Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.5
URTEIL
vom 31. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. November 2016
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2016 wurde der als Taxichauffeur tätige A____ der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln als bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und wurden A____ die Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er verlangt den kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die Aufhebung des angeordneten Vollzugs der Vorstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. B____ hat als Opfer und Privatkläger auf eine Stellungnahme verzichtet.
An der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt wurde, hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Verfahrensabschliessende Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1 Der Berufungskläger, welcher sich vor Strafgericht und bis zur Berufungsanmeldung noch anwaltlich vertreten liess, hat die Berufung schriftlich nicht begründet. An der Verhandlung führt er dazu zusammengefasst aus, er habe die Tat nicht begangen. Es könne nicht sein, dass er verurteilt werde, weil ihn das Opfer beschuldige und ein Foto von seinem Taxi gemacht habe. Dass er in seinem Taxi zum Tatzeitpunkt am Tatort vorbei gefahren sei, beweise nicht, dass er die Tat begangen habe (Prot. HV S. 2 f.). Sinngemäss macht er damit geltend, dass er gestützt auf eine ungenügende Indizien- und Beweislage verurteilt und damit der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt worden sei. Unbestritten ist, dass das Opfer zum inkriminierten Zeitpunkt wegen eines Schlages mit einem massiven Gegenstand eine als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu qualifizierende Verletzung am Kopf erlitten hat.
2.2 Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
2.3 Hintergrund der Verurteilung ist der angeklagte Vorhalt, der Berufungskläger habe in der Nacht des 25. Mai 2015, um 02:00 Uhr, den zu diesem Zeitpunkt schwer alkoholisierten B____ in seinem Taxi vom Messeplatz Richtung Voltaplatz gefahren. Während der Fahrt sei es zu einem Streit gekommen, der zuerst verbal eskaliert sei und schliesslich bereits im Auto zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten geführt habe. B____ habe den Berufungskläger sodann ersucht anzuhalten, woraufhin er am Brückenkopf auf der Kleinbaslerseite der Dreirosenbrücke ausgestiegen sei und sich zum Heck des Wagens begeben habe. Auch der Berufungskläger habe das Taxi verlassen und sich zum Heck des Wagens begeben, wo er B____ mit einem nicht näher ermittelten massiven Gegenstand einen Schlag auf den Kopf verpasst habe, woraufhin dieser zu Boden gegangen sei. Ohne sich um das stark blutende Opfer zu kümmern, habe der Berufungskläger in seinem Taxi sodann den Tatort verlassen. Das Opfer habe durch den Schlag eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Hirnerschütterung erlitten.
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger hat die ihm vorgeworfene Tat bereits vor Strafgericht vehement bestritten. Dieses hat sich deshalb ausführlich mit den vorhandenen Indizien und Beweisen auseinandergesetzt. Auf die sorgfältigen und folgerichtigen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beweiswürdigung durch das Appellationsgericht führt, wie nachfolgend dargelegt, zu keinem anderen Resultat.
2.4.2
2.4.2.1 Im Polizeirapport vom 25. Mai 2015 (act. 38 ff.) wurde unter „Sachverhalt“ notiert, das Opfer habe „keine Angaben über die Täterschaft machen können“. Sinngemäss habe es bei der polizeilichen Befragung am nächsten Morgen ausgeführt, sich nur noch daran zu erinnern, bis um ca. 01:15 Uhr in der […] gefeiert, viel Alkohol getrunken und danach ein Taxi genommen zu haben. Danach könne es sich erst wieder an den Moment erinnern, als es auf der Dreirosenbrücke einen Schlag auf den Kopf bekommen habe. Es habe aber auf seinem Mobiltelefon das von ihm aufgenommene Foto eines davon fahrenden Taxis gefunden. Deshalb müsse es wohl mit dem Taxifahrer diskutiert haben und in der Folge von diesem mit einer Stange oder einem ähnlichen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden sein (act. 39 f.).
