Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2017 SB.2017.24 (AG.2017.564)

August 18, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,084 words·~10 min·1

Summary

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (BGer 6B_1129/2017 vom 12.12.2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.24

URTEIL

vom 18. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Oktober 2016

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2016 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat [...], am 2. November 2016 Berufung angemeldet und am 3. März 2017 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Berufungskläger beantragt zudem die Einholung eines Berichts beim Strassenverkehrsamt Basel-Stadt betreffend das effektive Gefälle am Unfallort. Ferner ersucht er um die erneute Befragung von B____ – und des Berufungsklägers selbst – vor dem Appellationsgericht, „sofern der vorliegende Entscheid nicht bereits aufgrund der Akten gefällt werden kann“. Die Verfahrensleiterin hat diese Verfahrensanträge mit Verfügung vom 6. April 2017 abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Zugleich hat sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vom Einverständnis der Parteien abhängig gemacht und diesen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Nachdem von keiner Seite Einwände gegen das schriftliche Verfahren eingegangen sind und die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers im Verfahren auch entbehrlich erscheint, ist das Verfahren schriftlich durchgeführt und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt worden, um allenfalls auf die bereits begründete Berufung zu antworten. In ihrer Berufungsantwort vom 15. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft unter vollumfänglichem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Dem Berufungskläger ist die Berufungsantwort zugestellt worden. Er hat von der ihm mit Verfügung vom 6. April 2017 gebotenen Gelegenheit, einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1.4      In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Berufungskläger, B____ und er selbst seien erneut zu befragen und zusätzlich sei ein Bericht betreffend das effektive Gefälle am Unfallort beim Strassenverkehrsamt Basel-Stadt einzuholen. Diese bereits von der Instruktionsrichterin abgewiesenen Beweisanträge sind erneut abzuweisen. Es kann hiermit auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 6. April 2017 verwiesen werden.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 12. September 2014 um 20:00 Uhr mit seinem Personenwagen (Alfa Romeo) bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter Merian-Strasse bei einem Rotlicht angehalten und beim Betätigen der Kupplung in Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten rückwärts gerollt und mit dem korrekt dahinter stehenden Personenwagen des B____ kollidiert zu sein. Die beiden Unfallbeteiligten parkierten daraufhin in der Peter-Merian Strasse ihre Fahrzeuge. Der Berufungskläger teilte B____ seinen Namen und seine Telefonnummer mit. B____ rief mehrmals telefonisch die Polizei. Der Berufungskläger entfernte sich jedoch vor dem Eintreffen der Polizei pflichtwidrig von der Unfallstelle und begab sich mit dem Zug nach Hause. Dort konsumierte er weiteren Alkohol, nachdem er bereits anlässlich einer Beerdigung am Nachmittag Rotwein getrunken hatte, und vereitelte dadurch den Zweck der schliesslich angeordneten Durchführung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Atem-Alkoholprobe, Blutentnahme sowie ärztliche Untersuchung).

2.2      Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung von Art. 56 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 52 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er stellt sich auf den Standpunkt, es habe gar keine Kollision stattgefunden und entsprechend würden auch die weiteren Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entfallen. Nicht bestritten und erwiesen ist, dass der Berufungskläger sich vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernte. Auch erwiesen und durch den Berufungskläger in der Hauptverhandlung bestätigt ist, dass er nach dem Unfall erneut Alkohol konsumierte, nachdem er bereits vor dem Unfall an einer Beerdigung Alkohol zu sich genommen hatte (Akten S. 278 f.).

2.3      Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

2.4      Der dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des auch als Zeuge im Hauptverfahren einvernommenen B____. Dieser hat auch in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er hinter dem Personenwagen des Berufungsklägers bei Rot angehalten und dann bemerkt habe, wie der vor ihm stehende Alfa Romeo langsam rückwärts gerollt sei. Zunächst habe er lediglich die Lichthupe ausgelöst. Doch auch durch das anschliessende Betätigen der akustischen Hupe habe er die Kollision nicht mehr verhindern können (Akten S. 55 ff. und S. 281 ff.). B____ hat zudem ausgesagt, dass er, als der Berufungskläger am Unfallort die Scheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen habe, einen starken Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Er habe Zweifel an der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers gehabt und deshalb befürchtet, dass die Diskussion mit dem Berufungskläger, der zuvor verzögert auf Licht- und Hupsignale reagiert habe, nicht konstruktiv verlaufen würde. Er habe deshalb schon auf dem Weg zum Anhalteort die Polizei mittels Freisprechanlage verständigt. Obwohl er den Berufungsbeklagten darüber informiert habe, dass die Polizei auf dem Weg sei, habe sich dieser entfernt (Akten S. 55 ff. und S. 281 ff.).

Diese Aussagen werden gestützt durch die Meldeliste der Kantonspolizei. Diese bestätigt die von B____ gemachten Aussagen, wonach dieser mehrfach die Polizei angerufen und berichtet habe, dass es eine Auffahrkollision gegeben habe, der Berufungskläger nach Alkohol riechen würde und – im letzten Telefonat –, dass der Berufungskläger weggegangen sei (Akten S. 105). Die Spurensicherung an den beteiligten Personenwagen bestätigt eine Kollision. So konnten an beiden Fahrzeugen an der Heckstossstange bzw. an der Frontstossstange Kratzer auf der Höhe zwischen 59.5 und 63.5 cm festgestellt werden (Akten S. 48 und 51).

