Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.69
ENTSCHEID
vom 27. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. März 2016
betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. März 2016 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dem Berufungskläger wurden weiter die Verfahrenskosten von CHF 3‘128.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (respektive CHF 1‘000.– im Falle der schriftlichen Begründung) auferlegt und dem Offizialverteidiger, B____, ein Honorar und Auslagen von insgesamt CHF 4‘090.35 zugesprochen. Der im Ausland wohnhafte Berufungskläger war auf Gesuch seiner Verteidigung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert, ebenso die Staatsanwaltschaft, die auf ein Auftreten vor erster Instanz verzichtete. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde dem Offizialverteidiger für sich und zuhanden des Berufungsklägers das Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Mit Eingabe vom 11. April 2016 meldete der Berufungskläger fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil beim Strafgericht an. Die schriftliche Urteilsbegründung inkl. Rechtsmittelbelehrung wurde der Offizialverteidigung am 13. Juli 2016 zugestellt. Am 14. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) ging beim Strafgericht ein von C____ auf dem Büropapier von B____ verfasstes Schreiben ein, mit dem diese „i.A. B____“ „infolge Ferienabwesenheit von B____ bis zum 2. August 2016 um eine angemessene Fristerstreckung“ für die Einreichung der Berufungserklärung ersuchte. Das Strafgericht reagierte nicht auf diese Eingabe. Am 4. August 2016 (Datum Postaufgabe) reichte B____ die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers ein, mit der dieser beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 31. März 2016 mit Ausnahme der Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen und der Berufungskläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Demgemäss sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.
Die instruierende Präsidentin wies den Verteidiger des Berufungsklägers mit Schreiben vom 9. August 2016 darauf hin, dass die Berufungserklärung vom 4. August 2016 verspätet erfolgt sei, dass es sich bei der in seinem Auftrag eingereichten Eingabe vom 14. Juli 2016 entgegen der Ansicht der Verteidigung um ein Fristerstreckungsgesuch und nicht um eine Berufungserklärung handle, dass weiter gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar seien, jedoch bei gegebenen Voraussetzungen eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0) Raum greifen könnte. Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen der instruierenden Präsidentin und B____ vom 10. August 2016 informierte letzterer darüber, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Frist nicht vorlägen, weshalb die 30tägige Frist des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang nicht abgewartet werden müsse. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 zur Berufungserklärung auf ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel zufolge verspätet erklärter Berufung. Die Appellationsgerichtspräsidentin teilte den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2016 mit, dass ein Verfahren nach Art. 403 StPO zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. August 2016 unter Verweis auf die Begründung des Nichteintretensantrags vom 17. August 2016 auf eine weitere Stellungnahme. Der Verteidiger des Berufungsklägers hielt mit Eingabe vom 29. August 2016 am Eintretensantrag fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingegangen ist.
1.2 Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Vorliegend haben sowohl die Verfahrensleitung als auch die Staatsanwaltschaft auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen. Der Entscheid über die Rechtzeitigkeit obliegt dem Gericht als Gremium, und es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (zum Ganzen Art. 403 StPO; Eugster, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 1 f.). Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.2 Im vorliegenden Fall meldete der anwaltlich vertretene Berufungskläger frist- und formgerecht am 11. April 2016 die Berufung bei der Vorinstanz an. Das begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde am 13. Juli 2016 von einer Angestellten der Bürogemeinschaft des Vertreters des Berufungsklägers entgegen genommen (Vorakten, S. 476), was die 20tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz auslöste. Mit dem seitens der Sekretärin im Auftrag von B____ eingereichten Schreiben vom 14. Juli 2016 wurde um angemessene Erstreckung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung ersucht. Aufgrund der fehlenden Erstreckbarkeit von gesetzlichen Fristen konnte diesem Gesuch nicht stattgegeben werden. Da die 20tägige Frist am 2. August 2016 endigte (Art. 90 Abs. 1 StPO), der Vertreter des Berufungsklägers die Berufungserklärung jedoch erst am 4. August 2016 einreichte, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die dennoch für eine rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung sprechen.