2.4.2.2 Die so rapportierten Feststellungen vermitteln den Eindruck, es sei ungewiss, wie es zum Schlag gekommen ist und das Opfer äussere eine reine Vermutung. Demgegenüber ergibt das Abhören der bei der Sanität und Polizei nach der Tat eingegangen Notrufe (Beilage 1 CD) ein anderes Bild: Insgesamt sind 5 Telefongespräche dokumentiert. Beim ersten handelt es sich um den Anruf des Opfers bei der Sanität (Telefonnummer 144). Bereits dort erwähnte das Opfer, dass es in ein Taxi eingestiegen und später vom Taxichauffeur mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden sei. Das Opfer macht in diesem Anruf einen aggressiven Eindruck. Es verlangte, dass die Polizei vor Ort komme, weshalb es an die Polizeinotrufnummer (Telefonnummer 117) weiter verwiesen wurde. Im zweiten aufgezeichneten Gespräch rief ein Mitarbeiter der Sanitätnotrufzentrale das Opfer nochmals an. Nachdem dieses dem Mitarbeiter erneut in aggressivem Ton mitteilte, es sei blutüberströmt und man solle einen Wagen schicken, nahm der Mitarbeiter der Sanität im nächsten aufgezeichneten Gespräch Rücksprache mit der Polizeinotrufzentrale. Der Polizei wurde mitgeteilt, es befände sich ein „Idiot“ bei der Dreirosenbrücke, der sage, er sei von einem Taxichauffeur zusammengeschlagen worden, was – sowie der sich aufführe – „nicht verwunderlich“ sei. Die Polizei solle dort vorbeischauen. Beim vierten aufgezeichneten Telefongespräch handelt es sich erneut um einen Anruf des Opfers auf die Notrufnummer der Sanität. Wiederum kam es zu einem hitzigen hin und her, wobei dem Opfer mitgeteilt wurde, dass die Polizei vorbeikommen werde. Das Opfer erklärte sodann, es habe eine Polizeipatrouille gesehen, es brauche aber auch die Sanität. Das letzte aufgezeichnete Gespräch gibt schlussendlich einen Anruf seitens der Polizei zur Sanität wieder. Der Polizist teilte der Sanität mit, das Opfer habe mit einer Stange „uffe Ranze übercho“ und es brauche wirklich die Sanität. Festgehalten ist denn auch im Einsatzprotokoll der Sanität, dass der „Patient von Taxifahrer mit Eisenstange angegriffen“ worden sei (act. 60).
Damit ist erstellt, dass das Opfer von Beginn weg, den Taxifahrer der Täterschaft bezichtigte und – aus welchen Gründen auch immer – erst am nächsten Tag behauptete, einzig aufgrund des Fotos von dessen Täterschaft auszugehen oder es zumindest vom rapportierenden Polizeibeamten so verstanden wurde.
2.4.2.3 Des Weiteren nahm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei am 18. Juni 2015 mit dem Opfer telefonisch Kontakt auf (act. 61). Dabei soll ihm dieses „spontan“ erklärt haben, dass es in jener Nacht ein Taxi der Gesellschaft „[...]“ genommen habe. Der Fahrer heisse A____. Das Opfer habe sich den Namen wegen des am Armaturenbrett befestigten Namenschilds merken können. Auch sei das Opfer im Stand gewesen, das Autokennzeichen des Taxiwagens – nämlich [...] – anzugeben. Es machte geltend, die Nummer sei auf der von ihm gemachten Fotografie erkennbar. Zum Vorfall sei es nach Angaben des Opfers wegen einer Diskussion im Taxi gekommen. Das Opfer habe dem Taxichauffeur gesagt, er müsse bei der Dreirosenbrücke anhalten, was dieser auch getan habe. Es sei dann ausgestiegen und der Taxichauffeur auch. Danach habe das Opfer „für ein paar Sekunden einen Filmriss“. Sein Erinnerungsvermögen setze erst wieder ein, als ihm das Blut über den Kopf geströmt und der Taxifahrer ins Taxi eingestiegen und davon gefahren sei.
2.4.2.4 Zur Sache am 22. Juni 2015 als Auskunftsperson befragt (act. 63 ff.) räumte das Opfer ein, dass es bereits während der Taxifahrt zu gegenseitigen üblen Beschimpfungen und einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen sei. Schliesslich habe es den Berufungskläger aufgefordert, anzuhalten, was dieser auch getan habe und woraufhin es auf der Kleinbaslerseite der Dreirosenbrücke ausgestiegen sei. Die Stange habe es erst gesehen, nachdem der Berufungskläger es bereits geschlagen habe. Durch den Schlag auf den Kopf sei es auf den Rücken gefallen. Seine „erste Reaktion“ sei gewesen, dass es „nun einen Beweis benötige“ und deshalb habe es mit seinem Mobiltelefon vom davonfahrenden Taxi ein Foto gemacht. Es sei sich „zu hundert Prozent sicher“, dass es sich bei dem Taxi auf dem Foto um das Taxi handle, in welchem es vorgängig mitgefahren sei (act. 66).