2.5      Die Vorinstanz hat sich bereits mit den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung widerlegt. Sie hat die vorhandenen Beweise sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Insbesondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen von B____, der auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist, glaubhaft sind. Es fehlt auch an jedem Hinweis, der eine wissentliche Falschbeschuldigung oder gar Einschüchterung des Berufungsklägers plausibel machen würde. Die Einwände des Berufungsklägers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B____ und deren Glaubhaftigkeit werden wie erwähnt gestützt durch die Meldeliste der Kantonspolizei und die Spurensicherung an den beiden Personenwagen. Zusätzlich wird seine Aussage, der Berufungskläger habe nach Alkohol gerochen, durch den Berufungskläger in der Hauptverhandlung in dem Sinne bestätigt, dass er zugestanden hat, am Ereignistag Alkohol an einer Beerdigung getrunken zu haben (Akten S. 279). Die Schilderungen von B____ sind überzeugend und glaubhaft.

Der Berufungskläger dagegen hat sich zunehmend in Widersprüche verwickelt, gar behauptet, die von ihm unterzeichneten Aussagen seien fehlerhaft wiedergegeben worden und eigene Angaben erst auf ausdrücklichen Vorhalt anerkannt. Immerhin hat er zuletzt – wie bereits im Vorverfahren – eingeräumt, dass er möglicherweise beim Betätigen der Kupplung zurück gerollt sei, allerdings höchstens um 5 Zentimeter und ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei. Eine Kollision wird jedoch, wie bereits erwähnt, neben den glaubhaften Aussagen von B____, durch die Spurensicherung an den beiden Personenwagen bestätigt. Der Behauptung des Berufungsbeklagten, dass, weil die Kratzer bei beiden Personenwagen nicht exakt auf gleicher Höhe liegen, auch keine Kollision stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen, lässt sich eine Differenz der Höhe der Kratzer damit erklären, dass es sich zum einen bei einem Aufprall (auch wenn nur leicht) um ein dynamisches Geschehen handelt, und zum anderen durch das Vorliegen eines leichten Gefälles der Strasse am Unfallort. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei den beiden Personenwagen zum einen um das Modell Alfa Romeo 147 und zum anderen um einen Jeep Grand Cherokee (Akten S. 47 und S. 54) handelte und somit zwei unterschiedliche Automodelle miteinander kollidierten. Dass aufgrund des Grössenunterschieds zwischen den beiden Modellen Kratzer auf nicht exakt gleicher Höhe entstehen, ist entgegen der Behauptungen des Berufungsklägers sehr wohl möglich.

Den zweifelhaften und widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Damit ist erstellt, dass es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist. Für eine Abweichung vom vorgeworfenen Sachverhalt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen erachtet (Urteil E. II. S. 3 ff.).

3.

Betreffend die rechtliche Würdigung des Vorfalls kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. III. S. 7 f.). Der Berufungskläger ist aus Mangel an Vorsicht mit seinem Fahrzeug rückwärts gerollt und gegen das Fahrzeug von B____ geprallt. Damit hat er sich der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 2 des SVG schuldig gemacht.

Auch in Bezug auf den zweiten Schuldspruch ist der Vorinstanz zu folgen, die sich insbesondere bereits mit den im Berufungsverfahren nochmals vorgebrachten Einwänden betreffend Bestehen eines Sachschadens auseinander gesetzt hat. Der Berufungskläger hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, indem er sich in der gegebenen Situation vom Unfallort entfernt hat. Damit hat er vorsätzlich seine Pflicht aus Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG verletzt.

Wie die Vorinstanz zum dritten Schuldspruch zutreffend festhält, hat sich der Berufungskläger sodann nicht nur durch sein Entfernen vom Unfallort einem Alkoholtest entzogen, sondern hat durch den Cognac-Nachtrunk zudem die Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls vereitelt. Dass er aufgrund der gesamten Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe hatte rechnen müssen, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt. Damit ist der Berufungskläger wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4.

Der Berufungskläger hat sich zur Strafzumessung nicht geäussert. Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen von Art. 91a Abs. 1 SVG ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht ist sie zum Schluss gelangt, sein Verschulden sei als eher leicht einzustufen. In Abwägung sämtlicher Umstände sei eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Tagessatzhöhe sei aufgrund der Angaben des Berufungsklägers auf CHF 50.– festzusetzen. Schliesslich ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der bedingte Strafvollzug könne dem Berufungskläger gewährt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, da aufgrund fehlender Vorstrafen die Legalprognose als günstig zu bezeichnen sei. Auch die Busse für die beiden Übertretungen von insgesamt CHF 500.– und die Verbindungbusse in Höhe von CHF 300.– sind nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen (Urteil E. IV. S. 9).

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 91a Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 2‘323.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.24 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2017 SB.2017.24 (AG.2017.564) — Swissrulings