Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.74
URTEIL
vom 6. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2016
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juni 2016 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 nebst den Verfahrenskosten verurteilt. Die gegen A____ am 16. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.– mit einer Probezeit von 2 Jahren wurde für nicht vollziehbar erklärt, der Beurteilte jedoch verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 15. August 2016 fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt. Darin teilt er mit, dass er das Urteil vollumfänglich anfechten werde und beantragt, B____ als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte er die Berufungsbegründung ein. Darin beantragt er den vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch, als Verfahrensantrag die Ladung von B____ als Zeugen zur Hauptverhandlung sowie eine angemessene Parteientschädigung unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Ladung des Zeugen B____ zur Hauptverhandlung in antizipierter Beweiswürdigung, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin, abgewiesen.
In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 6. Juni 2017 ist der Berufungskläger befragt worden sowie sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 16. Juli 2014 sowie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Lenker des Personenwagens BS [...] (Porsche D 911 Carrera S Cab) hat am Mittwoch, 19. November 2014 um 16:20 Uhr in der Birsstrasse in Basel, in Richtung Zürcherstrasse die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 43 km/h überschritten, indem er mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) gefahren ist.
Als Fahrzeughalter war A____, der Berufungskläger, eingetragen.
2.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass er zum Tatzeitpunkt das Auto nicht selber gelenkt und dies von Anfang an pflichtgemäss angegeben habe. Er habe sämtliche erforderlichen Personalien des verantwortlichen Lenkers B____ angegeben. Obwohl die Täterfrage alles andere als erstellt sei, hätten sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Mühe gemacht, Herrn B____ vorzuladen und zur Sache einzuvernehmen. Vielmehr sei der Berufungskläger von ihnen für eine Tat verurteilt worden, welche er bestreite. Die Vorinstanz will insbesondere anhand der Gesichtszüge erkannt haben, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs um den Berufungskläger handeln soll. Es erstaune, dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung aufgrund eines äusserst dunklen und schlechten Bildes vornehme ohne den vom Berufungskläger angegebenen Lenker, Herrn B____, persönlich anzusehen und anzuhören. Der Berufungskläger habe ausgeführt, dass er vor dem fraglichen Tatzeitpunkt eine Operation am Sprunggelenk des Fusses über sich habe ergehen lassen müssen, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken, da ihm das Kuppeln verunmöglicht wurde. Überdies habe der Beschuldigte angegeben, dass er in dieser Zeit oft bei der Freundin in Deutschland gewesen sei. Dass er dabei mit dem Zug zu ihr gefahren sei, sei einleuchtend. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, dass das Auto zum Verkauf gestanden sei, weshalb es zu diversen Probefahrten verschiedener Interessenten gekommen sei. Die Argumentation des Strafgerichts erscheine im Lichte der Fakten als gesucht. Vielmehr sei der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die dem Berufungskläger vorgeworfene Fahrt nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb er kostenlos und vollumfänglich vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Im Weiteren stellte der Berufungskläger den Beweisantrag auf die Vorladung von Herrn B____.
3.
Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen bezüglich der Ladung des Zeugen B____ ausdrücklich festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 2).
3.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Allerdings wird über unerhebliche, offenkundige, den Strafbehörden bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine antizipierte Beweiswürdigung dann zulässig, wenn das Gericht, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde bzw. dass das fragliche Beweismittel, was immer es ergebe, an einem mit Blick auf die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts ändern könnte (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).
3.2 Vorliegend hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung der Verfahrensleitung, wonach der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag abzuweisen ist, angeschlossen, da der beantragte Zeuge B____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fahrer des Autos im Tatzeitpunkt war. Da für die detaillierte Begründung dieses Entscheids eine Einbettung des Beweisantrags in das Gesamtgefüge der Erwägungen sinnvoll ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Rahmen der in E. 4 (insbes. E. 4.3) vorzunehmenden Sachverhaltserstellung.
4.
4.1 Wie oben ausgeführt, ist der Sachverhalt für sich nicht streitig, der Berufungskläger bestreitet indessen seine Täterschaft. Nicht er sei damals Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern der in Serbien wohnhafte B____. Er selbst sei zur Tatzeit gar nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken, da er vor dem Tatzeitpunkt eine Operation am Sprunggelenk des Fusses gehabt habe und ihm somit das Kuppeln verunmöglicht worden sei (Berufungsbegründung S. 5/6).
