Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 SB.2016.32 (AG.2017.66)

December 2, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,986 words·~10 min·5

Summary

fahrlässige Körperverletzung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.32

URTEIL

vom 2. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Dezember 2015

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2015 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Urteil meldete A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 Berufung an und reichte am 10. Januar 2016 beim Strafgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein, welche bereits mit konkretem Bezug auf das Strafurteil begründet wurde. Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Berufungskläger am 10. Februar 2016 zugestellt.

Auf Nachfrage des Berufungsklägers (Schreiben vom 1. April 2016) setzte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 7. April 2016 das Berufungsverfahren in Gang. Der Berufungskläger hat von der Möglichkeit einer weiteren Eingabe (schriftliche Berufungsbegründung) keinen Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben sich nicht vernehmen lassen.

An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und hat Gelegenheit erhalten, seine Berufung mündlich zu erläutern. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger waren fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat 23. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung angemeldet (Akten S. 116) und bereits am 10. Januar 2016 beim Strafgericht Berufung erklärt (Akten S. 119). In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auf die Berufung im vorliegenden Einzelfall einzutreten. 

1.2      Die Berufungserklärung vom 10. Januar 2016 ist zu früh und beim unzuständigen Strafgericht eingereicht worden (vgl. Art. 339 Abs. 3 StPO). Sie wurde dort zunächst zu den Akten gelegt. Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Berufungskläger mit Schreiben vom 5. Februar 2016 zugestellt, ohne dass auf die bereits eingegangene Berufungserklärung Bezug genommen oder die Berufungserklärung an das zuständige Berufungsgericht (Appellationsgericht) weitergeleitet worden wäre (vgl. sinngemäss Art. 91 Abs. 4 StPO).

Die Einlegung der Berufung beruht auf einem zweistufigen Verfahren; vorausgesetzt werden zuerst die Berufungsanmeldung und später die Berufungserklärung. Eine zu früh eingereichte Berufungserklärung kann nicht grundsätzlich als rechtzeitig gelten, setzt sie doch gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eine gewisse inhaltliche Auseinandersetzung mit der schriftlichen Urteilsbegründung voraus. Ihre Zulässigkeit kann sich aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem Verbot des überspitzten Formalismus ergeben (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4; 6B_1217/ 2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; 6B_547/2016  vom 21. Juni 2016 E. 4).

In seiner verfrühten Berufungserklärung geht der Berufungskläger ausführlich und konkret auf das Urteil des Strafgerichts ein, das anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung mündlich eröffnet wurde (Akten S. 109). Zudem handelt der Berufungskläger in eigenem Namen und ist nicht durch einen Anwalt vertreten. Es wäre daher überspitzt formalistisch, auf die verfrühte Eingabe nicht einzutreten. Grundsätzlich ist aber am Erfordernis der Berufungserklärung nach Empfang des begründeten Urteils festzuhalten, so dass Ausnahmen nur in sachlich begründeten Fällen möglich sind.

2.

Der Anklage liegt der Verkehrsunfall vom 19. März 2015 auf der Münchensteinerbrücke zugrunde. Damals kam es gegen 7:45 Uhr zu einer Kollision mit dem Motorrad von B____, als der Berufungskläger mit seinem Lieferwagen den Fahrstreifen wechselte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (Strafbefehl, Akten S. 55) hat der Berufungskläger beim Wechsel des Fahrstreifens nach links aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit das Motorrad übersehen, welches sich korrekt auf dem linken Fahrstreifen befunden habe. Trotz eines Ausweichmanövers des Motorrads sei es zu einer Kollision gekommen, bei der sich der Motorradfahrer verletzt habe (Schleudertrauma, Prellungen am rechten Knie, linksseitige Schulterzerrung).

Nach Ansicht des Strafgerichts war der Berufungskläger noch nicht auf der linken Spur, als sich der Unfall ereignete. Dies ergebe sich aus der Aussagewürdigung, dem Schadensbild und der in der Hauptverhandlung erstellten Unfallskizzen. Die fotografisch festgehaltenen Beschädigungen am Motorrad und am Lieferwagen sowie die Unfallskizze von C____ deuteten darauf hin, dass der Berufungskläger den Fahrstreifen noch nicht gewechselt habe. Seine Aussage, wonach er bereits in der linken Spur gestanden habe und ihn der Motorradfahrer habe überholen wollen, sei eine Schutzbehauptung.

3.

