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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.03.2017 SB.2016.85 (AG.2017.191)

March 11, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,829 words·~9 min·5

Summary

Sachbeschädigung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.85

URTEIL

vom 11. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[...]     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2016

betreffend Sachbeschädigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2016 der Sachbeschädigung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Eine beschlagnahmte Schere wurde eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Eingang beim Strafgericht 11. September 2016) persönlich Berufung angemeldet und am 12. September 2016, vertreten durch Advokat [...], die Berufungserklärung eingereicht, mit welcher er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage der Sachbeschädigung freizusprechen und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bloss zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Mit Verfügung vom 15. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die vorgesehene Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu erheben, wobei ohne Gegenbericht innert Frist von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem von keiner Seite Einwände gegen das schriftliche Verfahren eingegangen sind, ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Gelegenheit gegeben worden, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit Schreiben vom 10. November 2016 hat Advokat [...] die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit dem Berufungskläger angezeigt. Der Berufungskläger ist in der Folge nochmals darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren auf schriftlichem Weg durchgeführt werde. Er hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Eingang: 5. Dezember 2016) seine Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Antrag auf dessen Bestätigung vernehmen lassen. Der Privatkläger hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Im vorliegenden Fall hat der damalige Vertreter des Berufungsklägers in der Berufungserklärung vom 12. September 2016 angegeben, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten werde. Demgegenüber macht der Berufungskläger selbst in seiner persönlich verfassten Berufungsbegründung geltend, er sei gänzlich unschuldig. Er habe „kein Gras geraucht“ und auch nicht „das Auto einer komplett unbekannten (…) Person attackiert“. Für die Anschuldigungen gebe es „zu viele Zweifel und unklare Evidenz“. Das Gericht solle daher „die Zeugen der Anklage und deren Aussagen und Beschuldigungen überprüfen“. Die Gelegenheit, die Zeugen zu befragen und ihre Aussagen zu prüfen, sei ihm leider verwehrt worden. Auch sei die forensische Untersuchung der Schere in unzulässiger Weise beeinflusst worden, da die Beamten der Forensik vorab gesagt hätten, was sie auf dem angeblichen Tatwerkzeug zu finden hätte. Sodann sei ein chemischer Vergleich des auf der Schere gefundenen Materials mit dem damals noch vorliegenden Reifen des Autos unterblieben, welcher gewiss gezeigt hätte, dass die Materialien nicht übereinstimmten. Es handle sich bei der Schere nicht um das Tatwerkzeug und beim Berufungskläger nicht um den Täter. Sei einziger Fehler sei gewesen, dass er sich zum falschen Zeitpunkt in der Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Die Signalemente, die zu seiner Verdächtigung geführt hätten, seien derart allgemeingültig, dass sicher noch zwei bis drei weitere Personen mit diesen Merkmalen zur selben Zeit im Quartier gewesen seien. Schliesslich fehle es an jeglichem Motiv für die Sachbeschädigung zum Nachteil einer dem Täter völlig unbekannten Person. Der Berufungskläger vermutet rassistische Motive hinter den Anschuldigungen.

1.3.3   Soweit der Berufungskläger mit seinen Anträgen über die Berufungserklärung hinausgeht – so betreffend Freispruch von der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mit den Beweisanträgen – erweisen sich diese als verspätet. Nach der gefestigten Praxis des Appellationsgerichts ist Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen, sondern hat zur Folge, dass erst im Nachgang zur Berufungserklärung vorgebrachte Anträge betreffend den Umfang der Berufung sowie Beweisanträge nur dann zuzulassen sind, wenn das späte Vorbringen durch objektive Umstände begründet ist. So können Beweisanträge beispielsweise dann zulässig sein, wenn Beweise auftauchen, die früher gar nicht bekannt oder erhältlich waren oder die überhaupt neu sind. Das trifft vorliegend aber nicht zu, weswegen die fraglichen Anträge verspätet sind. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist daher in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass dieser Schuldspruch aufgrund des ausführlichen, detaillierten und von sich aus abgegebenen Geständnisses des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren (Akten S. 52-54) bei materieller Prüfung zu bestätigen wäre.

2.