Der Berufungskläger hat von Anfang an B____ als Lenker bezeichnet. Dieser habe ihm, dem Berufungskläger, nichts von dem Vorfall berichtet – er selbst habe das Schreiben der Kantonspolizei – gemeint war offenbar die Mitteilung vom 28. November 2014 betr. Verkehrswiderhandlung – im Altpapier gefunden und „nach der Diskussion“ habe ihm B____ „seine Unterlagen gesendet“ (Akten S. 35/36). Tatsächlich finden sich Farbkopien von Pass und ID des B____ samt den darauf befindlichen Fotos in den Akten. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger präzisiert, dass B____ gegenüber dem Garagisten, bei welchem das Auto in der Werkstatt stand, erwähnte, dass es ihn geblitzt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Anlässlich der erst- wie auch zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger die Version, dass B____ gefahren sei, aufrechterhalten. Er hat aber – wie die Vorinstanz richtig feststellt – trotzdem noch betont, wie viele mögliche Benutzer damals in Frage gekommen seien (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 98 f.; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). So hat er auf die Frage, wer auf dem Foto sei, unter Vorweisen des Fallprotokolls geantwortet: „Das ist Herr B____. In dieser Zeit fuhren recht viele Leute mit dem Auto.“ Er selbst habe wegen einer schweren Operation am Sprunggelenk nicht fahren können. „Das Auto befand sich etwa 2 Monate in der Werkstatt und stand zum Verkauf. Viele Leute machten Probefahrten“ – für den Verkaufszeitpunkt hatte er dann aber erst nach Zögern eine Antwort, nämlich Ende April 2015 und meinte auf Rückfrage, ob es tatsächlich im Jahr 2015 gewesen sei – „Ja, ich müsste den Garagisten nochmals fragen“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 98). Der genannte Zeitpunkt – Ende April 2015 – wäre etwas spät. Die vorgeworfene Fahrt datiert vom 19. November 2014, also keineswegs rund 2 Monate vor dem angeblichen Verkauf Ende April 2015.
Auf Rückfrage, wie es konkret dazu gekommen sei, dass B____ gefahren sei, erklärte er, dass er damals sehr viel in Deutschland gewesen sei, bei einer Freundin in Stuttgart – immer mit dem Zug, weil er ja wegen seinem Fuss nicht habe kuppeln können – und dass er den Autoschlüssel zuhause gelassen habe und „jeder, der ihn brauchte, konnte ihn nehmen“ (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 99). Es seien Kollegen in Basel auf Besuch gewesen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99). Die Frage, weshalb er so sicher sei, dass B____ und kein anderer Kollege zur Tatzeit gefahren sei, beantwortete er mit: „Weil er mir sagte, dass es ihn geblitzt hatte. (a.F.) Ja, als ich die Busse bekam, bin ich erschrocken und habe umhertelefoniert“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99). Die Frage, weshalb Herr B____ so genau wisse, dass es dieser Blitzer war, meinte er, das müsse man diesen fragen, er selbst könne das nicht für ihn beantworten (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99).
