach dem Gesagten ist vorliegend somit die Zustellung des begründeten Urteils am 10. Februar 2017 als erfolgt zu fingieren. Die Frist zur Berufungserklärung begann daher am 11. Februar 2017 zu laufen und endete am 2. März 2017. Damit erfolgte die Berufungserklärung verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird allerdings umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.48 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.08.2017 SB.2017.48 (AG.2017.595) — Swissrulings