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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2017 SB.2017.20 (AG.2017.754)

October 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,579 words·~8 min·1

Summary

Strafzumessung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.20

URTEIL

vom 27. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2016

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 20. März 2012 wurde A____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der Diensterschwerung, des Rauschzustandes und der mehrfachen Übertretung des Hundegesetzes schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.–. A____ hat gegen diesen Strafbefehl, von dem sie vorgängig keine Kenntnis hatte, mit Schreiben vom 12. August 2016 Einsprache erhoben und an dieser mit Schreiben vom 6. September 2016 festgehalten. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2016 wurde A____ der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Diebstahls wurde sie freigesprochen. Das Verfahren im Anklagepunkt 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie wegen Tätlichkeiten und im Anklagepunkt 3 wegen Diensterschwerung, Rauschzustands und mehrfacher Übertretung des Hundegesetzes wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Berufung erklärt und diese begründet. Dabei hat sie sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die ausgesprochene Strafe gerichtet. Zudem hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. März 2017 ist der Berufungsklägerin mitgeteilt worden, dass zufolge Vorliegens eines Bagatellfalls kein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung bestehe. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenfällig abzuweisen.

An der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 ist A____ befragt worden. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C____, dem der Verhandlungstermin mitgeteilt worden ist, sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin auf entsprechende Frage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils lediglich gegen den Strafpunkt und nicht gegen den Schuldpunkt richtet (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Eine nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6). Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung, hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des Diebstahls sowie hinsichtlich der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist zudem das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die ausschliesslich zur Beurteilung stehende Strafzumessung bezieht sich gemäss dem nicht mehr angefochtenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung auf den in AS Ziff. 2, 2. Absatz, umschriebenen Sachverhalt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin am 6. Februar 2011, nachdem es in einem Restaurant zwischen ihr und anderen Gästen zum Streit gekommen und sie durch C____ aus dem Lokal verwiesen worden war, das Restaurant verliess und in der Folge zunächst der Eingangstüre von aussen mehrere heftige Schläge versetzte, wodurch Scheibe und Türrahmen massiv beschädigt wurden. Daraufhin schlug sie mit einer Hundeleine das Küchenfenster des Restaurants ein. Insgesamt entstand ein Sachschaden von mindestens CHF 1‘431.20 (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 6 f.).

Die Vorinstanz hat das Verschulden der Berufungsklägerin dahingehend qualifiziert, dieses wiege zwar eher leicht, sei aber keinesfalls zu bagatellisieren. Sie hat eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden angemessen erachtet, die Strafe jedoch in Anwendung von Art. 48 lit. e des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf 40 Tagessätze reduziert. Davon ausgehend, dass die Berufungsklägerin von der Sozialhilfe lebt, hat sie die Tagessatzhöhe pauschal auf CHF 30.– festgelegt. Die Berufungsklägerin wendet insbesondere ein, angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erweise sich die Tagessatzhöhe als zu hoch (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

2.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 144 Abs. 1 StGB ausgegangen, der für Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Nicht anwendbar ist vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, da zwar die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt, die Berufungsklägerin sich aber in dieser Zeit nicht wohlverhalten hat, wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug ergibt.

Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Insoweit und insbesondere auch mit Blick auf die Höhe des verursachten Schadens erscheint die vorliegende Straftat als eigentliches Bagatelldelikt. Auch hinsichtlich der Art des Tatvorgehens zeigt sich, dass die Berufungsklägerin im Nachgang zu einer verbalen Auseinandersetzung und insofern nicht planmässig, sondern in unkontrollierter Weise aus einer unvorhergesehenen Situation heraus gehandelt hat. Nur unmassgeblich zu ihren Lasten auszuwirken vermögen sich das im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigende direktvorsätzliche Handeln sowie die Motivlage. Insgesamt ist damit von einem bloss leichten Verschulden auszugehen. Die (vorliegend neutral zu wertende) Täterkomponente betreffend hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben, dass die weiterhin von der Sozialhilfe unterstützte Berufungsklägerin, nachdem sie während Jahren auf der Strasse und in verschiedenen Institutionen gelebt hatte, derzeit über ein Zimmer verfügt und sich um Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). Aufgrund der genannten Strafzumessungskriterien erschiene damit eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen.

Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 350.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Verleumdung und Bruches amtlicher Beschlagnahme zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei Beurteilung einer Tat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszusprechen. Entsprechend hätte die Vor-instanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Februar 2014 aussprechen müssen. Auch bezüglich des am gleichen Tag wie das angefochtene Urteil ergangenen Strafbefehls vom 20. Dezember 2016 ist sodann zu konstatieren, dass eine gleichzeitige erstmalige Beurteilung der gegen die Berufungsklägerin erhobenen Tatvorwürfe theoretisch möglich gewesen wäre, weshalb auch insoweit eine Zusatzstrafe festzusetzen ist. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitgerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270). Ausgehend von einer bei isolierter Betrachtung als angemessen erachteten Strafhöhe von 20 Tagessätzen erscheint es daher unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen, eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.

Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist schliesslich davon auszugehen, dass die nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützte und nicht erwerbstätige Berufungsklägerin mittellos ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf die praxisgemäss minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (vgl. auch Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 44). Über die Gewährung des bedingten Vollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren ist zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zu befinden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin grundsätzlich die erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Allerdings sind diese um CHF 60.– auf CHF 1‘205.– zu reduzieren, da die Vornahme einer Atem-Alkoholprobe in Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gemäss AS Ziff. 3 erfolgte, bezüglich derer kein Schuldspruch erging. Da die Berufungsklägerin zudem mit ihrer (in der Berufungsverhandlung eingeschränkten) Berufung obsiegt, ist ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (und nicht die für den Fall der Berufung erhöhte Urteilsgebühr von CHF 400.–) aufzuerlegen. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem gleichen Grund keine Kosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Freispruch von der Anklage des Diebstahls;

-       Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung und wegen Tätlichkeiten sowie im Anklagepunkt 3 wegen Diensterschwerung, Rauschzustands und mehrfacher Übertretung des Hundegesetzes.

A____ wird aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016,

in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

            A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1‘205.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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