4.2 Wie die Vorinstanz sehr sorgfältig und zutreffend erwägt, ist bereits das Aussageverhalten des Berufungsklägers ein Indiz dafür, dass seine Behauptung, er habe das Auto zur Tatzeit nicht gelenkt, nicht zutrifft. Zunächst war er sichtlich bemüht, möglichst viele Personen ins Spiel zu bringen, welche den Porsche damals gefahren haben könnten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings schon in sich nicht plausibel. So ist nicht einleuchtend, wenn er zunächst erklärt, das Auto habe sich etwa zwei Monate in der Werkstatt befunden und sei zum Verkauf gestanden, weshalb viele Leute Probefahrten gemacht hätten. Und zwar gerade in der Zeit, als es in der Werkstatt stand: „Als das Auto in der Werkstatt stand, hatten sie die klare Aussage von mir, dass sie es benutzen dürfen, auch für Probefahrten“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 98). Danach gibt er auf entsprechende Frage nach Zögern an, er habe das Auto Ende April 2015 verkauft – also gut 5 Monate nach der inkriminierten Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch vermag es nicht zu überzeugen, wenn er behauptet, den Schlüssel zum Porsche für diverse Kollegen, welche in Basel auf Besuch waren, zugänglich bei sich zuhause gehabt zu haben. Diese Kollegen dürften als Käufer für den Porsche kaum in Frage gekommen sein, zumal sie nicht aus Basel kamen, sondern – zumindest im Falle von B____ – in Serbien wohnhaft waren und das Auto auch noch dorthin hätten überführen müssen. Diese Annahme ist zumindest nicht lebensnah. Ebenso wenig schlüssig erscheinen die Angaben des Berufungsklägers dazu, wie B____ als Lenker zur Tatzeit festgestellt werden konnte. Seine Ausführungen auf dem Schreiben der Kantonspolizei vom 28. November 2014 – gemacht am 7. Januar 2015 – lauten: „Leider hat mir Herr B____ von dem Vorfall nichts berichtet. Ich habe ihres (sic!) Schreiben im Altpapier gefunden, nachdem er abgereist ist. Nach der Diskussion hat er mir seine Unterlagen gesendet“ (Akten S. 35/36). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er dann auf dieselbe Frage, er habe umhertelefoniert, als er die Busse bekommen habe, und da habe B____ gesagt, dass es ihn geblitzt habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99). Nun hätte also B____, obwohl neben ihm angeblich noch diverse andere Kollegen zur fraglichen Zeit in Basel waren und als Lenker in Betracht kamen – von sich aus angeben müssen, es habe ihn geblitzt – und zwar genau zur Tatzeit, so, dass nur er als Lenker in Frage komme. Derselbe B____, der vor seiner Abreise das Schreiben der Kantonspolizei angeblich im Altpapier abgelegt hatte. Auch dies ist natürlich nicht ganz ausgeschlossen – aber plausibel ist es nicht. Ungewöhnlich erscheint im Weiteren, dass der Berufungskläger seinen zum Verkauf stehenden Porsche jedem Kollegen zur Fahrt anbietet und einfach den Autoschlüssel in der Wohnung, wo offenbar alle Zugang dazu hatten, liegen lässt. Immerhin war der Wagen gemäss Auskunft des Berufungsklägers geleast – auf seinen Namen und denjenigen der damaligen Ehefrau (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 97) –, so dass sich erst recht finanzielle und versicherungstechnische Probleme hätten ergeben können, wenn einer der Kollegen einen Schaden verursacht hätte. Bleibt im Übrigen noch die Frage, weshalb der Berufungskläger zwar einigen Aufwand betrieben hat, um „Beweismaterial“ in Form von Dokumentkopien des angeblichen Lenkers beizubringen, aber keine weiteren Entlastungsbeweise (z.B. Arztzeugnis betreffend die Auswirkungen seiner angeblichen Operation am Sprunggelenk oder ein Beleg für die Operation selbst, Zugtickets oder Kaufbelege für die Fahrt nach Stuttgart, ein Alibischreiben seiner Freundin aus Stuttgart oder sonstige Belege für den Aufenthalt dort) vorgebracht oder auch nur beantragt hat, beispielsweise die behauptete Freundin oder den Garagisten zu befragen. Auch ein Beleg für die Anwesenheit B____s zu dieser Zeit in der Schweiz wurde nicht eingereicht. Ebensowenig wurde die Einvernahme weiterer Kollegen, die belegen könnten, dass sie das Auto gefahren seien und dieses damit für jeden „frei verfügbar“ war, beantragt. Insofern handelt es sich um eine blosse Behauptung, dass viele Leute mit dem Auto gefahren seien. Freilich muss der Berufungskläger nicht selbst Entlastungsbeweise vorlegen, aber dass er es in seiner Situation, als Halter und dringend Verdächtiger, nicht tut und seine möglichen Alibis – Fahruntüchtigkeit, Abwesenheit – nur so halbherzig dartut, erscheint immerhin verdächtig.