Der Berufungskläger macht geltend, er sei auf der linken Spur gewesen, als er das Motorrad neben sich gesehen habe. Das Motorrad habe links an ihm vorbeifahren wollen, aber der Platz sei zu eng gewesen. Der Scheinwerfer des Lieferwagens sei durch die Lenkstange beschädigt worden. Am Lenker des Motorrads seien Lackspuren ersichtlich (Foto Akten S. 124). Der Motorradfahrer habe ihn am linken Rand überholen wollen und dann mit dem Lenker seinen Lieferwagen touchiert. Dann habe er das Gleichgewicht verloren und sei gegen den Lieferwagen gefallen. Er sei pressant gewesen, gleich nach dem Unfall zu seinem Chef in den Zivilschutz gefahren und erst nachmittags um 15 Uhr (d.h. einen halben Tag später) zur Polizei gegangen. Die Zeugin C____ habe den Unfallhergang nicht gesehen, sondern erst die Situation danach. Sie könne nur sagen, was sie in Erinnerung habe. Dies sei möglicherweise nicht die Wahrheit.

4.

4.1      Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er die Fahrspur bereits gewechselt gehabt habe, als der Motorradfahrer zu einem Überholmanöver ansetzte, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht zunächst die objektive Spurenlage. Übereinstimmend wird ausgesagt, dass die linke Fahrbahn frei war. Auf der rechten Fahrbahn wartete eine Autokolonne vor der roten Ampel. Die Zeugin C____ wartete in ihrem Auto in der rechten Fahrbahn unmittelbar vor dem Berufungskläger. Sie hat die Kollision zwar nicht gesehen, aber gehört. Nach dem Knall drehte sie sich um und sah den Lieferwagen des Berufungsklägers, der schräg hinter ihr gestanden und noch nicht auf die linke Spur gewechselt habe (Akten S. 108). Entsprechend hat sie den Standort des Lieferwagens in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gezeichnet (Akten S. 99). Dies deckt sich mit der Aussage des Motorradfahrers B____. Er sei auf der freien linken Fahrbahn unterwegs gewesen, als plötzlich ein Lieferwagen ausgeschert sei. Der Lieferwagen habe sich etwa eine Autolänge vor ihm befunden. Er habe erfolglos versucht auszuweichen und sei mit dem Lieferwagen zusammengestossen. Er habe mit dem rechten Knie den Scheinwerfer herausgeschlagen (Akten S. 30, 104 f.). Die Knieverletzungen von B____ sind in einem Arztbericht des Universitätsspitals vom 19. März 2015 objektiviert (Akten S. 35: Kniekontusion medial rechts).

Der Unfall hat sich im Morgenverkehr um 7:45 Uhr ereignet. Der Lieferwagen des Berufungsklägers wurde von der Polizei erst am Abend fotografiert (Akten S. 19, 21, 72). Das Schadensbild am Auto, d.h. die Spuren im Bereich des linken vorderen Scheinwerfers, deuten auf einen schrägen Winkel hin, wie er beim Herausfahren aus dem Fahrstreifen besteht (Fotos Akten S. 125 f.). Sie lassen sich mit dem vom Berufungskläger ins Spiel gebrachten misslungenen Überholmanöver nicht vereinbaren. Eine derartige Kollision hätte viel eher im hinteren Seitenbereich des Lieferwagens Spuren hinterlassen. Bei den fotografisch festgehaltenen Spuren am Lenker des Motorrads handelt es sich nach Angaben von B____ im Unfallaufnahmeprotokoll um Kratzspuren (Akten S. 39). Diese Spuren sagen nichts über den Kollisionswinkel aus.

Die Aussagen des Berufungsklägers sind bezüglich des Spurwechsels nicht konstant. Nachdem er zunächst aussagte, er sei fast bzw. schon auf der linken Spur gewesen (Akten S. 22, 102 f.), nicht schräg gestanden (Akten S. 107), und dies auch so gezeichnet hatte, gab er in der Berufungsverhandlung an, dass er bei der Kollision zwar ganz in der linken Spur, aber doch schräg gestanden sei (Protokoll S. 4). Diese Aussage ist mit seinen Skizzen nicht vereinbar (Akten S. 96 und Beilage zur Berufungserklärung, Akten S. 121).

