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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2017 SB.2016.68 (AG.2017.83)

January 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,499 words·~7 min·1

Summary

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.68

URTEIL

vom 20. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb.[…]                                                                       Berufungskläger

[…], […]                                                                                          Beschuldigter    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 6. April 2016

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2016 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 700.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Berufung erhoben. Er beantragt die Einstellung des Verfahrens wegen schwerer Prozessmängel, unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.

Da nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (GOG, SG 154.100).

1.2      Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Antrag des Berufungsklägers auf amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 28. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art.132 Abs. 3 StPO ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten handle. Der Berufungskläger hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen und sie ist in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Die Schuldsprüche wegen Falschparkierens beruhen im Wesentlichen auf den Übertretungsanzeigen der Kantonspolizei. Der Berufungskläger hat nicht bestritten, das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer […] wie angezeigt auf die entsprechenden Parkflächen abgestellt zu haben. Mit seiner Berufung wehrt er sich indessen dagegen, dass seinen Erklärungen zu einzelnen Vorfällen kein Gehör geschenkt worden ist – dass er etwa sein Fahrzeug vor Ablauf der Parkdauer bewegt habe (17. Februar 2014 an der […]strasse), eine Panne erlitten habe (4. September 2014 an der […]strasse) oder dass es sich nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Einfahrt gehandelt habe (30. März 2014 am […]). Er sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass vor der ersten Instanz keine Polizeiangestellten befragt worden sind. Das Verfahren sei deshalb wegen schwerer Prozessmängel einzustellen.

Nach den aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche Beweise abzunehmen, die sich auf für den Entscheid relevante Tatsachen beziehen. Diese Garantie findet ihren Niederschlag in Art. 139 Abs. 2 StPO. Jedoch kann gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise verzichten, wenn weitere Abklärungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem neuen Ergebnis führen könnten. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche Beweismittel eine für die Entscheidungsfindung nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, oder wenn das Gericht in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür annehmen darf, dass dieser durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr beeinflusst würde (statt vieler: BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3 m.w.H.; AGE SB.2013.57 vom 6. Juni 2014 E. 2.2.1).

Offensichtlich unterbleiben konnte demnach eine Befragung mit Bezug auf die Übertretungen, die vom Berufungskläger nicht bestritten worden sind. Dies betrifft die Übertretungen vom 6. Februar 2014 und 4. September 2014 an der […]strasse und vom 6. Oktober 2014 am […]. Ob der Berufungskläger am 4. September 2014 eine Panne erlitten hatte oder nicht, ist nicht entscheidend, weil der Berufungskläger mit dem Einstellen der Parkkarte eine Parkier- und keine Pannensituation markiert und die Zeitüberschreitung zudem eingeräumt hat (erstinstanzliches Protokoll S. 2). Hinsichtlich des Vorwurfs des Falschparkierens am 30. März 2014 ist eine Befragung von Zeugen zwecklos, weil der Schuldspruch auch dann zu ergehen hätte, wenn es sich bei der Abstellfläche – wie vom Berufungskläger vorgebracht – um eine Einfahrt gehandelt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre dies nur noch ein zusätzlicher Grund gewesen, dort nicht zu parkieren. Der Verzicht auf die Befragung von Polizeiangestellten stellt somit diesbezüglich kein Prozessmängel dar und die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen.

2.2      Mit Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Übertretung vom 17. Februar 2014 (Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden und Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren) bestreitet der Berufungskläger bis heute seine Schuld. Er habe sein Fahrzeug nach Ablauf der erlaubten Parkzeit verstellt, bevor er es erneut auf demselben Parkfeld abgestellt habe. Die Vorinstanz räumte diesen Einwand mit dem Hinweis darauf aus, es sei gerichtsnotorisch, dass Polizeibeamte in solchen Situationen im Allgemeinen die Ventilstellung beachteten und lediglich dann eine Busse erteilten, wenn die Ventilstellung unverändert geblieben sei.