2.3 Der Vertreter des Berufungsklägers macht in seiner Eingabe vom 4. August 2016 geltend, seine Sekretärin sei mit Schreiben vom 14. Juli 2016 „zufolge [seiner] Ferienabwesenheit mit einem Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Berufungserklärung an die Vorinstanz“ gelangt. Zwar handle es sich bei der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO klarerweise um eine nicht erstreckbare Frist und das Fristerstreckungsgesuch sei darüber hinaus an die unzuständige Instanz gerichtet worden (Berufungsbegründung, Rz. 3 f.); jedoch hätte der Berufungskläger entweder von der Vorinstanz oder vom Berufungsgericht auf diese Irrtümer aufmerksam gemacht werden müssen, was unterblieben sei. So wäre noch ausreichend Zeit geblieben, innerhalb der laufenden 20tägigen Frist zu reagieren (Berufungsbegründung, Rz. 5). Weiter bringt die Verteidigung des Berufungsklägers vor, aus dem Fristerstreckungsgesuch gehe immerhin hervor, dass der Berufungskläger nach wie vor die Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch das Berufungsgericht anstrebe. Daher hätte der Berufungskläger gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO unter Ansetzung einer angemessen Frist aufgefordert werden müssen, diese Berufungserklärung zu verdeutlichen. Mit seiner Berufungserklärung vom 4. August 2016 sei der Berufungskläger einer solchen Aufforderung lediglich zuvorgekommen. Folglich sei die Berufungserklärung fristgerecht erfolgt (Berufungsbegründung Rz. 7).
2.4 Soweit der Berufungskläger zunächst geltend macht, beim Schreiben vom 14. Juli 2016 handle es sich eigentlich nicht um ein Fristerstreckungsgesuch, sondern um eine mangelhafte Berufungserklärung, die nach Art. 400 Abs. 1 StPO durch den Berufungskläger innert zu setzender Frist zu verdeutlichen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Eingabe erfüllt zunächst die Voraussetzungen einer schriftlichen Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auch nicht ansatzweise. Vielmehr lassen sowohl das Rubrum mit dem Wortlaut „Berufungserklärung i.S. [Berufungskläger] – Gesuch um Fristerstreckung“ als auch der kurze Text des Zweizeilers nur den Schluss zu, dass mit der genannten Eingabe um Erstreckung der Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung ersucht wurde. Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers geht aus dem Wortlaut des Schreibens auch nicht hervor, dass „der Berufungskläger nach wie vor die Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch das Berufungsgericht anstrebe“; dass mit dem Fristerstreckungsgesuch eine mögliche spätere Einreichung einer Berufungserklärung mit diesem Inhalt in Aussicht gestellt wird, reicht jedenfalls für die Annahme einer entsprechenden im Fristerstreckungsgesuch enthaltenen Willenserklärung des Berufungsklägers klarerweise nicht aus. Das Fristerstreckungsgesuch vom 14. Juli 2016 kann nicht als mangelhafte schriftliche Berufungserklärung gelesen werden.
2.5 Dies stellt entgegen der Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers auch keinen überspitzten Formalismus dar. Dieser führte in der Stellungnahme vom 29. August 2016 aus, das als Fristerstreckungsgesuch betitelte Schreiben seiner Sekretärin, die über keinerlei juristische Ausbildung verfüge, sei in deren eigenen Initiative und nicht in seinem Auftrag ergangen; die Bezeichnung „i.A.“ erfolge standardmässig und habe in diesem Fall keine Berechtigung. Die Sekretärin habe ihn in seinen Familienferien nicht stören wollen. Es sei irritierend, welche überspannten Anforderungen an einen als Einzelunternehmen tätigen Anwalt gestellt würden, währenddem gleichzeitig über die fehlende Reaktion der Vorinstanz auf das Schreiben seiner Sekretärin hinweggesehen werde. Unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (Eugster, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 400 StPO N 3) hält er dafür, im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus‘ sei in einem solch frühen Verfahrensstadium zugunsten des Erhalts des Rechtsmittels zu entscheiden.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren strenge Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften übersetzte Anforderungen stellt und dem Bürger damit den Rechtsweg unzulässig versperrt (statt vieler: BGer 6B_507/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3, BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; AGE VD.2015.202 vom 19. Februar 2016 E. 2.5). Zu Recht bringt der Berufungskläger nicht vor, das Beharren auf einer rechtzeitigen Berufungserklärung verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus‘. Die Verbindlichkeit gesetzlicher Fristen stellt einen allgemein gültigen Rechtssatz dar, und jede Säumnis bewirkt den Verlust des Anfechtungsanspruchs (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO; BGer 6B_507/2011 vom 7. Februar 2012 E.2.2). Es trifft jedoch entgegen der Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers auch nicht zu, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 14. Juli 2016 übersetzte formale Anforderungen aufstellt; dessen Entgegennahme als (mangelhafte) Berufungserklärung erweist sich schlicht als unmöglich, da der darin erklärte Wille auf die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung abzielt, eine solche also gerade noch nicht erklärt wurde. Die vom Verteidiger des Berufungsklägers zitierte Lehrmeinung plädiert demgegenüber dafür, bei einer erfolgten Berufungserklärung, die sich als mangelhaft herausstellt, die Anforderungen an die nachzureichende Begründung nicht zu strapazieren.