2.4.2.5 Soweit das Opfer knapp ein Monat nach dem Ereignis plötzlich das Autokennzeichen des Taxis und den Namen des Taxichauffeurs kannte, sind Zweifel, ob diese Angaben des Opfers tatsächlich seinen Erinnerungen an die Tatnacht entspringen, oder aber das Ergebnis seiner eigenen Recherchen sind, welche es zugestandenermassen tätigte (Prot. HV act. 208), wohl angebracht. Trotzdem vermag dies die Depositionen des Opfers zur eigentlichen Tat nicht als unglaubhaft erscheinen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass das Opfer das Kerngeschehen von Beginn weg und wiederholt gleichbleibend geschildert hat (CD Beilage 1, act. 39 ff., 60, 61, 63 ff., 142 f., act. 141 ff., Prot. HV act. 207 ff.). Dass das Opfer zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war (act. 105), beeinträchtigt dabei die Qualität seiner Erstaussagen nicht, da es gemäss dem Sanitätsprotokoll zwar aggressiv und agitiert, jedoch immer bei Bewusstsein war und keine Amnesie erlitten hatte (act. 60). Das Opfer belastet den Berufungskläger nicht übermässig und beschönigt insbesondere auch das eigene Verhalten nicht, indem es etwa aussagt, für den Streit im Taxi eine Mitverantwortung zu tragen (vgl. act. 65 f., Prot. HV act. 207). Offenbar machte es sich gar Gedanken dazu, ob es die erlittene Gewalttat selbst zu verantworten habe, verneinte dies aber, da der Taxifahrer davon gefahren sei, was er nach Meinung des Opfers wohl nicht getan hätte, wenn das Opfer eine Schuld am Vorfall treffen würde (act. 64). Weiter ist nicht erkennbar, weshalb das Opfer den Berufungskläger bewusst falsch beschuldigen sollte, schliesslich sagen beide übereinstimmend aus, einander nicht zu kennen (act. 141). Ebenso wenig sind finanzielle Motive ersichtlich, hat das Opfer im Strafverfahren doch keinerlei monetäre Forderungen gestellt, obwohl es sich wegen des Vorfalls in ärztliche Behandlung begeben musste und offenbar eine bleibende Narbe davon trägt (Prot. HV act. 210). Auf die Aussagen des Opfers kann folglich abgestellt werden (vgl. zur Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33). Schliesslich kommt noch hinzu, dass das Opfer den Berufungskläger bei der durchgeführten Fotokonfrontation (vorgelegt wurden 10 Fotos, wobei auf einem der Berufungskläger abgebildet war) als dem „Täter sehr ähnlich“ qualifizierte (act. 70) und das vom Opfer angegebene Signalement (act. 64) mit dem Erscheinungsbild des Berufungsklägers übereinstimmt. An der Strafgerichtsverhandlung sagte es zudem aus, sich zu 100 % sicher zu sein, dass es sich beim Berufungskläger um den Täter handle (Prot. HV act. 209).
2.4.3
2.4.3.1 Dass es sich bei dem vom Opfer fotografierten Taxi (act. 45) um das auf den Berufungskläger immatrikulierte und von diesem als Taxi verwendete Fahrzeug handelt, ist seit Durchführung der Strafgerichtsverhandlung – welche aufgrund diesbezüglich bestehender Zweifel und auf Antrag der Verteidigung ausgesetzt wurde – mit Sicherheit erstellt: Auch wenn die Fotografie insgesamt unscharf ist, lässt sich darauf gut erkennen, dass es sich um ein Taxi der Firma [...] und ausserdem um einen silberfarbenen Kombipersonenwagen der Marke […] handelt. Die Abklärungen der Strafgerichtspräsidentin beim Taxibüro der Kantonspolizei (act. 217) sowie die Aussagen der zuständigen Polizeibeamtin an der Strafgerichtsverhandlung (Prot. HV act. 251 ff.) ergaben, dass zur Tatzeit nur ein einziges Fahrzeug, auf welches diese Merkmale zutreffen, beim Taxibetreiber [...] unter Vertrag war. Es handelt sich dabei um das auf den Berufungskläger mit Wechselschild immatrikulierte Fahrzeug [...] Kombi mit dem Kennzeichen [...] (act. 106). Das Opfer gab ausserdem konstant und wiederholt an, die Fotografie unmittelbar nach Erhalt des Schlages gemacht zu haben (act. 39, 65, 144). Die Auswertung des Mobiltelefons des Opfers ergab schliesslich, dass das Foto am 25. Mai 2015 um 02:03 Uhr erstellt (act. 149) und somit unmittelbar vor dem bei der Sanität eingehenden Notruf um 02:06 Uhr (act. 47) gemacht wurde, woraus sich ergibt, dass das Foto vom zeitlichen Ablauf her im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis steht, was zusätzlich die diesbezüglichen Aussagen des Opfers stützt. Das Foto ist unscharf, was zusätzlich nahe legt, dass es – entsprechend der geltend gemachten Aufnahmesituation (der Taxifahrer sei unmittelbar nach dem Schlag eingestiegen und davon gefahren) – in höchster Eile geschossen wurde.