Es trifft zwar regelmässig zu, dass Polizeibeamte während Verkehrskontrollen bei Fahrzeugen, welche nach Ablauf der erlaubten Parkdauer mit neu eingestellter Parkkarte auf demselben Parkplatz stehen, die Ventilstellung an den Rädern der Fahrzeuge überprüfen, um diejenigen Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen zu entlasten, welche ihr Fahrzeug tatsächlich bewegt haben, und diejenigen zu büssen, die bloss die Parkkarte vorgestellt haben. Auf dem Ordnungsbussenzettel befindet sich hierzu eine Rubrik mit einer skizzenhaften Darstellung eines Vorder- und Hinterrades, worauf die Ventilstellung eingezeichnet werden kann (vgl. zur Illustration Ordnungsbussenzettel vom 30. März 2014, Akten S. 11). Zur strittigen Übertretungsanzeige liegt der ursprüngliche Ordnungsbussenzettel nicht den Akten bei. Fehlt dieses Dokument, hätte immerhin die Verkehrsdienstangestellte [...] befragt werden können. Sie hätte sich womöglich nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern, aber zu ihrer Arbeitsweise aussagen können. So hätte sichergestellt werden können, dass das allgemeine – aber nicht gesetzlich vorgeschriebene – Vorgehen auch ihrem Standard entsprach. Wenn kein Ordnungsbussenzettel vorliegt und keine Befragung der Polizeiangestellten erfolgt ist, geht es indessen zu weit, den Schuldspruch in einem bestrittenen Fall nur mit allgemeinen Hinweis auf die übliche Praxis der Polizei zu begründen. In diesem Punkt ist der Berufungskläger daher im Zweifel freizusprechen. Die Busse reduziert sich dementsprechend um CHF 100.–.

2.3      Was die Einwände des Berufungsklägers bezüglich der Zustellung der Ordnungsbussenzettel betrifft, ist ihm darin zuzustimmen, dass die Behörde die Zustellung von Schreiben beweisen muss. Der Berufungskläger übersieht jedoch, dass dieser Beweis vor erster Instanz erbracht worden ist. Die Vorinstanz hat sich mit seinem Einwand, fünf Übertretungsanzeigen und sieben Zahlungserinnerungen nicht erhalten haben, sondern erst den an dieselbe Adresse gerichteten Strafbefehl, einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt und ist in zulässiger freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Zustellungen als erstellt gelten dürfen (Urteil des Strafgerichts Erwägung 5, S. 2). Es kann somit nicht von einer Umkehr der Beweislast die Rede sein.

3.

Nicht ersichtlich ist ferner, wie Zeugenbefragungen zu einer anderen Beurteilung der Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz führen könnten. Vielmehr erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch in diesem Punkt als vollständig und fehlerlos (vorinstanzliches Urteil E. 1. S. 3-5). Der Berufungskläger nennt seine Ex-Frau als Zeugin: Diese soll bezeugen, dass sich seine Katze aufgrund ihres Alters nicht mehr viel bewegt habe. Selbst wenn dieser Beweis erbracht würde, änderte dies nichts am Schuldspruch. Auch eine 19-jährige Katze, die sich nicht mehr viel bewegt, darf nämlich nicht während fünf Tagen in einem mit Material vollgestellten Auto gehalten werden (Foto Akten ES.2015.815 S. 10).

4.

Auch die übrigen Vorbringen des Berufungsklägers gehen an der Sache vorbei. Sie erschöpfen sich in unsubstantiierten Vorwürfen des Amtsmissbrauchs oder in allgemeiner Kritik an den Behörden oder dem Staat, ohne aufzuzeigen, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

5.

Entsprechend diesen Ausführungen ist der Berufungskläger vom Übertretungsvorwurf mit Tatzeit 17. Februar 2014 ([…]strasse) freizusprechen. Im Übrigen wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt. Die Busse reduziert sich, entsprechend der Höhe der für jene Übertretung ausgesprochenen Busse, um CHF 100.– und ist damit auf CHF 600.– festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Das angefochtene Urteil ist im Übrigen zu bestätigen, wobei die offensichtlichen Versehen bei den angeführten Gesetzesartikeln des Tierschutzgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung zu korrigieren sind.

6.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten in reduziertem Umfang und es ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Berufungskläger wird der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 48 Abs. 4 und 8 der Signalisationsverordnung, Art. 41 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 28 Abs. 1 lit. a, 4 und 6 des Tierschutzgesetzes und Art. 3, 7, 10, 11, 80 und Anhang 1 Tabelle 11 der Tierschutzverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln am 17. Februar 2014 (Ordnungsbussen-Nr. 006564501 009 3) wird der Berufungskläger freigesprochen.

            A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 450.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 250.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement BS

-       Gesundheitsdepartement BS

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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