2.6 Der Berufungskläger beruft sich sodann zur Begründung seines Eintretensantrags sinngemäss auf das Recht des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Der Berufungskläger sei zu Unrecht weder von der Vorinstanz noch vom Berufungsgericht auf den offensichtlichen Fehler seiner Sekretärin des Ersuchens um Erstreckung einer gesetzlichen Frist aufmerksam gemacht worden. Mit der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2016 ist jedoch festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gericht lediglich gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht anwaltlich vertretenen Partei aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht gehalten ist, diese auf einen Verfahrensfehler aufmerksam zu machen, der noch innert Frist behoben werden könnte (vgl. BGer 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2). Der Verteidiger des Berufungsklägers räumt selbst ein, dass eine Fristerstreckung einer gesetzlichen Frist klarerweise nicht möglich sei und er selbst ein entsprechendes Gesuch, wie von seiner Sekretärin verfasst, nicht gestellt hätte. Er macht also zu Recht nicht geltend, ein Anwalt in der Lage seiner Sekretärin hätte von der Vorinstanz auf die fehlende Möglichkeit einer Fristerstreckung aufmerksam gemacht werden müssen. Indem er darauf hinweist, dass seine Angestellte juristisch nicht ausgebildet sei, überdies nur in einem Pensum von 20% in seiner Kanzlei arbeite und im konkreten Fall ohne seinen Auftrag gehandelt habe, scheint er geltend machen zu wollen, dass vorliegend die Regel betreffend die Fürsorgepflicht gegenüber einer rechtsunkundigen Partei Raum greifen müsste. Diese Annahme ist unzutreffend. Die Vorinstanz durfte angesichts der Bezeichnung „i.A.“ und der Benutzung des Briefpapiers des Verteidigers des Berufungsklägers davon ausgehen, dass die Sekretärin C____ auch tatsächlich in dessen Auftrag und mit Wirkung für den Berufungskläger handelte, und war aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht mangels Vorliegens einer rechtsunkundigen Partei nicht gehalten, den Berufungskläger auf die Unmöglichkeit der ersuchten Fristerstreckung aufmerksam zu machen. Vielmehr hätte es zu den Pflichten des Verteidigers gehört, der am 11. April 2016 selbst die Berufung angemeldet und der gestützt auf Art. 84 Abs. 4 StPO davon auszugehen hatte, dass mit der Zustellung des schriftlichen Urteils ab dem 11. Juli 2016 – und somit möglicherweise während seiner Ferienabwesenheit – zu rechnen ist, seine Angestellten oder Bürokolleginnen [...] im Zusammenhang mit seiner Ferienabwesenheit entsprechend zu instruieren. Denn es ist die Aufgabe der Verteidigung, sich so zu organisieren, dass im Fall ihrer Verhinderung oder Abwesenheit die Fristen rechtsgültig gewahrt werden (Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 94 N 3, m.w.H.). Dass dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, gesteht der Verteidiger des Berufungsklägers auch selbst ein, indem er der Appellationsgerichtspräsidentin anlässlich des Telefongesprächs vom 10. August 2016 mitteilte, er bedaure die späte Berufungserklärung und er werde zukünftig sein Personal noch besser instruieren müssen, bei Unklarheiten in jedem Fall nachzufragen (Aktennotiz vom 10. August 2016 betreffend Telefongespräch mit B____ vom selben Tag). Diese Pflichtverletzung des Verteidigers hat sich der Berufungskläger grundsätzlich anzurechnen. Es ist zwar nicht besonders „kundenfreundlich“, dass die Vorinstanz bezüglich des Schreibens vom 14. Juli 2016 keine Reaktion gezeigt hat, allerdings kann daraus kein Verstoss gegen das Fairnessgebot abgeleitet werden (Riklin, StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 5). Eine fristgerechte Berufungserklärung kann demnach auch nicht gestützt auf diesen Grund angenommen werden.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Berufung zufolge verspätet eingereichter Berufungserklärung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger grundsätzlich dessen ordentliche Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch von der Erhebung einer Urteilsgebühr abzusehen.