2.4.3.2 Der Berufungskläger bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es sich bei der Fotografie um eine zur Tatzeit gemachte Aufnahme seines Personenwagens handelt. Ebenso wenig macht er geltend, dass jemand anderes zum inkriminierten Zeitpunkt das Taxi gefahren sei (s. oben Ziff. 2.1, vgl. auch plädoyer Prot. HV act. 256). Allerdings macht er geltend, dass er zum inkriminierten Zeitpunkt in seinem Taxi am Tatort vorbeigefahren sei, beweise nicht seine Täterschaft. Damit vermag er aber nicht zu überzeugen, weil die fotografierte Situation die These, ein anderes Taxi sei just kurz nach dem erfolgten Schlag auf das Opfer am Tatort vorbeigefahren und von diesem fotografiert worden, nicht zu stützen vermag, sondern viel mehr dagegen spricht: Die Aufnahme zeigt ein vom Fotografierenden wegfahrendes Auto von hinten, welches sich leicht schräg auf der Strasse nahe beim Trottoir befindet und dessen Fahrer sich offensichtlich anschickt, über die Sicherheitslinie auf eine andere Fahrspur zu wechseln. Damit hält das Bild just den Moment der eigentlichen Flucht vom Trottoirrand weg auf die Fahrbahn fest, in welchem sich der Fahrer – wohl in Panik und Stress – nicht mehr um die Verkehrsregeln scherte und das Überfahren der Sicherheitslinie für ein rasches Fortkommen in Kauf nahm. Dass ein zufällig vorbeifahrendes Taxi in einer solch speziellen Situation fotografiert worden sein soll, wertet das Gericht als dermassen unwahrscheinlich, dass die Möglichkeit unter dem Grundsatz des „in dubio pro reo“ vernachlässigt werden kann.
2.4.4 Schliesslich stimmt auch das dokumentierte Verletzungsbild des Opfers (act. 43 f.: Rissquetschwunde am Kopf, Hämatom an der Schulter) mit dem vom Opfer geschilderten Tatvorgang (Schlag auf den Kopf mit einem harten Gegenstand und dadurch ausgelöstes Umfallen auf den Rücken, act,. 64) überein, womit auch diese Angaben objektiviert werden.
2.4.5 Damit existierten – zusammen mit den Aufzeichnungen des Notrufs – mit der Fotografie, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografie und dem dokumentierten Verletzungsbild des Opfers objektive Beweise, welche den glaubhaften Aussagen des Opfers ein unwiderlegbares Fundament geben. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme, noch bevor zur Sprache kam, dass das Opfer schwer alkoholisiert war, Schwierigkeiten mit „besoffenen Fahrgästen“ thematisierte (act. 89), was als weiteres Indiz seiner Täterschaft gewertet werden kann. Damit sind aber die genauen Umstände, wann und wie das Opfer vom polizeilichen Kennzeichen des als Taxi verwendeten Personenwagens und vom Namen des Halters und damit des Taxichauffeurs Kenntnis erhielt, nicht mehr von Bedeutung. Dass das Opfer in jener Nacht vom Berufungskläger als Fahrgast bis zur Dreirosenbrücke transportiert wurde und nach einem Disput mit dem Berufungskläger von diesem mit einem schweren Gegenstand auf den Kopf geschlagen wurde, ist aufgrund der zuvor aufgezeigten schlüssigen Beweis- und Indizienlage, als erstellt zu betrachten. Damit ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
3.
Die vorinstanzliche Strafzumessung wird mit der Berufung nicht beanstandet, weshalb diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Einzig die Höhe des Tagessatzes ist auf CHF 30.– zu reduzieren, da der Berufungskläger aktuell starke Umsatzeinbussen beklagt.
4.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Die gegen den Berufungskläger am 16. September 2014 mit Urteil des Appellationsgerichts wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Strassenverkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1‘675.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche Verfahrend und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Strafgericht
- Strafregisterinformationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.