Vorliegend ist daher nur noch über die Anklage der Sachbeschädigung, die dem Berufungskläger aufzuerlegende Strafe und die Einziehung zu befinden. Diesbezüglich ist die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien zum Schluss gekommen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers bestünden (Urteil S. 4). Tatsächlich ist das Signalement, welches C____ abgab (Schwarzafrikaner, braune Haut, 175-185 cm gross, trug einen schwarzen Kapuzenpullover, dunkle Hose und weisse Schuhe [Akten S. 34/35]) entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht „allgemeingültig“, jedenfalls nicht, was die Kleidung betrifft. Auch die zweite Augenzeugin D____ schilderte die Täterschaft und ihre Kleidung in gleicher Weise. Die Beschreibung traf auf den unmittelbar beim Tatort angetroffenen Berufungskläger, welcher nach eigenen Angaben ungefähr 178 cm gross ist (Akten. S 55), genau zu (vgl. Fotos Akten S. 38 ff.). Dazu kommt die im Fahrzeug des Berufungsklägers sichergestellte Schere, welche Spuren aufwies, die laut dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht „kaum Zweifel darüber aufkommen“ liessen, dass es sich dabei „um Gummiabrieb eines Autoreifens handelt“, wobei „eine individuelle Zuordnung zu einem Autoreifen (…) nicht möglich“ sei (Akten S. 32, 45 ff.). Der Berufungskläger gab anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2015 an, er habe diese Schere vom Nähzeug seiner Freundin genommen und habe sie dabei gehabt, weil er vorgehabt habe, am folgenden Tag sein Autofenster zu reparieren, genauer die Verdunkelungsfolie, die auf einer Seite beschädigt worden sei (Akten S. 57). Zuvor habe er die Schere benutzt, um zuhause Papier zu schneiden und „elektronische Tätigkeiten zu machen“ (Akten S. 60). Erst am 14. April 2016 machte er über seine damalige Vertreterin geltend, er habe „einige Zeit vor dem Zuschneiden der Folie zum Abdunkeln der Scheiben (…) aus einem Velogummischlauch ein Stück herausgeschnitten, um damit ein Gummiboot zu reparieren“ (Akten S. 87-89). Diese Darstellung widerspricht zum einen seinen eigenen früheren Aussagen – er hatte zu Protokoll gegeben, die Schere noch gar nicht zum Schneiden von Folie verwendet, sondern dies nur vorgehabt und sie daher im Auto deponiert zu haben (Akten S. 57, 60) –, zum anderen erscheint es auch reichlich unplausibel, dass ihm die nächstliegende Spurenverursachung – Zerschneiden eines Veloschlauchs – anlässlich seiner Befragung nicht in den Sinn gekommen sein soll, als er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es seien „Rückstände von einem Autoreifen festgestellt“ worden (Akten S. 60). Vor allem aber hat die auf seinen Antrag angeordnete ergänzende Analyse ergeben, dass die von ihm genannten Vorgänge und Materialien nicht als Spurenverursacher in Frage kamen (Akten S. 109-111). Die Beweislage ist damit, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eindeutig, und es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungskläger die inkriminierten Taten begangen hat.

3.

In rechtlicher Hinsicht ist das Zerstechen der Autoreifen zweifellos als „Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache“ im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich schon aus der von den Auskunftspersonen geschilderten Vorgehensweise. Damit ist der Berufungskläger der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

4.

In Bezug auf die Strafzumessung ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen: Der Strafrahmen für die begangene Sachbeschädigung reicht gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Berufungsklägers, der grundlos die Pneus des Autos einer ihm vollkommen unbekannten Person zerstochen hat, wiegt angesichts des nicht ganz geringen Deliktsbetrags von CHF 776.– und der dadurch verursachten Umtriebe nicht leicht. Die dafür erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen erscheint seinem Verschulden angemessen, auch wenn die schon etliche Jahre zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht straferhöhend zu werten sind. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers mit der Vorinstanz auf CHF 30.– festzulegen. Der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren ist in Anbetracht des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

Mit der Vorinstanz ist dem Berufungskläger neben der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe als spürbarer „Denkzettel“ gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine (unbedingte) Verbindungsbusse in Höhe von CHF 100.– aufzuerlegen (vgl. dazu BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189).

Die von der Vorinstanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF 300.– erweist sich ebenfalls als angemessen und ist daher zu bestätigen. Insgesamt ist der Berufungskläger somit neben der Geldstrafe zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen.

5.

Da nach dem Beweisergebnis die beschlagnahmte Schere Tatwerkzeug der Sachbeschädigung war, ist auch ihre Einziehung als instrumentum sceleris gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen ist.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Die beschlagnahmte Schere (Verzeichnis Nr. 128101) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 870.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Advokat [...] (neuer Verteidiger)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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