3.2 Bezüglich der Verteidigerkosten beantragt der Berufungskläger, diese „seien gemäss bewilligter amtlicher Verteidigung zu vergüten“. Mit seiner Eingabe vom 18. Februar 2015 hatte der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft die Bewilligung der „notwendigen (und/oder unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung“ beantragt (Vorakten, S. 34). Er sah dabei zum einen die Voraussetzungen nach Art. 130 lit. b (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) und lit. a (Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen) StPO als erfüllt an. Weiter liege auch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO (Unvermögen der ausreichenden Wahrung der Verfahrensinteressen) vor, da er nicht in der Schweiz ansässig sei, sich hier nur auf der Durchreise befunden habe und neben albanisch nur wenig italienisch spreche (Vorakten, S. 34 f.). Diese behaupteten sprachlichen Defizite zusammen mit der Unkenntnis des Berufungsklägers der hiesigen Rechtsordnung führte dessen Verteidigung auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO an. Es handle sich klarerweise nicht um einen Bagatellfall (Abs. 3), und der Berufungskläger sei den Schwierigkeiten des Falls sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht gewachsen (Vorakten, S. 35). Die Bedürftigkeit des Berufungsklägers wurde von dessen Verteidigung im damaligen Zeitpunkt lediglich vermutet, da entsprechende Angaben und Unterlagen seitens des Berufungsklägers fehlten. Die Staatsanwaltschaft bewilligte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Februar 2015 die amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) mit B____ (Vorakten, S. 40).
3.3 Sowohl die erstinstanzlich angeordnete notwendige als auch die bewilligte amtliche Verteidigung dauern nicht automatisch im Rechtsmittelverfahren fort, sondern müssen der Rechtsmittelinstanz erneut beantragt werden (Ruckstuhl, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 6, Art. 132 StPO N 10). In wohlwollender Auslegung des Kostenantrags ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger vor zweiter Instanz wiederum um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht mit derselben Begründung wie in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2015.
3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für das Verfahren vor Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) nicht (mehr) gegeben sind. Der Berufungskläger befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO), dieser wurde durch die Vorinstanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung noch Berufung erklärt (Art. 130 lit. b StPO). Aber auch die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. c StPO liegen nicht vor. Das Bundesgericht lässt sprachliche Defizite unter Umständen als Grund für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung zu, und das Berufungsgericht teilt die Ansicht, dass Schwierigkeiten in diesem Bereich primär mit dem Beizug einer Übersetzerin zu begegnen ist und dieser Umstand alleine nicht ausreicht, um die Verteidigungsfähigkeit der beschuldigten Person im gleichen Masse einzuschränken, wie dies bei Vorliegen von geistigen oder körperlichen Defiziten (vgl. Wortlaut Art. 130 lit. c StPO) der Fall wäre (BGer 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 130 N 21; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 32). Gleiches gilt für den von der Verteidigung angeführten ausländischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Berufungsklägers und die damit verbundene Unkenntnis der inländischen Rechtsordnung; dieser Umstand alleine verlangt nicht nach der Anordnung einer notwendigen Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 21). Seitens der Verteidigung wurde jedoch nichts vorgebracht, dass darauf schliessen liesse, dass der Berufungskläger im Vergleich zu anderen Personen ausländischen Wohnsitzes und ausländischer Muttersprache besonders benachteiligt wäre im Sinne von Art. 130 lit. c StPO.
3.5 Die unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist dem mittellosen Berufungskläger zu bewilligen, wenn die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Der Nachweis der aktuellen Bedürftigkeit des Berufungsklägers wurde seitens der Verteidigung zwar nicht beigebracht, eine Würdigung von dessen Aussage im Untersuchungsverfahren bezüglich der damaligen finanziellen Verhältnisse legt jedoch den Schluss nahe, dass der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht über die notwendigen Mittel zur Leistung der Prozess- und Parteikosten verfügt (Vorakten, S. 5). Da es sich vorliegend weiter nicht mehr um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handelt, ist dem Berufungskläger bereits aus diesem Grund die amtliche Verteidigung grundsätzlich zu bewilligen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht diese Bewilligung jedoch zudem unter der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (vgl. zur Definition der Aussichtslosigkeit BGE 129 I 129 ff. E. 2.3.1 S. 135 f.). Obwohl vorliegend unter diesem Gesichtspunkt die Verweigerung der amtlichen Verteidigung und damit verbunden die Nichtentschädigung der anwaltschaftlichen Bemühungen vertretbar wären, wird umständehalber darauf verzichtet. Dabei wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verteidigung im Interesse des Berufungsklägers nichts unversucht lassen wollte, den ihr unterlaufenen Fehler doch wiedergutmachen zu können. Mangels Vorliegens einer Kostennote wird der Aufwand der amtlichen Verteidigung auf sechs Stunden geschätzt. Er ist zum gerichtsüblichen Stundensatz für das Prozessieren im Kostenerlass von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 96.- MWST, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).