4.2      Gemäss den Aussagen des 1994 geborenen B____ ist dieser nach dem Unfall zum Zivilschutz an der Bäumlihofstrasse gefahren, wo er zu spät angekommen sei. Dann sei er in die Notfallstation gebracht worden. Er habe noch nie einen Unfall gehabt und nicht gewusst, was er tun solle (Akten S. 30 f., 106). Der junge Motorradfahrer hat den Vorfall nicht sofort, sondern erst am Nachmittag um 14:50 Uhr bei der Polizei gemeldet (Akten S. 15). Er habe unter Schock gestanden und nicht gewusst, was bei Unfällen zu tun sei. Überdies habe ihm der Berufungskläger davon abgeraten, die Polizei zu rufen. Im Anschluss an ein Gespräch mit dem Teamleiter sei er dann zur Polizei gegangen.

Allein aus dem Umstand, dass der Motorradfahrer nach dem Unfall zu spät im Zivilschutz ankam, kann nicht auf ein Fehlverhalten geschlossen werden. Möglicherweise wurde die Verspätung gerade durch den Unfall verursacht und hatte keine Auswirkungen auf das frühere Fahrverhalten. Es gibt keine Hinweise für die Annahme, dass der Motorradfahrer zu schnell oder zu wenig aufmerksam gewesen wäre. Im Weiteren ist es notorisch, dass bei Einsätzen in Zivilschutz und Militär der Gang zur ärztlichen Abklärung empfohlen oder sogar verlangt wird, wenn sich ein Unfall ereignet hat. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte einem 21-jährigen, mit Verkehrsunfällen wenig vertrauten Mann zur polizeilichen Unfallmeldung rät. Es handelt sich um ganz gewöhnliche Vorgänge, die – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – nicht bedeuten, dass sich der Motorradfahrer und sein Vorgesetzter im Zivilschutz gegen den Berufungskläger verschworen hätten.

Dasselbe gilt für den Einwand gegen die Aussagen der Zeugin C____. Das Gericht berücksichtigt bei der Würdigung ihrer Aussage, dass sie den Zusammenstoss nicht gesehen, sondern nur gehört hat. Wesentlich ist aber, dass sie sich danach umgedreht und eine Situation wahrgenommen hat, die auf den Beginn (und nicht das Ende) eines Spurwechsels hinweist. Dass sie dies „nur aus der Erinnerung“ wiedergibt, gilt für die Zeugin ebenso wie für die übrigen Beteiligten. In Würdigung der Aussagen aller beteiligter Personen, der Unfallskizzen und des fotografisch festgehaltenen Schadensbilds kann die Situation nicht anders verstanden werden, als dass der Berufungskläger den Motorradfahrer übersehen und ihm mit seinem Spurwechsel den Weg abgeschnitten hat.

5.

In rechtlicher Hinsicht muss dem Berufungskläger mangelnde Aufmerksamkeit und die Missachtung des Vortrittsrechts des Motorradfahrers vorgehalten werden, die zu den Verletzungen des Motorradfahrers geführt haben. Der Berufungskläger ist daher wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig sprechen. Für die detaillierte rechtliche Begründung kann, gestützt auf die Verweisungsermächtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (S. 6 f.) verwiesen werden.

6.

6.1      Gegen die Zumessung der Strafe werden mit der Berufung keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten Grundsätze zur Anwendung kommen.

6.2      Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht besonders schwer. Im Vergleich mit anderen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung bewegt es sich im unteren Bereich. Die Tatschwere beurteilt sich nach dem relativ kurzen Moment der Unaufmerksamkeit, der empfindliche Folgen hatte. Die Kollision mit dem Motorradfahrer führte zu körperlichen Verletzungen und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen (Arztbericht, Akten S. 35). Gerade in der Stadt mit einer Vielzahl von „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern wie Velound Motorradfahrer bedeutet das Vortrittsrecht auch einen Schutz derer körperlicher Integrität, so dass dessen Missachtung nicht verharmlost werden darf.

Der Berufungskläger hat keine Vorstrafen (Akten S. 4 f. sowie Strafregisterauszug vom 12. August 2016), was neutral zu gewichten ist. Er hat sich im Verfahren insgesamt kooperativ gezeigt. Ein Geständnis oder Reue können ihm jedoch nicht zugutegehalten werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich. Das vor­instanzliche Strafmass von 25 Tagessätzen Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.– ist dem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Der Tagessatz von CHF 30.– ist nicht bestritten und scheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu entsprechen (Akten S. 7; Art. 34 Abs. 2 StGB). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse, welche zusammen mit der bedingten Gelstrafe ausgesprochen wird, stützt sich auf Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB.

7.

Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil zu be­stätigen und die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1‘105.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 SB.2016.32 (AG.2017.66) — Swissrulings