Diese Einschätzung wurde durch widersprüchliche Aussagen an der zweitinstanzlichen Verhandlung erhärtet: So sagte der Berufungskläger aus, dass er das Auto aus Frust über die Scheidung sowie den Verlust der Freundin in Stuttgart gekauft habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), was in klarem Widerspruch zu früheren Aussagen steht. An der erstinstanzlichen Verhandlung hatte er noch ausgesagt, dass das Auto ein Frustkauf gewesen sei, weil er aufgrund seines schweren Motorradunfalls mit diversen nachfolgenden Operationen das Geschäft verkaufen musste und seine Frau ihn verlasse habe (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 98). Auf spätere Nachfrage hin gab er wiederum an, dass zu dieser Zeit viele Leute mit dem Auto gefahren seien, da er oft bei der Freundin in Stuttgart gewesen sei oder sie bei ihm. Weiter führte er aus, dass er oft mit dem Mazda nach Stuttgart gefahren sei, weil es ein Automat war, damit er im Stau nicht schalten musste (Verhandlungsprotokoll S. 8). An der erstinstanzlichen Verhandlung hatte er demgegenüber ausgeführt, dass, wenn er abwesend war, weil er damals eine Freundin in Stuttgart hatte, er immer den Zug genommen habe, weil er eben mit dem Fuss nicht kuppeln konnte; der Schlüssel sei daheim gewesen und jeder, der ihn brauchte, habe ihn nehmen können (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 99).
4.3 Weit wesentlicher als diese Erwägungen zur Indizienlage ist freilich folgendes: Dass B____, den er als Lenker des Porsches zum fraglichen Zeitpunkt bezeichnet, nicht auf dem Foto der inkriminierten Fahrt abgebildet ist, ergibt sich praktisch zweifelsfrei aus einem Vergleich der beiden (nicht zur selben Zeit gemachten) Fotos auf Pass und ID (Akten S. 36 und 37) mit der Foto im Fallprotokoll. Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, dass man nicht wissen könne, wie B____ zur Tatzeit oder heute aussehe, ob er bspw. eine Glatze trage (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11), gibt es Merkmale, welche nicht so einfach wie eine Frisur verändert werden können. Als markantester Unterschied ist die völlig verschiedene Augenpartie zu nennen (Augenbrauenform, Abstand zu den Augen, Schnitt der Augen); aber auch die Gesichtsform, die Nase und schliesslich die Glatze bzw. der Schatten eines Haaransatzes stimmen nicht mit der auf den Dokumenten von B____ abgebildeten Person überein. Es bleibt somit entgegen der Auffassung der Verteidigung festzuhalten, dass eine Foto von einigermassen guter Qualität vorliegt, auf welcher der Berufungskläger deutlich abgebildet ist – so deutlich, dass schon aufgrund des Fotos kaum ein anderer Lenker in Frage käme – und auf welcher mit Gewissheit nicht B____ abgebildet ist. Und da B____, der laut dem Berufungskläger selbst als einzige Alternative in Frage käme, nicht der Täter sein kann, ist erstellt, dass der Berufungskläger zur Tatzeit das Auto gelenkt hat.
Gemäss diesen Ausführungen gibt es keine Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel am Anklagesachverhalt, weshalb keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vorliegt.
5.
Nachdem der Berufungskläger als Täter feststeht, kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht damit Schuldspruch wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 22 Abs. 1 der Signalisa-tionsverordnung (SR 741.21) und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11).
6.
6.1 In Bezug auf die Strafzumessung ist den treffenden Ausführungen der Vor-instanz ebenfalls zu folgen (erstinstanzliches Urteil S. 6 f.): Der Strafrahmen für die begangene schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40-49 km/h innerorts in der 50-Zone keine Strafe unter 120 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen werden (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 33).
6.2 Das Verschulden des Berufungsklägers, nämlich das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in einer 50-iger Zone innerorts um 43 km/h, wiegt relativ schwer. Diese Einschätzung begründet sich damit, dass er sich in krasser Weise nicht an die konkreten Verkehrs-, Strassen- und Sichtverhältnisse innerorts angepasst hat, wo jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss oder damit, dass bspw. Fussgänger die Fahrbahn überqueren (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 6). Im Weiteren verfügt der Berufungskläger bereits über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen, was zu seinen Lasten ins Gewicht fällt.
Die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 erscheint deshalb dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu recht nicht gewährt, da aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und zusätzlich den mehrfachen Entzügen des Fahrerausweises keine günstige Prognose ausgestellt werden kann.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 16. Juli 2014 sowie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr in Rechtskraft erwachsen sind.
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2015,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.